Urteil
12 K 1938/06.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2007:0126.12K1938.06A.00
25Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste nach seinen Angaben im August 2003 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte im September seine Anerkennung als Asylberechtigter. Diesen Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 23. Januar 2004 ab. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben - 12 K 437/04.A -, die mit Urteil vom 28. Januar 2005 abgewiesen wurde. 3 Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 30. März 2006 beantragte der Kläger die Durchführung eines Folgeverfahrens. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass er nicht zuletzt aufgrund seiner Erlebnisse im Heimatland an schweren Depressionen sowie Konzentrationsschwierigkeiten leide. Vorgelegt wurden ein ärztliches Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin - Psychotherapie - Dr. med. M. U vom 7. Dezember 2005 sowie ein Arztbrief des Arztes für Neurologie und Psychotherapie Dr. med. X vom 7. März 2006. 4 Mit Bescheid vom 18. April 2006 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 23. Januar 2004 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 des Ausländergesetzes ab. 5 Der Kläger hat daraufhin am 24. April 2006 die vorliegende Klage erhoben zu deren Begründung er unter Vorlage eines ärztlichen Attestes der Fachärztin für Neurologie/ Psychiatrie Dr. B 1 sowie eines Schreibens des Dipl.Sozialarbeiters/Sozial- pädagogen T vorbringt: Nicht zuletzt aufgrund seiner Erlebnisse im Heimatland leide er an schweren Depressionen sowie Konzentrationsschwierig- keiten. Er rechne damit, dass er im Iran wegen der alten Probleme gefangen genommen und eingesperrt werde, wovor er große Angst habe. Zudem sei er zum Christentum übergetreten und nehme auch an Gottesdiensten teil. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 18. April 2006 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - und Abschiebungs- verbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem ablehnenden Bescheid. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 13 Die Klage hat keinen Erfolg. 14 Die auf die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 1 und 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet, denn der Bescheid des Bundesamtes vom 18. April 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ). Das Bundesamt hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung der früheren Entscheidung betreffend die Feststellung von Abschiebungshindernissen hat. 15 Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist bei der Stellung eines Asylfolgeantrages ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG ist ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat oder wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Der Antrag ist nach § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren Verfahren geltend zu machen. Der Antrag muss nach § 51 Abs. 3 VwVfG binnen 3 Monaten, nachdem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gestellt werden. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 16 Der in Deutschland erfolgte Glaubensübertritt und die Glaubensbetätigung des Klägers stellen keine Änderung der Sachlage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar. Diese Umstände könnten einen Asylanspruch nur dann begründen, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthaltes im Herkunfts- land vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellten. 17 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 -2 BvR 1058/85 -, BVerfGE Band 74, S.51, 65 ff.; vgl. auch § 28 Abs.1 Satz 1 AsylVfG 18 Dies ist indes nicht der Fall, da eine erkennbare Hinwendung des Klägers zum Christentum bereits im Iran weder ersichtlich noch vorgetragen ist. 19 Auch im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG liegt eine nachträglich zugunsten des Klägers geänderte Sachlage insofern nicht vor. 20 Zunächst begründen der in Deutschland erfolgte Übertritt des Klägers zum christlichen Glauben und die Teilnahme des Klägers an Gottesdiensten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung. 21 Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung 22 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 5. September 2001 - 6 A 3293/01.A - vom 13. Februar 2002 - 5 A 4412/01.A -, vom 13. Mai 2004 - 5 A 1833/04.A -, vom 1. Juni 2005 - 5 A 1737/05.A - und vom 2. Dezember 2005 - 5 A 4684/05.A -; OVG Hamburg, Urteile vom 22. Februar 2002 - 1 Bf 486/98.A - und vom 29. August 2003 - 1 Bf 11/98.A -; Sächsisches OVG, Urteil vom 4. Mai 2005 - A 2 B 524/04 - 23 sind moslemische Apostaten, die in Deutschland zum christlichen Glauben übergetreten sind und ihren Glauben hier betätigen, dieserhalb im Iran nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt, wenn sie in Deutschland - über Aktivitäten wie regelmäßige Gottesdienstbesuche oder Gespräche mit Gleichgesinnten hinaus - eine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfalten, die nach außen erkennbar und mit Erfolg ausgeübt wird, oder die sich aus sonstigen Gründen ausnahmsweise in vergleichbarer Weise deutlich von der missionarischen Tätigkeit anderer Apostaten abhebt. Missionarische Aktivitäten in Deutschland innerhalb der jeweiligen Kirchengemeinde ohne hervorgehobene Funktion, im Freundes- oder Bekanntenkreis oder in Form des Ansprechens fremder Personen auf den christlichen Glauben vermögen hingegen die Gefahr politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu begründen. 24 Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 4. Mai 2005 - A 2 B 524/04 -, abrufbar in JURIS. 25 Die Kammer schließt sich dieser Einschätzung, die auch durch die neueren ihr vorliegenden Erkenntnisse nicht in Zweifel gezogen wird, an und verweist wegen der Einzelheiten der Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den vorgenannten Entscheidungen. 26 Eine missionarische Tätigkeit des Klägers in herausgehobener Position ist vorliegend nicht festzustellen. Die Taufe des Klägers, seine Teilnahme am Gottesdienst in der Evangelischen Kirchengemeinde W, deren Mitglied er ist und der Besuch des Männertreffs des Vereins I stellen keine nachhaltigen missionarischen Aktivitäten oder vergleichbare öffentliche Tätigkeiten für den christlichen Glauben in herausgehobener Funktion dar. 27 Der Kläger hat auch nicht deshalb einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG vorliegen, weil er im Falle einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unzumutbaren Eingriffen in seine Religionsfreiheit ausgesetzt wäre. 28 In der Rechtsprechung ist allerdings im Grundsatz anerkannt, dass sich eine die Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung rechtfertigende Verfolgung nicht nur aus staat- lichen oder dem Staat zurechenbaren Eingriffen in Leib, Leben oder persönliche Freiheit des Betroffenen, sondern auch aus Eingriffen in andere Rechtsgüter wie die Religionsfreiheit ergeben kann, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen. 29 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE Band 76, S.143 ff. 30 Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist dies aber nicht schon dann der Fall, wenn die Religionsfreiheit, gemessen an der umfassenden Gewährleistung, wie sie etwa Art.4 Abs.1 und 2 GG enthält, Eingriffen und Beeinträchtigungen ausgesetzt ist. Diese müssen vielmehr ein solches Gewicht erhalten, dass sie in den elementaren Bereich eingreifen, den der Einzelne unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard als so genanntes religiöses Existenzminimum zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt. 31 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9/03 -, BVerwGE 120, S.16 ff. 32 Dieser - auch als forum internum" bezeichnete - unverzichtbare und unentziehbare Kern der Privatsphäre des glaubenden Menschen umfasst die religiöse Überzeugung als solche und die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf. Politische Verfolgung durch staatliche Eingriffe in die Religionsfreiheit ist demnach regelmäßig dann gegeben, wenn den Angehörigen einer religiösen Gruppe unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe ihres Glaubens zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. 33 Glaubensbetätigungen in der Öffentlichkeit einschließlich der Missionierung gehören dagegen nicht zum religiösen Existenzminimum. Insbesondere wenn ein Staat seine Existenz auf eine bestimmte Religion gründet - wie dies im Iran der Fall ist - sind Maßnahmen, die er zur näheren Definition und Abgrenzung der Zugehörigkeit zu dieser Staatsreligion sowie zu deren Schutz ergreift, ungeachtet ihres Eingriffs in die Religionsfreiheit so lange nicht als Verfolgung anzusehen, als sie das von der Menschenwürde gebotene religiöse Existenzminimum belassen. 34 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9/03 -, a.a.O. 35 An den vorstehend aufgezeigten Maßstäben ist nach Auffassung der Kammer auch in Ansehung der Richtlinie des Rates der Europäischen Union 2004/83/EG vom 29. April 2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie, im Folgenden: RL) 36 vgl. Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. September 2004, L 304/12 37 festzuhalten. 38 A.A. Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe, Urteil vom 19. Oktober 2006 - A 6 K 10335/04 - und VG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2006 - 2 K 2682/06.A -, jeweils abrufbar in JURIS. 39 Zwar bestimmt Art.10 Abs.1 b) RL, dass bei der Prüfung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen" ist, dass der Begriff der Religion" unter anderem die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich - worunter die Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten fallen dürfte - und auch sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen - womit wohl auch die Missionierung gemeint sein dürfte - umfasst. 40 Dies stellt jedoch zunächst nur eine nähere Definition des Begriffs der Religion dar und stellt insofern klar, wann bei vorausgesetzter Verfolgung diese an die Religionszugehörigkeit anknüpft und deshalb als Verfolgung wegen der Religion anzusehen ist. 41 Dieser Begriffsbestimmung kann hingegen nicht entnommen werden, dass jede im Heimatland drohende Beeinträchtigung der so umschriebenen Religionsfreiheit bereits eine zur Flüchtlingsanerkennung führende Verfolgungshandlung darstellt. Dies ist nach der Systematik der Richtlinie vielmehr nur dann anzunehmen, wenn an die Religion im Sinne des Art.10 Abs.1 b) RL anknüpfende Eingriffe das Gewicht von Verfolgungshandlungen im Sinne des Art.9 Abs.1 RL aufweisen, vgl. auch Art.9 Abs.3 RL. Demgemäß lässt sich allein aus der in Art.10 Abs.1 b) RL enthaltenen Begriffsbestimmung insbesondere auch nicht ableiten, dass hiernach bereits das Verbot einer öffentlichen Religionsausübung als solches - ohne schon erfolgte oder unmittelbar drohende Eingriffe in Leib, Leben oder persönliche Freiheit - als Verfolgung zu qualifizieren ist. 42 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9/03 -, a.a.O. zu der ähnlichen Begriffsbestimmung unter Nummer 72 im Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft" des UNHCR. 43 Dies wäre vielmehr nur dann der Fall, wenn schon dem Verbot einer öffentlichen Religionsausübung bzw. hieran anknüpfenden Sanktionen, die der Rückkehrer jedoch durch den Verzicht auf eine öffentliche Betätigung seines Glaubens vermeiden kann, das Gewicht einer Verfolgungshandlung im Sinne des Art.9 Abs.1 RL zukäme. Nach Auffassung der Kammer ist das (ggf. sanktionierte) Verbot der öffentlichen Religionsausübung im Heimatland allein jedoch seinem Gewicht nach nicht als Verfolgungshandlung im Sinne des Art.9 Abs.1 RL anzusehen. 44 Gemäß Art. 9 Abs.1 a) RL gelten als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art.15 Abs.2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (vgl. dazu näher Artt.2, 3, 4 Abs.1 und 7 EMRK). Gemäß Art.9 Abs.1 b) RL gelten als Verfolgung auch Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art.9 Abs.1 a) RL beschriebenen Weise betroffen sind. 45 Nach dieser Regelung ist notwendige Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungshandlung demnach, dass sie sich - allein oder gemeinsam mit anderen - als schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt. Von einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschrechten kann jedoch, wenn wie im vorliegenden Zusammenhang nicht Eingriffe in Leib, Leben oder persönliche Freiheit des Betroffenen, sondern in die Religionsfreiheit in Rede stehen, wiederum nur dann gesprochen werden, wenn sie - im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen. Diesen Maßstab haben das Bundesverfassungs- gericht und das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich der Religionsausübung aber wie dargelegt dahin konkretisiert, dass nur Verletzungen des sogenannten forum internum, nicht jedoch Verbote oder sonstige Eingriffe betreffend die öffentliche Glaubensbetätigung im Heimatland (einschließlich Missionierung) von entsprechendem Gewicht sind, woran folglich auch in Ansehung der Qualifikationsrichtlinie weiterhin festzuhalten ist. 46 Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass bei diesem Verständnis der Qualifikationsrichtlinie kein Raum für eine Flüchtlingsanerkennung wegen des Verfolgungsgrundes der öffentlichen Religionsausübung verbliebe. Eine hieran anknüpfende Flüchtlingsanerkennung käme etwa dann in Betracht, wenn - anders als im vorliegenden Fall - wegen einer in Deutschland erfolgten öffentlichen Glaubensbetätigung bei einer Rückkehr ins Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erhebliche Eingriffe in Leib, Leben oder persönliche Freiheit drohen würden. Dem unverfolgt ausgereisten Asylbewerber, dem auch wegen seiner in Deutschland erfolgten Konversion und Glaubensbetätigung keine Rechtsgut- beeinträchtigungen von solchem Gewicht drohen, ist es jedoch nach wie vor anzusinnen, im Falle einer Rückkehr zur Vermeidung hieran anknüpfender Repressalien eine öffentliche Betätigung seines Glaubens zu unterlassen und diesen nur im privaten Rahmen zu leben. 47 In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger - die Ernsthaftigkeit seines Glaubenswechsels unterstellt - im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit unzumutbaren Beeinträchtigungen seiner Religionsfreiheit zu rechnen. 48 Es entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass das religiöse Existenzminimum im obigen Sinne im Iran gewahrt ist und moslemische Apostaten im Iran insbesondere nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungs- maßnahmen zu rechnen haben, wenn sie sich zum gemeinsamen Gebet und Gottesdienst mit Gleichgesinnten abseits der Öffentlichkeit zusammenfinden. 49 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. September 2001 - 6 A 3293/01.A -, vom 13. Februar 2002 - 5 A 4412/01.A -, vom 13. Mai 2004 - 5 A 1833/04.A -, vom 1. Juni 2005 - 5 A 1737/05.A - und vom 2. Dezember 2005 - 5 A 4684/05.A -; OVG Hamburg, Urteile vom 22. Februar 2002 - 1 Bf 486/98.A - und vom 29. August 2003 - 1 Bf 11/98.A -; Sächsisches OVG, Urteil vom 4. Mai 2005 - A 2 B 524/04 -, a.a.O. 50 Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den genannten Entscheidungen. Auch aus den neueren, der Kammer vorliegenden Erkenntnissen ergeben sich keine substantiellen Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Beurteilung. 51 Dem Kläger droht auch nicht wegen seines Asylantrages und seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland politische Verfolgung. Es entspricht einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung, 52 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2003 - 5 A 2347/03.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 1997 - A 12 S 1467/95 -; OVG Bremen, Urteil vom 1. Dezember 1999 - OVG 2 A 508/98.A -; Hessischer VGH, Urteil vom 30. November 1998 - 9 UE 1492/95 -; Sächsisches OVG, Urteil vom 5. Juni 2002 - A 2 B 117/01 -, 53 dass zurückkehrende iranische Staatsbürger allein wegen der Stellung eines Asylantrages und eines längeren Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland keine politische Verfolgung zu befürchten haben. Die Kammer schließt sich angesichts des Umstandes, dass sich den neueren Erkenntnissen, 54 vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. September 2006, 55 keine Anhaltspunkte für eine andere Bewertung entnehmen lassen, dieser gefestigten Rechtsprechung an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in diesen Entscheidungen, die in das Verfahren eingeführt worden sind. 56 Scheidet demnach auch ein Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraus- setzungen des § 60 Abs.1 AufenthG vorliegen, insgesamt aus, so hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs.2 bis 7 AufenthG. 57 Nach den vorstehenden Erwägungen kann zunächst ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 i.V.m. Art.9 EMRK nicht festgestellt werden, denn nach bisheriger ober- gerichtlicher Rechtsprechung geht § 60 Abs.5 AufenthG i.V.m. Art.9 EMRK über die geschützte Religionsausübung im nichtöffentlichen, privaten Bereich (forum internum) nicht hinaus, 58 vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 14 B 02.30703 - m.w.N., abrufbar in JURIS 59 woran aus den dargelegten Gründen auch unter Berücksichtigung der Qualifikationsrichtlinie festzuhalten ist. 60 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungs- verbotes nach § 60 Abs.2 bis 7 AufenthG. Ein Abschiebungsverbot ergibt sich insbesondere auch nicht aus der geltend gemachten psychischen Erkrankung des Klägers. Gemäß § 60 Abs.7 S.1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dem Kläger drohen bei unterstellter Rückkehr in sein Heimatland keine erheblichen konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 61 § 60 Abs.7 S.1 AufenthG erfasst nur zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, d.h. nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen des Abschiebungszielstaates begründet sind. Demgegenüber zählen Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung oder im Zusammenhang mit der Abschiebung als solcher ergeben, nicht zu den vom Bundesamt im Abschiebungsschutzverfahren nach § 60 Abs.7 S.1 AufenthG zu berücksichtigenden Gefahren, sondern sind als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse von der Ausländerbehörde bei Vollziehung der Abschiebungsandrohung zu beachten. 62 Vgl. zu § 53 Abs.6 AuslG: BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1998,125, vom 11. November 1997 -9 C 13.96 -, BverwGE 105,322, vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BverwGE 105,383 und vom 27. April 1998 - 9 C 13.97-, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1998,973. 63 Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot kann vorliegen, wenn dem Ausländer im Abschiebezielstaat erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Dies ist nicht zuletzt dann anzunehmen, wenn ein Ausländer bereits in der Bundesrepublik Deutschland an einer Krankheit leidet, die sich im Falle der Rückkehr in sein Heimatland verschlimmert, weil sie im Abschiebezielstaat nicht hinreichend behandelt werden kann. Dabei ist von einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben auszugehen, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist diese Gefahr, wenn die wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr ins Heimatland zu erwarten ist. 64 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 und vom 27. April 1998 jeweils a.a.O.. 65 Nach diesen Maßstäben liegen bei dem Kläger die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nicht vor. Der vorgelegten jüngsten Bescheinigung der Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie Dr. B1 vom 12. Januar 2007, in der für den Kläger ein depressives Syndrom diagnostiziert ist, ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger an einer psychischen Krankheit leidet, die im Falle einer fehlenden oder unzureichenden Behandlung bei einer Rückkehr alsbald zu einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen könnte. Unabhängig davon kann eine solche psychische Erkrankung auch im Iran behandelt werden. Die medizinische Versorgung im Iran entspricht zwar nicht internationalen Anforderungen, ist aber ausreichend bis - vor allem in Teheran - befriedigend. Die Versorgung mit Medikamenten ist weitest- gehend gewährleistet und Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben. 66 Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. September 2006. 67 Depressive Störungen sind im Iran behandelbar und es gibt im Iran auch genügend Neurologen und Psychologen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen 68 vgl. Auskünfte des Deutschen Orient Instituts und der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an das VG Leipzig vom 27. Juni 2001 und 6. September 2001. 69 Hat der Kläger mithin weder einen Anspruch auf die Anerkennung als Asyl- berechtigter noch auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.1 bis 7 AufenthG vorliegen, so ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs.1 VwGO, § 83 b AsylVfG abzuweisen. 70