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Urteil

2 K 3044/22

VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2024:0202.2K3044.22.00
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Leitsätze
Es entspricht der Förderpraxis der Landeskreditbank Baden-Württemberg und zugleich Art. 3 Abs. 1 GG, wenn diese die Bewilligung der sogenannten Novemberhilfe als einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes im Rahmen der Corona-Pandemie für eine Eventagentur ablehnt, deren Tätigkeit als Mischbetrieb vor allem private Veranstaltungen betrifft und die deshalb weniger als 80 % ihrer Umsätze mit direkt oder indirekt betroffenen Unternehmen im Sinne der Vollzugshinweise erzielt.(Rn.65) (Rn.71)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es entspricht der Förderpraxis der Landeskreditbank Baden-Württemberg und zugleich Art. 3 Abs. 1 GG, wenn diese die Bewilligung der sogenannten Novemberhilfe als einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes im Rahmen der Corona-Pandemie für eine Eventagentur ablehnt, deren Tätigkeit als Mischbetrieb vor allem private Veranstaltungen betrifft und die deshalb weniger als 80 % ihrer Umsätze mit direkt oder indirekt betroffenen Unternehmen im Sinne der Vollzugshinweise erzielt.(Rn.65) (Rn.71) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Die Verpflichtungsklage ist nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist entsprechend dem Klageantrag insbesondere als Bescheidungsklage auch sachdienlich, weil die Beklagte die begehrten Leistungen nicht als gebundene Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.05.1984 - 8 C 94.82 -, BVerwGE 69, 198 - juris Rn. 19; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 451), sondern allein aufgrund von Ermessen gewährt, wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15.03.2021 und ihr Widerspruchsbescheid vom 02.08.2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung bezüglich der beantragten Gewährung der Novemberhilfe. Die Beklagte gewährt die Novemberhilfe als freiwillige Zahlung nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach § 53 LHO und der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung sind in Vollzugshinweisen festgelegt, die der Verwaltungsvereinbarung als Anlage beigefügt wurden; sie werden durch die sogenannten FAQs (Informationen zu besonders häufig gestellten Fragen) ergänzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.07.2023 - 14 S 2699/22 -, juris Rn. 62). Der Verwaltungsgerichtshof hat zum rechtlichen Maßstab und zur gerichtlichen Kontrolle Folgendes ausgeführt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.07.2023 - 14 S 2699/22 -, juris Rn. 63 f.; vgl. auch VG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2023 - 3 K 4298/22 -, juris Rn. 34), worauf das Gericht nach eigener Würdigung umfänglich Bezug nimmt: „63 Diese Rechtsgrundlagen begründen nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften allerdings nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen allein durch ihre Wirksamkeit subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1996 - BVerwG 11 C 5.95 -, NJW 1996, 1766, 1767, juris Rn. 21 m. w. N.). Verwaltungsvorschriften begründen über die ihnen zunächst ausschließlich innewohnende interne Bindung hinaus grundsätzlich nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und durch das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2003 - 3 C 25.02 - NVwZ 2003, 1384, juris Rn. 17; Urteil vom 08.04.1997 - 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220, juris Rn. 19, jeweils m. w. N.). Die einschlägigen Richtlinien dürfen dabei vom Verwaltungsgericht nicht wie Gesetze oder Verordnungen gerichtlich ausgelegt werden, sondern dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom - 10 C 15.14 - BVerwGE 152, 211, juris Rn. 24; BayVGH, Urteil vom 11.10.2019 - 22 B 19.840 - BayVBl 2020, 346, juris Rn. 26). Die Überprüfung hat sich damit in erster Linie darauf zu konzentrieren, ob der Anspruch der potentiellen Zuwendungsempfänger auf Wahrung des Gleichbehandlungsgebots beachtet ist und ob kein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 08.11.2021 - 6 ZB 21.1889 - juris Rn. 6; vgl. zum Ganzen auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.10.2017 - 9 S 2244/15 - VBlBW 2018, 159, juris Rn. 129; NdsOVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 58/16 - NdsVBl 2017, 174, juris Rn. 29, jeweils m. w. N.). 64 Die rechtliche Prüfung hat demnach nicht daran anzusetzen, wie der in den Richtlinien verwendete Begriff […] insbesondere teleologisch und systematisch auszulegen ist, sondern daran, welche Förderpraxis der Beklagten dem Zuwendungsbescheid zugrunde lag […] und ob diese ermessensfehlerfrei mit rechtlichen Vorgaben und dem Förderzweck vereinbar ist […].“ Die Ablehnung der Bewilligung der von der Klägerin beantragten Novemberhilfe erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Sie verstößt nicht gegen höherrangiges materielles Recht, insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die Beklagte hat die Antragsberechtigung der Klägerin entsprechend ihrer dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden Förderpraxis zu Recht verneint. Diese verstößt weder als solche noch in der konkreten Anwendung gegen Art. 3 Abs. 1 GG, den Förderzweck oder andere rechtliche Vorgaben. 1. Der Ablehnungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids steht im Einklang mit der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, die der Gewährung der Novemberhilfe zugrunde liegt, und wahrt insofern das Recht der Klägerin auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid und ergänzend im Klageverfahren dargelegt, dass sie die Antragsberechtigung für die Novemberhilfe danach beurteilt, ob das antragstellende (hier) Unternehmen im Sinne des Abschnitts C. I. 3. Abs. 1 Buchst. c oder d (gemeint wohl: C. VII.) der Vollzugshinweise direkt oder indirekt betroffen ist. Entsprechend dem Abschnitt C. VII. 3. Abs. 1 Buchst. c der Vollzugshinweise sieht sie Unternehmen als direkt betroffen an, die infolge der auf Grundlage des Bund-Länder-Beschlusses vom 28.10.2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten, und stuft solche als indirekt betroffen ein, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Zudem sieht sie ausgehend von Abschnitt C. VII. 3. Abs. 1 Buchst. d der Vollzugshinweise Unternehmen mit mehreren wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern (sogenannte Mischbetriebe) als antragsberechtigt an, wenn sich deren Umsatz zu mindestens 80 % eindeutig den in Buchst. c beschriebenen betroffenen wirtschaftlichen Tätigkeiten zuordnen lässt. Maßgeblich ist für die Beklagte dabei, ob das Unternehmen selbst bzw. seine Vertragspartner direkt vom Corona-Lockdown, d.h. den Schließungsverordnungen gemäß Abschnitt C VII. 2. Abs. 9 der Vollzugshinweise i.V.m. den Nr. 5 bis 8 des Bund-Länder-Beschlusses vom 28.10.2020 betroffen sind. Dies entnimmt die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis dem für abschließend erachteten Katalog des § 1a Abs. 6 CoronaVO (vgl. auch VG Karlsruhe, Urt. v. 20.11.2023 - 12 K 3455/22 -, n.v.), wonach der Betrieb der dort aufgelisteten Einrichtungen für den Publikumsverkehr untersagt wurde, darunter etwa Clubs und Diskotheken, Kunst- und Kultureinrichtungen und das Gastgewerbe mit Schank- und Speisewirtschaften. Auf dieser Grundlage verneinte die Beklagte eine direkte oder indirekte Betroffenheit der Klägerin in ihrer Tätigkeit als Veranstalterin von Business-Events und Organisatorin für Veranstaltungen von Unternehmen, weil diese nicht unter die Betriebsuntersagungen gemäß § 1a Abs. 6 CoronaVO fielen. Sie führte aus, dass die veranstalteten und organisierten Events allenfalls aufgrund der allgemeinen Kontaktbeschränkungen oder anderer Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nicht stattgefunden hätten. Eine derartige mittelbare oder faktische Betroffenheit, ohne direkt oder indirekt über Vertragsbeziehungen mit im Sinne der Vollzugshinweise betroffenen Unternehmen berührt zu sein, genüge nicht. So werde auch in vergleichbaren Fällen, in denen die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt seien, entschieden. Anhaltspunkte für eine gegenteilige Förderpraxis bestehen nicht; die Klägerin hat diese lediglich unsubstantiiert bestritten (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.07.2023 - 14 S 2699/22 -, juris Rn. 65; VG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2023 - 3 K 4298/22 -, juris Rn. 48). 2. Die Förderpraxis und ihre Anwendung im Falle der Klägerin sind auch nicht aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO); sie verstößt nicht gegen höherrangiges materielles Recht, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG oder den Förderzweck (vgl. auch VG Karlsruhe, Urt. v. 20.11.2023 - 12 K 3455/22 -, n.v.). a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2012 - 1 BvL 18/11 -, BVerfGE 133, 1 - juris Rn. 44). Differenzierungen bedürfen der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Adressaten oder Betroffenen einer staatlichen Regelung im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen den Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2012 - 1 BvL 18/11 -, BVerfGE 133, 1 - juris Rn. 44; Beschl. v. 19.12.2012 - 1 BvL 18/11 -, BVerfGE 133, 1 - juris Rn. 44). Diese Maßstäbe gelten auch bei der Differenzierung zwischen Gruppen, die nach der Förderpraxis staatliche Zuwendungen wie die Novemberhilfe erhalten sollen, und anderen, denen diese nicht gewährt werden soll (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.07.2023 - 14 S 2699/22 -, juris Rn. 69). Der Staat darf bei der Ordnung von Massenerscheinungen – so auch bei der hier getroffenen Entscheidung über die Kriterien für die Gewährung der Zuwendung (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 16.03.2023 - 1 K 3041/22 -, juris Rn. 31; Urt. v. 20.11.2023 - 12 K 3455/22 -, n.v.) – die Vielzahl der Einzelfälle entsprechend dem Gesamtbild erfassen, das die regelungsbedürftigen Sachverhalte nach seinen Erfahrungen zutreffend wiedergibt. Dabei darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon aus dem Grund gegen das Gleichheitsgebot zu verstoßen, weil damit unvermeidlich Härten verbunden sind (vgl. allgemein BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 - 2 BvC 62/14 - BVerfGE 151, 1 - juris, Rn. 47). aa) Die direkte oder indirekte Betroffenheit von Unternehmen von den Schließungsanordnungen, wie sie nach dem Abschnitt C. VII. 3. Abs. 1 Buchst. c und d der Vollzugshinweise und der entsprechenden Förderpraxis für die Bewilligung der Novemberhilfe maßgeblich ist, erweist sich als sachgerechtes Kriterium zur Unterscheidung von Unternehmen, die dieses Kriterium nicht erfüllen. Der Bund und das Land Baden-Württemberg haben ihren Ermessensspielraum nicht überschritten, indem sie die ihrem Gesamtvolumen nach begrenzte Förderung nur solchen, für besonders förderbedürftig erachteten Unternehmen haben zukommen lassen (ebenso im Ergebnis VG Karlsruhe, Urt. v. 20.11.2023 - 12 K 3455/22 -, n.v.). bb) Die Klägerin kann mit ihrem Verweis auf § 1a Abs. 3 CoronaVO keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG begründen. Nach dieser Vorschrift wurden – neben der Untersagung des Betriebs der in § 1a Abs. 6 CoronaVO genannten Einrichtungen – auch sonstige (d.h. nicht private) Veranstaltungen nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 CoronaVO, die der Unterhaltung dienten, insbesondere Veranstaltungen der Breitenkultur und Tanzveranstaltungen, unabhängig von der Teilnehmerzahl untersagt. Zwar sprechen die weiteren Leitlinien und Umstände dafür, dass auch Unternehmen, die – ausschließlich – § 1a Abs. 3 CoronaVO unterfallende Veranstaltungen organisieren oder selbst veranstalten, eine Novemberhilfe gewährt werden sollte. Die Abschnitte C. VII. 3. Abs. 1 Buchst. c und d der Vollzugshinweise nehmen Bezug auf den coronabedingten Lockdown gemäß deren Abschnitt C. VII. 2. Abs. 9 und sehen Unternehmen als direkt betroffen an, die gemäß den auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28.10.2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Nach Abschnitt C. VII. 2. Abs. 9 der Vollzugshinweise ist mit dem Lockdown der Zeitraum im November 2020 bezeichnet, für welchen branchenweite coronabedingte Betriebsschließungen und -beschränkungen im Sinne der Nrn. 5 bis 8 des Bund-Länder-Beschlusses vom 28.10.2020 galten. Nach Nrn. 5, 7 und 8 dieses Beschlusses wurde vereinbart, dass Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, Gastronomiebetriebe, Bars, Clubs und weitere genannte Einrichtungen sowie Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege geschlossen werden; dem entsprach in Baden-Württemberg § 1a Abs. 6 CoronaVO. Darüber hinaus wurde aber in Nr. 6 Satz 1 des Beschlusses vereinbart, dass Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, untersagt werden; diese Vereinbarung wurde in Baden-Württemberg durch § 1a Abs. 3 CoronaVO umgesetzt (vgl. demgegenüber noch die CoronaVO vom 23.06.2020 in der ab dem 19.10.2020 gültigen Fassung). Die FAQs führen unter dem Abschnitt „1.2. Wer gilt als direkt betroffen?“ unter anderem aus, dass Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten als direkt betroffene Unternehmen angesehen würden und Gleiches für Veranstalterinnen und Veranstalter gelte, die ihre Einnahmen im Jahr 2019 ausschließlich aus Veranstaltungen generierten, die per Verordnung untersagt seien. Als Beispiel wird ein Konzertveranstalter genannt, der seine Umsätze im Jahr 2019 ausschließlich mit der Veranstaltung von Live-Konzerten und ähnlichen Veranstaltungen erzielt habe, welche im November 2020 nicht hätten stattfinden dürfen. Das Unternehmen gelte als direkt betroffen bzw., falls es 2019 auch Einnahmen aus anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten erzielt habe, als „Mischbetrieb“. Ebenso wird unter dem Abschnitt „1.3. Wer gilt als indirekt betroffen?“ als Beispiel – neben einer Veranstaltungsagentur, die für eine Messe arbeite – auch eine solche genannt, die ihren Umsatz zu mindestens 80 % mit Veranstaltungen für Industrieunternehmen erzielt habe, die aufgrund einer Landesverordnung im November 2020 nicht hätten stattfinden dürfen; dabei sei unerheblich, dass das Industrieunternehmen nicht schließen müsse. Indessen ist bereits nicht zu erkennen, dass die Beklagte Veranstaltern von Veranstaltungen nach § 1a Abs. 3 CoronaVO von vornherein eine Förderung verweigert hätte. Sie stellt im Widerspruchsbescheid vielmehr lediglich darauf ab, dass die Tätigkeit als Veranstalterin gerade von Business-Events und Organisatorin für Veranstaltungen von Unternehmen nicht unter die Betriebsuntersagungen nach § 1a Abs. 6 CoronaVO falle. Dabei ist sie von einer nur mittelbar-faktischen Betroffenheit durch die allgemeinen Kontaktbeschränkungen und andere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ausgegangen. Im gerichtlichen Verfahren hat sie ergänzend dargelegt, welche von der Klägerin im Einzelnen benannten Veranstaltungen als private Firmenevents ohne Branchenbezug für die maßgeblichen Umsätze des Mischbetriebs nicht herangezogen werden könnten, namentlich Einweihungsfeiern und Firmenjubiläen sowie sogenannte Incentive-Events (XXX, XXX und XXX). Es begegnet vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bedenken, dass die Beklagte entsprechende Veranstaltungen, die sich durch einen definierten Besucherkreis auszeichnen, als privat – und damit nicht § 1a Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 CoronaVO unterfallend – einordnet. Denn nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 CoronaVO waren private Veranstaltungen mit über zehn Teilnehmenden, wie schon in der Vorgängerfassung der CoronaVO, von vornherein untersagt. Nichts anderes würde gelten, wenn man – mit dem Vorbringen der Klägerin – die Einordnung als privat verneinte und sie als sonstige Veranstaltungen ansähe, die bei über 100 Teilnehmenden untersagt waren. Die Substantiierung der Teilnehmerzahl hätte der Klägerin oblegen; auch wenn man die Events mit nach ihren Angaben im gerichtlichen Verfahren weniger als 100 Teilnehmenden bei den Umsätzen berücksichtigen würde (XXX, XXX und XXX), würde der Gesamtbetrag der allenfalls maßgeblichen Umsätze aus 2019 weiterhin keine 80 %, sondern nur knapp über 50 % der Gesamtumsätze erreichen. Die Einschätzung der Beklagten, dass entsprechende Veranstaltungen – typisiert betrachtet – bereits aufgrund der allgemeinen Kontaktbeschränkungen oder anderer Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie nicht hätten stattfinden können, erweist sich damit unabhängig von der Einordnung als private oder sonstige Veranstaltungen als zutreffend. Der Bund-Länder-Beschluss sah gemäß seinen Ziffern 2 und 3 noch weitergehende Kontaktbeschränkungen bzw. -verringerungen und gemäß seiner Ziffer 13 möglichst sicheres Arbeiten in Industrie, Handwerk und Mittelstand mit dem Ziel, nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden zu vermeiden, vor; Letzteres war als generelle Maßnahme in der Pandemie formuliert. Dies kann als Rechtfertigung dafür dienen, die Novemberhilfe nur Unternehmen zu gewähren, die von den bis zum 30.11.2020 befristeten Maßnahmen (vgl. § 1a CoronaVO) im näher festgelegten Sinn betroffen sind, andere, unabhängig davon von den umfassenderen Maßnahmen berührte Unternehmen jedoch auszunehmen (vgl. auch VG Karlsruhe, Urt. v. 10.05.2023 - 6 K 3073/22 -, n.v. für die Folgen eines Ausschlusses von Zuschauern bei Spitzen- und Profisportveranstaltungen nach § 1a Abs. 3 Satz 2 CoronaVO für eine im Zusammenhang mit diesen tätige Eventagentur). cc) Angesichts dessen kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht maßgeblich darauf an, ob und in welchem Umfang die von ihr im Klageverfahren im Einzelnen beschriebenen Events auch einen Unterhaltungscharakter aufwiesen. Denn bei typisierender Betrachtung handelte es sich bei ihnen im Schwerpunkt um private Veranstaltungen innerhalb der Unternehmen, d.h. der Mitarbeitenden untereinander und/oder zum Austausch mit Kunden. Insofern hat die Klägerin im Widerspruchsverfahren zur Erläuterung ihrer Tätigkeit und ihres Geschäftsmodells zu den dort sogenannten Corporate Events etwa Produkteinführungen, Kunden- oder Mitarbeiter-Events, Eröffnungen, Jubiläen oder ähnliches benannt. Die von der Klägerin wiedergegebenen Auslegungshinweise zur CoronaVO aus Hamburg sind für die Beklagte nicht von Belang. Im Übrigen ergibt sich aus diesen nur, dass Publikumsveranstaltungen, die mehrere Zwecke verfolgten, auch dann untersagt seien, wenn der Unterhaltungscharakter eine untergeordnete Rolle einnehme, z.B. eine kurze künstlerische Darbietung im Rahmen einer im Übrigen erlaubten Veranstaltung – und damit anders als die Firmenevents für Mitarbeitende und/oder Kunden in der Größenordnung, wie sie die Klägerin organisierte. Die Einschätzung der Beklagten wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass die Klägerin in der vorgelegten Erläuterung ihrer Tätigkeit und ihres Geschäftsmodells ausgeführt hat, sie sei in ihrer Kerntätigkeit von den Maßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie vom Frühjahr 2020 bis heute (d.h. im März 2022) in höchstem Maße betroffen gewesen. Formate, die sie als Veranstalterin verwirkliche, seien über weite Strecken untersagt gewesen. Auch wenn sie nicht grundsätzlich untersagt gewesen seien, hätten sie aufgrund der Einschränkungen nicht wirtschaftlich betrieben werden können. Corporate-Events im Kundenauftrag seien praktisch nicht mehr beauftragt worden; fest angekündigte Projekte seien abgesagt und begonnene Projekte abgebrochen worden. dd) Ob die im Klageverfahren erfolgte genauere Darstellung der im Jahr 2019 veranstalteten Business-Events überhaupt noch Berücksichtigung finden könnte, bedarf demgemäß keiner Erörterung. Insofern nimmt die wohl überwiegende Rechtsprechung an, dass die Zuwendungsvoraussetzungen nach der hier maßgeblichen Verwaltungspraxis allein aufgrund der bis zur letzten behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen zu bewerten und die Vorlage neuer Unterlagen oder neuer Tatsachenvortrag im Klageverfahren danach nicht zu berücksichtigen sei (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 27.02.2023 - 22 ZB 22.2554 -, juris Rn. 14; VG Karlsruhe, Urt. v. 16.03.2023 - 1 K 3041/22 -, juris Rn. 30 ff.; Urt. v. 20.11.2023 - 12 K 3455/22 -, n.v.; VG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2023 - 3 K 4298/22 -, juris Rn. 38, jeweils m.w.N.). ee) Da mit den verbleibenden Umsätzen – etwa für Veranstaltungen wie einen Band-Wettbewerb und Show- bzw. Gala-Events oder einer Fahrzeugpräsentation – keine 80 %, sondern nur 44,85 % bzw. allenfalls knapp über 50 % der maßgeblichen Umsätze des klägerischen Mischbetriebs erreicht wurden, kommt es schließlich auch nicht darauf an, ob diese als etwa § 1a Abs. 3 CoronaVO unterfallende Veranstaltungen aus Gleichbehandlungsgründen eine direkte oder indirekte Betroffenheit und damit Antragsberechtigung begründen müssten. b) Aus den dargelegten Gründen steht die Verweigerung der Novemberhilfe gegenüber der Klägerin auch nicht im Widerspruch zu dem Förderzweck, den der Bund und die Länder bestimmt haben. In Abschnitt C. VII. 1. Abs. 1 der Vollzugshinweise wurde der Zweck der Novemberhilfe als Billigkeitsleistung definiert. Sie sei als freiwillige Zahlung zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aufgrund der coronabedingten Betriebsschließungen bzw. -einschränkungen gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern vom 28.10.2020 („Lockdown“) erhebliche Umsatzausfälle erlitten. Es solle durch Zahlungen als Beitrag zur Kompensation des Umsatzausfalls ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. Dies knüpft an Nr. 11 des Bund-Länder-Beschlusses an, wonach der Bund für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen etc. eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren werde, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Dass die Beklagte die Novemberhilfe allgemein und im Falle der Klägerin daher nur Unternehmen gewährt, die nach der genaueren Festlegung in den Vollzugshinweisen als betroffen anzusehen sind, nicht jedoch solchen, bei denen die Geschäftseinbußen im Wesentlichen bereits auf anderen Corona-Maßnahmen beruhen, steht hiermit im Einklang. c) Schließlich hat die Beklagte ohne Ermessensfehler einen atypischen Fall verneint, der ein Abweichen von ihren Förderrichtlinien zugunsten der Klägerin rechtfertigen würde. Sie hat einerseits darauf abgestellt, dass es sich – vergleichbar anderen Eventagenturen, Musikproduzenten oder DJs, die für private Weihnachts- oder Firmenfeiern, Hochzeiten oder Feste für Mitarbeitende beauftragt würden – um eine typische Tätigkeit handle, für die jedoch keine Novemberhilfe gewährt werde. Dem hat die Klägerin nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Andererseits hat die Beklagte darauf verwiesen, dass über die spezielle Zuwendung der Novemberhilfe hinaus verschiedene weitere Förderprogramme zur Unterstützung von Unternehmen, die Umsatzverluste in der Corona-Pandemie hätten hinnehmen müssen, geschaffen worden seien. Der Behördenakte lässt sich insoweit entnehmen, dass der Klägerin auf anderer Grundlage durch Bescheid vom 12.11.2020 eine Überbrückungshilfe (sogenannte Überbrückungshilfe I) in Höhe von immerhin 4.670,83 EUR gewährt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von dem ihm in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt. B E S C H L U S S Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 113.825,40 EUR festgesetzt. Dieser ergibt sich aus der Höhe der begehrten Novemberhilfe in Höhe von 75 % der nach Auffassung der Klägerin zu berücksichtigenden Umsätze aus 2019, d.h. des im Widerspruchsbetrag mitgeteilten Betrags von 174.623,28 EUR zuzüglich einer im Klageverfahren mitgeteilten Korrektur von 27.733,00 EUR (insgesamt also 202.356,28 EUR), und damit letztlich in Höhe von begehrten 151.767,21‬ EUR. Der im Behördenantrag vom 02.12.2020 angegebene Betrag von 161.411,49 EUR (75 % x 222.636,55 EUR) ist damit nicht maßgeblich. Wegen der Beschränkung auf einen Bescheidungsantrag setzt das Gericht von dem Betrag von 151.767,21‬ EUR nur einen Bruchteil von mindestens 1/2 des Wertes der Verpflichtungsklage an (in Anlehnung an Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs i.d.F. der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen), wobei hier ein Wert von 3/4 angemessen erscheint. Die Klägerin begehrt die Neubescheidung ihres Antrags auf Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe für November 2020 (sogenannte „Novemberhilfe“ des Bundes). Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs und -chefinnen der Länder beschlossen am 28.10.2020, dass ab dem 02.11.2020 zur Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 deutschlandweit zusätzliche, bis Ende November 2020 befristete Maßnahmen in Kraft treten würden (Ziffer 1). Es seien Kontakte zu verringern (Ziffer 2), zusätzlich würden Kontaktbeschränkungen für einen Aufenthalt in der Öffentlichkeit beschlossen (Ziffer 3). In Industrie, Handwerk und Mittelstand sei sicheres Arbeiten möglichst umfassend zu ermöglichen; Ziel sei es unter anderem, nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden zu vermeiden (Ziffer 13). Der Bund werde für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe etc. eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen (Ziffer 11). Insofern wurde im Einzelnen vereinbart: 5. Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören a. Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen, b. Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, c. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen, d. der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, e. Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen, f. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen. 6. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden. 7. Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen. […] 8. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie […] werden geschlossen […] Das Land Baden-Württemberg bestimmte daran anknüpfend in der ab dem 02.11.2020 gültigen Fassung der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) unter anderem Folgendes: § 1a Befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage […] (3) [Satz 1] Sonstige Veranstaltungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, die der Unterhaltung dienen, insbesondere Veranstaltungen der Breitenkultur und Tanzveranstaltungen, einschließlich Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben, sind unabhängig von der Teilnehmerzahl untersagt. […] […] (6) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird für den Publikumsverkehr untersagt […] Wie in der vorangegangenen Fassung bestimmte die Verordnung weiterhin: § 10 Veranstaltungen […] (3) [Satz 1] Untersagt sind 1. private Veranstaltungen mit über 10 Teilnehmenden und 2. sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden. […] In Baden-Württemberg gewährte die Beklagte die Zuwendungen im Rahmen der Novemberhilfe nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO), und der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“. Letztere enthielt in der Anlage Vollzugshinweise (Stand 29.04.2022), die unter Abschnitt C. VII. unter anderem Folgendes vorsahen: 3. Antragsberechtigung (1) Antragsberechtigt sind unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, Unternehmen […] gemäß Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 3 sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, wenn […] c) ihre wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 9 wie folgt betroffen ist: (i) Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt Betroffene), (ii) Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt Betroffene), (iii) Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen (über Dritte Betroffene). Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 8 erleiden, (iv) Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen, d) im Falle von Unternehmen mit mehreren wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern oder im Falle von teilweisen Schließungen („Mischbetriebe“), ihr Umsatz sich in der Summe zu mindestens 80 Prozent eindeutig zuordnen lässt zu (i) wirtschaftlichen Tätigkeiten, die im Sinne von Buchstabe C Ziffer 3 Absatz 1 c) direkt vom Lockdown betroffen sind, (ii) Umsätzen, die nachweislich und regelmäßig mit direkt Betroffenen im Sinne von Buchstabe C Ziffer 3 Absatz 1 c) erzielt werden und (iii) Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte im Sinne von Buchstabe C Ziffer 3 Absatz 1 c), die im November 2020 um mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz zurückgegangen sind, […] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Finanzen veröffentlichten außerdem Fragen und Antworten zur „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ (sogenannte FAQs, Stand 26.11.2021). Die Klägerin ist in der Eventbranche und in geringem Umfang im Bereich des Marketings tätig. Sie beantragte am 02.12.2020 über ihren Steuerberater die Gewährung einer Novemberhilfe in Höhe von voraussichtlich 161.411,49 EUR. Zur Begründung legte sie im Antragsformular eine Dauer der Schließung des Unternehmens im November 2020 von 29 Tagen zugrunde und gab einen Umsatz im Vergleichszeitraum November 2019 von 222.636,55 EUR an, aus dem sie einen durchschnittlichen Tagesumsatz von 7.421,21 EUR errechnete. Als Branche gab die Klägerin die „Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung a.n.g.“ an. Es handle sich bei ihr um einen Mischbetrieb, der in der Summe zu mindestens 80 % eindeutig einer oder mehrerer der Kategorien antragsberechtigter Unternehmen zuzuordnen sei. Die Beklagte gewährte der Klägerin am 09.01.2021 unter Vorbehalt eine Abschlagszahlung in Höhe von 50.000,00 EUR in Abänderung eines Bescheids über eine Abschlagszahlung vom 02.12.2020. Der Steuerberater der Klägerin ließ zwei Anforderungen zur Vorlage ergänzender Unterlagen vom 18.02.2021 und 03.03.2021 über das Onlineportal „Corona Soforthilfe des Bundes“ unbeantwortet. Die Beklagte lehnte den Antrag daraufhin mit Ablehnungsbescheid vom 15.03.2021 ab und berief sich zur Begründung auf die fehlende Mitwirkung der Klägerin. Die Klägerin erhob hiergegen am 18.03.2021 durch ihren Steuerberater Widerspruch und übermittelte zugleich die angeforderten Dokumente. Sie führte aus, die Umsätze aus 2019 stammten zu über 80 % aus dem Bereich Eventmanagement. In ihrem weiteren Widerspruchsschreiben vom 02.06.2021 betreffend die sogenannte Dezemberhilfe teilte die Klägerin ergänzend mit, bezüglich der Novemberhilfe sei von Umsätzen aus förderfähigen Eventprojekten von insgesamt 174.623,28 EUR auszugehen, wobei eine Hilfe von 75 % des Betrags, d.h. 130.967,46 EUR, zu bewilligen sei. Unter dem 14.10.2021, 14.02.2022 und 09.03.2022 forderte die Beklagte die Klägerin zur Vorlage weiterer Unterlagen und Abgabe weiterer Erklärungen auf, die ihr Steuerberater mit E-Mails vom 26.10.2021, 08.03.2022 und 22.03.2022 übermittelte. Die Beklagte teilte ihm mit Schreiben vom 30.03.2022 mit, aus der vorgelegten Erläuterung der Tätigkeit und des Geschäftsmodells der Klägerin ergebe sich, dass ihr Hauptgeschäftsbereich in der Veranstaltung von Business-Events liege. Eine Antragsberechtigung als Mischbetrieb liege nicht vor, weil die Tätigkeit nicht unter die Betriebsuntersagungen gemäß § 1a Abs. 6 CoronaVO falle. Die Klägerin berief sich mit Schreiben vom 20.04.2022 auf § 1a Abs. 3 CoronaVO, wonach auch sonstige Veranstaltungen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 CoronaVO, die der Unterhaltung dienten, untersagt worden seien. Die Business-Events dienten zugleich der Unterhaltung. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2022, ihrem Steuerberater zugestellt am 10.08.2022, zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin sei nach Abschnitt C. I. 3. Abs. 1 Buchst. c und d (hier und im Folgenden gemeint wohl: C. VII.) der Vollzugshinweise nicht antragsberechtigt. Der Beschluss von Bund und Ländern vom 28.10.2020 sei in Baden-Württemberg durch die CoronaVO in der ab dem 02.11.2020 gültigen Fassung umgesetzt worden. Die Antragsberechtigung für die Novemberhilfe ergebe sich aus dem abschließenden Katalog der von Betriebsschließungen bzw. -einschränkungen betroffenen Unternehmen in § 1a Abs. 6 CoronaVO. Die Klägerin habe weder eine direkte noch eine indirekte Betroffenheit im Sinne des Abschnitts C. I. 3. Abs. 1 Buchst. c und d der Vollzugshinweise nachgewiesen. Sie habe zwar nachgewiesen, dass sie als Mischbetrieb im Jahr 2019 mehr als 80 % ihrer Umsätze mit der Durchführung von eigenen oder fremden Geschäftsveranstaltungen erzielt habe (Buchst. d). Aber weder ihre Tätigkeit als Veranstalterin von Business-Events noch als Organisatorin für Veranstaltungen von Unternehmen fielen unter die Betriebsuntersagungen (Buchst. c) gemäß § 1a Abs. 6 CoronaVO. Dass diese Events nicht stattgefunden hätten, sei allenfalls Ausfluss der allgemeinen Abstandsregelungen und nicht Folge der coronabedingten Schließungen gewesen. Denn wesentlich für die Gewährung der Novemberhilfe sei, dass die jeweiligen Vertragspartner direkt von den Schließungsverordnungen gemäß Abschnitt C I. 2. Abs. 9 der Vollzugshinweise i.V.m. den Nr. 5 bis 8 des Bund-Länder-Beschlusses vom 28.10.2020 betroffen seien. Eine nur mittelbare Betroffenheit aufgrund der allgemein gültigen Kontaktbeschränkungen oder anderer Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie seien nicht ausreichend. Ebenso führe eine faktische Betroffenheit ohne Vertragsbeziehungen zu direkt oder indirekt betroffenen Unternehmen nicht zu einer Antragsberechtigung. Die Beklagte habe ihr Ermessen unter Berücksichtigung der geschilderten Gesamtumstände und des Gleichheitssatzes rechtmäßig ausgeübt, sodass dem Widerspruch wie bei allen Antragstellern in vergleichbaren Fällen, die die Fördervoraussetzungen nicht erfüllten, nicht habe abgeholfen werden können. Anhaltspunkte für einen atypischen Fall lägen nicht vor. Hiergegen hat die Klägerin am Montag, den 12.09.2022 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, sie habe mehr als 80 % ihrer Umsätze im Jahr 2019 mit der Durchführung von eigenen und fremden Veranstaltungen erzielt, die unter die Schließungsanordnung des § 1a CoronaVO fielen. Die Beklagte stelle zu Unrecht allein auf § 1a Abs. 6 CoronaVO ab, den man tatsächlich beschränkt auf Einrichtungen und nicht auf die dort stattfindenden Veranstaltungen verstehen könne. Hier rechtfertige aber § 1a Abs. 3 CoronaVO die Antragsberechtigung für die Novemberhilfe. Baden-Württemberg habe die Vorgaben der Nr. 5 des Bund-Länder-Beschlusses in § 1a Abs. 6 CoronaVO und von dessen Nr. 6 in § 1a Abs. 3 CoronaVO umgesetzt. Auch ergebe sich aus den FAQs zu den Vollzugshinweisen, dass die Novemberhilfe nicht nur von Schließungsanordnungen betroffenen Einrichtungen, sondern auch Veranstalterinnen und Veranstaltern untersagter Veranstaltungen zustehen solle. Die 2019 organisierten Veranstaltungen hätten der Unterhaltung gedient und seien daher nach § 1a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 CoronaVO untersagt gewesen. Soweit sie 2019 fünf Veranstaltungen als Veranstalterin durchgeführt habe, sei sie direkt betroffen. In den anderen Fällen, in denen sie als beauftragte Eventagentur tätig gewesen sei, sei sie indirekt betroffen; dies gelte unabhängig davon, dass ihre Auftraggeber nicht nach § 1a Abs. 6 CoronaVO von der Schließungsanordnung betroffen waren. Die unterhaltenden Elemente müssten sich nicht auf die gesamte Veranstaltung erstrecken. Insofern habe das Bundesland Hamburg in den Auslegungshinweisen zu seiner CoronaVO klargestellt, dass Publikumsveranstaltungen auch dann untersagt seien, wenn der Unterhaltungscharakter (im Rahmen einer im Übrigen erlaubten Veranstaltung) eine untergeordnete Rolle einnehme. Die Inhalte und die Frage der Unterhaltung seien nicht Gegenstand der Korrespondenz im Widerspruchsverfahren gewesen. Alle im Jahr 2019 durchgeführten Veranstaltungen – zu denen die Klägerin jeweils im Einzelnen näher vorträgt – hätten indessen der Unterhaltung und dem angenehmen Zeitvertreib gedient. Es habe sich dabei auch nicht um private Veranstaltungen im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 CoronaVO gehandelt; damit seien typische Privatveranstaltungen wie Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern, nicht jedoch z.B. Firmenjubiläen mit derart hohen Besucherzahlen und Außenwirkung gemeint. Bei diesen möge zwar der Personenkreis abgrenzbar sein, es fehle aber an einer inneren Verbundenheit auf sozialer Ebene. Dass die Beklagte andere Antragsteller unter vergleichbaren Umständen gleichbehandelt habe, werde bestritten. Die Klägerin beantragt – in sprachlicher Hinsicht sachdienlich gefasst –, den Bescheid der Beklagten vom 15.03.2021 und deren Widerspruchsbescheid vom 02.08.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag vom 02.12.2020 auf Gewährung der sogenannten „Novemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe der Bundesregierung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags bzw. auf Gewährung der Novemberhilfe. Es entspreche ihrer ständigen Verwaltungspraxis, Anträge abzulehnen, bei welchen die in den Vollzugshinweisen genannten Voraussetzungen für die Antragsberechtigung nicht vorlägen. Die Klägerin sei nach Abschnitt C. I. 3. Abs. 1 Buchst. c und d der Vollzugshinweise nicht antragsberechtigt. Sie sei in ihrer Tätigkeit als Veranstalterin von unter anderem privaten Firmenevents nicht im Sinne der Vorschrift betroffen. Der Bund-Länder-Beschluss vom 28.10.2020 sei in Baden-Württemberg durch § 1a Abs. 6 CoronaVO umgesetzt worden. Der darin enthaltene abschließende Katalog der betroffenen Unternehmen, Soloselbstständigen und selbstständigen Angehörigen der freien Berufe sei Grundlage für die Antragsberechtigung für die Novemberhilfe. Die Klägerin sei nicht direkt betroffen, weil sie ihre Tätigkeit als Veranstalterin von unter anderem privaten Events wie Firmenjubiläen, Festen für Mitarbeitende, Einweihungsfeiern etc. nicht wegen der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern erlassenen Schließungsverordnungen der Länder habe einstellen müssen. Auch sei die Klägerin nicht indirekt oder bezüglich ihrer Tätigkeit als Veranstalterin von Firmenevents über Dritte betroffen. Nach der ständigen Verwaltungspraxis sei wesentlich, dass die Vertragspartner bzw. indirekten Auftraggeber direkt von den Schließungsverordnungen betroffen, d.h. im Katalog des § 1a Abs. 6 der CoronaVO enthalten seien. Eine nur mittelbare Betroffenheit aufgrund der allgemeinen Kontaktbeschränkungen oder anderer Maßnahmen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sei gerade nicht ausreichend. Mangels direkt betroffener Unternehmen könnten die mit den benannten Veranstaltungen XXX XXX, XXX, XXX XXX und XXX erzielten Umsätze daher keine direkte Betroffenheit der Klägerin begründen. Denn hierbei handle es sich um private Firmenevents, denen es am Branchenbezug fehle. Unter Herausrechnung der Umsätze aufgrund der genannten Veranstaltungen von insgesamt 562.014,00 EUR betrage der Anteil der betroffenen Umsätze nur 44,85 %. Es sei auch kein atypischer Fall gegeben. Der Antrag sei vielmehr entsprechend der ständigen Verwaltungspraxis bei Anträgen von Eventagenturen, Musikproduzenten oder auch DJs, die selbst oder im Auftrag Dritter bei privaten Weihnachts- oder Firmenfeiern, Hochzeiten oder Festen für Mitarbeitende tätig würden – als typische Fallkonstellationen –, abgelehnt worden. Insofern sei das Ermessen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und des Gleichheitssatzes rechtmäßig ausgeübt worden. Im Übrigen seien mit den Überbrückungshilfen I-IV und den Neustarthilfen zahlreiche andere Förderprogramme geschaffen worden, die ohne Bezug auf die Schließungsanordnung oder konkrete politische Beschlüsse an coronabedingten Umsatzeinbruch anknüpften. Auch Unternehmen, die nicht im Sinne der November- und Dezemberhilfe von den Schließungsmaßnahmen betroffen seien, hätten mit der Überbrückungshilfe eine Förderung für ihre Fixkosten im betreffenden Zeitraum erhalten können, sodass unbillige Härten vermieden würden. Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.