Urteil
22 K 3666/07.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:1210.22K3666.07A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurück-genommen hat. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Bundesam-tes für Migration und Flüchtlinge vom 8. August 2007 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der am 0.00.1966 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 5. Januar 2002 mit seiner Familie aus dem Iran aus und im März 2002 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. Am 26. März 2002 stellten sie unter Angabe anderer Namen Asylanträge. 2 Bei der Anhörung am 27. März 2002 gab der Kläger an, sein Vater sei Perser, seine Mutter Armenierin. Er selbst sei im Jahr 1363 in der Bibelkirche in Teheran als Christ getauft worden. Seine Ehefrau sei Christin. Die Eheschließung sei in einer Kirche erfolgt und dann in dem zuständigen Notariat für Minderheiten registriert worden. Ihre Kinder seien christlich getauft worden. Es sei in seiner Umgebung bekannt gewesen, dass seine Mutter Christin war. Auf Grund dessen habe er in der Gesellschaft Probleme gehabt und auch die Schule nach dem zehnten Schuljahr verlassen. Sein Wehrdienst sei um zwei Monate verlängert worden, weil er einmal habe für das Weihnachtsfest Urlaub beantragen wollen. Ein Cousin von ihm sei bei den Sepah-Pasdaran. Das Haus, in dem sie in Teheran gewohnt hätten, habe einer Erbengemeinschaft, bestehend aus seinem, des Klägers Vater und dessen Geschwistern gehört. Sein Vater und dessen Geschwister lebten jedoch, soweit sie nicht verstorben seien, im Ausland, und er, der Kläger, sei außer diesem Cousin der einzige im Iran lebende Abkömmling gewesen. Er habe in diesem Haus die zweite und dritte Etage, die auf Grund der Erbschaftsregelung seinem Vater gehört habe, bewohnt. Die anderen Etagen seien vermietet gewesen. Er habe auf einmal Drohbriefe erhalten, in denen gestanden habe, dass ihm als Christ kein Anteil an diesem Haus zustehe. Da sein Vater Moslem sei, habe er der Kläger eigentlich Moslem sein müssen. Am Heiligen Abend des Jahres 2001 hätten gegen 11.00 Uhr abends Ordnungskräfte das Haus gestürmt und die Familie und ihre Gäste beim Weihnachtsfest überrascht. Ihm, dem Kläger, sei es gelungen, sich dem Zugriff der Ordnungskräfte zu entziehen. Diese hätten jedoch einen Aktenkoffer mit allen persönlichen Dokumenten mitgenommen. Daraufhin habe die Familie am 25. Dezember 2001 das Haus verlassen und sei auf dem Landweg aus dem Iran ausgereist. 3 Die Ehefrau des Klägers erklärte bei ihrer Anhörung am 22. Mai 2002: Sie sei armenisch-gregorianische Christin und Armenierin. Ihre Ausweispapiere seien bei der Hausdurchsuchung Weihnachten 2001 mitgenommen worden. Im Iran hätten sie immer Probleme gehabt, weil ihr Ehemann nach den iranischen Gesetzen als Glaubensabtrünniger angesehen werde, weil seine Eltern unterschiedlichen Religionen angehört hätte. Bei der Hausdurchsuchung am Heiligen Abend 2001 sei sie von den Ordnungskräften bedroht worden. Es sei ihr gesagt worden, wenn man ihren Ehemann finde, würde man ihn umbringen, da er ein Glaubensabtrünniger sei. Auf Grund dieser Vorkommnisse sei sie sich sicher gewesen, dass ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Ihr Ehemann habe sich als Christ taufen lassen, weil seine Mutter Christin sei. In der Verwandtschaft habe man ihr – seiner Ehefrau daraufhin vorgeworfen, sie sei Schuld daran, dass ihr Ehemann Christ geworden sei. Viele hätten gewusst, dass sie Christin sei. Auch hätten sie auf der Straße Armenisch gesprochen. Einmal seien sie angegriffen worden, als sie die Kirche besuchen wollten. Für ihre Kinder würden keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Sie würden allerdings wegen ihres Vaters ebenfalls Probleme bekommen, wenn sie im Iran aufwachsen müssten. 4 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 9. Oktober 2003 die Asylanträge des Klägers und seiner Familie ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Kläger zur Ausreise auf. Zur Begründung führte es aus, es können den Klägern nicht abgenommen werden, dass sie aus Furcht vor Verfolgung wegen einer über 16 Jahre zurückliegenden Apostasie des Klägers nunmehr politischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen seien. Auf die Konversion vom Islam zur christlichen Glaubengemeinschaft allein könne das Asylbegehren nicht mit Erfolg gestützt werden. Es sei kein aktueller Anlass ersichtlich, weshalb die Sicherheitskräfte, wie von den Klägern behauptet, hätten agieren sollen. 5 Die hiergegen erhobene Klage wurde durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 10. November 2004 (5 K 6698/03.A) abgewiesen. Das Gericht teilte die Einschätzung des Bundesamtes, wonach es nach den Verhältnissen im Iran nicht glaubhaft sei, dass sich staatliche Stellen noch für einen Bekenntniswechsel interessieren sollten, der rund 17 Jahre zuvor vollzogen worden sei. 6 Mit Schreiben vom 4. Juli 2007 meldete sich der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers, überreichte kirchliche Bescheinigungen über die Taufe des Klägers und seiner Ehefrau sowie des Sohnes B und beantragte im Hinblick auf die Änderung der Rechtslage die Anerkennung des Klägers und seiner Familie als Asylberechtigte. Diesen Antrag wiederholten der Kläger und seine Ehefrau bei einer persönlichen Vorsprache am 18. Juli 2007 und legten ergänzend die Übersetzungen ihrer Geburtsurkunden, aus denen sich ihr richtiger Name ergab, vor. 7 Mit Bescheid vom 8. August 2007 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers, seiner Ehefrau und des Sohnes B auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 9. Oktober 2003 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 16 AuslG ab. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Folgeantrag sei unbeachtlich, da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 13 VwVfG nicht vorlägen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Änderung der Sachlage zu Gunsten der Antragsteller eingetreten sei, die das neuerliche Asylbegehren stützen könne. Für die Annahme einer Änderung der Sachlage genüge nicht eine bloße Behauptung des Asylbewerbers; vielmehr müsse eine wesentlich Änderung der Sachlage, die Grundlage für eine den Asylbewerbern günstigere Sachentscheidung sein könne, von diesen zumindest schlüssig dargelegt werden. Den Darlegungen müsse wenigstens ein schlüssiger Ansatz für eine mögliche politische Verfolgung zu entnehmen sein. Diese Voraussetzungen lägen hinsichtlich der Antragsteller nicht vor. Iranische Staatsangehörige seien auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur christlichen Glaubensüberzeugung allein keinen staatlichen Repressionen ausgesetzt. Eingriffe im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 lägen nicht vor. Auch lägen Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 13 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 27 AufenthG gemäß § 49 VwVfG rechtfertigen würden, nicht vor. 8 Mit Bescheid vom 9. August 2007 lehnte das Bundesamt den Folgeantrag der Tochter B1 auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 16 AuslG ab. 9 Der Kläger und seine Familie haben am 16. August 2007 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen. Die Klage der Tochter B1 (ursprüngliches Az.: 2 K 3667/07.A -) wurde durch Beschluss der Kammer vom 31. August 2007 mit dem unter dem vorliegenden Aktenzeichen geführten Verfahren verbunden. 10 In der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2008 haben der Kläger und seine Familie ihre Klagen insoweit zurück genommen, als sie zunächst ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt hatten. Das Verfahren der Ehefrau des Klägers, Frau F, seiner Tochter, Frau B1, sowie seines Sohnes B wurde durch Beschluss des Gerichts vom 10. Dezember 2008 abgetrennt. Dieses Verfahren wird unter dem Az.: 22 K 8535/08.A fortgeführt. 11 Der Kläger beruft sich auf seine Aktivitäten für die christlich-iranische Gemeinde. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Beklagte unter Abänderung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. August 2007 zu verpflichten, hinsichtlich seiner Person festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 27 AufenthG vorliegen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 17 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2008 zu seinen Asylgründen angehört worden. Des Weiteren ist der ehrenamtliche Pastor der iranischen Gemeinde in F1, Herr A informatorisch zu den Aktivitäten der Kläger in der iranischen Gemeinde gehört worden. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte zu diesem Verfahren sowie zu den Verfahren 5 K 6698/03.A -, - 24 K 2066/04 -, - 22 L 1462/07.A -, - 22 L 64/08.A -, - 22 L 571/08.A – sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde. 19 Entscheidungsgründe: 20 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 21 Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. 22 Der Bescheid des Bundesamtes vom 8. August 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers nach § 60 Abs. 1 AufenthG abgelehnt worden ist (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) einen Anspruch darauf, dass die Beklagte auf seinen Folgeantrag vom 29. Dezember 2006 hin in seiner Person das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran feststellt, weil ihm im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat wegen seines christlichen Glaubens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. 23 Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen zunächst die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vor. Die Möglichkeit einer die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in der heute geltenden Fassung feststellenden Entscheidung ergibt sich auf Grund einer Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VwVfG. Nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens fand die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl.EG Nr. L 304 S. 12 vom 30. September 2004; im Folgenden: Richtlinie) wegen ihrer (damaligen) Nichtumsetzung in nationales Recht seit dem 11. Oktober 2006 im Bundesgebiet unmittelbar Anwendung. Durch Art. 6 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), wurde die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. So sind nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, nunmehr Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie ergänzend anzuwenden. Hiernach hat sich die Rechtslage nachträglich zu Gunsten des zum Christentum konvertierten Klägers geändert, da der Schutzbereich der Religionsausübung weiter gefasst ist, als noch im Urteil des erkennenden Gerichts vom 14. Juli 2004 – 5 K 1338/04.A – zu Grunde gelegt. So erfasst der Religionsbegriff des Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie über den häuslichprivaten und nachbarschaftlichkommunikativen Bereich hinaus auch etwa die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich. Diese neue Rechtslage eröffnet gerade auch für den Kläger die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung, weil ihm – wie näher auszuführen sein wird – im Falle einer religiösen Betätigung im Iran Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie drohen. 24 Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG liegen ebenfalls vor. Der Kläger hat den Folgeantrag innerhalb von drei Monaten, nachdem er von der Rechtslage Kenntnis erlangt hatte, gestellt. Die Ehefrau des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie erst nach Beauftragung ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten am 2. Juli 2007 davon Kenntnis erlangt haben, dass sie möglicherweise auf Grund einer geänderten Rechtslage einen Folgeantrag stellen könnten. Mit der Antragstellung am 18. Juli 2007 hat der Kläger somit die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten. 25 Nach dieser neuen Rechtslage hat der Kläger Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG, weil ihm im Falle einer Rückkehr in den Iran wegen seines christlichen Glaubens politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dieser Prüfungsmaßstab ist zu Grunde zu legen, weil der Kläger nach den nicht erneut angegriffenen Feststellungen des Urteils des erkennenden Gerichts vom 14. Juli 2004 – 5 K 1338/04.A – seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen hat. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 – 9 C 21.92 , NVwZ 1993, S. 486 m.w.N. sowie BVerwG, Urteil vom 20. März 2007 – 1 C 21.06 . 27 Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie gelten als Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung eine schwerwiegende Verletzung der grundliegenden Menschenrechte darstellen. Art. 10 der Richtlinie definiert in Anknüpfung an Art. 2c der Richtlinie die flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgründe. Im vorliegenden Zusammenhang ist Art. 10 Abs. 1b der Richtlinie maßgebend. Hiernach umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigung oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dabei sind unter religiösen Riten die in einer Religionsgemeinschaft üblichen oder geregelten Praktiken oder Rituale zu verstehen, die der religiösen Lebensführung dienen, insbesondere Gottesdienste, kulturelle Handlungen und religiöse Feste. 28 Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. November 2007 – 10 AS 70/06 , InfAuslR 2008, 97; OVG Saarland, Urteil vom 26. Juni 2007 – 1 A 222/07 , InfAuslR 2008, 183. 29 Art. 10 Abs. 1b der Richtlinie umfasst somit nicht nur das offene, nicht nur an die Mitglieder der eigenen Religionsgemeinschaft gewandte Bekenntnis der persönlichen religiösen Überzeugung, sondern auch die Darstellung ihrer Verheißungen und damit auch missionarische Betätigung. 30 Vgl. Bayr. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 14 B 06.30315 , InfAuslR 2008, 101. 31 Die Vorschrift geht damit ihrem eindeutigen Wortlaut nach über den Schutz hinaus, der nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung unter dem Begriff des "religiösen Existenzminimums" zuerkannt wurde. 32 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 – 2 BvR 478/86 – BVerfGE 76, 143, 158 ff; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1995 – 9 C 279.94 , NVwZ 1996, 82 sowie Urteil vom 20. Januar 2004 – 1 C 9/03 , BVerwGE 120, 16 ff = NVwZ 2004, 1000 ff. 33 Die Garantien des Art. 10 Abs. 1b der Richtlinie gelten für Konvertiten, die ihren Glauben aus religiöser Überzeugung gewechselt haben, in gleichem Umfang wie für Gläubige, die ihre durch Geburt erworbene Religion beibehalten. Aufgrund des weitgehenden Schutzbereichs des Art. 10 Abs. 1b der Richtlinie kann den Mitgliedern der jeweiligen Religionsgemeinschaft auch nicht angesonnen werden, öffentliche Glaubensbetätigungen bzw. Praktiken, die nach dem Verständnis der jeweiligen Religion bzw. Weltanschauung, aber auch nach dem des einzelnen Flüchtlings von grundlegender Bedeutung sind, zu unterlassen, um keine entsprechend vorgesehenen Sanktionen herauszufordern. 34 Vgl. VGH Bad. Württ., Urteil vom 20. November 2007, a.a.O., Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2007, a.a.O., sowie zu den vorstehenden Ausführungen insgesamt VG Stuttgart, Urteil vom 21. Januar 2008 – A 11 K 552/07 , juris. 35 Aus der Notwendigkeit der gerichtlichen Überzeugungsbildung über eine geltend gemachte religiöse Verfolgungsgefährdung ist jedenfalls bei einem Konvertiten eine eingehende Prüfung der inneren, religiös-persönlichkeitsprägenden Beweggründe für einen vorgenommenen Glaubenswechsel erforderlich. Nur wenn verlässlich festgestellt werden kann, dass die Konversion auf einer glaubhaften Zuwendung zum christlichen Glauben im Sinne einer ernsthaften Gewissensentscheidung, auf einen ernstgemeinten religiösen Einstellungswandel mit einer iditätsprägenden festen Überzeugung und nicht lediglich bloßen Opportunitätsgründen beruht, kann davon ausgegangen werden, dass ein Verschweigen, Verleugnen oder die Aufgabe der neuen Glaubenszugehörigkeit zur Vermeidung staatlicher oder nichtstaatlicher Repressionen im Heimatland den Betroffenen grundsätzlich und in aller Regel unter Verletzung seiner Menschenwürde existentiell und in seiner sittlichen Person treffen würde und ihm deshalb nicht zugemutet werden kann. Nur bei einem in diesem Sinne ernsthaften Glaubenswechsel kann das Gericht zu der Überzeugung gelangen, dass der schutzsuchende Ausländer bei einer Rückkehr in sein islamisches Heimatland von seiner neuen Glaubensüberzeugung nicht ablassen könnte. 36 Vgl. hierzu: OVG Saarland, Urteil vom 26. Juni 2007, a.a.O. 37 Die bereits im Jahr 1987 im Iran erfolgte Konversion des Klägers zum christlichen Glauben ist nach der Überzeugung des Gerichts ernsthaft und dauerhaft. Der Kläger hatte bereits in seinem ersten Asylverfahren schlüssig vorgetragen, dass er als Sohn einer armenischen Christin und eines Moslems nach seiner Volljährigkeit zum Christentum konvertiert war und dass seine Zugehörigkeit zur christlichen Religionsgemeinschaft, seine Eheschließung mit einer gebürtigen Christin und seine Lebensgestaltung, die von Beginn an durch seine Mutter und eine christliche Schule christlich geprägt war, Veranlassung zu Übergriffen auf ihn und seine Familie geboten hatten. In Deutschland haben er und seine Familie ihren christlichen Lebensstil fortgesetzt und Kontakt zu einer christlichen Gemeinde, zunächst in F1, später in H, aufgebaut. Hier sind er und seine Ehefrau in der Gemeindearbeit aktiv und gehen auch einer missionarischen Tätigkeit nach. Dies ergibt sich aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Klägers und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung, die durch den informatorisch gehörten Pastor der Gemeinde, Herrn A, bestätigt wurden. 38 Auch nach dem persönlichen Eindruck hat das Gericht keine Zweifel daran, dass es dem Kläger, der nach der islamischen Rechtsordnung zwar als Sohn eines Moslems als Moslem geboren ist, jedoch sein ganzes Leben lang als Christ gelebt hat und seine Kinder christlich erzogen hat, mit dem christlichen Glauben ernst ist und er entsprechend dieser Glaubensüberzeugung auch im Iran leben würde. 39 Nach alledem steht für das Gericht fest, dass der Kläger durch eine Verheimlichung, Verleugnung oder Aufgabe seiner christlichen Glaubenszugehörigkeit als religiös geprägte Persönlichkeit in seiner Menschenwürde verletzt würde. Ihm kommt deshalb in vollem Umfang der Schutz des Art. 10 Abs. 1b der Richtlinie zugute. 40 Dem Kläger droht bei Rückkehr in den Iran wegen seines Wechsels zum evangelischen Glauben politische Verfolgung, weil er, wenn der den Geboten seiner christlichen Konfession verpflichtete Kläger dort an öffentlichen Gottesdiensten oder sonstigen Veranstaltungen der für Konvertiten christlichen Kirchengemeinden teilnimmt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten bzw. abschiebungsrelevanten staatlichen Zwangsmaßnahmen ausgesetzt sein wird. 41 Aus den der Kammer vorliegenden einschlägigen Erkenntnissen sachverständiger Stellen ergibt sich, dass konvertierte Muslime seit über zwei Jahren öffentliche christliche Gottesdienste nicht mehr besuchen können, ohne sich der Gefahr auszusetzen, festgenommen und möglicherweise unter konstruierten Vorwürfen zu Haftstrafen verurteilt zu werden. Auch die Ausübung des Glaubens im privaten Bereich in Gemeinschaft mit anderen ist nicht mehr gefahrlos möglich. 42 Vgl. hierzu: Auskunft des Deutschen Orient-Institutes vom 21. Juni 2005 (279) an das VG Münster; Bundesamt (BA), Sonderbericht über die Situation christlicher Religionsgemeinschaften in der Islamischen Republik Iran von Januar 2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier zu Christen und Christinnen im Iran, 18. Oktober 2005; Open Doors, Weltverfolgungsindex, Iran, www.opendoors-de.org, sowie die ausführliche Dokumentation von amnesty international vom 7. Juli 2008 an das VG Mainz über die Situation freikirchlich evangelikaler Christen in Iran seit 2004. 43 Zum Hintergrund dieser Entwicklung ist festzuhalten, dass die Hinwendung zum christlichen Glauben und die christliche Missionstätigkeit im Iran nicht deshalb verfolgt werden, weil die Ausübung der persönlichen Gewissensfreiheit und die rein persönliche, geistig-religiöse Entscheidung für einen anderen Glauben bekämpft werden sollen. Bekämpft werden soll die Apostasie vielmehr, soweit sie als Angriff auf den Bestand der Islamischen Republik Iran gewertet werden kann. Der politische Machtanspruch der im Iran herrschenden Mullahs ist absolut. Dieser Machtanspruch ist religiös fundiert, d.h. die iranischen Machthaber verstehen die Ausübung der politischen Macht als gleichsam natürliche Konsequenz ihrer Religion. Deshalb ist weil dies den Gesetzen des Islam entspricht religiöse Toleranz der jüdischen und christlichen Religionsgemeinschaften solange vorgesehen, wie deren Angehörige sich dem unbedingten religiösen und politischen Herrschaftsanspruch unterwerfen. Ein Ausbreiten dieser (Buch-) Religionsgemeinschaften in das "muslimische Staatsvolk" hinein kann demgegenüber den im Iran bestehenden Führungsanspruch der Mullahs in Frage stellen. Letztere differenzieren nämlich nicht zwischen Politik und Religion und übertragen diese Gleichsetzung auf andere Religionsgemeinschaften, denen sie unterstellen, ebenfalls Politik im religiösen Gewande zu betreiben, 44 vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 6. Dezember 1996 an das Sächs. OVG; Auskunft vom 22. November 2004 an das VG Kassel; Auskunft vom 11. Dezember 2003 an das VG Wiesbaden; Auskunft vom 20. Dezember 1996 an das VG Leipzig. 45 Dem Sonderbericht des Bundesamtes über die Situation christlicher Religionsgemeinschaften im Iran von Januar 2005 zufolge soll sich die Situation der "Assembly of God" nach der Ermordung von fünf Priestern zwischen 1990 und 1996 unter der Präsidentschaft Khatamis zwar zunächst deutlich entspannt haben. Seit 2001 sei sogar offen missioniert worden. Im Sommer 2004 wurden jedoch bei einem Treffen von Referenten und Priestern in Karaj 86 Personen festgenommen und inhaftiert. 76 Personen wurden nach kurzer Befragung am gleichen Tag entlassen, die restlichen zehn Personen wurden über 72 Stunden zu Zusammensetzung, Kreis der Angehörigen und Arbeitsweise der Gemeinde befragt. Unter den Inhaftierten war auch der Priester Q, der weiter inhaftiert blieb. Seit diesem Ereignis werden keine Taufen von Muslimen vorgenommen und ehemalige Muslime besuchen keine Gottesdienste mehr. Hinzu kommt, dass im Mai 2004 die Familie des Pastors Z in D anlässlich eines privaten Treffens mit zwölf Gläubigen verhaftet worden ist. Die Familie ist zwar nach zehn Tagen wieder entlassen worden, der christliche Hauskreis wurde aber aufgelöst, und Herr Z musste seine Tätigkeit als Priester einstellen. Diese Erkenntnisse werden durch die Angaben im Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Christen und Christinnen im Iran vom 18. Oktober 2005 bestätigt. Aus diesem Papier ergibt sich darüber hinaus, dass die Mitglieder evangelikaler Gemeinden gezwungen werden, Ausweise bei sich zu tragen. Zusammenkünfte sind nur sonntags erlaubt und teilweise werden die Anwesenden von Sicherheitskräften überprüft. Die Kirchenführer sollen vor jeder Aufnahme von Gläubigen das Informationsministerium und die islamische Führung benachrichtigen. Kirchenoffizielle müssen ferner Erklärungen unterschreiben, dass ihre Kirchen weder Muslime bekehren noch diesen Zugang in die Gottesdienste gewähren. Konvertiten müssen, sobald der Übertritt Behörden bekannt wird, zum Informationsministerium, wo sie scharf verwarnt werden. Durch diese Maßnahmen soll muslimischen Iranern der Zugang zu den evangelikalen Gruppierungen versperrt werden. Sollten Konvertiten jedoch weiter in der Öffentlichkeit auffallen, beispielsweise durch Besuche von Gottesdiensten, Missionsaktivitäten oder ähnlichem, können sie mit Hilfe konstruierter Vorwürfe wie Spionage, Aktivitäten illegaler Gruppen oder anderen Gründen vor Gericht gestellt werden. Als Beispiel solcher staatlicher Willkür wird der Fall des bereits 1980 konvertierten Moslems Q angeführt. Er wurde, wie oben ausgeführt, anlässlich der Zusammenkunft in Karaj im Sommer 2004 verhaftet und später wegen Handlungen gegen die nationale Sicherheit und wegen Verschleierung der Religionszugehörigkeit angeklagt. Trotz entlastender Beweise wurde er zu drei Jahren Haft verurteilt. Verschiedene Gerichtsangestellte äußerten im Februar 2005, dass Q Angehöriger einer Untergrundkirche sei. Der Sprecher der iranischen Justiz gab demgegenüber im Mai 2005 an, Q werde wegen Mitgliedschaft in einer politischen Gruppierung während seiner Armeezeit bestraft. Dem Themenpapier zufolge werden darüber hinaus in neuerer Zeit mehrfach protestantisch-freikirchliche Treffen aufgelöst mit der Begründung, es handle sich um politisch illegale Gruppierungen. Konvertiten seien ferner wegen der Vermutung einer regimekritischen Haltung in erhöhtem Maße gefährdet. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Auskunftslage die Verfolgungssituation der genannten protestantischen Gemeinden im Iran möglicherweise nur unvollständig wiedergibt. Einer Auskunft von amnesty international zufolge stehen die christlichen Gemeinden unter starkem Druck und geben keine genaue Auskunft über ihre Situation, um jede öffentliche Aufmerksamkeit zu vermeiden, 46 vgl. ai, Auskunft an das Sächs. OVG vom 21. Juli 2004. 47 Für ein solches Informationsverhalten sprechen auch die Vorgänge, die der Ermordung protestantischer Geistlicher 1994 vorausgegangen waren. Ende 1993 hatte nämlich der armenisch-protestantische Bischof N öffentlich über intensive Verfolgungen protestantischer Iraner und Iranerinnen berichtet. Daraufhin forderten die Behörden alle Vertreter christlicher Glaubensgemeinschaften auf, schriftlich zu bestätigen, dass sie keinen Repressionen ausgesetzt seien. Diese Bestätigungen wurden an Menschenrechtsgruppierungen gesandt. Bischof N und andere Vertreter evangelikaler Gruppierungen verweigerten die Bestätigung. Bischof N und sein Nachfolger verschwanden und wurden wenig später tot aufgefunden, 48 vgl. Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Christen und Christinnen im Iran vom 18. Oktober 2005. 49 Nach dem aktuellen "Weltverfolgungsindex" der Organisation "Open Doors" steht der Iran nunmehr auf Rang 3 der Länder, in denen eine Verfolgung von Christen festzustellen ist, nachdem der Iran in den früheren Jahren auf Rang 5 notiert wurde. Unter dem Stichwort Verfolgung führt die Organisation aus, nach der Wahl Ahmadinedschads zum Präsidenten im Juni 2005 habe es eine Welle der Christenverfolgung gegeben. Im November 2005 sei der Hausgemeindepfarrer U ermordet worden. Die örtlichen Behörden im Land seien angewiesen worden, gegen christliche Hausgemeinden hart vorzugehen. Ethnische Gemeinden zögen ihre Unterstützung für Glaubensbrüder muslimischer Herkunft zurück. Diese Gläubigen versammelten sich jetzt in geheimen Hausgemeinden. 50 Das Deutsche Orient – Institut führt in seiner Auskunft vom 21. Juni 2005 an das VG Münster (579i/br) aus, dass sich Apostaten iranischer Staatsangehörigkeit im Iran zum gemeinsamen Gebet und zu Gottesdiensten mit Gleichgesinnten (anderen Christen) abseits der Öffentlichkeit in gleichsam privatem Rahmen zusammenfinden könnten, wenn diese Zusammenkünfte so organisiert würden, dass sie nach außen kein Misstrauen und kein Aufsehen erregten. Allerdings sollten die betreffenden Apostaten es so einrichteten, dass sie diskret und ohne irgendwelche missgünstigen Nachbarn misstrauisch zu machen, gemeinsam beten würden, es dürfe nur nicht zu laut sein und man müsse ungefähr wissen, wie die Nachbarn eingestellt seien. Auch dürfe dies nicht zu häufig, zu lange und mit zu vielen Teilnehmern stattfinden. Sollte Argwohn erzeugt werden, könne dies durchaus unangenehm werden. Die Apostaten müssten wegen solcher Zusammenkünfte mit staatlichen oder staatlich geduldeten Sanktionen rechnen, wenn die Ideen nach außen drängen und von irgendwelchen Leuten den iranischen Behörden zugetragen würden. Die unmittelbarste Sanktion sei zunächst, dass eine solche Versammlung auseinandergetrieben werde, dass die Rädelsführer, vielleicht auch alle Teilnehmer, verhaftet würden und dass die iranischen Sicherheitsbehörden dann mit großen Fleiß daran gingen, den illegalen Gruppencharakter herauszuarbeiten, da ohne weiteres unterstellt werde, dass nicht allein die Religion eine Rolle spiele, sondern dass verbotene oppositionelle Aktivitäten unter dem Deckmantel der Religion stattfänden. Wie es dann weitergehe, sei von Fall zu Fall unterschiedlich und hänge auch sehr davon ab, was die Leute beziehungsmäßig für sich tun könnten. 51 Auch in jüngerer Zeit sind weitere Verfolgungen von Konvertiten bekannt geworden. Am 10. Dezember 2006 wurden nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Juli 2007 (S. 17) 14 Christen, bei denen es sich um Konvertierte handeln soll, in Teheran, Karaj und Rasht ohne ersichtlichen Grund verhaftet. 52 In dem Positionspapier des Arbeitskreises "Ausländer, Aussiedler und Asylsuchende" der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck aus Dezember 2006 (mit Schreiben vom 16. Januar 2007 an den VGH Baden-Württemberg übersandt) ist ausgeführt, dass Konvertiten dort, wo der Islam Staatsreligion und tragende Säule der staatlichen Ordnung und Gesellschaft ist (z.B. Iran), nicht am sonntäglichen Gottesdienst einer christlichen Gemeinde teilnehmen und nicht offen, mündlich oder schriftlich Zeugnis von ihrem Glauben ablegen könnten. Diese Beschränkungen beträfen sogar den familiären und nachbarschaftlichen Bereich (S. 7). Das traditionelle islamische Recht und die islamisch geprägten Gesellschaften duldeten Konvertiten faktisch nur dann, wenn diese als "Scheinmuslime" lebten (S. 9). 53 Das Kompetenzzentrum Orient-Okzident der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz führt in seinem Gutachten vom 28. Februar 2008 an das VG Mainz folgendes aus: Die Lage der evangelisch-freikirchlichen Gemeinden im Iran sei prekär. Sie stünden unter strikter Überwachung der iranischen Sicherheitsorgane und Behörden. Alle Gemeindemitglieder müssten mit Ausweisen ausgestattet werden, die mit sich zu führen seien und von denen die iranischen Behörden Fotokopien einforderten. Die Behörden erhielten Mitgliederlisten, Neuaufnahmen von Mitgliedern seien beim Ministerium für Information und islamische Rechtsleitung zu beantragen. Die Versammlungsorte der Gemeinden und ihre Besucher würden kontrolliert. Allerdings werde das Verbot der Missionierung wegen des Selbstverständnisses der evangelikal-freikirchlichen Gemeinden nicht beachtet. Da die Gemeinden im Kontakt mit dem Ausland stünden und von dort auch finanzielle Unterstützung erhielten, würden ihre Mitglieder häufig unter Spionageverdacht und unter dem Vorwurf der Konspiration gegen die islamische Republik o.ä. verhaftet, sodass auf den ersten Blick kein Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche bestehe und die Verfolgung nicht als religiöse wahrgenommen werde. Zwar würden die Verhafteten meist nach einigen Wochen wieder freigelassen, Folterungen kämen aber regelmäßig vor. Selbst der Zugang zu Hauskirchen und hauskirchlichen Kreisen sei zumindest stark erschwert, zumal hier aufgrund der dichten sozialen Kontrolle stets die Gefahr bestehe, dass die Konversion und die religiöse Betätigung nach außen drängen. Aus diesem Grunde seien zum Christentum konvertierte Muslime in der Regel genötigt, ihren christlichen Glauben zu verleugnen und nach außen hin den Anschein zu erwecken, (weiterhin) schiitische Muslime zu sein, und weiterhin an islamischen Riten teilzunehmen. 54 Die Auskunft von amnesty international vom 7. Juli 2008 an das VG Mainz - MDE 13 07.009 – bestätigt anhand einer Vielzahl von dokumentierten Einzelfällen, dass in den vergangenen vier Jahren Konvertiten, die in unabhängigen freikirchlich-evangelikalen Hausgemeinden ihren Glauben praktiziert haben, Opfer von staatlichen Verfolgungsmaßnahmen sowie von nicht-staatlichen Übergriffen geworden sind. Dazu gehörten anonyme Drohanrufe, Morddrohungen gegen Konvertiten, Kontrolle von Treffen evangelikaler Christen in privaten Wohnungen, Razzien bei derartigen Treffen, Festnahmen, Haft ohne Kontakt zur Außenwelt, Verhöre, psychologischer Druck, Schläge und teilweise Folter. Dabei führt amnestie international den Fall eines Ehepaares an, das im September 2007 der Prügelstrafe unterzogen worden sein soll, nachdem es zwei Jahre zuvor bei einem privaten Hausgottesdienst festgenommen worden sei. In diesem Fall habe es sich bei dem Ehemann um einen Konvertiten gehandelt, der viele Jahre vor seiner Eheschließung mit einer gebürtigen Christin vom Islam zum Christentum übergetreten sei. Insgesamt dürfte für den Zeitraum seit Anfang 2006 eine deutliche Steigerung sowohl der Anzahl der Verfolgungsmaßnahmen als auch der Intensität der Übergriffe in Gestalt von Haft und Folter festzustellen sein. 55 Hinzu kommt, dass sich die Situation aktuell weiter verschärft. Am 9. September 2008 wurde im iranischen Parlament ein neuer Strafgesetz-Entwurf eingebracht und dem zuständigen Ausschuss zur ausführlichen Beratung zugeleitet. Vorgesehen ist danach die Aufnahme eines Apostasie-Straftatbestandes in Art. 225 des iranischen Strafgesetzbuches, wonach für männliche "Abtrünnige" die Todesstrafe und für weibliche "Abtrünnige" die Höchststrafe mit lebenslänglicher Haft unter "besonderer Härte" vorgesehen ist (vgl. Email der Deutschen Botschaft Teheran vom 6. Oktober 2008). 56 So die Einschätzung der 22. Kammer des VG Düsseldorf seit dem Urteil vom 15. August 2006 22 K 350/05.A , juris-Dokumentation; ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2006 2 K 2682/06.A – sowie vom 13. Mai 2008 – 2 K 1701/07.A ; vgl. auch Bayr. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2007, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 21. Januar 2008, a.a.O., m.w.N.; VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Oktober 2006 A 6 K 10335/04 , juris-Dokumentation; ähnlich VG Frankfurt a.M., Urteil vom 11. Oktober 2006 – 7 E 3612/04.A (1) – und VG Neustadt a.d.W., Urteil vom 22. Mai 2006 3 K 22/06.NW-; a.A. VG Düsseldorf, Urteile vom 16. Oktober 2006 – 5 K 4336/06.A – und 8. Februar 2007 – 9 K 2279/06.A . 57 Beim Kläger droht zudem eine Verschärfung der Gefährdungslage, weil er nach der iranischen Rechtsordnung als Sohn eines Moslems gebürtiger Moslem ist, dessen Kinder danach ebenfalls Moslems zu sein hätten. Die Taufe dieser Kinder bewirkt möglicherweise, dass er der verbotenen Missionierung beschuldigt wird. 58 Schließlich ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers nicht nach § 28 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen, weil er die Umstände, auf die er seinen Antrag stützt, nicht nach unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Asylantrages selbst geschaffen hat. 59 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.