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Urteil

A 11 K 12494/03

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16.10.2003 wird hinsichtlich Ziff. 2, 3 und 4 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt 2/3, die Klägerin 1/3 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt ihre Anerkennung als Asylberechtigte und Abschiebungsschutz. 2 Sie ist die Schwester der Klägerin (XXX) im Verfahren A 11 K 11820/02 und des Klägers im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren A 11 K 10215/02 sowie die Tochter von XXX, geb. 11.03.1956; deren Asylverfahren wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.07.2001 eingestellt und festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. 3 Am 30.04.2002 stellte die Klägerin ihren Asylantrag. Sie gab an, tschetschenische Volkszugehörige und russische Staatsangehörige zu sein. Am 15.05.2002 wurde sie durch das Bundesamt angehört. Dabei gab sie im Wesentlichen an: (Auf Frage, ob sie außer Russisch noch Sprachen spreche:) Außer Russisch spreche sie noch Tschetschenisch und etwas Schulenglisch. Eine weitere Staatsangehörigkeit besitze sie nicht. Sie sei Tschetschenin und gehöre dem Stamm Lamoro an. Sie sei im Besitz eines Inlandspasses gewesen, der ihr im Alter von 18 Jahren im Stadtteil Leninsky-Grosny von den tschetschenischen Behörden ausgestellt worden sei. Der Pass sei ihr bei ihrer Festnahme abgenommen worden, sie habe auch eine Geburtsurkunde abgegeben, die Frage nach einem Visum verneinte die Klägerin. Sie machte Angaben zum letzten Wohnort in XXX, Grosny sowie zu ihren Eltern. In Deutschland lebe ihr Bruder xxx. In Tschetschenien wohnten ihre Eltern und die Großfamilie. In Grosny habe sie die Mittelschule besucht und abgeschlossen. Das beabsichtigte Jurastudium sei nicht zustandegekommen wegen des Krieges. 4 Am 19.04.2002 sei sie zusammen mit ihrer Tante xxx und ihrer Schwester xxx mit einem kleinen Lkw weggefahren. Eigentlich hätten sie zu Fünft wegfahren wollen, mit ihnen habe noch der Sohn ihrer Tante namens xxx und ein Neffe ihrer Tante namens xxx mitkommen sollen. Es habe jedoch nicht genügend Platz auf dem Lkw gegeben. Am 22.04.2002 hätten sie dann in einer ihr unbekannten Stadt den Lkw gewechselt und seien in einen größeren Lkw eingestiegen. Mit diesem seien sie bis zum Karlsruher Hauptbahnhof gefahren, wo sie am 23.04.2002 Abends angekommen seien. Mit der Straßenbahn seien sie dann hierher ins Lager gefahren. Die Ausreise habe 1.500,-- US-Dollar pro Person gekostet. Die Männer ihrer Verwandtschaft hätten die Ausreise organisiert. 5 (Auf Frage nach ihrem Verfolgungsschicksal:) Nach Ausbruch des Krieges hätten sie Grosny verlassen und seien nach Aslanbek Scharipov in das Haus ihrer Großmutter mütterlicherseits gezogen. Ihr Bruder xxx habe dann die Kämpfer mit Lebensmitteln und Medikamenten unterstützt. An Kampfhandlungen habe er nicht teilgenommen, sein Vater sei strikt dagegen gewesen. Es habe Händler in der Umgebung von Aslanbek Scharipov gegeben, von denen man gewusst habe, dass sie mit diesen Sachen handelten. Es seien eine Art Zwischenhändler gewesen. Sein Bruder sei zu ihnen gegangen und habe die Sachen dort abgeholt, aber nicht nach Hause gebracht, sondern zu verschiedenen Verwandten. Dort seien sie von den Kurieren der Kämpfer abgeholt worden. Soweit sie wisse, handele es sich um die Kämpfer von Gilaev. Ihr Bruder habe dann das Land aus Furcht festgenommen zu werden verlassen. Er sei nie festgenommen worden. Nach der Ausreise ihres Bruders hätten die Probleme begonnen. Ihre Mutter und ihre Schwester xxx seien bereits vor xxx ausgereist. Sie seien etwa einen Monat vor ihm nach Deutschland gekommen. Ihr Vater habe damals darauf bestanden, dass sie das Land verlassen müssten, damit sie in Sicherheit seien. Sie sei dann allein mit ihrem Vater zurückgeblieben. Es habe regelmäßig Säuberungsaktionen gegeben, sie seien ins Haus gekommen und hätten sich wie die Herren benommen. Sie hätten nach ihrem Bruder gefragt und seien der Ansicht gewesen, er nehme an Kampfhandlungen teil. Im Juli 2001 seien dann ihre Mutter und xxx zurückgekehrt. Grund sei die Erkrankung ihres Vaters gewesen. Sie persönlich sei bei den Säuberungsaktionen immer wieder erniedrigt worden, sie hätten gesagt, dass sie sie mitnehmen und unter vier Augen mit ihr sprechen würden. Sie hätten ihr vorgeworfen, an einer Explosion beteiligt gewesen zu sein. Vor zwei Monaten hätten sie sie dann tatsächlich mitgenommen und zur Kommandantur in Shatoy (im Folgenden: Shatoy) gebracht. Dort habe man sie einschüchtern wollen, damit sie den Aufenthaltsort ihres Bruders preisgebe. Sie hätten sie in einen Raum gesperrt, insgesamt seien sie zu viert dort gewesen. Sie seien schwer misshandelt worden. Einer habe sie schützen wollen, als man sie geschlagen habe. Dann hätten sie ihn rausgebracht und geschlagen. Er sei dann gestorben. Nach zwei Tagen hätten Verwandte sie für 500,-- Dollar freigekauft. In erster Linie sei es ums Geld gegangen, dann hätten sie auf diese Art und Weise auch Informationen über ihren Bruder herausfinden wollen. (Auf Frage, warum sie ihnen nicht gesagt habe, ihr Bruder sei in Deutschland:) Sie hätten das nicht glauben wollen. Sie wolle hinzufügen, dass sie sich nicht ganz sicher sei bezüglich der Aktivitäten ihres Bruders. Sie könne nicht genau sagen, in welche Dörfer er gegangen sei, um den Kämpfern zu helfen. Er sei zu den Kämpfern gegangen und habe Medikamente gebracht, wenn einer verwundet gewesen sei. Die ganze Angelegenheit habe sich in der Umgebung von Shatoy abgespielt. Ihr Bruder sei zu Fuß gelaufen. Sie hätten zwar ein Auto gehabt, d. h. ihr Vater habe ein Auto gehabt. Er habe es jetzt verkauft, um die Ausreise finanzieren zu können. (Auf Frage, wann sie ihren Bruder in Tschetschenien zuletzt gesehen habe:) Vor seiner Ausreise in Aslanbek Scharipov. (Auf Frage, wann ihre Mutter und ihre Schwester hierher gekommen seien:) Ihre Mutter und ihre Schwester seien von Aslanbek Scharipov aus mit einem Bus gefahren. Wie und wann, sei ihr nicht bekannt. Ihre Schwester und sie seien auch mit einem Linienbus von Aslanbek Scharipov nach Tschirijurt gefahren. Ihre Tante habe bereits über ihr Kommen Bescheid gewusst. (Auf Frage, ob die Tante xxx des Öfteren bei ihnen zu Besuch gewesen sei:) Ja, sie wolle noch hinzufügen, dass ihre Oma väterlicherseits sowie die Tochter ihrer Tante und die Schwester ihrer Tante bzw. ihre Tante im Februar 2001 umgebracht worden seien. Sie hätten auch in Aslanbek Scharipov gewohnt, allerdings in einem anderen der Verwandtschaft gehörenden Haus. In der Nacht, als es passiert sei, habe eigentlich die Tante zu Besuch kommen sollen, sie habe jedoch nicht kommen können. Erst am nächsten Tag sei sie gekommen. Da hätten sie die Leichen schon gefunden. (Auf Frage, ob die Tante dabei gewesen sei, als sie festgenommen worden sei:) Nein. (Auf Frage, ob ihre Tante nach dem Vorfall im Februar 2001 noch öfters nach Aslanbek Scharipov zu ihnen gekommen sei:) Ja, es sei ziemlich oft geschehen. Sie habe aber nur einmal bei ihnen im Haus übernachtet, dann sei sie wieder weggegangen zu anderen Verwandten. (Auf Frage, ob sie in Aslanbek Scharipov zu Verwandten gegangen sei:) Nein, nach Chatarchjan. (Auf Frage, ob ihre Tante immer bei ihnen übernachtet habe, wenn sie nach Aslanbek Scharipov gekommen sei:) Einmal habe sie bei ihnen übernachtet, manchmal bei ihrer Tochter, manchmal sei sie gar nicht geblieben. Nachdem ihre Tochter umgebracht worden sei, habe sie immer bei ihnen übernachtet. Nein, es sei so gewesen, dass sie manchmal auch bei weiteren Verwandten in Aslanbek Scharipov geblieben sei. (Auf Frage, was dies für Verwandte gewesen seien:) Meist sei sie bei ihnen gewesen. Die Tante sei zu einer Frau namens xxx gegangen, es sei die Schwester ihrer Oma väterlicherseits. Im Falle ihrer Rückkehr habe sie Angst, dort umgebracht zu werden. Man habe sie verfolgt, weil ihr Bruder die Kämpfer unterstützt habe. 6 Nach Aktenlage war die Klägerin aufgrund einer Einladung im Besitz eines am 21.03.2002 ausgestellten Visums vom 28.03. bis 26.04.2002. 7 Mit Bescheid vom 16.10.2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag der Klägerin ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen und dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ebenfalls nicht gegeben sind. Gleichzeitig forderte das Bundesamt die Klägerin auf, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in die Russische Föderation an. Der Bescheid des Bundesamtes wurde der Klägerin am 27.10.2003 zur Post gegeben. 8 Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, das Vorbringen der Klägerin widerspreche dem ihres Bruders und ihrer Mutter. Es sei vom Vorliegen einer inländischen Fluchtalter-native für Tschetschenen auszugehen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Tschetschenien hatten und die sich nicht für die tschetschenische Sache engagiert hätten bzw. nicht in den Verdacht eines Engagements geraten seien. Die Antragstellerin habe sich seit Herbst 1999 in Inguschetien und in St. Petersburg aufhalten können. Nachweislich sei sie in St. Petersburg registriert worden. 9 Am 03.11.2003 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16.10.2003 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind; 11 hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 - 4 AuslG vorliegen; 12 weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG gegeben sind. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin zu den Gründen ihres Asylantrages angehört worden. Dabei gab sie im Wesentlichen an: Sie sei am xxx 1981 in Grosny geboren und habe dort gelebt. Mit sechs bis sieben Jahren sei sie eingeschult worden. Die Schule sei in ihrem Stadtteil, in der X-Straße gewesen. In der X-Straße hätten sie gewohnt. Elf Klassen habe sie absolviert und den Mittelschulabschluss erreicht. 1999 habe sie ein Jurastudium begonnen. Während des ersten Krieges hätten sie Grosny verlassen und seien nach Shatoy gefahren. Shatoy sei eine große Siedlung, die aus mehreren kleineren bestehe. Aslanbek Scharipov sei eine Straße oder ein Teil von Shatoy. Dort seien sie einige Monate geblieben, sie sei damals 13 Jahre alt gewesen. Dies sei ungefähr 1996 gewesen. Zwischen dem ersten und zweiten Krieg seien fast vier Jahre vergangen, es sei ein bisschen ruhiger geworden. Ihre Mutter sei als Verkäuferin tätig gewesen, sie habe mit Sachen gehandelt, mit Kleidung, Schuhen und anderen Dingen. Sie sei auch ins Ausland, in den Nordkaukasus gefahren, um einzukaufen. Einige Leute hätten ihr auch Sachen gebracht, die sie dann verkauft habe. Sie hätten sich nicht für diese Dinge interessiert, sie habe studiert. In Tschetschenien gebe es keine Geschäfte für Bekleidung, sie habe die Sachen auf dem Markt verkauft, je nach dem, ob es möglich gewesen sei. Sie hätten einen gewissen Wohlstand gehabt, ihr Vater habe als Taxifahrer gearbeitet, aber nicht jeden Tag. Der Krieg habe getobt; jeder wolle am Leben bleiben und jeder wolle seinen Kindern eine Ausbildung ermöglichen. Es sei gefährlich dort, die Leute, die mit der Sache zu tun gehabt hätten, seien abgeholt worden. In Russland werde man umgebracht. Bei der ersten Ausreise sei sie nicht dabei gewesen. Man habe sich zuerst um den Sohn gekümmert. In jedem Moment hätten die Leute kommen und ihren Bruder abholen können. Ihre Schwester, die Mutter und der Bruder seien deshalb weggegangen. Für ihren Vater habe es im Auto keinen Platz mehr gehabt. Er habe an Diabetes gelitten. Sie sei bei ihm geblieben, um sich um ihn zu kümmern. (Auf Frage, wann die Mutter und die Schwester zurückgekommen seien:) Ihre Mutter habe ihre Schwester zunächst im Bundesgebiet lassen wollen, man habe ihr aber gesagt, sie werde dann in ein Waisenhaus oder in eine ähnliche Einrichtung gelangen. Das habe die Mutter nicht gewollt. Bei ihnen dürfe ein Mädchen nicht allein bleiben. In Tschetschenien seien Säuberungsaktionen an der Tagesordnung gewesen, Leute seien gequält und abgeholt worden, Gesetze habe man nicht eingehalten. Im Fernsehen sehe man, dass dort alles normal sei. Nachdem ihre Mutter nach Grosny zurückgekommen sei, sei sie im Auto unter Beschuss genommen und verwundet worden. Sie habe noch heute deswegen Schwierigkeiten am Bein. (Auf Frage, was geschehen sei, als die Mutter zurückgekommen sei:) Unerwartet, plötzlich sei sie mitgenommen worden. Zum wiederholten Mal habe man sie vorgewarnt. Dann sei es geschehen, eines Tages seien Leute morgens ins Haus gestürzt und hätten auf ihre schnöde Art ihren Vater geschlagen. (Auf Frage, wie viel Leute ins Haus gekommen seien:) 10 bis 15 Personen seien ins Haus gekommen, diese hätten keine moralischen Werte, es seien Soldaten, diejenigen, die Kriege führten. Man nenne sie dort Söldner, es seien Russen. (Auf Frage, ob sie in Uniform gewesen seien:) Ja. Sie habe versucht, etwas zu erklären, dies habe aber nichts geholfen. In Shatoy habe man sie zur Kommandantur gebracht. (Auf Frage, ob die Festnahme in Grosny oder Shatoy gewesen sei:) In Shatoy sei sie abgeholt worden. Als der zweite Krieg ausgebrochen sei, seien sie wieder nach Shatoy gegangen. Dies sei im Winter gewesen, 1999 oder 2000. Vor der Ausreise nach Deutschland sei sie abgeholt worden, eventuell im Februar, jedenfalls etwa zwei Monate vor ihrer Ausreise im Jahr 2002. Vom Winter 2000 bis 2002 sei sie mit dem Vater dort geblieben. Ab und zu seien sie, ihre Mutter und ihre Schwester, nach Inguschetien gefahren. Ein halbes Jahr seien sie in Deutschland gewesen. (Auf Frage, ob die Mutter, die Schwester und der Sohn nicht in Shatoy gewesen seien:) Doch, ungefähr 2001. (Auf Frage, von was sie gelebt hätten:) Das Leben dort sei nicht so teuer wie hier. Sie hätten Ersparnisse gehabt und Verwandte hätten ihnen geholfen. In Shatoy habe die Mutter den Handel nicht fortgeführt. Die ganze Familie, Onkels, Tanten, Cousins, die sie nicht alle kenne, seien aus Shatoy. Es seien die reinsten Tschetschenen. Keiner habe dort gearbeitet, man habe versucht, sich mit „Ach und Krach“ am Leben zu halten. (Auf die Bitte, die Festnahme zu schildern:) Sie sei unter Schock gestanden. Mit drei bis vier weiteren jungen Leuten sei sie in der Zelle gewesen, diese seien halb tot gewesen, weil sie zusammengeschlagen worden seien. Die Männer seien in die Zelle gekommen. Die anderen hätten sie schützen wollen. Es seien Männer in die Zelle gekommen und hätten versucht, sie nackt auszuziehen. Einer der Mithäftlinge, der sie habe schützen wollen, sei so malträtiert worden, dass er gestorben sei. Drei Tage sei sie festgehalten worden. Es sei ein großes Glück gewesen, dass man sie gefunden habe. (Auf Frage, ob sie wisse, wie sie herausgekommen sei:) Sie hätten Geld gegeben. Verwandte und ein Onkel hätten geholfen. Es sei schwierig, wenn man nach einem Häftling frage. Von ihr habe man wissen wollen, wo ihr Bruder sei. Sie hätten ihnen nicht geglaubt, dass er in Deutschland sei. Sie hätten angenommen, er sei unter den Kämpfern. (Auf Frage, ob sie drei Tage in der Zelle geblieben oder auch herausgenommen worden sei:) Sie sei zusammengeschlagen und vergewaltigt worden - in der Zelle. (Auf Frage, wie sie nach Hause gekommen sei:) Sie wisse es nicht mehr. (Auf Frage:) Man habe sie herausgetragen. Die Männer hätten sie aus der Zelle getragen. Als sie zu sich gekommen sei, sei sie schon zu Hause gewesen und habe ihre Eltern gesehen. (Auf Frage, nach den genauen Umständen als sie abgeholt worden sei:) Sie sei im Zimmer gewesen und es sei am Morgen gewesen. Fast alle seien noch im Bett gewesen. (Auf Frage, wer zuerst an die Tür gegangen sei:) Das wisse sie nicht mehr. Als sie aus ihrem Zimmer gekommen sei, seien sie schon da gewesen. 16 (Auf Frage, was ihr Bruder für die Kämpfer gemacht habe:) Er habe Medikamente und Lebensmittel geliefert. Medikamente habe er eingekauft, dies sei eine Form der Unterstützung; dies habe ihr Bruder tun müssen. Irgendwo habe er die Medikamente gekauft. Zuerst hätten sie nicht gewusst, was er gemacht habe. Es habe eine Quelle gegeben, wo man habe Medikamente kaufen können, in Shatoy. (Auf Frage, ob in Shatoy russische Soldaten stationiert gewesen seien:) Ja. Die Kämpfer seien im Gebirge gewesen. Die Kämpfer kämen nicht selbst nach Shatoy, sie hätten Mittelsmänner. Ihr Bruder habe jemandem Medikamente weitergegeben. 17 (Auf die Bitte, die Ausreise zu schildern:) Zwei Monate später seien sie ausgereist. Zuerst sei sie in einem schrecklichen Zustand gewesen. Sie hätten versucht, dies geheim zu halten. Dann habe es eine zeitlang gedauert bis sie eine Möglichkeit zur Ausreise gefunden hätten. Man habe bar zahlen müssen. Zuerst seien sie nach Tschirijurt gefahren. Das sei auf dem Weg nach Shatoy. Sie hätten das Geld schon bezahlt gehabt. In einem Minibus seien sie gesessen. Der Bus habe sie rausgebracht. Unterwegs seien sie umgestiegen. (Auf Vorhalt, ob sie von dem in den Akten befindlichen Visum, das in Petersburg beantragt worden sei und die Angabe enthalte, sie sei in Petersburg registriert gewesen, wisse:) Nein, davon wisse sie nichts. Das hätten die „Leute“ für sie besorgt, die Leute, die die Ausreise organisiert hätten. (Auf Frage, ob sie einen Visumsantrag ausgefüllt habe:) Einmal habe sie ein Formular unterzeichnen müssen, nein, es sei einfach ein Blatt Papier gewesen, auf dem sie ihre Unterschrift abgegeben habe. (Auf Frage, wer die Ausreise organisiert habe:) Über ihre Verwandten sei die Ausreise erfolgt. Sie sei aus dem Lkw ausgestiegen, sie habe nicht gewusst, wohin sie gehen würden. Sie seien dann in Karlsruhe gewesen. (Auf Frage, von was ihre Eltern jetzt lebten:) Sie lebten jetzt in Grosny. Dazu zeigte die Klägerin ein Foto, auf dem ihre Mutter mit einem Gips abgebildet sei. Ihre Mutter sei Grundschullehrerin gewesen, die Aufnahme des Handels habe sie während des Krieges begonnen. Ihr Vater habe ursprünglich bei der Gasindustrie gearbeitet, diese sei jedoch brach gelegen. Dann habe er als Taxifahrer gearbeitet. 18 Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beteiligten sowie der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der beigezogenen Behördenakten, die Verwaltungsgerichtsakten im Verfahren ihres Bruders (XXX) A 11 K 10215/02, ihrer Schwester (XXX) A 11 K 11820/02 sowie der dazu gehörenden Bundesamtsakten, die Niederschrift über deren Anhörung in der mündlichen Verhandlung und die Bundesamtsakten der Mutter (XXX) - Az.: 2 633 237-160 - sowie die der Klägerin mitgeteilten und zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Erkenntnismittel verwiesen. Entscheidungsgründe 19 Das Gericht konnte in Abwesenheit der Beklagten und des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten über die Klage verhandeln und entscheiden, da die diesen rechtzeitig zugestellten Ladungen entsprechende Hinweise enthielten (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO) bzw. der Bundesbeauftragte generell auf eine Ladung verzichtet hat. 20 Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht zwar kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte zu, weil sie nach ihren glaubhaften Angaben im Asylverfahren und in der mündlichen Verhandlung auf dem Landweg und damit zwingend aus einem (wenn auch unbekannten) sicheren Drittstaat im Sinne der § 26a AsylVfG, Art. 16a Abs. 2 GG eingereist ist. Sie hat aber einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Dementsprechend waren Ziffer 2, 3 und 4 des Bundesamtsbescheids vom 16.10.2003 aufzuheben. 21 Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. § 30 Abs. 1 2. Alt. AsylVfG) stimmen hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsguts und des politischen Charakters der Verfolgung mit den Voraussetzungen des Asylanspruchs nach Art. 16a Abs. 1 GG überein (BVerwG, Urt. v. 18.02.1992, DVBl. 1992, 843). Gegenüber dem Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte kommt dem Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG jedoch dann eine selbständige Bedeutung zu, wenn ein (unbeachtlicher) Nachfluchtgrund nachgewiesen ist oder wenn der Ausländer bereits in einem anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher war. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch Verfolgter ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung (asylerhebliche Merkmale) Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder - allgemein gesagt - politische Repressalien zu erwarten hätte (BVerfGE 54, 341; 68, 171), wobei Art. 16a Abs. 1 GG nicht schlechthin ausschließt, dass auch andere außer diesen in Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 in der Fassung vom 31.01.1967 (BGBl. 1953, II S. 559 und 1969, II S. 1293) ausdrücklich genannten Merkmale zum Anknüpfungs- und Bezugspunkt für Verfolgungsmaßnahmen genommen werden (BVerwG, Urt. v. 15.03.1988, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 83). Eine Verfolgung ist dann eine „politische“, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines asylerheblichen Merkmales erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, BVerfGE 80, 315 ff., 333 ff. = NVwZ 1990, 151 ff.). 22 Nach der Überzeugung des Gerichts ist die Klägerin tschetschenische Volkszugehörige. Sie hat in Tschetschenien gelebt (1.) und ist von dort aus Furcht vor erlittener politischer Verfolgung - wegen der ihr widerfahrenen dreitägigen Festnahme und Vergewaltigung durch russische Sicherheitskräfte - ausgereist. Ihr droht in Tschetschenien und im restlichen Gebiet der Russischen Föderation derzeit politische Verfolgung (2.). Eine inländische Fluchtalternative kann sie nicht in Anspruch nehmen (3.). 1. 23 Aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass sie tschetschenische Volkszugehörige ist. Die Klägerin machte detaillierte Angaben zu ihrer Herkunft. Sie berichtete, am xxx 1981 in Grosny geboren zu sein und dort die Mittelschule besucht zu haben. Bei Ausbruch des ersten Krieges flüchtete sie mit ihren Eltern zu Verwandten in der Siedlung Shatoy, genauer gesagt in die kleine Siedlung Aslanbek Scharipov. Dort half ihren glaubhaften Angaben zufolge ihr Bruder den im Gebirge befindlichen Kämpfern in der Weise, dass er ihnen Lebensmittel und Medikamente lieferte. Die Familie kehrte nach Beendigung des ersten Krieges für einige Zeit nach Grosny zurück, flüchtete aber alsbald vor den Kriegshandlungen in Grosny im Winter 1999/2000 wiederum nach Shatoy. Von dort aus versuchte die Familie vorrangig den Bruder und einzigen Sohn in Sicherheit zu bringen. Zu diesem Zweck reisten die Mutter, der Bruder und die Schwester xxx nach Inguschetien und flüchteten von dort aus in das Bundesgebiet, wo ihr Bruder verblieb. Ihre Mutter und ihre Schwester xxx kehrten etwa im Juli 2001 nach Tschetschenien zurück, weil der Vater zwischenzeitlich nachhaltig erkrankt war, nach Angaben der Klägerin hatte er über seine Diabetes hinaus Probleme mit dem Herz. Die Angaben der Klägerin zu ihrer tschetschenischen Herkunft werden durch die ihrer Schwester xxx im Verfahren A 11 K 11820/02 unterstützt. Der Eintrag „CCCP“ im Visumsantrag vom 21.03.2002, mit dem als Geburtsland die Russische Föderation bezeichnet wurde, lässt keine Zweifel an den Angaben der Klägerin zu ihrer Herkunft aufkommen, weil, worauf noch näher eingegangen wird, ihr diese Angaben nicht zuzurechnen sind, sie wurden offenbar von Personen getätigt, die die Ausreise der Klägerin und ihrer Schwester organisierten. Auch wenn die Angaben der Klägerin zu ihrem Aufenthalt in Tschetschenien von 1999 bis zu ihrer Ausreise im April 2002 nicht mit denen ihrer Mutter übereinstimmen, die von einem gemeinsamen Aufenthalt mit ihrem Ehemann in Nasran, in Inguschetien, sprach, von wo aus sie ausgereist sei, so führt dies nicht zu erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Klägerin insgesamt und hindert das Gericht nicht, ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zu folgen. Sie hat ihren Aufenthalt in Tschetschenien hinreichend substantiiert und nachvollziehbar geschildert. Ihr diesbezügliches Vorbringen stimmt mit dem ihrer Schwester xxx im Wesentlichen überein. 2. 24 Die Klägerin ist nicht schon wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tschetschenen vorverfolgt (2.1.). Sie erlitt asylrechtlich erhebliche Verfolgung aufgrund der ihr widerfahrenen Festnahme und Vergewaltigung durch Angehörige der russischen Sicherheitskräfte in Tschetschenien und ihr droht in Tschetschenien nach wie vor politische Verfolgung (2.2.). 2.1. 25 Nach der Überzeugung des Gerichts gab es zum Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin im April 2002 und es gibt auch derzeit keine staatlicherseits betriebene oder geduldete gruppengerichtete Verfolgung von Tschetschenen in Tschetschenien (vgl. zur Gruppenverfolgung z.B., BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, BVerwGE 96, 200 ff. = InfAuslR 1994, 1409 ff. = NVwZ 1995, 175 ff. m.w.N.; zu Tschetschenien: ablehnend OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 4 A 312/00 - m.w.N. im September 1999; offengelassen Niedersächs. OVG, Beschl. v. 03.07.2003 - 13 LA 90/03 -, AuAS 2004, 2002 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.07.2003 - 13 LA 90/03 -, AuAS 2003, 202 ff.). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und -gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, a.a.O., m.w.N.). Im Unterschied zur mittelbaren Gruppenverfolgung kann eine staatliche Gruppenverfolgung schon dann anzunehmen sein, wenn zwar „Referenz-„ oder Vergleichsfälle durchgeführter Verfolgungsmaßnahmen zum Nachweis einer jedem Gruppenmitglied drohenden „Wiederholungsgefahr“ nicht im erforderlichen Umfang oder überhaupt (noch) nicht festgestellt werden können, aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Das kann etwa der Fall sein, wenn festgestellt werden kann, dass der Heimatstaat ethnische oder religiöse Minderheiten physisch vernichten und ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben will. Dabei müssen die allgemeinen Anforderungen an eine hinreichend verlässliche Prognose erfüllt sein (BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, a.a.O., m.w.N.). 26 Hinsichtlich der Verhältnisse in Tschetschenien bis zum Spätjahr 2003 wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes (S. 5 ff.) verwiesen. Danach gab es in der Vergangenheit eine Vielzahl von Übergriffen russischer Sicherheitskräfte und russischer Soldaten auf die tschetschenische Zivilbevölkerung in Tschetschenien sowie eine landesweite Diskriminierung tschetschenischer Volkszugehöriger. Ergänzend dazu ist anzumerken: Die menschenrechtliche und militärische Situation in Tschetschenien hat sich in jüngster Zeit verschärft. Außerdem fanden im April 2002 tschetschenische Flüchtlinge in Inguschetien und den Nachbarstaaten keine Aufnahme in eine zumutbare Versorgungslage mehr und beginnend ab Mai 2002 sowie im Jahr 2003 wurden die Lager in Inguschetien aufgelöst. Tschetschenen wurden und werden in den restlichen Gebieten der Russischen Föderation schließlich nicht als Binnenflüchtlinge anerkannt; sie haben große Schwierigkeiten sich außerhalb Tschetscheniens niederzulassen, sie werden entgegen der Rechtslage nicht registriert. Im Einzelnen stellt sich dies wie folgt dar: 27 Ausweislich des jüngsten Lageberichtes des Auswärtigen Amtes vom 16.02.2004 (Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) (Stand: 31.01.2004) - im Folgenden: Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004) ist die heutige militärische Situation dadurch gekennzeichnet, dass die russischen Sicherheitskräfte im Rahmen ihrer sog. „Antiterroristischen-Operation“ versuchen, die verbliebenen Rebellenkämpfer systematisch auszuschalten und zu vernichten. Nach den Ereignissen im Moskauer Musical-Theater „Nord-Ost“ im Oktober 2002 forcierte die russische Seite - neben einer Verhärtung des Vorgehens gegen Tschetschenen in- und außerhalb Tschetscheniens - den von ihr betriebenen „politischen Prozess“. Dazu gehören sowohl die Abhaltung eines Verfassungsreferendums (23.03.2003) als auch tschetschenische Präsidentschaftswahlen (05.10.2003) als auch die Wahl eines tschetschenischen Parlaments (Ad hoc-Bericht v. 16.02.2002, S. 4). Das Auswärtige Amt hebt eine seit Anfang Mai 2003 festzustellende deutliche Verschärfung der Sicherheitslage in Tschetschenien hervor; es macht in diesem Zusammenhang Mitteilungen über Ausschreitungen, Verschwindenlassen von Zivilisten und Übergriffe der russischen und tschetschenischen Einheiten gegen die Zivilbevölkerung bei sog. „Säuberungen“ oder Straßensperren. Es berichtet über massive Menschenrechtsverletzungen durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte (Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004, S. 7) und von wiederholten Plünderungen, Vergewaltigungen und Raub durch russische Sicherheitskräfte (aber auch tschetschenische Kämpfer) sowie Gräbern in Tschetschenien, in denen Leichen gefunden worden sind, die zum Teil Folterspuren aufwiesen (S. 8 u. 15). Unter Bezugnahme auf internationale und russische Menschenrechtsorganisationen weist das Auswärtige Amt auf die Einrichtung sog. Filtrationslager oder -punkte hin (S. 8 f.; vgl. auch IGFM v. 06.02.2002 an VG Braunschweig mit Anlagen, „Tschetschenien/Inguschetien: Vertriebenen wird Hilfe verweigert“. „Anstieg der Grausamkeit der russischen Truppen nach dem 11. September 2001“; vgl. auch AA, Auskunft v. 29.04.2003 an VG Göttingen; Ad hoc-Bericht v. 27.11.2002 u. v. 07.05.2002; IGFM v. 20.10.2000 an VG Schleswig; s. auch VG Düsseldorf, Urt. v. 19.05.2003, a.a.O., S. 10 ff. m.w.N; vgl. im übrigen Gesellschaft f. bedrohte Völker - GfbV - v. 02.10.2002 an VGH München und VGH Mannheim). 28 Tschetschenen konnten ab Mitte 2002 nicht mehr nach Inguschetien ausweichen, weil sich der Druck auf die Flüchtlinge in den - ohnehin nach Ansicht des UNHCR nicht den Grundbedürfnissen entsprechenden - Notunterkünften in Inguschetien verschärfte. In der Folge des Machtwechsels in Inguschetien, dem seit Ende April 2002 der FSB-Generalmajor Murat Sjasikow als Präsident vorsteht, kam es zu einer veränderten Flüchtlingspolitik Inguschetiens bezüglich der tschetschenischen Flüchtlinge. Am 29.05.2002 wurde eine politische Vereinbarung unterzeichnet, nach der alle tschetschenischen Binnenflüchtlinge bis Ende September 2002 wieder nach Tschetschenien zurückkehren und die Flüchtlingslager in Inguschetien aufgelöst werden sollten. Die meisten Flüchtlinge lehnten dies ab. In der Folgezeit kam es zur Auflösung von Flüchtlingslagern in Inguschetien im Dezember 2002 und im September und Dezember 2003. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004) wird seit Sommer 2002 immer wieder unter Nennung eines Termins von der baldigen Schließung sämtlicher Lager und der Rückführung der Flüchtlinge nach Grosny gesprochen (z.B. „Dez. 2002“ (rus. Tschetschenienminister Iljasow im Nov. 2002); „1.10.03“ (Tschetscheniens Premier Popow am 14.8.03), „1.03.04“ (Iljasow im Jan. 04). In Tschetschenien wurden für die Flüchtlinge provisorische Behausungen errichtet, die besser eingerichtet sein sollen als die Lager in Inguschetien. Die Versuche der Rückführung kulminierten in der Schließung des Lagers „Imam“ bei Akiyurt/Inguschetien im Dezember 2002. Die Schließung der Lager „Bella“ im September 03 und „Alina“ im Dezember 03 zeigt jedoch, dass die Rückführungspolitik konsequent weiterverfolgt wird (AA, Ad hoc-Bericht v. 16.04.2004, S. 14; GfbV v. 09.08.2002 an VG Karlsruhe, Ziff. 2.1 u. im Übrigen v. 02.10.2002 an VGH Mannheim u. München, S. 9 zur Schließung des Hotels „Tolna“ am 26.06.2002). Dem Auswärtigen Amt liegen zwar keine Erkenntnisse vor, ob zwangsweise Rückführungen aus den Lagern stattfinden. Es wird jedoch mit Kompensationszahlungen und Bereitstellung von Unterkünften geworben und indirekt Druck auf die Flüchtlinge ausgeübt, um sie zur Rückkehr zu bewegen (administrative Schikanen, sich verschlechternde Sicherheitslage und zunehmende Aktivitäten der Sicherheitskräfte in Inguschetien); bekannt geworden sind auch Fälle von Abstellen der Strom- und Wasserversorgung oder Einstellung der Lebensmittellieferungen, die Nichtgewährung staatlicher Unterstützungen oder Nichtregistrierung. Memorial berichtet über nächtliche Festnahmen durch maskierte Unbekannte (AA, Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004, S. 14 f.). Die Verschlechterung der Situation in den Flüchtlingslagern in Inguschetien hob der UNHCR bereits in seiner Stellungnahme vom Januar 2002 (S. 25) unter Hinweis auf die Nähe zum Konfliktgebiet und die fortdauernden militärischen Aktivitäten in Tschetschenien hervor. Er sprach sich entschieden dagegen aus, Inguschetien als zumutbare Relokationsalternative für ethnisch tschetschenische Asylsuchende zu betrachten und wies darauf hin, der Migrationsdienst habe ursprünglich angesichts der überlasteten Situation in Inguschetien beabsichtigt, eine größere Zahl von Binnenvertriebenen in andere Regionen Zentralrusslands umzusiedeln, doch sei dieses Projekt nicht so erfolgreich gewesen, wie es die Behörden der Föderation erwartet hatten, erstens, weil es in kaum einer der betroffenen Regionen eine nennenswerte tschetschenische Gemeinde gab und die Regionen auf die Aussicht, tschetschenische Binnenvertriebene unterbringen zu müssen, nicht begeistert reagierten, und zweitens, weil die tschetschenischen Binnenvertriebenen in der Nähe ihrer Heimatorte in Tschetschenien bleiben wollten und zögerten, Inguschetien zu verlassen, um sich in Regionen zu begeben, in denen sie nicht willkommen waren (UNHCR v. Januar 2002, S. 12). 29 Eine Registrierung als Binnenflüchtling und die damit verbundene Gewährung von Aufenthaltsrechten und Sozialleistungen wurden in der Vergangenheit und heute noch für Tschetschenen in der Russischen Föderation laut Berichten von ai und UNHCR überwiegend verweigert (Ad-hoc-Bericht v. 14.02.2004; UNHCR v. Januar 2002; ai v. 08.10.2001 u. v. 01.02.2002). Nach Informationen des UNHCR (v. Januar 2002, S. 8) wurden die meisten Anträge auf Vertriebenenstatus von den zuständigen Migrationsbehörden abgelehnt, mit dem Argument, dass die von der Regierung geführte „Anti-Terror-Kampagne“ per Definitionen keine massive Störung der öffentlichen Ordnung darstelle. Die meisten Binnenvertriebenen, denen der Vertriebenenstatus gewährt wurde, machten Furcht vor Verfolgung durch islamisch-fundamentalistische Gruppen und nicht durch Regierungstruppen geltend. Den Vertriebenenstatus erhielten aber nur Personen, die im Besitz einer Aufenthaltsregistrierung waren. Da ihnen diese meist verwehrt wurde, befinden sie sich in einem Kreislauf (UNHCR v. Januar 2002, S. 8 ff., 10 ff., 17). 30 Was die Freizügigkeit der Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens angeht, so wird dies in zunehmendem Maße - insbesondere seit Ende Oktober 2002 - entgegen der Gesetzeslage eingeschränkt. Tschetschenen steht zwar wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der Freizügigkeit, der freien Wahl des Wohnsitzes und des zeitweiligen Aufenthalts in der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird in der Praxis an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie z.B. Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Russischen Föderation durch Verwaltungsvorschriften sehr stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen geltend unabhängig von der Volkszugehörigkeit, wirken sich jedoch im Zusammenhang mit antikaukasischer Stimmung stark auf die Möglichkeit rückgeführter Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. 1993 erließ die russische Regierung das sog. Föderationsgesetz. Es beinhaltet die Schaffung eines Registrierungssystems am gegenwärtigen Aufenthaltsort („vorübergehende Registrierung“) oder am Wohnsitz („dauerhafte Registrierung“), bei dem die Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren Aufenthalts- und Wohnort melden. Das davor geltende „Propiska“-System sah nicht nur die Meldung durch den Bürger, sondern auch die Gestattung oder Verweigerung durch die Behörden vor. Trotz der Systemumstellung wenden viele Regionalbehörden der Russischen Föderation restriktive örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken an. Aufgrund der restriktiven Vergabepraxis von Aufenthaltsgenehmigungen haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten. In seinem Sonderbericht vom Oktober 2000 kritisierte der Ombudsmann der Russischen Föderation die regionalen Vorschriften, die im Widerspruch zu den nationalen Vorschriften stehen, sowie rechtswidrige Vollzugspraktiken. Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen berichten, dass Tschetschenen, besonders in Moskau, häufig die Registrierung verweigert wird. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und diejenige am Wohnort. Sie ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen oder Zugang zum kostenlosen Gesundheitssystem (AA, Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004, S. 18 f. u. v. 27.11.2002 S. 14; so bereits UNHCR v. Januar 2002) und für den Arbeitsplatz (vgl. IGFM v. 20.12.2000 an VG Schleswig-Holstein; vgl. im übrigen GfbV v. 02.10.2002 an VGH Mannheim u. München). 31 Nach Moskau zurückgekehrte Tschetschenen haben deshalb in der Regel nur dann eine Chance, in der Stadt überhaupt Aufnahme zu finden, wenn sie auf ein Netzwerk von Bekannten oder Verwandten zurückgreifen können. Nach der Geiselnahme in einem Moskauer Musicaltheater im Oktober 2002 haben sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und rückgeführten Tschetschenen im Besonderen bei der Niederlassung verstärkt. Tschetschenen leben außerhalb Tschetscheniens und Inguschetiens neben Moskau vor allem in Südrussland. Dies wird auf klimatische, kulturelle und mentalitätsbezogene Gründe zurückgeführt. Dort ist eine Registrierung auch grundsätzlich leichter möglich als in Moskau, unter anderem weil der grundsätzlich als Registrierungsvoraussetzung notwendige Wohnraum (als Eigentümer oder Mieter) dort finanziell erheblich günstiger ist als in Moskau. Trotzdem ist eine Registrierung auch in anderen Landesteilen mitunter erst nach Intervention von Memorial, Duma-Abgeordneten oder anderen einflussreichen Persönlichkeiten bzw. dem Bezahlen von Bestechungsgeldern möglich gewesen. Die Frage, ob eine legale Niederlassung von aus Deutschland rückgeführten Tschetschenen in der Russischen Föderation möglich sei, wurde von Memorial - trotz aller bestehenden Schwierigkeiten - bejaht (AA, Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004, S. 19 f.). 32 Dem Auswärtigen Amt sind zwar bisher keine konkreten Anweisungen und Befehle der Innenbehörden bekannt, die sich spezifisch gegen die tschetschenische Ethnie richten. Der Befehl vom 17.09.1999 wird vom Auswärtigen Amt unter Angabe mehrerer Anhaltspunkte als Fälschung eingeschätzt (AA, Auskunft v. 11.12.2003 an VG Köln u. v. 26.04.2002 an VG Karlsruhe), was aufgrund der neuerlich genannten Gründe plausibel erscheint. Angesichts der bereits getätigten Recherchen zu dessen Anwendung bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Aufklärung dazu, ob er gleichwohl in Umlauf gebracht und angewendet wurde (vgl. IGFM v. 20.12.2000 an VG Braunschweig u. GfbV v. 09.08.2002 an VG Karlsruhe). Denn der jüngste Lagebericht des Auswärtigen Amtes befasst sich eingehend mit der Situation tschetschenischer Flüchtlinge und Rückkehrer aus dem Ausland. 33 Hiernach existiert zwar eine Vielzahl von Vergleichsfällen durchgeführter Verfolgungsmaßnahmen, die auch in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, nämlich an die tschetschenische Volkszugehörigkeit geschahen. (vgl. zu den Voraussetzungen politischer Verfolgung bei der Abwehr terroristischer Angriffe, BVerfG, B. v. 10.07.1989, a.a.O., 315, 317; 81, 142, 149, 152). Die Zahl der feststellbaren Verfolgungsfälle reicht in ihrer Dichte nicht aus, um die hohen Anforderungen der Rechtsprechung an eine staatliche Gruppenverfolgung anzunehmen. Dabei kann offen bleiben, ob ein Vergleich der ohnehin schwer feststellbaren Bevölkerungszahl in Tschetschenien mit den feststellbaren Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien Rückschlüsse auf eine Gruppenverfolgung zulässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, a.a.O.,). Denn weder die Bevölkerungszahl noch die Zahl der Menschenrechtsverletzungen insbesondere der jüngsten „Säuberungsaktionen“ nach vorausgegangenen Terroranschlägen lässt sich annähernd angeben und deshalb auch nicht auf asylerhebliche Maßnahmen in Anknüpfung an die tschetschenische Volkszugehörigkeit eingrenzen; hierfür bildet die eingeschränkte Berichterstattung (s. Ad hoc-Bericht v. 27.11.2002) aus Tschetschenien und der Russischen Föderation einen wesentlichen Faktor für die mangelhafte und unzureichende Aufklärbarkeit staatlicher Vorgänge wie Verfolgungsmaßnahmen in der Russischen Föderation und der Verhältnisse in Tschetschenien. Bis 1991 bestand die nationale Gebietseinheit Tschetscheno-Inguschetien mit einer Bevölkerung von 1,35 Millionen Einwohnern, davon 735.000 Tschetschenen, 164.000 Inguschen und 294.000 Russen. Die Bevölkerung der tschetschenischen Republik bestand 1994 zu 75 % aus Tschetschenen (http//www.unics.uni-Hannover.de/ntr/ tschetschenion.html) ; andere Schätzungen schwanken zwischen 450.000 bis 800.000 (so Ad hoc-Bericht v. 14.02.2004). Diese Angaben haben sich durch die Kriegswirren in den folgenden Jahren und die damit einsetzende Flüchtlingswelle (UNHCR v. Januar 2002) stark verändert, ohne dass genaue Zahlen über den verbleibenden Teil von Tschetschenen in Tschetschenien bekannt sind. Eine kritisch zu bewertende Volkszählung im Oktober 2002 ergab eine Zahl von einer Millionen Tschetschenen (AA, Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004, S. 13). Anhand dieser groben Schätzungen ist eine Gruppenverfolgung nicht feststellbar. 34 Es fehlen auch hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm. Aus den oben dargestellten Vorgängen und Entwicklungen des Vertreibungsdrucks auf die Tschetschenen in und außerhalb Tschetscheniens ergeben sich zwar Indizien, die auf eine staatliche gelenkte Vertreibung der Tschetschenen aus Tschetschenien und der Russischen Föderation hindeuten. Dazu rechnen die genannten militärischen Einsätze in Tschetschenien, die Auflösung der Flüchtlingslager in Inguschetien im Laufe der Jahre 2002 und 2003 und ständige Razzien, Säuberungsaktionen, Plünderungen und Übergriffe in den von russischen Truppen kontrollierten Gebieten Tschetscheniens durch russische Soldaten (GfbV v. 09.08.2002 an VG Karlsruhe; Auskunft d. UNHCR v. 18.06.2002 an VG Karlsruhe, S. 10 ff., 14 ff. vgl. im Übrigen auch GfbV v. 02.10.2002 an VGH München u. VGH Mannheim) sowie die diskriminierende Behandlung der Tschetschenen im gesamten Staatsgebiet der Russischen Föderation durch Verweigerung der Registrierung (AA, Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004). Diese Feststellungen reichen aber nicht für die Annahme eines staatlichen Verfolgungsprogramms aus. Nach offiziellen Angaben bzw. russischer Lesart dient die Einrichtung von sog. Filtrationslagern oder -punkten dem Zweck, tschetschenische Terroristen unter den Flüchtlingen aufzuspüren (AA, Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004). Aus Moskauer Sicht werden die Kampfmethoden der Tschetschenen - Sprengstoffanschläge und bewaffnete Überfälle - als terroristisch eingestuft, die es abzuwehren gelte. Ferner spricht Moskau von internationalem Terrorismus, weil auf tschetschenischer Seite Freiwillige aus der islamischen Welt kämpfen. Die Serie von Bombenanschlägen im September 1999 war schließlich ein weiterer Grund dafür, Tschetschenien als Hort des Terrorismus anzusehen (IGFM v. 06.02.2002 an VG Braunschweig, Anlage 4, Der Westen, Russland und der Tschetschenien-Krieg nach dem 11. September 2001). Der allgemein zugänglichen und als gerichtsbekannt vorausgesetzten Presse zufolge setzte sich diese offizielle Moskauer politische Richtung nach den jüngsten Bombenanschlägen im Oktober 2002 und in jüngster Zeit in Moskau fort. 2.2. 35 Die Klägerin ist nach der Überzeugung des Gerichts vorverfolgt aus Tschetschenien ausgereist, weil sie in Anknüpfung an ihre tschetschenische Volkszugehörigkeit drei Tage lang festgenommen wurde, um den Aufenthaltsort ihres Bruders in Erfahrung zu bringen, der von den russischen Soldaten verdächtigt wurde, bei den tschetschenischen Kämpfern zu sein; zudem ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin während ihrer dreitägigen Verhaftung von russischen Soldaten vergewaltigt worden ist. Diese Überzeugung beruht auf den glaubhaften und weitgehend detailreichen Angaben der Klägerin selbst und denen ihrer Schwester xxx. Nach dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wurde sie nach vorausgegangenen Warnungen eines morgens in der damaligen Unterkunft der Familie in Shatoy von 10 bis 15 Soldaten abgeholt und drei Tage lang in der Kommandantur in einer Zelle zusammen mit anderen Tschetschenen, insgesamt zu viert, festgehalten und in der Zelle von russischen Sicherheitskräften vergewaltigt. Dass die Klägerin die Vergewaltigung nicht schon bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 15.05.2002 erwähnt hat, sondern erstmals beim Behandlungszentrum für Folter in Ulm am 27.09.2002 und sodann in der mündlichen Verhandlung darüber berichtete, begründet keine erheblichen Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit insgesamt und an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zur Festnahme und Vergewaltigung. Denn es ist verständlich, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärte, dass sie die Vergewaltigung aus Schamgefühl verschwieg, weil es nach tschetschenischen und islamischen Lebensverhältnissen als unauslöschbare Schande für die Frau und ganze Familie gilt, wenn eine junge Frau, zumal eine nicht verheiratete Frau im Alter von 21 Jahren, wie es die Klägerin damals war, vergewaltigt wird. Ihr gereicht auch nicht zum Nachteil, dass sie Einzelheiten der Vergewaltigung und der Örtlichkeiten, an denen sie festgehalten wurde, sowie zu ihrer Entlassung nicht beschreiben konnte. In Übereinstimmung mit den Angaben ihrer Schwester, die zu berichten wusste, dass ihr Vater und ein Onkel ihre Schwester nach Hause brachten, nachdem man eine Geldsumme entrichtet hatte, gab die Klägerin an, sie sei nach Hause gebracht worden, wegen ihres schrecklichen Zustandes wisse sie aber nicht wie. Als sie aufgewacht sei, sei sie zu Hause bei ihren Eltern gewesen. Dies ist nachvollziehbar und überzeugend. Die Überzeugung des Gerichts vom Wahrheitsgehalt ihrer Angaben wird nicht durch Unstimmigkeiten erschüttert, die sich zwischen ihren Angaben und denen ihrer Schwester zum Hergang der Festnahme ergaben. Diese sind unwesentlich. Die Schwester xxx bestätigte zwar die Angaben der Klägerin zum zeitlichen Rahmen ihrer Festnahme. Sie berichtete ferner - insoweit identisch mit der Klägerin - sie hätten alle noch geschlafen als die Soldaten geklopft hätten (so die Schwester) bzw. ins Haus gestürzt seien (so die Klägerin). Ihre weiteren Angaben dazu waren so zu verstehen, dass sie und ihre Schwester vom Schlafzimmer aus zu dem Geschehen hinzukamen und bis zur Festnahme der Schwester dabei blieben. Dem gegenüber erwähnte die Klägerin, sie und wohl auch ihre Schwester seien von ihrem Vater ins Kinderzimmer geschickt worden, weshalb sie von der Auseinandersetzung zwischen ihrem Vater und den Soldaten nicht alles mitbekommen habe. Die insoweit abweichenden Angaben berühren aber nicht den weitgehend übereinstimmend geschilderten Ablauf der Festnahme, weil es verständlich ist, dass bei einem für die Beteiligten völlig überraschenden Geschehen unterschiedliche Dinge wahrgenommen wurden und in Erinnerung bleiben. Schließlich war die deutlich zum Ausdruck gebrachte innere Bewegtheit der Klägerin und ihrer Schwester bei der Schilderung der Festnahme mitentscheidend für die Überzeugung des Gerichts vom Wahrheitsgehalt ihrer diesbezüglichen Angaben. Das Gericht schenkt der Klägerin auch insoweit Glauben, als sie nichts von dem in den Akten befindlichen Visumsantrag vom 21.03.2002 wusste, der ausweislich einer Einladung zum Zwecke der Erteilung eines Visums für den Zeitraum vom 19.03. bis 19.06.2002 gestellt wurde. Ihren Angaben zufolge wurde der Visumsantrag von den Leuten eingereicht, die ihre Ausreise organisiert haben. Darauf deutet die Unterschrift auf dem Visumsantrag hin, die deutlich von der auf der Niederschrift des Bundesamtsprotokolls vom 15.05.2002 abweicht. Auch das im Visumsantrag befindliche Foto zeigt nicht eindeutig die Klägerin. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die diesbezüglichen Angaben der Klägerin zutreffen. Denn nach der Erkenntnis des Generalkonsulats der BRD St. Petersburg vom 17.08.2001 gehört die Beschaffung von Pässen und Visa für die in der russischen Föderation organisierte Kriminalität zu einem interessanten Betätigungsfeld. Ein Visum kann danach trotz gegenteiligen Vermerks im Antragsformular auch ohne persönliche Vorsprache des Betreffenden in der Botschaft erworben werden. 36 Die Festnahme und Vergewaltigung der Klägerin stellten eine zielgerichtete politische Verfolgung dar. Die Maßnahmen erfolgten nicht nur aus ordnungsrechtlichen Gründen, etwa zur Personenfeststellung oder zur Abwehr terroristischer Handlungen der Klägerin und ihrer Familie (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a.a.O., 336 ff., 339 ff. zu Terrorakten; BVerwG, Urt. v. 25.07.2000, BVerwGE 111, 334 ff.). Sie geschahen, um die Klägerin und die gesamte Familie wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Tschetschenen einzuschüchtern und unter Druck zu setzen, ggf., wie in vergleichbaren Fällen, um Geld für die Freilassung der Klägerin zu erpressen. Sowohl die Festnahme als auch die Vergewaltigung sind keine Amtswalterexzesse, die dem russischen Staat nicht zurechenbar wären. Der bloße Umstand, dass bestimmte Maßnahmen der Rechtsordnung des Herkunftsstaats widersprechen, berechtigt noch nicht dazu, sie als Amtswalterexzesse einzustufen. Vielmehr bedarf es entsprechender verlässlicher tatsächlicher - hier fehlender - Feststellungen, die auf bloße Einzelexzesse hindeuten (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts v. 20. Mai 1992 - 2 BvR 205/92 -, NVwZ 1992, S. 1081, 1083 u. v. 08. Juni 2000 - 2 BvR 81/00 -, InfAuslR 2000, S. 457, 458). Andernfalls bleibt das Handeln der Sicherheitsorgane dem Staat zurechenbar (vgl. auch Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, § 6 Rdnr. 3 u. § 76 Rdnr. 53; BVerfG, Beschl. v. 14.05.2003, DVBl. 2003, 1260 ff. = NVwZ 2003, Beilage Nr. I 10, 84 ff. m.w.N.). Die der Klägerin widerfahrenen Maßnahmen sind im Rahmen der Verfolgungshandlungen zu sehen, die russische Soldaten und Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch der erneuten Auseinandersetzungen mit tschetschenischen Rebellen auch an unbeteiligten Zivilisten in der russischen Föderation begangen haben. Wie bereits erwähnt, berichtet das Auswärtige Amt im jüngsten Lagebericht - wie schon zuvor - von Übergriffen vor allem durch russische Soldaten und von Vergewaltigungen seitens russischer Soldaten bei der Eroberung von Ortschaften bis hin zu Exekutionen unter der Zivilbevölkerung (v. 16.02.2004, S. 15, Lagebericht v. 27.11.2002, S. 11). 37 Die Festnahme und die Vergewaltigung waren asylerheblich. Die Klägerin wurde massiv bedroht und in ihrer Freiheit beraubt. Im Zusammenhang mit dieser Verfolgung ist sie schließlich ausgereist. Ihre Ausreise wurde unmittelbar nach ihrer Freilassung von der Familie organisiert und geschah zwei Monate später. Die verbliebene Zeit war für organisatorische Maßnahmen zur Vorbereitung der Ausreise erforderlich. 38 Der Klägerin droht auch derzeit im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien politische Verfolgung (§ 51 Abs. 1 AuslG). Sie ist aufgrund ihrer vorausgegangenen Festnahme und Vergewaltigung und vor dem Hintergrund des Verbleibs ihres Bruders im Bundesgebiet in Tschetschenien nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung. Maßgebend hierfür ist die oben dargestellte zunehmende Verschärfung der Situation in Tschetschenien. 3. 39 Der Klägerin droht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens ebenfalls mit hinreichender Sicherheit politische Verfolgung (§ 51 Abs. 1 AuslG). Eine politische Verfolgung durch die Verweigerung der Registrierung außerhalb Tschetscheniens kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Auf eine inländische Fluchtalternative in den restlichen Gebieten der Russischen Föderation kann sie deshalb nicht verwiesen werden (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a.a.O., 315 ff., 342, 343 ff.; BVerwG, Beschl. v. 16.06.2000, Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 43 m.w.N.; zu Tschetschenien: bejahend OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 4 A 312/00 - m.w.N.; Niedersächs. OVG, Beschl. v. 03.07.2003 - 13 LA 90/03 -, AuAS 2004, 2002 ff.; verneinend VG Düsseldorf, Urt. v. 19.05.2003 - 25 K 7112/01.A -; VG Karlsruhe, Urt. v. 06.02.2004 - A 11 K 10284/02 zu Tschetschenen aus Kabardino-Balkarien; differenzierend VG Karlsruhe, Urt. v. 22.10.2002 - A 11 K 11512/01 - u. VG Braunschweig, Urt v. 24.07.2002 - 8 A 98/02 -; BVerwG, Urt. v. 14.12.1993, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.2002, ESVGH 52, 191). Bei der Prognose, ob dem Ausländer bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat politische Verfolgung droht, ist das Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 05.10.1999 - 9 C 31/99 -, InfAuslR 2000, 99 ff. = NVwZ 2000, 332). Sowohl der vorverfolgt als auch der nicht vorverfolgt Ausgereiste darf danach nur dann auf einen anderen Landesteil seines Heimatstaats verwiesen werden, wenn er dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a.a.O., 346). Dem nicht vorverfolgt Ausreisten dürfen in diesem anderen Landesteil auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren drohen, durch die er in eine ausweglose Situation geraten würde. Der vorverfolgt Ausgereiste muss darüber hinaus vor solchen Nachteilen und Gefahren sicher sein, die ihm im Zeitpunkt seiner Flucht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in dem vor politischer Verfolgung sicheren Landesteil gedroht und damit ein Ausweichen dorthin unzumutbar gemacht hatten, wobei insoweit ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt. Andere Nachteile und Gefahren, die bei seiner Flucht einem Ausweichen in einen anderen Landesteil nicht entgegenstanden, dürfen ihm bei einer Rückkehr nicht beachtlich wahrscheinlich drohen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.10.2002 - A 2 S 1517/00 - m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 10.07.1998, a.a.O., 345; zum Existenzminimum BVerwG, Urt. v. 31.07.2002 - 1 B 128/02 -, InfAuslR 2002, 455 ff. = AuAS 2002, 261 ff. m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 16.06.2000 - 9 B 255/00 -, Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 34 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 14.12.1993, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.2002, ESVGH 52, 191). War ein Ausländer bereits vorverfolgt ausgereist, kommt es für die Erheblichkeit einer wirtschaftlichen Notlage im verfolgungssicheren Gebiet darauf an, ob eine „derartige“ bzw. „vergleichbare“ Notlage im Zeitpunkt der Ausreise auch am Herkunftsort bestanden hat. Ist dies zu bejahen, so ist davon auszugehen, dass der Ausländer nicht vorverfolgt ist (BVerwG, Beschl. v. 06.02.2003 - 1 B 428/02 - < juris >; zur Frage, wann eine Notlage „vergleichbar“ ist: BVerwG, Beschl. v. 16.06.2000, a.a.O.,). 40 Eine inländische Fluchtalternative scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung ist. Denn ihr droht im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation politische Verfolgung, weil nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass sie wegen ihrer tschetschenischen Volkszugehörigkeit eine zeitweise oder dauerhafte Registrierung erlangen und damit ihre Existenzgrundlage sichern kann. Auch eine Registrierung als Binnenflüchtling und die damit verbundene Gewährung von Aufenthaltsrechten und Sozialleistungen wird, wie bereits erwähnt, in der Russischen Föderation laut Berichten von amnesty international und UNHCR regelmäßig verwehrt (AA, Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004, S. 19). Eine solche ist im Falle der Klägerin nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten. 41 Dass die Klägerin mit hinreichender Sicherheit in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens nicht registriert wird, ergibt sich nach der Überzeugung des Gerichts aus der obigen Darstellung des Registrierwesens. Danach wenden trotz der Systemumstellung viele Regionalbehörden der Russischen Föderation restriktive örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken an. Deshalb haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten. Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen berichten, dass Tschetschenen, besonders in Moskau, häufig die Registrierung verweigert wird, die Voraussetzung für den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen oder Zugang zum kostenlosen Gesundheitssystem ist (AA, Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004, S. 18 f. u. v. 27.11.2002, S. 13; so bereits UNHCR v. Januar 2002) und für den Arbeitsplatz (vgl. IGFM v. 20.12.2000 an VG Schleswig-Holstein). Diese gesetzeswidrige Praxis ist nicht nur auf die Ballungszentren in Moskau und Petersburg beschränkt, sie hat sich nach der Überzeugung des Gerichts in jüngster Zeit auf das gesamte russische Staatsgebiet ausgeweitet. Denn es finden sich in der Berichterstattung über tschetschenische Flüchtlinge keine Berichte über legale Niederlassungen Betroffener, auch nicht über tschetschenische Gemeinden außerhalb Tschetscheniens. Auf deren Fehlen hat der UNHCR bereits in seinem Bericht (v. Januar 2002) über den Versuch der Ansiedlung von Tschetschenen in der Russischen Föderation hingewiesen. Die Aussage des Auswärtigen Amtes, Tschetschenen lebten außerhalb Tschetscheniens und Inguschetiens neben Moskau vor allem in Südrussland, entbehrt einer tatsächlichen Grundlage. Darüber, wo genau in Südrussland tschetschenische Flüchtlinge ihre Registrierung finden können und ob diese Orte für sie ohne unzumutbare Gefährdung tatsächlich erreichbar sind sowie ob und wie sie dort das zum Leben Notwendige erlangen können, konnte das Auswärtige Amt auf Anfrage keine generelle Aussage machen (AA, Auskunft v. 19.01.2004 an OVG Rheinland-Pfalz). Es verfügt demnach über keine positiven Erkenntnisse darüber zu, wo Tschetschenen in Südrussland eine Registrierung und damit einen legalen Aufenthalt finden konnten bzw. heute finden können und ob und wie sie ohne Registrierung ihr wirtschaftliches Auskommen bzw. ihr Existenzminimum sichern können. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass eine Abschiebung über Moskau erfolgt, wo Tschetschenen seit Oktober 2002 verstärkt diskriminierenden Maßnahmen ausgesetzt sind (AA, Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004, S. 20). Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004, S. 20, 13), der das erkennende Gericht folgt, mündet die intensive Fahndungstätigkeit russischer Sicherheitskräfte nach den Drahtziehern und Teilnehmern an terroristischen Gewaltakten automatisch in einer Diskriminierung kaukasisch aussehender Personen. Auch hier manifestiert sich das allgemeine Phänomen, dass diese ethnische Gruppe aufgrund der antikaukasischen Stimmung verstärkt staatlicher Willkür ausgesetzt ist, und zwar insbesondere aus dem Ausland abgeschobene Tschetschenen. 42 Die Verweigerung der zeitweisen oder dauerhaften Registrierung ist eine zielgerichtete Maßnahme in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale - der tschetschenischen Volkszugehörigkeit -, die dem russischen Staat zurechenbar ist. Trotz der in Regierungskreisen bekannt gewordenen ungesetzlichen Anwendung der Registrierungsvorschriften zum Nachteil der Tschetschenen, war die russische Regierung offenbar nicht bereit, diese ungesetzliche Praxis abzustellen, oder sie hat nicht das zur Schutzgewährung Erforderliche eingesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass die Sorge um die Einhaltung der Registrierungsvorschriften ihre Kräfte übersteigt (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a.a.O., 336), sind nicht ersichtlich. Die Verweigerung der Registrierung ist nicht nur eine Beeinträchtigung unterhalb der Schwelle der Asylerheblichkeit. Politische Verfolgung liegt vor, wenn sie dem Einzelnen gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die zugefügte Rechtsverletzung muss von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als - ausgrenzende - Verfolgung darstellt. Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a.a.O., 335 m.w.N. u. Hess VGH, Urt. v. 19.11.2002 - 5 UE 4670/96 A - u. v. 30.05.2003 - 3 UE 858/02 A -m.w.N.). Danach ist die Verweigerung der Registrierung asylerheblich. Denn, wie bereits ausgeführt (S. 14 f.), sperrt die Verweigerung der Registrierung den Zugang zum Gesundheits- und Schulwesen, zur Anmietung von Wohnraum auf dem freien Wohnungsmarkt und in der Regel auch zum Arbeitsmarkt für unselbständige Tätigkeiten. Sie zwingt den Betroffenen, entweder in der Illegalität zu leben oder nach Tschetschenien ins Kriegsgebiet zurückzukehren, was der Klägerin schon wegen der ihr dort drohenden politischen Verfolgung nicht zuzumuten ist, oder ins Ausland zu flüchten. 43 Es liegen keine Umstände vor, aufgrund deren die Klägerin den Folgen der Nichtregistrierung in zumutbarerer Weise vermeiden könnte und deshalb die Gefahr einer politischen Verfolgung zu verneinen wäre. Für tschetschenische Flüchtlinge bzw. Rückkehrer ist angesichts der Tatsache, dass ca. 40 Prozent der Bevölkerung der Russischen Föderation unterhalb des Existenzminimums leben und sich ihren Unterhalt meist durch Hilfe von Freunden und Verwandten oder durch unterschiedliche Formen der weit verbreiteten Schattenwirtschaft sichern können (vgl. AA, Lagebericht v. 28.08.2001), ein Leben in der Illegalität grundsätzlich nicht zumutbar (a.A. VG Braunschweig, a.a.O.,). Unter besonderen Umständen mag es zwar für tschetschenische Flüchtlinge zumutbar sein, auch ohne Registrierung außerhalb Tschetscheniens Zuflucht zu nehmen, wenn sie hierdurch keinen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind, die mit denen des § 51 Abs. 1 AuslG vergleichbar sind, sie also nicht in eine ausweglose Lage gelangen. Maßgebend hierfür sind die besonderen Umstände des Einzelfalles, etwa die Vermögensverhältnisse des Betroffenen und seiner Familie und seine Fähigkeiten, etwa erlernte Berufe, sowie Kontakte zu ansässig gewordenen Tschetschenen, mittels deren der Betreffende seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Solche Besonderheiten ließen sich hier nicht feststellen. Die Klägerin ist weitgehend mittellos und verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Ihren Angaben zufolge erreichte sie den Mittelschulabschluss und begann ein Jurastudium, das sie wegen des Krieges unterbrechen und nicht beenden konnte. Eine anderweitige Berufsausbildung hat sie nicht erlernt. Verwandtschaftliche Kontakte in Südrussland konnte das Gericht nicht feststellen. Sie kann auch nicht mehr auf die Hilfe ihrer in Tschetschenien verbliebenen Eltern zurückgreifen. Deren Vermögensverhältnisse reichen nach den glaubhaften Angaben der Klägerin und ihrer Schwester allenfalls zum eigenen Überleben in Tschetschenien aus. Für eine darüber hinausgehende Hilfe zugunsten der Klägerin und ihrer Schwester sind ihre Eltern nicht in der Lage, auch nicht der im Bundesgebiet verheiratete Bruder. Weitere Verwandte, die den Lebensunterhalt der Klägerin außerhalb Tschetscheniens u bestreiten könnten, hat sie ihren Angaben zufolge nicht. Der verwandtschaftliche Kreis in Shatoy vermag angesichts der Kriegsverhältnisse allenfalls seinen eigenen Lebensunterhalt zu sichern. 44 Ist die Klägerin hiernach von politischer Verfolgung in der Russischen Föderation bedroht, so kommt es nicht mehr darauf an, ob ihr im Sinne der inländischen Fluchtalternative auch andere Gefahren und Nachteile drohen. Da der Klägerin hiernach Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zusteht, bedarf es keiner Entscheidung mehr über die gestellten Hilfsanträge. Die gegenteiligen Feststellungen des Bundesamtes in Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Bescheides waren aufzuheben. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 entbehrt ebenfalls einer Rechtsgrundlage und war aufzuheben. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG. Gründe 19 Das Gericht konnte in Abwesenheit der Beklagten und des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten über die Klage verhandeln und entscheiden, da die diesen rechtzeitig zugestellten Ladungen entsprechende Hinweise enthielten (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO) bzw. der Bundesbeauftragte generell auf eine Ladung verzichtet hat. 20 Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht zwar kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte zu, weil sie nach ihren glaubhaften Angaben im Asylverfahren und in der mündlichen Verhandlung auf dem Landweg und damit zwingend aus einem (wenn auch unbekannten) sicheren Drittstaat im Sinne der § 26a AsylVfG, Art. 16a Abs. 2 GG eingereist ist. Sie hat aber einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Dementsprechend waren Ziffer 2, 3 und 4 des Bundesamtsbescheids vom 16.10.2003 aufzuheben. 21 Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. § 30 Abs. 1 2. Alt. AsylVfG) stimmen hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsguts und des politischen Charakters der Verfolgung mit den Voraussetzungen des Asylanspruchs nach Art. 16a Abs. 1 GG überein (BVerwG, Urt. v. 18.02.1992, DVBl. 1992, 843). Gegenüber dem Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte kommt dem Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG jedoch dann eine selbständige Bedeutung zu, wenn ein (unbeachtlicher) Nachfluchtgrund nachgewiesen ist oder wenn der Ausländer bereits in einem anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher war. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch Verfolgter ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung (asylerhebliche Merkmale) Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder - allgemein gesagt - politische Repressalien zu erwarten hätte (BVerfGE 54, 341; 68, 171), wobei Art. 16a Abs. 1 GG nicht schlechthin ausschließt, dass auch andere außer diesen in Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 in der Fassung vom 31.01.1967 (BGBl. 1953, II S. 559 und 1969, II S. 1293) ausdrücklich genannten Merkmale zum Anknüpfungs- und Bezugspunkt für Verfolgungsmaßnahmen genommen werden (BVerwG, Urt. v. 15.03.1988, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 83). Eine Verfolgung ist dann eine „politische“, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines asylerheblichen Merkmales erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, BVerfGE 80, 315 ff., 333 ff. = NVwZ 1990, 151 ff.). 22 Nach der Überzeugung des Gerichts ist die Klägerin tschetschenische Volkszugehörige. Sie hat in Tschetschenien gelebt (1.) und ist von dort aus Furcht vor erlittener politischer Verfolgung - wegen der ihr widerfahrenen dreitägigen Festnahme und Vergewaltigung durch russische Sicherheitskräfte - ausgereist. Ihr droht in Tschetschenien und im restlichen Gebiet der Russischen Föderation derzeit politische Verfolgung (2.). Eine inländische Fluchtalternative kann sie nicht in Anspruch nehmen (3.). 1. 23 Aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass sie tschetschenische Volkszugehörige ist. Die Klägerin machte detaillierte Angaben zu ihrer Herkunft. Sie berichtete, am xxx 1981 in Grosny geboren zu sein und dort die Mittelschule besucht zu haben. Bei Ausbruch des ersten Krieges flüchtete sie mit ihren Eltern zu Verwandten in der Siedlung Shatoy, genauer gesagt in die kleine Siedlung Aslanbek Scharipov. Dort half ihren glaubhaften Angaben zufolge ihr Bruder den im Gebirge befindlichen Kämpfern in der Weise, dass er ihnen Lebensmittel und Medikamente lieferte. Die Familie kehrte nach Beendigung des ersten Krieges für einige Zeit nach Grosny zurück, flüchtete aber alsbald vor den Kriegshandlungen in Grosny im Winter 1999/2000 wiederum nach Shatoy. Von dort aus versuchte die Familie vorrangig den Bruder und einzigen Sohn in Sicherheit zu bringen. Zu diesem Zweck reisten die Mutter, der Bruder und die Schwester xxx nach Inguschetien und flüchteten von dort aus in das Bundesgebiet, wo ihr Bruder verblieb. Ihre Mutter und ihre Schwester xxx kehrten etwa im Juli 2001 nach Tschetschenien zurück, weil der Vater zwischenzeitlich nachhaltig erkrankt war, nach Angaben der Klägerin hatte er über seine Diabetes hinaus Probleme mit dem Herz. Die Angaben der Klägerin zu ihrer tschetschenischen Herkunft werden durch die ihrer Schwester xxx im Verfahren A 11 K 11820/02 unterstützt. Der Eintrag „CCCP“ im Visumsantrag vom 21.03.2002, mit dem als Geburtsland die Russische Föderation bezeichnet wurde, lässt keine Zweifel an den Angaben der Klägerin zu ihrer Herkunft aufkommen, weil, worauf noch näher eingegangen wird, ihr diese Angaben nicht zuzurechnen sind, sie wurden offenbar von Personen getätigt, die die Ausreise der Klägerin und ihrer Schwester organisierten. Auch wenn die Angaben der Klägerin zu ihrem Aufenthalt in Tschetschenien von 1999 bis zu ihrer Ausreise im April 2002 nicht mit denen ihrer Mutter übereinstimmen, die von einem gemeinsamen Aufenthalt mit ihrem Ehemann in Nasran, in Inguschetien, sprach, von wo aus sie ausgereist sei, so führt dies nicht zu erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Klägerin insgesamt und hindert das Gericht nicht, ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zu folgen. Sie hat ihren Aufenthalt in Tschetschenien hinreichend substantiiert und nachvollziehbar geschildert. Ihr diesbezügliches Vorbringen stimmt mit dem ihrer Schwester xxx im Wesentlichen überein. 2. 24 Die Klägerin ist nicht schon wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tschetschenen vorverfolgt (2.1.). Sie erlitt asylrechtlich erhebliche Verfolgung aufgrund der ihr widerfahrenen Festnahme und Vergewaltigung durch Angehörige der russischen Sicherheitskräfte in Tschetschenien und ihr droht in Tschetschenien nach wie vor politische Verfolgung (2.2.). 2.1. 25 Nach der Überzeugung des Gerichts gab es zum Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin im April 2002 und es gibt auch derzeit keine staatlicherseits betriebene oder geduldete gruppengerichtete Verfolgung von Tschetschenen in Tschetschenien (vgl. zur Gruppenverfolgung z.B., BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, BVerwGE 96, 200 ff. = InfAuslR 1994, 1409 ff. = NVwZ 1995, 175 ff. m.w.N.; zu Tschetschenien: ablehnend OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 4 A 312/00 - m.w.N. im September 1999; offengelassen Niedersächs. OVG, Beschl. v. 03.07.2003 - 13 LA 90/03 -, AuAS 2004, 2002 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.07.2003 - 13 LA 90/03 -, AuAS 2003, 202 ff.). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und -gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, a.a.O., m.w.N.). Im Unterschied zur mittelbaren Gruppenverfolgung kann eine staatliche Gruppenverfolgung schon dann anzunehmen sein, wenn zwar „Referenz-„ oder Vergleichsfälle durchgeführter Verfolgungsmaßnahmen zum Nachweis einer jedem Gruppenmitglied drohenden „Wiederholungsgefahr“ nicht im erforderlichen Umfang oder überhaupt (noch) nicht festgestellt werden können, aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Das kann etwa der Fall sein, wenn festgestellt werden kann, dass der Heimatstaat ethnische oder religiöse Minderheiten physisch vernichten und ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben will. Dabei müssen die allgemeinen Anforderungen an eine hinreichend verlässliche Prognose erfüllt sein (BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, a.a.O., m.w.N.). 26 Hinsichtlich der Verhältnisse in Tschetschenien bis zum Spätjahr 2003 wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes (S. 5 ff.) verwiesen. Danach gab es in der Vergangenheit eine Vielzahl von Übergriffen russischer Sicherheitskräfte und russischer Soldaten auf die tschetschenische Zivilbevölkerung in Tschetschenien sowie eine landesweite Diskriminierung tschetschenischer Volkszugehöriger. Ergänzend dazu ist anzumerken: Die menschenrechtliche und militärische Situation in Tschetschenien hat sich in jüngster Zeit verschärft. Außerdem fanden im April 2002 tschetschenische Flüchtlinge in Inguschetien und den Nachbarstaaten keine Aufnahme in eine zumutbare Versorgungslage mehr und beginnend ab Mai 2002 sowie im Jahr 2003 wurden die Lager in Inguschetien aufgelöst. Tschetschenen wurden und werden in den restlichen Gebieten der Russischen Föderation schließlich nicht als Binnenflüchtlinge anerkannt; sie haben große Schwierigkeiten sich außerhalb Tschetscheniens niederzulassen, sie werden entgegen der Rechtslage nicht registriert. Im Einzelnen stellt sich dies wie folgt dar: 27 Ausweislich des jüngsten Lageberichtes des Auswärtigen Amtes vom 16.02.2004 (Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) (Stand: 31.01.2004) - im Folgenden: Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004) ist die heutige militärische Situation dadurch gekennzeichnet, dass die russischen Sicherheitskräfte im Rahmen ihrer sog. „Antiterroristischen-Operation“ versuchen, die verbliebenen Rebellenkämpfer systematisch auszuschalten und zu vernichten. Nach den Ereignissen im Moskauer Musical-Theater „Nord-Ost“ im Oktober 2002 forcierte die russische Seite - neben einer Verhärtung des Vorgehens gegen Tschetschenen in- und außerhalb Tschetscheniens - den von ihr betriebenen „politischen Prozess“. Dazu gehören sowohl die Abhaltung eines Verfassungsreferendums (23.03.2003) als auch tschetschenische Präsidentschaftswahlen (05.10.2003) als auch die Wahl eines tschetschenischen Parlaments (Ad hoc-Bericht v. 16.02.2002, S. 4). Das Auswärtige Amt hebt eine seit Anfang Mai 2003 festzustellende deutliche Verschärfung der Sicherheitslage in Tschetschenien hervor; es macht in diesem Zusammenhang Mitteilungen über Ausschreitungen, Verschwindenlassen von Zivilisten und Übergriffe der russischen und tschetschenischen Einheiten gegen die Zivilbevölkerung bei sog. „Säuberungen“ oder Straßensperren. Es berichtet über massive Menschenrechtsverletzungen durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte (Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004, S. 7) und von wiederholten Plünderungen, Vergewaltigungen und Raub durch russische Sicherheitskräfte (aber auch tschetschenische Kämpfer) sowie Gräbern in Tschetschenien, in denen Leichen gefunden worden sind, die zum Teil Folterspuren aufwiesen (S. 8 u. 15). Unter Bezugnahme auf internationale und russische Menschenrechtsorganisationen weist das Auswärtige Amt auf die Einrichtung sog. Filtrationslager oder -punkte hin (S. 8 f.; vgl. auch IGFM v. 06.02.2002 an VG Braunschweig mit Anlagen, „Tschetschenien/Inguschetien: Vertriebenen wird Hilfe verweigert“. „Anstieg der Grausamkeit der russischen Truppen nach dem 11. September 2001“; vgl. auch AA, Auskunft v. 29.04.2003 an VG Göttingen; Ad hoc-Bericht v. 27.11.2002 u. v. 07.05.2002; IGFM v. 20.10.2000 an VG Schleswig; s. auch VG Düsseldorf, Urt. v. 19.05.2003, a.a.O., S. 10 ff. m.w.N; vgl. im übrigen Gesellschaft f. bedrohte Völker - GfbV - v. 02.10.2002 an VGH München und VGH Mannheim). 28 Tschetschenen konnten ab Mitte 2002 nicht mehr nach Inguschetien ausweichen, weil sich der Druck auf die Flüchtlinge in den - ohnehin nach Ansicht des UNHCR nicht den Grundbedürfnissen entsprechenden - Notunterkünften in Inguschetien verschärfte. In der Folge des Machtwechsels in Inguschetien, dem seit Ende April 2002 der FSB-Generalmajor Murat Sjasikow als Präsident vorsteht, kam es zu einer veränderten Flüchtlingspolitik Inguschetiens bezüglich der tschetschenischen Flüchtlinge. Am 29.05.2002 wurde eine politische Vereinbarung unterzeichnet, nach der alle tschetschenischen Binnenflüchtlinge bis Ende September 2002 wieder nach Tschetschenien zurückkehren und die Flüchtlingslager in Inguschetien aufgelöst werden sollten. Die meisten Flüchtlinge lehnten dies ab. In der Folgezeit kam es zur Auflösung von Flüchtlingslagern in Inguschetien im Dezember 2002 und im September und Dezember 2003. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004) wird seit Sommer 2002 immer wieder unter Nennung eines Termins von der baldigen Schließung sämtlicher Lager und der Rückführung der Flüchtlinge nach Grosny gesprochen (z.B. „Dez. 2002“ (rus. Tschetschenienminister Iljasow im Nov. 2002); „1.10.03“ (Tschetscheniens Premier Popow am 14.8.03), „1.03.04“ (Iljasow im Jan. 04). In Tschetschenien wurden für die Flüchtlinge provisorische Behausungen errichtet, die besser eingerichtet sein sollen als die Lager in Inguschetien. Die Versuche der Rückführung kulminierten in der Schließung des Lagers „Imam“ bei Akiyurt/Inguschetien im Dezember 2002. Die Schließung der Lager „Bella“ im September 03 und „Alina“ im Dezember 03 zeigt jedoch, dass die Rückführungspolitik konsequent weiterverfolgt wird (AA, Ad hoc-Bericht v. 16.04.2004, S. 14; GfbV v. 09.08.2002 an VG Karlsruhe, Ziff. 2.1 u. im Übrigen v. 02.10.2002 an VGH Mannheim u. München, S. 9 zur Schließung des Hotels „Tolna“ am 26.06.2002). Dem Auswärtigen Amt liegen zwar keine Erkenntnisse vor, ob zwangsweise Rückführungen aus den Lagern stattfinden. Es wird jedoch mit Kompensationszahlungen und Bereitstellung von Unterkünften geworben und indirekt Druck auf die Flüchtlinge ausgeübt, um sie zur Rückkehr zu bewegen (administrative Schikanen, sich verschlechternde Sicherheitslage und zunehmende Aktivitäten der Sicherheitskräfte in Inguschetien); bekannt geworden sind auch Fälle von Abstellen der Strom- und Wasserversorgung oder Einstellung der Lebensmittellieferungen, die Nichtgewährung staatlicher Unterstützungen oder Nichtregistrierung. Memorial berichtet über nächtliche Festnahmen durch maskierte Unbekannte (AA, Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004, S. 14 f.). Die Verschlechterung der Situation in den Flüchtlingslagern in Inguschetien hob der UNHCR bereits in seiner Stellungnahme vom Januar 2002 (S. 25) unter Hinweis auf die Nähe zum Konfliktgebiet und die fortdauernden militärischen Aktivitäten in Tschetschenien hervor. Er sprach sich entschieden dagegen aus, Inguschetien als zumutbare Relokationsalternative für ethnisch tschetschenische Asylsuchende zu betrachten und wies darauf hin, der Migrationsdienst habe ursprünglich angesichts der überlasteten Situation in Inguschetien beabsichtigt, eine größere Zahl von Binnenvertriebenen in andere Regionen Zentralrusslands umzusiedeln, doch sei dieses Projekt nicht so erfolgreich gewesen, wie es die Behörden der Föderation erwartet hatten, erstens, weil es in kaum einer der betroffenen Regionen eine nennenswerte tschetschenische Gemeinde gab und die Regionen auf die Aussicht, tschetschenische Binnenvertriebene unterbringen zu müssen, nicht begeistert reagierten, und zweitens, weil die tschetschenischen Binnenvertriebenen in der Nähe ihrer Heimatorte in Tschetschenien bleiben wollten und zögerten, Inguschetien zu verlassen, um sich in Regionen zu begeben, in denen sie nicht willkommen waren (UNHCR v. Januar 2002, S. 12). 29 Eine Registrierung als Binnenflüchtling und die damit verbundene Gewährung von Aufenthaltsrechten und Sozialleistungen wurden in der Vergangenheit und heute noch für Tschetschenen in der Russischen Föderation laut Berichten von ai und UNHCR überwiegend verweigert (Ad-hoc-Bericht v. 14.02.2004; UNHCR v. Januar 2002; ai v. 08.10.2001 u. v. 01.02.2002). Nach Informationen des UNHCR (v. Januar 2002, S. 8) wurden die meisten Anträge auf Vertriebenenstatus von den zuständigen Migrationsbehörden abgelehnt, mit dem Argument, dass die von der Regierung geführte „Anti-Terror-Kampagne“ per Definitionen keine massive Störung der öffentlichen Ordnung darstelle. Die meisten Binnenvertriebenen, denen der Vertriebenenstatus gewährt wurde, machten Furcht vor Verfolgung durch islamisch-fundamentalistische Gruppen und nicht durch Regierungstruppen geltend. Den Vertriebenenstatus erhielten aber nur Personen, die im Besitz einer Aufenthaltsregistrierung waren. Da ihnen diese meist verwehrt wurde, befinden sie sich in einem Kreislauf (UNHCR v. Januar 2002, S. 8 ff., 10 ff., 17). 30 Was die Freizügigkeit der Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens angeht, so wird dies in zunehmendem Maße - insbesondere seit Ende Oktober 2002 - entgegen der Gesetzeslage eingeschränkt. Tschetschenen steht zwar wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der Freizügigkeit, der freien Wahl des Wohnsitzes und des zeitweiligen Aufenthalts in der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird in der Praxis an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie z.B. Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Russischen Föderation durch Verwaltungsvorschriften sehr stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen geltend unabhängig von der Volkszugehörigkeit, wirken sich jedoch im Zusammenhang mit antikaukasischer Stimmung stark auf die Möglichkeit rückgeführter Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. 1993 erließ die russische Regierung das sog. Föderationsgesetz. Es beinhaltet die Schaffung eines Registrierungssystems am gegenwärtigen Aufenthaltsort („vorübergehende Registrierung“) oder am Wohnsitz („dauerhafte Registrierung“), bei dem die Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren Aufenthalts- und Wohnort melden. Das davor geltende „Propiska“-System sah nicht nur die Meldung durch den Bürger, sondern auch die Gestattung oder Verweigerung durch die Behörden vor. Trotz der Systemumstellung wenden viele Regionalbehörden der Russischen Föderation restriktive örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken an. Aufgrund der restriktiven Vergabepraxis von Aufenthaltsgenehmigungen haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten. In seinem Sonderbericht vom Oktober 2000 kritisierte der Ombudsmann der Russischen Föderation die regionalen Vorschriften, die im Widerspruch zu den nationalen Vorschriften stehen, sowie rechtswidrige Vollzugspraktiken. Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen berichten, dass Tschetschenen, besonders in Moskau, häufig die Registrierung verweigert wird. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und diejenige am Wohnort. Sie ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen oder Zugang zum kostenlosen Gesundheitssystem (AA, Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004, S. 18 f. u. v. 27.11.2002 S. 14; so bereits UNHCR v. Januar 2002) und für den Arbeitsplatz (vgl. IGFM v. 20.12.2000 an VG Schleswig-Holstein; vgl. im übrigen GfbV v. 02.10.2002 an VGH Mannheim u. München). 31 Nach Moskau zurückgekehrte Tschetschenen haben deshalb in der Regel nur dann eine Chance, in der Stadt überhaupt Aufnahme zu finden, wenn sie auf ein Netzwerk von Bekannten oder Verwandten zurückgreifen können. Nach der Geiselnahme in einem Moskauer Musicaltheater im Oktober 2002 haben sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und rückgeführten Tschetschenen im Besonderen bei der Niederlassung verstärkt. Tschetschenen leben außerhalb Tschetscheniens und Inguschetiens neben Moskau vor allem in Südrussland. Dies wird auf klimatische, kulturelle und mentalitätsbezogene Gründe zurückgeführt. Dort ist eine Registrierung auch grundsätzlich leichter möglich als in Moskau, unter anderem weil der grundsätzlich als Registrierungsvoraussetzung notwendige Wohnraum (als Eigentümer oder Mieter) dort finanziell erheblich günstiger ist als in Moskau. Trotzdem ist eine Registrierung auch in anderen Landesteilen mitunter erst nach Intervention von Memorial, Duma-Abgeordneten oder anderen einflussreichen Persönlichkeiten bzw. dem Bezahlen von Bestechungsgeldern möglich gewesen. Die Frage, ob eine legale Niederlassung von aus Deutschland rückgeführten Tschetschenen in der Russischen Föderation möglich sei, wurde von Memorial - trotz aller bestehenden Schwierigkeiten - bejaht (AA, Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004, S. 19 f.). 32 Dem Auswärtigen Amt sind zwar bisher keine konkreten Anweisungen und Befehle der Innenbehörden bekannt, die sich spezifisch gegen die tschetschenische Ethnie richten. Der Befehl vom 17.09.1999 wird vom Auswärtigen Amt unter Angabe mehrerer Anhaltspunkte als Fälschung eingeschätzt (AA, Auskunft v. 11.12.2003 an VG Köln u. v. 26.04.2002 an VG Karlsruhe), was aufgrund der neuerlich genannten Gründe plausibel erscheint. Angesichts der bereits getätigten Recherchen zu dessen Anwendung bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Aufklärung dazu, ob er gleichwohl in Umlauf gebracht und angewendet wurde (vgl. IGFM v. 20.12.2000 an VG Braunschweig u. GfbV v. 09.08.2002 an VG Karlsruhe). Denn der jüngste Lagebericht des Auswärtigen Amtes befasst sich eingehend mit der Situation tschetschenischer Flüchtlinge und Rückkehrer aus dem Ausland. 33 Hiernach existiert zwar eine Vielzahl von Vergleichsfällen durchgeführter Verfolgungsmaßnahmen, die auch in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, nämlich an die tschetschenische Volkszugehörigkeit geschahen. (vgl. zu den Voraussetzungen politischer Verfolgung bei der Abwehr terroristischer Angriffe, BVerfG, B. v. 10.07.1989, a.a.O., 315, 317; 81, 142, 149, 152). Die Zahl der feststellbaren Verfolgungsfälle reicht in ihrer Dichte nicht aus, um die hohen Anforderungen der Rechtsprechung an eine staatliche Gruppenverfolgung anzunehmen. Dabei kann offen bleiben, ob ein Vergleich der ohnehin schwer feststellbaren Bevölkerungszahl in Tschetschenien mit den feststellbaren Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien Rückschlüsse auf eine Gruppenverfolgung zulässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, a.a.O.,). Denn weder die Bevölkerungszahl noch die Zahl der Menschenrechtsverletzungen insbesondere der jüngsten „Säuberungsaktionen“ nach vorausgegangenen Terroranschlägen lässt sich annähernd angeben und deshalb auch nicht auf asylerhebliche Maßnahmen in Anknüpfung an die tschetschenische Volkszugehörigkeit eingrenzen; hierfür bildet die eingeschränkte Berichterstattung (s. Ad hoc-Bericht v. 27.11.2002) aus Tschetschenien und der Russischen Föderation einen wesentlichen Faktor für die mangelhafte und unzureichende Aufklärbarkeit staatlicher Vorgänge wie Verfolgungsmaßnahmen in der Russischen Föderation und der Verhältnisse in Tschetschenien. Bis 1991 bestand die nationale Gebietseinheit Tschetscheno-Inguschetien mit einer Bevölkerung von 1,35 Millionen Einwohnern, davon 735.000 Tschetschenen, 164.000 Inguschen und 294.000 Russen. Die Bevölkerung der tschetschenischen Republik bestand 1994 zu 75 % aus Tschetschenen (http//www.unics.uni-Hannover.de/ntr/ tschetschenion.html) ; andere Schätzungen schwanken zwischen 450.000 bis 800.000 (so Ad hoc-Bericht v. 14.02.2004). Diese Angaben haben sich durch die Kriegswirren in den folgenden Jahren und die damit einsetzende Flüchtlingswelle (UNHCR v. Januar 2002) stark verändert, ohne dass genaue Zahlen über den verbleibenden Teil von Tschetschenen in Tschetschenien bekannt sind. Eine kritisch zu bewertende Volkszählung im Oktober 2002 ergab eine Zahl von einer Millionen Tschetschenen (AA, Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004, S. 13). Anhand dieser groben Schätzungen ist eine Gruppenverfolgung nicht feststellbar. 34 Es fehlen auch hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm. Aus den oben dargestellten Vorgängen und Entwicklungen des Vertreibungsdrucks auf die Tschetschenen in und außerhalb Tschetscheniens ergeben sich zwar Indizien, die auf eine staatliche gelenkte Vertreibung der Tschetschenen aus Tschetschenien und der Russischen Föderation hindeuten. Dazu rechnen die genannten militärischen Einsätze in Tschetschenien, die Auflösung der Flüchtlingslager in Inguschetien im Laufe der Jahre 2002 und 2003 und ständige Razzien, Säuberungsaktionen, Plünderungen und Übergriffe in den von russischen Truppen kontrollierten Gebieten Tschetscheniens durch russische Soldaten (GfbV v. 09.08.2002 an VG Karlsruhe; Auskunft d. UNHCR v. 18.06.2002 an VG Karlsruhe, S. 10 ff., 14 ff. vgl. im Übrigen auch GfbV v. 02.10.2002 an VGH München u. VGH Mannheim) sowie die diskriminierende Behandlung der Tschetschenen im gesamten Staatsgebiet der Russischen Föderation durch Verweigerung der Registrierung (AA, Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004). Diese Feststellungen reichen aber nicht für die Annahme eines staatlichen Verfolgungsprogramms aus. Nach offiziellen Angaben bzw. russischer Lesart dient die Einrichtung von sog. Filtrationslagern oder -punkten dem Zweck, tschetschenische Terroristen unter den Flüchtlingen aufzuspüren (AA, Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004). Aus Moskauer Sicht werden die Kampfmethoden der Tschetschenen - Sprengstoffanschläge und bewaffnete Überfälle - als terroristisch eingestuft, die es abzuwehren gelte. Ferner spricht Moskau von internationalem Terrorismus, weil auf tschetschenischer Seite Freiwillige aus der islamischen Welt kämpfen. Die Serie von Bombenanschlägen im September 1999 war schließlich ein weiterer Grund dafür, Tschetschenien als Hort des Terrorismus anzusehen (IGFM v. 06.02.2002 an VG Braunschweig, Anlage 4, Der Westen, Russland und der Tschetschenien-Krieg nach dem 11. September 2001). Der allgemein zugänglichen und als gerichtsbekannt vorausgesetzten Presse zufolge setzte sich diese offizielle Moskauer politische Richtung nach den jüngsten Bombenanschlägen im Oktober 2002 und in jüngster Zeit in Moskau fort. 2.2. 35 Die Klägerin ist nach der Überzeugung des Gerichts vorverfolgt aus Tschetschenien ausgereist, weil sie in Anknüpfung an ihre tschetschenische Volkszugehörigkeit drei Tage lang festgenommen wurde, um den Aufenthaltsort ihres Bruders in Erfahrung zu bringen, der von den russischen Soldaten verdächtigt wurde, bei den tschetschenischen Kämpfern zu sein; zudem ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin während ihrer dreitägigen Verhaftung von russischen Soldaten vergewaltigt worden ist. Diese Überzeugung beruht auf den glaubhaften und weitgehend detailreichen Angaben der Klägerin selbst und denen ihrer Schwester xxx. Nach dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wurde sie nach vorausgegangenen Warnungen eines morgens in der damaligen Unterkunft der Familie in Shatoy von 10 bis 15 Soldaten abgeholt und drei Tage lang in der Kommandantur in einer Zelle zusammen mit anderen Tschetschenen, insgesamt zu viert, festgehalten und in der Zelle von russischen Sicherheitskräften vergewaltigt. Dass die Klägerin die Vergewaltigung nicht schon bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 15.05.2002 erwähnt hat, sondern erstmals beim Behandlungszentrum für Folter in Ulm am 27.09.2002 und sodann in der mündlichen Verhandlung darüber berichtete, begründet keine erheblichen Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit insgesamt und an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zur Festnahme und Vergewaltigung. Denn es ist verständlich, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärte, dass sie die Vergewaltigung aus Schamgefühl verschwieg, weil es nach tschetschenischen und islamischen Lebensverhältnissen als unauslöschbare Schande für die Frau und ganze Familie gilt, wenn eine junge Frau, zumal eine nicht verheiratete Frau im Alter von 21 Jahren, wie es die Klägerin damals war, vergewaltigt wird. Ihr gereicht auch nicht zum Nachteil, dass sie Einzelheiten der Vergewaltigung und der Örtlichkeiten, an denen sie festgehalten wurde, sowie zu ihrer Entlassung nicht beschreiben konnte. In Übereinstimmung mit den Angaben ihrer Schwester, die zu berichten wusste, dass ihr Vater und ein Onkel ihre Schwester nach Hause brachten, nachdem man eine Geldsumme entrichtet hatte, gab die Klägerin an, sie sei nach Hause gebracht worden, wegen ihres schrecklichen Zustandes wisse sie aber nicht wie. Als sie aufgewacht sei, sei sie zu Hause bei ihren Eltern gewesen. Dies ist nachvollziehbar und überzeugend. Die Überzeugung des Gerichts vom Wahrheitsgehalt ihrer Angaben wird nicht durch Unstimmigkeiten erschüttert, die sich zwischen ihren Angaben und denen ihrer Schwester zum Hergang der Festnahme ergaben. Diese sind unwesentlich. Die Schwester xxx bestätigte zwar die Angaben der Klägerin zum zeitlichen Rahmen ihrer Festnahme. Sie berichtete ferner - insoweit identisch mit der Klägerin - sie hätten alle noch geschlafen als die Soldaten geklopft hätten (so die Schwester) bzw. ins Haus gestürzt seien (so die Klägerin). Ihre weiteren Angaben dazu waren so zu verstehen, dass sie und ihre Schwester vom Schlafzimmer aus zu dem Geschehen hinzukamen und bis zur Festnahme der Schwester dabei blieben. Dem gegenüber erwähnte die Klägerin, sie und wohl auch ihre Schwester seien von ihrem Vater ins Kinderzimmer geschickt worden, weshalb sie von der Auseinandersetzung zwischen ihrem Vater und den Soldaten nicht alles mitbekommen habe. Die insoweit abweichenden Angaben berühren aber nicht den weitgehend übereinstimmend geschilderten Ablauf der Festnahme, weil es verständlich ist, dass bei einem für die Beteiligten völlig überraschenden Geschehen unterschiedliche Dinge wahrgenommen wurden und in Erinnerung bleiben. Schließlich war die deutlich zum Ausdruck gebrachte innere Bewegtheit der Klägerin und ihrer Schwester bei der Schilderung der Festnahme mitentscheidend für die Überzeugung des Gerichts vom Wahrheitsgehalt ihrer diesbezüglichen Angaben. Das Gericht schenkt der Klägerin auch insoweit Glauben, als sie nichts von dem in den Akten befindlichen Visumsantrag vom 21.03.2002 wusste, der ausweislich einer Einladung zum Zwecke der Erteilung eines Visums für den Zeitraum vom 19.03. bis 19.06.2002 gestellt wurde. Ihren Angaben zufolge wurde der Visumsantrag von den Leuten eingereicht, die ihre Ausreise organisiert haben. Darauf deutet die Unterschrift auf dem Visumsantrag hin, die deutlich von der auf der Niederschrift des Bundesamtsprotokolls vom 15.05.2002 abweicht. Auch das im Visumsantrag befindliche Foto zeigt nicht eindeutig die Klägerin. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die diesbezüglichen Angaben der Klägerin zutreffen. Denn nach der Erkenntnis des Generalkonsulats der BRD St. Petersburg vom 17.08.2001 gehört die Beschaffung von Pässen und Visa für die in der russischen Föderation organisierte Kriminalität zu einem interessanten Betätigungsfeld. Ein Visum kann danach trotz gegenteiligen Vermerks im Antragsformular auch ohne persönliche Vorsprache des Betreffenden in der Botschaft erworben werden. 36 Die Festnahme und Vergewaltigung der Klägerin stellten eine zielgerichtete politische Verfolgung dar. Die Maßnahmen erfolgten nicht nur aus ordnungsrechtlichen Gründen, etwa zur Personenfeststellung oder zur Abwehr terroristischer Handlungen der Klägerin und ihrer Familie (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a.a.O., 336 ff., 339 ff. zu Terrorakten; BVerwG, Urt. v. 25.07.2000, BVerwGE 111, 334 ff.). Sie geschahen, um die Klägerin und die gesamte Familie wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Tschetschenen einzuschüchtern und unter Druck zu setzen, ggf., wie in vergleichbaren Fällen, um Geld für die Freilassung der Klägerin zu erpressen. Sowohl die Festnahme als auch die Vergewaltigung sind keine Amtswalterexzesse, die dem russischen Staat nicht zurechenbar wären. Der bloße Umstand, dass bestimmte Maßnahmen der Rechtsordnung des Herkunftsstaats widersprechen, berechtigt noch nicht dazu, sie als Amtswalterexzesse einzustufen. Vielmehr bedarf es entsprechender verlässlicher tatsächlicher - hier fehlender - Feststellungen, die auf bloße Einzelexzesse hindeuten (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts v. 20. Mai 1992 - 2 BvR 205/92 -, NVwZ 1992, S. 1081, 1083 u. v. 08. Juni 2000 - 2 BvR 81/00 -, InfAuslR 2000, S. 457, 458). Andernfalls bleibt das Handeln der Sicherheitsorgane dem Staat zurechenbar (vgl. auch Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, § 6 Rdnr. 3 u. § 76 Rdnr. 53; BVerfG, Beschl. v. 14.05.2003, DVBl. 2003, 1260 ff. = NVwZ 2003, Beilage Nr. I 10, 84 ff. m.w.N.). Die der Klägerin widerfahrenen Maßnahmen sind im Rahmen der Verfolgungshandlungen zu sehen, die russische Soldaten und Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch der erneuten Auseinandersetzungen mit tschetschenischen Rebellen auch an unbeteiligten Zivilisten in der russischen Föderation begangen haben. Wie bereits erwähnt, berichtet das Auswärtige Amt im jüngsten Lagebericht - wie schon zuvor - von Übergriffen vor allem durch russische Soldaten und von Vergewaltigungen seitens russischer Soldaten bei der Eroberung von Ortschaften bis hin zu Exekutionen unter der Zivilbevölkerung (v. 16.02.2004, S. 15, Lagebericht v. 27.11.2002, S. 11). 37 Die Festnahme und die Vergewaltigung waren asylerheblich. Die Klägerin wurde massiv bedroht und in ihrer Freiheit beraubt. Im Zusammenhang mit dieser Verfolgung ist sie schließlich ausgereist. Ihre Ausreise wurde unmittelbar nach ihrer Freilassung von der Familie organisiert und geschah zwei Monate später. Die verbliebene Zeit war für organisatorische Maßnahmen zur Vorbereitung der Ausreise erforderlich. 38 Der Klägerin droht auch derzeit im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien politische Verfolgung (§ 51 Abs. 1 AuslG). Sie ist aufgrund ihrer vorausgegangenen Festnahme und Vergewaltigung und vor dem Hintergrund des Verbleibs ihres Bruders im Bundesgebiet in Tschetschenien nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung. Maßgebend hierfür ist die oben dargestellte zunehmende Verschärfung der Situation in Tschetschenien. 3. 39 Der Klägerin droht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens ebenfalls mit hinreichender Sicherheit politische Verfolgung (§ 51 Abs. 1 AuslG). Eine politische Verfolgung durch die Verweigerung der Registrierung außerhalb Tschetscheniens kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Auf eine inländische Fluchtalternative in den restlichen Gebieten der Russischen Föderation kann sie deshalb nicht verwiesen werden (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a.a.O., 315 ff., 342, 343 ff.; BVerwG, Beschl. v. 16.06.2000, Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 43 m.w.N.; zu Tschetschenien: bejahend OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 4 A 312/00 - m.w.N.; Niedersächs. OVG, Beschl. v. 03.07.2003 - 13 LA 90/03 -, AuAS 2004, 2002 ff.; verneinend VG Düsseldorf, Urt. v. 19.05.2003 - 25 K 7112/01.A -; VG Karlsruhe, Urt. v. 06.02.2004 - A 11 K 10284/02 zu Tschetschenen aus Kabardino-Balkarien; differenzierend VG Karlsruhe, Urt. v. 22.10.2002 - A 11 K 11512/01 - u. VG Braunschweig, Urt v. 24.07.2002 - 8 A 98/02 -; BVerwG, Urt. v. 14.12.1993, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.2002, ESVGH 52, 191). Bei der Prognose, ob dem Ausländer bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat politische Verfolgung droht, ist das Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 05.10.1999 - 9 C 31/99 -, InfAuslR 2000, 99 ff. = NVwZ 2000, 332). Sowohl der vorverfolgt als auch der nicht vorverfolgt Ausgereiste darf danach nur dann auf einen anderen Landesteil seines Heimatstaats verwiesen werden, wenn er dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a.a.O., 346). Dem nicht vorverfolgt Ausreisten dürfen in diesem anderen Landesteil auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren drohen, durch die er in eine ausweglose Situation geraten würde. Der vorverfolgt Ausgereiste muss darüber hinaus vor solchen Nachteilen und Gefahren sicher sein, die ihm im Zeitpunkt seiner Flucht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in dem vor politischer Verfolgung sicheren Landesteil gedroht und damit ein Ausweichen dorthin unzumutbar gemacht hatten, wobei insoweit ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt. Andere Nachteile und Gefahren, die bei seiner Flucht einem Ausweichen in einen anderen Landesteil nicht entgegenstanden, dürfen ihm bei einer Rückkehr nicht beachtlich wahrscheinlich drohen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.10.2002 - A 2 S 1517/00 - m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 10.07.1998, a.a.O., 345; zum Existenzminimum BVerwG, Urt. v. 31.07.2002 - 1 B 128/02 -, InfAuslR 2002, 455 ff. = AuAS 2002, 261 ff. m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 16.06.2000 - 9 B 255/00 -, Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 34 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 14.12.1993, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.2002, ESVGH 52, 191). War ein Ausländer bereits vorverfolgt ausgereist, kommt es für die Erheblichkeit einer wirtschaftlichen Notlage im verfolgungssicheren Gebiet darauf an, ob eine „derartige“ bzw. „vergleichbare“ Notlage im Zeitpunkt der Ausreise auch am Herkunftsort bestanden hat. Ist dies zu bejahen, so ist davon auszugehen, dass der Ausländer nicht vorverfolgt ist (BVerwG, Beschl. v. 06.02.2003 - 1 B 428/02 - < juris >; zur Frage, wann eine Notlage „vergleichbar“ ist: BVerwG, Beschl. v. 16.06.2000, a.a.O.,). 40 Eine inländische Fluchtalternative scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung ist. Denn ihr droht im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation politische Verfolgung, weil nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass sie wegen ihrer tschetschenischen Volkszugehörigkeit eine zeitweise oder dauerhafte Registrierung erlangen und damit ihre Existenzgrundlage sichern kann. Auch eine Registrierung als Binnenflüchtling und die damit verbundene Gewährung von Aufenthaltsrechten und Sozialleistungen wird, wie bereits erwähnt, in der Russischen Föderation laut Berichten von amnesty international und UNHCR regelmäßig verwehrt (AA, Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004, S. 19). Eine solche ist im Falle der Klägerin nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten. 41 Dass die Klägerin mit hinreichender Sicherheit in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens nicht registriert wird, ergibt sich nach der Überzeugung des Gerichts aus der obigen Darstellung des Registrierwesens. Danach wenden trotz der Systemumstellung viele Regionalbehörden der Russischen Föderation restriktive örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken an. Deshalb haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten. Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen berichten, dass Tschetschenen, besonders in Moskau, häufig die Registrierung verweigert wird, die Voraussetzung für den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen oder Zugang zum kostenlosen Gesundheitssystem ist (AA, Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004, S. 18 f. u. v. 27.11.2002, S. 13; so bereits UNHCR v. Januar 2002) und für den Arbeitsplatz (vgl. IGFM v. 20.12.2000 an VG Schleswig-Holstein). Diese gesetzeswidrige Praxis ist nicht nur auf die Ballungszentren in Moskau und Petersburg beschränkt, sie hat sich nach der Überzeugung des Gerichts in jüngster Zeit auf das gesamte russische Staatsgebiet ausgeweitet. Denn es finden sich in der Berichterstattung über tschetschenische Flüchtlinge keine Berichte über legale Niederlassungen Betroffener, auch nicht über tschetschenische Gemeinden außerhalb Tschetscheniens. Auf deren Fehlen hat der UNHCR bereits in seinem Bericht (v. Januar 2002) über den Versuch der Ansiedlung von Tschetschenen in der Russischen Föderation hingewiesen. Die Aussage des Auswärtigen Amtes, Tschetschenen lebten außerhalb Tschetscheniens und Inguschetiens neben Moskau vor allem in Südrussland, entbehrt einer tatsächlichen Grundlage. Darüber, wo genau in Südrussland tschetschenische Flüchtlinge ihre Registrierung finden können und ob diese Orte für sie ohne unzumutbare Gefährdung tatsächlich erreichbar sind sowie ob und wie sie dort das zum Leben Notwendige erlangen können, konnte das Auswärtige Amt auf Anfrage keine generelle Aussage machen (AA, Auskunft v. 19.01.2004 an OVG Rheinland-Pfalz). Es verfügt demnach über keine positiven Erkenntnisse darüber zu, wo Tschetschenen in Südrussland eine Registrierung und damit einen legalen Aufenthalt finden konnten bzw. heute finden können und ob und wie sie ohne Registrierung ihr wirtschaftliches Auskommen bzw. ihr Existenzminimum sichern können. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass eine Abschiebung über Moskau erfolgt, wo Tschetschenen seit Oktober 2002 verstärkt diskriminierenden Maßnahmen ausgesetzt sind (AA, Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004, S. 20). Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004, S. 20, 13), der das erkennende Gericht folgt, mündet die intensive Fahndungstätigkeit russischer Sicherheitskräfte nach den Drahtziehern und Teilnehmern an terroristischen Gewaltakten automatisch in einer Diskriminierung kaukasisch aussehender Personen. Auch hier manifestiert sich das allgemeine Phänomen, dass diese ethnische Gruppe aufgrund der antikaukasischen Stimmung verstärkt staatlicher Willkür ausgesetzt ist, und zwar insbesondere aus dem Ausland abgeschobene Tschetschenen. 42 Die Verweigerung der zeitweisen oder dauerhaften Registrierung ist eine zielgerichtete Maßnahme in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale - der tschetschenischen Volkszugehörigkeit -, die dem russischen Staat zurechenbar ist. Trotz der in Regierungskreisen bekannt gewordenen ungesetzlichen Anwendung der Registrierungsvorschriften zum Nachteil der Tschetschenen, war die russische Regierung offenbar nicht bereit, diese ungesetzliche Praxis abzustellen, oder sie hat nicht das zur Schutzgewährung Erforderliche eingesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass die Sorge um die Einhaltung der Registrierungsvorschriften ihre Kräfte übersteigt (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a.a.O., 336), sind nicht ersichtlich. Die Verweigerung der Registrierung ist nicht nur eine Beeinträchtigung unterhalb der Schwelle der Asylerheblichkeit. Politische Verfolgung liegt vor, wenn sie dem Einzelnen gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die zugefügte Rechtsverletzung muss von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als - ausgrenzende - Verfolgung darstellt. Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a.a.O., 335 m.w.N. u. Hess VGH, Urt. v. 19.11.2002 - 5 UE 4670/96 A - u. v. 30.05.2003 - 3 UE 858/02 A -m.w.N.). Danach ist die Verweigerung der Registrierung asylerheblich. Denn, wie bereits ausgeführt (S. 14 f.), sperrt die Verweigerung der Registrierung den Zugang zum Gesundheits- und Schulwesen, zur Anmietung von Wohnraum auf dem freien Wohnungsmarkt und in der Regel auch zum Arbeitsmarkt für unselbständige Tätigkeiten. Sie zwingt den Betroffenen, entweder in der Illegalität zu leben oder nach Tschetschenien ins Kriegsgebiet zurückzukehren, was der Klägerin schon wegen der ihr dort drohenden politischen Verfolgung nicht zuzumuten ist, oder ins Ausland zu flüchten. 43 Es liegen keine Umstände vor, aufgrund deren die Klägerin den Folgen der Nichtregistrierung in zumutbarerer Weise vermeiden könnte und deshalb die Gefahr einer politischen Verfolgung zu verneinen wäre. Für tschetschenische Flüchtlinge bzw. Rückkehrer ist angesichts der Tatsache, dass ca. 40 Prozent der Bevölkerung der Russischen Föderation unterhalb des Existenzminimums leben und sich ihren Unterhalt meist durch Hilfe von Freunden und Verwandten oder durch unterschiedliche Formen der weit verbreiteten Schattenwirtschaft sichern können (vgl. AA, Lagebericht v. 28.08.2001), ein Leben in der Illegalität grundsätzlich nicht zumutbar (a.A. VG Braunschweig, a.a.O.,). Unter besonderen Umständen mag es zwar für tschetschenische Flüchtlinge zumutbar sein, auch ohne Registrierung außerhalb Tschetscheniens Zuflucht zu nehmen, wenn sie hierdurch keinen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind, die mit denen des § 51 Abs. 1 AuslG vergleichbar sind, sie also nicht in eine ausweglose Lage gelangen. Maßgebend hierfür sind die besonderen Umstände des Einzelfalles, etwa die Vermögensverhältnisse des Betroffenen und seiner Familie und seine Fähigkeiten, etwa erlernte Berufe, sowie Kontakte zu ansässig gewordenen Tschetschenen, mittels deren der Betreffende seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Solche Besonderheiten ließen sich hier nicht feststellen. Die Klägerin ist weitgehend mittellos und verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Ihren Angaben zufolge erreichte sie den Mittelschulabschluss und begann ein Jurastudium, das sie wegen des Krieges unterbrechen und nicht beenden konnte. Eine anderweitige Berufsausbildung hat sie nicht erlernt. Verwandtschaftliche Kontakte in Südrussland konnte das Gericht nicht feststellen. Sie kann auch nicht mehr auf die Hilfe ihrer in Tschetschenien verbliebenen Eltern zurückgreifen. Deren Vermögensverhältnisse reichen nach den glaubhaften Angaben der Klägerin und ihrer Schwester allenfalls zum eigenen Überleben in Tschetschenien aus. Für eine darüber hinausgehende Hilfe zugunsten der Klägerin und ihrer Schwester sind ihre Eltern nicht in der Lage, auch nicht der im Bundesgebiet verheiratete Bruder. Weitere Verwandte, die den Lebensunterhalt der Klägerin außerhalb Tschetscheniens u bestreiten könnten, hat sie ihren Angaben zufolge nicht. Der verwandtschaftliche Kreis in Shatoy vermag angesichts der Kriegsverhältnisse allenfalls seinen eigenen Lebensunterhalt zu sichern. 44 Ist die Klägerin hiernach von politischer Verfolgung in der Russischen Föderation bedroht, so kommt es nicht mehr darauf an, ob ihr im Sinne der inländischen Fluchtalternative auch andere Gefahren und Nachteile drohen. Da der Klägerin hiernach Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zusteht, bedarf es keiner Entscheidung mehr über die gestellten Hilfsanträge. Die gegenteiligen Feststellungen des Bundesamtes in Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Bescheides waren aufzuheben. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 entbehrt ebenfalls einer Rechtsgrundlage und war aufzuheben. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG.