Urteil
12 K 732/22
VG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2022:1213.12K732.22.00
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Leitsätze
Die in einer kommunalen Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen enthaltene Fiktion, kraft derer ein Grundstück bis zu einer bestimmten Tiefe als erschlossen gilt, sofern das Grundstück vom Innen- in den Außenbereich übergeht und diese Grenze weder durch den räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB determiniert ist, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.(Rn.82)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2019 wird insoweit aufgehoben, als er einen Betrag von 12.944,36 Euro übersteigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 90 %, die Beklagte 10 % der Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in einer kommunalen Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen enthaltene Fiktion, kraft derer ein Grundstück bis zu einer bestimmten Tiefe als erschlossen gilt, sofern das Grundstück vom Innen- in den Außenbereich übergeht und diese Grenze weder durch den räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB determiniert ist, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.(Rn.82) Der Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2019 wird insoweit aufgehoben, als er einen Betrag von 12.944,36 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 90 %, die Beklagte 10 % der Kosten des Verfahrens. I. Die Klage ist zulässig (dazu unter 1.), aber nur zu einem geringen Teil begründet (dazu unter 2.). 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere bedurfte es vor Erhebung der gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaften Anfechtungsklage keiner Nachprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren, da dieses ausnahmsweise nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 in Verbindung mit § 75 Satz 1 und 2 VwGO entbehrlich ist. So hat das Landratsamt Freudenstadt als zuständige Widerspruchsbehörde über den am 12. November 2019 erhobenen Widerspruch ohne zureichenden Grund sachlich bislang nicht entschieden. 2. Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet und im Übrigen unbegründet. Die Heranziehung des Klägers zu einem 12.944,36 Euro übersteigenden Erschließungsbeitrag durch Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten. Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Umfang ihres abgerechneten Abschnitts ist die „...straße“ weder als sogenannte historische Ortsstraße eine vorhandene Straße im Sinne des § 49 Abs. 6 KAG in Verbindung mit § 242 Abs. 1 BauGB, § 180 Abs. 2 BBauG und damit erschließungsbeitragsfrei (dazu unter a)), noch für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 (dazu unter b)). Vor dem streitgegenständlichen Ausbau war die „...straße“ noch nicht erstmalig endgültig hergestellt (dazu unter c)). Die sachliche Beitragsschuld ist entstanden (dazu unter d)). Die Berechnung der persönlichen Beitragsschuld ist nur aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang rechtlich begründet (dazu unter e)). a) Im Umfang ihres abgerechneten Abschnitts ist die „...straße“ nicht als sogenannte historische Ortsstraße erschließungsbeitragsfrei. Ein Erschließungsbeitrag kann nur dann erhoben werden, wenn die Erschließungsanlage erstmalig endgültig hergestellt ist. Es handelt sich hierbei um einen einmaligen Vorgang ohne Wiederholung. Für bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes angelegte Straßen gilt die Überleitungsvorschrift des § 242 Abs. 1 BauGB beziehungsweise § 180 Abs. 2 BBauG, wonach für „vorhandene“ Erschließungsanlagen kein Beitrag erhoben wird. Damit wurden und werden aus dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts solche Anlagen ausgenommen, die am 30. Juni 1961 bereits als Anbaustraßen fertiggestellt waren; sie konnten und können nicht erneut „erstmals“ hergestellt werden (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, 71. AL; 15. Update, B. IV. 1, Rn. 180). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist als historische Ortsstraße im – hier – (ehemals) württembergischen Landesteil eine fertige Ortsstraße zu verstehen, deren Entwicklung bei Inkrafttreten der württembergischen Allgemeinen Bauordnung in der ursprünglichen Fassung vom 6. Oktober 1872 (RegBl. S. 305) am 1. Januar 1873 hinsichtlich ihres Ausbau- und Verkehrszustands für den inneren örtlichen Verkehr von Haus zu Haus und für den regelmäßigen Anbau im Wesentlichen abgeschlossen war (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 1. Juni 1992 - 2 S 3058/90 - juris, Rn 17, vom 20. März 2015 - 2 S 1327/14 - juris, Rn. 30, vom 20. Juli 2017 - 2 S 620/16 - juris, Rn. 42, vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 - juris, Rn. 59, und vom 25. Mai 2022 - 2 S 3303/21 - juris, Rn. 47, sowie Beschluss vom 18. August 1994 - 2 S 834/93 - juris, Rn. 17). Der „innerörtliche Verkehr“ beschreibt denjenigen von Haus zu Haus innerhalb einer geschlossenen Ortslage im Gegensatz zu dem Verkehr zwischen Gemeinden, voneinander getrennten Ortslagen und verstreut liegenden Anwesen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. November 2020 - 2 S 2349/20 - juris, Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. März 2000 - 3 A 3611/96 - juris, Rn. 12, m. w. N.). Für die Bestimmung der geschlossenen Ortslage kommt es darauf an, wo die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich zu damaliger Zeit verlaufen ist. Bei der Bestimmung dieser Grenze ist davon auszugehen, dass den Kriterien, die heute nach § 34 BauGB für die Abgrenzung von unbeplantem Innenbereich und Außenbereich maßgeblich sind, zumindest eine indizielle Bedeutung zukommt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Mai 2022 - 2 S 3303/21 - juris, Rn. 48, m. w. N.). Ob eine Straße eine historische Ortsstraße ist, richtet sich ferner danach, ob sie dem Anbau innerhalb der geschlossenen Ortslage „diente“. Für das Dienen zum regelmäßigen Anbau ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte die vorhandene Bebauung entlang einer Straße ein wesentliches Indiz. In der Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, dass das Vorhandensein einer historischen Ortsstraße entscheidend von ihrer faktischen innerörtlichen Erschließungsfunktion abhängt, die durch den Baubestand repräsentiert wird, dem sie die erforderliche Zugänglichkeit vermittelt. Historische Ortsstraßen sind danach nur fertige Ortsstraßen, deren Entwicklung bei Inkrafttreten der württembergischen Allgemeinen Bauordnung hinsichtlich ihres Ausbau- und Verkehrszustands für den innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus und für den regelmäßigen Anbau im Wesentlichen abgeschlossen war. Für diese Beurteilung verbietet sich eine schematisierende, nur auf die Längenausdehnung und die Zahl der vorhandenen Gebäude abstellende Betrachtungsweise. Vielmehr sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu würdigen. In diesem Sinne ist anerkannt, dass historische Ortsstraßen solche öffentlichen Wege im Gemeindebezirk sind, die ohne Rücksicht auf ihre straßentechnische Beschaffenheit bei Inkrafttreten des Ortsstraßengesetzes im Hinblick auf ihre Lage, die räumliche Ausdehnung des Ortes und den Bedarf an bebauungsfähigen Grundstücken ihrem Wesen nach die Aufgabe hatten, die Bebauung entlang des Weges zu ermöglichen (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 24. Februar 1994 - 2 S 1287/93 - juris, Rn. 17, und vom 25. Mai 2022 - 2 S 3303/21 - juris, Rn. 49, jeweils m. w. N.). Auch größere Baulücken oder eine nur einseitige Bebauung schließen dabei die Annahme einer historischen Ortsstraße nicht unbedingt aus (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 24. Februar 1994, a. a. O., und vom 14. Dezember 2004 - 2 S 191/03 - juris, Rn. 27, sowie Beschluss vom 18. August 1994 - 2 S 834/93 - juris, Rn. 17, m. w. N.). Bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach Maßgabe des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, nach der das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet, gelangt die Kammer nicht zu der Annahme, dass es sich bei der „...straße“ um eine historische Ortsstraße handelt. Wenngleich für die Überzeugungsbildung keine absolute Gewissheit erforderlich ist, sondern eine solche für das praktische Leben brauchbare ausreichend ist, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 - juris, Rn. 16, vom 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 - juris, Rn. 18, und vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - juris, Rn. 20, sowie Beschluss vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 - juris, Rn. 8), bleiben sowohl bei Würdigung der einzelnen Erkenntnismittel, als auch bei ihrer Gesamtschau durchgreifende Zweifel daran, dass der Ortsweg Nr. ... schon nach seinem Trassenverlauf demjenigen der „...straße“ entsprach (dazu unter aa)). Außerdem ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass er eine fertige Ortsstraße war, deren Entwicklung bei Inkrafttreten der württembergischen Allgemeinen Bauordnung in der ursprünglichen Fassung vom 6. Oktober 1872 am 1. Januar 1873 hinsichtlich ihres Ausbau- und Verkehrszustands für den inneren örtlichen Verkehr von Haus zu Haus und für den regelmäßigen Anbau im Wesentlichen abgeschlossen war (dazu unter bb)). aa) Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass der Trassenverlauf des Ortswegs Nr. ... zum Stichtag des 1. Januar 1873 mit demjenigen der „...straße“ identisch war. (1) Der Kläger macht hierzu insbesondere geltend, der Plan „Aufg. v. Geom. Gall 1836“ (Anlage K 6) solle belegen, dass die heutige „...straße“ auf der Trasse des damaligen Ortswegs Nr. ... verlaufe, obwohl dieser Plan nachweislich nach dem 1. Januar 1873 geändert worden sein müsse, da in ihm Gebäude eingezeichnet seien, die gesichert erst nach diesem Stichtag errichtet worden seien. Zu dieser Annahme gelangt der Kläger, weil die Gebäude „...straße ..., ..., ..., ... und ...“ allesamt vor dem 1. Januar 1873 errichtet worden und entlang des heutigen Trassenverlaufs der „...straße“ ausgerichtet sind. Weiterhin macht er geltend, die Ausrichtung der Gebäude Nr. ..., ..., ..., ... und ... sei entlang einer roten Linie erfolgt, die in einem Situationsplan aus dem Jahr 1841 (Anlage K 9) eingezeichnet und in einem Vermerk des Schultheißenamts (Anlage K 8) erwähnt sei. Aus geometrischen Handrissen (Anlagen K 9 und K 10) ergebe sich ihrerseits die Ausrichtung der Gebäude Nr. ... und ... entlang des Ortswegs Nr. .... Auf welcher rechtlichen Grundlage diese rote Linie beruhe, sei dabei unerheblich; jedenfalls handele es sich erkennbar um eine beachtliche Vorgabe bei der Errichtung von Gebäuden. Die Errichtung der Gebäude entlang dieser Linie entspreche dem Trassenverlauf des Ortswegs Nr. ..., wie er im Plan „Aufg. v. Geom. Gall 1836“ (Anlage K 6) dargestellt sei. Aus einem geometrischen Handriss, der das Gebäude Nr. ... zeige (Anlage K 11), ergebe sich, dass entlang des Ortswegs Nr. ... auch an dessen nördlicher Seite die Möglichkeit zum Anbau bestanden habe. In Bezug auf den von der Beklagten vorgelegten Plan „SW 03.36“, in dem ein abweichender Verlauf des Ortswegs Nr. ... in roter Farbe eingezeichnet sei (Anlage K 12), sei unklar, wer diesen Wegeverlauf eingezeichnet habe und wann. Die Einzeichnung in roter Farbe gebe darüber hinaus ohnehin einen allenfalls geplanten Zustand wieder, der niemals realisiert worden sei. Zudem liege das Gebäude „...straße ...“ – schlechterdings nicht nachvollziehbar – auf der Wegetrasse. Mit Blick auf die durchgängige Bebauung entlang der südlichen Seite des Ortswegs Nr. ... und der Anbindung an die heutige „...straße“ habe der Ortsweg Nr. ... unmittelbaren Zugang zum gemeindlichen Ortskern vermittelt, so dass ihm innerörtliche Erschließungsfunktion zugekommen sei. (2) Unter Bezugnahme auf geometrische Handrisse des Jahres 1892 (Anlage B 1 und B 2) vertritt die Beklagte hingegen die Auffassung, der Ortsweg Nr. ... sei deutlich nördlicher verlaufen als die heutige Trasse der „...straße“. Der vom heutigen Trassenverlauf der „...straße“ abweichende Verlauf des Ortswegs Nr. ... ergebe sich aus einem Ortskartenplan (Anlage B 4), in den der seinerzeit zuständige Oberamtsbaumeister am 23. Dezember 1886 eine Baulinie eingetragen habe. Ungeachtet dessen sei dem Ortsweg Nr. ... auch keine innerörtliche Erschließungsfunktion zugekommen, da die vor dem 1. Januar 1873 errichteten Gebäude außerhalb des damaligen Ortskern belegen gewesen seien. (3) Die Kammer vermag bei Würdigung des gesamten Vorbringens und sämtlicher vorgelegten Unterlagen nicht zu der Überzeugung zu gelangen, der Ortsweg Nr. ... sei zum 1. Januar 1873 schon seiner Trassenführung nach mit der heutigen „...straße“ (nahezu) deckungsgleich verlaufen. So ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass sich die vor dem 1. Januar 1873 vorhandene Bebauung, der die Wirkung eines wesentlichen Indizes zukommt, mit vier Gebäuden südlich und mit einem Gebäude nördlich entlang einer gedachten Fläche reihte, wie sie auf dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster, erstellt am 19. Dezember 2013 (Anlage K 5), dargestellt ist. Diese – unstreitig vor dem 1. Januar 1873 vorhandenen – Gebäude Nr. ..., ..., ..., ... und ... sind entlang einer bereits in dem Situationsplan des Oberamts Freudenstadt von 1841 (Anlage K 9; vgl. auch Erwähnung im Vermerk des Schulheißenamts, Anlage K 8) enthaltenen roten Linie ausgerichtet, soweit sie zu diesem Zeitpunkt bereits existierten (Nr. ... und ...), und sollten offensichtlich entsprechend ausgerichtet werden, soweit eine Bebauung lediglich avisiert war (Nr. ..., ... und ...). Diese Bebauung ist auf dem vom Kläger vorgelegten Plan „Aufg. v. Geom. Gall 1836“ (Anlage K 6) ebenfalls ersichtlich; entlang der Gebäude führt ausweislich dieses Plans der Ortsweg Nr. ... entlang. Allerdings kommt diesem Plan nach Auffassung der Kammer allenfalls ein untergeordneter Aussagewert zur vorhandenen Bebauung zum Stichtag des 1. Januar 1873 zu. Denn erhebliche Zweifel nährt der Umstand, dass an der linken unteren Seite der Hinweis auf eine Ergänzung („Erg. 12.12.44 ...“) und ein Stand („21. [unleserlich] 48“) aufgenommen wurde. Vor dem Hintergrund, dass der Plan zahlreiche Gebäude zeigt, die nachweislich nach dem 1. Januar 1873 entstanden sind (so beispielsweise Grundstücke Flurstücke ..., ..., ... an der nördlichen Seite der „...straße“, Flurstücke ... und ... an der südlichen Seite), spricht alles dafür, dass die Ergänzungen aus dem Jahr 1944 datieren und nicht aus 1844 und der Plan damit eine deutlich spätere bauliche Situation wiedergibt. Der mit einem (Eintragungs-)Hinweis des Oberamtsbaumeisters ...vom 23. Dezember 1886 versehene Plan (Anlage K 12) vermag ebenfalls nicht als Nachweis dazu dienen, dass die Trasse des Ortswegs Nr. ... zum Stichtag des 1. Januar 1873 mit derjenigen der „...straße“ – wenigstens im Wesentlichen – identisch war. Zutreffend weist der Kläger zwar insoweit darauf hin, dass das Gebäude Nr. ... („...straße ...“) auf der in diesem Plan in schwarzer Farbe eingetragenen Trasse des Ortswegs Nr. ... liegt. Allerdings ist in roter Farbe neben der – gemäß Weisung vom 21. April 1886 (vgl. Vermerk des Schultheißenamts, Anlage K 8) eingetragenen – Baulinie in derselben Farbe ein weiterer Verlauf des Ortswegs Nr. ... eingetragen. Jener knüpft westlich an die „alte“, noch in schwarzer Farbe eingezeichneten Trasse des Ortswegs Nr. ... an, verläuft sodann aber zwischen den Gebäuden Nr. ... und ... hindurch und knickt erst leicht und sodann stärker nach Norden ab. Die Kammer teilt insoweit nicht die Auffassung des Klägers, der in roter Farbe eingetragene Verlauf des Ortswegs Nr. ... gebe lediglich eine Planung wieder, die niemals realisiert worden sei. Belege für diese Behauptung vermag er nicht vorzulegen und sie steht auch im Widerspruch zu anderen Erkenntnisquellen, allem voran zu den auf die Jahre 1894 und 1889/1890 datierenden geometrischen Handrissen (Anlagen B 1 und B 2 sowie Aktenvermerk des Landratsamts Freudenstadt zu einem Vor-Ort-Termin am 26. August 2021), in denen der vormals in roter Farbe dargestellte Verlauf des Ortswegs Nr. ... nunmehr in schwarzer Farbe eingezeichnet ist. Außerdem darf bei lebensnaher Betrachtung im Gegensatz zu der Annahme des Klägers davon ausgegangen werden, dass der Oberamtsbaumeister ... seinerzeit nicht nur der Weisung des Königlichen Oberamts „zur Eintragung der genehmigten Baulinie in den angeschl. Ortskartenplan“ (vgl. Anlage K 8) Folge leistete und die Baulinie in den dem Vermerk angeschlossenen Ortskartenplan eintrug, sondern auch den am 23. Dezember 1886 tatsächlich bestehenden Verlauf des Ortswegs Nr. .... Auch aus den vom Kläger in Bezug genommenen geometrischen Handrissen (Anlagen K 10 und 11) lässt sich nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit ableiten, dass der Trassenverlauf des Ortswegs Nr. ... mit demjenigen der „...-straße“ übereinstimmte. Der geometrische Handriss, auf dem die Gebäude Nr. ..., ... und ... eingezeichnet sind, belegt die unstreitige Tatsache ihrer Ausrichtung entlang einer Linie. Ob aber der Ortsweg Nr. ... nördlich dieser Gebäudekanten vorbeilief, ergibt sich aus diesem Handriss nicht. Erst recht gilt dies hinsichtlich des weiteren Handrisses, auf dem allein nur das Gebäude Nr. ... dargestellt ist. Der als Anlage K 11 vorgelegte geometrische Handriss bestätigt den Trassenverlauf des Ortswegs Nr. ..., wie er auf dem als Anlage K 12 vorgelegten Plan dargestellt ist: So verlief der Ortsweg Nr. ... anfänglich zwischen den Gebäuden Nr. ... und ..., um dann aber von der die weiteren Gebäude verbindenden Linie erst leicht und sodann stark nach Norden abzuknicken. Eben diesen Verlauf des Ortswegs Nr. ... geben auch die von der Beklagten als Anlagen B 1 und B 2 vorgelegten geometrischen Handrisse aus dem Jahr 1892 wieder. Schließlich belegen auch die weiteren vom Kläger vorgelegten Pläne und Unterlagen nicht in einer vernünftigen Zweifel Schweigen gebietenden Weise, dass die Trassen des Ortswegs Nr. ... und der „...straße“ zumindest im Wesentlichen identisch waren. Eine Einstufung als historische Ortsstraße – für die Kammer freilich nicht bindend – nimmt das Staatliche Vermessungsamt Freudenstadt in seinem Schreiben vom 10. März 2004 (Anlage K 13) nur hinsichtlich der „...straße“ vor, nicht hingegen in Bezug auf die „...straße“. Dass jene 1913 eingemessen wurde, ist ohne Belang und ohne Indizwirkung. Soweit das Landratsamt Freudenstadt in einem Schreiben an das Bürgermeisteramt der Beklagten vom 3. Februar 2016 (Anlage K 15) bemerkt, dass zwar „[m]it großer Wahrscheinlichkeit für den angesprochenen Bereich bereits vor dem Inkrafttreten der neuen allgemeinen Bauordnung vom 06.10.1972 eine Baulinie beschlossen“ worden sei, stellt es zugleich klar, dass der Inhalt dieser Baulinie unbekannt sei. Insbesondere sei nicht bekannt, ob diese Baulinie Festsetzungen zur Erschließungsstraße enthalten habe. Der Rückschluss des den Vermerk erstellendenden Bearbeiters, es könne nicht mehr ausgeschlossen werden, dass im Zeitpunkt des 1. Januar 1873 entlang der bereits vorhandenen Gebäude eine Straße vorhanden gewesen sei, teilt die Kammer mit Blick auf die obigen Ausführungen daher nicht. bb) Darüber hinaus ist die Kammer nicht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO davon überzeugt, dass der Ortsweg Nr. ..., den vom Kläger angenommenen Trassenverlauf unterstellt, zum Stichtag des 1. Januar 1873 auch dem innerörtlichen Verkehr diente. Den Kriterien, die heute nach § 34 BauGB für die Abgrenzung von unbeplantem Innenbereich und Außenbereich maßgeblich sind, kommt – wie bereits dargelegt – zumindest eine indizielle Bedeutung zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Mai 2022 - 2 S 3303/21 - juris, Rn. 48, m. w. N.). Für die Beantwortung der Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu stellen sind, ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (stRspr, vgl. statt vieler BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 - juris, Rn. 4, und Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - juris, Rn. 11, jeweils m. w. N.). Im Ausgangspunkt ist anhand der vorgelegten Pläne festzustellen, dass zum Stichtag des 1. Januar 1873 ein den Innenbereich bildender Bebauungszusammenhang vornehmlich im südwestlichen Bereich des streitigen Verlaufs des Ortswegs Nr. ... bestand. So ist auf sämtlichen Plänen im Bereich des heutigen Straßengevierts „Am ...bach“, „... Straße“, „...straße“, „...weg“ und „...“ eine den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelnde Kumulation von Gebäuden festzustellen. Demgegenüber würde Gleiches für den Ortsweg Nr.... nur dann gelten, spiegelte der Plan „Aufg. v. Geom. Gall 1836“ die vorhandene Bebauung zum 1. Januar 1873 korrekt wider. Zwischen den Beteiligten ist aber insoweit lediglich unstreitig, dass die Häuser Nr. ..., ..., ..., ... und ... vor dem 1. Januar 1873 vorhanden waren. Der Plan „Aufg. v. Geom. Gall 1836“, der im Bereich des Ortswegs Nr. ... und nördlich davon zahlreiche im Zusammenhang stehende Häuser zeigt, wurde aber nachträglich ergänzt, wobei der Zeitpunkt der Änderung unklar ist. Möglicherweise – wofür viel spricht – mag dies am 12. Dezember 1944 geschehen sein, da der Plan an seiner linken unteren Stelle eine entsprechende Anmerkung enthält (Anlage K 6). Werden hingegen die übrigen Pläne zugrunde gelegt, wie beispielsweise die „Urkarte SW 03.36“, den als Anlage zum Kurzbrief des Landratsamts Freudenstadt vom 4. Februar 2014 (Anlagenheft zu SCHR der BEKL. v. 05.04.2022, S. 152) vorgelegten Plan oder den dem Aktenvermerk des Landratsamts Freudenstadt vom 22. Januar 2016 als Anlage beigefügten Plan (Anlage K 12), so lagen die Häuser Nr. ..., ..., ..., ... und ... vom Baubestand des damaligen Ortskerns deutlich abgerückt und vermochten durch ihre Anzahl und Lage allenfalls den Eindruck einer zum Außenbereich gehörenden Splittersiedlung zu vermitteln. Der Umstand, dass die Flächen der zwischen dem Ortskern und den Häusern Nr. ..., ..., ..., ... und ... liegenden Grundstücke groß gewesen sein mögen, ist entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung nicht doch ausnahmsweise in der Lage, einen Bebauungszusammenhang herzustellen. Denn auf dem als Anlage K 12 vorgelegten Plan ist gut zu erkennen, dass im Ortskern auch große Grundstücke mit mehreren Häusern (eng) bebaut waren, wohingegen die Gebäude im Gewann „...“ im Vergleich dazu mit erheblichen, nicht mehr als Baulücken zu qualifizierenden Abständen untereinander weit auseinanderlagen und sich insbesondere mit Blick auf den damaligen Ortskern erheblich entfernt befunden haben. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass mit Blick darauf, dass die Kammer bereits nicht davon überzeugt ist, dass der Ortsweg Nr. ... seinem Trassenverlauf nach als historische Ortsstraße der heutigen „...straße“ entsprach, für sie auch keine Veranlassung bestand, der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Beweisanregung des Klägers nachzugehen, mit der er gerichtliche Ermittlungen zur Bebauung entlang der „...straße“ zwischen dem damaligen Ortskern und der Bebauung entlang des Ortswegs Nr. ... erreichen wollte. b) Die „...straße“ ist im veranlagten Abschnitt auch keine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 49 Abs. 6 KAG in Verbindung mit § 242 BauGB beziehungsweise § 180 BBauG. Für eine vorhandene Erschließungsanlage, für die eine Erschließungsbeitragsschuld auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann nach § 49 Abs. 6 KAG auch nach den Bestimmungen dieses Gesetzes kein Erschließungsbeitrag erhoben werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach dem für die Beurteilung dieser Frage allein maßgebenden Landesrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1966 - IV C 112.65 - juris) konnte im ehemals württembergischen Landesteil, zu dem auch die Beklagte gehörte, nach dem Inkrafttreten der Neuen Allgemeinen Bauordnung vom 6. Oktober 1872 am 1. Januar 1873 beziehungsweise der Württembergischen Bauordnung vom 28. Juli 1910 (RegBl. S. 333) sowie dem Aufbaugesetz vom 18. August 1948 (RegBl. S. 127) eine Straße die Bestimmung zum Anbau und damit den Charakter einer „Baustraße“ (vgl. Art. 7 Abs. 5 BauO 1910) nur erhalten, wenn sie nach Maßgabe eines verbindlichen Ortsbauplans, Baulinienplans oder Bebauungsplans ausgebaut wurde. Nur ein solcher Plan konnte einer Straße die Bestimmung zum Anbau vermitteln. Eine ohne Plan neu hergestellte Straße konnte keine Ortsstraße im Rechtssinne werden, unabhängig von ihrem technischen Ausbauzustand und unabhängig davon, ob an ihr Gebäude errichtet wurden oder nicht (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 - juris, Rn. 61, vom 23. September 1993 - 2 S 3019/91 - juris, Rn. 27, und vom 26. Oktober 1995 - 2 S 120/93 - juris, Rn. 25). Ob eine planerische Festsetzung getroffen wurde, kann bei Fehlen des Originalplans mit Hilfe anderer Dokumente, die die betreffende Festsetzung enthalten oder beschreiben, nachgewiesen werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Dezember 2003 - 5 S 1746/02 - juris, Rn. 21). Grundsätzlich war ab Inkrafttreten der Württembergischen Bauordnung die ausdrückliche Festsetzung einer Straße durch Aufteilung der Straßenfläche in Teileinrichtungen – wie § 5 der Verfügung des Ministeriums des Innern zum Vollzug der Bauordnung vom 10. Mai 1911 (im Folgenden: Vollzugsverfügung) zeigt – vom Gesetzgeber gewollter Standard (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. August 2009 - 2 S 1380/09 - n. v., zitiert in VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 2 S 265/18 - juris, Rn. 59). Unabhängig von der Frage, ob ab Inkrafttreten der Württembergischen Bauordnung die Festsetzung einer Ortstraße allein durch zwei Baulinien ausreichend war (so wohl VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 1993 - 2 S 3019/91 - juris, Rn. 29), reicht jedenfalls die Festsetzung einer einseitigen Baulinie nicht aus, um eine Ortsstraße verbindlich festzusetzen, da es in diesem Fall – abgesehen von Ausnahmefällen auf Grund topografischer Besonderheiten – an einer flächenmäßigen Begrenzung des Straßenraums fehlte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 - juris, Rn. 16, und vom 26. Oktober 1995 - 2 S 120/93 - juris, Rn. 28). Im vorliegenden Fall vermochte keiner der Beteiligten einen verbindlichen Ortsbauplan, Baulinienplan oder Bebauungsplan aufzufinden. Ob dennoch eine planerische Festsetzung getroffen wurde, kann zwar bei Fehlen des Originalplans mit Hilfe anderer Dokumente, die die betreffende Festsetzung enthalten oder beschreiben, nachgewiesen werden. Dieser Nachweis ist dem Kläger, der hierfür beweisbelastet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 27. Februar 1992 - 2 S 37/90 - juris, Ls. 1, und vom 5. März 1998 - 2 S 615/96 - juris, Rn. 23; VG Freiburg, Urteil vom 11. Juli 2012 - 4 K 1621/10 - juris, Rn. 18), mit den von ihm angeführten Indizien aber nicht gelungen. aa) Der Kläger macht hierzu geltend, in Bezug auf die südliche Seite des Ortswegs Nr. ... habe eine genehmigte Baulinie existiert, wie sie im Plan des Oberamts Freudenstadt von 1841 (Anlage K 9) oder dem als Anlage K 12 vorgelegten Plan eingezeichnet sei. Dabei sei davon auszugehen, dass diese Baulinie Festsetzungen zur Erschließungsstraße enthalten habe, weil nach § 4 der württembergischen Neuen Allgemeinen Bauordnung vom 6. Oktober 1872 gesetzlich angeordnet gewesen sei, dass „[d]ie Feststellung neuer Ortsbaupläne […] namentlich zu geschehen“ habe, „wenn und soweit für unbebaute Flächen eine ausgedehntere Ueberbauung in Aussicht“ stehe. Aus einem Lageplan vom 5. Januar 1912 (Anlage K 24) ergebe sich die durchgängige Bebauung südlich des Ortswegs Nr. ... und die teils bereits vorhandene, teils durch projektierte Baulinien geplante Bebauung nördlich des Ortswegs Nr. .... Aus diesem Plan ergebe sich, dass der Straßenraum des Ortsweges Nr. ... gegen die beiderseits bebauten Grundstücke vermessungstechnisch räumlich klar abgegrenzt sei und im Wesentlichen auf der Trasse der heutigen „...straße“ verlaufe. Dieser Lageplan decke sich inhaltlich mit einem offensichtlich später erstellten weiteren Lageplan, in dem die verschiedenen Baulinien in brauner Farbe eingetragen seien (Anlage K 16). Die Gemeinde habe mit den nördlichen Baulinien somit erkennbar zwei Ziele verfolgt, nämlich zum einen den weiteren Anbau auf der nördlichen Seite des Ortswegs Nr. ... planerisch zu sichern und zum anderen die straßenmäßige Erschließung der bereits bebauten beziehungsweise zu bebauenden Grundstücke herzustellen. Die südlich bereits bestehende Baulinie habe sie sich für die Festlegung des Straßenraums zunutze gemacht. Ein weiteres Indiz für die planmäßige Herstellung des Ortsweges Nr. ... sei die Tatsache, dass jener spätestens bis zum Jahre 1913 beidseitig vermessen worden sei (Anlagen K 17 und K 24). Mit dieser beidseitigen Vermessung sei der Straßenraum des Ortsweges Nr. ... nicht allein durch die bisherige südliche Baulinie von 21. April 1886, sondern auch auf der nördlichen Seite flächenmäßig definiert und begrenzt gewesen. Die weitere planerische Festlegung des Straßenraums für den Ortsweg Nr. ... ergebe sich schließlich aus einem Lageplan des Vermessungsamtes vom 9. Februar 1959 (Anlage K 18), aus dem der dann bis heute gültige Verlauf und Umfang des Ortsweges Nr. ... ersichtlich sei. Zudem habe sich die beiderseitige Bebauung in der Zeit vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vollzogen. bb) Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die im als Anlage K 12 vorgelegten Lageplan eingezeichnete Baulinie genüge nach den damals geltenden rechtlichen Vorgaben nicht, um von einer verbindlich festgesetzten Ortsstraße ausgehen zu können. Der Kläger verkenne, dass es für die Frage, ob eine vorhandene Erschließungsanlage vorliege, nicht darauf ankomme, ob eine vorhandene Straße rechts- und linksseitig bebaut gewesen sei. Insbesondere sei es nicht ausreichend, dass die beidseitige Bebauung des Ortsweges Nr. ... nach genehmigten Baulinienplänen oder eine Vermessung der entlang der Straße liegenden Grundstücke erfolgt sei. Entscheidend sei, ob planerische Vorgaben hinsichtlich Verlauf und Breite der Straße existierten. Seit Inkrafttreten der Neuen Allgemeinen Bauordnung vom 6. Oktober 1872 seien mindestens zwei den Straßenraum begrenzende Baulinien erforderlich gewesen, um eine Ortsstraße verbindlich festsetzen zu können. Ab Inkrafttreten der Novelle sei die ausdrückliche Festsetzung einer Straße durch Aufteilung der Straßenfläche in Teileinrichtungen – wie § 5 der Vollzugsverfügung vom 10. Mai 1911 zeige – vom Gesetzgeber gewollter Standard gewesen. Es sei außerdem eindeutig zwischen der Festsetzung von Straßen (Straßengrenzen, Straßenbreiten, Höhenlagen) und der Festsetzung von Baulinien unterschieden worden. Ein entsprechender Wille der zuständigen gemeindlichen Gremien, mit den Baulinien eine Ortsstraße nach württembergischen Recht festzusetzen, sei anhand der vorliegenden Materialien nicht erkennbar. c) Bei Würdigung des gesamten Vorbringens und der hierzu vorgelegten Unterlagen gelangt die Kammer nicht zu der Überzeugung im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass der Ortsweg Nr. ... eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 49 Abs. 6 KAG in Verbindung mit § 242 BauGB beziehungsweise § 180 BBauG darstellt. So handelt es sich bereits um eine bloße Spekulation des Klägers, die in den Plänen des Oberamts Freudenstadt von 1841 (Anlage K 9) oder dem als Anlage K 12 vorgelegten Plan eingezeichnete, entlang der südlichen Seite des Ortswegs Nr. ... verlaufende Baulinie habe – zumindest auch – Festsetzungen zur Erschließungsstraße enthalten. Hiergegen spricht, dass diese Baulinie bereits in einem Plan von 1841 auftaucht, mithin lange vor Inkrafttreten der Neuen Allgemeinen Bauordnung vom 6. Oktober 1872, die fortan planerische Festsetzungen für die Anlage von Straßen verlangte. Außerdem ist nach dem Vermerk des Schultheißenamts (Anlage K 8) „[ü]ber Festsetzung von Baulinien […] hier lediglich nichts bekannt, es sind weder Beschlüsse über früher genehmigte Baulinien, noch Flurkarten in welche solche eingezeichnet wären, vorhanden.“ Der Regelungsgehalt der Baulinie war also schon damals unbekannt. Dem Vermerk mag allenfalls – wenigstens als Tendenz – entnommen werden, dass diese Baulinie allein nur der Ordnung der Baukörper diente („In den 2 Karten SW 111.36 hat man roth punktiert die Linie angegeben, nach welcher seither die auf dem ... befindlichen Häuser vom Jahr 1841 an erbaut worden sind.“). Aus den vorgelegten Unterlagen lassen sich auch keine Erkenntnisse darüber gewinnen, dass sich die Gemeinde seinerzeit die bestehende, südlich verlaufende Baulinie willentlich zunutze machen wollte, um mit nördlich des Ortswegs Nr. ... verlaufenden Baulinien die Straßenfläche verbindlich festzulegen. Bemerkenswert ist insoweit, dass die südliche Baulinie entlang der nördlichen Gebäudeseiten verläuft, nicht aber auf dem im als Anlage K 16 vorgelegten Plan südlichen Trassenrand des Ortswegs Nr. .... Zugunsten des Klägers mag insoweit noch angenommen werden, dass seinerzeit nach der Neuen Allgemeinen Bauordnung für das Königreich Württemberg 1872 in Abgrenzung zur Bauordnung für das Königreich Württemberg vom 28. Juli 1910 unter „Straßenbreite“ der ganze Zwischenraum zwischen den gegenüberliegenden Baulinien, respektive Häuserreihen, zu verstehen war. Die „Straßenbreite“ mag damals auch Vorgärten und Nebenwege eingeschlossen haben. Außerdem mag zutreffen, dass in ländlichen Verhältnissen sich zu einer Zeit, als die öffentlichen und privaten Interessen nur von untergeordneter Bedeutung waren, die zum Zwecke einer Ortserweiterung gebotenen Festsetzungen vielfach auf die Ausweisung von Baulinien beschränkten. Dies mag zu der Erkenntnis nötigen, dass die Abstände zwischen den Baulinien einer Straße in jenen Plänen der von der Gemeinde vorgesehenen Straßenbreite zwar entsprechen konnten, aber nicht entsprechen mussten (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 3. Dezember 2021 - 15 K 867/20 - juris, Rn. 38 f.). Allerdings unterschied die Württembergische Bauordnung vom 28. Juli 1910 und § 5 der Vollzugsverfügung vom 10. Mai 1911 zwischen Baulinien und Bau- sowie Straßengrenzen. Die Beklagte weist in diesem Zusammengang zutreffend darauf hin, dass an der nördlichen Seite des Ortswegs Nr. ... Baulinien – und nicht Straßengrenzen – eingetragen sind, die nach dem 28. Juli 1910 und 10. Mai 1911 festgesetzt wurden. Diese Baulinien dienten demnach erkennbar nicht der Bestimmung einer Straßenfläche. Gegen die vom Kläger vertretene Auffassung spricht im Übrigen, dass die auf dem von ihm als Anlage K 16 vorgelegten Plan nördlich des Ortswegs Nr. ... eingezeichneten Baulinien nicht durchgängig entlang dieses Ortswegs durchgezogen sind. Insbesondere auf dem auf diesem Plan ersichtlichen Grundstück Flurstück ... (Nr. ...) endet die Baulinie an der Westseite des Gebäudes. Vergleichbares gilt für den östlichen Teil des Ortswegs Nr. ..., soweit er auf diesem Plan dargestellt ist. So endet die Baulinie beispielsweise an der westlichen Grenze des Grundstücks Flurstück ..., während sie an der südlichen Seite nach Westen weiterverläuft. Mit Blick auf die als Anlagen B 1 und B 2 vorgelegten geometrischen Handrisse sowie dem Aktenvermerk des Landratsamts Freudenstadt zu einem Vor-Ort-Termin am 26. August 2021 beigefügten Handriss spricht demgegenüber Gewichtiges dafür, dass die Gemeinde mit den Baulinien – entsprechend deren gesetzlichen Zwecks – Vorgaben für die Bebauung der Grundstücke machen und nicht etwa die Straßenfläche bestimmen wollte. c) Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür und dies wurde vom Kläger auch nicht geltend gemacht, dass die „...straße“ unter Geltung des Bundesbaugesetzes oder der Baugesetzbuchs bereits erstmalig endgültig hergestellt wurde und aus diesem Grunde die sachliche Beitragsschuld bereits entstanden war. d) Die sachliche Beitragsschuld ist gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG entstanden. Nach dieser Bestimmung entsteht die Beitragsschuld, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 34 Nr. 3 KAG) entsprechen (dazu unter aa)), ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 BauGB erfüllt (dazu unter bb)) und die Anlage öffentlich genutzt werden kann (dazu unter cc)). Es liegt auch die letzte Unternehmerrechnung vor (dazu unter dd)). aa) Die Erschließungsanlage „...straße“ weist sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang auf und diese entsprechen den Merkmalen der endgültigen Herstellung gemäß § 34 Nr. 3 KAG. Nach dieser Bestimmung regeln die Gemeinden durch Satzung die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für die die Gemeinde Erschließungsbeiträge erheben will oder zu erheben hat. In der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 17. April 2012 (im Folgenden: EBS) heißt es hierzu unter § 4 Abs. 1 Satz 1, dass Anbaustraßen endgültig hergestellt sind, wenn sie neben den im Bauprogramm vorgesehenen flächenmäßigen Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Grünpflanzungen, Parkflächen usw.) über betriebsfertige Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen verfügen. Satz 2 regelt ferner, dass die flächenmäßigen Teileinrichtungen endgültig hergestellt sind, wenn – erstens – Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Decke aus Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen, – zweitens – Parkflächen eine Decke entsprechend Nr. 1 aufweisen, wobei diese auch aus einer wasserdurchlässigen Deckschicht (zum Beispiel Rasenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen) bestehen kann, – drittens – Grünpflanzungen gärtnerisch gestaltet sind, sowie – viertens – Mischflächen, die in ihrer gesamten Ausdehnung sowohl für den Fahr- als auch für den Fußgängerverkehr bestimmt sind, in den befestigten Teilen entsprechend Nr. 2 hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Nr. 3 gestaltet sind. Die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder belegen einen satzungsgemäßen Ausbauzustand. Er wird vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen. bb) Die Herstellung der Erschließungsanlage „...straße“ erfüllt auch die Anforderungen des § 125 BauGB . Nach § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB einen Bebauungsplan voraus. Liegt ein Bebauungsplan – wie hier – nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Der erforderliche „Planersatz“ liegt vor. Im Rahmen der ihr von § 125 Abs. 2 BauGB auferlegten Planungsentscheidung hat sich die Gemeinde an den planungsrechtlichen Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB zu orientieren, wobei ihr eine planerische Gestaltungsfreiheit zur Seite steht. Bei dieser Prüfung nach § 125 Abs. 2 BauGB handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, so dass eine entsprechende Feststellung des Gemeinderats, die Herstellung zum Beispiel einer Anbaustraße entspreche den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB, erforderlich ist. Diese planerische Entschließung kann im Einzelfall auch zusammen mit der Festlegung des sogenannten Bauprogramms (Ausbaupläne in technischer und räumlicher Sicht) erfolgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2015 - 2 S 1327/14 - juris, Rn. 36, und Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 2 S 1657/06 - juris, Rn. 7). Außerdem ist es bei einem Abwägungsbeschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB in rechtlicher Hinsicht unbeachtlich, ob sich in den Akten eine vor Beginn der Baumaßnahmen niedergelegte schriftliche Festlegung des Ergebnisses der Abwägung nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB findet. Zwar mag eine entsprechende Dokumentation aus Nachweisgründen im Interesse der Gemeinde ratsam sein. Das Gesetz begründet jedoch keine derartige Pflicht, denn es schreibt kein bestimmtes förmliches Verfahren vor. Es handelt sich zudem um einen gemeindeinternen Vorgang, der jederzeit nachgeholt werden kann und dann die Herstellungsarbeiten nachträglich legitimiert. Soweit keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass materiell die Herstellung den Anforderungen in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB nicht entspricht, kann eine solche zulässige Nachholung in einem einfachen Gemeinderatsbeschluss erfolgen, mit dem beschlossen wird, der derzeitige Ausbauzustand sei endgültig (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21. Juni 2017 - 2 S 1946/16 - juris, Rn. 37, und vom 21. März 2002 - 2 S 2585/01 - juris, Rn. 29). In rechtlicher Hinsicht ist es damit nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat der Beklagten am 26. Juli 2022 – und damit lange nach Vollendung der Herstellungsarbeiten – einen Beschluss nach Maßgabe des § 125 Abs. 2 BauGB gefasst hat. Durch die Fassung eines Beschlusses dahingehend, dass die derzeitige Trassenführung, die flächenmäßige Dimensionierung und der Ausbauzustand des Abschnitts der „...straße“ von der Kreuzung „...weg“ bis zur Einmündung in die „...straße“ dem endgültig angestrebten Zustand entspreche und ein weiterer Ausbau nicht beabsichtigt sei, ist der vormals fehlende Beschluss in zulässiger Weise nachgeholt worden. Es bestehen darüber hinaus auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass materiell die Herstellung den Anforderungen in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB nicht entspricht. cc) Die Anlage kann öffentlich genutzt werden. Die hierzu erforderliche Widmung hat die Beklagte ausdrücklich gefasst und in ihrem Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht. dd) Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für die Entstehung der sachlichen Beitragsschuld ist der Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei der Beklagten maßgeblich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 2015 - 2 S 1840/14 - juris, Rn. 34). Dies ist im vorliegenden Fall die Rechnung des Ingenieurbüros ... vom 27. März 2018. e) Die Berechnung der persönlichen Beitragsschuld ist nur aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang rechtlich zutreffend. aa) Die von der Beklagten angesetzten beitragsfähigen Erschließungskosten sind ihrer Höhe nach nicht zu beanstanden. § 3 Abs. 1 EBS sieht vor, dass die beitragsfähigen Erschließungskosten nach den tatsächlichen Kosten ermittelt werden, wobei dies auch – wie vorliegend – für bestimmte Abschnitte zulässig ist (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 EBS). (1) Bedenken hinsichtlich der Rechtsmäßigkeit der Abschnittsbildung bestehen nicht. § 37 Abs. 2 KAG erlaubt es, dass bei Anbaustraßen und Wohnwegen die beitragsfähigen Erschließungskosten für bestimmte Abschnitte einer Anbaustraße oder eines Wohnweges ermittelt werden (Satz 1), wobei die Abschnitte nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (zum Beispiel Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) bestimmt werden können (Satz 2). Als örtliches Merkmal kommen etwa Querstraßen, Straßeneinmündungen, Plätze, Brücken, Wasserläufe oder das Ende einer fortlaufenden (ein- oder zweiseitigen) Bebauung in Betracht in Betracht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. September 2018 - 2 S 1116/18 - juris, Rn. 37). Hieran gemessen ist die von der Beklagten vorgenommene Abschnittsbildung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat den ausgebauten Abschnitt der „...straße“ an die sie querenden Straßen und Straßeneinmündungen – Kreuzung „...-weg“ bis zur Einmündung in die „...dstraße“ – ausgerichtet. Mit Blick darauf, dass zum Zeitpunkt des Ausbaubeschlusses ein weiterer Ausbau der „...straße“ nicht geplant war und auf andere Weise die Herstellung der Abrechenbarkeit des in Rede stehenden Abschnitts nicht hätte herbeigeführt werden können (so ausdrücklich der Bericht über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats der Beklagten vom 21. März 2017), ist die Abschnittsbildung willkürfrei erfolgt (vgl. VGH Baden-Württemberg, a. a. O., juris, Rn. 39). (2) Die Beklagte hat die Höhe der diesen Abschnitt betreffenden beitragsfähigen Erschließungskosten auch zutreffend ermittelt. An tatsächlichen Kosten weist die Kostenzusammenstellung der Beklagten für die Berechnung der Erschließungsbeiträge für den Straßenbau 224.473,96 Euro und für die Kanalisation (Mischwasserkanal) 80.604,90 Euro aus. Als beitragsfähigen Erschließungs(gesamt)aufwand hat die Beklagte 244.625,19 Euro errechnet aus der Addition von 224.473,96 Euro für den Straßenausbau inklusive der Straßenbeleuchtung sowie 20.151,23 Euro (= ¼ von 80.604,90 Euro) für die Straßenentwässerung im Wege eines Mischsystems. Der pauschalierte Ansatz von einem Viertel der Kosten für die Straßenentwässerung im Wege eines Mischsystems ist zulässig. In rechtlicher Hinsicht bestimmt unter anderem § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG, § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EBS, dass die beitragsfähigen Erschließungskosten die anderweitig nicht gedeckten Kosten für die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung umfassen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erkennt insoweit für den Regelfall 25 % der Herstellungskosten eines Mischwasserkanals als beitragsfähigen Straßenentwässerungskostenanteil an (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. August 1992 - 2 S 1298/92 - juris, Rn. 7). bb) Die Beklagte ist weiterhin zu Recht von umlagefähigen Erschließungskosten in Höhe von insgesamt 232.393,93 Euro ausgegangen. Nach § 5 EBS trägt die Beklagte 5 % der beitragsfähigen Erschließungskosten. Ausgehend von einem beitragsfähigen Erschließungsgesamtaufwand von 244.625,19 Euro sind hiervon 12.231,26 Euro abzuziehen, so dass sich umlagefähige Erschließungskosten von insgesamt 232.393,93 Euro ergeben. cc) Nicht rechtsfehlerfrei hat die Beklagte hingegen das Abrechnungsgebiet definiert. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 6 Abs. 1 Satz 1 EBS werden durch eine Anbaustraße oder durch einen Wohnweg Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EBS gilt als Grundstücksfläche, die der Verteilung der umlagefähigen Erschließungskosten zugrunde gelegt wird, grundsätzlich die Fläche des Buchgrundstücks. Gehen Grundstücke vom Innenbereich in den Außenbereich über und ergibt sich die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht aus den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB, so gilt als Grundstücksfläche die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m von der Erschließungsanlage; reicht die bauliche, gewerbliche oder eine der baulichen oder gewerblichen gleichartige (erschließungsbeitragsrechtlich relevante) Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird (§ 6 Abs. 2 Satz 3 EBS). Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EBS bilden die durch eine Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet, und werden die Erschließungskosten für den Abschnitt einer Anbaustraße ermittelt und abgerechnet, so gilt der Abschnitt als Erschließungsanlage im Sinne des Satzes 1. Die nach Abzug des Anteils der Gemeinde anderweitig nicht gedeckten Erschließungskosten (umlagefähige Erschließungskosten) werden gemäß § 6 Abs. 4 EBS auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets in dem Verhältnis verteilt, in dem die Nutzungsflächen der einzelnen Grundstücke zueinander stehen. Nach § 6 Abs. 5 EBS sind für die Verteilung der umlagefähigen Erschließungskosten die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld maßgebend (Verteilungszeitpunkt). (1) In Anwendung der vorstehenden Bestimmungen – insbesondere des § 6 Abs. 2 Satz 3 EBS – ist das Grundstück Flurstück ... mit 711 m² und das Grundstück Flurstück ... mit 907 m² in die Oberverteilung einzustellen. (a) § 6 Abs. 2 Satz 3 EBS findet im Kommunalabgabengesetz eine taugliche Satzungsermächtigung. Denn nach § 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 KAG kann durch Satzung bestimmt werden, dass bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich die Grundstücksfläche nur bis zu einer bestimmten Tiefe der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird (Tiefenbegrenzung), sofern die darüber hinausgehenden Flächen nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind. (b) Die Beklagte hat die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 3 EBS aber nicht angewendet. Im Ausgangspunkt zutreffend ist, dass die Grundstücke Flurstücke ... und ... vom Innenbereich in den Außenbereich übergehen. So ist festzustellen, dass sie jeweils in ihrem nördlichen Teil mit Wohnhäusern bebaut sind, die sich in einer Reihe mit der übrigen Bebauung entlang der „...straße“ befinden. Die südlichen Grundstücksteile hingegen sind – wie die benachbarten Grundstücke auch – unbebaut. Diese Grundstücksbereiche wären auch nicht bebaubar, da die Bebauung entlang des „...-wegs“ und des „...wegs“ anders ausgerichtet ist – nämlich von Norden nach Süden – und die rückwärtigen Grundstücksteile der Grundstücke Flurstücke ... und ... sich nicht lediglich als Baulücken darstellen. Mit Blick auf die Satzungsbestimmung ist ferner festzustellen, dass sich die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht aus den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB ergibt. Liegt damit der Tatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 3 EBS vor, so wird eine metrische Tiefenbegrenzung fingiert, da „als Grundstücksfläche die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m von der Erschließungsanlage [gilt]“. Diese Fiktion (vgl. Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 3. Auflage, Teil B, Rn. 85) greift nur dann nicht ein, wenn – so § 6 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 EBS – die bauliche, gewerbliche oder eine der baulichen oder gewerblichen gleichartige (erschließungsbeitragsrechtlich relevante) Nutzung über diese Begrenzung hinausreicht. (Nur) in diesem Fall ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Nach den hierzu erstellten Unterlagen der Beklagten hat sie die Fiktionsregel nicht angewandt, sondern den Übergang vom Innen- zum Außenbereich in unmittelbarer Nähe der Wohnhäuser, die auf den Grundstücken Flurstücke ... und ... errichtet sind, gezogen und daher nur Flächen von 472 m² (Flurstück ...) und 602 m² (Flurstück ...) in die Oberverteilung eingestellt. Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 EBS gibt die von der Beklagten gewählte Vorgehensweise jedoch nicht her. Die Fiktion tritt nur dann nicht ein, wenn die bauliche Nutzung über diese Grenze hinausreicht, nicht aber, wenn sie – wie hier – hinter dieser Grenze zurückbleibt. Bedenken gegen die Vereinbarkeit der nur „in eine Richtung“ geltenden Fiktion mit höherrangigem Recht hat die Kammer, allem voran mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG, keine. Zwar zeigt der vorliegende Fall anschaulich, dass Grundstückseigentümer, deren Grundstück vom Innen- in den Außenbereich übergeht, gegenüber solchen Grundstückseigentümern ungleich behandelt werden, deren Grundstück vollständig im Innenbereich liegen, wenn die bauliche Nutzung unterhalb der fingierten Tiefenbegrenzung zurückbliebt und damit eine Grundstücksfläche in die Oberverteilung eingestellt wird, die größer ist als die bauliche Nutzbarkeit, die mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Vorteil korreliert. Die Heranziehung der Eigentümer mit vom Innen- in den Außenbereich übergehenden Grundstücken in durch die Fiktion bewirkter typisierenden Form ist aber vor dem Hintergrund der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität ausnahmsweise gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2007 - 10 B 43.06 - juris, Rn. 9, und vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 - juris, Rn. 14, jeweils m. w. N.). Denn die Abgrenzung des unbeplanten Innen- vom Außenbereich ist angesichts der Einzelfallabhängigkeit und trotz der hierzu entwickelten höchstrichterlichen Rechtsprechung stets mit Unsicherheiten behaftet. Die Fiktion schafft hier Rechtssicherheit durch eine vorhersehbare und gleichmäßige Heranziehung der beitragspflichtigen Grundstücke. Dem steht nicht entgegen, dass die Fiktion dann nicht eintritt, wenn die bauliche Nutzung tatsächlich über die metrisch bestimmte Tiefenbegrenzung von 40 Metern hinausreicht. Vielmehr gebietet hier sogar der Gleichbehandlungsgrundsatz das Zurücktreten der durch die Fiktion bewirkten erhebungstechnischen Vereinfachung, da andernfalls – namentlich bei einer deutlich über eine Tiefe von 40 Metern hinausgehenden baulichen Nutzung – erhebliche, nicht mehr zu rechtfertigende Unterschiede bei den Erschließungsbeiträgen auftreten könnten. (c) Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Grundstück Flurstück ... mit 711 m² und das Grundstück des Klägers, Flurstück ..., mit 907 m² in die Oberverteilung einzustellen sind. (2) Das Grundstück Flurstück ... ist mit seiner gesamten Fläche von 2.524 m² – und nicht lediglich mit 360 m² – in die Oberverteilung einzustellen. Angesichts einer doppelten Erschließung durch den „...weg“ ist die Nutzungsfläche aber nach § 14 Abs. 1 EBS zu halbieren. Die Kammer geht dabei davon aus, dass dieses Grundstück vollständig im Innenbereich belegen ist. Zu dieser Auffassung gelangt sie unter Würdigung sämtlicher vorgelegter sowie ergänzend in der mündlichen Verhandlung eingeführter Unterlagen, Pläne, Katasterauszüge, Satellitenbilder und Lichtbildaufnahmen. So besteht – wovon auch die Beklagte ausgeht – zweifelsohne ein „Baufenster“ entlang der „...straße“, da insoweit die auf dem östlich gelegenen Nachbargrundstück vorhandene Bebauung den Rahmen für die Art und das Maß der zulässigen baulichen Nutzung vorgibt. Bei dem Grundstück Flurstück ... besteht aber darüber hinaus die Besonderheit, dass es – mindestens – über ein weiteres „Baufenster“ in seinem südlichen Bereich verfügt, nämlich vermittelt durch die westlich und östlich des Grundstück gelegene Bebauung („...weg ...“ und „...weg ...“). Darüber hinaus geht die Kammer angesichts der westlich des „...wegs“ gelegenen Bebauung davon aus, dass das in Rede stehende Grundstück auch entlang seiner gesamten westlichen Grundstücksseite bebaubar wäre. Ungeachtet dessen ist das Grundstück Flurstück ... ferner im Lichte des § 6 Abs. 2 Satz 3 EBS mit seiner vollen Fläche in die Oberverteilung einzustellen, da mit Blick auf das südliche „Baufenster“ insoweit § 6 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 EBS eingreift. (3) Zu dem Kreis der erschlossenen Grundstücke im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 6 Abs. 1 Satz 1 EBS gehören außerdem die am „...weg“ belegenen Grundstücke Flurstücke ... („...weg 1“), ... („...weg 2“) und .... Bei diesen Grundstücken handelt es sich um sogenannte nicht gefangene Hinterliegergrundstücke, da sie nicht direkt an der abgerechneten Erschließungsanlage anliegen, sondern durch ein anderes Grundstück – im konkreten Fall durch die die Grundstücke Flurstücke ... („...straße ...“) und ... („...straße ...“) – von ihr getrennt werden, aber selbst an einer weiteren Erschließungsanlage – hier dem „...weg“ – unmittelbar anliegen. Während der Erschließungsvorteil regelmäßig in erster Linie von einem baulich (oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbar) nutzbarem Anliegergrundstück „abgeschöpft“ wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 2004 - 2 S 730/04 - juris, Rn. 20) – hier den Grundstücken Flurstücke ... („...straße ...“) und ... („...straße ...“) –, kann ein Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks anzunehmen sein, wenn es tatsächlich durch eine Zufahrt über das Anliegergrundstück mit der Anbaustraße verbunden ist und diese Verbindung in rechtlich gesicherter Weise auf Dauer zur Verfügung steht (stRspr, BVerwG, Urteile vom 28. März 2007 - 9 C 4.06 - juris, Rn. 16, und vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 - juris, Rn. 13). Doch auch ohne eine solche Zufahrt kann ein Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks anzunehmen sein, wenn die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch ein Grundstück, dessen Erschlossensein nach der baurechtlichen Situation zu verneinen wäre, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen wird und sich so die Beitragslast der übrigen Grundstücke vermindert. Eine dahingehende Erwartung ist dann schutzwürdig, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten mit einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden kann, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt (BVerwG, Urteile vom 15. Januar 1988 - 8 C 111.86 - juris, Rn. 18, und vom 30. Mai 1997 - 8 C 27.96 - juris, Rn. 9). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn entweder das Hinterliegergrundstück zwar durch ein selbstständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der Erschließungsanlage getrennt, jedoch tatsächlich durch eine Zufahrt über dieses Grundstück mit der Anlage verbunden ist, oder wenn bei Eigentümeridentität Hinter- und Anliegergrundstück einheitlich genutzt werden (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 - juris, Rn. 13). Soweit die frühere Rechtsprechung in Fällen der Eigentümerverschiedenheit eine schutzwürdige Erwartung schon dann angenommen hat, wenn das Hinterliegergrundstück durch eine tatsächliche, jedoch rechtlich nicht gesicherte Zufahrt mit der Anlage verbunden war, bedarf es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in diesen Fällen des Hinzutretens weiterer Umstände. Ein solcher kann etwa darin liegen, dass das Hinterliegergrundstück ausschließlich über die streitgegenständliche Anbaustraße an das Straßennetz angebunden ist (sogenanntes gefangenes Hinterliegergrundstück). In Entsprechung dazu kann ein besonderer Umstand aber auch darin gesehen werden, dass ein nicht an die Anbaustraße anliegendes, bereits anderweitig erschlossenes Grundstück auf Grund seiner tatsächlichen Nutzung, etwa im Hinblick auf starken Kunden- oder Lieferantenverkehr, auf das Vorhandensein einer weiteren, durch die streitgegenständliche Straße vermittelten Zufahrt nach den tatsächlichen Verhältnissen unabhängig von der baurechtlichen Beurteilung der Situation geradezu angewiesen ist (BVerwG, Urteil vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 - juris, Rn. 41). Im vorliegenden Fall sind die Grundstücke Flurstücke ..., ... und ... durch die unmittelbar an die „...straße“ angrenzenden, anderen Eigentümern gehörenden Grundstücke von dieser Erschließungsstraße getrennt. Sie liegen unmittelbar an der Anbaustraße „...weg“ und erlangen durch sie ihre wegemäßige Erschließung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1983 - 8 C 86.81 - juris, Ls. 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2012 - 2 S 3258/11 - juris, Rn. 35). Allerdings handelt es sich bei dem „...weg“ um eine Sackgasse, die in die „...straße“ mündet. Die Erreichbarkeit dieser Grundstücke ist von der Inanspruchnahme des hier streitgegenständlichen Abschnitts der „...straße“ vollständig abhängig. Angesichts dieser tatsächlichen Verhältnisse treten besondere Umstände hinzu, kraft deren die Eigentümer der übrigen Grundstücke schutzwürdig erwarten können und dürfen, dass die genannten Grundstücke in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden. dd) Auch die Bestimmung der Nutzungsflächen durch die Beklagte ist nicht gänzlich ordnungsgemäß erfolgt. (1) Ausgangspunkt bildet § 7 Abs. 1 EBS, nach dem die Nutzungsfläche eines Grundstücks sich durch Vervielfachung seiner Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor ergibt; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. Für den vorliegenden Fall des unbeplanten Innenbereichs ist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 EBS bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen, bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend, wobei als Geschosse Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung Baden-Württemberg in der im Verteilungszeitpunkt (§ 6 Abs. 5) geltenden Fassung gelten. Ergänzend gilt gemäß § 14 Abs. 1 EBS, dass für Grundstücke, die durch weitere voll in der Baulast der Gemeinde stehende Anbaustraßen erschlossen werden (zum Beispiel Eckgrundstücke, Grundstücke zwischen zwei Anbaustraßen), die nach den §§ 6 bis 13 ermittelte Nutzungsfläche des Grundstücks bei einer Erschließung durch zwei Anbaustraßen zur Hälfte, durch drei Anbaustraßen zu einem Drittel, durch vier und mehr Anbaustraßen mit dem entsprechend ermittelten Bruchteil zugrunde gelegt wird. Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet; Nachkommastellen werden ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, werden auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet. (2) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Berechnung der Beklagten zum Nutzungsfaktor grundsätzlich nicht zu beanstanden sind, allerdings mit Ausnahme derjenigen zum Grundstück Flurstück .... Die Beklagte hat dieses Grundstück unter Hinweis auf § 11 Abs. 1 EBS mit einem Nutzungsfaktor von 1,00 in ihre Berechnung eingestellt. Die dort normierten Sonderregelungen für Grundstücke in beplanten Gebieten sind aber von vornherein nicht anwendbar, da das Grundstück im unbeplanten Innenbereich liegt. Ausweislich der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Lichtbildaufnahmen ist in Ansehung von § 12 Abs. 1 Nr. 2 EBS festzustellen, dass in der näheren Umgebung eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen vorherrscht. In der Folge ist auch für dieses Grundstück ein Nutzungsfaktor von 1,25 gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 EBS anzusetzen. ee) Der Erschließungsbeitrag berechnet sich damit wie folgt: Flurstück m² Fläche gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 EBS Nutzungsfaktor Nutzungsfläche Nutzungsfläche gerundet ggf. Eckgrundstücksermäßigung ... 954 1 954 954 954 ... 414 1,25 518 518 130 ... 516 1,25 645 645 323 ... 516 1,25 645 645 323 ... 930 1,25 1163 1163 582 ... 694 1,25 868 868 434 ... 790 1,25 988 988 494 ... 1214 711 1,25 888,75 889 889 ... 1628 907 1,25 1133,75 1134 1134 ... 2524 1,25 3155 3155 1578 ... 800 1 800 800 400 ... 1266 1 1266 1266 633 ... 845 1 845 845 423 Gesamt 13870 8297 Beitragsfähiger Gesamtaufwand 232.393,93 Euro Beitragssatz je m² 28,00939255 Euro/m² Erschließungsbeitrag für gesamtes Grundstück d Kl. 31.762,65115 Euro 454,18/1000-Miteigentumsanteile 14.425,9609 Euro Die Beklagte hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umgesetzt, nach der eine Belastungsobergrenze für sogenannte Mittelanlieger besteht. Hiernach darf die Anwendung einer Vergünstigungsregelung nicht dazu führen, dass die Eigentümer von Mittelgrundstücken infolge der Eckermäßigung mehr als das 1,5-fache des Betrags zahlen müssen, der auf diese Grundstücke bei einer vollen Belastung der mehrfach erschlossenen Grundstücke entfallen würde; bei Überschreiten dieser Grenze muss vielmehr die Gemeinde entsprechende Mehrbeträge selbst tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1997 - 8 C 6.96 - juris, Rn. 31, m. w. N.). Übertragen auf den vorliegenden Fall ergibt sich eine Ermäßigung zu Gunsten des Klägers, da eine Überschreitung von mehr als dem Eineinhalbfachen vorliegt: Gerundete Nutzungsfläche ohne Eckgrundstücksermäßigung 13.870 m² Beitragsfähiger Gesamtaufwand 232.393,93 Euro Beitragssatz 16,75514996 Euro/m² Faktor 1,5 1,5 Flurstück ... 1628 m² 907 m² 28.500,51009 Euro 454,18/1000-Miteigentumsanteile 12.944,36167 Euro II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. III. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Beschluss vom 20. Dezember 2022 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 14.123,61 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag. Er ist mit einem Anteil von 454,18/1.000 Teileigentümer des Grundstücks Flurstück ..., „...straße ...“, das im Gebiet der Beklagten liegt. In älteren Plänen trägt das auf diesem Grundstück errichtete Anwesen die Nummer .... Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Ausbau der „...straße“ beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 14. April 2015 mit samt eines entsprechenden Bauprogramms. Darüber hinaus fasste der Gemeinderat am 21. März 2017 einen Beschluss über die Bildung eines Abschnitts gemäß § 37 Abs. 2 KAG, der an der Einmündung „...straße“ beginnt und an der Kreuzung mit den Straßen „...“ und „...weg“ endet. Hintergrund der Abschnittsbildung war ausweislich des Berichts über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats der Beklagten am 21. März 2017, dass der Ausbau des unteren Teils der „...straße“ in Kürze beginnen werde, aber weitere Ausbaumaßnahmen in den nächsten Jahren nicht vorgesehen seien. Ohne Bildung eines Abschnitts wäre deshalb die Abrechnung der Ausbaumaßnahme 2017 nicht abrechenbar. Südlich dieses Abschnitts liegen außer dem Grundstück des Klägers die Grundstücke Flurstücke ... („...straße ...“; Nr. ...), ... („...straße ...“; Nr. ...) und ... („...straße ...“; Nr. ...), die in den Jahren 1842, 1845, 1859 und 1841 bebaut wurden. Das Grundstück Flurstück ... („...straße ...“; Nr. ...) wurde 1879 bebaut. In nördlicher Richtung wurde 1872 auf dem Grundstück Flurstück ... („...straße ...“; Nr. ...) ein Gebäude errichtet, die hiervon östlich gelegenen Grundstücke wurden dagegen erst nach dem 1. Januar 1873 bebaut. Am 12. April 2016 fasste der Gemeinderat der Beklagten den Beschluss, den Ausbau des ersten Bauabschnitts der „...straße“ auszuschreiben, und am 14. Februar 2017, die Bauleistungen an ein bestimmtes Bauunternehmen zu vergeben. Nachdem die letzte Unternehmerrechnung am 27. März 2018 bei der Beklagten eingegangen war, machte sie in ihrem Amtsblatt vom 20. September 2019 die erstmalige endgültige Herstellung des Abschnitts der „...straße“ zum 8. Mai 2018 sowie seine Überlassung an den Verkehr (Widmung) bekannt. Den Kläger zog die Beklagte auf Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 17. April 2012 mit Bescheid vom 16. Oktober 2019 zur Zahlung eines Erschließungsbeitrags heran. Ausgehend von einem Erschließungsaufwand von 244.625,19 Euro abzüglich eines Gemeindeanteils von 5 % in Höhe von 12.231,26 Euro errechnete die Beklagte einen beitragsfähigen Erschließungsaufwand von 232.393,93 Euro. Als gesamte Nutzungsfläche im Abrechnungsgebiet nahm sie 5.105 m² und damit einen Beitragssatz von 45,5228 Euro je Quadratmeter Nutzungsfläche an. Da das Grundstück des Klägers vom Innenbereich in den Außenbereich übergehe, sei lediglich eine Fläche von 602 m² und nicht die gesamte Grundstücksfläche von 1.628 m² zu berücksichtigen. Das Grundstück sei mit zwei Vollgeschossen bebaut, so dass sich ein Nutzungsfaktor von 1,25 ergebe. Außerdem dürften nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vergünstigungsregelung für mehrfach erschlossene Grundstücke die Erschließungsbeiträge für die übrigen Grundstückseigentümer (Mittelanlieger) nicht höher ansteigen als bis zum Eineinhalbfachen des Betrags, der auf sie bei einer vollen Belastung der mehrfach erschlossenen Grundstücke entfallen würde. Der oben genannte Beitragssatz übersteige das Eineinhalbfache und dürfe für die Mittelanlieger deshalb höchstens 41,2974 Euro je Quadratmeter Nutzungsfläche betragen. Mithin errechne sich der Erschließungsbeitrag wie folgt: 602 m² x 1,25 = 752,5 m² ≈ 753 m² x 41,2974 Euro/m² = 31.096,94 € x 454,18/1.000 Miteigentumsanteile = 14.123,61 Euro. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 12. November 2019 Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass es sich bei der abgerechneten „...straße“ um eine historische Ortsstraße handele. Über den Widerspruch hat das Landratsamt Freudenstadt bislang nicht entschieden. Im Anschluss an einen Hinweis des Berichterstatters fasste der Gemeinderat der Beklagten am 26. Juli 2022 einen Beschluss über die Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB, nämlich, dass die derzeitige Trassenführung, die flächenmäßige Dimensionierung und der Ausbauzustand des Abschnitts der „...straße“ von der Kreuzung „...weg“ bis zur Einmündung in die „...straße“ dem endgültig angestrebten Zustand entspreche und ein weiterer Ausbau nicht beabsichtigt sei. Der Kläger hat am 6. März 2022 Klage erhoben. Zu ihrer Begründung vertieft er seinen Vortrag, bei der „...straße“ handele es um eine historische Ortsstraße, die im Wesentlichen auf der Trasse des vor dem 1. Januar 1873 bestehenden Ortswegs Nr. ... verlaufen sei; dem Ortsweg Nr. ... sei auch eine innerörtliche Erschließungsfunktion zugekommen. Jedenfalls könne aus Indizien abgeleitet werden, dass die „...-straße“ eine vorhandene Straße im Sinne des § 49 Abs. 6 KAG sei. Er beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die vorgelegten Pläne belegten nicht die Kongruenz des früheren Ortswegs Nr. ... mit der heutigen „...straße“. Selbst wenn diese Kongruenz unterstellt würde, fehle dem Ortsweg Nr. ... die für das Vorliegen einer historischen Ortsstraße notwendige innerörtliche Erschließungsfunktion zum 1. Januar 1873. Die „...straße“ sei auch keine vorhandene Erschließungsanlage, da seinerzeit lediglich eine, aber nicht mindestens zwei Baulinien festgesetzt worden seien, um eine Straße durch Aufteilung der Straßenfläche festzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogene Behördenakte verwiesen.