Urteil
A 11 K 10918/05
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.06.2005 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger ist eigenen Angaben zur Folge tschetschenischer Volkszugehöriger und der Sohn der Kläger Ziff. 1 und 2 im Verfahren A 11 K 10920/05 und der Bruder der Kläger in den Verfahren A 11 K 10919/05, A 11 K 10997/05 und A 11 K 10921/05. Er begehrt Abschiebungsschutz. 2 Am 03.02.2004 stellte er seinen Asylantrag. Dabei gab er an, tschetschenischer Volkszugehöriger und islamischer Religionszugehörigkeit zu sein. 3 Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 17.02.2004 gab er im Wesentlichen an: Er spreche russisch und tschetschenisch. Sein Inlandspass sei beim Schlepper geblieben. Eine Geburtsurkunde könne er vorlegen, sonst keine Dokumente. Zuletzt habe er in xxx gewohnt. Er machte Angaben zu seinen Verwandtschafts-, Ausbildungs- und Lebensverhältnissen. Von Slepzowsk/Inguschetien sei er mit der ganzen Familie am 20.01.2004 mit einem Lkw eingereist. Einer seiner Cousins sei Brigadegeneral, der andere Cousin sei sein Stellvertreter. Dies sei der Grund für die Föderation, sie nicht in Ruhe zu lassen. Im Jahr 2002 sei er zu seinem Cousin gegangen und habe auch gekämpft. Zu Hause habe er sowieso nicht bleiben können. Außerdem hätten die Russen es so organisiert, dass viele tschetschenische Familien ihnen Blutrache erklärt hätten. Anfang 2002 sei er in den Wald in der Nähe von Barmud zu seinem Cousin gegangen. Dort seien vier Stützpunkte. Eine Zeit lang habe er Wache gehalten. Dann sei er für den Nachschub verantwortlich gewesen, für Essen und Medikamente. Drei Monate habe er dort zugebracht, dann sei er für einen Monat nach Hause zurückkehrt, anschließend wieder dort hingegangen. Zu Hause hätten sie, fünf Personen in der Gruppe, den Auftrag gehabt, den Staatsanwalt umzubringen. Es sei nicht der Staatsanwalt gewesen, sondern der Kommandeur von der Kommandantura. Im Protokoll ist vermerkt, dass in der russischen Sprache beide Begriffe fast identisch seien. Die Aufgabe hätten sie zu fünft erledigt. Sein Bruder habe Bescheid gewusst und er habe ihren Gruppenkommandeur alle Informationen zur Verfügung gestellt. Dazu ist im Protokoll vermerkt, dass der Antragsteller den Brigadegeneral meint. Hinsichtlich seiner Angaben zum Überfall auf die Kommandantur im Mai 2002 wird auf seine Angaben Bezug genommen. Dann sei er bei Verwandten zu Hause gewesen und wiederum für zwei Monate zu den Kämpfern gegangen, wobei sie die Stützpunkte gewechselt hätten. In der Nähe welcher Ortschaft wisse er nicht. Nach seiner Festnahme habe er furchtbare Probleme mit seinem Kopf gehabt, auch gestottert. Im Dezember 2003 habe er kurz seine Familie besuchen wollen. Noch im Stützpunkt sei er als er gerade eingeschlafen sei, von fremden Personen geschlagen und aus dem Haus gezerrt und in einen Kleinbus geschmissen worden. Sie hätten ihn in ein Gebäude gebracht, er vermute er habe in den Keller gehen müssen. Hände und Füße seien gebunden geblieben. Er sei auf dem Boden gelegen und sie hätten immer weiter mit Gummiknüppeln auf ihn eingeschlagen. Hinsichtlich der Einzelheiten seiner Behandlung wird auf die Angaben im Protokoll auf Seite 7 verwiesen. Schließlich sei er mit einem Militärwagen umhergefahren und dann rausgeschmissen worden. Ein Freund seines Vaters habe ihn aufgeklärt, man habe ihn freigekauft. Dann hätten sie ihn nachhause gebracht. Die ganze Verwandtschaft sei zu ihnen gekommen, auch ein Arzt. Er habe sich Sorgen um seine Familie gemacht. Am 10.12.2003 sei er dann wieder zu den Kämpfern gegangen. Bis zu seiner Ausreise sei er in Slepzowsk gewesen, dies sei in Inguschetien. Bei den Kämpfern habe es viele Inguschen gegeben. Für kurze Zeit hätten sie sich in Inguschetien aufhalten können, obwohl es dort auch Säuberungsaktionen gegeben habe. Als er zum zweiten Mal bei den Kämpfern gewesen sei, hätten sie entschieden, ihn ins Ausland zu schicken. Am 22.11.2003 habe er den Versuch unternommen, die Grenze nach Deutschland zu überschreiten. Man habe ihn erwischt und zurückgeschickt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll (S. 8) verwiesen. 4 Bei seiner am nächsten Tag fortgesetzten Anhörung gab er an: In Slepzowsk sei er bei den Kämpfern gewesen. An Kampfhandlungen habe er nicht teilgenommen. Nach Hause habe er nicht gedurft. Dort in Slepzowsk hätten sich Verletzte befunden, die man gepflegt habe. Außerdem habe er dort noch Freunde gehabt. Dort habe es auch viele Verräter gegeben, sie hätten ihren Standort oft wechseln müssen. Sein Cousin, der Brigadegeneral, habe ihnen das Geld für die Ausreise zur Verfügung gestellt und alles organisiert. (Auf Frage, was der im Falle seiner Rückkehr befürchtet:) In erster Linie die Blutrache, dann die Russen. Die betroffenen Familien hätten ihnen gesagt, er habe auch mitgemacht, er soll dann dafür auch Rede und Antwort stehen. Alles werde auf seinen Cousin geschoben. Da auch er mitgemacht habe, müsse er dies mitverantworten. Sein Cousin sei sein Bruder. Dies sei wie eine Großfamilie. 5 Mit Bescheid vom 08.06.2005 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht gegeben sind. Zugleich wurde dem Kläger die Abschiebung in die russische Föderation angedroht. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Der Bescheid wurde dem Kläger am 15.06.2005 zugestellt. 6 Am 01.07.2005 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.06.2005 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind; 8 hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 - 5 AufenthG vorliegen; 9 weiter hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG gegeben sind. 10 Die Klage blieb unbegründet. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Verwaltungsrechtssache wurde durch Beschluss vom 26.07.2005 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 14 In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger zu den Gründen seines Asylantrags angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das darüber gefertigte gefertigte Protokoll verwiesen. 15 Die Verfahren A 11 K 10918/05, A 11 K 10919/05, A 11 K 10920/05, A 11 K 10997/05 und A 11 K 10921/05 wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. 16 Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beteiligten sowie der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie die dem Kläger mitgeteilten und zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Erkenntnismittel sowie auf die Akten in den Verfahren A 11 K 10919/05, A 11 K 10920/05, A 11 K 10997/05 und A 11 K 10921/05 verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Das Gericht konnte in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten über die Klage verhandeln und entscheiden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). 18 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 08.06.2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Dementsprechend war der Bescheid des Bundesamtes aufzuheben und die Beklagte zu einer entsprechenden Feststellung zu verpflichten. 19 Grundlage der gerichtlichen Prüfung ist das Asylverfahrensgesetz in der Fassung des Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) und das an die Stelle des Ausländergesetzes getretene Aufenthaltsgesetz vom 30.07.2004 (Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes), die beide gemäß Art. 15 des Zuwanderungsgesetzes seit dem 01.01.2005 in Kraft sind, ohne dass das Zuwanderungsgesetz für anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren insoweit Übergangsvorschriften vorsieht. 20 Für die Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG gelten nach Auffassung des erkennenden Gerichts zunächst - wie dies auch bei § 51 Abs. 1 AuslG der herrschenden Auffassung entsprach - in Bezug auf die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung sowie die anzuwendenden Prognosemaßstäbe die selben Kriterien wie für die Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG, da auch § 60 Abs. 1 AufenthG der Ausführung und Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention diente. 21 Politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung (asylerhebliche Merkmale) Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder zu erwarten hätte (BVerfGE 54, 341; 68, 171). Eine Verfolgung ist dann eine „politische“, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale Rechtsverletzungen zufügt, die ihn in ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines asylerheblichen Merkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, NVwZ 1990, 151 ff.). 22 Die Verfolgungsfurcht kann durch Vorfluchtgründe, d. h. asylbegründende Tatsachen, die vor dem Verlassen des Heimatstaates eingetreten sind, sowie ausnahmsweise auch durch Nachfluchtgründe, also Vorgänge, die sich erst nach dem Verlassen des Heimatlandes ergeben haben, begründet sein. Hat ein Asylbewerber schon einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm der asylrechtliche Schutz erst dann versagt werden, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Hat er seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so hat sein Asylantrag nur Erfolg, wenn ihm im Fall seiner Rückkehr dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (BVerfGE 54, 341; 70, 169 f.). 23 Eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr kann sich zum einen aus gegen den Asylsuchenden selbst gerichteten oder ihm unmittelbar drohenden Maßnahmen des Verfolgers, der ihn bereits in den Blick genommen hat, ergeben (Einzelverfolgung). Sie kann sich zum anderen aber auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen des Verfolgers ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Asylsuchende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutsbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist. Sieht der Verfolger von individuellen Momenten gänzlich ab, weil seine Verfolgung einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe von Menschen gilt, die durch gemeinsame Merkmale wie etwa die Rasse oder die Religion verbunden sind, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung (Gruppenverfolgung) dazu führen, dass jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muss (BVerfG, Beschl. v. 23.01.1991, InfAuslR 1991, 200 ff.; BVerwGE 79, 79; 74, 31; 70, 232; 67, 314). 24 Nach der Überzeugung des Gerichts ist der Kläger tschetschenischer Volkszugehöriger (1). Er hat in Tschetschenien gelebt und ist dort zwar nicht aus Furcht vor individueller Verfolgung ausgereist. Er war aber vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation einer Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger in Tschetschenien ausgesetzt (2.). Er ist bei einer Rückkehr nach Tschetschenien gegenwärtig nicht hinreichend sicher und kann nicht auf eine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation verwiesen werden (3.). 25 1. Aufgrund der Angaben des Klägers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass er tschetschenischer Volkszugehöriger ist und bis kurz vor seiner Ausreise mit Ausnahme eines ein- oder mehrwöchigen Aufenthalts in Inguschetien in Tschetschenien gelebt hat. Bestätigt wird seine tschetschenische Herkunft durch die Angaben seiner Eltern vor dem Bundesamt sowie die Erklärungen seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung. 26 2. Das Gericht konnte zwar nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger individuell vorverfolgt ist (2.1.). Die Kriegsführung der russischen Seite im und seit dem zweiten Tschetschenenkrieg sowie die Übergriffe der in Tschetschenien stationierten russischen Streitkräfte und der pro-russischen Sicherheitskräfte sind aber zur Überzeugung des Gerichts gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung als Gruppenverfolgung zu bewerten, von der die in Tschetschenien verbliebene tschetschenische Bevölkerung betroffen ist (2.2.). 27 2.1. Es bestehen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Klägers zu seinen Aktivitäten bei den Freiheitskämpfern, seiner Festnahme und Inhaftierung sowie zu seiner erneuten zeitweiligen Rückkehr zu den Freiheitskämpfern. Auf Befragen des Gerichts konnte er die angebliche Einheit der Freiheitskämpfer, bei denen er einige Zeit zugebracht haben will, nicht annähernd lebensnah beschreiben. Sein diesbezügliches Vorbringen ist weitgehend allgemein gehalten und detailarm, unklar blieb, ob er, wie er beim Bundesamt zu verstehen war, gekämpft hat oder ob dies dahingehend aufzufassen ist, dass er seine Mitwirkung zum Ausdruck bringen wollte. Die Schilderung darüber wirkte auch in der mündlichen Verhandlung distanziert, so dass das Gericht nicht den Eindruck gewinnen konnte, der Kläger spreche von selbst Erlebtem. Dies gilt auch für die ihm angeblich widerfahrene Verhaftung in seinem Elternhaus. Auch wenn man von den verbliebenen Unklarheiten seiner Angaben betreffend des Orts des Überfalls (noch im Lage, was sogleich revidiert wurde) beim Bundesamt absieht, fehlen konkrete Einzelheiten dazu, wie er sich von den Kämpfern habe eine Nacht lang weg begeben und ohne aufgegriffen zu werden ins Haus seiner Eltern habe gelangen können. Hinzu kommt die widersprüchliche Darstellung dieses Geschehens hinsichtlich der Frage, wer ihn ins Haus gelassen habe und wer noch wach gewesen sei. Während er berichtete, er sei in der Nacht vom 02. auf den 03. Dezember 2003 nachts gegen 1.00 Uhr zu seinem Elternhaus gekommen, wo ihm der noch wach gewesene Vater die Tür geöffnet habe und seine Schwester XXX auch noch anwesend gewesen sei, schilderte seine Mutter diesen Punkt anders. Zunächst gab sie an, sie sei zusammen mit dem Vater noch wach gewesen als es an die Tür geklopft habe, alle Kinder hätten geschlafen und sie habe die Tür geöffnet. Auf den in tschetschenisch gehaltenen Einwurf ihres im Sitzungssaal verbliebenen Sohnes XXX wich sie davon ab und versuchte ihre Version zu korrigieren, indem sie erklärte, der Vater habe die Tür geöffnet. Ihre sonstigen allgemein gehaltenen Angaben dazu waren wenig hilfreich, um diesen Widerspruch auszuräumen; sie erklärte zum Erscheinen des Klägers und dem angeblichen Eintreffen der russischen Soldaten in dieser Nacht nichts Konkretes, sie redete davon, wie es „üblicher Weise“ gewesen sei. Auch wenn man den nicht allzu großen Bildungsstand der Klägerin berücksichtigt, so kann gleichwohl zu Geschehnissen, die für sie und die Familie einschneidende Erlebnisse darstellten, eine detaillierte und lebensnahe Darstellung solcher Geschehnisse erwartet werden. Des Weiteren gab die Mutter des Klägers an, nur sie und der Vater hätten mit dem Sohn gesprochen, alle anderen Kinder hätten geschlafen. Im Gegensatz dazu berichtete der Kläger, die Mutter habe geschlafen, er habe nach seinem Eintreffen nur mit seinem Vater und seiner Schwester XXX, der Klägerin im Verfahren A 11 K 10919/05, gesprochen. Die vor dem Bundesamt gemachten Ausführungen des Vaters des Klägers zu diesem Fragenkomplex sind zu knapp und weichen teilweise wiederum von denen des Klägers ab. So berichtete der Vater, sein Sohn XXX sei Ende November 2003 - nicht, wie der Kläger angab, im Dezember - gegen 22.00 Uhr, anstatt um 1.00 Uhr, gekommen. Die in der mündlichen Verhandlung nicht leicht aufklärbar gewesene Frage, in welchem Zimmer der Kläger vor seiner angeblichen Festnahme eingeschlafen sei, ließ sich im Ergebnis lösen. 28 Schließlich wirken die Angaben des Klägers zu der ihm angeblich widerfahrenen Misshandlung durch die russischen Soldaten erfunden. Der Kläger vermochte zu diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung nichts näher auszuführen und er erschien hierbei - wie insgesamt zu beobachten war - unbeteiligt. Auch im Hinblick darauf, dass es ihm offensichtlich nicht leicht fiel über konkrete Einzelheiten zu sprechen und unter Berücksichtigung dessen, dass ein wahrhaft misshandelter Mensch über die ihm widerfahrene Behandlung darüber nicht sprechen kann, ist für die Überzeugungsbildung des Gerichts eine Grundlage notwendig, die mangels sonstiger Anhaltspunkte nur auf den Angaben des Betroffenen beruhen kann. Auch fehlt es an konkreten und lebensnahen Einzelheiten dazu, wie er freigelassen, zu seinem Elternhaus zurückgebracht und anschließend bei Verwandten untergebracht sowie kuriert worden sei. Ob ein Freund des Vaters oder von ihm ihn zu seinen Eltern zurückgefahren habe, bei welchen Verwandten er sich sicherer gefühlt habe als im Elternhaus, obwohl die Fahrt dorthin nur 20 bis 30 Minuten gedauert habe, und wie er ärztlich versorgt worden sei, blieb offen. Unterschiedliche Angaben machte er ferner dazu, wie der Entschluss zur Ausreise gereift sei. Beim Bundesamt erwähnte er, die Kämpfer hätten ihm zur Ausreise geraten und diese, offenbar auch die der Familie, bezahlt, woraufhin er offenbar allein versucht habe, die Grenze zur Bundesrepublik Deutschland zu überschreiten. Der Versuch der Einreise aus Tschechien am 30.12.2003 ist durch das Schreiben des Bundesgrenzschutzamtes Chemnitz vom 18.02.2004 belegt. Von diesem Unternehmen war in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort die Rede, der Kläger sprach davon, wie er zu den Kämpfern zurückgekehrt und diese wiederum verlassen habe sowie über seinen Aufenthalt in Slepzowsk in Inguschetien. Dort habe ihn sein Vater und dessen Bruder XXX überzeugt. Unklar blieb, bei welchen Freunden er sich in Slepzowsk aufgehalten haben will. Der Hinweis auf den Kontakt zu seinen Eltern über einen Busfahrer mag einleuchten, aufgrund dieses Kontakts konnte die Familie in Inguschetien schließlich zusammengeführt werden, um gemeinsam auszureisen. Dass die Kämpfer die Fahrtkosten bezahlt hätten, wie der Kläger beim Bundesamt berichtete, überzeugt deshalb nicht. Wenn der Kläger Anfang Dezember 2003 eine Woche inhaftiert, anschließend bei Verwandten kuriert worden, zu den Kämpfern zurückgekehrt und mindestens eine Woche noch in Inguschetien verblieben sein will, so wird der zeitliche Ablauf des fraglichen Geschehen ohnehin eng und fraglich, weil er nachweislich am 30.12.2003 versuchte, die tschechische Grenze in Richtung Bundesgebiet zu überschreiten. 29 2.2. Nach der Überzeugung des Gerichts gab es zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers Ende Januar 2004 eine staatlicherseits betriebene oder geduldete gruppengerichtete Verfolgung von Tschetschenen in Tschetschenien (so OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2005 - 2 A 116/03.A - für den Ausreisezeitpunkt Ende März 2001; offen gelassen in OVG NW, Urt. v. 12.07.2005 - 11 A 2307/03. A - u. Bay.VGH, Urt. v. 31.01.2005; vgl. zur Gruppenverfolgung z.B., BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, BVerwGE 96, 200 ff. = InfAuslR 1994, 1409 ff. = NVwZ 1995, 175 ff. m.w.N.; zu Tschetschenien: ablehnend OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 4 A 312/00 - m.w.N. im September 1999; offen gelassen Niedersächs. OVG, Beschl. v. 03.07.2003 - 13 LA 90/03 -, AuAS 2004, 2002 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.07.2003 - 13 LA 90/03 -, AuAS 2003, 202 ff.). 30 Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und -gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, a.a.O., m.w.N.). Im Unterschied zur mittelbaren Gruppenverfolgung kann eine staatliche Gruppenverfolgung schon dann anzunehmen sein, wenn zwar „Referenz-„ oder Vergleichsfälle durchgeführter Verfolgungsmaßnahmen zum Nachweis einer jedem Gruppenmitglied drohenden „Wiederholungsgefahr“ nicht im erforderlichen Umfang oder überhaupt (noch) nicht festgestellt werden können, aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Das kann etwa der Fall sein, wenn festgestellt werden kann, dass der Heimatstaat ethnische oder religiöse Minderheiten physisch vernichten und ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben will. Dabei müssen die allgemeinen Anforderungen an eine hinreichend verlässliche Prognose erfüllt sein (BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, a.a.O., m.w.N.). 31 Die Kriegsführung der russischen Seite im zweiten Tschetschenienkrieg und die in der Folgezeit bis zur Ausreise des Klägers Ende Januar 2004 geschehenen Maßnahmen und Übergriffe der in Tschetschenien stationierten russischen Streitkräfte sowie der pro-russischen tschetschenischen Sicherheitskräfte unter Kadyrow bzw. dessen Sohn Ramsan Kadyrow sind zur Überzeugung des Gerichts in ihrer Rücksichtslosigkeit und Brutalität gegenüber der betroffenen tschetschenischen Zivilbevölkerung als Gruppenverfolgung zu bewerten. 32 Ausweislich der Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 16.02.2004 (Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) (Stand: 31.01.2004) und vom 13.12.2004 - im Folgenden: Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004 u. v. 13.12.2004) ist die heutige militärische Situation dadurch gekennzeichnet, dass die russischen Sicherheitskräfte im Rahmen ihrer sog. „Antiterroristischen-Operation“ versuchen, die verbliebenen Rebellenkämpfer systematisch auszuschalten und zu vernichten. Nach den Ereignissen im Moskauer Musical-Theater „Nord-Ost“ im Oktober 2002 forcierte die russische Seite - neben einer Verhärtung des Vorgehens gegen Tschetschenen in- und außerhalb Tschetscheniens - den von ihr betriebenen „politischen Prozess“. Dazu gehörten sowohl die Abhaltung eines Verfassungsreferendums (23.03.2003) als auch tschetschenische Präsidentschaftswahlen (05.10.2003) als auch die Wahl eines tschetschenischen Parlaments (Ad hoc-Bericht v. 16.02.2002, S. 4). Das Auswärtige Amt hebt eine seit Anfang Mai 2003 festzustellende deutliche Verschärfung der Sicherheitslage in Tschetschenien hervor; es macht in diesem Zusammenhang Mitteilungen über Ausschreitungen, Verschwindenlassen von Zivilisten und Übergriffe der russischen und tschetschenischen Einheiten gegen die Zivilbevölkerung bei sog. „Säuberungen“ oder Straßensperren und berichtet über massive Menschenrechtsverletzungen durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte (Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004, S. 7 f. u. v. 13.12.2004, S. 7 f), über wiederholte Plünderungen, Vergewaltigungen und Raub durch russische Sicherheitskräfte (aber auch tschetschenische Kämpfer) sowie Gräber in Tschetschenien, in denen Leichen gefunden worden sind, die zum Teil Folterspuren aufwiesen. Unter Bezugnahme auf internationale und russische Menschenrechtsorganisationen weist es auf die Einrichtung sog. Filtrationslager oder -punkte hin (Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004, S. 8 f.; vgl. auch IGFM v. 06.02.2002 an VG Braunschweig mit Anlagen, „Tschetschenien/Inguschetien: Vertriebenen wird Hilfe verweigert“. „Anstieg der Grausamkeit der russischen Truppen nach dem 11. September 2001“; vgl. auch AA, Auskunft v. 29.04.2003 an VG Göttingen; Ad hoc-Bericht v. 27.11.2002 u. v. 07.05.2002; IGFM v. 20.10.2000 an VG Schleswig; s. auch VG Düsseldorf, Urt. v. 19.05.2003, a.a.O., S. 10 ff. m.w.N; vgl. im übrigen Gesellschaft für bedrohte Völker - GfbV - v. 02.10.2002 an VGH München und VGH Mannheim). Die Terroranschläge im August 2004 (Absturz zweier Flugzeuge in Südrussland, Sprengstoffanschläge an einer Bushaltestelle und am Rigaer-Bahnhof in Moskau) und die Geiselnahme in der Schule von Beslan/Nordossetien vom 01.09.2004 haben den durch intensive Fahndungsmaßnahmen entstandenen Druck auf kaukasisch aussehende Personen noch weiter erhöht, zumal die Sicherheitsbehörden befürchten, dass weitere Selbstmordattentäter eingeschleust werden (AA, Ad hoc-Bericht v. 13.12.2004, S. 12; GBf. v. 11.02.2004). Es häufen sich die Stimmen, wonach das „Verschwindenlassen“ von Tschetschenen in Tschetschenien im großen Stil weitergeht (HUMAN RIGHTS WATCH v. 20.04.2005 u. IHF v. 30.03.2005). Von den in Tschetschenien stationierten russischen Streitkräfte (Anfang 2004 rund 80.000 russische Soldaten) gehen systematische Übergriffe auf die Zivilbevölkerung aus. Die Armee führt regelmäßig gezielte sog. Säuberungen durch (AA, Ad hoc-Bericht v. 13.12.2004, S. 7). Dabei wird der Befehl Nr. 80 aus dem Jahr 2002, der die Regeln für Passkontrollen und Durchsuchungen festlegt, offensichtlich permanent missachtet (GfbV v. 24. Mai 2004 S. 7 f. m.w.N.). Die Gesellschaft für bedrohte Völker stützt diese Erkenntnisse unter anderem auf ein Gespräch mit Svetlana Ganoshtina, Mitglied von Memorial und Vorsitzende des Netzes „Migration und Recht“ sowie auf ein Gespräch mit Natalja Nlidowa vom 13. Mai 2004 in Basel. Es handelt sich um detaillierte und nachprüfbare Angaben, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Verantwortlich für unzählige Menschenrechtsverletzungen an der tschetschenischen Zivilbevölkerung sind auch die seit der offiziellen Übertragung eines Teils der Macht an pro-russische tschetschenische Behörden, wie der von Kadyrows gebildete Sicherheitsapparat. Kadyrows Sohn Ramsan, der nach dem Tod seines Vaters zum Vize-Regierungschef ernannt wurde und bereits als möglicher nächster Präsident gehandelt wird, hat eine mehrere tausend Mann starke Miliz aufgebaut. Diese sog. „Kadyrowzi“ sind laut Angaben von unabhängigen Beobachtern für unzählige Entführungen, Folterungen und Morde verantwortlich. Überwältigte echte oder vermeintliche Rebellen werden von den „Kadyrowzi“ vor die Wahl gestellt, überzulaufen oder zu sterben. Die Bevölkerung fürchtet die „Kadyrowzi“ stärker als die russischen Sicherheitskräfte (GfbV, a.a.O., v. 24.05.2004, S. 7 f.; vgl. auch AA, Ad hoc-Bericht v. 13.12.2004, S. 6 f.; IHF v. 30.03.2005). Einzelheiten solcher Entführungsfälle, bei denen Russen und Tschetschenen auf der Entführerseite teils maskiert, teils unmaskiert agierten, sind im Bericht der IHF vom 30.03.2005 dargestellt. 33 Hiernach existiert eine Vielzahl von Verfolgungsmaßnahmen, die auch in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, nämlich an die tschetschenische Volkszugehörigkeit geschahen. (vgl. zu den Voraussetzungen politischer Verfolgung bei der Abwehr terroristischer Angriffe, BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a.a.O., 315, 317; 81, 142, 149, 152). Die Zahl der feststellbaren Verfolgungsfälle reicht in ihrer Dichte aus, um die hohen Anforderungen der Rechtsprechung an eine staatliche Gruppenverfolgung anzunehmen. Dabei kann offen bleiben, ob ein Vergleich der ohnehin schwer feststellbaren Bevölkerungszahl in Tschetschenien mit den aufgezeigten Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien Rückschlüsse auf eine Gruppenverfolgung zulässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, a.a.O.,). Denn weder die Bevölkerungszahl noch die Zahl der Menschenrechtsverletzungen insbesondere der jüngsten „Säuberungsaktionen“ nach vorausgegangenen Terroranschlägen lässt sich wegen der eingeschränkten Berichterstattung (s. Ad hoc-Bericht v. 27.11.2002 u. v. 13.12.2004 S. 7) aus Tschetschenien und der Russischen Föderation annähernd angeben. Bis 1991 bestand die nationale Gebietseinheit Tschetschenien-Inguschetien mit einer Bevölkerung von 1,35 Millionen Einwohnern, davon 735.000 Tschetschenen, 164.000 Inguschen und 294.000 Russen. Die Bevölkerung der tschetschenischen Republik wies 1994 75% Tschetschenen auf (http//www.unics.uni-Hannover.de/ntr/tschetschenion.html); andere Schätzungen schwanken zwischen 450.000 bis 800.000 (so Ad hoc-Bericht v. 14.02.2004). Diese Angaben haben sich durch die Kriegswirren in den folgenden Jahren und die damit einsetzende Flüchtlingswelle (UNHCR v. Januar 2002) stark verändert, ohne dass genaue Zahlen über den verbleibenden Teil von Tschetschenen in Tschetschenien bekannt sind. Eine kritisch zu bewertende Volkszählung im Oktober 2002 ergab eine Zahl von einer Millionen Tschetschenen (AA, Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004, S. 13; im Erg. ebenso OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2005, a.a.O., 7 ff., 10). 34 Nach der Überzeugung des Gerichts ergibt sich daraus eine gegen die Tschetschenen als Gruppe in Tschetschenien gerichtete staatliche Verfolgung. Die russischen Streit- und Sicherheitskräfte sowie pro-russische Sicherheitskräfte führen den Kampf gegen die bewaffneten Tschetschenischen Rebellen in einer Weise, die auf die physische Vernichtung der tschetschenischen Bevölkerung gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand leistet oder nicht am militärischen Geschehen beteiligt ist (im Ergebnis ebenso OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2005, a.a.O., S. 9). Die Aktionen der russischen und pro-russischen Sicherheitskräfte in Tschetschenien sind nicht allein unmittelbar auf die Bekämpfung der tschetschenischen Rebellen gerichtet, sie nehmen bewusst - und in einer Vielzahl von Fällen zielgerichtet (AA, Ad-hoc-Bericht v. 13.12.2004 S. 7) - die Verletzung und Tötung der tschetschenischen Zivilbevölkerung in Kauf, um durch Abschreckung und Einschüchterung der tschetschenischen Zivilbevölkerung den militärischen Kampf gegen die bewaffneten Rebellen zu erleichtern. Zielrichtung der von den russischen Sicherheitskräften durchgeführten Aktionen ist nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit allein die (vermutete) tschetschenische Volkszugehörigkeit der betroffenen Personen. Sie allein reicht aus, ihnen Nähe zu den und Unterstützung der separatistischen Rebellen zu unterstellen, sie unter pauschalen Separatismusverdacht zu setzen und mit Gegenterror zu überziehen. Betroffen von der Verfolgung ist nur die in Tschetschenien (jedenfalls) nach dem ersten Tschetschenienkrieg allein noch verbliebene tschetschenische Bevölkerung, so dass die Verfolgungslage wegen des zusätzlichen Merkmals der Gebietsbezogenheit als eine sog. örtlich begrenzte Gruppenverfolgung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu qualifizieren ist (OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2005, a.a.O., S. 11 m.w.N.). Es lässt sich zwar kein staatliches administratives oder gesetzliches Verfolgungsprogramm feststellen, die aufgezeigten Geschehnisse seit 1999 sprechen für sich selbst. 35 Der Kläger war aufgrund seiner Gebietsansässigkeit in Atschoi-Martan/Tschetschenien und seiner tschetschenischen Volkszugehörigkeit von der im Zeitpunkt seiner Ausreise Ende Januar 2004 in Tschetschenien bestehenden örtlich begrenzten Verfolgung der tschetschenischen Zivilbevölkerung betroffen und ist deshalb geflohen. 36 3. Auf eine inländische Fluchtalternative in den restlichen Gebieten der Russischen Föderation kann der Kläger nicht verwiesen werden. Ihm droht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens ebenfalls mit hinreichender Sicherheit politische Verfolgung (§ 60 Abs. 1 AufenthG), nämlich durch die in seinem Fall zu erwartende Verweigerung der Registrierung außerhalb Tschetscheniens und deren Folgen (vgl. zur inländischen Fluchtalternative BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a.a.O., 315 ff., 342, 343 ff.; BVerwG, Beschl. v. 16.06.2000, Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 43 m.w.N.; zu Tschetschenien: bejahend OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 4 A 312/00 - m.w.N.; Niedersächs. OVG, Beschl. v. 03.07.2003 - 13 LA 90/03 -, AuAS 2004, 2002 ff.; verneinend VG Düsseldorf, Urt. v. 19.05.2003 - 25 K 7112/01.A -; VG Karlsruhe, Urt. v. 06.02.2004 - A 11 K 10284/02 zu Tschetschenen aus Kabardino-Balkarien; differenzierend VG Karlsruhe, Urt. v. 22.10.2002 - A 11 K 11512/01 - u. VG Braunschweig, Urt v. 24.07.2002 - 8 A 98/02 -; BVerwG, Urt. v. 14.12.1993, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.2002, ESVGH 52, 191). Bei der Prognose, ob dem Ausländer bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat politische Verfolgung droht, ist das Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 05.10.1999 - 9 C 31/99 -, InfAuslR 2000, 99 ff. = NVwZ 2000, 332), also die gesamte Russische Föderation. 37 Sowohl der vorverfolgt als auch der nicht vorverfolgt Ausgereiste darf danach nur dann auf einen anderen Landesteil seines Heimatstaats verwiesen werden, wenn er dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a.a.O., 346). Dem nicht vorverfolgt Ausgereisten dürfen in diesem anderen Landesteil auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren drohen, durch die er in eine ausweglose Situation geraten würde. Der vorverfolgt Ausgereiste muss darüber hinaus vor solchen Nachteilen und Gefahren sicher sein, die ihm im Zeitpunkt seiner Flucht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in dem vor politischer Verfolgung sicheren Landesteil gedroht und damit ein Ausweichen dorthin unzumutbar gemacht hatten, wobei insoweit ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt. Andere Nachteile und Gefahren, die bei seiner Flucht einem Ausweichen in einen anderen Landesteil nicht entgegenstanden, dürfen ihm bei seiner Rückkehr nicht beachtlich wahrscheinlich drohen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.10.2002 - A 2 S 1517/00 - m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 10.07.1998, a.a.O., 345; zum Existenzminimum BVerwG, Urt. v. 31.07.2002 - 1 B 128/02 -, InfAuslR 2002, 455 ff. = AuAS 2002, 261 ff. m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 16.06.2000 - 9 B 255/00 -, Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 34 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 14.12.1993, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.2002, ESVGH 52, 191). War ein Ausländer bereits vorverfolgt ausgereist, kommt es für die Erheblichkeit einer wirtschaftlichen Notlage im verfolgungssicheren Gebiet darauf an, ob eine „derartige“ bzw. „vergleichbare“ Notlage im Zeitpunkt der Ausreise auch am Herkunftsort bestanden hat. Ist dies zu bejahen, so ist davon auszugehen, dass der Ausländer nicht vorverfolgt ist (BVerwG, Beschl. v. 06.02.2003 - 1 B 428/02 - ; zur Frage, wann eine Notlage „vergleichbar“ ist: BVerwG, Beschl. v. 16.06.2000, a.a.O.,). 38 Inguschetien bot für den Kläger bei seiner Ausreise keine inländische Fluchtalternative, eine Rückkehr dorthin ist auch derzeit nicht zumutbar. Tschetschenen konnten ab Mitte 2002 nicht mehr nach Inguschetien ausweichen, weil sich der Druck auf die Flüchtlinge in den - ohnehin nach Ansicht des UNHCR nicht den Grundbedürfnissen entsprechenden - Notunterkünften in Inguschetien zunehmend verschärfte. In der Folge des Machtwechsels in Inguschetien, dem seit Ende April 2002 der FSB-Generalmajor Murat Sjasikow als Präsident vorsteht, kam es zu einer veränderten Flüchtlingspolitik Inguschetiens bezüglich der tschetschenischen Flüchtlinge. Am 29.05.2002 wurde eine politische Vereinbarung unterzeichnet, nach der alle tschetschenischen Binnenflüchtlinge bis Ende September 2002 wieder nach Tschetschenien zurückkehren und die Flüchtlingslager in Inguschetien aufgelöst werden sollten. Die meisten Flüchtlinge lehnten dies ab. In der Folgezeit kam es zur Auflösung von Flüchtlingslagern in Inguschetien im Dezember 2002 und im September und Dezember 2003. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004) wird seit Sommer 2002 immer wieder unter Nennung eines Termins von der baldigen Schließung sämtlicher Lager und der Rückführung der Flüchtlinge nach Grosny gesprochen (z.B. „Dez. 2002“ rus. Tschetschenienminister Iljasow im Nov. 2002); „1.10.03“ (Tschetscheniens Premier Popow am 14.8.03), „1.03.04“ (Iljasow im Jan. 04). In Tschetschenien wurden für die Flüchtlinge provisorische Behausungen errichtet, die besser eingerichtet sein sollen als die Lager in Inguschetien. Die Versuche der Rückführung kulminierten in der Schließung des Lagers „Imam“ bei Akiyurt/Inguschetien im Dezember 2002. Die Schließung der Lager „Bella“ im September 03 und „Alina“ im Dezember 03 zeigt jedoch, dass die Rückführungspolitik konsequent weiterverfolgt wird (AA, Ad hoc-Bericht v. 16.04.2004, S. 14; GfbV v. 09.08.2002 an VG Karlsruhe, Ziff. 2.1 u. im Übrigen v. 02.10.2002 an VGH Mannheim u. München, S. 9 zur Schließung des Hotels „Tolna“ am 26.06.2002). Dem Auswärtigen Amt liegen zwar keine Erkenntnisse vor, ob zwangsweise Rückführungen nach Tschetschenien aus den Lagern stattfinden. Anzeichen dafür können in der Auflösung der Flüchtlingslager in Inguschetien und der unzureichenden Bereitstellung von Alternativunterkünften in Tschetschenien gesehen werden (so UNHCR v. 19.10.2003 an Bay VGH). Es wird jedoch mit Kompensationszahlungen und Bereitstellung von Unterkünften geworben und indirekt Druck auf die Flüchtlinge ausgeübt, um sie zur Rückkehr zu bewegen (administrative Schikanen, sich verschlechternde Sicherheitslage und zunehmende Aktivitäten der Sicherheitskräfte in Inguschetien); bekannt geworden sind auch Fälle, in denen die Strom- und Wasserversorgung abgestellt oder Lebensmittellieferungen und staatliche Unterstützungen eingestellt wurden sowie Fälle der Nichtregistrierung. Memorial berichtet über nächtliche Festnahmen durch maskierte Unbekannte (AA, Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004, S. 14 f.). Die Verschlechterung der Situation in den Flüchtlingslagern in Inguschetien hob der UNHCR bereits in seiner Stellungnahme vom Januar 2002 (S. 25) unter Hinweis auf die Nähe zum Konfliktgebiet und die fortdauernden militärischen Aktivitäten in Tschetschenien hervor. Er sprach sich entschieden dagegen aus, Inguschetien als zumutbare Relokationsalternative für ethnisch tschetschenische Asylsuchende zu betrachten und wies darauf hin, der Migrationsdienst habe ursprünglich angesichts der überlasteten Situation in Inguschetien beabsichtigt, eine größere Zahl von Binnenvertriebenen in andere Regionen Zentralrusslands umzusiedeln, doch sei dieses Projekt nicht so erfolgreich gewesen, wie es die Behörden der Föderation erwartet hatten, erstens, weil es in kaum einer der betroffenen Regionen eine nennenswerte tschetschenische Gemeinde gab und die Regionen auf die Aussicht, tschetschenische Binnenvertriebene unterbringen zu müssen, nicht begeistert reagierten, und zweitens, weil die tschetschenischen Binnenvertriebenen in der Nähe ihrer Heimatorte in Tschetschenien bleiben wollten und zögerten, Inguschetien zu verlassen, um sich in Regionen zu begeben, in denen sie nicht willkommen waren (UNHCR v. Januar 2002, S. 12). Die von UNHCR immer wieder angebotene Einrichtung weiterer Zeltkapazitäten oder anderer Unterkünfte, um die problematische Unterbringungssituation zu mildern, wurde durch die russische Regierung bislang nicht genehmigt; die Reparatur beschädigter Zelte wurde abgelehnt (UNHCR, Stellungnahme v. 29.10.2003 an Bay. VGH). Stattdessen wurden seit Ende 2002 in zunehmendem Maße Flüchtlingslager aufgelöst, unter anderem die Lager „Sputnik“, „Bart“ und „Satsita“ im März/April, ohne dass den Betroffenen in Tschetschenien eine Unterkunft zur Verfügung oder in Aussicht gestellt wurde (International Helsinki Federation for human rights -IHF- v. März 2004; Prague Watchdog v. 06.03.2004 „Raid on Refugee Camp Satsita“, UN High Commissioner for Refugees v. 08.03.2004 „Ingushetia: camp Bart officially closed“, Prague Watchdog v. 11.03.2004 „Refugees from Sputnik flatly refuse returning to Chechnya”; News Agency Prima v. 22.03.2004 „Chechen refugee camp Sputnik to be closed down on 1 April“ u. v. 24.03.2004 „Chechen refugees expunged from Ingushetia”, jeweils unter http://www.ecoi.net/documents; UNHCR, Schreiben v. 29.10.2003 an Bay.VGH; Memorial „Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation Juni 2003 - Mai 2004“, S. 22 ff. 23 ff.; AA, Ad hoc-Bericht v. 13.12.2004; im Ergebnis ebenso Bay.VGH, Urt. v. 31.01.2005 - 11 B 02.31597 -). 39 In Kabardino-Balkarien sowie in den Regionen Krasnador und Stawropol ist ebenfalls nicht hinreichend gewährleistet, dass der Kläger dort einen legalen Aufenthalt begründen kann. Tschetschenen steht zwar wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der Freizügigkeit, der freien Wahl des Wohnsitzes und des zeitweiligen Aufenthalts in der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird in der Praxis an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie z.B. Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Russischen Föderation durch Verwaltungsvorschriften sehr stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen gelten unabhängig von der Volkszugehörigkeit, wirken sich jedoch im Zusammenhang mit antikaukasischer Stimmung stark auf die Möglichkeit rückgeführter Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. 1993 erließ die russische Regierung das sog. Föderationsgesetz. Es beinhaltet die Schaffung eines Registrierungssystems am gegenwärtigen Aufenthaltsort („vorübergehende Registrierung“) oder am Wohnsitz („dauerhafte Registrierung“), bei dem die Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren Aufenthalts- und Wohnort melden. Das davor geltende „Propiska“-System sah nicht nur die Meldung durch den Bürger, sondern auch die Gestattung oder Verweigerung durch die Behörden vor. Trotz der Systemumstellung wenden viele Regionalbehörden der Russischen Föderation restriktive örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken an. Aufgrund der restriktiven Vergabepraxis von Aufenthaltsgenehmigungen haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten. In seinem Sonderbericht vom Oktober 2000 kritisierte der Ombudsmann der Russischen Föderation die regionalen Vorschriften, die im Widerspruch zu den nationalen Vorschriften stehen, sowie rechtswidrige Vollzugspraktiken. Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen berichten, dass Tschetschenen, besonders in Moskau, häufig die Registrierung verweigert wird. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und diejenige am Wohnort. Sie ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen oder Zugang zum kostenlosen Gesundheitssystem (AA, Ad hoc-Bericht v. 13.12.2004. S. 13 f. u. v. 16.02.2004, S. 18 f. u. v. 27.11.2002 S. 14; so bereits UNHCR v. Januar 2002) und für den Arbeitsplatz (vgl. IGFM v. 20.12.2000 an VG Schleswig-Holstein; vgl. im Übrigen GfbV v. 02.10.2002 an VGH Mannheim u. München). Kabardino-Balkarien steht wegen Verstößen gegen die Verfassung und gegen die Vorschriften der Föderation über die Freizügigkeit und die Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts der Bürger regelmäßig im Visier des Ombudsmanns der Russischen Föderation (Stellungnahme des UNHCR v. Januar 2002 u. v. 29.10.2003 an Bay.VGH; Memorial, a.a.O., v. Mai 2004, S. 34 ff.). In der Region Krasnador gibt es ebenfalls erhebliche Schwierigkeiten, eine Registrierung des Wohn- oder Aufenthaltsorts zu erreichen (UNHCR v. Januar 2002 u. v. Februar 2003). 40 Auch in den übrigen Teilen der Russischen Föderation kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Kläger eine Registrierung findet und ohne registriert zu sein, nicht in eine ausweglose Lage gerät. Nach Moskau zurückgekehrte Tschetschenen haben deshalb in der Regel nur dann eine Chance, in der Stadt überhaupt Aufnahme zu finden, wenn sie auf ein Netzwerk von Bekannten oder Verwandten zurückgreifen können. Nach der Geiselnahme in einem Moskauer Musicaltheater im Oktober 2002 und dem Überfall auf eine Schule in Beslan 2004 haben sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und zurückgeführten Tschetschenen im Besonderen bei der Niederlassung verstärkt. Tschetschenen leben außerhalb Tschetscheniens und Inguschetiens neben Moskau vor allem in Südrussland. Dies wird auf klimatische, kulturelle und mentalitätsbezogene Gründe zurückgeführt. Dort ist eine Registrierung auch grundsätzlich leichter möglich als in Moskau, unter anderem weil der grundsätzlich als Registrierungsvoraussetzung notwendige Wohnraum (als Eigentümer oder Mieter) dort finanziell erheblich günstiger ist als in Moskau. Trotzdem ist eine Registrierung auch in anderen Landesteilen mitunter erst nach Intervention von Memorial, Duma-Abgeordneten oder anderen einflussreichen Persönlichkeiten bzw. dem Bezahlen von Bestechungsgeldern möglich gewesen (AA, Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004, S. 19 f. u. v. 13.12.2004, S. 14). Dass eine legale Niederlassung von aus Deutschland zurückgeführten Tschetschenen in der Russischen Föderation möglich ist, wurde zwar von Memorial - trotz aller bestehenden Schwierigkeiten - eingeräumt (Memorial, a.a.O., v. Mai 2004, S. 35 ff., 40 f.). Auch dies ist bei der Prognose über die Aussichten, registriert zu werden, mit zu berücksichtigen. Der Vorwurf, die Mitteilungen amnesty internationals (v. März 2004) und des UNHCR (v. Februar 2003) zum Registrierungswesen enthielten keine konkrete Beispiele oder Zahlen für die behaupteten Registrierungshindernisse bzw. restriktive Registrierungspraktiken (OVG NW, a.a.O., UA 23 ff.), muss gleichermaßen für das Auswärtige Amt gelten. In den Lageberichten vom 13.12.2004 und vom 16.02.2004 fehlen Einzelfälle und Belege für die Ausführungen, tschetschenischen Volkszugehörigen stünden vor allem in Südrussland, insbesondere in Dagestan, der Wolgaregion, westlich des Urals und auch in sonstigen Bereichen der Russischen Föderation Orte zur Verfügung, an denen sie sich niederlassen können. Dass dies rechtlich möglich ist, wird nicht in Abrede gestellt. Jedoch fehlt es an einem nachvollziehbaren Beleg und Anhaltspunkten dazu, dass tschetschenische Volkszugehörige sich in den genannten Gebieten legal oder illegal niederlassen können, ohne in eine ausweglose Lage zu geraten, und dies muss neben dem Umstand und dem Einwand, Tschetschenen lebten tatsächlich in Südrussland (OVG NW, a.a.O., UA 15 ff., 24), in die Prognose Eingang finden. Eine zwangsweise Rückführung tschetschenischer Rückkehrer nach Tschetschenien aufgrund behördlicher Maßnahmen ist allerdings nicht zu erwarten, sie sind auch aus passrechtlichen Gründen nicht veranlasst oder gezwungen, nach Tschetschenien zurückzukehren (vgl. OVG NW, Urt. v. 12.07.2005, a.a.O., UA 26 f.; Bay VGH, a.a.O., UA 20 ff.; AA, Ad hoc-Bericht v. 13.12.2004, S. 13 ff.). 41 Die Verweigerung der zeitweisen oder dauerhaften Registrierung ist eine zielgerichtete Maßnahme in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale - der tschetschenischen Volkszugehörigkeit -, die dem russischen Staat zurechenbar ist (so bereits VG Karlsruhe Urt. v. 10.03.2004 - A 11 K 12494/03 (rkr.) u. A 11 K 12230/03 (rkr.) -; vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a.a.O., 335 m.w.N. u. Hess VGH, Urt. v. 19.11.2002 - 5 UE 4670/96 A - u. v. 30.05.2003 - 3 UE 858/02 A - m.w.N). Das Fehlen der Registrierung sperrt, wie bereits erwähnt, den Zugang zum Gesundheits- und Schulwesen, zum freien Wohnungs- und in der Regel auch zum Arbeitsmarkt für unselbständige Tätigkeiten (AA, Ad hoc-Bericht v. 13.12.2004, S. 13 f.). Sie zwingt den Betroffenen, entweder in der Illegalität zu leben, ins Ausland zu flüchten oder nach Tschetschenien ins Kriegsgebiet zurückzukehren. Letzteres ist dem Kläger nicht zuzumuten. Ein Aufenthalt in der Russischen Föderation, ohne registriert zu sein, ist generell geeignet, den Kläger aus der Rechtsgemeinschaft des Staates, dem er angehört, auszugrenzen und ihn in eine ausweglose Lage zu bringen, eine solche Maßnahme ist asylerheblich. Dagegen lässt sich nicht einwenden, die mit der Prüfung der Legalisierung verbundenen Maßnahmen und ihre Ablehnung beruhten auf wirtschaftlichen Gesichtspunkten oder seien rein ordnungsrechtlicher Natur und dienten vorwiegend dazu, Gefahren abzuwenden, die von Terroristen oder Banditen ausgingen. Dies trifft für Kontrollen kaukasisch aussehender Personen zu, etwa für Ausweiskontrollen, Wohnungsdurchsuchungen und Abnehmen von Fingerabdrücken (AA, Ad hoc-Bericht v. 13.12.2004), wenn sie, was angesichts der terroristischen Übergriffe häufig der Fall ist, zum Zwecke der vorbeugenden Gefahrenabwehr erfolgen. Eine gesetzliche oder administrative Grundlage für die Ablehnung der Registrierung speziell gegenüber tschetschenischen Volkszugehörigen lässt sich zwar nicht feststellen. Der Grund für die Verweigerung der Registrierung ist aber die tschetschenische Volkszugehörigkeit, was dem Betroffenen nach Auffassung von Memorial unter vier Augen auch gesagt wird (Memorial, a.a.O., v. Mai 2004, S. 41 f.). Dies deckt sich mit den Eindrücken der Berichterstatterin aus Anhörungen in vielen Verfahren tschetschenischer Volkszugehöriger. Unterstützt wird diese Einschätzung durch anti-tschetschenische Diskriminierungsmaßnahmen auf dem Arbeitsmarkt, bei der Ausstellung von Dokumenten, im Alltag und in der Justiz, wie sie von der GfbV (a.a.O., v. 24. Mai 2004, S. 18 ff.) berichtet werden. Das Auswärtige Amt bestätigt dies mit dem Hinweis, aufgrund der restriktiven Vergabepraxis von Aufenthaltsgenehmigungen hätten Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten (AA, Ad hoc-Bericht v. 13.12.2004, S. 14). 42 Die in der Rechtsprechung von tschetschenischen Volkszugehörigen geforderten erheblichen Anstrengungen bei der Beschaffung der Registrierung bis hin zur Anrufung der Gerichte können, wie der Bayrische VGH (Urt. v. 31.01.2005, a.a.O.,) zu Recht einräumt, nur dann gefordert werden, wenn der Betroffene hierdurch nicht in eine „ausweglose“ Lage gerät. Im Regelfall ist dies vorprogrammiert, wenn dem Betroffenen die notwendigen finanziellen Reserven für einen Aufenthalt ohne Registrierung oder hilfreiche Kontakte fehlen. Davon, dass für das Ausbleiben einer Registrierung in vielen Fällen die mangelnde Bereitschaft von Tschetschenen ursächlich ist (Bay VGH, a.a.O., S. 23), ist das Gericht aufgrund gegenteiliger Bekundungen tschetschenischer Volkszugehöriger in vielen Asylverfahren nicht überzeugt. Im Gegenteil, bereits vor Jahren berichteten tschetschenische Volkszugehörige unter Angabe vieler Details, wie sie sich erfolglos um eine Registrierung in Stawropol bemüht haben. 43 Ergibt die Prognose unter Einbeziehung der wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse und aller Umstände des Einzelfalles, dass der Kläger mit hinreichender Sicherheit keine Registrierung erlangen kann, obwohl er alle ihm zumutbaren Bemühungen unternimmt, und er ohne registriert zu sein, in eine ausweglose Lage geraten würde, so ist diese Maßnahme asylrechtlich relevant. Das Gericht sieht darin eine im Einzelfall drohende individuelle politische Verfolgung, entgegen den Äußerungen des OVG Bremen (Urt. v. 23.03.2005, a.a.O., S. 13) keine Gruppenverfolgung, weil es u.a. am Nachweis der Verfolgungsdichte fehlt. 44 Ein Leben in der Illegalität ist für tschetschenische Flüchtlinge bzw. Rückkehrer auch angesichts der Tatsache, dass ca. 40 % der Bevölkerung der Russischen Föderation unterhalb des Existenzminimums leben und sich ihren Unterhalt meist durch Hilfe von Freunden und Verwandten oder durch unterschiedliche Formen der weit verbreiteten Schattenwirtschaft sichern können (vgl. AA, Lagebericht v. 28.08.2001), grundsätzlich nicht zumutbar, weil sie erfahrungsgemäß keine - oder nur unter ganz besonderen Voraussetzungen eine - Existenzmöglichkeit finden. Ob ein Leben in der Illegalität zumutbar ist, hängt von der Prognose über die zu erwartenden Folgen und Beeinträchtigungen ab. Maßgebend hierfür sind etwa die Vermögensverhältnisse des Betroffenen und seiner Familie und seine Fähigkeiten, etwa erlernte Berufe und bisherige Beschäftigungen sowie Kontakte zu ansässig gewordenen Tschetschenen, mittels denen der Betreffende seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Solche Besonderheiten sind hier nicht gegeben. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert hat, hat er keinen Schulabschluss und keine Ausbildung, auch keine Aushilfstätigkeiten erlernt, die ihm Erfahrung und Geschicklichkeit in vielen Berufszweigen vermitteln könnten. Er half seinem Vater in der Landwirtschaft. Außerhalb Tschetscheniens hielt er sich bislang nur vorübergehend in Inguschetien auf, jedoch ohne dort eine Existenz gegründet zu haben. Er war von der Hilfe seiner Eltern und eventuell seiner Freunde abhängig. Ihm allein ist eine Existenzgründung in Südrussland aufgrund seiner geringen Erfahrung und Vorbildung nicht möglich. Für seine volljährigen Geschwister XXX und XXX gilt dasselbe. Diesbezüglich wird auf die Urteile vom heutigen Tage in den Verfahren A 11 K 10921/05 (XXX) und A 11 K 10919/05 (XXX) Bezug genommen. Für den nicht ins Klageverfahren einbezogenen 1992 geborenen Bruder XXX (s. A 11 K 10920/05 UA 7) dürfte nichts anderes gelten. 45 Aber auch zusammen mit seinen Eltern erscheint die Gründung einer Existenz etwa in der bisher gelebten Form der landwirtschaftlichen Betätigung oder eines Viehhandels in Südrussland nicht hinreichend gesichert, um für eine achtköpfige Familie eine Existenz zu sichern. Für einen landwirtschaftlichen Betrieb, auch für Viehhaltung wird der Ankauf einer Fläche notwendig sein; die hierfür notwendigen Mittel stehen den glaubhaften Angaben des Klägers und seiner Mutter zufolge nicht zur Verfügung. Seine Eltern sind zwar nicht ganz unvermögend, wie u.a. die bezahlten Fahrtkosten hierher und die vor dem Bundesamt gemachte Äußerung des Vaters, er habe Lösegelder bezahlt, wenn es notwendig gewesen sei, sowie die Angaben zu den Besitzverhältnissen belegen. Die Mutter berichtete in der mündlichen Verhandlung, sie hätten in Tschetschenien gut gelebt, die Brüder ihres Mannes seien fleißig gewesen und hätten vom Fleischverkauf sehr gut gelebt. Ca. 20 bis 30 Stück Vieh hätten sie gehabt. Dass Vieh die wesentliche Lebensgrundlage der Familie in Tschetschenien war, ist auch den Angaben des Vaters des Klägers zu entnehmen. Indem die Mutter den guten Lebensstandart der Familie in der mündlichen Verhandlung hervorhob, so ist dies mit Blick auf tschetschenische Verhältnisse zu werten. Es erklärt auch ihre Verbundenheit mit ihrer Familie und der ihres Mannes sowie mit ihrem Heimatland; dies lässt weniger auf Reichtum größeren Ausmaßes und auf dort verbliebenes noch verwertbares Vermögen schließen, auf das zurückgegriffen werde könnte, zumal der Vater angab, er habe den Kämpfern Fleisch abgegeben, womit er eine unentgeltliche Hilfe meinte. Ob ein Haus, wie es die Familie besaß, verkauft oder vermietet werden kann, ist zweifelhaft. Der Vater hat sich, wie die Mutter in der mündlichen Verhandlung berichtete, vor einiger Zeit von der Familie getrennt, weil die Wohnverhältnisse zu eng waren. Die Mutter äußerte aber die nicht ganz unberechtigte, durch nichts widerlegte Hoffnung, er werde zu ihr und seinen Kindern zurückkehren, wenn es die Wohnverhältnisse zuließen. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger und sein Vater auf eine finanzielle Hilfe der Großfamilie, nämlich der Brüder des Vaters, zurückgreifen könnten. Über Verwandte in Südrussland, die nach der Äußerung der Mutter des Klägers jeder hat, war nichts Näheres in Erfahrung zu bringen, weshalb auf hilfreiche Kontakte aus der weiteren Verwandtschaft nicht abgestellt werden kann, zumal nicht für eine achtköpfige Familie. Mit Rücksicht auf diese Vorgaben erlaubt die Prognose nicht mit hinreichender Sicherheit, dass der Kläger und seine Eltern - eine Rückkehr des Vaters zur Familie unterstellt - mit seinen minderjährigen (XXX, XXX) und volljährigen (XXX, XXX, XXX) Geschwistern - insgesamt acht Personen - in Südrussland eine Existenz aufbauen können. Dies mag für einen Einzelnen oder eine Kleinfamilie möglich und zumutbar sein, nicht aber - unter den derzeitigen Verhältnissen - für eine tschetschenische Familie mit acht Personen, denen eine Trennung derzeit nicht zugemutet werden kann. 46 Ob der Kläger zur Zahlung von Bestechungsgeldern verpflichtet werden kann, weil sie landesüblich und wirksam sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung (offen gelassen in: BayVGH, Urt. v. 31.01.2005, a.a.O.,). Es fehlen ihm hierfür die notwendigen Mittel. 47 Auch wenn die ausgrenzende Maßnahme der Nichtregistrierung keine asylerhebliche Verfolgung wäre, wäre die damit verbundene dem Kläger in der übrigen Russischen Föderation drohende existenzielle Gefährdung nach wie vor verfolgungsbedingt. Denn ein Vergleich der Lage in Tschetschenien bei seiner Ausreise Ende Januar 2004 und zum gegenwärtigen Zeitpunkt zeigt, dass der Kläger, hätte er Tschetschenien nicht verfolgungsbedingt verlassen müssen, auch weiterhin und wie bisher sich in dem vertrauten Umfeld seiner Heimat mit dem Existenznotwendigen hätte versorgen können (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2005 - 2 A 116/03.A - zur Ausreise 2001). 48 Die Gefahr einer Blutrache ist nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Die diesbezüglichen Angaben des Klägers und seiner Eltern sind wiederum weitgehend allgemein gehalten und deshalb nicht überzeugend. Das Gericht verkennt nicht die Schwierigkeit, eine derartige Gefahr plausibel darzustellen. Gleichwohl wäre es möglich und nahe liegend gewesen, Einzelheiten hierüber zu berichten. Vor allem hätte es dem zu Hause verbliebenen Vater des Klägers möglich sein müssen, diesen Komplex unter Angabe der Personen, die ihn mit Blutrache bedroht haben sollen, näher zu beschreiben. Abgesehen davon ist der im Einzelfall schwierige Nachweis, dass die russischen Behörden bzw. in Tschetschenien stationierte Streitkräfte eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (§ 60 Abs. 1 S. 4 Ziff. c) AufenthG) duldeten oder gar förderten nicht geführt. 49 Über den gestellten Hilfsantrag bedarf es keiner Entscheidung mehr. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG). Gründe 17 Das Gericht konnte in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten über die Klage verhandeln und entscheiden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). 18 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 08.06.2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Dementsprechend war der Bescheid des Bundesamtes aufzuheben und die Beklagte zu einer entsprechenden Feststellung zu verpflichten. 19 Grundlage der gerichtlichen Prüfung ist das Asylverfahrensgesetz in der Fassung des Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) und das an die Stelle des Ausländergesetzes getretene Aufenthaltsgesetz vom 30.07.2004 (Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes), die beide gemäß Art. 15 des Zuwanderungsgesetzes seit dem 01.01.2005 in Kraft sind, ohne dass das Zuwanderungsgesetz für anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren insoweit Übergangsvorschriften vorsieht. 20 Für die Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG gelten nach Auffassung des erkennenden Gerichts zunächst - wie dies auch bei § 51 Abs. 1 AuslG der herrschenden Auffassung entsprach - in Bezug auf die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung sowie die anzuwendenden Prognosemaßstäbe die selben Kriterien wie für die Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG, da auch § 60 Abs. 1 AufenthG der Ausführung und Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention diente. 21 Politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung (asylerhebliche Merkmale) Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder zu erwarten hätte (BVerfGE 54, 341; 68, 171). Eine Verfolgung ist dann eine „politische“, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale Rechtsverletzungen zufügt, die ihn in ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines asylerheblichen Merkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, NVwZ 1990, 151 ff.). 22 Die Verfolgungsfurcht kann durch Vorfluchtgründe, d. h. asylbegründende Tatsachen, die vor dem Verlassen des Heimatstaates eingetreten sind, sowie ausnahmsweise auch durch Nachfluchtgründe, also Vorgänge, die sich erst nach dem Verlassen des Heimatlandes ergeben haben, begründet sein. Hat ein Asylbewerber schon einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm der asylrechtliche Schutz erst dann versagt werden, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Hat er seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so hat sein Asylantrag nur Erfolg, wenn ihm im Fall seiner Rückkehr dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (BVerfGE 54, 341; 70, 169 f.). 23 Eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr kann sich zum einen aus gegen den Asylsuchenden selbst gerichteten oder ihm unmittelbar drohenden Maßnahmen des Verfolgers, der ihn bereits in den Blick genommen hat, ergeben (Einzelverfolgung). Sie kann sich zum anderen aber auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen des Verfolgers ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Asylsuchende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutsbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist. Sieht der Verfolger von individuellen Momenten gänzlich ab, weil seine Verfolgung einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe von Menschen gilt, die durch gemeinsame Merkmale wie etwa die Rasse oder die Religion verbunden sind, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung (Gruppenverfolgung) dazu führen, dass jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muss (BVerfG, Beschl. v. 23.01.1991, InfAuslR 1991, 200 ff.; BVerwGE 79, 79; 74, 31; 70, 232; 67, 314). 24 Nach der Überzeugung des Gerichts ist der Kläger tschetschenischer Volkszugehöriger (1). Er hat in Tschetschenien gelebt und ist dort zwar nicht aus Furcht vor individueller Verfolgung ausgereist. Er war aber vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation einer Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger in Tschetschenien ausgesetzt (2.). Er ist bei einer Rückkehr nach Tschetschenien gegenwärtig nicht hinreichend sicher und kann nicht auf eine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation verwiesen werden (3.). 25 1. Aufgrund der Angaben des Klägers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass er tschetschenischer Volkszugehöriger ist und bis kurz vor seiner Ausreise mit Ausnahme eines ein- oder mehrwöchigen Aufenthalts in Inguschetien in Tschetschenien gelebt hat. Bestätigt wird seine tschetschenische Herkunft durch die Angaben seiner Eltern vor dem Bundesamt sowie die Erklärungen seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung. 26 2. Das Gericht konnte zwar nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger individuell vorverfolgt ist (2.1.). Die Kriegsführung der russischen Seite im und seit dem zweiten Tschetschenenkrieg sowie die Übergriffe der in Tschetschenien stationierten russischen Streitkräfte und der pro-russischen Sicherheitskräfte sind aber zur Überzeugung des Gerichts gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung als Gruppenverfolgung zu bewerten, von der die in Tschetschenien verbliebene tschetschenische Bevölkerung betroffen ist (2.2.). 27 2.1. Es bestehen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Klägers zu seinen Aktivitäten bei den Freiheitskämpfern, seiner Festnahme und Inhaftierung sowie zu seiner erneuten zeitweiligen Rückkehr zu den Freiheitskämpfern. Auf Befragen des Gerichts konnte er die angebliche Einheit der Freiheitskämpfer, bei denen er einige Zeit zugebracht haben will, nicht annähernd lebensnah beschreiben. Sein diesbezügliches Vorbringen ist weitgehend allgemein gehalten und detailarm, unklar blieb, ob er, wie er beim Bundesamt zu verstehen war, gekämpft hat oder ob dies dahingehend aufzufassen ist, dass er seine Mitwirkung zum Ausdruck bringen wollte. Die Schilderung darüber wirkte auch in der mündlichen Verhandlung distanziert, so dass das Gericht nicht den Eindruck gewinnen konnte, der Kläger spreche von selbst Erlebtem. Dies gilt auch für die ihm angeblich widerfahrene Verhaftung in seinem Elternhaus. Auch wenn man von den verbliebenen Unklarheiten seiner Angaben betreffend des Orts des Überfalls (noch im Lage, was sogleich revidiert wurde) beim Bundesamt absieht, fehlen konkrete Einzelheiten dazu, wie er sich von den Kämpfern habe eine Nacht lang weg begeben und ohne aufgegriffen zu werden ins Haus seiner Eltern habe gelangen können. Hinzu kommt die widersprüchliche Darstellung dieses Geschehens hinsichtlich der Frage, wer ihn ins Haus gelassen habe und wer noch wach gewesen sei. Während er berichtete, er sei in der Nacht vom 02. auf den 03. Dezember 2003 nachts gegen 1.00 Uhr zu seinem Elternhaus gekommen, wo ihm der noch wach gewesene Vater die Tür geöffnet habe und seine Schwester XXX auch noch anwesend gewesen sei, schilderte seine Mutter diesen Punkt anders. Zunächst gab sie an, sie sei zusammen mit dem Vater noch wach gewesen als es an die Tür geklopft habe, alle Kinder hätten geschlafen und sie habe die Tür geöffnet. Auf den in tschetschenisch gehaltenen Einwurf ihres im Sitzungssaal verbliebenen Sohnes XXX wich sie davon ab und versuchte ihre Version zu korrigieren, indem sie erklärte, der Vater habe die Tür geöffnet. Ihre sonstigen allgemein gehaltenen Angaben dazu waren wenig hilfreich, um diesen Widerspruch auszuräumen; sie erklärte zum Erscheinen des Klägers und dem angeblichen Eintreffen der russischen Soldaten in dieser Nacht nichts Konkretes, sie redete davon, wie es „üblicher Weise“ gewesen sei. Auch wenn man den nicht allzu großen Bildungsstand der Klägerin berücksichtigt, so kann gleichwohl zu Geschehnissen, die für sie und die Familie einschneidende Erlebnisse darstellten, eine detaillierte und lebensnahe Darstellung solcher Geschehnisse erwartet werden. Des Weiteren gab die Mutter des Klägers an, nur sie und der Vater hätten mit dem Sohn gesprochen, alle anderen Kinder hätten geschlafen. Im Gegensatz dazu berichtete der Kläger, die Mutter habe geschlafen, er habe nach seinem Eintreffen nur mit seinem Vater und seiner Schwester XXX, der Klägerin im Verfahren A 11 K 10919/05, gesprochen. Die vor dem Bundesamt gemachten Ausführungen des Vaters des Klägers zu diesem Fragenkomplex sind zu knapp und weichen teilweise wiederum von denen des Klägers ab. So berichtete der Vater, sein Sohn XXX sei Ende November 2003 - nicht, wie der Kläger angab, im Dezember - gegen 22.00 Uhr, anstatt um 1.00 Uhr, gekommen. Die in der mündlichen Verhandlung nicht leicht aufklärbar gewesene Frage, in welchem Zimmer der Kläger vor seiner angeblichen Festnahme eingeschlafen sei, ließ sich im Ergebnis lösen. 28 Schließlich wirken die Angaben des Klägers zu der ihm angeblich widerfahrenen Misshandlung durch die russischen Soldaten erfunden. Der Kläger vermochte zu diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung nichts näher auszuführen und er erschien hierbei - wie insgesamt zu beobachten war - unbeteiligt. Auch im Hinblick darauf, dass es ihm offensichtlich nicht leicht fiel über konkrete Einzelheiten zu sprechen und unter Berücksichtigung dessen, dass ein wahrhaft misshandelter Mensch über die ihm widerfahrene Behandlung darüber nicht sprechen kann, ist für die Überzeugungsbildung des Gerichts eine Grundlage notwendig, die mangels sonstiger Anhaltspunkte nur auf den Angaben des Betroffenen beruhen kann. Auch fehlt es an konkreten und lebensnahen Einzelheiten dazu, wie er freigelassen, zu seinem Elternhaus zurückgebracht und anschließend bei Verwandten untergebracht sowie kuriert worden sei. Ob ein Freund des Vaters oder von ihm ihn zu seinen Eltern zurückgefahren habe, bei welchen Verwandten er sich sicherer gefühlt habe als im Elternhaus, obwohl die Fahrt dorthin nur 20 bis 30 Minuten gedauert habe, und wie er ärztlich versorgt worden sei, blieb offen. Unterschiedliche Angaben machte er ferner dazu, wie der Entschluss zur Ausreise gereift sei. Beim Bundesamt erwähnte er, die Kämpfer hätten ihm zur Ausreise geraten und diese, offenbar auch die der Familie, bezahlt, woraufhin er offenbar allein versucht habe, die Grenze zur Bundesrepublik Deutschland zu überschreiten. Der Versuch der Einreise aus Tschechien am 30.12.2003 ist durch das Schreiben des Bundesgrenzschutzamtes Chemnitz vom 18.02.2004 belegt. Von diesem Unternehmen war in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort die Rede, der Kläger sprach davon, wie er zu den Kämpfern zurückgekehrt und diese wiederum verlassen habe sowie über seinen Aufenthalt in Slepzowsk in Inguschetien. Dort habe ihn sein Vater und dessen Bruder XXX überzeugt. Unklar blieb, bei welchen Freunden er sich in Slepzowsk aufgehalten haben will. Der Hinweis auf den Kontakt zu seinen Eltern über einen Busfahrer mag einleuchten, aufgrund dieses Kontakts konnte die Familie in Inguschetien schließlich zusammengeführt werden, um gemeinsam auszureisen. Dass die Kämpfer die Fahrtkosten bezahlt hätten, wie der Kläger beim Bundesamt berichtete, überzeugt deshalb nicht. Wenn der Kläger Anfang Dezember 2003 eine Woche inhaftiert, anschließend bei Verwandten kuriert worden, zu den Kämpfern zurückgekehrt und mindestens eine Woche noch in Inguschetien verblieben sein will, so wird der zeitliche Ablauf des fraglichen Geschehen ohnehin eng und fraglich, weil er nachweislich am 30.12.2003 versuchte, die tschechische Grenze in Richtung Bundesgebiet zu überschreiten. 29 2.2. Nach der Überzeugung des Gerichts gab es zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers Ende Januar 2004 eine staatlicherseits betriebene oder geduldete gruppengerichtete Verfolgung von Tschetschenen in Tschetschenien (so OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2005 - 2 A 116/03.A - für den Ausreisezeitpunkt Ende März 2001; offen gelassen in OVG NW, Urt. v. 12.07.2005 - 11 A 2307/03. A - u. Bay.VGH, Urt. v. 31.01.2005; vgl. zur Gruppenverfolgung z.B., BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, BVerwGE 96, 200 ff. = InfAuslR 1994, 1409 ff. = NVwZ 1995, 175 ff. m.w.N.; zu Tschetschenien: ablehnend OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 4 A 312/00 - m.w.N. im September 1999; offen gelassen Niedersächs. OVG, Beschl. v. 03.07.2003 - 13 LA 90/03 -, AuAS 2004, 2002 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.07.2003 - 13 LA 90/03 -, AuAS 2003, 202 ff.). 30 Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und -gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, a.a.O., m.w.N.). Im Unterschied zur mittelbaren Gruppenverfolgung kann eine staatliche Gruppenverfolgung schon dann anzunehmen sein, wenn zwar „Referenz-„ oder Vergleichsfälle durchgeführter Verfolgungsmaßnahmen zum Nachweis einer jedem Gruppenmitglied drohenden „Wiederholungsgefahr“ nicht im erforderlichen Umfang oder überhaupt (noch) nicht festgestellt werden können, aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Das kann etwa der Fall sein, wenn festgestellt werden kann, dass der Heimatstaat ethnische oder religiöse Minderheiten physisch vernichten und ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben will. Dabei müssen die allgemeinen Anforderungen an eine hinreichend verlässliche Prognose erfüllt sein (BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, a.a.O., m.w.N.). 31 Die Kriegsführung der russischen Seite im zweiten Tschetschenienkrieg und die in der Folgezeit bis zur Ausreise des Klägers Ende Januar 2004 geschehenen Maßnahmen und Übergriffe der in Tschetschenien stationierten russischen Streitkräfte sowie der pro-russischen tschetschenischen Sicherheitskräfte unter Kadyrow bzw. dessen Sohn Ramsan Kadyrow sind zur Überzeugung des Gerichts in ihrer Rücksichtslosigkeit und Brutalität gegenüber der betroffenen tschetschenischen Zivilbevölkerung als Gruppenverfolgung zu bewerten. 32 Ausweislich der Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 16.02.2004 (Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) (Stand: 31.01.2004) und vom 13.12.2004 - im Folgenden: Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004 u. v. 13.12.2004) ist die heutige militärische Situation dadurch gekennzeichnet, dass die russischen Sicherheitskräfte im Rahmen ihrer sog. „Antiterroristischen-Operation“ versuchen, die verbliebenen Rebellenkämpfer systematisch auszuschalten und zu vernichten. Nach den Ereignissen im Moskauer Musical-Theater „Nord-Ost“ im Oktober 2002 forcierte die russische Seite - neben einer Verhärtung des Vorgehens gegen Tschetschenen in- und außerhalb Tschetscheniens - den von ihr betriebenen „politischen Prozess“. Dazu gehörten sowohl die Abhaltung eines Verfassungsreferendums (23.03.2003) als auch tschetschenische Präsidentschaftswahlen (05.10.2003) als auch die Wahl eines tschetschenischen Parlaments (Ad hoc-Bericht v. 16.02.2002, S. 4). Das Auswärtige Amt hebt eine seit Anfang Mai 2003 festzustellende deutliche Verschärfung der Sicherheitslage in Tschetschenien hervor; es macht in diesem Zusammenhang Mitteilungen über Ausschreitungen, Verschwindenlassen von Zivilisten und Übergriffe der russischen und tschetschenischen Einheiten gegen die Zivilbevölkerung bei sog. „Säuberungen“ oder Straßensperren und berichtet über massive Menschenrechtsverletzungen durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte (Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004, S. 7 f. u. v. 13.12.2004, S. 7 f), über wiederholte Plünderungen, Vergewaltigungen und Raub durch russische Sicherheitskräfte (aber auch tschetschenische Kämpfer) sowie Gräber in Tschetschenien, in denen Leichen gefunden worden sind, die zum Teil Folterspuren aufwiesen. Unter Bezugnahme auf internationale und russische Menschenrechtsorganisationen weist es auf die Einrichtung sog. Filtrationslager oder -punkte hin (Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004, S. 8 f.; vgl. auch IGFM v. 06.02.2002 an VG Braunschweig mit Anlagen, „Tschetschenien/Inguschetien: Vertriebenen wird Hilfe verweigert“. „Anstieg der Grausamkeit der russischen Truppen nach dem 11. September 2001“; vgl. auch AA, Auskunft v. 29.04.2003 an VG Göttingen; Ad hoc-Bericht v. 27.11.2002 u. v. 07.05.2002; IGFM v. 20.10.2000 an VG Schleswig; s. auch VG Düsseldorf, Urt. v. 19.05.2003, a.a.O., S. 10 ff. m.w.N; vgl. im übrigen Gesellschaft für bedrohte Völker - GfbV - v. 02.10.2002 an VGH München und VGH Mannheim). Die Terroranschläge im August 2004 (Absturz zweier Flugzeuge in Südrussland, Sprengstoffanschläge an einer Bushaltestelle und am Rigaer-Bahnhof in Moskau) und die Geiselnahme in der Schule von Beslan/Nordossetien vom 01.09.2004 haben den durch intensive Fahndungsmaßnahmen entstandenen Druck auf kaukasisch aussehende Personen noch weiter erhöht, zumal die Sicherheitsbehörden befürchten, dass weitere Selbstmordattentäter eingeschleust werden (AA, Ad hoc-Bericht v. 13.12.2004, S. 12; GBf. v. 11.02.2004). Es häufen sich die Stimmen, wonach das „Verschwindenlassen“ von Tschetschenen in Tschetschenien im großen Stil weitergeht (HUMAN RIGHTS WATCH v. 20.04.2005 u. IHF v. 30.03.2005). Von den in Tschetschenien stationierten russischen Streitkräfte (Anfang 2004 rund 80.000 russische Soldaten) gehen systematische Übergriffe auf die Zivilbevölkerung aus. Die Armee führt regelmäßig gezielte sog. Säuberungen durch (AA, Ad hoc-Bericht v. 13.12.2004, S. 7). Dabei wird der Befehl Nr. 80 aus dem Jahr 2002, der die Regeln für Passkontrollen und Durchsuchungen festlegt, offensichtlich permanent missachtet (GfbV v. 24. Mai 2004 S. 7 f. m.w.N.). Die Gesellschaft für bedrohte Völker stützt diese Erkenntnisse unter anderem auf ein Gespräch mit Svetlana Ganoshtina, Mitglied von Memorial und Vorsitzende des Netzes „Migration und Recht“ sowie auf ein Gespräch mit Natalja Nlidowa vom 13. Mai 2004 in Basel. Es handelt sich um detaillierte und nachprüfbare Angaben, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Verantwortlich für unzählige Menschenrechtsverletzungen an der tschetschenischen Zivilbevölkerung sind auch die seit der offiziellen Übertragung eines Teils der Macht an pro-russische tschetschenische Behörden, wie der von Kadyrows gebildete Sicherheitsapparat. Kadyrows Sohn Ramsan, der nach dem Tod seines Vaters zum Vize-Regierungschef ernannt wurde und bereits als möglicher nächster Präsident gehandelt wird, hat eine mehrere tausend Mann starke Miliz aufgebaut. Diese sog. „Kadyrowzi“ sind laut Angaben von unabhängigen Beobachtern für unzählige Entführungen, Folterungen und Morde verantwortlich. Überwältigte echte oder vermeintliche Rebellen werden von den „Kadyrowzi“ vor die Wahl gestellt, überzulaufen oder zu sterben. Die Bevölkerung fürchtet die „Kadyrowzi“ stärker als die russischen Sicherheitskräfte (GfbV, a.a.O., v. 24.05.2004, S. 7 f.; vgl. auch AA, Ad hoc-Bericht v. 13.12.2004, S. 6 f.; IHF v. 30.03.2005). Einzelheiten solcher Entführungsfälle, bei denen Russen und Tschetschenen auf der Entführerseite teils maskiert, teils unmaskiert agierten, sind im Bericht der IHF vom 30.03.2005 dargestellt. 33 Hiernach existiert eine Vielzahl von Verfolgungsmaßnahmen, die auch in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, nämlich an die tschetschenische Volkszugehörigkeit geschahen. (vgl. zu den Voraussetzungen politischer Verfolgung bei der Abwehr terroristischer Angriffe, BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a.a.O., 315, 317; 81, 142, 149, 152). Die Zahl der feststellbaren Verfolgungsfälle reicht in ihrer Dichte aus, um die hohen Anforderungen der Rechtsprechung an eine staatliche Gruppenverfolgung anzunehmen. Dabei kann offen bleiben, ob ein Vergleich der ohnehin schwer feststellbaren Bevölkerungszahl in Tschetschenien mit den aufgezeigten Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien Rückschlüsse auf eine Gruppenverfolgung zulässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, a.a.O.,). Denn weder die Bevölkerungszahl noch die Zahl der Menschenrechtsverletzungen insbesondere der jüngsten „Säuberungsaktionen“ nach vorausgegangenen Terroranschlägen lässt sich wegen der eingeschränkten Berichterstattung (s. Ad hoc-Bericht v. 27.11.2002 u. v. 13.12.2004 S. 7) aus Tschetschenien und der Russischen Föderation annähernd angeben. Bis 1991 bestand die nationale Gebietseinheit Tschetschenien-Inguschetien mit einer Bevölkerung von 1,35 Millionen Einwohnern, davon 735.000 Tschetschenen, 164.000 Inguschen und 294.000 Russen. Die Bevölkerung der tschetschenischen Republik wies 1994 75% Tschetschenen auf (http//www.unics.uni-Hannover.de/ntr/tschetschenion.html); andere Schätzungen schwanken zwischen 450.000 bis 800.000 (so Ad hoc-Bericht v. 14.02.2004). Diese Angaben haben sich durch die Kriegswirren in den folgenden Jahren und die damit einsetzende Flüchtlingswelle (UNHCR v. Januar 2002) stark verändert, ohne dass genaue Zahlen über den verbleibenden Teil von Tschetschenen in Tschetschenien bekannt sind. Eine kritisch zu bewertende Volkszählung im Oktober 2002 ergab eine Zahl von einer Millionen Tschetschenen (AA, Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004, S. 13; im Erg. ebenso OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2005, a.a.O., 7 ff., 10). 34 Nach der Überzeugung des Gerichts ergibt sich daraus eine gegen die Tschetschenen als Gruppe in Tschetschenien gerichtete staatliche Verfolgung. Die russischen Streit- und Sicherheitskräfte sowie pro-russische Sicherheitskräfte führen den Kampf gegen die bewaffneten Tschetschenischen Rebellen in einer Weise, die auf die physische Vernichtung der tschetschenischen Bevölkerung gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand leistet oder nicht am militärischen Geschehen beteiligt ist (im Ergebnis ebenso OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2005, a.a.O., S. 9). Die Aktionen der russischen und pro-russischen Sicherheitskräfte in Tschetschenien sind nicht allein unmittelbar auf die Bekämpfung der tschetschenischen Rebellen gerichtet, sie nehmen bewusst - und in einer Vielzahl von Fällen zielgerichtet (AA, Ad-hoc-Bericht v. 13.12.2004 S. 7) - die Verletzung und Tötung der tschetschenischen Zivilbevölkerung in Kauf, um durch Abschreckung und Einschüchterung der tschetschenischen Zivilbevölkerung den militärischen Kampf gegen die bewaffneten Rebellen zu erleichtern. Zielrichtung der von den russischen Sicherheitskräften durchgeführten Aktionen ist nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit allein die (vermutete) tschetschenische Volkszugehörigkeit der betroffenen Personen. Sie allein reicht aus, ihnen Nähe zu den und Unterstützung der separatistischen Rebellen zu unterstellen, sie unter pauschalen Separatismusverdacht zu setzen und mit Gegenterror zu überziehen. Betroffen von der Verfolgung ist nur die in Tschetschenien (jedenfalls) nach dem ersten Tschetschenienkrieg allein noch verbliebene tschetschenische Bevölkerung, so dass die Verfolgungslage wegen des zusätzlichen Merkmals der Gebietsbezogenheit als eine sog. örtlich begrenzte Gruppenverfolgung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu qualifizieren ist (OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2005, a.a.O., S. 11 m.w.N.). Es lässt sich zwar kein staatliches administratives oder gesetzliches Verfolgungsprogramm feststellen, die aufgezeigten Geschehnisse seit 1999 sprechen für sich selbst. 35 Der Kläger war aufgrund seiner Gebietsansässigkeit in Atschoi-Martan/Tschetschenien und seiner tschetschenischen Volkszugehörigkeit von der im Zeitpunkt seiner Ausreise Ende Januar 2004 in Tschetschenien bestehenden örtlich begrenzten Verfolgung der tschetschenischen Zivilbevölkerung betroffen und ist deshalb geflohen. 36 3. Auf eine inländische Fluchtalternative in den restlichen Gebieten der Russischen Föderation kann der Kläger nicht verwiesen werden. Ihm droht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens ebenfalls mit hinreichender Sicherheit politische Verfolgung (§ 60 Abs. 1 AufenthG), nämlich durch die in seinem Fall zu erwartende Verweigerung der Registrierung außerhalb Tschetscheniens und deren Folgen (vgl. zur inländischen Fluchtalternative BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a.a.O., 315 ff., 342, 343 ff.; BVerwG, Beschl. v. 16.06.2000, Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 43 m.w.N.; zu Tschetschenien: bejahend OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 4 A 312/00 - m.w.N.; Niedersächs. OVG, Beschl. v. 03.07.2003 - 13 LA 90/03 -, AuAS 2004, 2002 ff.; verneinend VG Düsseldorf, Urt. v. 19.05.2003 - 25 K 7112/01.A -; VG Karlsruhe, Urt. v. 06.02.2004 - A 11 K 10284/02 zu Tschetschenen aus Kabardino-Balkarien; differenzierend VG Karlsruhe, Urt. v. 22.10.2002 - A 11 K 11512/01 - u. VG Braunschweig, Urt v. 24.07.2002 - 8 A 98/02 -; BVerwG, Urt. v. 14.12.1993, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.2002, ESVGH 52, 191). Bei der Prognose, ob dem Ausländer bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat politische Verfolgung droht, ist das Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 05.10.1999 - 9 C 31/99 -, InfAuslR 2000, 99 ff. = NVwZ 2000, 332), also die gesamte Russische Föderation. 37 Sowohl der vorverfolgt als auch der nicht vorverfolgt Ausgereiste darf danach nur dann auf einen anderen Landesteil seines Heimatstaats verwiesen werden, wenn er dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a.a.O., 346). Dem nicht vorverfolgt Ausgereisten dürfen in diesem anderen Landesteil auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren drohen, durch die er in eine ausweglose Situation geraten würde. Der vorverfolgt Ausgereiste muss darüber hinaus vor solchen Nachteilen und Gefahren sicher sein, die ihm im Zeitpunkt seiner Flucht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in dem vor politischer Verfolgung sicheren Landesteil gedroht und damit ein Ausweichen dorthin unzumutbar gemacht hatten, wobei insoweit ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt. Andere Nachteile und Gefahren, die bei seiner Flucht einem Ausweichen in einen anderen Landesteil nicht entgegenstanden, dürfen ihm bei seiner Rückkehr nicht beachtlich wahrscheinlich drohen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.10.2002 - A 2 S 1517/00 - m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 10.07.1998, a.a.O., 345; zum Existenzminimum BVerwG, Urt. v. 31.07.2002 - 1 B 128/02 -, InfAuslR 2002, 455 ff. = AuAS 2002, 261 ff. m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 16.06.2000 - 9 B 255/00 -, Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 34 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 14.12.1993, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.2002, ESVGH 52, 191). War ein Ausländer bereits vorverfolgt ausgereist, kommt es für die Erheblichkeit einer wirtschaftlichen Notlage im verfolgungssicheren Gebiet darauf an, ob eine „derartige“ bzw. „vergleichbare“ Notlage im Zeitpunkt der Ausreise auch am Herkunftsort bestanden hat. Ist dies zu bejahen, so ist davon auszugehen, dass der Ausländer nicht vorverfolgt ist (BVerwG, Beschl. v. 06.02.2003 - 1 B 428/02 - ; zur Frage, wann eine Notlage „vergleichbar“ ist: BVerwG, Beschl. v. 16.06.2000, a.a.O.,). 38 Inguschetien bot für den Kläger bei seiner Ausreise keine inländische Fluchtalternative, eine Rückkehr dorthin ist auch derzeit nicht zumutbar. Tschetschenen konnten ab Mitte 2002 nicht mehr nach Inguschetien ausweichen, weil sich der Druck auf die Flüchtlinge in den - ohnehin nach Ansicht des UNHCR nicht den Grundbedürfnissen entsprechenden - Notunterkünften in Inguschetien zunehmend verschärfte. In der Folge des Machtwechsels in Inguschetien, dem seit Ende April 2002 der FSB-Generalmajor Murat Sjasikow als Präsident vorsteht, kam es zu einer veränderten Flüchtlingspolitik Inguschetiens bezüglich der tschetschenischen Flüchtlinge. Am 29.05.2002 wurde eine politische Vereinbarung unterzeichnet, nach der alle tschetschenischen Binnenflüchtlinge bis Ende September 2002 wieder nach Tschetschenien zurückkehren und die Flüchtlingslager in Inguschetien aufgelöst werden sollten. Die meisten Flüchtlinge lehnten dies ab. In der Folgezeit kam es zur Auflösung von Flüchtlingslagern in Inguschetien im Dezember 2002 und im September und Dezember 2003. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004) wird seit Sommer 2002 immer wieder unter Nennung eines Termins von der baldigen Schließung sämtlicher Lager und der Rückführung der Flüchtlinge nach Grosny gesprochen (z.B. „Dez. 2002“ rus. Tschetschenienminister Iljasow im Nov. 2002); „1.10.03“ (Tschetscheniens Premier Popow am 14.8.03), „1.03.04“ (Iljasow im Jan. 04). In Tschetschenien wurden für die Flüchtlinge provisorische Behausungen errichtet, die besser eingerichtet sein sollen als die Lager in Inguschetien. Die Versuche der Rückführung kulminierten in der Schließung des Lagers „Imam“ bei Akiyurt/Inguschetien im Dezember 2002. Die Schließung der Lager „Bella“ im September 03 und „Alina“ im Dezember 03 zeigt jedoch, dass die Rückführungspolitik konsequent weiterverfolgt wird (AA, Ad hoc-Bericht v. 16.04.2004, S. 14; GfbV v. 09.08.2002 an VG Karlsruhe, Ziff. 2.1 u. im Übrigen v. 02.10.2002 an VGH Mannheim u. München, S. 9 zur Schließung des Hotels „Tolna“ am 26.06.2002). Dem Auswärtigen Amt liegen zwar keine Erkenntnisse vor, ob zwangsweise Rückführungen nach Tschetschenien aus den Lagern stattfinden. Anzeichen dafür können in der Auflösung der Flüchtlingslager in Inguschetien und der unzureichenden Bereitstellung von Alternativunterkünften in Tschetschenien gesehen werden (so UNHCR v. 19.10.2003 an Bay VGH). Es wird jedoch mit Kompensationszahlungen und Bereitstellung von Unterkünften geworben und indirekt Druck auf die Flüchtlinge ausgeübt, um sie zur Rückkehr zu bewegen (administrative Schikanen, sich verschlechternde Sicherheitslage und zunehmende Aktivitäten der Sicherheitskräfte in Inguschetien); bekannt geworden sind auch Fälle, in denen die Strom- und Wasserversorgung abgestellt oder Lebensmittellieferungen und staatliche Unterstützungen eingestellt wurden sowie Fälle der Nichtregistrierung. Memorial berichtet über nächtliche Festnahmen durch maskierte Unbekannte (AA, Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004, S. 14 f.). Die Verschlechterung der Situation in den Flüchtlingslagern in Inguschetien hob der UNHCR bereits in seiner Stellungnahme vom Januar 2002 (S. 25) unter Hinweis auf die Nähe zum Konfliktgebiet und die fortdauernden militärischen Aktivitäten in Tschetschenien hervor. Er sprach sich entschieden dagegen aus, Inguschetien als zumutbare Relokationsalternative für ethnisch tschetschenische Asylsuchende zu betrachten und wies darauf hin, der Migrationsdienst habe ursprünglich angesichts der überlasteten Situation in Inguschetien beabsichtigt, eine größere Zahl von Binnenvertriebenen in andere Regionen Zentralrusslands umzusiedeln, doch sei dieses Projekt nicht so erfolgreich gewesen, wie es die Behörden der Föderation erwartet hatten, erstens, weil es in kaum einer der betroffenen Regionen eine nennenswerte tschetschenische Gemeinde gab und die Regionen auf die Aussicht, tschetschenische Binnenvertriebene unterbringen zu müssen, nicht begeistert reagierten, und zweitens, weil die tschetschenischen Binnenvertriebenen in der Nähe ihrer Heimatorte in Tschetschenien bleiben wollten und zögerten, Inguschetien zu verlassen, um sich in Regionen zu begeben, in denen sie nicht willkommen waren (UNHCR v. Januar 2002, S. 12). Die von UNHCR immer wieder angebotene Einrichtung weiterer Zeltkapazitäten oder anderer Unterkünfte, um die problematische Unterbringungssituation zu mildern, wurde durch die russische Regierung bislang nicht genehmigt; die Reparatur beschädigter Zelte wurde abgelehnt (UNHCR, Stellungnahme v. 29.10.2003 an Bay. VGH). Stattdessen wurden seit Ende 2002 in zunehmendem Maße Flüchtlingslager aufgelöst, unter anderem die Lager „Sputnik“, „Bart“ und „Satsita“ im März/April, ohne dass den Betroffenen in Tschetschenien eine Unterkunft zur Verfügung oder in Aussicht gestellt wurde (International Helsinki Federation for human rights -IHF- v. März 2004; Prague Watchdog v. 06.03.2004 „Raid on Refugee Camp Satsita“, UN High Commissioner for Refugees v. 08.03.2004 „Ingushetia: camp Bart officially closed“, Prague Watchdog v. 11.03.2004 „Refugees from Sputnik flatly refuse returning to Chechnya”; News Agency Prima v. 22.03.2004 „Chechen refugee camp Sputnik to be closed down on 1 April“ u. v. 24.03.2004 „Chechen refugees expunged from Ingushetia”, jeweils unter http://www.ecoi.net/documents; UNHCR, Schreiben v. 29.10.2003 an Bay.VGH; Memorial „Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation Juni 2003 - Mai 2004“, S. 22 ff. 23 ff.; AA, Ad hoc-Bericht v. 13.12.2004; im Ergebnis ebenso Bay.VGH, Urt. v. 31.01.2005 - 11 B 02.31597 -). 39 In Kabardino-Balkarien sowie in den Regionen Krasnador und Stawropol ist ebenfalls nicht hinreichend gewährleistet, dass der Kläger dort einen legalen Aufenthalt begründen kann. Tschetschenen steht zwar wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der Freizügigkeit, der freien Wahl des Wohnsitzes und des zeitweiligen Aufenthalts in der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird in der Praxis an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie z.B. Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Russischen Föderation durch Verwaltungsvorschriften sehr stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen gelten unabhängig von der Volkszugehörigkeit, wirken sich jedoch im Zusammenhang mit antikaukasischer Stimmung stark auf die Möglichkeit rückgeführter Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. 1993 erließ die russische Regierung das sog. Föderationsgesetz. Es beinhaltet die Schaffung eines Registrierungssystems am gegenwärtigen Aufenthaltsort („vorübergehende Registrierung“) oder am Wohnsitz („dauerhafte Registrierung“), bei dem die Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren Aufenthalts- und Wohnort melden. Das davor geltende „Propiska“-System sah nicht nur die Meldung durch den Bürger, sondern auch die Gestattung oder Verweigerung durch die Behörden vor. Trotz der Systemumstellung wenden viele Regionalbehörden der Russischen Föderation restriktive örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken an. Aufgrund der restriktiven Vergabepraxis von Aufenthaltsgenehmigungen haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten. In seinem Sonderbericht vom Oktober 2000 kritisierte der Ombudsmann der Russischen Föderation die regionalen Vorschriften, die im Widerspruch zu den nationalen Vorschriften stehen, sowie rechtswidrige Vollzugspraktiken. Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen berichten, dass Tschetschenen, besonders in Moskau, häufig die Registrierung verweigert wird. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und diejenige am Wohnort. Sie ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen oder Zugang zum kostenlosen Gesundheitssystem (AA, Ad hoc-Bericht v. 13.12.2004. S. 13 f. u. v. 16.02.2004, S. 18 f. u. v. 27.11.2002 S. 14; so bereits UNHCR v. Januar 2002) und für den Arbeitsplatz (vgl. IGFM v. 20.12.2000 an VG Schleswig-Holstein; vgl. im Übrigen GfbV v. 02.10.2002 an VGH Mannheim u. München). Kabardino-Balkarien steht wegen Verstößen gegen die Verfassung und gegen die Vorschriften der Föderation über die Freizügigkeit und die Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts der Bürger regelmäßig im Visier des Ombudsmanns der Russischen Föderation (Stellungnahme des UNHCR v. Januar 2002 u. v. 29.10.2003 an Bay.VGH; Memorial, a.a.O., v. Mai 2004, S. 34 ff.). In der Region Krasnador gibt es ebenfalls erhebliche Schwierigkeiten, eine Registrierung des Wohn- oder Aufenthaltsorts zu erreichen (UNHCR v. Januar 2002 u. v. Februar 2003). 40 Auch in den übrigen Teilen der Russischen Föderation kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Kläger eine Registrierung findet und ohne registriert zu sein, nicht in eine ausweglose Lage gerät. Nach Moskau zurückgekehrte Tschetschenen haben deshalb in der Regel nur dann eine Chance, in der Stadt überhaupt Aufnahme zu finden, wenn sie auf ein Netzwerk von Bekannten oder Verwandten zurückgreifen können. Nach der Geiselnahme in einem Moskauer Musicaltheater im Oktober 2002 und dem Überfall auf eine Schule in Beslan 2004 haben sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und zurückgeführten Tschetschenen im Besonderen bei der Niederlassung verstärkt. Tschetschenen leben außerhalb Tschetscheniens und Inguschetiens neben Moskau vor allem in Südrussland. Dies wird auf klimatische, kulturelle und mentalitätsbezogene Gründe zurückgeführt. Dort ist eine Registrierung auch grundsätzlich leichter möglich als in Moskau, unter anderem weil der grundsätzlich als Registrierungsvoraussetzung notwendige Wohnraum (als Eigentümer oder Mieter) dort finanziell erheblich günstiger ist als in Moskau. Trotzdem ist eine Registrierung auch in anderen Landesteilen mitunter erst nach Intervention von Memorial, Duma-Abgeordneten oder anderen einflussreichen Persönlichkeiten bzw. dem Bezahlen von Bestechungsgeldern möglich gewesen (AA, Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004, S. 19 f. u. v. 13.12.2004, S. 14). Dass eine legale Niederlassung von aus Deutschland zurückgeführten Tschetschenen in der Russischen Föderation möglich ist, wurde zwar von Memorial - trotz aller bestehenden Schwierigkeiten - eingeräumt (Memorial, a.a.O., v. Mai 2004, S. 35 ff., 40 f.). Auch dies ist bei der Prognose über die Aussichten, registriert zu werden, mit zu berücksichtigen. Der Vorwurf, die Mitteilungen amnesty internationals (v. März 2004) und des UNHCR (v. Februar 2003) zum Registrierungswesen enthielten keine konkrete Beispiele oder Zahlen für die behaupteten Registrierungshindernisse bzw. restriktive Registrierungspraktiken (OVG NW, a.a.O., UA 23 ff.), muss gleichermaßen für das Auswärtige Amt gelten. In den Lageberichten vom 13.12.2004 und vom 16.02.2004 fehlen Einzelfälle und Belege für die Ausführungen, tschetschenischen Volkszugehörigen stünden vor allem in Südrussland, insbesondere in Dagestan, der Wolgaregion, westlich des Urals und auch in sonstigen Bereichen der Russischen Föderation Orte zur Verfügung, an denen sie sich niederlassen können. Dass dies rechtlich möglich ist, wird nicht in Abrede gestellt. Jedoch fehlt es an einem nachvollziehbaren Beleg und Anhaltspunkten dazu, dass tschetschenische Volkszugehörige sich in den genannten Gebieten legal oder illegal niederlassen können, ohne in eine ausweglose Lage zu geraten, und dies muss neben dem Umstand und dem Einwand, Tschetschenen lebten tatsächlich in Südrussland (OVG NW, a.a.O., UA 15 ff., 24), in die Prognose Eingang finden. Eine zwangsweise Rückführung tschetschenischer Rückkehrer nach Tschetschenien aufgrund behördlicher Maßnahmen ist allerdings nicht zu erwarten, sie sind auch aus passrechtlichen Gründen nicht veranlasst oder gezwungen, nach Tschetschenien zurückzukehren (vgl. OVG NW, Urt. v. 12.07.2005, a.a.O., UA 26 f.; Bay VGH, a.a.O., UA 20 ff.; AA, Ad hoc-Bericht v. 13.12.2004, S. 13 ff.). 41 Die Verweigerung der zeitweisen oder dauerhaften Registrierung ist eine zielgerichtete Maßnahme in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale - der tschetschenischen Volkszugehörigkeit -, die dem russischen Staat zurechenbar ist (so bereits VG Karlsruhe Urt. v. 10.03.2004 - A 11 K 12494/03 (rkr.) u. A 11 K 12230/03 (rkr.) -; vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a.a.O., 335 m.w.N. u. Hess VGH, Urt. v. 19.11.2002 - 5 UE 4670/96 A - u. v. 30.05.2003 - 3 UE 858/02 A - m.w.N). Das Fehlen der Registrierung sperrt, wie bereits erwähnt, den Zugang zum Gesundheits- und Schulwesen, zum freien Wohnungs- und in der Regel auch zum Arbeitsmarkt für unselbständige Tätigkeiten (AA, Ad hoc-Bericht v. 13.12.2004, S. 13 f.). Sie zwingt den Betroffenen, entweder in der Illegalität zu leben, ins Ausland zu flüchten oder nach Tschetschenien ins Kriegsgebiet zurückzukehren. Letzteres ist dem Kläger nicht zuzumuten. Ein Aufenthalt in der Russischen Föderation, ohne registriert zu sein, ist generell geeignet, den Kläger aus der Rechtsgemeinschaft des Staates, dem er angehört, auszugrenzen und ihn in eine ausweglose Lage zu bringen, eine solche Maßnahme ist asylerheblich. Dagegen lässt sich nicht einwenden, die mit der Prüfung der Legalisierung verbundenen Maßnahmen und ihre Ablehnung beruhten auf wirtschaftlichen Gesichtspunkten oder seien rein ordnungsrechtlicher Natur und dienten vorwiegend dazu, Gefahren abzuwenden, die von Terroristen oder Banditen ausgingen. Dies trifft für Kontrollen kaukasisch aussehender Personen zu, etwa für Ausweiskontrollen, Wohnungsdurchsuchungen und Abnehmen von Fingerabdrücken (AA, Ad hoc-Bericht v. 13.12.2004), wenn sie, was angesichts der terroristischen Übergriffe häufig der Fall ist, zum Zwecke der vorbeugenden Gefahrenabwehr erfolgen. Eine gesetzliche oder administrative Grundlage für die Ablehnung der Registrierung speziell gegenüber tschetschenischen Volkszugehörigen lässt sich zwar nicht feststellen. Der Grund für die Verweigerung der Registrierung ist aber die tschetschenische Volkszugehörigkeit, was dem Betroffenen nach Auffassung von Memorial unter vier Augen auch gesagt wird (Memorial, a.a.O., v. Mai 2004, S. 41 f.). Dies deckt sich mit den Eindrücken der Berichterstatterin aus Anhörungen in vielen Verfahren tschetschenischer Volkszugehöriger. Unterstützt wird diese Einschätzung durch anti-tschetschenische Diskriminierungsmaßnahmen auf dem Arbeitsmarkt, bei der Ausstellung von Dokumenten, im Alltag und in der Justiz, wie sie von der GfbV (a.a.O., v. 24. Mai 2004, S. 18 ff.) berichtet werden. Das Auswärtige Amt bestätigt dies mit dem Hinweis, aufgrund der restriktiven Vergabepraxis von Aufenthaltsgenehmigungen hätten Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten (AA, Ad hoc-Bericht v. 13.12.2004, S. 14). 42 Die in der Rechtsprechung von tschetschenischen Volkszugehörigen geforderten erheblichen Anstrengungen bei der Beschaffung der Registrierung bis hin zur Anrufung der Gerichte können, wie der Bayrische VGH (Urt. v. 31.01.2005, a.a.O.,) zu Recht einräumt, nur dann gefordert werden, wenn der Betroffene hierdurch nicht in eine „ausweglose“ Lage gerät. Im Regelfall ist dies vorprogrammiert, wenn dem Betroffenen die notwendigen finanziellen Reserven für einen Aufenthalt ohne Registrierung oder hilfreiche Kontakte fehlen. Davon, dass für das Ausbleiben einer Registrierung in vielen Fällen die mangelnde Bereitschaft von Tschetschenen ursächlich ist (Bay VGH, a.a.O., S. 23), ist das Gericht aufgrund gegenteiliger Bekundungen tschetschenischer Volkszugehöriger in vielen Asylverfahren nicht überzeugt. Im Gegenteil, bereits vor Jahren berichteten tschetschenische Volkszugehörige unter Angabe vieler Details, wie sie sich erfolglos um eine Registrierung in Stawropol bemüht haben. 43 Ergibt die Prognose unter Einbeziehung der wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse und aller Umstände des Einzelfalles, dass der Kläger mit hinreichender Sicherheit keine Registrierung erlangen kann, obwohl er alle ihm zumutbaren Bemühungen unternimmt, und er ohne registriert zu sein, in eine ausweglose Lage geraten würde, so ist diese Maßnahme asylrechtlich relevant. Das Gericht sieht darin eine im Einzelfall drohende individuelle politische Verfolgung, entgegen den Äußerungen des OVG Bremen (Urt. v. 23.03.2005, a.a.O., S. 13) keine Gruppenverfolgung, weil es u.a. am Nachweis der Verfolgungsdichte fehlt. 44 Ein Leben in der Illegalität ist für tschetschenische Flüchtlinge bzw. Rückkehrer auch angesichts der Tatsache, dass ca. 40 % der Bevölkerung der Russischen Föderation unterhalb des Existenzminimums leben und sich ihren Unterhalt meist durch Hilfe von Freunden und Verwandten oder durch unterschiedliche Formen der weit verbreiteten Schattenwirtschaft sichern können (vgl. AA, Lagebericht v. 28.08.2001), grundsätzlich nicht zumutbar, weil sie erfahrungsgemäß keine - oder nur unter ganz besonderen Voraussetzungen eine - Existenzmöglichkeit finden. Ob ein Leben in der Illegalität zumutbar ist, hängt von der Prognose über die zu erwartenden Folgen und Beeinträchtigungen ab. Maßgebend hierfür sind etwa die Vermögensverhältnisse des Betroffenen und seiner Familie und seine Fähigkeiten, etwa erlernte Berufe und bisherige Beschäftigungen sowie Kontakte zu ansässig gewordenen Tschetschenen, mittels denen der Betreffende seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Solche Besonderheiten sind hier nicht gegeben. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert hat, hat er keinen Schulabschluss und keine Ausbildung, auch keine Aushilfstätigkeiten erlernt, die ihm Erfahrung und Geschicklichkeit in vielen Berufszweigen vermitteln könnten. Er half seinem Vater in der Landwirtschaft. Außerhalb Tschetscheniens hielt er sich bislang nur vorübergehend in Inguschetien auf, jedoch ohne dort eine Existenz gegründet zu haben. Er war von der Hilfe seiner Eltern und eventuell seiner Freunde abhängig. Ihm allein ist eine Existenzgründung in Südrussland aufgrund seiner geringen Erfahrung und Vorbildung nicht möglich. Für seine volljährigen Geschwister XXX und XXX gilt dasselbe. Diesbezüglich wird auf die Urteile vom heutigen Tage in den Verfahren A 11 K 10921/05 (XXX) und A 11 K 10919/05 (XXX) Bezug genommen. Für den nicht ins Klageverfahren einbezogenen 1992 geborenen Bruder XXX (s. A 11 K 10920/05 UA 7) dürfte nichts anderes gelten. 45 Aber auch zusammen mit seinen Eltern erscheint die Gründung einer Existenz etwa in der bisher gelebten Form der landwirtschaftlichen Betätigung oder eines Viehhandels in Südrussland nicht hinreichend gesichert, um für eine achtköpfige Familie eine Existenz zu sichern. Für einen landwirtschaftlichen Betrieb, auch für Viehhaltung wird der Ankauf einer Fläche notwendig sein; die hierfür notwendigen Mittel stehen den glaubhaften Angaben des Klägers und seiner Mutter zufolge nicht zur Verfügung. Seine Eltern sind zwar nicht ganz unvermögend, wie u.a. die bezahlten Fahrtkosten hierher und die vor dem Bundesamt gemachte Äußerung des Vaters, er habe Lösegelder bezahlt, wenn es notwendig gewesen sei, sowie die Angaben zu den Besitzverhältnissen belegen. Die Mutter berichtete in der mündlichen Verhandlung, sie hätten in Tschetschenien gut gelebt, die Brüder ihres Mannes seien fleißig gewesen und hätten vom Fleischverkauf sehr gut gelebt. Ca. 20 bis 30 Stück Vieh hätten sie gehabt. Dass Vieh die wesentliche Lebensgrundlage der Familie in Tschetschenien war, ist auch den Angaben des Vaters des Klägers zu entnehmen. Indem die Mutter den guten Lebensstandart der Familie in der mündlichen Verhandlung hervorhob, so ist dies mit Blick auf tschetschenische Verhältnisse zu werten. Es erklärt auch ihre Verbundenheit mit ihrer Familie und der ihres Mannes sowie mit ihrem Heimatland; dies lässt weniger auf Reichtum größeren Ausmaßes und auf dort verbliebenes noch verwertbares Vermögen schließen, auf das zurückgegriffen werde könnte, zumal der Vater angab, er habe den Kämpfern Fleisch abgegeben, womit er eine unentgeltliche Hilfe meinte. Ob ein Haus, wie es die Familie besaß, verkauft oder vermietet werden kann, ist zweifelhaft. Der Vater hat sich, wie die Mutter in der mündlichen Verhandlung berichtete, vor einiger Zeit von der Familie getrennt, weil die Wohnverhältnisse zu eng waren. Die Mutter äußerte aber die nicht ganz unberechtigte, durch nichts widerlegte Hoffnung, er werde zu ihr und seinen Kindern zurückkehren, wenn es die Wohnverhältnisse zuließen. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger und sein Vater auf eine finanzielle Hilfe der Großfamilie, nämlich der Brüder des Vaters, zurückgreifen könnten. Über Verwandte in Südrussland, die nach der Äußerung der Mutter des Klägers jeder hat, war nichts Näheres in Erfahrung zu bringen, weshalb auf hilfreiche Kontakte aus der weiteren Verwandtschaft nicht abgestellt werden kann, zumal nicht für eine achtköpfige Familie. Mit Rücksicht auf diese Vorgaben erlaubt die Prognose nicht mit hinreichender Sicherheit, dass der Kläger und seine Eltern - eine Rückkehr des Vaters zur Familie unterstellt - mit seinen minderjährigen (XXX, XXX) und volljährigen (XXX, XXX, XXX) Geschwistern - insgesamt acht Personen - in Südrussland eine Existenz aufbauen können. Dies mag für einen Einzelnen oder eine Kleinfamilie möglich und zumutbar sein, nicht aber - unter den derzeitigen Verhältnissen - für eine tschetschenische Familie mit acht Personen, denen eine Trennung derzeit nicht zugemutet werden kann. 46 Ob der Kläger zur Zahlung von Bestechungsgeldern verpflichtet werden kann, weil sie landesüblich und wirksam sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung (offen gelassen in: BayVGH, Urt. v. 31.01.2005, a.a.O.,). Es fehlen ihm hierfür die notwendigen Mittel. 47 Auch wenn die ausgrenzende Maßnahme der Nichtregistrierung keine asylerhebliche Verfolgung wäre, wäre die damit verbundene dem Kläger in der übrigen Russischen Föderation drohende existenzielle Gefährdung nach wie vor verfolgungsbedingt. Denn ein Vergleich der Lage in Tschetschenien bei seiner Ausreise Ende Januar 2004 und zum gegenwärtigen Zeitpunkt zeigt, dass der Kläger, hätte er Tschetschenien nicht verfolgungsbedingt verlassen müssen, auch weiterhin und wie bisher sich in dem vertrauten Umfeld seiner Heimat mit dem Existenznotwendigen hätte versorgen können (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2005 - 2 A 116/03.A - zur Ausreise 2001). 48 Die Gefahr einer Blutrache ist nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Die diesbezüglichen Angaben des Klägers und seiner Eltern sind wiederum weitgehend allgemein gehalten und deshalb nicht überzeugend. Das Gericht verkennt nicht die Schwierigkeit, eine derartige Gefahr plausibel darzustellen. Gleichwohl wäre es möglich und nahe liegend gewesen, Einzelheiten hierüber zu berichten. Vor allem hätte es dem zu Hause verbliebenen Vater des Klägers möglich sein müssen, diesen Komplex unter Angabe der Personen, die ihn mit Blutrache bedroht haben sollen, näher zu beschreiben. Abgesehen davon ist der im Einzelfall schwierige Nachweis, dass die russischen Behörden bzw. in Tschetschenien stationierte Streitkräfte eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (§ 60 Abs. 1 S. 4 Ziff. c) AufenthG) duldeten oder gar förderten nicht geführt. 49 Über den gestellten Hilfsantrag bedarf es keiner Entscheidung mehr. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG). Sonstige Literatur 51 RECHTSMITTELBELEHRUNG: 52 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, zu stellen. 53 Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. 54 Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. 55 Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 56 Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.