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Beschluss

20 A 2613/12.PVB

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1107.20A2613.12PVB.00
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Leitsätze

Zur Vermeidung einer Verpflichtung, die für die Teil¬nahme eines Perso¬nalratsmit-glieds an einer Bildungs- oder Schulungsveranstaltung entstehenden Kosten zu tra¬gen, ist der Dienst¬stellenleiter nicht gezwungen, die Rechtswidrigkeit des vom Per¬sonalrat gefassten Entsendungsbeschlusses im personalvertretungsrechtlichen Be¬schlussverfahren feststellen zu lassen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Vermeidung einer Verpflichtung, die für die Teil¬nahme eines Perso¬nalratsmit-glieds an einer Bildungs- oder Schulungsveranstaltung entstehenden Kosten zu tra¬gen, ist der Dienst¬stellenleiter nicht gezwungen, die Rechtswidrigkeit des vom Per¬sonalrat gefassten Entsendungsbeschlusses im personalvertretungsrechtlichen Be¬schlussverfahren feststellen zu lassen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Beteiligte zu 2. ist stellvertretende Vorsitzende des Antragstellers. Am 28. April 2011 beschloss der Antragsteller, die Beteiligte zu 2. und ein weiteres Personalratsmitglied zu einer für die Zeit vom 10. bis 11. Mai 2011 vorgesehenen Seminarveranstaltung der ver.di Bildung und Beratung Gemeinnützige GmbH in Bad L. zu entsenden. Die Seminarveranstaltung war ausgeschrieben unter dem Thema “Handlungsmöglichkeiten des Personalrates bei betrieblichen Veränderungsprozessen". Die Einladung sah im Wesentlichen folgende inhaltliche Themen vor: 10. Mai 2011 13.40 Uhr Erfahrungs- und Praxisbericht über die aktuelle betriebliche Situation im Hinblick auf das Veranstaltungsthema Werner Hölter Vorsitzender des Hauptpersonalrats der DAK 14.15 Uhr Vom Bankenrettungsschirm zur Abschaffung der GKV Vortrag mit anschließender DiskussionFrank Bsirske, ver.di Vorsitzender 16.00 Uhr Rechtlicher Input mit anschließender Diskussion zu folgenden Themen: Die Mitwirkung des Personalrats nach § 78 Abs. 1 Ziff. 2 BPersVG Was bedeutet Mitwirkung? Welche Folgen hat eine Nichteinigung? Schließung und ihre Bedeutung für die Rechte der Beschäftigten und des Personalrats Referent: RA Ralf Trümner, Berlin 11. Mai 2011 9.00 Uhr Rechtlicher Input mit anschließender Diskussion zu folgenden Themen: Was ist ein Sozialplan? Was kann bzw. was soll er regeln? Weitere Beteiligungsrechte des Personalrats gem. §§ 75 und 79 BPersVG (Mitbestimmung in Personalangelegenheiten; Beteiligung bei Kündigungen) Betriebsübergang gem. § 613 a BGB und seine Bedeutung für die Beschäftigten und den Personalrat Referent: RA Ralf Trümner, Berlin 11.00 Uhr Tarifliche Möglichkeiten zur Ergänzung der Anlage 12 der Haustarifverträge der Ersatzkasse bzw. des EKT Vortrag mit anschließender DiskussionSusanne Hille ver.di Bundesfachbereich Sozialversicherungen Wegen der weiteren Einzelheiten des Programms wird auf Bl. 20 der Gerichtsakte verwiesen. Noch am selben Tag informierte der Antragsteller den Beteiligten zu 1. über den gefassten Beschluss und wies dabei darauf hin, dass es sich um eine Schulungsveranstaltung handele und der Beteiligte zu 1. deshalb verpflichtet sei, das Arbeitsentgelt während der Seminarzeit fortzuzahlen und die anfallenden Kosten zu erstatten. Mit Schreiben vom 28. April 2011 lehnte der Beteiligte zu 1. die Gewährung einer Arbeitsbefreiung für die Beteiligte zu 2. und die Kostenübernahme für die Teilnahme an der Seminarveranstaltung ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Veranstaltung nicht auf einen Wissenstransfer, sondern überwiegend auf einen Gedanken- und Informationsaustausch angelegt sei und deshalb die Teilnahme daran für die Erledigung der Personalratsarbeit nicht erforderlich sei. Unter Inanspruchnahme von Erholungsurlaub nahm die Beteiligte zu 2. aber dennoch an der Veranstaltung teil. Dafür wurde ihr vom Veranstalter unter dem 5. Mai 2011 ein Betrag von 224,70 € in Rechnung gestellt. Eine Erstattung dieser Kosten durch den Beteiligten zu 1. erfolgte nicht. Am 20. September 2011 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Die Schulung habe sowohl Kenntnisse als auch Informationen vermittelt, die subjektiv und objektiv erforderlich gewesen seien. Zur Wahrnehmung der Personalratsarbeit seien sowohl Informationen über die anstehenden betrieblichen Veränderungsprozesse und deren politische Rahmenbedingungen als auch Kenntnisse über die sich in diesem Zusammenhang ergebenden Handlungsmöglichkeiten notwendig. Bei der Veranstaltung seien Schulungsinhalte vermittelt worden, die in Anbetracht der schwierigen wirtschaftlichen Situation der gesetzlichen Krankenversicherungen und der deshalb anstehenden erheblichen betrieblichen Umstrukturierungen und Personalabbaumaßnahmen von Bedeutung gewesen seien. Angesichts dessen habe die Seminarveranstaltung schwerpunktmäßig eine Wissensvermittlung zum Gegenstand gehabt. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. verpflichtet ist, die Beteiligte zu 2. von durch die ver.di Bildung und Beratung Gemeinnützige GmbH mit Rechnungsnummer 773293 vom 5. Mai 2011 in Rechnung gestellten Kosten für die Teilnahme am Seminar "Handlungsmöglichkeiten des Personalrates bei betrieblichen Veränderungsprozessen" in Höhe von 224,70 € freizustellen. Der Beteiligte zu 1. hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Freistellung und eine Kostenübernahme lägen nicht vor. Nach der Tagesordnung habe es sich bei der Veranstaltung in weiten Teilen um einen bloßen Informationsaustausch und nicht um eine Wissensvermittlung gehandelt. Im Weiteren sei zu gewerkschaftspolitischen, gesundheitspolitischen und tariflichen Themen referiert worden, was dafür spreche, dass die Veranstaltung durch gewerkschaftspolitische Informationsarbeit geprägt gewesen sei. Soweit Beteiligungsrechte des Personalrats angesprochen worden seien, hätten sich diese auf Maßnahmen bezogen, die nicht der Beteiligung des Antragstellers als örtlicher Personalrat unterlegen hätten. Die Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt und sich in der Sache dem Vorbringen des Antragstellers angeschlossen. Mit Beschluss vom 31. August 2012 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Die Teilnahme der Beteiligten zu 2. an der Seminarveranstaltung sei nicht erforderlich gewesen, um dem Antragsteller als örtlichen Personalrat eine sachkundige Wahrnehmung seiner Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte zu ermöglichen. Jedenfalls ein Teil der Veranstaltung habe nicht der rechtlichen Unterrichtung über das Bundespersonalvertretungsgesetz, sondern anderen Zwecken gedient. So seien etwa die Referate mit dem Thema "Vom Rettungsschirm zur Abschaffung der GKV" und zum Thema "Tarifliche Möglichkeiten zur Ergänzung der Anlage 12 der Haustarifverträge der Ersatzkassen bzw. des EKT" auf die Vermittlung allgemein- bzw. tarifpolitischer Kenntnisse ausgerichtet gewesen und deshalb für die Personalratsarbeit allenfalls nützlich, nicht aber erforderlich gewesen. Soweit die Seminarinhalte der Wissensvermittlung gedient hätten, fehle es an dem Erfordernis der Dienststellenbezogenheit. Dies gelte etwa für das Referat zu den Beteiligungsrechten des Personalrats nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, für den vom Vorsitzenden des Hauptpersonalrats erstatteten Erfahrungs- und Praxisbericht über die aktuelle betriebliche Situation und für das Referat zu Fragen eines Sozialplans, zu Beteiligungsrechten des Personalrats gemäß §§ 75 und 79 BPersVG und zum Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB. Vom Antragsteller geltend gemachte Besonderheiten in der Dienststelle rechtfertigten keine andere rechtliche Bewertung, weil auch daraus der erforderliche Dienststellenbezug nicht abgeleitet werden könne. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung verweist er auf sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen an: Schon aufgrund des gefassten Entsendungsbeschlusses sei der Beteiligte zu 1. verpflichtet, die für die Beteiligte zu 2. durch die Seminarteilnahme angefallenen Kosten zu übernehmen. Für die Beteiligte zu 2. habe durch den Beschluss eine Pflicht zur Teilnahme an der Schulung bestanden. Zur Vermeidung einer Verpflichtung zur Kostenübernahme hätte der Beteiligte zu 1. den Entsendungsbeschluss gerichtlich für rechtswidrig erklären lassen müssen. Eine bloße Beanstandung eines Personalratsbeschlusses beseitige nicht dessen Wirksamkeit. Eine einseitige Verwerfungskompetenz billige das Personalvertretungsrecht dem Dienststellenleiter nicht zu. Im Übrigen sei die Teilnahme der Beteiligten zu 2. an der Seminarveranstaltung auch notwendig gewesen. Entgegen der Auffassung der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen könne nicht davon ausgegangen werden, dass das dort vermittelte Wissen nicht dienststellenbezogen gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Entsendungsbeschlusses sei nicht bekannt gewesen, ob sich die Zentrale Entscheidungen vorbehalten werde oder ob es von dort nur ein Gesamtkonzept gegeben werde, in dessen Rahmen die Entscheidungen auf örtlicher Ebene hätten getroffen werden sollen. Die Vermittlung von Kenntnissen über die erforderliche Abgrenzung der Zuständigkeit stelle ebenfalls eine erforderliche Wissensvermittlung dar. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bei einer Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats jedenfalls das Erfordernis der Einbindung des örtlichen Personalrats bestehe. Zur sachgerechten Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen dieser Einbindung müsse er zumindest in der Lage sein, die Angelegenheit sowohl vom tatsächlichen als auch vom rechtlichen Gesichtspunkt aus beurteilen zu können. Der Antragsteller beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. Der Beteiligte zu 1. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen an: Weder der Wortlaut des § 46 BPersVG noch dessen Sinn und Zweck erforderten es, dass der Dienststellenleiter zur Vermeidung einer Kostenerstattungspflicht einen Entsendungsbeschluss des Personalrats anfechte. Vielmehr verlange die gesetzliche Regelung positiv, dass das Personalratsmitglied vor der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung durch den Dienststellenleiter vom Dienst freigestellt werde. Erfolge keine Freistellung, bestehe auch kein Kostenerstattungsanspruch. Allein ein Entsendungsbeschluss reiche nicht aus, um eine Kostenerstattungspflicht auszulösen. Verweigere der Dienststellenleiter eine Freistellung und damit auch eine Kostenerstattung, obliege es dem Personalrat, dagegen gerichtlich vorzugehen. Die Erforderlichkeit der Teilnahme an der Seminarveranstaltung habe die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen zutreffend verneint. Die Seminarveranstaltung sei nicht darauf ausgerichtet gewesen, Kenntnisse zu vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat notwendig seien. Die Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt und sich in der Sache nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten (1 Band) Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt es dem Antragsteller nicht an dem erforderlichen Feststellungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis. Dem steht nicht entgegen, dass seinem Feststellungsbegehren nicht ein eigener Erstattungsanspruch, sondern ein solcher der Beteiligten zu 2. als eines seiner Mitglieder zugrunde liegt. Als Personalrat kann der Antragsteller die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Anspruchs eines Personalratsmitglieds auf Erstattung von Kosten, die diesem im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung entstanden sind, selbst begehren, weil die Kostentragungspflicht der Dienststelle vor allem und in erster Linie die ‑ durch den Erstattungsanspruch des Personalratsmitglieds nicht verdrängte ‑ Rechtsstellung des Personalrats betrifft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2003 ‑ 6 P 9.02 ‑, BVerwGE 118, 1 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 31 = PersR 2003, 279 = PersV 2003, 348 = ZBR 2003, 278 = ZfPR 2003, 262 = ZTR 2003, 414. Der Antrag ist aber unbegründet. Der Beteiligte zu 1. ist nicht verpflichtet, die Beteiligte zu 2. von den durch die ver.di Bildung und Beratung Gemeinnützige GmbH mit Rechnungsnummer 773293 vom 5. Mai 2011 in Rechnung gestellten Kosten für die Teilnahme am Seminar "Handlungsmöglichkeiten des Personalrates bei betrieblichen Veränderungsprozessen" in Höhe von 224,70 € freizustellen. Als mögliche Rechtsgrundlage für einen Erstattungsanspruch der Beteiligten zu 2. kommt allein § 44 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 46 Abs. 6 BPersVG in Betracht. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG sind die Mitglieder des Personalrats für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Danach liegt die Entscheidung, ob ein Personalratsmitglied und gegebenenfalls welches zu einer bestimmten Schulungs- oder Bildungsveranstaltung zu entsenden ist, in der Hand des Personalrats. Der auf der Grundlage von § 46 Abs. 6 BPersVG gefasste Entsendungsbeschluss des Personalrats ist die Tätigkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, die die Kosten der Teilnahme verursacht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Februar 2003 ‑ 6 P 9.02 ‑, a. a. O., und vom 14. Juni 2006 ‑ 6 P 13.05 ‑, BVerwGE 126, 122 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 35 = NVwZ 2006, 1295 = PersR 2006, 468 = ZfPR 2007, 66, jeweils m. w. N. Eine Erstattungspflicht nach § 44 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 46 Abs. 6 BPersVG setzt voraus, dass die Schulung ihrem Inhalt nach für das teilnehmende Personalratsmitglied erforderlich war. Die Frage, ob die Schulung für die Personalratstätigkeit erforderlich ist, ist zunächst vom Personalrat zu prüfen, ehe der Entsendungsbeschluss gefasst wird. Zu dieser Prüfung ist der Personalrat verpflichtet, weil er als zwar dienststelleninterner, nicht aber rechtlich verselbständigter Bestandteil der Dienststelle den bei der Verwendung öffentlicher Mittel geltenden Grundsatz der Sparsamkeit bei der Verursachung der Kosten für seine Tätigkeit zu beachten hat. Aber auch die jeweilige Dienststelle hat das Recht und die Pflicht, die Erforderlichkeit und Angemessenheit der zu erstattenden Kosten zu prüfen. Die Dienststelle, die die durch die Tätigkeit des Personalrats entstandenen Kosten zu tragen hat, hat auch ein Prüfungsrecht dahingehend, ob die Kosten durch die Wahrnehmung der dem Personalrat gesetzlich übertragenen Aufgaben entstanden sind. Dazu gehört gleichfalls etwa die Prüfung, ob eine Reise zur Erfüllung der Aufgaben des Personalrats erforderlich war, ob sie innerhalb des gesetzlichen Aufgabenbereichs des Personalrats erfolgte und ob ihre Ausführung vom Personalrat als vertretbar angesehen werden durfte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 ‑ 6 P 36.93 ‑, BVerwGE 97, 166 = Buchholz 251.0 § 45 BaWüPersVG Nr. 2 = NVwZ 1996, 191 = PersR 1995, 179 = PersV 1995, 369 = ZBR 1996, 23 = ZfPR 1995, 85. Gleiches gilt für die Frage der Erforderlichkeit der Teilnahme eines Personalratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung. Ausgehend von diesen Erwägungen besteht ‑ entgegen der Auffassung des Antragstellers ‑ nicht schon allein aufgrund des Entsendungsbeschlusses des Personalrats eine Verpflichtung der Dienststelle, die bei dem Personalratsmitglied durch die Teilnahme an der Bildungs- oder Schulungsveranstaltung entstehenden Kosten zu tragen. Vielmehr hat die Dienststelle, bevor sie die Kosten für die Teilnahme an der Bildungs- oder Schulungsveranstaltung erstattet, selbständig und in eigener Verantwortung zu prüfen, ob diese Kosten erforderlich und angemessen sind. Angesichts dessen ist sie zur Vermeidung einer Kostenerstattungspflicht auch nicht gezwungen, die Rechtswidrigkeit des vom Personalrat gefassten Entsendungsbeschlusses im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren feststellen zu lassen. Vgl. auch OVG SA, Beschluss vom 6. Oktober 1999 ‑ A 6 S 2/97 ‑, ZfPR 2000, 41; Altvater u. a., BPersVG, 8. Aufl., § 44 RdNr. 11; Fischer/Goeres/ Gronimus, GKÖD, K § 44 RdNr. 6; Lorenzen u. a., BPersVG, § 44 RdNr. 11c. Für die gegenteilige Auffassung kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 1986 - BVerwG, Beschluss vom 24. November 1986 ‑ 6 P 3.85 ‑, Buchholz 238.33 § 41 BrPersVG Nr. 3 = DVBl. 1987, 420 = PersR 1987, 84 = PersV 1987, 422 = ZBR 1987, 220 = ZTR 1987, 65 ‑ berufen. Die vom Antragsteller herangezogenen Ausführungen dieser Entscheidung verhalten sich zu der vorliegend nicht relevanten Frage, ob der Dienststellenleiter berechtigt ist, ein Beschlussverfahren zur Klärung der Frage einzuleiten, ob ein Entsendungsbeschluss des Personalrats rechtmäßig ist. Im Weiteren bestehen durchgreifende Zweifel, ob die Entscheidung, die zum Bremischen Personalvertretungsgesetz vom 5. März 1974 (BremGBl. S. 131) ergangen ist, auf den Geltungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes Anwendung finden kann, da die jeweiligen Regelungen durchaus relevante Unterschiede aufweisen. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 4. März 1993 ‑ CL 33/89 ‑, NWVBl. 1993, 466 = PersV 1995, 463 = RiA 1993, 307 = ZTR 1993, 436. Weiterhin ist der ‑ zeitlich später ergangenen ‑ Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1994 ‑ BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 ‑ 6 P 36.93 ‑, a. a. O. ‑ zu entnehmen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht keine Pflicht des Dienststellenleiters annimmt, zur Vermeidung einer Kostenerstattungspflicht die Rechtswidrigkeit des vom Personalrat gefassten Entsendungsbeschlusses im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren feststellen zu lassen. In dieser Entscheidung wird ausdrücklich betont, dass für den Fall, dass sich Dienststelle und Personalrat nicht über die Erforderlichkeit einer Schulung für die Personalratsarbeit verständigen können, gegebenenfalls eine gerichtliche Entscheidung im Rahmen eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens herbeigeführt werden muss. Von einer gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Entsendungsbeschlusses ist dort keine Rede. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht auch nicht auf die vom Antragsteller angeführte Entscheidung vom 24. November 1986 ‑ 6 P 3.85 ‑ Bezug genommen, sondern vielmehr auf die Entscheidung vom 27. April 1979 ‑ 6 P 30.78 ‑. BVerwG, Beschluss vom 27. April 1979 ‑ 6 P 30.78 ‑, Buchholz 238.3A § 46 BPersVG Nr. 6 = PersV 1981, 29 = ZBR 1979, 378. Jenes Verfahren war aber nicht vom Dienststellenleiter mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Entsendungsbeschlusses, sondern vom Personalrat eingeleitet worden, um die Frage gerichtlich klären zu lassen, ob die Entsendung eines seiner Mitglieder zu einer Schulungsveranstaltung erforderlich war. Im Übrigen lässt auch keine der in der Folgezeit ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts auch nur im Ansatz erkennen, dass der Dienststellenleiter zur Vermeidung einer Kostenerstattungspflicht verpflichtet sein könnte, die Rechtswidrigkeit des vom Personalrat gefassten Entsendungsbeschlusses im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren feststellen zu lassen. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Verfahren, die jeweils vom Personalrat eingeleitet waren, sachlich mit der Frage des Bestehens einer Kostenerstattungspflicht beschäftigt. Wäre die Auffassung des Antragstellers zutreffend, hätte es einer solchen sachlichen Befassung nicht bedurft. Denn die jeweiligen Anträge der Personalräte wären infolge des Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig gewesen, da eine Kostenerstattungspflicht ‑ die Richtigkeit der Auffassung des Antragstellers unterstellt ‑ schon allein aufgrund des unverändert fortbestehenden Entsendungsbeschlusses bestanden hätte. Eine Schulung ist ihrem Inhalt nach für das teilnehmende Personalratsmitglied erforderlich, wenn sie objektiv für die Personalratstätigkeit und subjektiv im Hinblick auf das Schulungsbedürfnis des Mitglieds geboten war. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juni 2006 ‑ 6 P 13.05 ‑, a. a. O., und vom 12. November 2012 ‑ 6 P 4.12 ‑, Buchholz 251.92 § 42 SAPersVG Nr. 2 = PersR 2013, 85 = PersV 2013, 155 = ZTR 2013, 217, jeweils m. w. N. Einer Grundschulung bedarf ein Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können. Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt es, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können. Für die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung kommt es auch darauf an, ob die zu vermittelnden Kenntnisse gerade für das betreffende Mitglied aktuell sind. Dies ist danach zu beurteilen, ob das betreffende Mitglied der Schulung zur Ausübung seiner allgemeinen Tätigkeit bedarf (aktueller Anlass von der Person her) oder aber danach, ob gegenwärtig Anlass besteht, ein Personalratsmitglied auf einem bestimmten Sachgebiet, mit dem es innerhalb der Personalvertretung befasst ist, zu schulen (aktueller Anlass von der Materie her). Vgl. zum Ganzen näher: BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2006 ‑ 6 P 13.05 ‑, a. a. O., m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen die Frage der Erforderlichkeit der Teilnahme der Beteiligten zu 2. an dem von der ver.di Bildung und Beratung Gemeinnützige GmbH in der Zeit vom 10. bis 11. Mai 2011 durchgeführten Seminar mit dem Titel "Handlungsmöglichkeiten des Personalrates bei betrieblichen Veränderungsprozessen" verneint. Vgl. ebenso zu derselben Veranstaltung: VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10. Oktober 2011 ‑ 22 K 2052/11.F.PV ‑, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 7. März 2012 ‑ 23 FB 12/11 ‑, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 23. März 2012 ‑ PB 12 K 2077/11 ‑, juris. Maßgeblich war dabei zum einen die Erwägung, dass die am 10. Mai 2011 ab 14.15 Uhr ("Vom Bankenrettungsschirm zur Abschaffung der GKV") und am 11. Mai 2011 ab 11.00 Uhr ("Tarifliche Möglichkeiten zur Ergänzung der Anlage 12 der Haustarifverträge der Ersatzkasse bzw. des EKT") vorgesehenen Veranstaltungsteile auf die Vermittlung allgemein- oder tarifpolitischer Kenntnisse ausgerichtet war, die für die Personalratsarbeit möglicherweise nützlich, aber jedenfalls nicht erforderlich im Sinne von § 46 Abs. 6 BPersVG sind. Diesen überzeugenden Feststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ist der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten. Zum anderen hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen darauf abgestellt, dass es für die übrigen Veranstaltungsteile, soweit sie auf eine Wissensvermittlung ausgerichtet waren ‑ so die am 10. Mai 2011 ab 13.40 Uhr ("Erfahrungs- und Praxisbericht über die aktuelle betriebliche Situation im Hinblick auf das Veranstaltungsthema") und ab 16.00 Uhr ("Rechtlicher Input mit anschließender Diskussion zu folgenden Themen: Die Mitwirkung des Personalrats nach § 78 Abs. 1 Ziff. 2 BPersVG; Was bedeutet Mitwirkung? Welche Folgen hat eine Nichteinigung? Schließung und ihre Bedeutung für die Rechte der Beschäftigten und des Personalrats") sowie am 11. Mai 2011 ab 9.00 Uhr ("Rechtlicher Input mit anschließender Diskussion zu folgenden Themen: Was ist ein Sozialplan? Was kann bzw. was soll er regeln? Weitere Beteiligungsrechte des Personalrats gem. §§ 75 und 79 BPersVG (Mitbestimmung in Personalangelegenheiten; Beteiligung bei Kündigungen); Betriebsübergang gem. § 613 a BGB und seine Bedeutung für die Beschäftigten und den Personalrat") vorgesehenen Veranstaltungsteile ‑, an dem Erfordernis der Dienststellenbezogenheit fehle, weil die vermittelten Kenntnisse wegen der für diese Angelegenheiten bei der Hauptverwaltung liegenden Entscheidungsbefugnisse für die Arbeit des Antragstellers als örtlicher Personalrat und damit auch für die diesem angehörende Beteiligte zu 2. nicht erforderlich sind. Diese Feststellungen hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt und auch ansonsten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Anlass für eine abweichende Einschätzung bieten könnten. Insbesondere kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, die bei dem Seminar vermittelten Kenntnisse seien wegen seiner auf § 82 Abs. 2 BPersVG beruhenden Einbindung in das Stufenverfahren als örtlicher Personalrat in die auf der Ebene der Hauptverwaltung zu treffenden Entscheidungen für die Personalratsarbeit erforderlich gewesen. Insofern hat der Antragsteller nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass es für die Personalratsarbeit auf örtlicher Ebene vertiefter rechtlicher Kenntnisse zu gerade denjenigen Beteiligungsrechten bedarf, die Gegenstand der in Rede stehenden Veranstaltungsteile waren. Dass in diesem Zusammenhang die über eine Grundschulung zu vermittelnden Kenntnisse nicht ausreichend sind, ist nicht erkennbar und auch vom Antragsteller nicht aufgezeigt. Zur Abgabe sachgerechter Stellungnahmen an den Hauptpersonalrat benötigt der Antragsteller nicht derart bis ins Einzelne gehende Kenntnisse über die dem Hauptpersonalrat zustehenden Beteiligungsrechte. Seine Aufgabe als örtlicher Personalrat im Stufenverfahren ist es vielmehr, den Hauptpersonalrat über die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse in der örtlichen Dienststelle zu unterrichten und dazu Stellung zu nehmen. Dass dies nicht ohne jedes rechtliche Wissen über die relevanten Beteiligungsrechte sachgerecht möglich ist, ist dem Antragsteller zuzugestehen. Nicht erforderlich sind dafür aber vertiefte Kenntnisse, wie sie vorliegend in den in Rede stehenden Veranstaltungsteilen vermittelt werden sollten. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.