Beschluss
33 K 5216/11.PVB
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0831.33K5216.11PVB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Der Antragsteller ist der örtliche Personalrat des Regionalzentrums L. der E. B. . Die Beteiligte zu 2), Frau L1. C. ist die stellvertretende Vorsitzende des Antragstellers. 4 Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beteiligten zu 1), die Beteiligte zu 2) von den Kosten einer Schulungsveranstaltung freizustellen. Die in Rede stehende Seminarveranstaltung wurde am 10.05 und 11.05.2011 von der ver.di Bildung und Beratung Gemeinnützige GmbH in Bad Kissingen durchgeführt und hatte zum Gegenstand „Handlungsmöglichkeiten des Personalrats bei betrieblichen Veränderungsprozessen“. Wegen der näheren Einzelheiten der auf der Veranstaltung behandelten Themen und der Referenten wird auf Bl. 20 der Gerichtsakte verwiesen. 5 Der Antragsteller beschloss am 28.04.2011, die Beteiligte zu 2) zu der genannten Veranstaltung zu entsenden. Anschließend beantragte er beim Beteiligten zu 1), die Beteiligte zu 2) für die Teilnahme an der genannten Veranstaltung freizustellen und die für Seminarteilnahme anfallenden Kosten (Seminargebühren 224,70 €) zu erstatten. 6 Der Beteiligte zu 1) lehnte diesen Antrag ab. Die Beteiligte zu 2) nahm daraufhin unter Inanspruchnahme von Jahresurlaub an der Veranstaltung teil. 7 Der Antragsteller hat am 20.09.2011 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er trägt vor, dass der durch die Seminarveranstaltung vermittelte Schulungsinhalt für die Personalratstätigkeit des Antragstellers erforderlich gewesen sei. Die wirtschaftliche Situation der gesetzlichen Krankenversicherungen sei schwierig. Sie hätten erhebliche betriebliche Umstrukturierungen und Personalabbaumaßnahmen vorzunehmen. Das Seminar habe Schulungsinhalte für diesen Umstrukturierungsprozess vermittelt. Die Referate des Rechtsanwalts Trümmer zur Mitwirkung des Personalrats nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG und zu Fragen des Sozialplans, zu den Beteiligungsrechten des Personalrats bei betrieblichen Umstrukturierungen und zur Bedeutung des Betriebsübergangs gem. § 613 a BGB hätten einen objektiv erforderlichen Schulungsinhalt umfasst. Auch die übrigen Teile des Seminars hätten erforderliche Schulungsinhalte dargestellt. Auch die allgemein-politischen Inhalte, die durch den nach dem Programm vorgesehenen Vortrag des Ver.di-Vorsitzenden Bsirske zum Thema „Vom Bankenrettungsschirm zur Abschaffung der GKV“ habe für die Personalratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermittelt. Gleiches gelte für den Vortrag zu den Möglichkeiten zur Ergänzung der Anlage 12 der Haustarifverträge der Ersatzkassen. Schwerpunktmäßig habe die Seminarveranstaltung deshalb Wissensvermittlung und keinen bloßen Informationsaustausch zum Gegenstand gehabt. 8 Der Antragsteller beantragt, 9 festzustellen, dass der Beteiligte zu 1) verpflichtet ist, die Beteiligte zu 2) von durch die ver.di Bildung und Beratung Gemeinnützige GmbH mit Rechnungsnummer 000000 vom 05.05.2011 in Rechnung gestellten Kosten für die Teilnahme am Seminar „Handlungsmöglichkeiten des Personalrats bei betrieblichen Veränderungsprozessen“ in Höhe von 224,70 € freizustellen. 10 Der Beteiligte zu 1) beantragt, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Er trägt vor, die Voraussetzungen für eine Freistellung und eine Kostenübernahme gem. §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 6 BPersVG lägen für die in Rede stehende Veranstaltung nicht vor. Nach der Tagesordnung handele es sich bei den überwiegenden Tagesordnungspunkten um einen Informationsaustausch. So habe zu Beginn des ersten Tages der Vorsitzende des Hauptpersonalrats einen „Erfahrungs- und Praxisbericht über die aktuelle betriebliche Situation im Hinblick auf das Veranstaltungsthema“ gegeben. Da hier offensichtlich keine konkrete Wissensvermittlung zur Aufgabenerfüllung von Personalräten nach dem BPersVG betrieben worden sei, könne eine Erforderlichkeit nicht erkannt werden. Desweiteren sei zu gewerkschafts-, gesundheitspolitischen und tariflichen Themen referiert worden. So habe Herr Bsirske mit einem Vortrag zum Thema „Vom Bankenrettungsschirm zur Abschaffung der GKV“ einen großen Teil des Nachmittags des ersten Tages bestritten. Dieser Vortrag könne nur als tarifpolitisches Referat gewertet werden und sei somit aus Sicht des § 46 Abs. 6 BPersVG nicht erforderlich gewesen. Das Seminar sei durch gewerkschaftspolitische Informationsarbeit geprägt gewesen. Gewerkschaftliche Informationsarbeit sei zur Erledigung der Personalratsarbeit nicht erforderlich. Soweit es sich am ersten Tag um die Beteiligungsrechte nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG gehandelt habe, würden die dort genannten Maßnahmen - Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen - nicht durch eine Dienststelle, sondern durch die Zentrale entschieden. Der Personalrat, der bei solchen Maßnahmen beteiligt werde, sei der Hauptpersonalrat. Der Antragsteller habe als örtlicher Personalrat des Regionalzentrums L. keine Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zu erfüllen. Dies gelte auch für die am zweiten Tag der Veranstaltung behandelten Themen betreffend einen Sozialplan, weitere Beteiligungsrechte des Personalrats und Betriebsübergang gem. § 613 a BGB. Auch wenn Dienststellenleiter Befugnisse hätten, die Maßnahmen gem. §§ 75, 76 BPersVG auslösten, so seien doch alle anderen Befugnisse bei den Dienststellenleitern der dezentralen Einheiten nicht vorhanden. Dies betreffe vor allem Maßnahmen, die alle Dienststellen gleichermaßen beträfen oder für die E1. von weitreichender strategischer Bedeutung seien. Darunter fielen u.a. auch Entscheidungen darüber, ob einzelne Dienststellen mit Spezialaufgaben privatisiert würden. Solche Maßnahmen seien dem Vorstand der E1. vorbehalten. Die zu beteiligende Personalvertretung sei somit der Hauptpersonalrat der E1. . Über Kündigungen entscheide der Personalleiter der E1. , so dass der Hauptpersonalrat beteiligt werde. Ebenso hätten Dienststellenleiter dezentraler Einheiten, wie der Beteiligte zu 1), keine Befugnis, Sozialpläne abzuschließen. Der Schlussvortrag „Tarifliche Möglichkeiten zur Ergänzung der Anlage 12 der Haustarifverträge der Ersatzkassen bzw. des EKT“ habe gewerkschaftliche Informationsarbeit betroffen, die zur Erledigung der Personalratsarbeit nicht erforderlich sei. Bei einem Vergleich der zeitlichen Verteilung der Vorträge werde deutlich, dass die überwiegende Zeit (260 Minuten) für gewerkschaftliche Vorträge und 240 Minuten für den rechtlich geprägten Teil des Seminars verwendet worden seien. Damit müsse auch unter Berücksichtigung der zeitlichen Verteilung eine Erforderlichkeit abgelehnt werden. Ferner bestehe auch keine Schulungsbedürftigkeit, da die im fraglichen Seminar angesprochenen Punkte solche seien, die lediglich die Mitglieder des Hauptpersonalrats bei ihrer Arbeit tangieren könnten. Ein subjektives Schulungsbedürfnis für die Beteiligte zu 2) liege damit nicht vor. 13 Die Beteiligte zu 2) stellt keinen Antrag und schließt sich dem Vorbringen des Antragstellers an. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakte 1) Bezug genommen. 15 II. 16 Der Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller kann nicht verlangen, dass der Beteiligte zu 1) die Beteiligte zu 2) von den in Rede stehenden Seminarkosten freistellt. 17 Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Freistellungsanspruch kommt allein die Bestimmung des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG in Betracht. Nach dieser Vorschrift trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören gem. § 46 Abs. 6 BPersVG diejenigen Kosten, die durch die Teilnahme von Personalratsmitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen entstehen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Ob eine Schulung für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich und nicht nur dienlich ist, ist sach- und personenbezogen, d.h. nach objektiven und subjektiven Kriterien zu beurteilen. Die Schulungsveranstaltung muss objektiv von ihrer Thematik her die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die ihrer Art nach für die Tätigkeit des betreffenden Personalrats benötigt werden. Außerdem muss ein Schulungsbedürfnis gerade für das zu entsendende Mitglied bestehen; dieses Mitglied muss für seinen möglichst sachgerechten Einsatz im Personalrat einer Schulung gerade in der fraglichen Materie bedürfen, weil es damit noch nicht vertraut ist. Wegen der Dienststellenbezogenheit der Personalratstätigkeit ist für die Kostenregelung in § 44 Abs. 1 BPersVG außerdem der Blickwinkel der Dienststelle maßgeblich. Da die Schulung dazu dienen soll, die Mitglieder des Personalrats für die ihnen obliegenden Tätigkeiten zu befähigen, und die Zuständigkeit des Personalrats von der Dienststelle abhängt, weil er nach dem Partnerschaftsprinzip nur an den Maßnahmen der Dienststelle beteiligt ist, bedürfen die Mitglieder des Personalrats keiner Schulung über Fragen, mit denen sie nicht oder nur am Rande befasst werden. 18 Bei Anwendung der oben dargestellten Maßstäbe war die Teilnahme der Beteiligten zu 2) an dem Seminar nicht erforderlich, um dem Personalrat des Regionalzentrums L. eine sachkundige Wahrnehmung seiner Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte zu ermöglichen. Dies ergibt sich aus Folgendem: 19 Eine Kostenerstattungspflicht der Dienststelle scheidet nach den obigen Ausführungen mangels objektiver Erforderlichkeit für den Besuch solcher Schulungsveranstaltungen aus, die nicht der rechtlichen Unterrichtung über das Bundespersonalvertretungsgesetz, sondern überwiegend anderen Zwecken dienen, 20 vgl. Ilbertz/Widmaier, BPersVG, Komm., 11. Aufl. § 46 Rdnr. 32a). 21 Jedenfalls ein Teil der in Rede stehenden Schulung diente anderen Zwecken. Dies gilt unzweifelhaft für das am 10.05.2011 von 14.15 bis 16.00 Uhr vorgesehene Referat zum Thema „Vom Bankenrettungsschirm zur Abschaffung der GKV“ und für das am folgenden Tag von 11.00 bis 12.55 Uhr gehaltene Referat zum Thema „Tarifliche Möglichkeiten zur Ergänzung der Anlage 12 der Haustarifverträge der Ersatzkassen bzw. des EKT“. Hierbei handelte es sich um die Vermittlung allgemein - bzw. tarifpolitischer Kenntnisse, die für die Personalratsarbeit in einer gesetzlichen Krankenversicherung durchaus nützlich sein mögen, hierfür aber nicht erforderlich i.S.d. § 46 Abs. 6 BPersVG sind. Der Umstand, dass der Vortrag des Referenten Bsirske am Nachmittag des 10.05.2011 ausfiel und zum Vorziehen sowie zur Ausdehnung des nachfolgenden Programmpunkts mit dem Referenten Rechtsanwalt Trümmer führte, ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung, da hierfür auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem der Entsendebeschluss des Personalrats gefasst wurde. Zu diesem Zeitpunkt war aber das ursprüngliche Veranstaltungsprogramm maßgeblich, wie es aus der den Gericht vorliegenden Seminarunterlagen zu ersehen ist. 22 Ob die Kostenerstattungspflicht der Dienststelle bereits deshalb entfällt, weil jedenfalls ein Teil der Schulung anderen als Schulungszwecken diente, kann dahinstehen. Eine Kostenerstattungspflicht der Dienststelle besteht jedenfalls deshalb nicht, weil auch diejenigen Seminarinhalte, die der Wissensvermittlung dienten, nicht dem Erfordernis der Dienststellenbezogenheit genügen. Soweit das am 10.05.2011, 16.00 Uhr gehaltene Referat die Beteiligungsrechte des Personalrats nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zum Gegenstand hatte, werden die damit verbundenen Fragen im Zusammenhang mit der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen nach den vom Beteiligten zu 1) vorgelegten Organisationsregelungen auf der Ebene der Hauptverwaltung entschieden (siehe Ziff. 10.2. der Vorstandsrichtlinien, wonach der gesamte Vorstand Grundsatzentscheidungen zur Organisationsstruktur trifft, sowie Ziff 10.03.1.2.3, wonach die HA Infrastruktur und Logistik für die Objektauswahl, -bewertung, -planung und -ausführung der E1. -Dienststellen zuständig ist). Liegt nach diesen organisatorischen Regelungen die Zuständigkeit für die in § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG in Betracht kommenden Maßnahmen allein bei der Hauptverwaltung, nicht aber bei den nachgeordneten Dienststellen, so ist nach § 82 Abs. 1 BPersVG allein der Hauptpersonalrat zu beteiligen. Die Schulung eines örtlichen Personalratsmitglieds ist auch nicht deshalb erforderlich, weil der Hauptpersonalrat nach § 82 Abs. 2 BPersVG in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, dem örtlichen Personalrat Gelegenheit zur Äußerung geben muss. Dieser kann vielmehr davon ausgehen, dass die Belange der (örtlich) Beschäftigten im Beteiligungsverfahren zwischen der Hauptverwaltung der weiteren Beteiligten und dem Hauptpersonalrat hinreichend berücksichtigt werden. Etwaige Probleme bei der Umsetzung einer Gesamtplanung in die konkreten Gegebenheiten der einzelnen Dienststellen machen es nicht erforderlich, dass jeweils ein Mitglied der örtlichen Personalräte im Voraus umfassend über die Mitbestimmung bei Rationalisierungsmaßnahmen zu unterrichten ist, 23 vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.03.2012 – PB 12 K 2077/11 -, juris; VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.10.2011 – 22 K 2052/11.F.PV -, juris. 24 Für den am 10.05.2011, 13.40 bis 14.15 Uhr durch den Hauptpersonalratsvorsitzenden erstatteten „Erfahrungs- und Praxisbericht über die aktuelle betriebliche Situation im Hinblick auf das Veranstaltungsthema“ und das am 11.05.2011, 09.00 bis 11.00 Uhr gehaltene Referat zu Fragen eines Sozialplans, zu Beteiligungsrechten des Personalrats gem. §§ 75 und 79 BPersVG und zum Betriebsübergang gem. § 613 a BGB gilt Entsprechendes. Nach der vom weiteren Beteiligten vorgelegten Organisationsrichtlinie obliegt die Bearbeitung von Grundsatzfragen aus dem Bereich des Personalvertretungsrechts und der Abschluss von Dienstvereinbarungen der HA Personal-und Sozialwesen bei der Zentralverwaltung. In deren Zuständigkeitsbereich fällt u.a. auch der Abschluss von Sozialplänen und Fragen im Zusammenhang mit Betriebsübergängen nach § 613 a BGB. Für die in §§ 75 und 79 BPersVG geregelten Mitbestimmungstatbestände in Personalangelegenheiten und die Beteiligung bei Kündigungen gilt Ziff 2.1 der Delegationsrichtlinien vom 01.04.2007, wonach der Leiter des Geschäftsbereichs Personalmanagement über alle Personalmaßnahmen entscheidet, soweit nicht (gem. Nr. 1 der Richtlinien) der Vorstand zuständig ist. In beiden Fällen ist nach dem Partnerschaftsprinzip der Hauptpersonalrat und nicht der Antragsteller als örtlicher Personalrat eines Regionalzentrums der E1. zu beteiligen. 25 Vgl. zu der hier in Rede stehende Fortbildungsveranstaltung ebenso: VG Frankfurt/Main, Beschluss v. 10.10.2011 - 22 K 2052/11.F.PV -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 07.03.2012 – 23 FB 12/11 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.03.2012 – PB 12 K 2077/11 -, juris. 26 Die von den Vertretern des Antragstellers in der Anhörung geschilderten Besonderheiten des Regionalzentrums L. rechtfertigen keine andere rechtliche Bewertung. Die genannten Besonderheiten des Regionalzentrums L. sind aus den oben genannten Gründen nicht geeignet, Mitbestimmungsbefugnisse des Antragstellers als örtlichem Personalrat in Bezug auf die mit dem Seminar vermittelten Schulungsinhalte zu begründen. 27 Einer Kostenentscheidung bedarf es in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht. Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben und nicht erstattet.