Urteil
5 K 480/14
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs.1 S.1 StAG setzt ein materiell wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung voraus; dieses muss im Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich vorliegen.
• Bei Kindern und Jugendlichen ist regelmäßig auf den Lebensmittelpunkt und den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern abzustellen; zeitweilige Aufenthalte im Ausland bis zu sechs Monaten unterbrechen den gewöhnlichen Aufenthalt nicht (§ 12b Abs.1 StAG).
• Die Einbürgerungsbehörde ist an die Entscheidung der Ausländerbehörde gebunden, dass ein Aufenthaltstitel nicht erloschen ist; eine inzidente Prüfung durch die Einbürgerungsbehörde ist nicht möglich.
Entscheidungsgründe
Kein Einbürgerungsanspruch mangels materiellem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung • Ein Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs.1 S.1 StAG setzt ein materiell wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung voraus; dieses muss im Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich vorliegen. • Bei Kindern und Jugendlichen ist regelmäßig auf den Lebensmittelpunkt und den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern abzustellen; zeitweilige Aufenthalte im Ausland bis zu sechs Monaten unterbrechen den gewöhnlichen Aufenthalt nicht (§ 12b Abs.1 StAG). • Die Einbürgerungsbehörde ist an die Entscheidung der Ausländerbehörde gebunden, dass ein Aufenthaltstitel nicht erloschen ist; eine inzidente Prüfung durch die Einbürgerungsbehörde ist nicht möglich. Die Klägerin, eine 1994 geborene marokkanische Staatsangehörige, beantragte am 8.9.2010 Einbürgerung nach § 10 StAG. Sie hielt sich seit Geburt in Deutschland auf und hatte seit 1998 Aufenthaltstitel; 2010 erteilte die Stadt eine Niederlassungserlaubnis. Im Einbürgerungsverfahren ergaben sich Widersprüche zu ihren Angaben über Schulbesuche 2006–2009; die Einbürgerungsbehörde forderte Nachweise an, erhielt teils widersprüchliche Angaben und informelle Rückmeldungen der Schulen, wonach sie in Teilen nicht in Deutschland gewesen sei. Die Ausländerbehörde prüfte einen möglichen Erlöschensgrund, gelangte aber zum Ergebnis, dass die Niederlassungserlaubnis nicht aufgehoben werde. Die Einbürgerungsbehörde wies den Antrag ab, insbesondere wegen Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Loyalitätserklärung und wegen Verbindungen der Klägerin zu salafistisch geprägten Moscheegruppen; die Klägerin klagte erfolglos. • Rechtsgrundlage ist § 10 Abs.1 S.1 StAG; Anspruchsvoraussetzungen Nr.2–7 lagen überwiegend vor: strafrechtliche Unbescholtenheit, Sprachkenntnisse und bestandenes Einbürgerungstestzeugnis wurden nachgewiesen. • Rechtmäßiger Aufenthalt ist gegeben: Klägerin hatte seit 1998 Aufenthaltstitel; die Ausländerbehörde stellte fest, dass die Niederlassungserlaubnis nicht erloschen sei, an die Einbürgerungsbehörde und das Gericht zu binden ist (§§ 44, 51 AufenthG i.V.m. Zuständigkeitsgrundsätzen). • Gewöhnlicher Aufenthalt: Trotz Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Vortragspunkte ist nach Gesamtwürdigung und wegen des Lebensmittelpunkts der Familie sowie dokumentierter Arztbesuche und anderer Nachweise davon auszugehen, dass der gewöhnliche Aufenthalt in den streitigen Jahren im Inland bestand; Kurzaufenthalte im Ausland bis sechs Monate sind unschädlich (§ 12b Abs.1 StAG). • Materielle Loyalitätserklärung (§ 10 Abs.1 Nr.1 StAG): Entscheidend ist die innere Einstellung im Zeitpunkt der Entscheidung; das Bekenntnis muss inhaltlich zutreffend sein. Die Klägerin machte wiederholt falsche oder widersprüchliche Angaben zu Schulzeiten und Moscheeunterricht, legte lückenhafte und teils unglaubhafte Dokumente vor und verweigerte eine inhaltliche Auseinandersetzung mit Hinweisen auf salafistische Bindungen. • Die Kammer konnte aufgrund der Verbindungen der Klägerin und ihres Vaters zu salafistisch-extremistischen Moscheevereinen sowie ihres Verhaltens und ihrer Aussagen nicht von einer inneren Überzeugung im Sinne eines wirksamen Bekenntnisses zur freiheitlich demokratischen Grundordnung überzeugt sein. • Ermessenseinbürgerung (§ 8 StAG) scheidet ebenfalls aus, weil ein wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung Voraussetzung auch für eine Ermessenseinbürgerung ist; daher war auch ein Ermessen zugunsten der Klägerin nicht möglich. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einbürgerung, weil es der Kammer an der notwendigen inneren Überzeugung und einem materiell wirksamen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung fehlt; wiederholte falsche Angaben, widersprüchliche Erklärungen und enge Verbindungen zu salafistisch geprägten Moscheevereinen begründen berechtigte Zweifel an ihrer Loyalität. Weitere Anspruchsvoraussetzungen wie rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt, Sprache und Einbürgerungstest waren überwiegend erfüllt, ebenso sprach nichts gegen die Niederlassungserlaubnis; allein das fehlende materielle Bekenntnis verhindert die Einbürgerung. Eine Ermessenseinbürgerung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.