Beschluss
5 K 395/05
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2005:1122.5K395.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Dem Europäischen Gerichtshof wird gemäß Art. 234 EG folgende Frage vorgelegt: Verbietet es die den Unionsbürgern in Art. 17, 18 EGV gewährleistete Freizügigkeit einem Mitgliedstaat, seinem Staatsangehörigen in einem Fall wie dem vorliegenden Ausbildungsförderung für eine Vollausbildung in einem anderen Mitgliedstaat mit der Begründung zu verweigern, dass die Ausbildung nicht die Fortsetzung eines mindestens einjährigen Besuchs einer inländischen Ausbildungsstätte darstellt? 1 G r ü n d e : 2 Rechtlicher Rahmen 3 Gemeinschaftsrecht 4 1. Art. 12 EGV: Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 251 Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen. 2. Art. 17 Abs. 1 EGV: Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht. 5 3. Art. 17 Abs. 2 EGV: Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten. 6 4. Art. 18 Abs. 1 EGV: Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. 7 Nationale Rechtsvorschriften 8 5. § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG): Ausbildungsförderung wird geleistet 1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes ... 8. Auszubildenden, die unter den Voraussetzungen des § 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Ehegatten oder Kinder ein Recht auf Einreise und Aufenthalt haben oder denen diese Rechte als Kind eines Unionsbürgers nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre alt oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten keinen Unterhalt erhalten, 9. Auszubildenden, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und im Inland vor Beginn der Ausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben; ... 9 6. § 5 Abs. 1 BAföG: Den in § 8 Abs. 1 bezeichneten Auszubildenden wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie täglich von ihrem ständigen Wohnsitz im Inland aus eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen. Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet. 7. § 5 Abs. 2 BAföG: Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn 1. er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder 2. im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von der deutschen und der ausländischen Ausbildungsstätte angeboten werden oder 3. eine Ausbildung nach dem mindestens einjährigen Besuch einer inländischen Ausbildungsstätte an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union fortgesetzt wird und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. ... 10 8. § 6 BAföG: Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. ... 11 Das Ausgangsverfahren 12 9. Die im Jahre 1983 in der Bundesrepublik geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie besuchte das Gymnasium in Borken-Burlo und verbrachte nach bestandener Abiturprüfung ein Jahr als Au Pair in Großbritannien. Seit dem 20. September 2004 studiert sie an der University of the West of England in Bristol das Fach Applied Genetics. 13 10. Die Klägerin beantragte im August 2004 bei der Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihr Studium in Großbritannien. 14 11. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. August 2004 mit der Begründung ab, dass die Klägerin nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) für die Förderung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte erfülle. Sie setze u.a. nicht eine Ausbildung im Ausland nach einer mindestens einjährigen inländischen Ausbildung fort. 15 12. Die Klägerin erhob am 2. September 2004 Widerspruch. Sie führte aus, ihr sei Ausbildungsförderung gemäß § 6 BAföG zu gewähren. Sie habe ihren ständigen Wohnsitz im Ausland. Sie sei am 19. Oktober 2002 aus der elterlichen Wohnung ausgezogen und habe sich dort abgemeldet. Sie habe daraufhin ihren ständigen und dauerhaften Wohnsitz in England begründet. Sie hege derzeit keine Absichten, nach Deutschland zurückzukehren. Ihr könne nicht zugemutet werden, die Ausbildung im Inland durchzuführen. Ein Studium ihrer Fachrichtung werde nämlich in der Bundesrepublik nicht angeboten. 16 13. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2005 zurück. Sie führte in der Begründung aus, die Klägerin erfülle weder die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 BAföG noch die des § 6 BAföG. § 6 BAföG finde bereits deshalb keine Anwendung, weil die Klägerin nicht ihren ständigen Wohnsitz in England begründet habe. Wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhalte, habe dort gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht seinen ständigen Wohnsitz. Die Klägerin halte sich zu Ausbildungszwecken in England auf und habe damit einen vorübergehenden Aufenthalt begründet. Ein Anspruch gemäß § 6 BAföG käme hiervon unabhängig auch deshalb nicht in Betracht, weil es an besonderen Umständen fehlte, die die Leistung von Ausbildungsförderung rechtfertigten. Es treffe nicht zu, dass, wie die Klägerin geltend mache, ein Studium in der Fachrichtung Genetik an inländischen Hochschulen nicht angeboten werde. - Der Bescheid wurde am 4. Februar 2005 an die Klägerin abgesandt. 17 14. Die Klägerin hat am 7. März 2005 Klage erhoben. Sie macht geltend, sie habe ihren Lebensmittelpunkt derzeit in England begründet. Für ihre Wohnsitznahme sei der Besuch der englischen Hochschule ausschlaggebend gewesen. Ein Studiengang mit dem Abschluss Bachelor of Genetics werde im gesamten Bundesgebiet nicht angeboten. 18 15. Die Klägerin beantragt, 19 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. August 2004 und ihres Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2005 zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung für ihr Studium in der Fachrichtung Applied Genetics an der University of the West of England in Bristol zu bewilligen. 20 16. Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 17. Sie nimmt zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug. 23 Anwendung nationalen Rechts 24 18. Die Klägerin kann aufgrund innerstaatlichen Rechts die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihre Ausbildung in England nicht erreichen. Sie erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Ausbildung im Ausland nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. 25 19. Die Klägerin erfüllt zunächst nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 6 BAföG. Sie hat nämlich nicht ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat begründet. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BAföG hat, wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet. Die Klägerin hält sich in England lediglich zum Zwecke der Ausbildung im Sinne dieser Bestimmung auf. 26 20. Die gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BAföG errichtet zur Verhinderung einer unerwünschten Herbeiführung der Förderungsvoraussetzungen durch den Auszubildenden selbst eine Wohnsitzbegründungsschranke, die anknüpft an das bestimmende Motiv für die Niederlassung an einem bestimmten Ort. Ist es allein ausbildungsbezogen, versagt das Gesetz dem Wohnsitzbegründungswillen die förderungsrechtliche Anerkennung. 27 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Mai 2002 - 5 C 59/01 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2002, 1379. 28 21. Die ständige Wohnsitznahme eines Auszubildenden am Ausbildungsort kann allenfalls dann als nicht lediglich zu Ausbildungszwecken erfolgt angesehen werden, wenn das Motiv, das (mit)ursächlich für die Wahl eines bestimmten Ausbildungsortes ist, von einigem Gewicht ist, d.h. neben dem Zweck, dort einer Ausbildung nachzugehen, bei einer Gesamtwürdigung aller insoweit bedeutsamen Umstände des Einzelfalles nicht als nebensächlich in den Hintergrund tritt. Ein solches Motiv von einigem Gewicht ist etwa anzunehmen, wenn enge persönliche Bindungen den Auszubildenden zur Verlagerung des Mittelpunktes seiner Lebensbeziehungen veranlassten. 29 Vgl. BVerwG, a.a.O. 30 22. Die Klägerin kann für ihre Wohnsitznahme in England neben dem Ausbildungszweck kein Motiv von einigem Gewicht im dargestellten Sinne vorweisen. Nach ihren Angaben im Klageverfahren hat sie ihren Wohnsitz in England allein zu Ausbildungszwecken begründet, weitere persönliche Lebensumstände seien hierfür nicht ausschlaggebend gewesen. Wie ausgeführt wird aber aufgrund der gesetzlichen Definition des § 5 Abs. 1 Satz 2 BAföG die Begründung des dauerhaften Wohnsitzes allein zum Zwecke der Ausbildung förderungsrechtlich nicht anerkannt. 31 23. Ausbildungsförderung steht der Klägerin, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 BAföG ihren ständigen Wohnsitz im Inland hat, auch nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG zu. Die Klägerin setzt nämlich nicht eine Ausbildung nach dem mindestens einjährigen Besuch einer inländischen Ausbildungsstätte an der Ausbildungsstätte in Großbritannien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, fort. Sie betreibt vielmehr die Vollausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Es liegen ersichtlich auch nicht die Voraussetzungen der anderen beiden Alternativen des § 5 Abs. 2 Satz 1 BAföG vor. 32 Die Vorlagefrage 33 24. Die Klage hat Erfolg, wenn die nationalen Behörden gemeinschaftsrechtlich gehindert waren, der Klägerin Ausbildungsförderung für ihre Vollausbildung in einem anderen Mitgliedstaat mit der Begründung zu verweigern, dass die Ausbildung nicht die Fortsetzung eines mindestens einjährigen Besuchs einer inländischen Ausbildungsstätte darstellte. 34 25. Die Klägerin unterfällt dem persönlichen Anwendungsbereich des EG-Vertrages. Da sie als Deutsche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, ist sie Unionsbürger i.S.d. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGV. 35 26. Der zu entscheidende Sachverhalt fällt nach der Meinung der Kammer auch in den sachlichen Anwendungsbereich des EGV. Er weist insoweit einen grenzüberschreitenden Bezug auf, als das nach der nationalen Rechtsvorschrift zu beurteilende Begehren der Klägerin in Zusammenhang mit der Durchführung der Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat steht. Die Klägerin nimmt damit die ihr durch Art. 18 Abs. 1 EGV verliehene Freiheit wahr, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten. 36 27. Auch die zu entscheidende Materie der Ausbildungsförderung dürfte dem Vertrag unterfallen. In seinem Urteil vom 15. März 2005 in der Rechtssache C-209/03 (Dany Bidar) hat der Gerichtshof entschieden, dass nach Abschluss des Vertrages über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 die Situation eines Unionsbürgers, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, im Hinblick auf den Erhalt einer Beihilfe, die Studenten zur Deckung der Unterhaltskosten in Form eines vergünstigten Darlehens oder eines Stipendiums gewährt wird, in den Anwendungsbereich des Vertrages (im Sinne des Art. 12 Abs. 1 EGV) fällt (Rn. 42). Aufgrund der Einführung der Unionsbürgerschaft und der Einfügung des Kapitels 3 im Dritten Teil in Titel XI des Vertrages betreffend die allgemeine und berufliche Bildung könne nicht mehr argumentiert werden, dass eine Förderung, die Studenten, die nicht die Stellung eines Arbeitnehmers oder eines Familienangehörigen eines Arbeitnehmers haben, erhalten, grundsätzlich außerhalb des Geltungsbereichs des EGV liegen. 37 28. In seinem Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-224/98 (D`Hoop) hat der Gerichtshof darüber hinaus ausgeführt, dass der Status des Unionsbürgers auf dem Grundsatz der Garantie gleicher rechtlicher Behandlung bei Ausübung der Freizügigkeit beruht (Rn. 35). Da ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats habe, die sich in der gleichen Situation befinden, wäre es mit dem Recht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger er ist, ihn deshalb weniger günstig behandeln würde, weil er von den Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, die ihm die Freizügigkeitsbestimmungen des EG-Vertrags eröffnen (Rn. 30); dies gelte überdies besonders im Bereich der Bildung (Rn. 32). Eine solche Ungleichbehandlung widerspreche den Grundsätzen, auf denen der Status eines Unionsbürgers beruhe, nämlich der Garantie gleicher rechtlicher Behandlung bei Ausübung der Freizügigkeit (Rn. 35). 38 29. Vor allem aus der letztgenannten Entscheidung erscheint die Annahme begründet, dass die Bestimmungen der Art. 12 und 18 Abs. 1 EGV - vergleichbar mit den Bestimmungen über die Grundfreiheiten - wie ein Beschränkungsverbot wirken: Der Mitgliedstaat darf nicht seinen Staatsangehörigen von der Wahrnehmung der Möglichkeiten, die ihm die Freizügigkeitsbestimmungen des EG-Vertrages eröffnen, abhalten, indem er ihm bei der Rückkehr in sein Herkunftsland Nachteile auferlegt. 39 30. In seinem Urteil vom 17. März 2005 in der Rechtssache C-109/04 (Kranemann) hat der Gerichtshof im Anwendungsbereich der speziellen Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 39 (früher: Art. 48) EGV ausgeführt, dass nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, eine Beeinträchtigung dieser Freiheit darstellten, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt würden (Rn. 26). 40 31. Für die Kammer erhebt sich die Frage, ob dieser Grundsatz nach der Auslegung der Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft gemäß Art. 17, 18 EGV in dem Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 2002 (D`Hoop) in gleicher Weise für die Sachverhalte Geltung beansprucht, bei denen es um die Wahrnehmung der Rechte aus der Unionsbürgerschaft geht. Danach stellten nationale Bestimmungen, die einen Unionsbürger daran hindern oder davon abhalten, von seinem aus Art. 18 Abs. 1 EGV folgenden Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch zu machen, eine Beeinträchtigung dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Betreffenden angewandt würden. 41 32. Die nationale Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG, die die Gewährung von Ausbildungsförderung für die Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat an die Voraussetzung der mindestens einjährigen Inlandsausbildung knüpft, schafft eine unterschiedliche Behandlung von Bürgern, die ihre Berufsausbildung vollständig in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren, und solchen, die ihre Ausbildung in dem betreffenden Mitgliedstaat - zumindest im ersten Jahr - absolvieren. Sie führt im Ergebnis dazu, dass derjenige, der - wie die Klägerin - seine Vollausbildung in einem anderen Mitgliedstaat absolviert und zu diesem Zweck seinen Wohnsitz an den Ausbildungsort verlegt, in der Regel keine Ausbildungsförderung erhalten kann. Die finanzielle Förderung einer Vollausbildung im europäischen Ausland kann nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 BAföG nur einem eng begrenzten Personenkreis, nämlich den sogenannten Grenzpendlern, die ihren ständigen Wohnsitz an der inländischen Grenze haben, zugute kommen. Dies entspricht der Absicht des nationalen Gesetzgebers, Mittel der Ausbildungsförderung grundsätzlich nur für eine Inlandsausbildung bereit zu stellen. Diese Bestimmungen sind damit geeignet, einen Auszubildenden, der - wie die Klägerin - nicht von seinem inländischen ständigen Wohnsitz aus die Ausbildungsstätte in einem benachbarten Mitgliedstaat besuchen kann, davon abzuhalten, von seinem aus der Unionsbürgerschaft folgenden Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen und die vollständige Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat zu absolvieren. Er würde nämlich auf die finanzielle Förderung seiner Ausbildung verzichten müssen, die seinen - finanziell vergleichbar bedürftigen - Landsleuten, die ihre Ausbildung vollständig oder zumindest im ersten Jahr im Inland absolvieren, gewährt wird. Durch die zitierten Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes würde der Auszubildende auch nicht lediglich vor die Entscheidung gestellt, ob er auf eine Vollausbildung im Ausland verzichtet und seine Ausbildung wenigstens im ersten Jahr im Inland absolviert, um dann in den Genuss der Ausbildungsförderung zu kommen, vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG. Für Ausbildungswege, die im Inland keine gleichartige Entsprechung finden, wäre letztere Möglichkeit verstellt; der Auszubildende müsste sich entscheiden, ob er ganz auf die erstrebte Ausbildung oder auf die Inanspruchnahme der Mittel der Ausbildungsförderung verzichtet. 42 33. Die festzustellende - dem Anwendungsbereich des EGV unterfallende - Ungleichbehandlung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird, 43 vgl. Urteil vom 15. März 2005 in der Rechtssache C-209/03 (Dany Bidar), Rn. 54, Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C- 224/98 (D`Hoop), Rn. 36, Urteil vom 23. März 2004 in der Rechtssache C-138/02 (Collins), Rn. 66, und Urteil vom 15. September 2005 in der Rechtssache C-258/04 (Ioannidis), Rn. 29. 44 34. Das Anliegen, die öffentlichen Haushalte nicht über Gebühr zu belasten und aus diesem Grund den Personenkreis der Anspruchsberechtigten einzugrenzen, dürfte von vornherein keine Rechtfertigung für die den Zielen des Gemeinschaftsrechts widersprechende Ungleichbehandlung sein. So hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. März 2005 (Kranemann) ausgeführt: "Nach ständiger Rechtsprechung können rein wirtschaftliche Motive keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses darstellen, die eine Beschränkung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit rechtfertigen könnten." (Rn. 34) 45 35. In seinem Urteil vom 11. Juli 2002 (D`Hoop) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass es ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers sei, sich eines tatsächlichen Zusammenhangs zwischen demjenigen, der die staatlichen Mittel des Überbrückungsgeldes für die Erleichterung des Übergangs von der Ausbildung zum Arbeitsmarkt beantragt, und dem betroffenen räumlichen Arbeitsmarkt vergewissern zu wollen. 46 36. Diese Anforderung ist allerdings nicht in dem Fall eines Studenten gerechtfertigt, der aufgrund der im Rahmen seines Studiums erlangten Kenntnisse im Allgemeinen nicht für einen gegebenen räumlichen Arbeitsmarkt bestimmt ist. In diesem Fall kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein gewisser legitimerweise zu fordernder Integrationsgrad durch die Feststellung als nachgewiesen angesehen werden, dass der betreffende Student sich für eine gewisse Zeit im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, 47 vgl. Urteil vom 15. März 2005 in der Rechtssache C-209/03 (Bidar), Rn. 59. 48 37. Vorliegend ist allerdings nicht darüber zu entscheiden, ob der Student, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates ist, in dem Staat, in dem er die Ausbildung absolviert, Mittel der Ausbildungsbeihilfen in Anspruch nehmen kann. Die Klägerin beansprucht vielmehr von ihrem Herkunftsstaat Mittel der Ausbildungsförderung für eine Ausbildung, die sie in einem anderen Mitgliedstaat absolviert. In diesem Fall erwägt die Kammer, die legitimerweise von dem nationalen Gesetzgeber zu fordernde gewisse Integration des Auszubildenden in die Gesellschaft des fördernden Staates als nachgewiesen anzusehen, wenn der Auszubildende - wie hier -, seinen dauernden Aufenthalt vor der Ausbildung im Inland hatte und den Wohnsitz lediglich für die Dauer der Ausbildung in den anderen Mitgliedstaat verlegt. Durch den ausbildungsbedingten Wohnsitzwechsel dürfte der Auszubildende noch nicht die vor der Ausbildung begründete Integration in die Gesellschaft des Herkunftsstaates aufgegeben haben. 49 38. Ob darüber hinaus das in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG geregelte und hier streitentscheidende Erfordernis eines zunächst mindestens einjährigen Besuchs einer inländischen Ausbildungsstätte ein zulässiges Kriterium für die legitimerweise zu fordernde Integration des Auszubildenden ist, erscheint der Kammer allerdings zweifelhaft. Die angeführte Bedingung sollte in erster Linie der Absicht des deutschen Gesetzgebers Rechnung tragen, dass Ausbildungsförderung grundsätzlich nur für eine Ausbildung im Inland geleistet wird. 50 Vgl Wilts in Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, Stand: Juni 2001, § 5 Rn. 3. 51 39. Mit der zitierten Regelung sollte einem Bedürfnis Rechnung getragen werden, nach einer gewissen Orientierungsphase im inländischen Studienbetrieb das Studium ganz in einem anderen EU-Land abschließen zu können. 52 Vgl. Wilts in Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, Stand: Juni 2001, § 5 Rn. 2. 53 40. Die mithin auf das Festhalten an dem ausbildungsförderungsrechtlichen Grundsatz der Inlandsausbildung zugeschnittene Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG verfolgt bereits nicht einen im Sinne des Gemeinschaftsrechts legitimen Zweck. Darüber hinaus misst diese Bedingung einem Gesichtspunkt, nämlich dem Beginn der zu fördernden Berufsausbildung im Inland, unangemessen hohe Bedeutung bei, der nicht zwangsläufig für den tatsächlichen und effektiven Grad der Verbundenheit des Auszubildenden mit der Gesellschaft des fördernden Staates repräsentativ ist, und schließt jeden anderen repräsentativen Gesichtspunkt aus. Sie geht damit über das zur Erreichung des verfolgten Zwecks Erforderliche hinaus. 54 Vgl. zu diesem Maßstab: Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 2005 (Ioannidis), Rn. 31. 55 41. In einem Fall wie dem vorliegenden dürfte der von dem nationalen Gesetzgeber legitimerweise zu fordernde Integrationsgrad der Auszubildenden ohne weiteres dadurch nachgewiesen sein, dass sie in dem Staat geboren und aufgewachsen ist sowie ihre Schulausbildung absolviert hat. Diese Integration hat die Klägerin durch ihren Wegzug in einen anderen Mitgliedstaat auch nicht endgültig aufgegeben; vielmehr hat sie ihren Aufenthalt allein zu Ausbildungszwecken, d.h. zunächst nur vorübergehend, in einen anderen Mitgliedstaat verlegt. 56 Die Kammer steht für etwaige Rückfragen gerne zur Verfügung (Tel.: 0040- (0)241-47797156). 57 Der Beschluss ist unanfechtbar.