Urteil
A 11 K 12230/03
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Kläger hat Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat oder neue Beweismittel eine günstigere Entscheidung ermöglichen.
• Eine pauschale Gruppenverfolgung der gesamten tschetschenischen Bevölkerung in Tschetschenien ist nicht feststellbar; konkrete Voraussetzungen für individuelle Vorverfolgung sind substantiiert darzulegen.
• Die Verweigerung der Registrierungsrechte in der Russischen Föderation kann asylrelevant und als politische Verfolgung i.S.v. § 51 Abs. 1 AuslG zu qualifizieren sein, wenn sie das Existenzminimum gefährdet und eine inländische Fluchtalternative entfällt.
Entscheidungsgründe
Folgeantrag: Anspruch auf weiteres Asylverfahren; Abschiebungsschutz wegen Registrierungsverweigerung • Der Kläger hat Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat oder neue Beweismittel eine günstigere Entscheidung ermöglichen. • Eine pauschale Gruppenverfolgung der gesamten tschetschenischen Bevölkerung in Tschetschenien ist nicht feststellbar; konkrete Voraussetzungen für individuelle Vorverfolgung sind substantiiert darzulegen. • Die Verweigerung der Registrierungsrechte in der Russischen Föderation kann asylrelevant und als politische Verfolgung i.S.v. § 51 Abs. 1 AuslG zu qualifizieren sein, wenn sie das Existenzminimum gefährdet und eine inländische Fluchtalternative entfällt. Der Kläger, tschetschenischer Volkszugehöriger und russischer Staatsangehöriger, hatte 2000 zunächst einen Asylantrag gestellt, der 2001 abgelehnt wurde; Abschiebung nach Russland außer nach Tschetschenien wurde angedroht. Mit Folgeantrag vom 13.01.2003 rügte er eine Verschlechterung der Lage für Tschetschenen nach Ereignissen im Oktober 2002 und legte mehrere Berichte als neue Beweismittel vor. Das Bundesamt lehnte am 09.09.2003 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und bestätigte, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger klagte und begehrt die Aufhebung des Bescheids sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG vorliegen; hilfsweise die Feststellung von Abschiebungshindernissen. In der Verhandlung erschien der Kläger nicht; das Gericht führte die Entscheidung in dessen Abwesenheit durch. Die Akten der Vorverfahren und verschiedene Lageberichte waren Gegenstand der Prüfung. • Zulässigkeit: Folgeantrag ist fristgerecht erhoben und damit zulässig; Anspruch auf Wiederaufnahme richtet sich nach § 51 Abs.1 VwVfG unter den dort genannten Voraussetzungen. • Beweis- und Vortragspflicht: Der Antragsteller muss im Folgeantrag substantiert darlegen, inwiefern sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat oder neue Beweismittel eine günstigere Entscheidung herbeiführen würden; das Gericht prüft nur die vom Asylbewerber vorgebrachten Gründe. • Neue Sachlage/Beweismittel: Berichte internationaler Organisationen und Menschenrechtsvereinigungen aus 2002 legen eine Verschlechterung der Lage nahe, insbesondere bezüglich Auflösung von Flüchtlingslagern und verstärkter Gewalt, wodurch der Folgeantrag des Klägers einen schlüssigen Ansatz für Wiederaufgreifen nach § 51 Abs.1 Nr.1 und Nr.2 VwVfG begründet. • Keine Anerkennung als Asylberechtigter: Eine Anerkennung nach Art. 16a GG kommt nicht zuerkannt werden, weil der Kläger glaubhaft machte, auf dem Landweg aus einem sicheren Drittstaat eingereist zu sein; insoweit war die Klage abzuweisen. • Feststellungsanspruch nach § 51 Abs.1 AuslG: Die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG entsprechen inhaltlich denen des Asylanspruchs nach Art.16a GG; vorliegend ist aufgrund der Berichte und der Umstände zu prüfen, ob im gesamten russischen Staatsgebiet eine politische Verfolgungsgefahr besteht. • Keine Gruppenverfolgung in Tschetschenien: Die geschilderten Menschenrechtsverletzungen und Übergriffe in Tschetschenien genügen nicht, um eine staatlich gesteuerte Gruppenverfolgung der gesamten Volksgruppe zu bejahen; es fehlen die für eine flächendeckende Verfolgungsdichte erforderlichen, hinreichend sicheren Anhaltspunkte. • Gefahr in der Russischen Föderation durch Registrierungsverweigerung: Für außerhalb Tschetscheniens zurückgeführte Tschetschenen besteht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dauerhaft oder vorübergehend nicht registriert zu werden. Die Verweigerung der Registrierung wirkt sich existenzgefährdend aus (Zugang zu Sozialleistungen, Arbeit, Wohnung, Gesundheitssystem) und ist dem Staat zurechenbar; sie kann asylrelevant sein (§ 51 Abs.1 AuslG). • Keine zumutbare inländische Fluchtalternative: Tschetschenien ist kein verfolgungssicherer Ort und bietet dem Kläger keine verlässliche wirtschaftliche Existenzgrundlage; ein Verweisen dorthin wäre unzumutbar und führt dazu, dass Abschiebungsschutz nach § 51 Abs.1 AuslG gegeben ist. • Rechtsfolge: Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 09.09.2003 waren aufzuheben; über hilfsweise gestellte Anträge war nicht mehr zu entscheiden. Die Klage war überwiegend begründet: Das Gericht verpflichtet die Beklagte, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG vorliegen, und hebt insoweit den Bescheid auf; die begehrte Anerkennung als Asylberechtigter wird abgewiesen, weil der Kläger aus einem sicheren Drittstaat auf dem Landweg eingereist ist. Die Entscheidung stützt sich auf die Feststellung, dass neue Sachlage/Beweismittel eine Wiederaufnahme rechtfertigen und insbesondere die Gefahr politischer Verfolgung in Form der Verweigerung von Registrierungsrechten in der Russischen Föderation mit erheblicher Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Eine zumutbare inländische Fluchtalternative nach Tschetschenien besteht nicht, da dort weder Sicherheit noch das Existenzminimum gewährleistet sind. Die Beklagte trägt zwei Drittel und der Kläger ein Drittel der Verfahrenskosten.