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Beschluss

12 K 7805/25

VG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2025:0905.12K7805.25.00
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Leitsätze
Bei der Deputatszuweisung beziehungsweise dem einer Lehrkraft zugewiesenen Stundenplan handelt es sich um eine dienstliche Weisung im Sinne des § 35 Abs. 2 BeamtStG. Der Dienstherr hat hierbei einen weiten Ermessensspielraum. Die Entscheidung ist daher grundsätzlich nur anhand des Willkürmaßstabs unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gerichtlich überprüfbar. Im Falle einer schwerbehinderten Lehrkraft schränkt § 211 Abs. 1 SGB IX in Verbindung mit § 164 Abs. 4 SGB IX das Ermessen des Dienstherrn ein.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Deputatszuweisung beziehungsweise dem einer Lehrkraft zugewiesenen Stundenplan handelt es sich um eine dienstliche Weisung im Sinne des § 35 Abs. 2 BeamtStG. Der Dienstherr hat hierbei einen weiten Ermessensspielraum. Die Entscheidung ist daher grundsätzlich nur anhand des Willkürmaßstabs unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gerichtlich überprüfbar. Im Falle einer schwerbehinderten Lehrkraft schränkt § 211 Abs. 1 SGB IX in Verbindung mit § 164 Abs. 4 SGB IX das Ermessen des Dienstherrn ein. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Neubescheidung seiner Deputatswünsche für das Schuljahr 2025/2026 im Wege des Eilrechtsschutzes. Er ist verbeamteter Lehrer im Dienst des Antragsgegners und wird seit 2016/2017 am XXX verwendet. Er hat einen Grad der Behinderung von 70 und ist daher seit dem Schuljahr 2022/2023 teilzeitbeschäftigt. Für 17 zu unterrichtende Stunden in der Woche erhält er eine Deputatsermäßigung von vier Stunden, so dass der Antragsteller 13 Stunden zu unterrichten hat. Gegen den Antragsteller wurde am 24. Juni 2024 ein Disziplinarverfahren eingeleitet und am 3. Juni 2025 eine Disziplinarverfügung erlassen. Darin wurde unter anderem festgestellt, dass er gegenüber einem Schüler der fünften Klasse unangemessene Äußerungen über Mädchen aus höheren Stufen getätigt habe (AS 115 d. GA). Ferner habe er in Bezug auf den Penis eines Maulwurfs gegenüber einem Schüler geäußert: "Deiner ist auch nicht größer." Gegenüber demselben Schüler (XXX) habe er, als dieser auf Toilette gewollt habe, geäußert, dass sein "kleines XXX" warten müsse. Gegenüber einem anderen Schüler, der den Penis eines Modells in der Hand gehalten habe, habe er geäußert, dass dieser davon "nur träumen" könne. Im Rahmen der Disziplinarverfügung wurde festgestellt, dass der Antragsteller wiederholt unangemessene Äußerungen mit sexuellem Einschlag unter Bezugnahme auf das männliche Geschlechtsorgan getroffen habe. Der Antragsteller trug am 11. April 2025 im Wesentlichen folgende Deputatswünsche vor: "Zu unterrichtende Klassen 5 Biologie 2 Wochenstunden 5 Biologie 2 Wochenstunden 7a Biologie 1 Wochenstunde 8a Biologie 2 Wochenstunden 8d Biologie 2 Wochenstunden 9 Biologie 1 Wochenstunde 13 Biologie 3 Wochenstunden Freier Montag und/oder Freitag Bevorzugt erst ab zweiter Stunde Unterricht Kompakter Stundenplan mit wenig Hohlstunden Nur Biologie (bevorzugt fünfte und achte Klasse, da durch zwei Wochenstunden die Anzahl der Klassen insgesamt reduziert wird) Nur einen Kurs, da mehrere Kurse eine zu hohe gesundheitliche Belastung darstellen – Fortführung Basiskurs Bio Kein Klassenlehrer oder Stellvertreter Kein Einsatz mit Frau XXX als Klassenlehrerin Maximal zwei bis drei Parallelklassen Kein flexibler Deputatseinsatz" Am 28. April 2025 lud der Schulleiter den Antragsteller zu einem Teilhabegespräch ein. Mit E-Mail vom 30. April 2025 gab der Antragsteller an, er wolle das Gespräch im Beisein seines Prozessbevollmächtigten führen. Der Schulleiter antwortete daraufhin, dass er für diesen Fall die zuständige Juristin des Regierungspräsidiums Karlsruhe hinzuziehen wolle, das Gespräch daher in Karlsruhe stattfinden müsse. Der Antragsteller antwortete sodann, er sei nicht bereit, nach Karlsruhe zu fahren, woraufhin der Schulleiter erwiderte, dass das Gespräch online durchgeführt werden könne. Der Antragsteller könne seine Wünsche auch schriftlich einreichen. Daraufhin reichte der Antragsteller seine Anliegen am 13. Mai 2025 schriftlich ein. Ergänzend zu den bereits geäußerten Wünschen gab er an, er wolle keinen Leistungskurs, er wolle hauptsächlich Biologie unterrichten, Geographie wolle er nur in der fünften oder sechsten Klasse unterrichten. Am 23. Juli 2025 wurde dem Antragsteller sodann sein Deputat zugewiesen: Klasse Fach Wochenstunden 13 bio2 3 9e Bio 1 9a Bio 1 9c Bio 1 9c Bio 1 11c Bio 1 11d Bio 1 10a Geo_TT 1 10b Geo_TT 1 10c Geo_TT 1 10d Geo_TT 1 Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 29. Juli 2025 Widerspruch. Am 19. August 2025 wurde ihm sodann der folgende Stundenplan für das erste Halbjahr ausgehändigt: Der Antragsteller hat am 14. August 2025 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe gestellt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Schulleitung habe schon in den Osterferien 2025 begonnen, die Deputatspläne zu erstellen, habe ihm jedoch ein Teilhabegespräch erst am 6. Mai 2025 angeboten. Es seien lediglich vier von 13 Deputatswünschen erfüllt worden. Für diesen Fall der Abweichung habe die Schulleitung ein weiteres Gespräch anbieten müssen. Ihm seien statt sieben Klassen elf Klassen zugewiesen worden, dabei keine einzige in den gewünschten Jahrgangsstufen fünf bis acht. Die Vielzahl an einstündigen Klassen bedeute für den Antragsteller einen enormen Mehraufwand (Klassen-Konferenzen, Klassenarbeiten, Elternabende). Vorteile des Unterrichts in der unteren Jahrgangsstufe seien ein geringerer Korrektur- und Vorbereitungsaufwand, ein größeres Interesse der Schüler und weniger Probleme mit älteren Schülern in der Hochphase ihrer Pubertät. Er solle in vier Klassen im Fach Geographie ein Teaching-Team durchführen. Mit Ausnahme des Kollegen XXX müsse keine Lehrkraft in einem Nebenfach in dieser Weise unterrichten. Ein solches Team-Teaching sorge wegen der erforderlichen Absprache für Mehraufwand und schädige seinen Ruf. Die Deputatszuweisung sei unzumutbar und verletze seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Es lägen keine pädagogischen oder organisatorischen Gründe vor, seinen Wünschen nicht nachzukommen. Ihm seien vier Parallelklassen zugeteilt worden, woraus eine unzumutbare Mehrbelastung resultiere. Er habe seit dem Schuljahr 2017/2018 keine fünfte Klasse mehr im Fach Geographie erhalten, obwohl dies stets gewünscht gewesen sei. Dies belege, dass die Deputatserstellung auf einer persönlichen Aversion des Schulleiters beruhe. Der Schulleiter habe im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren im Jahr 2024 geäußert, dass er dauerhaft keine fünfte Klasse mehr bekommen könne. Die Inklusionsvereinbarung, die die Fürsorgepflicht aus § 45 BeamtStG konkretisiere, sei verletzt. Die Vorwürfe, er habe sich verbal sexuell übergriffig verhalten, seien haltlos. Die Schüler hätten seine Äußerungen überwiegend als humoristisch aufgefasst. Es habe sich auch nur um eine einzige fünfte Klasse gehandelt. Ein Grund, ihm eine sechste bis achte Klasse zu verweigern, bestehe daher nicht. Des Weiteren habe der Schulleiter entgegen seiner Hinweise bei einer Veranstaltung am 10. Januar 2024 im Hinblick auf den Unterricht ab erster Stunde teilzeitbeschäftigte Eltern bevorzugt. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über seine Deputatswünsche vom 11. April 2025 und 13. Mai 2025 erneut zu entscheiden; die Hinzuziehung seiner Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er macht geltend, der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Dem Prozessbevollmächtigten sei am 12. August 2025 telefonisch mitgeteilt worden, dass die Prüfung und eventuelle Umsetzung der vom Antragsteller vorgebrachten Wünsche noch Zeit bis zum 15. August 2025 benötige. Daher sei ein Telefontermin für den 19. August 2025 vereinbart worden. Nach diesem Telefonat sei der Stundenplan zugesendet worden. Dem Antragsteller sei daher bekannt gewesen, dass er erst am 19. August 2025 Rückmeldung erhalten würde, wie sein konkreter Stundenplan aussehen werde. Die Deputatszuweisung vom 24. Juli 2025 enthalte lediglich Angaben zu den künftig zu unterrichtenden Klassen, dem Unterrichtsfach und der zugehörigen Anzahl der Wochenstunden. Alle anderen Wünsche hätten erst in dem Stundenplan abgebildet werden können. Dieser stehe dem Antragsteller jedoch erst seit dem 19. August 2025 zur Verfügung. Da es sich um vorläufigen, vorbeugenden Rechtsschutz handele, bedürfe es ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis, das hier nicht vorliege. Jedenfalls fehle aber ein Anordnungsanspruch. Bei der Stundenplangestaltung handele es sich um eine innerorganisatorische Ermessensentscheidung. An erster Stelle sei das staatliche Ausbildungsinteresse zu berücksichtigen. Erst danach könne spezifischen Wünschen des Lehrpersonals Rechnung getragen werden. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht komme nur in Betracht, wenn die Stundenplangestaltung auf willkürlichen Erwägungen beruhe. Dem Antragsteller sei rechtzeitig ein Teilhabegespräch angeboten worden. Eine Vielzahl von Wünschen des Antragstellers sei berücksichtigt worden. Sein Wunsch, dass der Unterricht für ihn erst ab der zweiten Unterrichtsstunde beginne, habe nicht berücksichtigt werden können. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller alleinstehend sei und keine Kinder habe. Andere Lehrkräfte aus seinem Kollegium, die Kinder hätten und diese morgens noch versorgen müssten, würden nachvollziehbarerweise bei einem Wunsch nach einem Unterrichtsbeginn in der zweiten Stunde bevorzugt. Nicht umgesetzt worden sei auch der Wunsch des Antragstellers, in den Klassen fünf bis acht eingesetzt zu werden. Aufgrund einiger Vorfälle in der Unterstufe sei erst kürzlich eine Disziplinarmaßnahme gegenüber dem Antragsteller ergangen. Gegenstand der Beschwerden sei unter anderem verbal sexuell übergriffiges Verhalten gewesen. Aufgrund gehäufter Beschwerden von Eltern aus der Unterstufe würden dem Antragsteller bevorzugt Klassen mit älteren Schülerinnen und Schülern zugeteilt werden, da diese erfahrungsgemäß eine bessere und verlässlichere Rückmeldung bei Unstimmigkeiten geben könnten. Zudem werde Frau XXX dort in der Regel als Klassenlehrerin eingesetzt. Der Wunsch des Antragstellers, die Klassen 8a und 8d in Biologie zu unterrichten, habe nicht umgesetzt werden können. Dieser Wunsch kollidiere mit den Zwängen, die sich in Bezug auf die Besetzung der Klassenlehrerteams ergäben, mit dem Grundsatz der pädagogischen Kontinuität und mit berechtigten Wünschen anderer Kollegen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Behördenakten verwiesen. II. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig (dazu unter a)), aber unbegründet (dazu unter b)). a) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist zulässig. Nach Auslegung des Antragsbegehrens, § 122 Abs. 1, § 88 VwGO, ist Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sowohl die Deputatszuweisung als auch der Stundenplan. Hierfür besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis ist grundsätzlich nur dann zu verneinen, wenn der Antragsteller eine einfachere und wirksamere Möglichkeit hat, sein Rechtsschutzziel zu erreichen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. September 2013 - 10 CE 13.1371 - juris, Rn. 35). Im Falle der einstweiligen Anordnung setzt dies voraus, dass die Behörde zuvor vom Antragsteller mit der Sache befasst worden ist. Der Antragsteller muss sein Antragsbegehren im Verwaltungsverfahren geltend gemacht haben und damit erfolglos geblieben sein (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 - 6 VR 4.21- juris, Rn. 8; OVG Bremen, Beschluss vom 24. Juni 2020 - 2 PA 99/20 - juris, Rn. 3). Dies ist vorliegend der Fall. Der Antragsteller hat seine Deputatswünsche der Schulleitung bereits vorgetragen und ist damit – aus seiner Sicht – erfolglos geblieben. Dies gilt ohne Weiteres in Bezug auf die Deputatszuweisung vom 12. August 2025. Es gilt jedoch ebenfalls für die Festsetzung des Stundenplans am 19. August 2025. Auch wenn diese Entscheidung erst nach Antragstellung erging, ist dies vorliegend unschädlich, da maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 - 7 C 25.15 - juris, Rn. 17). In diesem Zeitpunkt liegt auch die Entscheidung über den Stundenplan vor, die ersichtlich den Wünschen des Antragstellers nicht vollumfänglich entspricht. Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis ist hingegen nicht erforderlich, da der Antragsteller keinen vorbeugenden Rechtsschutz begehrt. Auch wenn das Schuljahr erst am 15. September 2025 beginnt, ist die Entscheidung über die Deputatszuweisung beziehungsweise den Stundenplan bereits getroffen. Damit handelt es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. b) Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung ergeht, wenn der Antragsteller sich auf einen Anordnungsgrund berufen kann und ihm ein Anordnungsanspruch zusteht. Anordnungsgrund und -anspruch sind erforderlichenfalls nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft zu machen. Dem Antragsteller steht vorliegend kein Anordnungsanspruch zu. Er hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seiner Deputatswünsche vom 11. April 2025 und 13. Mai 2025, da die Deputatszuweisung vom 12. August 2025 und der Stundenplan vom 19. August 2025 nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht rechtswidrig sein und den Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten verletzen dürfte. Die Deputatszuweisung und der Stundenplan dürften weder formell (dazu unter aa)) noch materiell rechtswidrig (dazu unter bb)) sein. aa) Die Deputatszuweisung und der Stundenplan dürften nicht formell rechtswidrig sein. Gemäß Nummer 4.2.1 der Inklusionsvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Lehrkräfte sowie schwerbehinderter pädagogischer Assistentinnen und pädagogischer Assistenten nach § 166 SGB IX (AS 14) ist die untere Schulaufsichtsbehörde beziehungsweise die Schulleitung im Rahmen der Fürsorgepflicht verpflichtet, sich über die Gesamtsituation der schwerbehinderten Lehrkräfte zu informieren und ihnen rechtzeitig vor der Erstellung der Deputats- oder Stundenpläne ein Gespräch über deren Arbeitsplatzsituation mit dem Ziel anzubieten, die besonderen Bedürfnisse zu erfahren und bei der Planung des Schuljahres zu berücksichtigen. Auf Wunsch der schwerbehinderten Lehrkraft ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung zu diesem Gespräch hinzuzuziehen. Über die Ergebnisse ist ein Protokoll anzufertigen, eine Kopie ist der schwerbehinderten Lehrkraft auszuhändigen. Auf der Homepage des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg wird hierzu zudem ausgeführt, das Gespräch sollte nach Bekanntwerden einer Behinderung und danach mindestens einmal jährlich stattfinden, am besten vor der Deputatsplanung des kommenden Schuljahres. Bei Bedarf kann auch von der betroffenen Person um ein weiteres Teilhabegespräch gebeten werden. Falls Vereinbarungen aus organisatorischen Gründen nicht eingehalten werden können, muss die Schulleitung ein nachfolgendes Gespräch mit der Lehrkraft führen, bevor Änderungen umgesetzt werden (https://sbv-schule.kultus-bw.de/,Lde/Startseite/Themen-undMaterialien/Teilhabegespraech, zuletzt abgerufen am 5. September 2025). Es kann vorliegend offenbleiben, inwieweit die Inklusionsvereinbarung und die Angaben auf der Homepage des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Bindungswirkung entfalten. Denn deren Voraussetzungen sind vorliegend gewahrt. Dem Antragsteller wurde mit E-Mail vom 28. April 2025 ein Teilhabegespräch angeboten. Dieses Angebot erfolgte entgegen der Auffassung des Antragstellers auch rechtzeitig. Auch wenn die Planung wohl schon in den Osterferien 2025 begonnen hat, wurde die Deputatszuweisung erst am 23. Juli 2025 (teilweise) finalisiert. Damit wurde dem Antragsteller das Teilhabegespräch in einer sehr frühen Phase der Planung angeboten, sodass seine Wünsche noch hinreichend berücksichtigt werden konnten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hätte auch kein zweites Gespräch stattfinden müssen. Denn dies gilt nach den Angaben auf der Homepage des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport nur dann, wenn Vereinbarungen nicht eingehalten werden können. Eine Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und der Schulleitung existierte jedoch nicht. bb) Die Deputatszuweisung und der Stundenplan dürften auch nicht materiell rechtswidrig sein. Die Deputatszuweisung beziehungsweise Stundenplangestaltung beruht auf dem Weisungsrecht der Schulleitung als Dienstherr des Antragstellers. Gemäß § 35 Abs. 2 BeamtStG haben Beamtinnen und Beamte bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten. Dabei hat der Dienstherr einen weiten Ermessensspielraum. Der Beamte hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens). Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Daher kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des dem Beamten übertragenen Amtes kommt keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung zu (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2017 - 2 BvR 2524/16 - juris, Rn. 42; BVerwG, Urteile vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 - juris, Rn. 31, vom 23. Mai 2002 - 2 A 5.01 - juris, Rn. 12, und vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 - juris, Rn. 19, jeweils m. w. N.). Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können dabei grundsätzlich nur anhand des Willkürmaßstabs überprüft werden (BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 - juris, Rn. 21), wobei im Rahmen dessen die aus Art. 33 Abs. 5 GG und § 45 BeamtStG folgende Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu berücksichtigen ist (vgl. Werres, in: BeckOK BeamtenR, 38. Ed. 1. April 2025, BeamtStG, § 35, Rn. 11). Aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft des Antragstellers schränkt zudem § 211 Abs. 1 SGB IX in Verbindung mit § 164 Abs. 4 SGB IX das Ermessen des Dienstherrn ein (zur Anwendbarkeit des § 164 Abs. 4 SGB IX auf Beamte vgl. Düwell, in: LPK-SGB IX, 6. Aufl. 2022, SGB IX, § 211, Rn. 7). Im vorliegenden Fall dürfte weder der Anspruch des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung (dazu unter (1)) noch § 211 Abs. 1 SGB IX in Verbindung mit § 164 Abs. 4 SGB IX (dazu unter (2)) verletzt sein. Die Entscheidung der Schulleitung dürfte zudem nicht willkürlich sein (dazu unter (3)). (1) Der Anspruch des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung dürfte vorliegend nicht verletzt sein. Dieser Anspruch bezieht sich auf das abstrakte Statusamt des Antragstellers (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 1.06 - juris, Rn. 13), sodass er insbesondere nicht dadurch verletzt wird, dass der Antragsteller vorrangig Klassen niedriger Ordnungszahl sowie eine 13. Klasse unterrichten wollte. Als Gymnasiallehrer gehört die Unterrichtung sämtlicher Klassenstufen zu dem Aufgabenspektrum, das sein Amt im statusrechtlichen Sinne mitbringt. Dies gilt auch für sämtliche anderen vom Antragsteller geäußerten Wünsche. (2) § 211 Abs. 1 SGB IX in Verbindung mit § 164 Abs. 4 SGB IX dürften ebenfalls nicht verletzt sein. Nach diesen Vorschriften haben schwerbehinderte Menschen gegenüber dem Dienstherrn unter anderem einen Anspruch auf eine behindertengerechte Arbeitsorganisation, § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX. Dieser Anspruch dürfte nicht verletzt sein. Dem Antragsteller ist zwar insoweit zuzugestehen, dass die aktuelle Stundenplangestaltung einen gewissen Mehraufwand im Vergleich zu der von ihm gewünschten Gestaltung aufweist. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass ihm bereits eine Deputatsermäßigung von vier Wochenstunden zukommt, sodass er statt 17 Stunden nur 13 Stunden zu unterrichten hat. Diese Ermäßigung gleicht die Tatsache, dass einem schwerbehinderten Menschen (gegebenenfalls) im Vergleich zu nicht-schwerbehinderten Menschen nur ein geringerer Aufwand zuzumuten ist, bereits typisierend aus. Damit ist die Arbeitsorganisation in Bezug auf den Arbeitsaufwand in der Regel bereits behindertengerecht im Sinne des § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX. Anhaltspunkte dafür, dass die Stundenplangestaltung im vorliegenden Einzelfall so ungünstig ist, dass sie ausnahmsweise nicht mehr behindertengerecht wäre – die Wünsche des Antragstellers sind in nicht unerheblichem Umfang erfüllt worden (dazu näheres unter (3)) – bestehen nicht. Dass der Antragsteller den Mehraufwand aufgrund seiner konkreten Behinderung nicht bewältigen könnte, hat er weder dargelegt noch ist dies für die Kammer ersichtlich. Im ärztlichen Bericht vom 7. Oktober 2024 (AS 264 ff. der Personalakte) wird auch nur eine Deputatsreduktion vorgeschlagen, die der Antragsteller bereits erhalten hat. (3) Zuletzt dürfte die Entscheidung der Schulleitung auch nicht willkürlich sein. Im Rahmen ihres weiten Ermessens muss die Schulleitung ihre Fürsorgepflicht gegenüber dem Antragsteller berücksichtigen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgt aus Art. 33 Abs. 5 GG sowie einfachgesetzlich aus § 45 BeamtStG (vgl. auch Nummer 4.2.3 der Inklusionsvereinbarung). Dabei handelt es sich um ein grundrechtsgleiches subjektives Recht. Der Grundsatz der Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten gegen unberechtigte Anwürfe in Schutz zu nehmen, ihn entsprechend seiner Eignung und Leistung zu fördern und bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1976 - 2 BvR 841/73 - juris, Rn. 30 und 34). Insbesondere diese dritte Facette der Fürsorgepflicht findet ihr Grenze in den organisatorischen Zwängen zur Herstellung eines geordneten Schulbetriebs unter Beachtung der wohlverstandenen Interessen der Schüler sowie in der Fürsorgepflicht, die die Schulleitung auch den übrigen Lehrkräften gegenüber schuldet. Hieraus ergibt sich, dass die Fürsorgepflicht keinen Anspruch des Antragstellers begründet, seine Deputatswünsche zu erfüllen. Vielmehr ist im vorliegenden Einzelfall bei der Bestimmung der konkret geschuldeten Fürsorge die bereits existierende Deputatsermäßigung zu berücksichtigen mit der Folge, dass davon auszugehen ist, dass der Mehraufwand, den der Antragsteller aufgrund seiner Behinderung hat, bereits typisierend ausgeglichen ist. Es trifft zwar zu, dass dem Antragsteller entgegen seiner Wünsche im Wesentlichen Klassen mit einer Wochenstunde zugewiesen wurden. Den hierdurch entstehenden Mehraufwand hat die Schulleitung jedoch erheblich abgemindert, indem sie Teile der Klassen nur im ersten Halbjahr, und andere Teile nur im zweiten Halbjahr unterrichten lässt, sodass der Antragsteller faktisch das ganze Jahr vorwiegend zweistündige Kurse unterrichtet. Dadurch kann er sich auf die jeweilige Klasse des Halbjahres konzentrieren und muss den Unterricht nicht für zwei Klassen gleichzeitig organisieren. Die hierdurch erforderlich zweifache Erteilung einer Endnote – gegebenenfalls mit Einräumung einer Zusatzleistung – und die Teilnahme an mehr Klassenkonferenzen, sind dem Antragsteller zumutbar. Die Schulleitung hat ferner berücksichtigt, dass der Antragsteller sich gewünscht hatte, montags frei und insgesamt wenige "Hohlstunden" zu haben. Zudem ist er weder Klassenlehrer noch Stellvertreter und darf den "Basiskurs Bio" unterrichten. Der Antragsteller muss darüber hinaus keinen Leistungskurs unterrichten und er unterrichtet – wie in seinem zweiten Schreiben gewünscht – hauptsächlich Biologie. Des Weiteren hat er im jeweiligen Halbjahr nur zwei Parallelklassen. Zuletzt trifft den Antragsteller keine Mehrarbeit oder Krankheitsvertretung und kein Einsatz mit Frau XXX als Klassenlehrerin. Soweit die Schulleitung die Wünsche nicht berücksichtigt hat, liegen hierfür sachliche Gründe vor. Nicht erfüllt wurde der Wunsch des Antragstellers, bevorzugt ab der zweiten Stunde zu unterrichten. Der Antragsgegner gab insoweit an, er habe diesbezüglich den teilzeitbeschäftigten Eltern Vorrang gegeben, da diese ihre Kinder morgens noch versorgen müssten. Hierbei handelt es sich um einen sachlichen Grund. Auch wenn der Schulleiter in einer Veranstaltung am 10. Januar 2024 darauf hingewiesen hat, dass die Belange schwerbehinderter Lehrkräfte in der Rangliste vor den Belangen der nicht schwerbehinderten Teilzeitkräfte stünden, existieren keine Anhaltspunkte für eine Verwaltungspraxis der Schule, nach der zu jeder Zeit pauschal den Wünschen schwerbehinderter Lehrkräfte gegenüber den Wünschen der Teilzeitkräften Vorrang gegeben wird. Im vorliegenden Fall hat die Schule der Eigenschaft als Elternteil der Behinderteneigenschaft Vorrang gegeben. Demgegenüber ist im Lichte des Willkürmaßstabs nichts zu erinnern. Im Wesentlichen nicht erfüllt wurde der Wunsch des Antragstellers, bevorzugt die fünfte bis achte Klasse beziehungsweise im Fach Geographie die fünfte oder sechste Klasse zu unterrichten. In Bezug auf seine Schwerbehinderung gab er an, die fünfte und achte Klasse eigne sich besonders gut, da diese zweistündig unterrichtet würde. Dies sei weniger Aufwand. Diese Problematik hat die Schulleitung jedoch bereits teilweise gelöst, indem sie die zu unterrichtenden Klassen auf die Halbjahre aufgeteilt hat, s. o. Soweit der Antragsteller vermutet, die Zurückhaltung, ihm eine fünfte bis achte Klasse zu geben, beruhe auf einer – willkürlichen – Aversion des Schulleiters ihm gegenüber, liegen hierfür keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr bestehen auch insoweit sachliche Gründe. Der Antragsteller selbst gibt an, in einer fünften Klasse unangemessene Witze über männliche Genitalien gemacht zu haben. Das entsprechende Disziplinarverfahren endete mit der Feststellung eines leichten Dienstvergehens. Die im Rahmen dessen getroffenen Feststellungen belegen, dass der Antragsteller mehrfach gegenüber jungen Schülern unangemessene Äußerungen über männliche Genitalien traf. Diese Aussagen hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren auch nicht bestritten. Auch wenn die Äußerungen des Antragstellers wohl als Witze gemeint waren, durfte die Schulleitung dieses Verhalten – umso mehr vor dem Hintergrund, dass es sich ausschließlich um Schüler der fünften Klasse handelte – als sexuell übergriffig werten, zur Wahrung des Schulfriedens – vorerst – präventiv und zur Vorbeugung weiterer Vorfälle die Deputatszuweisung entsprechend gestalten und dem Antragsteller nur Klassen mit älteren Schülern zuweisen. Soweit der Antragsteller von einer Stellungnahme des Schulleiters vom 29. Mai 2024 spricht, in der der Schulleiter gesagt habe, er – der Antragsteller – könne nicht mehr in einer fünften Klasse eingesetzt werden, und dies als Ermessensausfall wertet, war dies nicht Grundlage der vorliegenden Entscheidung. Denn bereits mit E-Mail vom 15. Juli 2024 (Personalakte AS 207) stellte der Schulleiter nur noch fest, dass der Antragsteller "aktuell" nicht in der Unterstufe eingesetzt werden könne. Vor dem Hintergrund des oben Dargelegten ist dies nicht ermessensfehlerhaft oder gar willkürlich. Daher ist es auch nicht entscheidungserheblich, inwieweit der Antragsteller in den vergangenen Jahren keine fünften Klassen erhalten hat. Zu diesen Zeitpunkten lag noch kein Disziplinarverfahren vor. Zudem ist der durch das Unterrichten höherer Klassen entstehende Mehraufwand dem Antragsteller zumutbar. Dem persönlichen Wunsch des Antragstellers, jüngere Schüler zu unterrichten, da diese ein größeres Interesse an der Materie hätten, durfte die Schulleitung das staatliche Ausbildungsinteresse – den staatlichen Erziehungsauftrag, Art. 7 Abs. 1 GG – überstellen. Ferner begegnet der Einsatz im Rahmen eines "Teaching-Teams" keinen Bedenken. Dies dürfte – entsprechend des Wunsches des Antragstellers – einen geringeren Aufwand bedeuten, da Arbeiten wie etwa Korrekturtätigkeiten geteilt werden. Eine Rufschädigung hierdurch ist nicht erkennbar. Zuletzt hat der Antragsteller auch keine achte Klasse erhalten. Auch dem liegt ein sachlicher Grund – Zwänge, die sich in Bezug auf die Besetzung der Klassenlehrer-teams ergeben und der Grundsatz der pädagogischen Kontinuität – zugrunde. In Bezug auf die Klasse 8d hat der Antragsteller dies auch eingeräumt. Hinsichtlich der Klasse 8a liegt jedoch ein berechtigter Wunsch einer anderen Kollegin zugrunde. Wie bereits dargelegt hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, dass seinen Wünschen gegenüber den Wünschen seiner Kollegen Vorrang gegeben wird, zumal es in Bezug auf den Aufwand kaum einen Unterschied machen dürfte, ob er eine achte oder neunte Klasse unterrichtet (zu der Problematik des einstündigen Unterrichts s. o.). In Gesamtwürdigung dessen hat die Schulleitung bei der Deputatszuweisung und Stundenplangestaltung die Interessen des Antragstellers willkürfrei und in Abwägung mit dem staatlichen Erziehungsauftrag, dem Schulfrieden und den Interessen der anderen Lehrer sachgerecht hinreichend berücksichtigt. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit der Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Eine Halbierung des Streitwerts war nicht angezeigt, da durch die Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen wird (vgl. Nummer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025). B E S C H L U S S Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt. Gründe: In vorläufigen Rechtsschutzverfahren kann die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nicht für notwendig erklärt werden, da die Kosten des Widerspruchsverfahrens niemals Kosten des Eilrechtsschutzverfahren sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. September 2000 - 2 S 2012/00 - juris, Rn. 3; Hessischer VGH, Beschluss vom 27. Juli 1998 - 4 TJ 315/98 - juris, Rn. 8 f.).