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Urteil

1 K 3041/22

VG Karlsruhe 1. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter gem. § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO und gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. I. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte den von ihr geltend gemachten Anspruch, gerichtet auf Neubescheidung ihres Antrages auf Gewährung von Dezemberhilfe aufgrund ihres Zuwendungsantrags vom 12.01.2021, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich die Ablehnung des Zuwendungsantrages durch den angefochtenen Bescheid vom 15.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2022 als rechtmäßig. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung sind die streitgegenständlichen Bescheide nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist hier der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.05.2022 - 6 ZB 20.438 - juris m.w.N.). 1. Die Beklagte hat zurecht darauf hingewiesen, dass eine Rechtsnorm, die einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, nicht existiert. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (vgl. § 53 Landeshaushaltsordnung (LHO)). Rechtsgrundlage für die Gewährung der November- bzw. Dezemberhilfe ist § 53 LHO i.V.m. der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Überbrückungshilfe zugunsten kleiner und mittelständischer Unternehmen (VwV Corona-Überbrückungshilfe) vom 25. November 2020 in der jeweils geltenden Fassung inklusive der als Anlage hierzu geführten Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern). Demnach handelt es sich bei Zuwendungen der vorliegenden Art (vgl. Vollzugshinweise der November- bzw. Dezemberhilfe C.VII.1. bzw. D.X.1.) um eine Billigkeitsleistung nach § 53 LHO, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine Rechtsnorm, die einen konkret-individuellen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der bei der Beklagten beantragten Zuwendung begründet, besteht mithin nicht. Die Zuwendung erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen Vollzugshinweise und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der Zuwendung aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung. a) Die Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit an den Zweck der Soforthilfen gebunden, wie ihn der Geber der Soforthilfen versteht. Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung ist, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers - hier also die Beklagte - die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG dann, wenn die in den Richtlinien/Vollzugshinweisen dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv beschieden werden. Die Richtlinien setzen dabei Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis (vgl. allgemein BVerwG, Urteil v. 16.06.2015 - 10 C 15.14 - juris; BayVGH, Urt. v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris; zu Corona-Hilfen auch VG Würzburg, Urt. v. 18.10.2021 - W 8 K 21.716 - juris; VG Trier Urt. v. 8.12.2021 - 8 K 2827/21.TR - juris m.w.N.). Die Dezemberhilfe knüpft nicht generell und allgemein an corona-bedingte Einbußen von Wirtschaftsteilnehmern an, sondern speziell an eine direkte oder zumindest indirekte, stets aber unmittelbare Betroffenheit von bestimmten Schließungsanordnungen in bestimmten Branchen. Hierbei handelt es sich nach Überzeugung des Gerichts um eine sachliche und damit willkürfreie Erwägung, die es rechtfertigt, hinsichtlich des Umfangs der zu gewährenden außerordentlichen Wirtschaftshilfe gerade unmittelbar an die Bund-Länder-Beschlüsse anzuknüpfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt ist, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 - 2 BvC 62/14 - juris). Die Beklagte hat im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und auch im Klageverfahren zum Ausdruck gebracht, dass nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis auf der Basis der Vollzugshinweise eine Zuwendung nur bei vorliegender Antragsberechtigung gewährt worden ist. Die Antragsberechtigung hat die Beklagte nach ständiger Verwaltungspraxis anhand der Vollzugshinweise ermittelt. Diesem Vorbringen zur ständigen Praxis der Beklagten ist die Klägerin nicht entgegengetreten. b) Gemessen hieran hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Dezemberhilfe. Der Klägerin fehlt es an der notwendigen Antragsberechtigung. Sie erfüllt die Voraussetzung für die Gewährung der streitgegenständlichen Billigkeitsleistung nicht. aa) Die Inhaberschaft der streitgegenständlichen IBAN stand im maßgeblichen Zeitpunkt nicht fest. Gemäß Buchstabe D. Ziffern 5 und 6 Abs. 2 e) der Vollzugshinweise ist zum Identitätsnachweis und zur Antragsberechtigung die IBAN einer der beim zuständigen Finanzamt hinterlegten Kontoverbindung anzugeben. Diesen Anforderungen hat die Klägerin - trotz mehrfacher Aufforderungen der Beklagten - nicht entsprochen. Aus dem vorgelegten Screenshot eines Online-Banking vom 03.12.2021 (vgl. Bl. 20 d. Verwaltungsakte) geht die Inhaberschaft der Kontoverbindung nicht hervor. Einen Steuerbescheid des zuständigen Finanzamtes, welche die Kontoverbindung sowie die Inhaberschaft bestätigt, hat die Klägerin nicht vorgelegt. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides war die Inhaberschaft der IBAN mithin nicht zweifelsfrei nachgewiesen. bb) Die Klägerin hat zudem die für die Feststellung der Förderhöhe erforderlichen Erklärungen nicht abgegeben. Nach Buchstabe D. I. Ziffer 2 Absatz 8 der Vollzugshinweise ist Vergleichsumsatz im Sinne von Buchstabe D. I. Ziffer 2 Absatz 7 grundsätzlich der Umsatz im Dezember 2019. Die Klägerin räumt selbst ein, dass sie für den Antrag der Novemberhilfe einen anderen Vergleichsumsatz als für die Dezemberhilfe herangezogen hat. Hierauf hat die Beklagte mit Schreiben vom 20.12.2021 (vgl. Bl. 13 d. Verwaltungsakte) hingewiesen und um eine Klarstellung gebeten. Eine diesbezügliche Erklärung ist nicht erfolgt. Den Zugang dieses Schreibens hat die Klägerin nicht substantiiert bestritten. Im Übrigen geht das Gericht von einem tatsächlichen Zugang dieses Schreibens aus, da die Klägerin mit E-Mai vom 26.12.2021 einige Unterlagen einreichte und hier ein Bezug zum Schreiben vom 20.12.2021 vorliegt. c) Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in anderen vergleichbaren Fällen anders verfahren wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klägerin wird nicht anders behandelt als andere Antragstellerinnen und Antragsteller, die ebenfalls mangels Nachweiserbringung bzw. infolge fehlender Mitwirkung nicht gefördert worden sind. Die Erwägungen, die Förderung als solche auf Unternehmen zu beschränken, deren Identität und Inhaberschaft der Kontoverbindung zweifelsfrei nachgewiesen ist, stellen einen vertretbaren sachlichen Grund für die Verneinung der Förderberechtigung der Klägerin dar. Nach dem Vorstehenden kann die Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf die begehrte Zuwendung ableiten. Die Zuwendungspraxis der Beklagten ist nicht zu beanstanden; die Klägerin ist folglich für die von ihr begehrte Dezemberhilfe nicht antragsberechtigt. Die Ermessensausübung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht das Gericht keinen Gebrauch. BESCHLUSS Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 4.117,28 € festgesetzt. Die Klägerin, die ein Einzelunternehmen zur Durchführung von Wellnessmassagen betreibt, begehrt unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten, den diese im Vollzug der Richtlinien für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020 („Dezemberhilfe“) erlassen hat, deren Verpflichtung zur Neubescheidung. Am 12.01.2021 hat die Klägerin einen elektronischen Antrag auf Gewährung von Dezemberhilfe in Höhe von 4.117,28 EUR gestellt. In ihrem Antrag gab die Klägerin eine konkrete IBAN an. Der Abgleich mit den beim Finanzamt hinterlegten Daten durch die Beklagte ergab Abweichungen in Bezug auf die Steuernummer und die Branche sowie, dass dort für die Klägerin eine andere IBAN angegeben habe. Wegen des Inhalts des Datenabgleichs Im Einzelnen wird auf das Protokoll in der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Mit Schreiben vom 20.02.2021 und 03.03.2021 wies die Beklagte auf diese Umstände hin und forderte die Klägerin auf, einen Nachweis zu erbringen. Mit Bescheid vom 15.03.2021 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin wegen fehlender Mitwirkung ab. Hiergegen erhob die Klägerin mit E-Mail vom 14.04.2021 Widerspruch und begründete diesen damit, ihr Thai-Massage-Studio habe laut Regierungsverordnung schließen müssen. Mit Schreiben vom 22.10.2021, 03.12.2021 und 20.12.2021 hörte die Beklagte die Klägerin an und forderte diese auf, unter anderem Nachweise zu einer beim zuständigen Finanzamt hinterlegten IBAN und eine Gewerbeanmeldung vorzulegen sowie zu erklären, ob zur Berechnung des Vergleichsumsatzes der Jahresumsatz des Jahres 2019 oder der Umsatz des Monats Dezember 2019 zugrunde gelegt werden solle. Daraufhin legte die Klägerin mit E-Mails vom 14.12.2021 und 26.12.2021 unter anderem eine Gewerbeanmeldung, einen (auszugsweisen) Kontoauszug für das Konto mit der im Antrag vom 12.01.2021 angegebenen IBAN und eine Einnahmenüberschussrechnung vor und erklärte, dass die IBAN beim Finanzamt und bei den Unterlagen immer gleich sei und es keine andere IBAN für ihren Geschäftsbetrieb gebe. Mit weiteren Schreiben vom 27.12.2021, 31.01.2022 und 13.04.2022 forderte die Beklagte die Klägerin zur Vorlage weiterer Nachweise auf. Hierauf erfolgte keine Reaktion. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2022 - zugestellt am 11.08.2022 - wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 12.09.2022 Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung lässt sie vortragen: Die Klägerin habe auf Aufforderung die die IBAN betreffenden Unterlagen vorgelegt, denen zweifelsfrei zu entnehmen gewesen sei, dass es sich hierbei um die der Klägerin zugeordnete IBAN gehandelt habe. Es sei zwar richtig, dass irrtümlicherweise zwei verschiedene (Umsatz-)Berechnungsmethoden verwendet worden seien. Nicht richtig sei jedoch, dass die Beklagte die Klägerin zu einer Klarstellung bzw. zu einer Erklärung zur einheitlichen Wahl des Vergleichsumsatzes aufgefordert habe. Hätte es eine derartige Aufforderung gegeben, wäre die Klägerin dieser zweifelsfrei auch nachgekommen. Die Klägerin beantragt - sachdienlich gefasst -, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 15.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2022 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 12.01.2021 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe trotz Aufforderung die entsprechenden Nachweise zur IBAN nicht vorgelegt und eine Klarstellung zur Berechnungsmethode nicht vorgenommen. Es entspreche der ständigen Verwaltungspraxis, dass eine Bewilligung nur bei Vorliegen der vollständigen Antragsberechtigung erfolge. Dem Gericht liegt die einschlägige Verwaltungs- und Widerspruchsakte der Beklagten vor. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Akte, auf die Gerichtsakte sowie auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.