Beschluss
4 LA 64/24
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2025:0117.4LA64.24.00
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Leitsätze
Hat der anwaltlich vertretene Asylkläger nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, so kann er in aller Regel eine Gehörsrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht mit Erfolg darauf stützen, dass das Verwaltungsgericht über die Klage gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG im schriftlichen Verfahren entschieden hat, ohne ihm in einer mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu geben, Zweifel hinsichtlich der Bewertung seines Asylvorbringens auszuräumen.
Entscheidungsgründe
Hat der anwaltlich vertretene Asylkläger nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, so kann er in aller Regel eine Gehörsrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht mit Erfolg darauf stützen, dass das Verwaltungsgericht über die Klage gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG im schriftlichen Verfahren entschieden hat, ohne ihm in einer mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu geben, Zweifel hinsichtlich der Bewertung seines Asylvorbringens auszuräumen.