Beschluss
5 K 1461/04
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel. Der Streitwert wird auf 6.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Schließung einer Abfallsauganlage in Heidelberg-Emmertsgrund. 2 Der Stadtteil Emmertsgrund entstand ab Ende der sechziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts im Zusammenwirken mit der Neuen Heimat Baden-Württemberg ( NHBW ). Die Antragsgegnerin verkaufte der NHBW die Grundstücke und übertrug ihr die Trägerschaft für Planung und Koordinierung aller Baumaßnahmen sowie für die Herstellung aller inneren sowie bestimmter äußerer Erschließungsanlagen des Baugebiets. Die NHBW verpflichtete sich, bestimmte Erschließungsanlagen auf eigene Kosten herzustellen, und die Antragsgegnerin ermächtigte sie, entsprechende Aufwendungen anteilig gegenüber Erwerbern von Baugrundstücken geltend zu machen. Städtebaurechtliche Grundlage für die Realisierung des Stadtteils ist der am 11.03.1971 beschlossene Bebauungsplan "Emmertsgrund", der später durch vier Änderungsbebauungspläne in bestimmten Bereichen modifiziert wurde. Bereits in der Planungsphase entstand die Idee, sämtlichen Hausmüll aus Komfort-, Hygiene- und Kostengründen mit einer Abfallsauganlage einzusammeln. Dabei wird der Abfall in Einwurfschächte innerhalb der Mehrfamilienhäuser (Eingabestellen) oder - in Einzelhausgebieten - in Flacheingaben im Freien eingeworfen und über ein Rohrleitungsnetz mit Unterdruck pneumatisch zu einer Sammelstelle befördert, von der er mit Fahrzeugen zur Deponie transportiert wird. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss im März 1971, die "öffentliche Einrichtung Müllsaugsystem Emmertsgrund" einzuführen. Planung und Bau der auf 30 Jahre konzipierten Anlage übertrug er der Firma C. GmbH. Die Investitionskosten von 11,6 Millionen DM wurden aus Haushaltsmitteln finanziert und dem Gebührenhaushalt "Abfallwirtschaft" belastet. Anfang Oktober 1973 wurde die erste Ausbaustufe in Betrieb genommen. 3 Im Mai 1972 vereinbarten die Antragsgegnerin und die NHBW , dass die NHBW wegen der nachträglichen Einplanung der Abfallsauganlage "zu Lasten der Grundstückspreiskalkulation Emmertsgrund" 3 Millionen DM an die Antragsgegnerin zahlt. Im Februar 1997 verpflichtete sich die NHBW ferner zur Eintragung verschiedener Baulasten zu Lasten aller Grundstücke, darunter auch mit einer Pflicht zur Überlassung und Unterhaltung von Räumen sowie zur Errichtung und Unterhaltung von Anschlusseinrichtungen der Abfallsauganlage. Ferner verpflichtete sie sich, jeder Veräußerung eines Grundstücks einen bestimmten Vertragstext zugrunde zu legen, der eine Regelung über im Kaufpreis enthaltene Erschließungskosten und besondere Vereinbarungen zur Erreichung des städtebaulichen Planungsziels enthält, die u. a. Pflichten des Erwerbers zugunsten der Antragsgegnerin begründen, Anschlusseinrichtungen der Abfallsauganlage auf dem Grundstück auf eigene Kosten herzustellen, zu unterhalten und gegebenenfalls zu erneuern, der Antragsgegnerin unentgeltlich Herstellung und dauernde Belassung von Leitungen für die Abfallsauganlage auf dem Grundstück zu gestatten und ihr bei Nichteinhaltung dieser Pflichten eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Abfallgebühren im Anschlussbereich der Abfallsauganlage werden nach der Abfallgebührensatzung in "fiktiver Veranlagung" erhoben. Dabei wird die Abfallgebühr auf Grund einer Selbsteinschätzung des Anschlusspflichtigen darüber, wie oft ein Abfallbehälter bei einer Abfuhr mit Müllfahrzeugen geleert würde, nach den für einen 120-Liter-Behälter bei einem "Vollservice" (mit Raus- und Reinstellen durch Beauftragte der Antragsgegnerin bei satzungskonformen Standplätzen) geltenden Gebührensätzen berechnet. 4 Die Antragsteller sind Miteigentümer von Grundstücken in den überwiegend mit Einzelhäusern bebauten Bauquartieren B-straße/B-platz. Die Abfallsauganlage wurde dort Anfang Oktober 1981 in Betrieb genommen, wobei Flacheingaben im Freien auf Veranlassung und Kosten der Antragsgegnerin hergestellt worden waren. Die Antragsgegnerin ordnete die Benutzung der mit einem Schloss versehenen Flacheingaben jeweils einer bestimmten Zahl von Grundstücken durch Vergabe von Schlüsseln zu. Nachdem sie von den Eigentümern zunächst Erstattung der Herstellungskosten für die Flacheingaben in Höhe von 1.156,40 DM/Wohneinheit verlangt hatte, nahm die Antragsgegnerin davon wieder Abstand und zahlte bereits gezahlte Beträge zurück. Der Antragsteller zu 1 ist Miteigentümer des mit Terrassenbungalows bebauten Grundstücks Flst.-Nr. xxx und hat den Miteigentumsanteil von der NHBW erworben. Der Antragsteller zu 2 ist Miteigentümer mehrerer Grundstücke, u. a. des unbebauten Grundstücks Flst. Nr. xxx an der Einmündung der Straße B-platz in die B-straße. Er hat seine Miteigentumsanteile vom Ehepaar R. erworben. Der Antragsteller zu 3 ist Miteigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. xxx und hat den Miteigentumsanteil von seinen Eltern erworben. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx und auf dem Grundstück Flst. Nr. xxx befinden sich Flacheingaben im Freien. 5 Bereits im September 1992 beschloss der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung im Rahmen eines "Maßnahmenkatalogs zur Begrenzung des Müllnotstandes", in Absprache mit den Gebäudeeigentümern die Stillegung der Abfallsauganlage bis spätestens Mitte 1993 vorzubereiten, um die getrennte Einsammlung wirksamer durchzuführen und Anreize zur Wiederverwertung und Vermeidung über Abfallgebühren zu schaffen. Nachdem sich in der Bevölkerung Widerstand erhob, holte die Antragsgegnerin eine Studie über den Vergleich verschiedener Entsorgungskonzepte der Fa. E. GmbH vom April 1995 sowie ein Rechtsgutachten über die Zulässigkeit einer Stillegung der Abfallsauganlage von November 1996 ein. Im Juni 1997 beschloss der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung ein neues Konzept für die Abfall- und Wertstoffsammlung im Stadtteil Emmertsgrund, wonach Bioabfälle und Altpapier über Container im Freien und Kunststoffverpackungen/Dosen sowie Restmüll in gelben und grauen Säcken über die Abfallsauganlage gesammelt werden sollten. Dabei ging er weiterhin von einer künftigen Schließung der Abfallsauganlage abhängig vom Erfolg der getrennten Einsammlung aus, und zwar für die Zeitpunkte 1999/2000, 2003 oder 2008. Im Oktober 1999 beschloss der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung, künftig alle Wertstoffe nur über Container und den Restmüll zunächst weiter über die Abfallsauganlage zu sammeln, zur versuchsweisen Erfassung des Restmülls Behälter aufzustellen und bei anstehenden größeren Reparaturen in Einzelbereichen entsprechend der verfügbaren Haushaltsmittel einzelfallbezogen über Reparatur oder Schließung des betreffenden Saugstranges zu entscheiden. Am 23.07.2003 beauftragte der Gemeinderat im Zuge von Haushaltsberatungen die Verwaltung, die in einer "Anlage A (Stand 23.07.2003) dargestellten strukturellen Verbesserungsmöglichkeiten umzusetzen und dafür - soweit erforderlich - noch in 2003 entsprechende Beschlussvorlagen vorzulegen". Nr. 70.08A der Anlage A sah auch die sofortige Schließung der Müllsauganlage Emmertsgrund vor. Das Amt für Abfallwirtschaft entwickelte sodann ein Konzept zur Schließung der Anlage und zur Umstellung der Restmüllsammlung auf konventionelle Behälterabfuhr ab dem Jahreswechsel 2003/2004. Ab Ende Oktober bis Anfang Dezember 2003 informierte es die betroffenen Einwohner darüber schriftlich sowie in öffentlichen Informationsveranstaltungen. 6 Mit Allgemeinverfügung vom 05.12.2003, deren verfügender Teil am 10.12.2003 öffentlich bekannt gemacht wurde, entschied das Amt für Abfallwirtschaft, dass die Abfallsauganlage Emmertsgrund mit Wirkung zum 31.12.2003 geschlossen wird und dass diese Entscheidung an dem Tag, der auf die ortsübliche Bekanntmachung folgt, als bekannt gegeben gilt. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an. Dagegen legten die Antragsteller und 127 andere Personen Widersprüche ein. Mit weiterer Allgemeinverfügung vom 09.02.2004, deren verfügender Teil am 11.02.2004 öffentlich bekannt gemacht wurde, änderte die Behörde die Allgemeinverfügung vom 05.12.2003 dahin, dass die Abfallsauganlage mit Wirkung zum 31.05.2004 geschlossen wird. Am 19.05.2004 stimmte der Gemeinderat unter dem Tagesordnungspunkt "Widerspruchsverfahren, hier Abwägung im Rahmen der Ermessensentscheidung" den Begründungen der Allgemeinverfügungen sowie einer Beschlussvorlage der Verwaltung vom 30.04.2004 über die Abwägung und folgenden Maßnahmen zugunsten aller Haushalte im Bereich der Einzelhausbebauung zu: 1. Gewährung eines Zuschusses von 150 Euro pauschal für den Bau eines Abfallbehälterstandortes, 2. Erstattung zusätzlicher Abfallgebühren für einen "Komfortservice" (Raus- und Reinstellen durch Beauftragte der Stadt, wenn Standplätze nicht den Anforderungen der Abfallwirtschaftssatzung entsprechen) und 3. Abbau vorhandener Flacheingaben sowie Verschluss der Eingabestellen in den Mehrfamilienhäusern auf Kosten der Stadt, soweit gewünscht. 7 Bereits am 30.12.2003 haben die Antragsteller und 90 andere Widersprecher (im Verfahren 5 K 5045/03) Anträge auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes gestellt. Nach einem Erörterungstermin stimmten alle Beteiligte einem Widerrufsvergleich zu. Die Antragsteller haben den Vergleich widerrufen. Zur Begründung ihrer Anträge legen sie dar: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unzureichend begründet. Die angeführten Erwägungen beruhten auf falschen Annahmen und Berechnungen, abgesehen davon sei die Allgemeinverfügung offensichtlich rechtswidrig. Zwar liege die Schließung einer öffentlichen Einrichtung im Ermessen der Gemeinde. Das Ermessen sei indes zu ihren Gunsten "auf Null reduziert", da die Schließung der Abfallsauganlage in ihre Eigentumsgrundrechte nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eingriffe. Sie hätten den öffentlichen Teil der Abfallsauganlage mit den von ihnen oder ihren Rechtsvorgängern im Eigentum an die NHBW gezahlten Kaufpreisen, insbesondere den darin enthaltenen Erschließungskosten, mitfinanziert und die Flacheingaben auf ihren Grundstücken, die nach der Abfallwirtschaftssatzung auf ihre Kosten herzustellen gewesen seien, würden funktions- und wertlos. Ein Gesetz, das diese Enteignung rechtfertige, gebe es nicht. Das Ermessen sei auch im übrigen nicht fehlerfrei ausgeübt worden. Der Gemeinderat habe am 23.07.2003 überhaupt kein Ermessen ausgeübt. Soweit er das am 19.05.2004 nachgeholt habe, sei das unerheblich, da nach § 114 Satz 2 VwGO nur eine nachträgliche Ergänzung der Ermessensausübung beachtlich sei. Davon abgesehen sei der Beschluss vom 19.05.2004 verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil keine Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vorgelegen habe. Dessen Mitglieder hätten bemängelt, dass eine sachgerechte Beschäftigung mit der umfangreichen Beschlussvorlage der Verwaltung in der Kürze der Zeit nicht möglich gewesen sei. Die angegebenen abfallwirtschaftlichen und fiskalischen Gründe für die Schließung der Abfallsauganlage seien unzutreffend. Die Antragsgegnerin gehe von falschen abfallwirtschaftlichen Annahmen sowie fehlerhaften Berechnungen und Prognosen über Art und Umfang der Kosten bei einem Weiterbetrieb der Abfallsauganlage aus. Auch seien wesentliche Umstände nicht oder fehlerhaft berücksichtigt worden. Das gelte vor allem für die mit der Umstellung auf eine Behälterabfuhr bei der vorhandenen verdichteten Bebauung einhergehenden hygienischen Risiken, die nicht ausreichend ermittelt worden seien, aber auch für andere Nachteile. So müsse künftig auf jedem Grundstück ein Standplatz für Abfallbehälter angelegt werden, was in der städtebaulichen Planung nicht berücksichtigt worden und auf Grund der baulichen Gegebenheiten tatsächlich nicht durchführbar sei. Zudem entstehe zusätzlicher finanzieller Aufwand, nicht zuletzt durch höhere Abfallgebühren für einen "Voll- oder Komfortservice", wenn der anzulegende Standplatz wegen der Hanglage nicht den Anforderungen der Abfallwirtschaftssatzung entspreche. Schließlich sei das Vertrauen der Grundstückseigentümer auf einen dauerhaften Betrieb der Abfallsauganlage nicht berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin habe einen entsprechenden Vertrauenstatbestand dadurch geschaffen, dass sie wiederholt in der Öffentlichkeit oder in Schreiben an Einwohner des Stadtteils Emmertsgrund die hygienischen, wirtschaftlichen und sonstigen Vorteile der auf mindestens dreißig Jahre Laufzeit konzipierten Abfallsauganlage hervorgehoben habe. Zum anderen folge ein Vertrauenstatbestand aus den Verträgen mit der NHBW , vor allem aus der darin vereinbarten Abwälzung von Herstellungskosten für den öffentlichen Teil der Abfallauganlage auf die Grundstückskäufer und die Pflicht der NHBW , in den Grundstückskaufverträgen Verpflichtungen zur Herstellung oder Unterhaltung von Anschlusseinrichtungen der Abfallsauganlage zu Lasten der Grundstückserwerber und zu Gunsten der Antragsgegnerin zu begründen. Für den Antragsteller zu 1 ergebe sich ein Vertrauenstatbestand zusätzlich daraus, dass wegen der Herstellung einer Flacheingabe auf dem in seinem Miteigentum stehenden Grundstück Flst.Nr. xxx und einer dabei vorgenommenen fehlerhaften Einmessung durch die Antragsgegnerin dort eine Garage nicht wie geplant, sondern an einem anderen Standort mit geringeren Ausmaßen habe errichtet werden können. Dadurch und durch Folgemaßnahmen seien zusätzliche Kosten entstanden. Zu all dem sei er nur bereit gewesen, weil die Antragsgegnerin wiederholt erklärt gehabt habe, dass die Realisierung der Abfallsauganlage zwingend erforderlich sei. Ungeachtet dessen sei jedenfalls der Zeitraum für eine Umstellung auf konventionelle Behälterabfuhr zu kurz, da die Einwohner zu spät informiert und die Allgemeinverfügung erst drei Wochen vor dem Schließungstermin öffentlich bekannt gemacht worden seien. Die Verschiebung des Termins auf den 31.05.2004 habe daran nichts geändert, da sie sich frühestens nach Annahme des Widerrufsvergleichs auf eine Änderung der Abfallentsorgung hätten einstellen können, zumal die Schließung in ihrem Bauquartier nach dem Konzept der Antragsgegnerin frühestens am 10.08.2004 auch tatsächlich vollzogen werde. Bei dieser Sachlage überwiege ihr Aufschubinteresse, da die mit der Schließung verbundenen Maßnahmen die Wiederaufnahme des Betriebs bei einem Erfolg der Rechtsbehelfe in der Hauptsache ausschlössen. 8 Die Antragsteller beantragen, 9 die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 05.12.2003 in der Gestalt der Änderungs-Allgemeinverfügung vom 09.02.2004 wiederherzustellen. 10 Die Antragsgegnerin beantragt, 11 die Anträge abzulehnen. 12 Sie wiederholt und vertieft die Begründung der angefochtenen Allgemeinverfügungen und verweist ergänzend auf die vom Gemeinderat angenommene Beschlussvorlage vom 30.04.2004. 13 Der Kammer liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Akten des Verfahrens 5 K 5045/03 verwiesen. II. 14 Die Anträge sind zulässig (1.), jedoch nicht begründet (2.). 15 1. Die Anträge sind nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. 16 Die angefochtene Allgemeinverfügung ist ein adressatloser dinglicher Verwaltungsakt i. S. des § 35 Satz 2 Alt. 2 LVwVfG, da sie die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache und ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. Die Antragsgegnerin betreibt - zur Erfüllung ihrer Pflichten als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin (§ 15 KrW-/AbfG, § 6 LAbfG) - die "Abfallwirtschaft" als öffentliche Einrichtung (§ 1 Abs. 1 der Abfallwirtschaftssatzung vom 18.12.1997, zuletzt geändert durch Satzung vom 18.12.2003 - AWS) mit Anschluss- und Benutzungszwang sowie Überlassungspflicht (§§ 7 ff. AWS; § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, § 8 LAbfG). Es handelt sich um eine kommunale öffentliche Einrichtung i. S. des § 10 Abs. 2 GemO, die Grundstückseigentümern und Inhabern von Grundstücken, Wohnungen und anderen Räumen nach den Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung in einem öffentlich-rechtlichen Anstaltsbenutzungsverhältnis zur Verfügung steht (§ 1 Abs. 4 AWS). Sie umfasst auch die Einsammlung des Abfalls (§ 1 Abs. 2 Satz 4, §§ 12 ff. AWS), und zwar bei Abfällen zur Verwertung durch Wertstoffbehälter und Depotcontainer (§ 13 Abs. 1 AWS) und bei Abfällen zur Beseitigung durch Restmüllbehälter, Säcke oder - wie im Stadtteil Emmertsgrund - durch eine Abfallsauganlage (§ 13 Abs. 2, § 17 AWS). Die Abfallsauganlage Emmertsgrund ist danach eine auf die Einsammlung von Abfällen zur Beseitigung im Stadtteil Emmertsgrund beschränkte Einrichtung. Ob sie insoweit als selbständige öffentliche Einrichtung i. S. des § 10 Abs. 2 GemO anzusehen ist, wofür der Beschluss des Gemeinderats vom März 1991 über die Einführung der "öffentlichen Einrichtung Müllsaugsystem Emmertsgrund" sprechen könnte, oder ob sie nur ein technisch getrennter Teil der öffentlichen Einrichtung "Abfallwirtschaft" ist, die der Erfüllung derselben Aufgabe dient (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG), kann dahinstehen. Denn in beiden Fällen stellt sie eine öffentliche Sache im kommunalen Anstaltsgebrauch nach Maßgabe der für sie geltenden besonderen Anschluss- und Benutzungsregelungen (§ 13 Abs. 2 Nr. 3, § 17 AWS) dar. Errichtung, Aufhebung und Benutzung unterliegen der Organisations- und Anstaltsgewalt der Antragsgegnerin. Die Schließung dieser (Teil-)Einrichtung ist ihrer Rechtsnatur nach demzufolge ein anstaltsrechtlicher Organisationsakt, der die Beendigung der öffentlich-rechtlichen Eigenschaft der Abfallsauganlage i. S. des § 35 Satz 2 Alt. 2 LVwVfG rechtsgestaltend regelt (ähnlich VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.1990 - 9 S 1716/90 - VBlBW 1991, 113 ; HessVGH, Beschl. v. 25.08.1988 - 5 TG 3303/88 - DÖV 1989, 358 ; HessVGH, Beschl. v. 20.10.1994 - 11 TH 273/94 - NJW 1995, 1170 ; a. A. OVG Brandenburg, Beschl. v. 30.12.1996 - 4 B 175/96 - NVwZ-RR 1997, 555 ). Dagegen werden mit der Allgemeinverfügung nicht - auch - die Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG oder der Anschluss- und Benutzungszwang nach § 7 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 17 Abs. 1 AWS (vgl. § 11 GemO) i. S. des § 35 Satz 1 oder 2 LVwVfG dahingehend rechtsgestaltend neu geregelt, dass Abfall zur Beseitigung aus dem Stadtteil Emmertsgrund nunmehr in Behältern oder Säcken (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AWS) zu überlassen ist und ein entsprechender Anschluss- und Benutzungszwang begründet wird. Letzteres ist vielmehr nur mittelbare rechtliche Folge der Allgemeinverfügung. Denn auf Grund der bereits bestehenden satzungsrechtlichen Regelungen über die Überlassungspflicht und den Anschluss- und Benutzungszwang außerhalb des Anschlussbereichs einer Abfallsauganlage nach §§ 7 ff., 12 ff. AWS werden mit Aufhebung der öffentlichen (Teil-)Einrichtung “Abfallsauganlage Emmertsgrund“ die speziellen Überlassungs-, Anschluss- und Benutzungsregelungen für eine Abfallsauganlage nach § 17 AWS mangels eines tatsächlich noch vorhandenen "Anschlussbereichs einer Abfallsauganlage" (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 3, § 17 Abs. 1 und 2 AWS) unanwendbar und die entsprechenden einzelnen öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisse gegenstandslos. Abgesehen davon könnten sowohl die Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG als auch der Anschluss- und Benutzungszwang ohnehin nicht durch Verwaltungsakt, sondern nur durch Satzung modifiziert werden (§ 8 Abs. 1 LAbfG, § 11 Abs. 1 GemO). 17 Die Antragsteller sind auch analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Die Antragsbefugnis darf nur verneint werden, wenn die behauptete Rechtsverletzung nach dem Tatsachenvortrag des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.07.1973 - VII C 6.72 -, BVerwGE 44, 1 m. w. N.). Das ist nicht der Fall. Nach ihrem Tatsachenvortrag ist jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass die Allgemeinverfügung Eigentumsgrundrechte der Antragsteller oder - zumindest - deren Rechte auf fehlerfreie Abwägung eigener Interessen bei der Ermessensentscheidung über die Schließung der Abfallsauganlage verletzt (siehe nachfolgend 2. c)). 18 2. Die Anträge sind unbegründet. Das formell ordnungsgemäß begründete (a)) öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt die Aufschubinteressen der Antragsteller. Maßgebend dafür ist, dass auch nach Auffassung der Kammer ein hinreichendes besonderes Vollziehungsinteresse i. S. des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besteht (b)) und die Widersprüche der Antragsteller bei summarischer Prüfung aussichtslos erscheinen, weil die angefochtene Allgemeinverfügung sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in eigenen Rechten verletzt, so dass es einer Folgenabwägung im übrigen nicht bedarf (c)); ob die Allgemeinverfügung darüber hinaus in jeder Hinsicht objektiv rechtmäßig ist, ist für den Erfolg ihrer Widersprüche und gegebenenfalls nachfolgender Anfechtungsklagen unerheblich (vgl. §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Allgemeinverfügung vom 05.12.2003 genügt entgegen der Ansicht der Antragsteller den formellen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse, von dem § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes abhängig macht, schriftlich zu begründen. Das ist in der Begründung der Allgemeinverfügung vom 05.12.2003 geschehen. Darin wird ausgeführt, ein vorläufiger Weiterbetrieb der Abfallsauganlage würde wegen hohen Instandhaltungsaufwands und hoher kalkulatorischer Kosten im Jahr 2004 Kosten von ca. 445.300 Euro einschließlich 130.000 Euro für Instandsetzung verursachen. Das seien 80 % mehr als bei einer konventionellen Behälterabfuhr. Da die Abfallwirtschaft ein gebührenfinanzierter Haushalt sei, sei die Antragsgegnerin zu Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Gebührenstabilität verpflichtet. Dies sei nur gewährleistet, wenn die Anlage sofort geschlossen werde. Mit diesen nicht lediglich formelhaften Ausführungen hat die Antragsgegnerin den formell-rechtlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend Rechnung getragen. Auch im Übrigen bestehen gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung keine rechtlichen Bedenken. Die Zuständigkeit des der Oberbürgermeisterin unterstellten Amtes für Abfallwirtschaft zur Anordnung des Sofortvollzugs leitet sich aus § 43 Abs. 1 GemO her (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.1990, a. a. O.). 20 b) Es besteht auch ein hinreichendes besonderes Vollziehungsinteresse i. S. des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, das sich aus den der Schließung der Abfallsauganlage zugrunde liegenden fiskalischen und abfallwirtschaftlichen Zwecken ergibt. 21 Ein Dringlichkeitsgrund i. S. des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann sich auch aus der Art der getroffenen Maßnahme ergeben, ohne dass es einer weitergehenden Begründung bedarf. Dies gilt etwa bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr, wenn zu befürchten ist, dass sich die Gefahr vor Eintritt der Bestandskraft verwirklicht, aber auch dann, wenn sich die Dringlichkeit des Vollzuges ähnlich wie bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr daraus ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung seinen Zweck verfehlt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.06.1990 - 10 S 1129/90 - NVwZ-RR 1990, 542 m. w. Nachw. aus der Rspr.). So liegt es hier. Die Schließung der Abfallsauganlage bezweckt im Wesentlichen, Kosten einzusparen, die durch den laufenden und in kommenden Jahren zusätzlich zu erwartenden Unterhaltungs-, Reparatur- und Investitionsaufwand für die Abfallsauganlage entstehen. Die Anlage befindet sich in einem schlechten baulichen Zustand und technische Probleme, vor allem im Rohrleitungssystem, erschweren - zumindest in bestimmten Anschlussbereichen - den Betrieb. Ferner soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass sich Zusammensetzung und Menge des über die Abfallsauganlage - heute nur noch - zu sammelnden Abfalls infolge des gesetzlichen Vorrangs der Abfallverwertung wesentlich verändert haben. Für die auf Grund dieser Entwicklung verbleibende ausschließliche Einsammlung von Restmüll ist die Abfallsauganlage weder konzipiert noch besonders geeignet (vgl. zum Ganzen die vom Gemeinderat am 19.05.2004 angenommene Begründung Nr. 3 im Abwägungsvorschlag der Verwaltung, S. 3.2 der Beschlussvorlage vom 30.04.2004, sowie die im Vermerk des Amtes für Abfallwirtschaft vom 19.03.2004 dargelegten technischen Gründe). Soll die Schließung der Abfallsauganlage nicht von vornherein wirkungslos bleiben, bedarf es der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Andernfalls würden die damit verfolgten fiskalischen und abfallwirtschaftlichen Zwecke weitgehend verfehlt. Der Einwand der Antragsteller, die technischen Probleme im Betrieb der Abfallsauganlage beträfen nur bestimmte Anschlussbereiche im Stadtteil Emmertsgrund und insbesondere nicht ihre Grundstücke, ist unerheblich, weil die Abfallsauganlage als öffentliche (Teil-)Einrichtung nach dem kraft ihrer Organisationsgewalt insoweit allein maßgebenden Konzept der Antragsgegnerin nicht in einzelne Teilstränge aufgeteilt, sondern als Ganzes geschlossen werden soll. Auch kommt es entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht darauf an, ob und inwieweit die Antragsgegnerin den Unterhaltungs- und Reparaturaufwand für die Abfallsauganlage oder technische Probleme wegen angeblich mangelhafter Wartungsarbeiten in den vergangenen Jahren selbst zu vertreten hat. 22 c) Die Entscheidung, die Abfallsauganlage Emmertsgrund mit Wirkung zum 31.05.2004 zu schließen, verletzt mit hoher Wahrscheinlichkeit keine subjektiven Rechte der Antragsteller, wobei die Kammer zu ihren Gunsten unterstellt, dass diese Anlage als selbständige öffentliche (Teil-)Einrichtung i. S. des § 10 Abs. 2 GemO und nicht nur als eine technisch getrennte Anlage innerhalb der öffentlichen Einrichtung “Abfallwirtschaft“ anzusehen ist. 23 Rechtsgrundlage dieser Entscheidung ist § 10 Abs. 2 Satz 1 GemO in Verbindung mit allgemeinen anstaltsrechtlichen Rechtsgrundsätzen. Danach schafft die Gemeinde in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen. Sie entscheidet dabei, soweit sie nicht gesetzlich verpflichtet ist, bestimmte öffentliche Einrichtungen zu errichten, kraft ihrer durch das Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 LV) vermittelten weiten, nur durch das Willkürverbot und höherrangiges Recht begrenzten Organisations- und Anstaltsgewalt nach pflichtgemäßem Ermessen, in das - wie etwa bei der Umsetzung eines Abfallwirtschaftskonzepts (vgl. § 3 Abs. 1 LAbfG) - gegebenenfalls auch planerische Elemente einfließen (vgl. [zur Zusammenlegung von Gymnasien] VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.1990, aaO.). Für die Aufhebung einer öffentlichen Einrichtung gilt nichts anderes (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Kommentar, 4. Aufl., § 10 Rn. 13; Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 8. Aufl., Rn. 292 und 302 jeweils m. w. Nachw.; siehe auch OVG Brandenburg, Beschl. v. 30.12.1996, aaO.). Zuständig ist nach § 24 Abs. 1 Satz 2 GemO der Gemeinderat als Hauptorgan der Gemeinde, da Errichtung oder Aufhebung einer öffentlichen Einrichtung kein Geschäft der laufenden Verwaltung i. S. des § 44 Abs. 2 Satz 1 GemO sind, zumal da diese Entscheidungen schon nicht auf einen beschließenden Ausschuss übertragen werden können (§ 39 Abs. 2 Nr. 11 GemO; Kunze/Bronner/Katz, a. a. O. Rn. 17). Die Entscheidung der Gemeinde, eine öffentliche Einrichtung zu errichten oder aufzuheben, dient grundsätzlich nur öffentlichen Interessen. Drittschutz kommt jedoch in Betracht, soweit durch die Entscheidung subjektive Rechte der Einwohner oder anderer Dritter berührt werden. Ob darüber hinaus private Interessen der Einwohner oder sonstiger Dritter, insbesondere der mit der Einrichtung "verbundenen" Nutzer, zu berücksichtigen und angemessen gegen die mit der Schließung der (Teil-)Einrichtung verfolgten öffentlichen Interessen abzuwägen sind (vgl. [zur Umbenennung von Straßen] VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.1978 - I 1558/78 - NJW 1979, 1670; Urt. v. 22.07.1991 - 1 S 1258/90 - NVwZ 1992, 196), etwa dann, wenn die Aufhebung einer öffentlichen (Teil-)Einrichtung - wie hier - mittelbar eine Änderung des Anschluss- und Benutzungszwangs zur Folge hat, kann dahinstehen. Subjektiv-rechtlichen Drittschutz vermittelte ein solches Abwägungsgebot allenfalls in Bezug auf die erkennbaren und nicht nur geringfügig beeinträchtigten privaten Interessen der Antragsteller und insoweit sind - wie noch darzulegen ist - Rechtsmängel nicht ersichtlich. 24 Gemessen daran ist nicht ersichtlich, dass die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin in dem beschränkten Umfang, in dem sie gerichtlicher Kontrolle unterliegt (vgl. § 114 VwGO), subjektive Rechte der Antragsteller verletzt. Maßgebend für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer, so dass insbesondere die Erwägungen, welche die angefochtene Allgemeinverfügung nach Maßgabe des Gemeinderatsbeschlusses vom 19.05.2004 (vgl. die Begründung der angenommenen Beschlussvorlage der Verwaltung vom 30.04.2004) tragen, zu berücksichtigen sind. § 114 Satz 2 VwGO steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil diese Vorschrift nur die Änderung einer Ermessensentscheidung nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens betrifft. Hier erfolgte die Beschlussfassung des Gemeinderats am 19.05.2004 indes im bislang noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahren, in dem die Antragsgegnerin auch die Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts überprüft (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO) und dabei gegebenenfalls selbst eine bislang unterlassene Ermessensentscheidung nachholen kann. Dass die entsprechende Begründung den Antragstellern bislang noch nicht förmlich bekannt gegeben worden ist, ist schon deshalb unerheblich, weil eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung ohnehin keiner Begründung bedarf (§ 39 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG). Es kann daher offen bleiben, ob die angefochtene Allgemeinverfügung bis zur Beschlussfassung des Gemeinderats am 19.05.2004 deshalb ermessensfehlerhaft war, weil der im Zuge allgemeiner Haushaltsberatungen ergangene Beschluss des Gemeinderats vom 23.07.2003 keine Ermessenserwägungen erkennen lässt und die Oberbürgermeisterin bzw. das ihr nachgeordnete Amt für Abfallwirtschaft wegen der Zuständigkeit des Gemeinderats nach § 24 Abs. 1 Satz 2 GemO nicht befugt waren, das Ermessen anstelle des Gemeinderats auszuüben. 25 aa) Die Antragsteller haben keine Rechtsansprüche auf Fortbestand der Abfallsauganlage Emmertsgrund; das Ermessen der Antragsgegnerin ist insoweit auch nicht „auf Null“ reduziert. 26 Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 10 Abs. 2 Satz 2 GemO oder § 1 Abs. 4 AWS. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 GemO sind die Einwohner der Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts zwar berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde nach gleichen Grundsätzen zu benutzen. Ähnlich formuliert § 1 Abs. 4 AWS, dass die Antragsgegnerin den Grundstückseigentümern und Inhabern von Grundstücken, Wohnungen und anderen Räumen die öffentliche Abfallwirtschaft nach den Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung zur Verfügung stellt. Die in beiden Rechtsvorschriften geregelten subjektiven Benutzungsrechte beziehen sich aber nur auf bestehende öffentliche Einrichtungen. Sie haben nicht zur Folge, dass die Einwohner oder die sonstigen in § 1 Abs. 4 AWS genannten Personen auch die Schaffung oder Beibehaltung einer öffentlichen Einrichtung verlangen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1964 - VII C 194.63 - VerwRspr 17, 359; BGH, Urt. v. 09.06.1969 - III ZR 183/66 - DVBl. 1970, 145; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.03.1990 - 1 S 619/87 - NVwZ-RR 1990, 502; OVG Brandenburg, Beschl. v. 30.12.1996, aaO.; Gern, a.a.O. Rn. 293 und 302 m. w. Nachw.). Ob anderes gilt, wenn die Gemeinde zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gesetzlich verpflichtet ist, eine öffentliche Einrichtung zu errichten oder beizubehalten (Pflichtaufgabe, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 GemO), kann dahinstehen. Denn um eine solche Pflichtaufgabe geht es hier nicht. Die Antragsgegnerin hat die "öffentliche Einrichtung Müllsaugsystem Emmertsgrund" im März 1971 nicht auf Grund gesetzlicher Verpflichtung, sondern freiwillig (vgl. § 2 Abs. 2 GemO) errichtet und beibehalten und daran hat sich auch später nichts geändert. Zwar war und ist sie gesetzlich verpflichtet, die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen zu entsorgen (vgl. jetzt § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, § 6 Abs. 1 LAbfG); dazu gehören auch Überlassung und Einsammlung des Abfalls (§ 10 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG). Der Antragsgegnerin sind jedoch weder das "Wie" der Überlassung von Abfällen noch Art und Weise des Einsammelns gesetzlich vorgeschrieben. Vielmehr ist sie berechtigt, beides im Rahmen ihres Abfallwirtschaftskonzepts (§ 3 Abs. 1 AbfG) kraft ihrer Organisationsgewalt und Satzungsautonomie (§ 4 Abs. 1 Satz 1 GemO) selbst zu bestimmen (BVerwG, Beschl. v. 27.07.1995 - 7 NB 1.95 - BVerwGE 99, 88; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurt. v. 20.11.2001 - 10 S 3182/98 - VBlBW 2002, 488; vgl. auch § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AbfG: "Methoden der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung einschließlich des Einsammelns"). 27 Aus der bundesrechtlichen Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, dem satzungsrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang nach § 7 Abs. 1 und 2 AWS sowie den damit jeweils korrespondierenden Übernahme-, Anschluss- und Benutzungsansprüchen der Antragsteller (vgl. Kunig in Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, Kommentar, 2. Auflage, § 13 Rn. 5 und § 15 Rn. 7) ergibt sich nichts Anderes. Diese Regelungen begründen keine Ansprüche des Abfallbesitzers auf eine bestimmte Art und Weise der Überlassung oder Einsammlung des Abfalls zur Beseitigung, zumal da die Antragsgegnerin berechtigt ist, das "Wie" der Überlassung und Einsammlung von Abfällen zur Beseitigung selbst zu bestimmen (s. o.). Im Übrigen ändert sich für die nach wie vor an die öffentliche Einrichtung "Abfallwirtschaft" angeschlossenen und zu ihrer Benutzung berechtigten Antragsteller abfallrechtlich nichts, weil die Antragsgegnerin den von ihnen bislang mittels Einwurf in Flacheingaben im Freien überlassenen und mit der Abfallsauganlage eingesammelten Abfall zur Beseitigung auch weiterhin, nunmehr aber im Wege konventioneller Behälterabfuhr, übernimmt und einsammelt. 28 Auch aus dem Bebauungsplan "Emmertsgrund" vom 11.03.1971 und den späteren Änderungsbebauungsplänen ergeben sich keine Rechtsansprüche der Antragsteller auf Fortbestand der Abfallsauganlage. Die Grundstücke der Antragsteller begünstigende Festsetzungen über den - dauerhaften - Anschluss an eine solche Einrichtung, insbesondere Flächen für Versorgungsanlagen, für die Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen oder für die Abfallbeseitigung (§ 9 Abs. 1 Nrn. 12 bis 14 BauGB), sind darin nicht enthalten. Mit Ausnahme einer Fläche für eine Versorgungsanlage "Müllsammelstelle (geschl. Anlage)" sowie mehrerer Flächen für Versorgungsanlagen " Flacheingabestelle für Müllsauganlage " in den Änderungsbebauungsplänen vom 08.09.1977 und vom 16.11.1978, die nur Baugebiete im Bereich der Ja-Straße, der Je-Straße und der Straße Im Emmertsgrund, nicht aber solche im Bereich B-platz/B-straße betreffen, sind Flächen für (Anschluss-)Einrichtungen der Abfallsauganlage weder festgesetzt noch nachrichtlich dargestellt. 29 Zu Gunsten der Antragsteller bestehen auch keine vertraglichen, dinglichen oder durch Baulast gesicherten Verpflichtungen der Antragsgegnerin zum dauerhaften Fortbestand der Abfallsauganlage. Soweit die Antragsteller sich auf von ihnen oder ihren Rechtsvorgängern im Grundstückseigentum schuldrechtlich und/oder durch Baulast übernommene besondere Verpflichtungen berufen, wonach sie der Antragsgegnerin die "dauernde" Belassung von Leitungen für die Abfallsauganlage auf dem Grundstück zu gestatten haben, folgt daraus kein Rechtsanspruch auf dauerhaften Betrieb der Abfallsauganlage. Es handelt sich erkennbar um nur einseitige Verpflichtungen zugunsten der Antragsgegnerin, welche den mit dieser öffentlichen (Teil-)Einrichtung verfolgten abfallwirtschaftlichen öffentlichen Zweck sicherstellen, jedoch keine Rechtsansprüche der jeweils Beschwerten begründen sollen. 30 Soweit die Antragsteller geltend machen, sie hätten den öffentlichen Teil der Abfallsauganlage mit den von ihnen oder ihren Rechtsvorgängern im Eigentum an die NHBW gezahlten Kaufpreisen, insbesondere den darin enthaltenen Erschließungskosten, mitfinanziert und insoweit auf den Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verweisen, folgt daraus ebenfalls kein Rechtsanspruch auf Fortbestand der Abfallsauganlage. Zwar ist anerkannt, dass subjektive öffentliche Rechte unter den Eigentumsbegriff i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fallen, wenn sie durch Einsatz nicht unerheblichen privaten Kapitals oder Arbeit ein Äquivalent eigener Leistung erworben (vgl. BVerfGE 72, 9 ; 92, 365 ; 97, 271 ) und dem Inhaber nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts zugeordnet sind (BVerfGE 72, 175 ; 69, 272 ). Auf diese Grundsätze kann hier aber nicht zurückgegriffen werden, weil es bereits an einem subjektiven öffentlichen Recht überhaupt fehlt. Eine nur mittelbare und gegebenenfalls sogar - wie im Falle der Antragsteller zu 2 und 3 - über mehrere dritte Rechtsvorgänger vermittelte wirtschaftliche Beteiligung an der Errichtung einer öffentlichen Einrichtung begründet für sich genommen - ohne Hinzutreten entsprechender rechtlicher Vereinbarungen - kein subjektives öffentliches Recht auf dauerhaften Fortbestand dieser Einrichtung, jedenfalls nicht über den hier maßgebenden Zeitraum von mehr als dreißig Jahren hinaus. Ungeachtet dessen fehlt es an einem Einsatz nicht unerheblichen privaten Kapitals der Antragsteller in bezug auf die Abfallsauganlage. Die gesamten Investitionskosten der Abfallsauganlage beliefen sich auf 11,6 Millionen DM. Davon hat die NHBW als Rechtsvorgängerin im Grundstückseigentum "zu Lasten der Grundstückspreiskalkulation Emmertsgrund" 3 Millionen DM (vgl. § 1 Abs. 1 des Lastenabgleichungsvertrags vom 24./25.05.1972) gezahlt. Mit den an die NHBW gezahlten einzelnen Kaufpreisen für die einzelnen Grundstücke wurde, sei es über darin enthaltene "Erschließungskosten" - was zweifelhaft erscheint, da damit nur die Kosten für die von der NHBW selbst hergestellten und vorfinanzierten Anlagen gemeint sein dürften - oder über den sonstigen Kaufpreisanteil - wofür die Regelung im Lastenabgleichungsvertrag spricht -, mittelbar jeweils nur ein kleiner Bruchteil der Gesamtkosten der Abfallsauganlage abgedeckt. Die Antragsteller zu 2 und 3 haben Eigentumsanteile zudem nicht von der NHBW erworben und der Antragsteller zu 3 hat schon nicht einmal einen Kaufpreis gezahlt, da er seinen Miteigentumsanteil im Wege eines Übergabevertrages von den Eltern erworben hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller darüber hinaus auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu den Kosten für die Herstellung der Abfallsauganlage herangezogen worden sind (vgl. § 10 KAG), sind nicht ersichtlich. Auch der für die Herstellung von Flacheingaben im Freien zunächst erhobene Kostenersatz wurde von der Antragsgegnerin erstattet. Das ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Unterlagen. Zudem hat die Antragsgegnerin dies auch nochmals glaubhaft dargetan. Soweit die Antragsteller Gegenteiliges behaupten, ist ihr Vortrag unsubstantiiert. Aus anderen Grundrechten als Art. 14 GG folgt ebenfalls kein Rechtsanspruch auf Fortbestand der Abfallsauganlage. Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte. Subjektiv-rechtliche Leistungsansprüche oder Teilhaberechte vermitteln sie nur ausnahmsweise, soweit eine effektive Grundrechtsverwirklichung gefährdet ist (vgl. BVerfGE 33, 303 ). Davon kann hier keine Rede sein. 31 Schließlich begründet auch der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes keinen Rechtsanspruch auf Fortbestand der Abfallsauganlage. Die von den Antragstellern in dieser Hinsicht vorgebrachten Umstände begründen keinen entsprechenden Vertrauenstatbestand; sie können allenfalls für das "Wann" und "Wie" der Schließung im Rahmen der Ermessensausübung Bedeutung erlangen (vgl. Gern, a. a. O. Rn. 302). Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin in den siebziger und achtziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts wiederholt die verschiedenen Vorteile der auf dreißig Jahre Laufzeit konzipierten Abfallsauganlage hervorgehoben hat, begründet heute schon deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen mehr, weil der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit den ab September 1992 in mehreren öffentlichen Sitzungen beratenen und beschlossenen abfallwirtschaftlichen Maßnahmen und Konzepten für die Öffentlichkeit wahrnehmbar auf die Schließung der Abfallsauganlage Emmertsgrund hingewirkt und an der Realisierung dieses Ziels trotz Widerstands in der Einwohnerschaft festgehalten hat. Damit wurde einem bis dahin möglicherweise gegebenen Vertrauenstatbestand die Grundlage entzogen. Bei dieser Sachlage ist auch nicht erkennbar, inwiefern der Umstand, dass dem Antragsteller zu 1 durch die Herstellung einer Flacheingabe auf dem in seinem Miteigentum stehenden Grundstück Flst.Nr. xxx und einer dabei vorgenommenen fehlerhaften Einmessung durch die Antragsgegnerin Anfang der achtziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts zusätzliche Kosten entstanden sind, heute noch ein Vertrauen auf dauerhaften Fortbestand der Abfallsauganlage begründen könnte. 32 bb) Die Schließung der Abfallsauganlage Emmertsgrund verletzt auch sonst keine subjektiven Rechte der Antragsteller. 33 aaa) Die Allgemeinverfügung bewirkt entgegen der Ansicht der Antragsteller keine Enteignung i. S. des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG. Enteignung ist der staatliche Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen. Ihrem Zweck nach ist sie auf die vollständige oder partielle Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (vgl. BVerfGE 101, 239 .st. Rspr.). Mit der Schließung der Abfallsauganlage Emmertsgrund werden indes keine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten vermögenswerten Rechtspositionen der Antragsteller vollständig oder teilweise entzogen. Auf eine als "Eigentum" i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizierende geschützte Rechtsposition auf Erhalt der Abfallsauganlage können sich die Antragsteller - wie dargelegt (aa)) - nicht berufen. Es wird ihnen aber auch keine andere konkrete Eigentumsposition vollständig oder teilweise entzogen. Ihre Miteigentumsanteile an den jeweiligen Grundstücken bleiben unberührt. Soweit die Antragsteller zu 1 und 2 geltend machen, infolge der Schließung der Abfallsauganlage würden die Flacheingaben auf ihren Grundstücken Flst.-Nr. xxx und Flst. Nr. xxx funktionslos, liegt auch darin kein vollständiger oder teilweiser Entzug konkreten Eigentums. Es ist bereits zweifelhaft, ob sich die Miteigentumsanteile der Antragsteller überhaupt auf die Flacheingaben erstrecken. Denn diese Anschlusseinrichtungen sind möglicherweise kein wesentlicher Bestandteil (§ 94 Abs. 1 BGB) der Grundstücke der Antragsteller, weil sie von der Antragsgegnerin in Ausübung der zu ihren Gunsten begründeten Verpflichtungen der Grundstückseigentümer, insbesondere auf Grund der eingetragenen Baulasten, mit den Grundstücken verbunden worden sind (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie dürften dem öffentlichen Teil der Abfallsauganlage zuzurechnen sein, weil sie auf Kosten der Antragsgegnerin errichtet wurden, ihre Benutzung nicht ausschließlich den Grundstücken der Antragsteller zugeordnet ist und sie mangels entsprechender Festsetzungen im Bebauungsplan „Emmertsgrund“ vom 11.03.1971 wohl auch keine Gemeinschaftsanlagen i. S. des § 17 Abs. 4 und 5 AWS i. V. m. § 40 LBO, § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB darstellen. Das kann aber dahinstehen. Denn die durch die Schließung der Abfallsauganlage und die damit einhergehende Gegenstandslosigkeit des entsprechenden Anschluss- und Benutzungszwangs bewirkte Funktionslosigkeit der Flacheingaben ist jedenfalls kein Entzug von Eigentum i. S. des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, weil die Eigentumszuordnung unberührt bleibt. Soweit sich die Aufhebung einer öffentlichen Einrichtung gleichwohl auf die Nutzung privaten Eigentums auswirkt, bestimmen die gesetzlichen Regelungen, auf denen die Entscheidung der Gemeinde beruht, allenfalls Inhalt und Schranken des Eigentums i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BGH, Urt. v. 09.06.1969, a. a. O. 146; BayVGH, Urt. v. 28.04.1982 - 4 N 171/79 - NVwZ 1983, 423). Das gilt selbst dann, wenn ihre Anwendung das Eigentum völlig entwertet. Allerdings ist zu beachten, dass die Inhalts- und Schrankebestimmung in einem solchen Fall besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliegt (BVerfGE 102, 1 m. w. Nachw.), denen die Gemeinde bei ihrer Ermessensentscheidung Rechnung tragen muss. 34 bbb) Die Ermessensentscheidung über die Schließung der Abfallsauganlage Emmertsgrund verstößt letztlich auch nicht gegen das - zu Gunsten der Antragsteller unterstellte (s.o.) - Gebot, die erkennbaren und durch die Schließung nicht nur geringfügig beeinträchtigten privaten Interessen der Antragsteller zu berücksichtigen und angemessen gegen die mit der Schließung verfolgten öffentlichen Interessen abzuwägen. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung spricht nichts für einen Abwägungsmangel in dieser Hinsicht. 35 Die Ermessensentscheidung ist nicht schon deshalb zu Lasten der Antragsteller rechtsfehlerhaft, weil der sie tragende Beschluss des Gemeinderats vom 19.05.2004 ohne vorangehende Beschlussempfehlung des Haupt- und Finanzausschusses ergangen ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragsteller den behaupteten Verfahrensfehler überhaupt als Verletzung eigener Rechte rügen können. Mängel des Verfahrens im Vorfeld eines Gemeinderatsbeschlusses, insbesondere hinsichtlich lediglich vorbereitender Sitzungen von Ausschüssen, können grundsätzlich nur dann zur Rechtswidrigkeit des - selbst fehlerfrei zustande gekommenen - Gemeinderatsbeschlusses führen, wenn sich diese Mängel auf die Willensentschließung des Gemeinderats noch auswirken können (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.06.1998 - 2 S 3110/97 - VBlBW 1998, 419 m. w. Nachw.). Ein "Fortwirken" des angeblichen Mangels einer unterlassenen Beschlussempfehlung des Haupt- und Finanzausschusses kann hier aber schon deshalb nicht angenommen werden, weil der Haupt- und Finanzausschuss in seiner Sitzung am 05.05.2004 beschlossen hat, die Beschlussvorlage der Verwaltung vom 30.04.2004 zur Beratung der fachlichen Dinge in den Umweltausschuss zu geben, und weil der Umweltausschuss in seiner Sitzung am 12.05.2004 die Beschlussvorlage der Verwaltung vom 30.04.2004 beraten und eine Beschlussempfehlung für den Gemeinderat beschlossen hat. 36 Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die Ermessensentscheidung auch nicht im Blick auf die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe für die Schließung der Abfallsauganlage zu ihren Lasten rechtsfehlerhaft. Die in der Beschlussvorlage vom 30.04.2004 eingehend dargestellten fiskalischen und abfallwirtschaftlichen Gründe für die Schließung der Abfallsauganlage erscheinen sachlich begründet und nachvollziehbar; die Schließung ist danach vernünftigerweise geboten (siehe dazu auch das Gutachten der Fa. E. GmbH vom April 1995, S. 18 ff.). Mehr an Rechtfertigung ist im Blick auf das weite Organisationsermessen der Antragsgegnerin für eine angemessene Abwägung mit den privaten Interessen der Antragsteller nicht erforderlich. Welche Methode der Einsammlung von Abfällen zur Beseitigung im Stadtteil Emmertsgrund sinnvoll erscheint, unterliegt dem weiten abfallwirtschaftlichen Gestaltungsspielraum der Antragsgegnerin. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang Ermittlungsdefizite bei der Bewertung der Vor- und Nachteile einer Abfallsammlung mit einer Abfallsauganlage oder mittels Behälterabfuhr beanstanden oder selbst abfallwirtschaftliche Erwägungen anstellen, machen sie keine Beeinträchtigung eigener privater Interessen geltend. Insoweit ist auch ihr Einwand unerheblich, dass die angeführten Gründe es nicht rechtfertigten, die gesamte Anlage stillzulegen. Maßgebend für die Rechtfertigung der Schließung ist allein das abfallwirtschaftliche Konzept der Antragsgegnerin. Danach soll die Abfallsauganlage Emmertsgrund nicht in einzelne Teilstränge aufgeteilt, sondern als Ganzes geschlossen werden. Das haben die Vertreter der Antragsgegnerin im Erörterungstermin am 14.04.2004 nochmals ausdrücklich bestätigt. Für die Frage, ob die Schließung sachlich gerechtfertigt ist, kommt es ferner nicht darauf an, ob und inwieweit die Antragsgegnerin den angeführten hohen Unterhaltungs- und Reparaturaufwand für die Abfallsauganlage oder technische Probleme wegen angeblich mangelhafter Wartungsarbeiten in den vergangenen Jahren selbst zu vertreten hat. 37 Die Antragsgegnerin hat auch die privaten Interessen der Antragsteller als Nutzer der Abfallsauganlage, insbesondere was die mit einer Umstellung auf die Behälterabfuhr verbundenen Nachteile angeht, sowie ihre Belange als Eigentümer der an die Abfallsauganlage angeschlossenen Grundstücke und der Flacheingaben hinreichend berücksichtigt und angemessen abgewogen. Die vom Gemeinderat am 19.05.2004 angenommene Beschlussvorlage vom 30.04.2004 berücksichtigt insoweit alle wesentlichen Gesichtspunkte. Sie lässt insbesondere erkennen, dass dem Gemeinderat der Mehraufwand und die sonstigen - vermögenswerten und nichtvermögenswerten - Nachteile, die mit der Umstellung der Einsammlung von Abfällen zur Beseitigung für die Antragsteller einhergehen, bekannt waren. Aber auch das Abwägungsergebnis ist im Blick auf die Interessen der Antragsteller rechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Gewährung eines Zuschusses von 150 Euro pauschal für den Bau eines Abfallbehälterstandortes und der Erstattung zusätzlicher Abfallgebühren für einen "Komfortservice" ( Rausstellen und Reinstellen durch Beauftragte der Stadt, wenn Standplätze nicht den Anforderungen der Abfallwirtschaftssatzung entsprechen) werden die mit der Umstellung verbundenen finanziellen Nachteile und Einbußen an Komfort deutlich abgemildert. Der nicht näher begründete Einwand der Antragsteller, auf Grund der Lage ihrer Grundstücke und der städtebaulichen Situation im Stadtteil Emmertsgrund seien die Anlegung eines Standplatzes für Abfallbehälter auf ihren Grundstücken und eine Behälterabfuhr mit Müllfahrzeugen tatsächlich gar nicht möglich, ist unsubstantiiert, zumal da im Bereich der Einzelhausbebauung B-straße/B-platz bereits seit längerem Bioabfall über Kompostmülltonnen getrennt gesammelt wird, so dass eine Behälterabfuhr auch des übrigen Abfalls zur Beseitigung weitgehend unproblematisch sein dürfte (vgl. das Gutachten der Fa. E. GmbH vom April 1995, S. 28). Auch soweit die Antragsteller zu 1 und 2 als Miteigentümer der Flacheingaben betroffen sein sollten, ist das Abwägungsergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit damit ein Eingriff in die Nutzung ihres (Grund-)Eigentums i. S. einer Inhalts- und Schrankenbestimmung verbunden sein sollte - was im vorliegenden Verfahren offen bleiben kann -, wäre dieser als Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG rechtlich unbedenklich. Den Antragstellern ist nach den einschlägigen Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Landesabfallgesetzes und der Abfallwirtschaftssatzung der Antragsgegnerin von vornherein nur die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der abfallrechtlichen Grenzen die Entsorgung des auf ihren Grundstücken anfallenden Abfalls zur Beseitigung eigenverantwortlich zu gestalten. Änderungen der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung, die sich auf die Nutzung ihrer Grundstücke auswirken, müssen sie daher grundsätzlich hinnehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.09.1991 - 10 S 1691/91 - NuR 1992, 400). Das gilt hier auch für die eintretende Funktionslosigkeit der Flacheingaben auf ihren Grundstücken. Darin liegt keine unverhältnismäßige Einschränkung ihrer Eigentümerbefugnisse, wobei die Kammer - wie dargelegt - zu Gunsten der Antragsteller unterstellt, dass sich ihre Miteigentumsanteile auch auf diese Anschlusseinrichtungen erstrecken. Dadurch, dass die Flacheingaben funktionslos werden, entstehen den Antragsteller keine vermögenswerten Nachteile. Es werden dadurch insbesondere keine finanziellen Aufwendungen der Antragsteller oder ihrer Rechtsvorgänger im Eigentum nutzlos. Denn nicht sie oder ihre Rechtsvorgänger im Eigentum, sondern die Antragsgegnerin hat die Herstellung der Flacheingaben finanziert. Von einer das private Eigentum völlig entwertenden Beeinträchtigung kann daher keine Rede sein. Im Übrigen bewirkt die Schließung der Abfallsauganlage einen Wegfall bislang bestehender Nutzungsbeschränkungen des Grundeigentums, indem der mit dieser Einrichtung verbundene Anschluss- und Benutzungszwang und damit auch alle Verpflichtungen der Antragsteller zur Herstellung, Duldung und Unterhaltung von Anschlusseinrichtungen der Abfallsauganlage gegenstandslos werden. Auf Grund der vom Gemeinderat im Widerspruchsverfahren beschlossenen Zusage, die Flacheingaben auf Kosten der Antragsgegnerin, soweit gewünscht, zu beseitigen, verbleibt den Antragstellern zudem hinsichtlich der Folgenbeseitigung keine finanzielle Last. Die von den Antragstellern des weiteren reklamierte Wertminderung ihrer Grundstücke führt ebenfalls nicht zur Annahme einer unverhältnismäßigen Eigentumsbeschränkung. Abgesehen davon, dass die Wertminderung nicht substantiiert (etwa durch ein Wertgutachten) dargelegt wurde und schon zweifelhaft ist, inwiefern eine etwaige Verkehrswertminderung der Antragsgegnerin als mittelbare Folge der Schließung der Abfallsauganlage überhaupt zuzurechnen ist, beurteilt sich die Frage der Betroffenheit der Antragsteller insoweit grundsätzlich nicht nach dem Umfang einer möglichen Verkehrswertminderung, sondern nur nach dem Grad der tatsächlichen und unmittelbaren, sozusagen "in natura" gegebenen Beeinträchtigungen, die durch die Schließung bewirkt werden. Der Verkehrswert ist nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. Er hängt von vielen Faktoren, insbesondere auch der Nutzung der umliegenden Grundstücke, ab. Die von den Antragstellern genannten Faktoren führen indessen - wie ausgeführt - "in natura" nicht zu einer nennenswerten Beeinträchtigung der Nutzung ihrer Grundstücke. Im Gegenteil: Dadurch, dass die Flacheingaben überflüssig werden, werden Flächen, die bislang nicht privatnützig genutzt werden können, wieder frei. 38 Letztlich hat die Antragsgegnerin mit dem Termin zur Schließung der Abfallsauganlage am 31.05.2004 auch dem Vertrauensschutz der Antragsteller als Nutzer dieser Einrichtung hinreichend Rechnung getragen. Wie bereits dargelegt, konnten die Antragsteller auf Grund der ab September 1992 in mehreren öffentlichen Sitzungen vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beratenen und beschlossenen abfallwirtschaftlichen Maßnahmen und Konzepte nicht mehr darauf vertrauen, dass die Abfallsauganlage Emmertsgrund dauerhaft fortgeführt wird. Vielmehr mussten sich alle Nutzer grundsätzlich darauf einrichten, dass die Anlage geschlossen werden würde, und zwar möglicherweise bereits in den Jahren 1999/2000, im Jahr 2003 oder spätestens im Jahr 2008. Im Hinblick auf die mit einer Umstellung in der Einsammlung der Abfälle zur Beseitigung verbundenen Schwierigkeiten, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen erstmaligen Anlegung eines Standplatzes für Abfallbehälter, bedurfte es freilich einer angemessenen Übergangsfrist, innerhalb der sich die betroffenen Nutzer auf die neuen Gegebenheiten einstellen konnten. Ob dafür die Zeitspanne zwischen den Informationsveranstaltungen und -schreiben der Verwaltung der Antragsgegnerin ab etwa Ende Oktober 2003 oder ab der am 11.12.2003 wirksam gewordenen (vgl. § 41 Abs. 4 Satz 3 und 4 LVwVfG) Bekanntgabe der Allgemeinverfügung vom 05.12.2003 und dem zunächst bestimmten Schließungstermin 31.12.2003 ausreichend war, kann dahinstehen. Denn die Antragsgegnerin hat jedenfalls mit der Bestimmung des neuen Schließungstermins am 31.05.2004 eine hinreichende Übergangszeit von mehr als fünf Monaten seit rechtswirksamer Bekanntgabe der Schließung (11.12.2003) eingeräumt. In diesem Zeitraum konnten sich auch die Antragsteller auf die Umstellung der Abfallsammlung ausreichend einstellen. Der Umstand, dass sie gleichzeitig einen Rechtsstreit gegen die Schließung der Abfallsauganlage geführt haben, ändert daran nichts. 39 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, 20 Abs. 3 GKG i. V. m. § 5 ZPO entsprechend (je Antragsteller Hälfte des nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der Hauptsache anzunehmenden Auffangstreitwerts von 4.000 Euro).