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Urteil

A 6 K 10335/04

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art.16a GG, wohl aber einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach §60 Abs.1 AufenthG im Hinblick auf den Iran. • Die Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG ist innerhalb der Umsetzungsfrist nicht ausreichend in nationales Recht umgesetzt worden; Art.10 Abs.1 Satz 1 b der Richtlinie kann sich der Einzelne unmittelbar zu seinen Gunsten berufen. • Der Schutzbereich bei Prüfung von Verfolgungsgründen umfasst nach Art.10 Abs.1 Satz 1 b der Richtlinie auch öffentliche religiöse Betätigung; hiervon erfasstes Verhalten kann in Herkunftsstaaten Verfolgungstatbestände auslösen. • Bei öffentlicher Ausübung christlicher Religionspraxis durch zum Christentum konvertierte Muslime im Iran besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit freiheitsentziehender staatlicher Maßnahmen; dies rechtfertigt ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.1 AufenthG.
Entscheidungsgründe
Feststellung eines Abschiebungsverbots nach §60 Abs.1 AufenthG wegen Religionswechsel (Iran) • Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art.16a GG, wohl aber einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach §60 Abs.1 AufenthG im Hinblick auf den Iran. • Die Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG ist innerhalb der Umsetzungsfrist nicht ausreichend in nationales Recht umgesetzt worden; Art.10 Abs.1 Satz 1 b der Richtlinie kann sich der Einzelne unmittelbar zu seinen Gunsten berufen. • Der Schutzbereich bei Prüfung von Verfolgungsgründen umfasst nach Art.10 Abs.1 Satz 1 b der Richtlinie auch öffentliche religiöse Betätigung; hiervon erfasstes Verhalten kann in Herkunftsstaaten Verfolgungstatbestände auslösen. • Bei öffentlicher Ausübung christlicher Religionspraxis durch zum Christentum konvertierte Muslime im Iran besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit freiheitsentziehender staatlicher Maßnahmen; dies rechtfertigt ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.1 AufenthG. Die Klägerin, iranische Staatsangehörige, reiste 2001 mit zwei Kindern nach Deutschland ein und stellte Asylantrag. Das Bundesamt lehnte 2004 die Anerkennung als Asylberechtigte ab und ordnete Ausreise/Abschiebung an. Die Klägerin ließ sich 2004/2006 taufen und ist aktiv in einer methodistischen Gemeinde; sie legt Taufbescheinigung und Gemeindzeugnisse vor. Sie begehrt Feststellung, dass Abschiebung in den Iran unzulässig ist, hilfsweise weiterer Abschiebungshindernisse. Das Gericht prüfte Beweismittel, Landeslage und die Ernsthaftigkeit ihres Glaubenswechsels. Es traf getrennte Entscheidungen für die Kinder und wertete Fach- und Lageberichte zur Situation konvertierter Christen im Iran. • Kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art.16a GG wegen Ausschlussvorschriften (Art.16a Abs.2 i.V.m. §26a AsylVfG); das Bundesamt hat dies zutreffend festgestellt. • Die Klägerin hat Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nach §60 Abs.1 AufenthG, weil sie bei Rückkehr in den Iran wegen ihres Übertritts zum Christentum mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen zu fürchten hat. • Für die Auslegung des Begriffs ‚Religion‘ sind seit Ablauf der Umsetzungsfrist die Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG (Art.10 Abs.1 Satz 1 b) zu beachten; diese Bestimmung ist hinreichend bestimmbar und vermittelt dem Einzelnen eine unmittelbare Begünstigung. • Art.10 Abs.1 Satz 1 b der Richtlinie schützt auch öffentliche religiöse Betätigung und das öffentliche Bekenntnis; somit darf der Schutz nicht auf ein religiöses Existenzminimum beschränkt werden. • Lageberichte und Expertisen zeigen, dass konvertierte Muslime, die ihre neue Glaubenszugehörigkeit öffentlich leben oder an öffentlichen Gottesdiensten teilnehmen, in Iran staatlichen Repressionen, willkürlichen Festnahmen und Freiheitsentziehungen ausgesetzt sind. • Die Klägerin hat ihren Glaubenswechsel glaubhaft und ernsthaft dargelegt; regelmäßige Teilnahme an Gottesdiensten, Bibelkreis und Taufvorbereitung sprechen gegen eine bloße Scheinhandlung. • Aus der gewichtenden Gesamtwürdigung der Gefährdungsumstände ergibt sich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit freiheitsentziehender Verfolgungsmaßnahmen; daher ist Rückkehr unzumutbar und §60 Abs.1 AufenthG anzuwenden. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Das Gericht verpflichtet die Beklagte festzustellen, dass die Voraussetzungen des §60 Abs.1 AufenthG im Hinblick auf den Iran für die Klägerin vorliegen, und hebt den Bescheid des Bundesamtes vom 22.01.2004 insoweit auf, einschließlich der Abschiebungsandrohung. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art.16a GG; insoweit bleibt der Bescheid in der relevanten Hinsicht wirksam. Die Entscheidung stützt sich auf die unmittelbare Anwendbarkeit und Auslegung von Art.10 Abs.1 Satz 1 b der Qualifikationsrichtlinie sowie auf die glaubhafte Darlegung der Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels und die dargestellte Gefährdungslage im Iran. Die Kosten des Verfahrens werden anteilig verteilt, sonstige Anträge sind abgewiesen.