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Urteil

10 K 615/06

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. 2 Der Kläger studierte vom Wintersemester 2002/2003 bis zum Sommersemester 2004 an der Fachhochschule Reutlingen European School of Business im deutsch-spanischen Studiengang „Internationales Management“. Die ersten beiden Studienjahre absolvierte er an der spanischen Partnerhochschule ECADE in Madrid. Bei regulärem Studienverlauf hätte er sein Studium anschließend an der Fachhochschule Reutlingen bis zum Diplom im Juli 2006 fortgesetzt. 3 Zum Wintersemester 2004/2005 wechselte der Kläger in den Studiengang „Master in Management“ der European School of Management „ESCP-EAP“ mit Sitz in London, Paris, Berlin, Madrid und Turin. Es handelt sich um ein dreijähriges betriebswirtschaftliches Hauptstudium, das den erfolgreichen Abschluss von 4 Semestern Betriebswirtschaft voraussetzt und an drei verschiedenen Niederlassungen der Hochschule zu absolvieren ist. Der Kläger besuchte das erste Studienjahr in London und das zweite in Madrid; das dritte Studienjahr 2006/2007 muss er in Paris absolvieren (sog. „Madrid-Stream“). Hätte er das erste Studienjahr in Paris besucht, hätte er das dritte Studienjahr in Berlin ablegen können; den Studienabschluss in Berlin hat er im Förderungsantrag vom 25.06.2004 (Formblatt 6) angegeben. 4 Mit Bescheid vom 29.11.2004 bewilligte die Bezirksregierung Köln dem Kläger für das 1. Studienjahr 2004/2005 in London Ausbildungsförderung. Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für das zweite Studienjahr 2005/2006 in Madrid lehnte das (nunmehr zuständige) Studentenwerk Heidelberg mit Bescheid vom 25.11.2005 ab. Es führte im Wesentlichen aus, der Kläger führe seine Ausbildung vollständig im Ausland durch. Dies sei nur in hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen förderungsfähig. 5 Der Kläger legte am 08.12.2005 Widerspruch ein. Er machte geltend, die Voraussetzungen für die Förderung des Auslandsstudiums lägen vor; er beabsichtige nach dem Abschluss des dritten Studienjahres in Paris ein weiteres Semester an der Niederlassung in Berlin zu studieren, um den deutschen Abschluss Diplom-Kaufmann zu erwerben. Hinsichtlich seines Studiums in Madrid seien die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG erfüllt. Er habe bereits zwei Jahre an der Fachhochschule Reutlingen in einem integrierten Studiengang im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG studiert. Bei einem Wechsel von einer Förderung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu einer Förderung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG seien die im Ausland absolvierten Teile des integrierten Studiengangs auch der inländischen Ausbildungsstätte (hier: der Fachhochschule Reutlingen) zuzurechnen. Es handele sich förderungsrechtlich um eine Einheit; es könne nicht darauf ankommen, ob die Ausbildung an der deutschen oder ausländischen Ausbildungsstätte begonnen werde, zumal dies die Hochschule entscheide. Ferner sei ihm fernmündlich von der Bezirksregierung Köln zugesagt worden, dass er bei einem Wechsel in den Studiengang „Master in Management“ weiterhin Ausbildungsförderung erhalten könne; hierdurch sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2006 wies das Studentenwerk Heidelberg den Widerspruch zurück. Es führte im Wesentlichen aus: Im Regelfall werde Ausbildungsförderung nur für die Durchführung einer Ausbildung im Inland gewährt. Werde eine Ausbildung – wie hier - gänzlich im Ausland durchgeführt, sei die Möglichkeit einer Förderung nach den abschließenden gesetzlichen Regelungen auf die sog. Grenzpendler (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BAföG), die Angehörigen der dänischen Minderheit (§ 5 Abs. 3 BAföG) sowie auf Auslandsdeutsche (§ 6 BAföG) beschränkt. Alle sonstigen Auslandsförderungsmöglichkeiten beträfen nur Fälle, in denen zumindest ein Teil des Ausbildungsabschnitts im Inland durchgeführt werde. Der Kläger führe seine Ausbildung aber vollständig im Ausland durch. Die Auskunft der Bezirksregierung Köln, wonach der Kläger weiter Ausbildungsförderung erhalten könne, beziehe sich darauf, dass er ursprünglich beabsichtigt habe, ein Studienjahr in Berlin zu absolvieren. Da er das zweite Studienjahr nun aber in Madrid durchführe, müsse er auch das dritte Studienjahr im Ausland, nämlich in Paris, absolvieren. Der Widerspruchsbescheid wurde am 21.01.2006 zugestellt. 7 Am 30.01.2006 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Hamburg Klage erhoben. Mit Beschluss vom 07.02.2006 erklärte sich das Verwaltungsgericht Hamburg für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Verwaltungsgericht Karlsruhe. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Beklagten vom 25.11.2005 und dessen Widerspruchsbescheid v. 19.01.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. 10 Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, die von dem Beklagten vertretene Auslegung des § 5 Abs. 2 BAföG verletze sein Recht als Unionsbürger auf Freizügigkeit sowie die Dienstleistungsfreiheit der ESCP-EAP Europäische Wirtschaftshochschule. Für diese Beschränkung seien keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich; jedenfalls sei sie nicht verhältnismäßig. Der Europäische Gerichtshof habe mittlerweile anerkannt, dass eine Förderung, die Studenten für den Lebensunterhalt und die Ausbildung gewährt werde, in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags falle. Der Europäische Gerichtshof habe nationale Regelungen verurteilt, durch die ein Mitgliedsstaat eigene Staatsangehörige benachteilige, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hätten und einen ausländischen Studienabschluss erworben hätten (Rechtssache D´Hoop). Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könne auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Die nationale Regel in § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG, die den Anspruch auf Ausbildungsförderung an die Bedingung knüpfe, dass das gesamte erste Jahr in einer inländischen Ausbildungsstätte studiert werde, benachteilige eigene Staatsangehörige, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätten und bereits das erste Jahr in einer ausländischen Ausbildungsstätte studierten. Für diese Beschränkung sei kein legitimer Zweck erkennbar. Insbesondere könne eine hinreichende Verbindung zu Deutschland anhand anderer Kriterien wie Staatsangehörigkeit, Geburt und Aufwachsen in Deutschland, Schulausbildung und Schulabschluss in Deutschland etc. gewährleistet werden. Da das Verwaltungsgericht Aachen diese Rechtsfrage mittlerweile dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung vorgelegt habe, sei es sachdienlich, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auszusetzen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und trägt ergänzend vor, der Kläger verschleiere die Tatsache von zwei getrennten Ausbildungsgängen. Der EG-Vertrag sehe ein Tätigwerden der Gemeinschaft nicht vor, soweit es um „Vorschriften betreffend die soziale Sicherheit oder den sozialen Schutz“ gehe. Der Europäische Gerichtshof leite zwar zunehmend Rechtsansprüche von Unionsbürgern aus dem allgemeinen Freizügigkeitsrecht ab; dabei handele es sich jedoch ausschließlich um Ansprüche gegen den jeweiligen Aufenthaltsstaat, nicht um solche gegen das Herkunftsland. Der Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Aachen würde bei einer bejahenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über das bisherige Vertragsrecht und die Rechtsprechung hinaus bedeuten, dass alle Unionsbürger dauerhaft Sozialleistungsansprüche gegen das jeweilige Herkunftsland hätten. 14 Die Kammer hat den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 27.03.2006 abgelehnt (10 K 622/06). 15 Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Beklagten (2 Hefte), die Akten der Bezirksregierung Köln (1 Heft) sowie die Gerichtsakten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor. Wegen der Einzelheiten wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und nicht vertreten war. Die ordnungsgemäße Ladung enthielt einen entsprechenden Hinweis (§ 102 Abs. 2 VwGO). 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Ausbildungsförderung (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 25.11.2005 und vom 19.01.2006 sind daher rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten. 18 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach nationalem Recht. 19 Nach § 4 BAföG wird Ausbildungsförderung vorbehaltlich der §§ 5 und 6 BAföG für die Ausbildung im Inland geleistet. Die Förderung eines Auslandsstudiums nach § 6 BAföG für sog. Auslandsdeutsche kommt vorliegend nicht in Betracht, da der Kläger seinen ständigen Wohnsitz nicht in einem ausländischen Staat hat. Ein ständiger Wohnsitz im Ausland wird nicht dadurch begründet, dass der Auszubildende dort lediglich eine Ausbildung absolviert (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 BAföG; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG 4.Aufl., § 6 Rd.Nr. 3). Die Förderung der Ausbildung des Klägers im Ausland ist auch auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 und Abs. 3 BAföG nicht möglich, weil der Kläger weder ein sog. Grenzpendler ist, der täglich von seinem ständigen Wohnsitz im Inland aus eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besucht, noch der dänischen Minderheit angehört. 20 Eine Förderung kommt auch nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht in Betracht. Jeder Unterfall dieser Regelung setzt – wie das beklagte Studentenwerk zutreffend ausgeführt hat – eine „Inlandsphase“ voraus, die das Studium des Klägers nicht aufweist : 21 Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 BAföG kann der Besuch einer Ausbildungsstätte im Ausland für längstens ein Jahr gefördert werden, wenn er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil auf die Ausbildungszeit angerechnet werden kann. Diese Regelung betrifft nur eine ergänzende Ausbildung- wie sich bereits aus der begrenzten Förderungsdauer ergibt -, also nur Ausbildungszeiten im Rahmen einer anderenorts betriebenen Ausbildung (vgl. Ramsauer u.a. a.a.O., § 5 Rd.Nr. 16). Die Ausbildung muss daher schwerpunktmäßig im Inland durchgeführt werden oder eine förderungsfähige Auslandsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 3 oder Absatz 2 Nrn. 2 und 3 BAföG ergänzen. Dieser Fall liegt beim Kläger nicht vor; ferner wäre die Förderungsdauer von einem Jahr (vgl. § 16 Abs. 1 BAföG) im hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum bereits überschritten. 22 Auch eine Förderung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG kommt nicht in Betracht. Nach dieser Regelung ist die Förderung einer Auslandsausbildung möglich, wenn im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von der deutschen und der ausländischen Ausbildungsstätte angeboten werden. Kennzeichnend für diese grenzüberschreitenden integrierten Ausbildungen ist, dass sie ihrer Konzeption nach teilweise an einer Ausbildungsstätte im Inland und teilweise an einer ausländischen Ausbildungsstätte durchgeführt werden (Ramsauer a. a. O. § 5 Rdnr. 20). Derartige integrierte Ausbildungen werden förderungsrechtlich als Einheit betrachtet und können - wie der Kläger zutreffend ausführt - sowohl im Inland als auch im Ausland begonnen und abgeschlossen werden. Maßgeblich für die Förderungsfähigkeit ist jedoch die Grenzüberschreitung; es ist mithin erforderlich, dass jedenfalls ein Teil der Ausbildungszeit an einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte durchgeführt wird. Der Kläger führt seine derzeitige Ausbildung vollständig im Ausland durch. Bis zum Abschluss des Studiums an der ESCP-EAP wird er unstrittig keine Ausbildungsstätte im Inland besuchen. Wie der Beklagte zutreffend ausführt, wäre ein eventuelles Ergänzungssemester in Berlin nach dem Abschluss „Master in Management“ zum Erwerb des Titels „Diplom-Kaufmann“ ein neuer Ausbildungsabschnitt (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG), dessen Förderungsfähigkeit sich nach § 7 BAföG richtet. 23 Entgegen dem missverständlichen Wortlaut der Vorschrift kommt es auch nicht allein darauf an, ob die vom Kläger besuchte Hochschule auch einen integrierten Studiengang im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG anbietet (hier etwa: Studium in Paris, London und Berlin), sondern welche Ausbildung der Kläger tatsächlich durchführt. Da Hochschulen in der Regel eine Vielzahl von Ausbildungswegen eröffnen, ist förderungsrechtlich - etwa in Bezug auf Förderungshöchstdauer, Fachrichtungswechsel etc. - regelmäßig der konkret vom Auszubildenden gewählte Studiengang maßgeblich. Vorliegend hat sich der Kläger nicht für den grenzüberschreitenden Studiengang mit einem Wechsel vom Ausland ins Inland oder umgekehrt entschieden. Allein die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zu einer Hochschule, die auch eine Ausbildungsstätte im Inland hat - die vom Auszubildenden jedoch nicht besucht wird - genügt den Anforderungen an einen integrierten Studiengang im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht. 24 Schließlich besteht nach nationalem Recht auch kein Förderungsanspruch nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG. Danach wird eine Ausbildung im Ausland gefördert, wenn sie nach dem mindestens einjährigen Besuch einer inländischen Ausbildungsstätte an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union fortgesetzt wird. Die Studienjahre des Klägers, die Teil des integrierten Studiengangs an der Fachhochschule Reutlingen waren, stellen entgegen seiner Auffassung keinen Besuch einer inländischen Ausbildungsstätte dar. Der Kläger war an der Spanischen Partneruniversität „ Universidad Pontificia Comillas “ immatrikuliert und hat dort seine Studienleistungen tatsächlich erbracht. Allerdings dürfte er zugleich an der Fachhochschule Reutlingen immatrikuliert gewesen sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der „Besuch einer Ausbildungsstätte“ im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG aber nicht nur voraus, dass der Auszubildende ihr organisationsrechtlich angehört; erforderlich ist daneben, dass er an den Unterrichtsveranstaltungen der konkreten Ausbildungsstätte teilnimmt (BVerwG, Urt. v. 09.02.1984 - 5 C 28/81 -, juris, FamRZ 1984, 827; Urt. v. 30.03.1978, BVerwGE 55, 288). Der Kläger hat an den Unterrichtsveranstaltungen der im Inland gelegenen Bildungseinrichtung nicht tatsächlich teilgenommen, sondern gehörte der Fachhochschule Reutlingen nur organisationsrechtlich an. Die Auffassung des Klägers, dass der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte, der unter Umständen von der Hochschule verfügt wird, im Rahmen eines integrierten Studiengangs dem Besuch einer inländischen Ausbildungsstätte bei Fortsetzung der Ausbildung im Ausland gleichgestellt werden müsse, findet im Gesetz keine hinreichende Stütze. Ausländische und inländische Ausbildungsstätten werden nach der Systematik des Gesetzes nicht allein deswegen, weil sie ihrer Konzeption nach eine gemeinsame Ausbildung anbieten, zu einer einheitlichen Ausbildungsstätte. § 5 Abs. 2 Nr. 2 BAföG unterscheidet vielmehr zwischen der deutschen und der ausländischen Ausbildungsstätte und bezieht diesen Begriff damit auf die konkrete Bildungseinrichtung. Auch § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG setzt seinem Wortlaut nach einen tatsächlichen Wechsel zwischen einer deutschen und einer ausländischen Ausbildungsstätte, mithin einen grenzüberschreitenden Studienverlauf voraus. Dies steht in Einklang damit, dass Ausbildungsförderung grundsätzlich nur für eine Ausbildung im Inland geleistet wird (vgl. § 4 BAföG). Mit den Regelungen des § 5 Abs. 2 BAföG hat der Gesetzgeber an dem ausbildungsförderrechtlichen Grundsatz der Inlandsausbildung prinzipiell festgehalten (so auch VG Aachen, Vorlage-Beschl. v. 22.11.2005 -5 K 395/05-, juris). 25 Es dürfte für die Förderungsfähigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG allerdings unerheblich sein, dass der Kläger seine Ausbildung an der Fachhochschule Reutlingen nach dem Vordiplom abgebrochen hat. Denn nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG hängt die Förderung einer Ausbildung im EU-Ausland nicht davon ab, dass die Ausbildung in derselben Fachrichtung oder an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart fortgesetzt wird. Im Schrifttum wird daher erwogen, ob die Förderung einer weiteren Ausbildung (§ 7 Abs. 2 BAföG), im EU-Ausland schon dann in Betracht kommt, wenn die Erstausbildung zumindest ein Jahr im Inland betrieben worden ist (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Stermal, a.a.O. § 5 Rdnr. 21). Die Frage, ob hiernach eine Förderung der weiteren Ausbildung des Klägers in Betracht kommt und ob sich die Förderungsfähigkeit vielmehr nach § 7 BAföG richtet, kann aber vorliegend dahinstehen. Denn der Kläger hat – wie ausgeführt - keine Ausbildungsstätte im Inland besucht. 26 Ein rechtlich schutzwürdiger Vertrauenstatbestand auf Weiterförderung liegt ebenfalls nicht vor. Aus der vom Kläger angeführten telefonischen Auskunft der Bezirksregierung Köln, wonach das Studium an der ESCP-EAP förderungsfähig sei, kann der Kläger nichts für sich herleiten. Zum einen beruht die Auskunft der Bezirksregierung Köln auf einer anderen Tatsachengrundlage, weil der Kläger in seinem Förderungsantrag (Formblatt 6) einen Studienabschluss in Berlin angegeben hat. Zum anderen bedarf eine wirksame Zusicherung der Schriftform (vgl. § 34 SGB X). 27 2. Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung folgt auch nicht aus Europäischen Gemeinschaftsrecht. 28 Nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) fällt eine finanzielle Förderung, die Studenten für den Lebensunterhalt und die Ausbildung gewährt wird, in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags, insbesondere in den Anwendungsbereich der Art. 12 und 18 EGV (vgl. EuGH, Urt. v. 15.03.2005, Slg I-2005, 2119 - Bidar - Rdnr. 42; Urt. v. 20.09.2001, Slg 2001 I-6193 - Grzelczyk - Rdnr. 36; Urt. v. 11.07.2002, Slg I-2002, 6191 - D-Hoop -, Rdnr. 32). Nach Art. 12 EGV ist unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Nach Art. 18 Abs. 1 EGV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. 29 Die Regelungen der §§ 5 f BAföG mit ihren im Vergleich zur Förderung von Inlandsstudium engeren Voraussetzungen für Auslandsstudiengänge knüpfen nicht an die Staatsangehörigkeit an. Allerdings wirft der vorliegende Fall die Frage auf, ob die Regelung des § 5 Abs. 2 BAföG mit Art. 18 EGV vereinbar ist. Denn mit dem Recht auf Freizügigkeit nach Art. 18 EGV geht auch eine spezielle Garantie gleicher Behandlung bei der Ausübung der Freizügigkeit einher (EuGH v. 11.07.2002 – D-Hoop - Rdnr. 35). Diese Garantie verbietet es jedoch nach Auffassung der Kammer nicht, die Bewilligung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat anders zu behandeln als eine Ausbildung mit Inlandsbezug. Nach Auffassung der Kammer werden die Freizügigkeitsbestimmungen des EG-Vertrages nicht berührt; zumindest ist eine förderungsrechtliche Ungleichbehandlung gemeinschaftsrechtskonform, weil sie in einem angemessen Verhältnis zu einem legitimen Zweck steht (ähnlich zu § 6 BAföG für die Zeit vor Inkrafttreten des Art. 18 EGV: BVerwG, Urt. v. 18.10.1979 - 5 C 3/78 -, BVerwGE 59, 1; Beschl. v. 10.07.1992 - 5 B 88.92 - NVwZ 1992, 1205; a.A. VG Aachen, Vorlage-Beschl. v. 22.11.2005 a.a.O.; offen gelassen in VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.2006 - 7 S 2965/2004 - juris, Vensa). 30 Der EG-Vertrag enthält keine Gemeinschaftskompetenz zur Gestaltung der Sozialpolitik (vgl. Geiger, EUV/EGV, 4. Aufl. Art. 136 Rdnr. 12 m.w.N.). Grundsätzlich ist es daher eine Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, ob und in welchem Umfang er durch beitragsunabhängige Sozialleistungen Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium gewähren möchte. Wenn ein Auslandsstudium gefördert wird, verpflichten die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten und Diskriminierungsverbote allerdings dazu, die Angehörigen der Mitgliedsstaaten im Wesentlichen gleich zu behandeln. Diese gemeinschaftsrechtlichen Garantien richten sich ihrer Funktion nach in erster Linie an den Aufnahmestaat und verbieten es diesem, einen Unionsbürger anderer Staatsangehörigkeit ohne rechtfertigenden Grund schlechter zu stellen als eigene Staatsangehörige. Das aus Art. 18 EGV folgende Diskriminierungs- und Beschränkungsverbot gebietet es daher, dass der Kläger an seinen Studienorten London, Madrid und Paris grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen Ausbildungsförderung erhält wie die dortigen Staatsangehörigen. Die Freizügigkeitsgarantie gebietet es jedoch nicht, dass das Herkunftsland durch beitragsunabhängige Sozialleistungen verhindert, dass einer seiner Staatsangehörigen im Aufnahmestaat unter ungünstigeren finanziellen Bedingungen als in seinem Herkunftsland lebt bzw. eine Ausbildung durchführt. 31 Etwas anderes folgt nach Auffassung der Kammer auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Die bisherige Rechtsprechung betraf - soweit ersichtlich – regelmäßig Konstellationen, in denen ein Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats in einem anderen Mitgliedsstaat staatliche Unterstützung für eine Ausbildung in Anspruch nehmen wollte (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 15.03.2005,- Bidar – a.a.O.). Es ging somit um die Frage, inwieweit der Aufnahmestaat aufgrund der Art. 12, 18 EGV verpflichtet ist, beitragsunabhängige Sozialleistungen und Studienbeihilfen, auf die die eigenen Staatsangehörigen einen Anspruch haben, auch Unionsbürgern anderer Staatsangehörigkeit zu gewähren. Anders liegt es hier. Der Kläger begehrt eine finanzielle Förderung von seinem Herkunftsstaat für ein Vollstudium in einem anderen Mitgliedstaat. Soweit ersichtlich hat der Europäische Gerichtshof aus der Freizügigkeitsgarantie für Unionsbürger noch nicht das Gebot abgeleitet, dass einem Staatsangehörigen vom Herkunftsstaat durch beitragsunabhängige Sozialleistungen ein Aufenthalt bzw. eine vollständige Ausbildung in einem anderen Mitgliedsstaat ermöglicht werden muss (a.A. wohl VG Aachen, Vorlagebeschl. v. 25.11.2005, a.a.O.). Allerdings hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache D-Hoop (Urt. v. 11.07.2002, a.a.O., Rdnr. 31) entschieden, dass ein Mitgliedsstaat seine Staatsangehörigen nicht allein deswegen benachteiligen darf, weil sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben. Auch in diesem Fall ging es jedoch nicht um einen „Export von Sozialleistungen“, sondern um die Versagung einer Sozialleistung nach Rückkehr in das Herkunftsland. Vergleichsgruppen waren jeweils Inländer, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hatten, und Inländer, die hiervon nicht Gebrauch gemacht haben, bei einem im übrigen gleich gelagerten Sachverhalt. Die Ungleichbehandlung knüpfte somit an die Ausübung des Freizügigkeitsrechts an. Auch im Fall Kranemann (EuGH, Urt. v. 17.03.2005 - C-109/04 -) ging es um einen derartigen Fall; im übrigen waren nicht Auszubildende, sondern Arbeitnehmer im gemeinschaftsrechtlichen Sinne betroffen. Anders liegt es hier. Maßgeblich für die Versagung der Förderung ist nicht der Umstand, dass der Kläger von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, sondern die Begrenzung des förderungsfähigen Tatbestands auf eine (zeitweilige) Ausbildung im Inland, von der alle deutschen Staatsangehörigen sowie die Unionsbürger anderer Mitgliedsstaaten in gleicher Weise betroffen sind. Schließlich gebietet es auch der Gesichtspunkt der Fürsorge für Deutsche im Ausland nicht, eine eventuell gemeinschaftsrechtswidrige Verweigerung von Ausbildungsförderung im Aufnahmestaat durch eine entsprechende Förderung des Herkunftsstaates auszugleichen (BVerwG, v. 18.10.1979, a.a.O.). 32 Allerdings mag die Regelung des § 5 Abs. 2 BAföG deutsche Staatsangehörige faktisch davon abhalten, von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen und ein Auslandsstudium aufzunehmen. Selbst wenn hierin eine Beschränkung der Garantie gleicher rechtlicher Behandlung bei Ausübung der Freizügigkeit gesehen wird, ist sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts ist gemeinschaftsrechtlich zu billigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck steht (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 11.07.2002 - D-Hoop – a.a.O. Rdnr. 36). Die Kammer folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts Aachen, dass der ausbildungsförderrechtliche Grundsatz der Inlandsausbildung nicht durch gemeinschaftsrechtlich gebilligte Zwecke gerechtfertigt ist (Vorlage-Beschl. v. 25.11.2005, a.a.O.). Zwar trifft es zu, dass rein wirtschaftliche Motive nach der Rechtsprechung des EuGH regelmäßig keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses darstellen, die eine Beschränkung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit rechtfertigen könnten (Urt. v. 17.03.2005, a.a.O. Rdnr. 34). Der EuGH hat aber anerkannt, dass eine Ungleichbehandlung bei der Organisation und Anwendung des Sozialhilfesystems gerechtfertigt sein kann, weil es jedem Mitgliedsstaat freisteht darauf zu achten, dass die Gewährung von Beihilfen zur Deckung des Unterhalts von Studenten aus anderen Mitgliedsstaaten nicht zu einer übermäßigen Belastung wird, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte, die dieser Staat gewähren kann (Urt. v. 05.03.2005 - Bidar -, Rdnr. 56). Hinsichtlich einer Beihilfe zur Deckung der Unterhaltskosten der Studenten ist es somit legitim, dass ein Mitgliedsstaat eine derartige Beihilfe nur solchen Studenten gewährt, die nachgewiesen haben, dass sie sich bis zu einem gewissen Grad in die Gesellschaft dieses Staates integriert haben (EuGH, a.a.O. Rdnr. 57). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Aachen ist es somit ein legitimer Zweck, die Belastungen des Etats bei beitragsunabhängigen Sozialleistungen zu begrenzen. Der Grundsatz der Inlandsausbildung ist ein geeignetes und angemessenes Mittel, um diesen Zweck zu erreichen. Ob die Förderung von Ausbildungen im EU-Ausland wünschenswert ist, steht hier nicht in Rede. Es mag auch denkbar sein, dass die vom Kläger im Anschluss an den Vorlagebeschluss des VG Aachen angeführten Kriterien für eine Integration in Deutschland - wie etwa Staatsangehörigkeit, Aufwachsen und Schulbesuch im Inland etc. - geeignete und angemessene Differenzierungskriterien gewesen wären, wenn der nationale Gesetzgeber sich entschieden hätte, auch ein Vollstudium im Eu-Ausland zu fördern. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Frage, inwieweit ein Auszubildender im Bundesgebiet integriert sein muss, um hier Ausbildungsförderung zu erhalten, sondern um die Frage, ob der Ausbildungsgang als solcher gefördert wird (ähnlich für den umgekehrten Fall des Studiums einer Unionsbürgerin im Inland: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.2006, a.a.O.). Insoweit ist dem nationalen Gesetzgeber aber gerade im Bereich der beitragsunabhängigen Sozialleistungen ein weiter Gestaltungsspielraum einzuräumen. Die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, die Ausbildungsförderung durch einen Inlandsbezug zu begrenzen, ist im Bereich der beitragsunabhängigen Sozialleistungen jedenfalls nicht von vorneherein sachwidrig. 33 Auch aus dem Gesichtspunkt des „effet utile“, wonach die praktische Wirksamkeit des Freizügigkeitsrechts gewährleistet sein muss, vermag die Kammer aus den o. g. Gründen kein Gebot zum Export von Sozialleistungen abzuleiten (a.A. wohl VGH v. 10.07.2006 a.a.O.). 34 Die Kammer sieht daher keine ungerechtfertigte Beeinträchtigung der Garantie einer rechtlichen Gleichbehandlung bei Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts gegeben. 35 3. Das Gericht sieht von einer Aussetzung des Verfahrens und von einer Vorlage nach Art. 234 Abs. 2 EGV ab, weil es die einschlägigen Vorschriften des Ausbildungsförderungsrechts aus den oben genannten Gründen für vereinbar mit Gemeinschaftsrecht hält. Die Voraussetzungen einer Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EGV sind nicht erfüllt, weil das vorliegende Urteil mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden kann. 36 4. Die Berufung wird gem. § 124 a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Rechtssache hat im Hinblick auf die Auslegung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BAföG sowie auf die unterschiedliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht grundsätzliche Bedeutung. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei. Gründe 16 Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und nicht vertreten war. Die ordnungsgemäße Ladung enthielt einen entsprechenden Hinweis (§ 102 Abs. 2 VwGO). 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Ausbildungsförderung (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 25.11.2005 und vom 19.01.2006 sind daher rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten. 18 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach nationalem Recht. 19 Nach § 4 BAföG wird Ausbildungsförderung vorbehaltlich der §§ 5 und 6 BAföG für die Ausbildung im Inland geleistet. Die Förderung eines Auslandsstudiums nach § 6 BAföG für sog. Auslandsdeutsche kommt vorliegend nicht in Betracht, da der Kläger seinen ständigen Wohnsitz nicht in einem ausländischen Staat hat. Ein ständiger Wohnsitz im Ausland wird nicht dadurch begründet, dass der Auszubildende dort lediglich eine Ausbildung absolviert (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 BAföG; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG 4.Aufl., § 6 Rd.Nr. 3). Die Förderung der Ausbildung des Klägers im Ausland ist auch auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 und Abs. 3 BAföG nicht möglich, weil der Kläger weder ein sog. Grenzpendler ist, der täglich von seinem ständigen Wohnsitz im Inland aus eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besucht, noch der dänischen Minderheit angehört. 20 Eine Förderung kommt auch nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht in Betracht. Jeder Unterfall dieser Regelung setzt – wie das beklagte Studentenwerk zutreffend ausgeführt hat – eine „Inlandsphase“ voraus, die das Studium des Klägers nicht aufweist : 21 Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 BAföG kann der Besuch einer Ausbildungsstätte im Ausland für längstens ein Jahr gefördert werden, wenn er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil auf die Ausbildungszeit angerechnet werden kann. Diese Regelung betrifft nur eine ergänzende Ausbildung- wie sich bereits aus der begrenzten Förderungsdauer ergibt -, also nur Ausbildungszeiten im Rahmen einer anderenorts betriebenen Ausbildung (vgl. Ramsauer u.a. a.a.O., § 5 Rd.Nr. 16). Die Ausbildung muss daher schwerpunktmäßig im Inland durchgeführt werden oder eine förderungsfähige Auslandsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 3 oder Absatz 2 Nrn. 2 und 3 BAföG ergänzen. Dieser Fall liegt beim Kläger nicht vor; ferner wäre die Förderungsdauer von einem Jahr (vgl. § 16 Abs. 1 BAföG) im hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum bereits überschritten. 22 Auch eine Förderung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG kommt nicht in Betracht. Nach dieser Regelung ist die Förderung einer Auslandsausbildung möglich, wenn im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von der deutschen und der ausländischen Ausbildungsstätte angeboten werden. Kennzeichnend für diese grenzüberschreitenden integrierten Ausbildungen ist, dass sie ihrer Konzeption nach teilweise an einer Ausbildungsstätte im Inland und teilweise an einer ausländischen Ausbildungsstätte durchgeführt werden (Ramsauer a. a. O. § 5 Rdnr. 20). Derartige integrierte Ausbildungen werden förderungsrechtlich als Einheit betrachtet und können - wie der Kläger zutreffend ausführt - sowohl im Inland als auch im Ausland begonnen und abgeschlossen werden. Maßgeblich für die Förderungsfähigkeit ist jedoch die Grenzüberschreitung; es ist mithin erforderlich, dass jedenfalls ein Teil der Ausbildungszeit an einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte durchgeführt wird. Der Kläger führt seine derzeitige Ausbildung vollständig im Ausland durch. Bis zum Abschluss des Studiums an der ESCP-EAP wird er unstrittig keine Ausbildungsstätte im Inland besuchen. Wie der Beklagte zutreffend ausführt, wäre ein eventuelles Ergänzungssemester in Berlin nach dem Abschluss „Master in Management“ zum Erwerb des Titels „Diplom-Kaufmann“ ein neuer Ausbildungsabschnitt (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG), dessen Förderungsfähigkeit sich nach § 7 BAföG richtet. 23 Entgegen dem missverständlichen Wortlaut der Vorschrift kommt es auch nicht allein darauf an, ob die vom Kläger besuchte Hochschule auch einen integrierten Studiengang im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG anbietet (hier etwa: Studium in Paris, London und Berlin), sondern welche Ausbildung der Kläger tatsächlich durchführt. Da Hochschulen in der Regel eine Vielzahl von Ausbildungswegen eröffnen, ist förderungsrechtlich - etwa in Bezug auf Förderungshöchstdauer, Fachrichtungswechsel etc. - regelmäßig der konkret vom Auszubildenden gewählte Studiengang maßgeblich. Vorliegend hat sich der Kläger nicht für den grenzüberschreitenden Studiengang mit einem Wechsel vom Ausland ins Inland oder umgekehrt entschieden. Allein die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zu einer Hochschule, die auch eine Ausbildungsstätte im Inland hat - die vom Auszubildenden jedoch nicht besucht wird - genügt den Anforderungen an einen integrierten Studiengang im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht. 24 Schließlich besteht nach nationalem Recht auch kein Förderungsanspruch nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG. Danach wird eine Ausbildung im Ausland gefördert, wenn sie nach dem mindestens einjährigen Besuch einer inländischen Ausbildungsstätte an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union fortgesetzt wird. Die Studienjahre des Klägers, die Teil des integrierten Studiengangs an der Fachhochschule Reutlingen waren, stellen entgegen seiner Auffassung keinen Besuch einer inländischen Ausbildungsstätte dar. Der Kläger war an der Spanischen Partneruniversität „ Universidad Pontificia Comillas “ immatrikuliert und hat dort seine Studienleistungen tatsächlich erbracht. Allerdings dürfte er zugleich an der Fachhochschule Reutlingen immatrikuliert gewesen sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der „Besuch einer Ausbildungsstätte“ im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG aber nicht nur voraus, dass der Auszubildende ihr organisationsrechtlich angehört; erforderlich ist daneben, dass er an den Unterrichtsveranstaltungen der konkreten Ausbildungsstätte teilnimmt (BVerwG, Urt. v. 09.02.1984 - 5 C 28/81 -, juris, FamRZ 1984, 827; Urt. v. 30.03.1978, BVerwGE 55, 288). Der Kläger hat an den Unterrichtsveranstaltungen der im Inland gelegenen Bildungseinrichtung nicht tatsächlich teilgenommen, sondern gehörte der Fachhochschule Reutlingen nur organisationsrechtlich an. Die Auffassung des Klägers, dass der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte, der unter Umständen von der Hochschule verfügt wird, im Rahmen eines integrierten Studiengangs dem Besuch einer inländischen Ausbildungsstätte bei Fortsetzung der Ausbildung im Ausland gleichgestellt werden müsse, findet im Gesetz keine hinreichende Stütze. Ausländische und inländische Ausbildungsstätten werden nach der Systematik des Gesetzes nicht allein deswegen, weil sie ihrer Konzeption nach eine gemeinsame Ausbildung anbieten, zu einer einheitlichen Ausbildungsstätte. § 5 Abs. 2 Nr. 2 BAföG unterscheidet vielmehr zwischen der deutschen und der ausländischen Ausbildungsstätte und bezieht diesen Begriff damit auf die konkrete Bildungseinrichtung. Auch § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG setzt seinem Wortlaut nach einen tatsächlichen Wechsel zwischen einer deutschen und einer ausländischen Ausbildungsstätte, mithin einen grenzüberschreitenden Studienverlauf voraus. Dies steht in Einklang damit, dass Ausbildungsförderung grundsätzlich nur für eine Ausbildung im Inland geleistet wird (vgl. § 4 BAföG). Mit den Regelungen des § 5 Abs. 2 BAföG hat der Gesetzgeber an dem ausbildungsförderrechtlichen Grundsatz der Inlandsausbildung prinzipiell festgehalten (so auch VG Aachen, Vorlage-Beschl. v. 22.11.2005 -5 K 395/05-, juris). 25 Es dürfte für die Förderungsfähigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG allerdings unerheblich sein, dass der Kläger seine Ausbildung an der Fachhochschule Reutlingen nach dem Vordiplom abgebrochen hat. Denn nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG hängt die Förderung einer Ausbildung im EU-Ausland nicht davon ab, dass die Ausbildung in derselben Fachrichtung oder an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart fortgesetzt wird. Im Schrifttum wird daher erwogen, ob die Förderung einer weiteren Ausbildung (§ 7 Abs. 2 BAföG), im EU-Ausland schon dann in Betracht kommt, wenn die Erstausbildung zumindest ein Jahr im Inland betrieben worden ist (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Stermal, a.a.O. § 5 Rdnr. 21). Die Frage, ob hiernach eine Förderung der weiteren Ausbildung des Klägers in Betracht kommt und ob sich die Förderungsfähigkeit vielmehr nach § 7 BAföG richtet, kann aber vorliegend dahinstehen. Denn der Kläger hat – wie ausgeführt - keine Ausbildungsstätte im Inland besucht. 26 Ein rechtlich schutzwürdiger Vertrauenstatbestand auf Weiterförderung liegt ebenfalls nicht vor. Aus der vom Kläger angeführten telefonischen Auskunft der Bezirksregierung Köln, wonach das Studium an der ESCP-EAP förderungsfähig sei, kann der Kläger nichts für sich herleiten. Zum einen beruht die Auskunft der Bezirksregierung Köln auf einer anderen Tatsachengrundlage, weil der Kläger in seinem Förderungsantrag (Formblatt 6) einen Studienabschluss in Berlin angegeben hat. Zum anderen bedarf eine wirksame Zusicherung der Schriftform (vgl. § 34 SGB X). 27 2. Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung folgt auch nicht aus Europäischen Gemeinschaftsrecht. 28 Nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) fällt eine finanzielle Förderung, die Studenten für den Lebensunterhalt und die Ausbildung gewährt wird, in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags, insbesondere in den Anwendungsbereich der Art. 12 und 18 EGV (vgl. EuGH, Urt. v. 15.03.2005, Slg I-2005, 2119 - Bidar - Rdnr. 42; Urt. v. 20.09.2001, Slg 2001 I-6193 - Grzelczyk - Rdnr. 36; Urt. v. 11.07.2002, Slg I-2002, 6191 - D-Hoop -, Rdnr. 32). Nach Art. 12 EGV ist unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Nach Art. 18 Abs. 1 EGV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. 29 Die Regelungen der §§ 5 f BAföG mit ihren im Vergleich zur Förderung von Inlandsstudium engeren Voraussetzungen für Auslandsstudiengänge knüpfen nicht an die Staatsangehörigkeit an. Allerdings wirft der vorliegende Fall die Frage auf, ob die Regelung des § 5 Abs. 2 BAföG mit Art. 18 EGV vereinbar ist. Denn mit dem Recht auf Freizügigkeit nach Art. 18 EGV geht auch eine spezielle Garantie gleicher Behandlung bei der Ausübung der Freizügigkeit einher (EuGH v. 11.07.2002 – D-Hoop - Rdnr. 35). Diese Garantie verbietet es jedoch nach Auffassung der Kammer nicht, die Bewilligung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat anders zu behandeln als eine Ausbildung mit Inlandsbezug. Nach Auffassung der Kammer werden die Freizügigkeitsbestimmungen des EG-Vertrages nicht berührt; zumindest ist eine förderungsrechtliche Ungleichbehandlung gemeinschaftsrechtskonform, weil sie in einem angemessen Verhältnis zu einem legitimen Zweck steht (ähnlich zu § 6 BAföG für die Zeit vor Inkrafttreten des Art. 18 EGV: BVerwG, Urt. v. 18.10.1979 - 5 C 3/78 -, BVerwGE 59, 1; Beschl. v. 10.07.1992 - 5 B 88.92 - NVwZ 1992, 1205; a.A. VG Aachen, Vorlage-Beschl. v. 22.11.2005 a.a.O.; offen gelassen in VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.2006 - 7 S 2965/2004 - juris, Vensa). 30 Der EG-Vertrag enthält keine Gemeinschaftskompetenz zur Gestaltung der Sozialpolitik (vgl. Geiger, EUV/EGV, 4. Aufl. Art. 136 Rdnr. 12 m.w.N.). Grundsätzlich ist es daher eine Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, ob und in welchem Umfang er durch beitragsunabhängige Sozialleistungen Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium gewähren möchte. Wenn ein Auslandsstudium gefördert wird, verpflichten die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten und Diskriminierungsverbote allerdings dazu, die Angehörigen der Mitgliedsstaaten im Wesentlichen gleich zu behandeln. Diese gemeinschaftsrechtlichen Garantien richten sich ihrer Funktion nach in erster Linie an den Aufnahmestaat und verbieten es diesem, einen Unionsbürger anderer Staatsangehörigkeit ohne rechtfertigenden Grund schlechter zu stellen als eigene Staatsangehörige. Das aus Art. 18 EGV folgende Diskriminierungs- und Beschränkungsverbot gebietet es daher, dass der Kläger an seinen Studienorten London, Madrid und Paris grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen Ausbildungsförderung erhält wie die dortigen Staatsangehörigen. Die Freizügigkeitsgarantie gebietet es jedoch nicht, dass das Herkunftsland durch beitragsunabhängige Sozialleistungen verhindert, dass einer seiner Staatsangehörigen im Aufnahmestaat unter ungünstigeren finanziellen Bedingungen als in seinem Herkunftsland lebt bzw. eine Ausbildung durchführt. 31 Etwas anderes folgt nach Auffassung der Kammer auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Die bisherige Rechtsprechung betraf - soweit ersichtlich – regelmäßig Konstellationen, in denen ein Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats in einem anderen Mitgliedsstaat staatliche Unterstützung für eine Ausbildung in Anspruch nehmen wollte (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 15.03.2005,- Bidar – a.a.O.). Es ging somit um die Frage, inwieweit der Aufnahmestaat aufgrund der Art. 12, 18 EGV verpflichtet ist, beitragsunabhängige Sozialleistungen und Studienbeihilfen, auf die die eigenen Staatsangehörigen einen Anspruch haben, auch Unionsbürgern anderer Staatsangehörigkeit zu gewähren. Anders liegt es hier. Der Kläger begehrt eine finanzielle Förderung von seinem Herkunftsstaat für ein Vollstudium in einem anderen Mitgliedstaat. Soweit ersichtlich hat der Europäische Gerichtshof aus der Freizügigkeitsgarantie für Unionsbürger noch nicht das Gebot abgeleitet, dass einem Staatsangehörigen vom Herkunftsstaat durch beitragsunabhängige Sozialleistungen ein Aufenthalt bzw. eine vollständige Ausbildung in einem anderen Mitgliedsstaat ermöglicht werden muss (a.A. wohl VG Aachen, Vorlagebeschl. v. 25.11.2005, a.a.O.). Allerdings hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache D-Hoop (Urt. v. 11.07.2002, a.a.O., Rdnr. 31) entschieden, dass ein Mitgliedsstaat seine Staatsangehörigen nicht allein deswegen benachteiligen darf, weil sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben. Auch in diesem Fall ging es jedoch nicht um einen „Export von Sozialleistungen“, sondern um die Versagung einer Sozialleistung nach Rückkehr in das Herkunftsland. Vergleichsgruppen waren jeweils Inländer, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hatten, und Inländer, die hiervon nicht Gebrauch gemacht haben, bei einem im übrigen gleich gelagerten Sachverhalt. Die Ungleichbehandlung knüpfte somit an die Ausübung des Freizügigkeitsrechts an. Auch im Fall Kranemann (EuGH, Urt. v. 17.03.2005 - C-109/04 -) ging es um einen derartigen Fall; im übrigen waren nicht Auszubildende, sondern Arbeitnehmer im gemeinschaftsrechtlichen Sinne betroffen. Anders liegt es hier. Maßgeblich für die Versagung der Förderung ist nicht der Umstand, dass der Kläger von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, sondern die Begrenzung des förderungsfähigen Tatbestands auf eine (zeitweilige) Ausbildung im Inland, von der alle deutschen Staatsangehörigen sowie die Unionsbürger anderer Mitgliedsstaaten in gleicher Weise betroffen sind. Schließlich gebietet es auch der Gesichtspunkt der Fürsorge für Deutsche im Ausland nicht, eine eventuell gemeinschaftsrechtswidrige Verweigerung von Ausbildungsförderung im Aufnahmestaat durch eine entsprechende Förderung des Herkunftsstaates auszugleichen (BVerwG, v. 18.10.1979, a.a.O.). 32 Allerdings mag die Regelung des § 5 Abs. 2 BAföG deutsche Staatsangehörige faktisch davon abhalten, von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen und ein Auslandsstudium aufzunehmen. Selbst wenn hierin eine Beschränkung der Garantie gleicher rechtlicher Behandlung bei Ausübung der Freizügigkeit gesehen wird, ist sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts ist gemeinschaftsrechtlich zu billigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck steht (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 11.07.2002 - D-Hoop – a.a.O. Rdnr. 36). Die Kammer folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts Aachen, dass der ausbildungsförderrechtliche Grundsatz der Inlandsausbildung nicht durch gemeinschaftsrechtlich gebilligte Zwecke gerechtfertigt ist (Vorlage-Beschl. v. 25.11.2005, a.a.O.). Zwar trifft es zu, dass rein wirtschaftliche Motive nach der Rechtsprechung des EuGH regelmäßig keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses darstellen, die eine Beschränkung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit rechtfertigen könnten (Urt. v. 17.03.2005, a.a.O. Rdnr. 34). Der EuGH hat aber anerkannt, dass eine Ungleichbehandlung bei der Organisation und Anwendung des Sozialhilfesystems gerechtfertigt sein kann, weil es jedem Mitgliedsstaat freisteht darauf zu achten, dass die Gewährung von Beihilfen zur Deckung des Unterhalts von Studenten aus anderen Mitgliedsstaaten nicht zu einer übermäßigen Belastung wird, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte, die dieser Staat gewähren kann (Urt. v. 05.03.2005 - Bidar -, Rdnr. 56). Hinsichtlich einer Beihilfe zur Deckung der Unterhaltskosten der Studenten ist es somit legitim, dass ein Mitgliedsstaat eine derartige Beihilfe nur solchen Studenten gewährt, die nachgewiesen haben, dass sie sich bis zu einem gewissen Grad in die Gesellschaft dieses Staates integriert haben (EuGH, a.a.O. Rdnr. 57). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Aachen ist es somit ein legitimer Zweck, die Belastungen des Etats bei beitragsunabhängigen Sozialleistungen zu begrenzen. Der Grundsatz der Inlandsausbildung ist ein geeignetes und angemessenes Mittel, um diesen Zweck zu erreichen. Ob die Förderung von Ausbildungen im EU-Ausland wünschenswert ist, steht hier nicht in Rede. Es mag auch denkbar sein, dass die vom Kläger im Anschluss an den Vorlagebeschluss des VG Aachen angeführten Kriterien für eine Integration in Deutschland - wie etwa Staatsangehörigkeit, Aufwachsen und Schulbesuch im Inland etc. - geeignete und angemessene Differenzierungskriterien gewesen wären, wenn der nationale Gesetzgeber sich entschieden hätte, auch ein Vollstudium im Eu-Ausland zu fördern. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Frage, inwieweit ein Auszubildender im Bundesgebiet integriert sein muss, um hier Ausbildungsförderung zu erhalten, sondern um die Frage, ob der Ausbildungsgang als solcher gefördert wird (ähnlich für den umgekehrten Fall des Studiums einer Unionsbürgerin im Inland: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.2006, a.a.O.). Insoweit ist dem nationalen Gesetzgeber aber gerade im Bereich der beitragsunabhängigen Sozialleistungen ein weiter Gestaltungsspielraum einzuräumen. Die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, die Ausbildungsförderung durch einen Inlandsbezug zu begrenzen, ist im Bereich der beitragsunabhängigen Sozialleistungen jedenfalls nicht von vorneherein sachwidrig. 33 Auch aus dem Gesichtspunkt des „effet utile“, wonach die praktische Wirksamkeit des Freizügigkeitsrechts gewährleistet sein muss, vermag die Kammer aus den o. g. Gründen kein Gebot zum Export von Sozialleistungen abzuleiten (a.A. wohl VGH v. 10.07.2006 a.a.O.). 34 Die Kammer sieht daher keine ungerechtfertigte Beeinträchtigung der Garantie einer rechtlichen Gleichbehandlung bei Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts gegeben. 35 3. Das Gericht sieht von einer Aussetzung des Verfahrens und von einer Vorlage nach Art. 234 Abs. 2 EGV ab, weil es die einschlägigen Vorschriften des Ausbildungsförderungsrechts aus den oben genannten Gründen für vereinbar mit Gemeinschaftsrecht hält. Die Voraussetzungen einer Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EGV sind nicht erfüllt, weil das vorliegende Urteil mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden kann. 36 4. Die Berufung wird gem. § 124 a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Rechtssache hat im Hinblick auf die Auslegung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BAföG sowie auf die unterschiedliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht grundsätzliche Bedeutung. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.