Urteil
7 S 2965/04
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein auf zwei Semester befristeter Erasmus-Aufenthalt als Zeitstudentin, der nicht von Anfang an auf einen berufsqualifizierenden Abschluss im Inland gerichtet ist, ist nach dem BAföG keine förderungsfähige Ausbildung.
• Aus dem Beschluss Nr. 253/2000/EG (Sokrates) und dem Erasmus-Programm ergeben sich keine subjektiven Ansprüche gegen den Aufnahmemitgliedstaat auf Gewährung nationaler Ausbildungsförderung.
• Art. 12 EG (Diskriminierungsverbot) begründet keinen Anspruch, wenn die Ablehnung der Leistung nicht offen oder verdeckt an der Staatsangehörigkeit anknüpft und die nationalen Vorschriften Inländer und Unionsbürger gleichermaßen treffen.
• Europäische Regelungen wie die Verordnung 1612/68, die Richtlinie 93/96/EG sowie die EuGH-Rechtsprechung (Grzelczyk, Bidar) führen nicht automatisch zu einem Anspruch auf deutsche Ausbildungsförderung für Erasmus-Zeitstudierende.
• Die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH war nicht erforderlich, weil die relevanten gemeinschaftsrechtlichen Fragen für das Urteil ausreichend geklärt waren.
Entscheidungsgründe
Keine BAföG-Förderung für befristeten Erasmus-Zeitaufenthalt ohne inländischen Abschluss • Ein auf zwei Semester befristeter Erasmus-Aufenthalt als Zeitstudentin, der nicht von Anfang an auf einen berufsqualifizierenden Abschluss im Inland gerichtet ist, ist nach dem BAföG keine förderungsfähige Ausbildung. • Aus dem Beschluss Nr. 253/2000/EG (Sokrates) und dem Erasmus-Programm ergeben sich keine subjektiven Ansprüche gegen den Aufnahmemitgliedstaat auf Gewährung nationaler Ausbildungsförderung. • Art. 12 EG (Diskriminierungsverbot) begründet keinen Anspruch, wenn die Ablehnung der Leistung nicht offen oder verdeckt an der Staatsangehörigkeit anknüpft und die nationalen Vorschriften Inländer und Unionsbürger gleichermaßen treffen. • Europäische Regelungen wie die Verordnung 1612/68, die Richtlinie 93/96/EG sowie die EuGH-Rechtsprechung (Grzelczyk, Bidar) führen nicht automatisch zu einem Anspruch auf deutsche Ausbildungsförderung für Erasmus-Zeitstudierende. • Die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH war nicht erforderlich, weil die relevanten gemeinschaftsrechtlichen Fragen für das Urteil ausreichend geklärt waren. Die K., französische Staatsangehörige, studierte Germanistik an der Université Paul Valéry Montpellier und wurde für zwei aufeinanderfolgende Zeitabschnitte als Erasmus-Studentin an der Universität Tübingen zugelassen. Die Zulassung war zeitlich und inhaltlich auf zwei Semester beschränkt; an der Gastuniversität konnte sie keinen inländischen Abschluss erwerben. Die K. beantragte für den Zeitraum Oktober 2002 bis September 2003 Ausbildungsförderung nach dem BAföG; der B. lehnte ab mit der Begründung, die persönliche und sachliche Fördervoraussetzung nach § 8 bzw. den Vorschriften über förderungsfähige Ausbildungen nicht erfülle sie. Die K. berief sich auf finanzielle Notlage, Art. 12 EG (Diskriminierungsverbot) und europäische Rechtsprechung (Grzelczyk, Bidar). Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die K. legte Berufung ein, die der Senat zurückwies. • Förderungsfähigkeit nach BAföG: BAföG fördert Inlandsausbildungen, Auslandsausbildungen nur unter §§ 5,6 BAföG; förderungsfähig ist nur eine Ausbildung, die von Anfang an auf einen bestimmten, erreichbaren berufsqualifizierenden Abschluss gerichtet ist (§§ 2,7 BAföG). • Der Erasmus-Aufenthalt der K. war zeitlich und inhaltlich beschränkt und nicht auf einen inländischen Abschluss gerichtet; daher fehlt die abstrakte Förderungsfähigkeit nach dem BAföG. • Eine Förderung des Besuchs einer inländischen Ausbildungsstätte als unselbständige Ergänzung zu einer im Ausland betriebenen Ausbildung ist nach §§ 5,6 BAföG nicht vorgesehen. • Europarechtliche Ansprüche: Art.7 VO 1612/68 greift nicht, weil selbst inländische Vergleichspersonen für einen vergleichbaren befristeten Erasmus-Aufenthalt ohne inländischen Abschluss keine BAföG-Leistungen erhalten würden. • Die Richtlinie 93/96/EG schließt Leistungen der Ausbildungsförderung gegenüber dem Aufnahmemitgliedstaat aus (Art.3). • Der Sokrates-Beschluss (253/2000/EG) ist ein Finanzierungsprogramm und begründet keine subjektiven Rechte gegenüber dem Gaststaat auf nationale Ausbildungsförderung. • Art.12 EG (Diskriminierungsverbot): Keine verboten mittelbare Diskriminierung, weil die Ablehnungsgründe sachlich sind und Inländer gleichermaßen treffen; ein einschlägiger gemeinschaftsrechtlicher Vergleichsfall (deutsche Studierende mit Wohnsitz im Ausland) ist heranziehbar und führt nicht zu einem anderen Ergebnis. • Grzelczyk-Fall (Sozialhilfe) ist nicht übertragbar, da dort Sozialhilfe zum Existenzminimum betroffen war, nicht BAföG; das Vorliegen einer nachträglichen Notlage ändert die Beurteilung im BAföG-Verfahren nicht und ist hier nicht streitentscheidend. • Vorabentscheidung des EuGH nicht erforderlich: Die relevanten gemeinschaftsrechtlichen Fragen sind nach bisherigen Entscheidungen hinreichend geklärt; keine Vorlagepflicht bestand. Die Berufung der K. wird zurückgewiesen; sie hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den befristeten Erasmus-Aufenthalt. Das BAföG verlangt eine Ausbildung, die von Anfang an auf einen inländischen berufsqualifizierenden Abschluss gerichtet ist; dies war bei der K. nicht der Fall, sodass die sachliche Fördervoraussetzung fehlt. Europarechtliche Regelungen und die einschlägige EuGH-Rechtsprechung begründen keinen Anspruch auf nationale Ausbildungsförderung für einen solchen befristeten Zeitaufenthalt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die K.; die Revision wurde nicht zugelassen.