Urteil
9 C 2037/14.T
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:0503.9C2037.14.T.00
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Leitsätze
Die Ermittlung der erforderlichen Bauschalldämm-Maße der einzelnen Umfassungsbauteile eines Bestandsgebäudes im Lärmschutzbereich eines Flughafens sowie die Erstellung eines Gutachtens darüber obliegt trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 24 VwVfG nach den allgemeinen Regelungen den Antragstellern, die im Verwaltungsverfahren auf Gewährung passiven Schallschutzes die anspruchsbegründenden, aus ihrer Sphäre stammenden Umstände selbst vorzutragen und ggfls. auch zu beweisen haben. Dafür spricht auch § 5 Abs. 1 Satz 2 der 2. FlugLSV, wonach die dafür erforderlichen Aufwendungen als Nebenleistung vom Erstattungsanspruch nach § 9 Abs. 1 bis 4 FLärmSchG umfasst werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ermittlung der erforderlichen Bauschalldämm-Maße der einzelnen Umfassungsbauteile eines Bestandsgebäudes im Lärmschutzbereich eines Flughafens sowie die Erstellung eines Gutachtens darüber obliegt trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 24 VwVfG nach den allgemeinen Regelungen den Antragstellern, die im Verwaltungsverfahren auf Gewährung passiven Schallschutzes die anspruchsbegründenden, aus ihrer Sphäre stammenden Umstände selbst vorzutragen und ggfls. auch zu beweisen haben. Dafür spricht auch § 5 Abs. 1 Satz 2 der 2. FlugLSV, wonach die dafür erforderlichen Aufwendungen als Nebenleistung vom Erstattungsanspruch nach § 9 Abs. 1 bis 4 FLärmSchG umfasst werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. I . Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, sie ist jedoch unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 5. Juni 2014 sind rechtmäßig, und die Kläger werden dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben keinen Anspruch auf eine erneute oder weitergehende Entscheidung über ihren Antrag auf Festsetzung der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen an ihrem Wohnhaus. Der Zulässigkeit ihrer Klage steht nicht entgegen, dass die Kläger die Unwirksamkeit von hier maßgeblichen Regelungen der 2.FlugLSV geltend machen, da dies nur diejenigen anspruchsbeschränkenden Rechtsvorschriften betrifft, die den Umfang des von ihnen geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen ausschließen oder begrenzen. Ihre Klagebefugnis ergibt sich daraus, dass sie auf die Nichtigkeit des § 5 der 2. FlugLSV gestützt einen Anspruch auf weitergehende Leistungen aus § 3 der 2.FlugLSV und der fehlerhaften Anwendung der Regelungen über die Einschränkung des danach zu gewährenden passivenSchallschutzes und damit eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen. Ob die Kläger auch bei Unwirksamkeit der Vorgabe des § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV einen Anspruch auf die begehrte Kostenerstattung haben können, obwohl dann eine Regelungslücke für bauschalltechnisch ertüchtigte Bestandsbauten bestünde, wie die Beigeladene zu bedenken gibt, ist dagegen eine Frage der Begründetheit ihrer Klage. Die beanstandete Ablehnung der Förderung nach dem Regionalfondsgesetz wird von der Klage allerdings nicht umfasst, da sie nicht Gegenstand der angegriffenen Bescheide und damit hier nicht Streitgegenstand geworden ist. II . Die Kläger haben jedoch keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten zu einer neuen oder weitergehenden Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit für die von ihnen mit ihrem Antrag geltend gemachten Schallschutzmaßnahmen an ihrem Wohnhaus. Die den angegriffenen Bescheiden des Beklagten zugrunde gelegten Regelungen der 2. FlugLSV erweisen sich weder als nichtig noch als rechtswidrig, und die Bescheide des Beklagten vom 5. Juni 2014 weisen keine Rechtsfehler auf, die zu seiner Verpflichtung zur Festsetzung der Erstattungsfähigkeit weiterer Schallschutzmaßnahmen oder einer erneuten Bescheidung führen müssen. 1 . Die angegriffenen Bescheide des Beklagten beruhen auf einer gültigen Rechtsgrundlage. Die Regelungen der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung über die Beschränkungen der für ertüchtigte Bestandsbauten zu gewährenden Schallschutzmaßnahmen erweisen sich weder als verfassungswidrig oder sonst als nichtig (1.1.), sie sind auch nicht wegen der Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht unanwendbar (1.2.). 1.1. Die Kläger machen ohne Erfolg geltend, der Beklagte habe zu Unrecht unter Anwendung von § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV das erforderliche Bauschalldämm-Maß um 8 dB wegen ihrer Teilnahme an dem ersten freiwilligen Schallschutzprogramm der Beigeladenen (1. SSP) gemindert. Ihrer Ansicht, die Vorschrift des § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV, soweit damit die in § 3 der 2. FlugLSV zunächst vorgesehenen erforderlichen Schalldämm-Maße für Bestandsbauten für ertüchtigte Bestandsbauten um 8 dB zu mindern sind, entsprächen nicht der Ermächtigungsgrundlage in §§ 7 und 9 Abs. 4 FLärmSchG, sie seien außerdem zu unbestimmt, deshalb wegen eines Verstoßes gegen Art. 80 GG unwirksam und bei verfassungskonformer Anwendung der Regelungen über den passiven Schallschutz in §§ 9 ff. FluglärmG i.V.m. § 1 ff. der 2. FlugLSV stünde ihnen ein Anspruch auf passiven Schallschutz zu, kann nicht gefolgt werden. 1.1.1. Zur Überzeugung des erkennenden Senats verstoßen die §§ 7 und 9 FLärmSchG nicht gegen Art. 80 GG, sie stellen vielmehr eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für die angegriffenen Vorschriften der Rechtsverordnung dar. Soweit der Gesetzgeber Einzelregelungen einer Verordnung überlässt, verpflichtet ihn Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, deren Tendenz und Programm schon so weit zu umreißen, dass sich der Zweck und der mögliche Inhalt der Verordnung bestimmen lassen. Dabei ist aber ausreichend, dass die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschlossen werden können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.07.2016 - BVerwG 7 C 3/15 -, juris Rn. 18 m.w.Nachw.). Welche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind, lässt sich somit nicht allgemein festlegen, vielmehr kommt es auf die Intensität der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an. Die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm muss der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird. Greift die Regelung erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, sind höhere Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit der Ermächtigung zu stellen, als wenn es sich um einen Regelungsbereich handelt, der die Grundrechtsausübung weniger tangiert. Die Anforderungen an Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Determinierung richten sich außerdem nach der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts, insbesondere danach, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist. Dies kann es auch nahe legen, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, bspw. weil dieser die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (BVerfG, Beschluss vom 21.09.2016 - 2 BvL 1/15 -, juris Rn. 56 f.) Gemessen an diesen Grundsätzen lassen sich durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht feststellen. Mit § 7 FLärmSchG wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der in § 15 FLärmSchG näher bestimmten beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Schallschutzanforderungen einschließlich Anforderungen an Belüftungseinrichtungen unter Beachtung des Standes der Schallschutztechnik im Hochbau festzusetzen, denen die baulichen Anlagen zum Schutz ihrer Bewohner vor Fluglärm in dem Fall des § 6 FLärmSchG genügen müssen. Diese Verordnungsermächtigung bestimmt in hinreichend konkreter Weise die Befugnis des Verordnungsgebers und umfasst entgegen der Ansicht der Kläger auch die Bestandsbauten, die bei Festsetzung der maßgeblichen Lärmschutzbereiche schon errichtet waren. Zwar bezieht sich § 6 FLärmSchG nur auf die nach § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 FLärmSchG zulässigen baulichen Anlagen sowie Wohnungen in der Tag-Schutzzone 2, so dass nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 der 2. FlugLSV von der Verordnungsermächtigung zunächst ausdrücklich nur diejenigen Wohnungen und Einrichtungen erfasst werden, die ausnahmsweise in Lärmschutzbereichen neu errichtet werden dürfen. Vor der Festsetzung eines Lärmschutzbereichs genehmigte und in der Tag-Schutzzone 1 sowie in der Nacht-Schutzzone gelegene bauliche Anlagen wie das Wohnhaus der Kläger fallen dagegen nicht darunter. Entgegen der Ansicht der Kläger erschöpft sich § 7 FLärmSchG gleichwohl nicht in der Definition der Schallschutzanforderungen für Neubauten. Vielmehr ist die Vorschrift in Zusammenhang mit § 9 Abs. 1 und 2 FLärmSchG zu sehen, wo jeweils die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen für die bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs in der Nacht-Schutzzone bzw. der Tag-Schutzzone 1 (schon) gelegenen Gebäude geregelt und zudem - in § 9 Abs. 4 Satz 1 FLärmSchG - Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen ohne Differenzierung zwischen Bestands- und Neubauten vorgesehen werden. Damit erstreckt sich zur Überzeugung des Senats nach der Systematik dieser Vorschriften der Regelungsbereich der nach § 7 FLärmSchG zu erlassenden Rechtsverordnung trotz fehlender ausdrücklicher Erwähnung in dessen Wortlaut mit hinreichender Bestimmtheit auch auf die in § 9 FLärmSchG erfassten Bestandsbauten (so auch Reidt/Schiller in Landmann-Rohmer, Umweltrecht, Stand 15.07.2017, § 9 FluglärmG Rn. 51). Dem stehen entgegen der Ansicht der Kläger weder der Wille des Gesetzgebers noch die Entstehungsgeschichte von § 7 FLärmSchG entgegen. Dass der Gesetzgeber mit der Novelle des Fluglärmschutzgesetzes eine umfassende Änderung der bisherigen Regelungen beabsichtigt hat, lässt sich schon der dazu gegebenen amtlichen Begründung entnehmen. Demnach sollte mit dieser Bestimmung allgemein vorgesehen werden, dass durch die zu erlassende Rechtsverordnung nicht nur die Festlegung des Höchstbetrags für die Erstattung je Quadratmeter Wohnfläche geändert, sondern darüber hinausgehend weitere Modalitäten der Gewährung von baulichem Schallschutz wie die Wohnflächenberechnung, Pauschalierungen und Nebenleistungen geregelt werden können, die im Vollzug für die Praxis von Bedeutung sind (BT-Drs. 16/508, S. 22). Dem weit gefassten Wortlaut dieser Aufzählung lässt sich nicht entnehmen, dass diese Regelungsbefugnis auf die Schallschutzanforderungen für neu zu errichtende Gebäude beschränkt werden und eine auch auf Bestandsbauten bezogene Verordnung ausgeschlossen werden sollte. Eine derart einschränkende Auslegung, wie sie nach Ansicht der Kläger vorzunehmen ist, würde auch Sinn und Zweck des Fluglärmschutzgesetzes widersprechen. Denn aus den Regelungen der § 5 und 6 FLärmSchG ergibt sich, dass die Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen grundsätzlich und prioritär den Eigentümern von Bestandsgebäuden zukommen sollte, da Ansprüchen auf baulichen Schallschutz bei bereits vorhandenen Wohngebäuden in hochgradig lärmbelasteten Bereichen abgestufte Bauverbote und Baubeschränkungen im Flugplatzumland gegenübergestellt wurden, die - wie im Übrigen auch schon in vorangegangenen Regelungen - vor allem einem weiteren Heranwachsen von Wohnbebauung an die Flugplätze und damit dem Entstehen weiterer Nutzungskonflikte vorbeugen sollen (vgl. BT-Drs. 16/508, S. 21 und S. 13). Die Erstattung von Aufwendungen für baulichen Schallschutz an Bestandsgebäuden stellt damit den Hauptanwendungsfall der Regelungen über passiven Schallschutz dar, und die Beschränkung der Bestimmung von Modalitäten zur Gewährung baulichen Schallschutzes auf Neubauten würde gerade diesen Hauptanwendungsbereich von der Anwendbarkeit dieser Regelungen ausschließen. Dass der Gesetzgeber dies beabsichtigt hat, lässt sich nicht feststellen. Vielmehr wird in der amtlichen Begründung zu § 9 Abs. 3 FLärmSchG auf die nach § 7 FLärmSchG zu erlassende Rechtsverordnung Bezug genommen und dazu ausgeführt, dass dieser Ausschluss auch den Fall abdecken soll, dass die Schallschutzmaßnahmen nicht entsprechend den Anforderungen oder gar nicht realisiert worden sind, sich die Schallschutzanforderungen selbst aber ebenfalls noch im Rahmen der Rechtsverordnung halten (BT-Drs. 16/508, S. 22). Schon der Wortlaut dieser Formulierungen lässt erkennen, dass der Gesetzgeber des Fluglärmschutzgesetzes die Rechtsverordnung auch für Regelungen über Schallschutz bei Bestandsgebäuden vorgesehen hat. § 7 FLärmSchG scheidet deshalb entgegen der Ansicht der Kläger nicht als Ermächtigungsgrundlage aus, die Vorschrift ist vielmehr im Zusammenhang mit § 9 FLärmSchG zu sehen. Das folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber in § 9 Abs. 4 Satz 1 FLärmSchG auf die nach § 7 FLärmSchG zu erlassende Rechtsverordnung verweist, in der erst die erforderlichen Maßnahmen im Einzelnen bestimmt werden sollen, und in Satz 2 eine Regelungsbefugnis für pauschalierte Erstattungsbeträge eröffnet hat. Der dabei vom Gesetzgeber verwendete unbestimmte Rechtsbegriff bedarf seinerseits einer Konkretisierung und zeigt damit, dass der Normgeber dafür die nach § 7 FLärmSchG zu erlassende Rechtsverordnung vorgesehen hat. Dafür spricht ferner, dass im Fluglärmschutzgesetz selbst weder (zumutbare) Innenraumpegel geregelt werden, noch in sonstiger Weise bestimmt wird, welches Maß an passivem Schallschutz in den Bestandsgebäuden vorzusehen ist und welche Aufwendungen noch als angemessen zu gelten haben (vgl. dazu auch Koch, in Festschrift für Sellner, 2010, S. 277 ff. [290]). Dass der Gesetzgeber diese Fragen vielmehr der Konkretisierung durch die von der Bundesregierung zu erlassende Rechtsverordnung überlassen wollte, ist zudem daraus ersichtlich, dass er die Bundesregierung der Begründung zu seinem Gesetzentwurf zufolge ausdrücklich und weiter gehend als in der Regelung der bisherigen Absätze 3 und 4 in § 9 Abs. 4 FLärmG a.F. zum Erlass einer umfassenderen Rechtsverordnung ermächtigt hat, und zwar einschließlich der Regelungen über pauschalisierende Erstattungsbeträge sowie Art und Umfang der erstattungsfähigen Nebenleistungen (BT-Drs. 16/508, S. 22). Auch der Wortlaut des § 9 Abs. 4 Satz 1 FLärmSchG mit der Formulierung "im Rahmen der Rechtsverordnung" spricht dafür, dass in dieser Verordnung auch Differenzierungen ermöglicht werden sollten, erstattungsfähige Maßnahmen im Wohnungsbestand auch partiell hinter den Anforderungen an Neubauten zurückbleiben können und dies in der Rechtsverordnung vollzugsfähig zu konkretisieren ist (so auch Koch, in Festschrift für Sellner, 2010, S. 277 ff. [290]). Dem dagegen erhobenen Einwand der Kläger, es falle auf, dass § 9 Abs. 3 S. 2 FLärmSchG auf den von der nach § 7 zu erlassenden Rechtsverordnung gezogenen "Rahmen" verweise, § 9 Abs. 4 S. 2 dagegen eine eigene Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung und auch zu Pauschalierungen beinhalte, während der Gesetzgeber für die von § 9 Abs. 3 S. 2 FluglärmG erfassten Bestandsgebäude überhaupt keine eigene Ermächtigungsgrundlage geschaffen habe, kann aus den oben dargestellten Gründen nicht gefolgt werden. Letztlich gestehen die Kläger aber auch selbst zu, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung "im Rahmen" einen gewissen Spielraum vorgesehen habe, der ihrer Ansicht nach aber keinesfalls eine Differenz von 5 dB gegenüber Bestandsbauten und 8 dB gegenüber Neubauten betragen dürfe, um dem Zweck des Gesetzes noch zu genügen. Ihr Hinweis auf einen Beleg aus § 3 Abs. 1 Satz 2 der 24. ВImSchV, wonach die "Toleranzmarge" gegenüber Bestandsgebäuden von 5 dB bzw. gegenüber von Neubauten als 8-dB-Abschlag einem deutlich schlechteren Lärmschutzniveau entspreche, obwohl § 9 Abs. 4 Satz 1 oder § 9 Abs. 3 Satz 2 FLärmSchG dafür überhaupt keine Handhabe geben würden, geht schon deshalb fehl, da die 24. BImSchV im Fall des passiven Schallschutzes nach dem Fluglärmschutzgesetz nicht unmittelbar anwendbar ist. 1.1.2. Auch die von den Klägern bemühte historische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Kläger leiten ihre Ansicht, bei historischer Auslegung der Vorgängervorschriften gebe es keine entsprechende Ermächtigung zur Staffelung der Bauschalldämm-Maße, aus einem Vergleich des geltenden Fluglärmschutzgesetzes mit dem Fluglärmgesetz in der Fassung vom 30. März 1971 her und stützen sich darauf, dass die dazu erlassene Schallschutzverordnung von 1974 im Gegensatz zur 2. FlugLSV keine solche Staffelung beinhalte. Dem vermag der erkennende Senat schon deshalb nicht zu folgen, da der Gesetzgeber der amtlichen Begründung zufolge mit seiner Neufassung des Fluglärmschutzgesetzes den Umfang der Verordnungsermächtigung gerade in dem oben schon dargestellten Umfang erweitern wollte. Daraus geht nämlich hervor, dass eine "umfassendere Verordnungsermächtigung" geschaffen werden sollte, die gerade nicht nur - wie bisher - auf die Fixierung eines Höchstbetrages abzielt, sondern auch "weitere Modalitäten wie Wohnflächenberechnung, Pauschalierungen und Nebenleistungen" darin regeln lassen soll (BT-Drs. 16/508, S. 22). Bei den danach vorgesehenen Pauschalierungen für die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen durch die Festlegung von erforderlichen Bauschalldämm-Maßen sowie von Abschlägen und Toleranzmargen ebenso wie bei den pauschalierten Erstattungsbeträgen handelt es sich zur Überzeugung des Senats aber gerade um die vom Gesetzgeber gewünschten "Modalitäten für den praktischen Vollzug". 1.1.3. Der Senat vermag auch nicht der von den Klägern vorgenommenen einschränkenden Auslegung des § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV zu folgen, wonach, da Sinn und Zweck des § 9 Abs. 3 S. 2 FluglärmG in dem Verbot der Doppelentschädigung lägen, es nicht gestattet sei, den Abschlag auf Umfassungsbauteile anzuwenden, die (noch) gar nicht auf Kosten des Flughafenbetreibers ausgetauscht worden seien. Die Kläger bringen dazu weiter vor, da ihre Liegenschaft im Rahmen des sog. "freiwilligen Schallschutzprogramms" der Beigeladenen nur teilweise passiven Schallschutz erhalten habe, gehe es darum, ob der Wortlaut "weitere bauliche Schallschutzmaßnahmen" einen zeitlichen oder sachlichen Bezug aufweise. Nach Sinn und Zweck der Vorschriften des § 9 Abs. 3 S. 2 FLärmSchG und § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV dürften ihrer Ansicht nach weitere Schallschutzmaßnahmen nur für die Umfassungsbauteile ausgeschlossen sein, die schon Gegenstand des freiwilligen Schallschutzprogramms gewesen seien. Das betreffe in ihrem Fall aber allein die seinerzeit erneuerten Fenster und den Rollladenkasten sowie den Schalldämmlüfter. Für die sonstigen Umfassungsbauteile, insbesondere das bisher nicht gedämmte Dach über dem Schlafraum im Dachgeschoss, müsse das Schalldämm-Maß des § 3 Abs. 1 Nr. 2 der 2. FlugLSV von 35 dB, mindestens aber von 32 dB gelten. Allein dies trage auch dem Anliegen des § 9 Abs. 3 S. 1 FluglärmG ausreichend Rechnung, Doppelbelastungen des nach § 12 Zahlungspflichtigen zu verhindern, da der Austausch von bspw. erst kürzlich eingebauten Schallschutzfenstern den Flughafenbetreiber finanziell (erneut) belasten würde, während er für noch nicht ausgetauschte Bauteile nicht schutzwürdig sei. Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV verstieße ihrer Ansicht nach gegen die gesetzliche Ermächtigung, wenn über das Verbot der Doppelentschädigung hinaus gleichsam ein "Gebot der Geringhaltung der Kosten für den Zahlungspflichtigen gemäß § 12" normiert worden wäre. Schließlich zeige ihr Vorbringen zu einem neu entwickelten Dämmmaterial, das bei Schallschutzmaßnahmen aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses zu Berlin-Schönefeld Verwendung finde, dass mit verhältnismäßig geringem Einsatz - hier in Form der Dämmung des Daches - eine erhebliche Verbesserung der Lärmsituation im Inneren erreicht werden könne, wie auch der für das klägerische Haus anzunehmende Höchstbetrag von 22.500,-- € zeige. Für eine derart differenzierende Auslegung der Vorschrift des § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV fehlt es aber schon an hinreichenden Anhaltspunkten. Der Beklagte und die Beigeladene halten dem vielmehr zu Recht entgegen, dass der Wortlaut von § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV ausdrücklich an eine Ertüchtigung "bei baulichen Anlagen" anknüpfe, für die Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen erstattet worden sind, und damit die Bestandsgebäude insgesamt betrachte. Dafür spricht zum einen die vom Verordnungsgeber in § 3 Abs. 2 der 2. FlugLSV vorgenommene Definition des Begriffs der Umfassungsbauteile, und zum anderen, dass der Begriff "Umfassungsbauteile" nur in anderem Zusammenhang Anknüpfungspunkt von Regelungen der 2. FlugLSV ist, nicht aber bezogen auf § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV. Nach § 3 Abs. 2 der 2. FlugLSV sind "Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen (sind) insbesondere Wände einschließlich Fenster, Türen, Rollladenkästen oder anderer Einzelflächen, Dächer sowie Decken, die Aufenthaltsräume umschließen". Schon daraus lässt sich hinreichend bestimmt erkennen, dass Wände, Dächer oder Decken, die einen Raum nach außen abschließen, die regelmäßig vorhandenen Fenster, Türen, Rollläden und andere Einzelflächen jeweils mit umfassen. Das ergibt sich auch daraus, dass das Bauschalldämm-Maß der Außenfläche als das "bewertete Bauschalldämm-Maß R' w " nach der in Bezug genommenen Gleichung 15 des Beiblatts 1 zur DIN 4109, Ausgabe November 1989 - Künftig: DIN 4109-1989 - sowie - als Schalldämmung der Außenfläche eines Raumes - nach den in § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 1 der 2. FlugLSV in Bezug genommenen Tabellen 9 und 10 der DIN 4109-1989 und damit für die jeweilige bauliche Anlage insgesamt ermittelt und berechnet wird. Dass dabei das Bauschalldämm-Maß für einzelne Teile wie Rollladenkästen oder Fenster gesondert ermittelt und ausgewiesen wird, ist letztlich nur der Nachvollziehbarkeit der Ermittlung und Berechnung geschuldet. Der Beklagte hat deshalb zu Recht darauf abgestellt, ob das erforderliche Bauschalldämm-Maß von 27 dB bzw. von 31,5 dB unter Berücksichtigung des Raumkorrekturwertes bei dem von ihm - aufgrund der Angaben im Antrag der Kläger einzig betrachteten - Schlafraum im Dachgeschoss in der Gesamtschau erreicht wird. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob der Wortlaut "weitere bauliche Schallschutzmaßnahmen" einen zeitlichen oder sachlichen Bezug aufweise, stellt sich deshalb schon nicht. Der Senat vermag aus den oben dargestellten Gründen der raumbezogenen Ermittlung des Bauschalldämm-Maßes auch nicht dem Vorbringen der Kläger zu folgen, dass nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften des § 9 Abs. 3 Satz 2 FLärmSchG und § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV weitere Schallschutzmaßnahmen nur für diejenigen Umfassungsbauteile ausgeschlossen sein dürften, die schon Gegenstand des freiwilligen Schallschutzprogramms gewesen sind, sofern diese nur ein 8 dB geringeres Schalldämm-Maß als Umfassungsbauteile der Neubauten aufweisen. Letztlich räumen aber die Kläger selbst ein, dass das Bauschalldämm-Maß raumbezogen und nicht bauteilbezogen zu ermitteln ist, indem sie unter Vorlage eines Gutachtens des Fraunhofer-Instituts für Bauphysik (Anlage K 14 zum Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 30.04.2018, Bl. V/0966 GA) darauf verweisen, dass bei der Berechnung nach der 2. FlugLSV wie bei der Berechnung der Bauteilsanforderungen nach der DIN 4109 der Raumkorrekturwert anzuwenden sei, um das Verhältnis zwischen schallexponierter Außenfläche zur Grundfläche richtig zu erfassen. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen, der Verordnungsgeber habe mit der Festsetzung eines Bauschalldämm-Maßes einen bauteilbezogenen Ansatz gewählt, von dem aus erst auf die angestrebten Innenpegel umzurechnen sei. Die Kläger verweisen dazu auf die für den Schienen- und Straßenverkehr geltenden Anforderungen der 24. BlmSchV und meinen, der Verordnungsgeber der 2. FlugLSV sei deren Konstruktion gefolgt. Dem daraus von den Klägern gezogenen Schluss kann aber schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Verordnungsgeber der 2. FlugLSV die Regelung aus § 3 Abs. 1 Satz 2 der 24. BImSchV über die Verbesserung "beim einzelnen Umfassungsbauteil" von mindestens 5 dB ebenso wenig übernommen hat wie die dort ferner in Abs. 3 getroffene Regelung, wonach das "erforderliche bewertete Bauschalldämmmaß eines einzelnen zu verbessernden Bauteils" nach Gleichung (4) der Anlage zur 24. BImSchV zu berechnen ist. Vielmehr hat der Verordnungsgeber der 2. FlugLSV die anzuwendende Berechnungsmethode - wie oben dargestellt - mit der DIN 4109-1989 und den im Einzelnen aufgeführten Gleichungen und Tabellen aus dieser DIN ganz konkret bestimmt, ohne dabei Rückgriff auf die 24. BImSchV zu nehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich das vom Verordnungsgeber formulierte Schutzniveau auf sämtliche Umfassungsbauteile des Gebäudes beziehe, das freiwillige Schallschutzprogramm der Beigeladenen aber ein reines "Fensterprogramm" gewesen sei. Nach Ansicht der Kläger seien allein deshalb Maßnahmen z.B. zur Ertüchtigung des Schalldämm-Maßes der Dachhaut bzw. des Spitzbodens, deren Beschaffenheit aus ihrer Sicht für den ihres Erachtens geringen Schallschutz der Liegenschaft verantwortlich ist, aufgrund der sogenannten "Posch"-Bescheide nicht gewährt worden. Allerdings kommt den auf der Grundlage dieser Bescheide gewährten Schallschutzmaßnahmen für die Bestimmung der heute zu erstattenden Aufwendungen keine erhebliche Bedeutung zu, da diese Bescheide nach Erlass des Fluglärmschutzgesetzes 2007 und des auf dieser Grundlage ergangenen Planfeststellungsbeschlusses nach § 13 FLärmSchG nicht mehr anwendbar sind (vgl. dazu im Einzelnen Hess. VGH, Urteil vom 23.01.2018 - 9 C 1852/14.T -, juris Rn. 27 ff.). Die Erstattungsfähigkeit bestimmt sich vielmehr allein nach den Regelungen der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung. Denn in § 13 FLärmSchG wird klargestellt, dass das Fluglärmschutzgesetz in der ab dem 7. Juni 2007 geltenden Fassung für die Umgebung von Flugplätzen mit Wirkung auch für das Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG sowie das Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 8 LuftVG die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen, einschließlich der zugrunde liegenden Schallschutzanforderungen, nach § 9 Abs. 1 bis 4 FLärmSchG und die Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs in der Umgebung neuer und wesentlich baulich erweiterter Flugplätze nach § 9 Abs. 5 und 6 FLärmSchG regelt. Nur soweit in einer Genehmigung, Planfeststellung oder Plangenehmigung, die bis zum 6. Juni 2007 erteilt worden ist, weitergehende Regelungen getroffen worden sind, bleiben diese unberührt. An solchen weitergehenden Regelungen fehlt es hier aber, nachdem mit dem ausdrücklich auf das Fluglärmschutzgesetz 2007 gestützten und in dessen Anwendung erlassenen Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 auch die Betriebsregelung für den Flughafen Frankfurt Main geändert wurde (dazu Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 578 ff. [insbes. 592 f., 595-597]), darin die 2001 und 2002 geänderten Teile der Betriebsregelung nicht beibehalten und weitergehende Regelungen nur zum Schallschutz für gewerblich genutzte Grundstücke getroffen wurden (Hess. VGH, a.a.O., juris Rn. 884 ff.; dazu BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 428 ff.). § 13 Abs. 1 Satz 1 FLärmSchG schreibt unmissverständlich die Maßgeblichkeit der Grenzwerte des § 2 Abs. 2 FLärmSchG für das Planfeststellungsverfahren vor und § 13 Abs. 1 Satz 2 FLärmSchG bestätigt dies, da demnach eine weitergehende Anordnung von Schutzmaßnahmen nur für Zulassungsentscheidungen akzeptiert wird, die vor dem Inkrafttreten des Fluglärmschutzgesetzes erteilt worden sind und weiter Bestand haben (Hess. VGH, a.a.O., juris Rn. 603; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 04.04.2012, juris Rn. 180 ff., insbes. Rn. 184-187; Reidt/Schiller, a.a.O., § 9 FluglärmG Rn. 10 f.). Da die Bescheide vom 26. April 2001 und vom 25. November 2002, mit denen die damals geltende Betriebsregelung für den Flughafen Frankfurt Main rechtlich verbindlich geändert wurde (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 14.10.2003 - 2 A 2796/01 -, juris Rn. 123), nach alledem nicht weiterhin anwendbar sind, kommt es auf die darin festgelegten Werte für Innenpegel kommt es deshalb in keiner rechtlich erheblichen Weise mehr an. Aus diesem Grund und da der Umfang der aufgrund des früheren Schallschutzprogramms gewährten Maßnahmen sowie dessen Unterschiede zum derzeit geltenden Recht unstreitig und damit nicht beweisbedürftig sind, ist der Senat auch nicht gehalten, über den Umfang der früher geleisteten Schallschutzmaßnahmen Beweis durch Parteivernehmung des Beklagten und der Beigeladenen zu erheben, wie die Kläger anregen (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 01.02.2018, Bl. IV/0642 GA). Ferner meinen die Kläger, auch nach § 3 Abs. 3 bis 5 und § 4 SchallschutzVO 1974 hätten bauteilsbezogene Anforderungen gegolten, dies sei auch heute im Wege einer historischen Auslegung zu beachten. Daraus lässt sich schon deshalb kein anderes Ergebnis herleiten, weil der Verordnungsgeber insoweit gerade eine umfassende Neuregelung getroffen hat, wie gleichfalls oben schon dargestellt wird. Da es aus diesem Grund ohne entscheidungserheblichen Belang ist, ob nach § 3 Abs. 3 bis 5 und § 4 SchallschutzVO 1974 bauteilsbezogene Anforderungen gegolten haben, wie die Kläger ohne nähere Substantiierung meinen, und es deshalb an der Beweisbedürftigkeit fehlt, ist der Senat auch nicht gehalten, prozessuale Maßnahmen zur Aufklärung der vom Beklagten angewendeten Methode anzuordnen, wie diese mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten (vom 31.07.2015, Bl. II/0377 GA) anregen. 1.1.4. Entgegen der Ansicht der Kläger verstößt § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV auch nicht deshalb gegen die gesetzliche Ermächtigung in §§ 9 und 7 FLärmSchG und damit gegen Art. 80 GG, weil darin über das Verbot der Doppelentschädigung hinaus gleichsam ein "Gebot der Geringhaltung der Kosten für den Zahlungspflichtigen gemäß § 12" normiert wurde. Vielmehr hält sich die Regelung auch damit im Rahmen dieser Ermächtigungsgrundlage. Dass der Gesetzgeber des Fluglärmschutzgesetzes eine eingehende Berücksichtigung der Kostenfolgen beabsichtigt hat, ergibt sich schon aus der Konzeption des § 9 FLärmSchG (vgl. dazu Koch, in Festschrift für Sellner, 2010, S. 277 ff. [290]), sowie aus der Gesetzgebungshistorie. Denn die Gesetzesnovelle enthält gegenüber dem zugrunde gelegten Referentenentwurf (mit Stand 22. Juni 2004; BT-Drs. 16/508, S. 15) einige Änderungen, die zu Kostensenkungen geführt haben, wie bspw. die abgestufte Absenkung der Grenzwerte für die Nacht-Schutzzone beim Neu- und Ausbau nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und b FLärmSchG und das Berechnungsverfahren zur Berücksichtigung der verschiedenen Betriebsrichtungen (Anlage zu § 3 FLärmSchG). Dies lässt sich der amtlichen Gesetzesbegründung entnehmen und ist entgegen der Ansicht der Kläger rechtlich auch nicht zu beanstanden, da der Gesetzgeber nicht nur ermächtigt, sondern auch verpflichtet war, die Belange der Flugplatzbetreiber bei der Gesetzesnovellierung zu berücksichtigen. Denn dem Gesetzgeber kommt auch bei der grundrechtlich geforderten Erfüllung von Schutzpflichten - wie hier gegenüber Lärmbetroffenen - grundsätzlich ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08 -, juris Rn. 37 f.), zu denen auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehört. Dem wurde in nicht zu beanstandender Weise dadurch Rechnung getragen, dass die Kostenfolgen nicht nur für die Flugplatzbetreiber, sondern für die Luftverkehrswirtschaft insgesamt in die gesetzgeberischen Erwägungen eingestellt wurden, wie der Gesetzesbegründung entnommen werden kann (BT-Drs. 16/508, S. 1, 14 f., 16). Aus diesem Grund wurden schließlich die Kostenfolgen umfänglich ermittelt und in die Begründung des Gesetzentwurfs aufgenommen, dass die Bauverbote und Baubeschränkungen im Flugplatzumland sowie die Maßnahmen des baulichen Schallschutzes an Wohngebäuden und schutzbedürftigen Einrichtungen in den Tag-Schutzzonen und in der Nacht-Schutzzone zwar einerseits einem angemessenen Interessenausgleich dienen, sie aber andererseits insgesamt geeignet sein sollen, in relevanter Weise auch zur Wahrung der Entwicklungsperspektiven der Luftverkehrswirtschaft in Deutschland und damit zur Stärkung der strategischen Wettbewerbsfähigkeit dieses Wirtschaftssektors beizutragen (BT-Drs. 16/508, S. 16). Aus den oben dargestellten Gründen handelt es sich dabei auch nicht um eine erst vom Verordnungsgeber und damit unter Verstoß gegen Art. 80 GG vorgenommene weitere Begünstigung des Flughafenbetreibers hinsichtlich des Umfangs von Erstattungsansprüchen, sondern um die Umsetzung der im Fluglärmschutzgesetz vorgegebenen Ziele. Schon deshalb vermögen die Kläger mit der von ihnen zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 4 FluglärmG (a.F.) eine Verletzung des Art. 80 GG nicht aufzuzeigen. Dass demnach für die danach zu erlassende Rechtsverordnung "...weder hinsichtlich der Grenzen des Lärmschutzbereichs selbst, noch hinsichtlich der räumlichen Abgrenzung der Schutzzonen innerhalb des Lärmschutzbereichs ein Gestaltungsspielraum" [der ermächtigten Verwaltung] gegeben war und das Bundesverwaltungsgericht dabei betont habe, dass es dem Verordnungsgeber an der Möglichkeit fehle, der konkreten Situation bestimmter Grundstücke Rechnung zu tragen, stützt ihre nicht weiter begründete Ansicht, für die hier vom Verordnungsgeber berücksichtigte Kostenbelastung des Flughafenbetreibers könne nichts anderes gelten, schon deshalb nicht, weil sich die vom Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung für die im Verordnungsweg vorzunehmende Festsetzung von Lärmschutzbereichen aufgestellten Grundsätze nicht auf die hier maßgebliche Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung übertragen lassen. Denn im Fluglärmschutzgesetz 2007 fehlt es gerade an derartigen Konkretisierungen für die Schallschutzverordnung nach §§ 7 und 9 FLärmSchG, die mit den Vorgaben für die Festsetzung der Lärmschutzbereiche auch nur annähernd vergleichbar wären. Ein anderes Ergebnis zeigen die Kläger auch nicht auf, soweit sie sich auf Art. 80 Abs. 1 GG sowie den Gesetzesvorbehalt des Art. 20 Abs. 3 GG berufen und meinen, diese seien einer Verhältnismäßigkeitserwägung nicht zugänglich. Dem steht schon das - oben dargestellte - grundgesetzlich gewährte Entschließungsermessen des Gesetz- und Verordnungsgebers entgegen. Anders als die Kläger ferner meinen, fehlt es auch nicht an einer vom Gesetzgeber getroffenen Grundentscheidung über eine Schlechterstellung der bereits vom Flughafenbetreiber begünstigten Personen gegenüber anderen Eigentümern von Bestandsgebäuden. Denn in den Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes werden mit hinreichender Bestimmtheit auch die Fälle geregelt, in denen Einschränkungen für Maßnahmen passiven Schallschutzes gelten sollen, und zwar insbesondere für die in § 9 Abs. 3 FLärmSchG geregelten Fälle, wie oben schon dargestellt wird. Das Vorbringen der Kläger, bspw. im Fall des Flughafens Düsseldorf habe sich erwiesen, dass die nach dieser Kostenermittlung zu erwartenden Aufwendungen deutlich überschätzt worden seien, führt schon wegen der fehlenden Substantiierung zu keinem anderen Ergebnis. Im Übrigen wären mögliche Fehleinschätzungen bei der gesetzgeberischen Prognose allenfalls vom Gesetz- und Verordnungsgeber selbst etwa im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Evaluation zu berücksichtigen, sie führen aber nicht schon ohne Weiteres zur Feststellung von Verfassungsverstößen durch das Gesetz oder die ausführende Verordnung. 1.2. Der nach § 5 Abs. 2 und 3 der 2. FlugLSV vorgesehene Abschlag von insgesamt 8 dB auf die bei ertüchtigten Bestandsgebäuden durch Gewährung passiven Schallschutzes einzuhaltenden Schallschutzanforderungen verletzt weder Grundrechte der Betroffenen, noch wird damit materiell gegen das Fluglärmschutzgesetz verstoßen. Es ist weder aufgezeigt worden noch sonst feststellbar, dass die angegriffene Regelung der mit dem Fluglärmschutzgesetz vorgenommenen Konkretisierung des Art. 2 GG nicht gerecht wird, damit der Schutzpflicht, die dem Gesetzgeber gegenüber den Betroffenen durch Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitsschädigenden und gesundheitsgefährdenden Auswirkungen von Fluglärm obliegt, nicht genügt und deshalb Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 3 GG oder der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Die Kläger wollen die Nichtigkeit dieser Vorschrift daraus herleiten, dass der Verordnungsgeber in § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV die vom Gesetzgeber zugesprochene Lärmentlastung zur Herbeiführung eines gesunden Nachtschlafs eigenmächtig dadurch revidiert habe, dass Aufwendungen zu Lasten der nach § 9 Abs. 2 FluglärmG Berechtigten vermieden würden, weil ein allein nach Auffassung des Verordnungsgebers noch angemessener baulicher Schallschutz vorhanden sei. Darin sehen sie einen Verstoß gegen §§ 8 und 9 des Luftverkehrsgesetzes - LuftVG - und gegen das Fluglärmschutzgesetz, das beginnend bei einem Innenschallpegel von 35 dB passiven Schallschutz für erforderlich ansehe, sowie daraus folgend eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2, 3 und 14 GG. Sie führen dazu ferner aus, dies ergebe sich auch aus einem Vergleich der nach dem "Posch-Bescheid" aus dem Jahre 2001 für erforderlich gehaltenen Schallschutzanforderungen mit den nach der 2. FlugLSV vorgesehenen Anforderungen. Denn während in dem Schallschutz-Programm, an dem ihre Liegenschaft bereits teilgenommen habe, nach Ziff. 11.4 des Bescheides des HMWVL vom 26. April 2001 (Anlage K 2 zum Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 30.09.2015, Bl. I/044 GA) ein Schallschutz gewährt worden sei, der Innenpegel von mehr als L max = 52 dB(A) am Ohr des Schläfers ausschließe, entspreche dies heute gerade einmal dem Außenwert, der gemäß §§ 8 und 9 LuftVG i.V.m. den Grenzwerten des § 2 S. 2 Nr. 1b) FLärmSchG Anspruch auf baulichen Schallschutz vermittle. Dagegen verweise die 2. FlugLSV die Betroffenen auch bei geschlossenem Fenster auf nächtliche Dauerschallpegel von 35 dB innen. Damit wird nach Ansicht der Kläger der gesetzgeberische Befehl der §§ 8 und 9 LuftVG unterlaufen, für einen physisch-realen Ausgleich vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu sorgen. 1.2.1. Die Bestimmung des Abschlags für ertüchtigte Bestandsgebäude bewegt sich zur Überzeugung des erkennenden Senats jedoch in dem durch das Luftverkehrsgesetz und das Fluglärmschutzgesetz als Ermächtigungsgrundlage vorgegebenen Rahmen und verletzt damit auch nicht Grundrechte der Kläger. Die vom Verordnungsgeber der 2. FlugLSV vorgenommene Bewertung, bei Anwendung des Abschlags seien jeweils Innenpegel von im Mittel 35 dB(A) nachts und 45 dB(A) tags bei einer Bandbreite von jeweils 32 bis 37 dB(A) bzw. 42 bis 47 dB(A) für Aufenthaltsräume erreichbar (BR-Drs. 521/09, S. 14), ist nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist weder aufgezeigt worden noch sonst feststellbar, dass die angegriffene Regelung der Schutzpflicht, die dem Gesetzgeber und damit auch dem Verordnungsgeber gegenüber den Betroffenen zum Schutz vor gesundheitsschädigenden und gesundheitsgefährdenden Auswirkungen von Fluglärm obliegt und die sich aus dem Fluglärmschutzgesetz als Konkretisierung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt, durch die damit vorgesehenen Maßnahmen passiven Schallschutzes nicht gerecht wird. Der dem Gesetzgeber dabei grundsätzlich eingeräumte Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum lässt zum einen auch Raum, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen, und kann zum anderen gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum vertretbar gehandhabt hat. Eine Verletzung kann nach alledem nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben (BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08 -, juris Rn. 37 f.). Unter Beachtung dieser Grundsätze erweisen sich die vom Verordnungsgeber getroffenen Maßnahmen nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, das Luftverkehrsgesetz oder das Fluglärmschutzgesetz als gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich, das demnach gebotene Schutzziel zu erreichen, sie bleiben entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht erheblich dahinter zurück. Die Regelung über den bei schon ertüchtigten Bestandsgebäuden vorzunehmenden Abschlag von den für Neubauten bestimmten Schallschutzanforderungen bewegt sich vielmehr im Rahmen dieser Ermächtigungsgrundlage und verstößt auch sonst nicht gegen höherrangiges Recht. Bei der danach vorzunehmenden Prüfung ist zu berücksichtigen, dass das Fluglärmschutzgesetz als Ermächtigungsgrundlage für die hier angegriffenen Regelungen der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung ausweislich des in § 1 FLärmSchG zum Ausdruck kommenden Gesetzeszweckes nicht den Anspruch erhebt, die Problematik des Schutzes der Bevölkerung vor Fluglärm umfassend und abschließend zu regeln. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Systematik des bereits seit 1971 bestehenden Fluglärmschutzgesetzes als Baubeschränkungs- und Entschädigungsgesetz, das insbesondere das weitere Heranwachsen von Wohnsiedlungen an bestimmte Flugplätze verhindern sollte und dessen Lärmgrenzwerte weder zur Beurteilung von individuellen Lärmbeeinträchtigungen noch zur Festlegung von fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenzen vorgesehen und geeignet waren, im Grundsatz beibehalten. Eine zur Verfassungswidrigkeit und damit zur Nichtigkeit der hier maßgeblichen Vorschriften führende Grundrechtsverletzung im unmittelbaren Anwendungsbereich des Fluglärmschutzgesetzes und damit der 2. FlugLSV erscheint - ausgehend von dieser gesetzlichen Konzeption - deshalb nur dann möglich, wenn das Vorbringen hinreichend konkret ergibt, dass aufgrund der Regelungen der 2. FlugLSV in verfassungswidriger Weise baulicher Schallschutz vorenthalten wird (vgl. dazu BVerfG, a.a.O., juris Rn. 23 ff.). Die insoweit maßgeblichen Vorschriften der §§ 2, 5 Abs. 2 und 6 FLärmSchG bestimmen die anzuwendenden Grenz- und Auslösewerte für die Tag-Schutzzonen in der Gestalt von Außenpegeln und sehen zunächst vor, dass bauliche Anlagen in der danach zu bestimmenden Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone grundsätzlich nicht mehr errichtet werden dürfen. Diejenigen Gebäude, die ausnahmsweise dort oder in der Tag-Schutzzone 2 errichtet werden dürfen, müssen jedenfalls den Schallschutzanforderungen nach § 7 FLärmSchG durch eigenen Aufwand der Bauherrschaft genügen; nur für in der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone bei deren Festsetzung schon gelegene Gebäude kommt die Gewährung einer Entschädigung bzw. von Maßnahmen des passiven Schallschutzes infrage. Dabei sind die Auslösewerte in der Gestalt von Außenlärmpegeln festgelegt worden, lediglich für die Nacht-Schutzzone legt § 2 Abs. 2 Nr. 2 FLärmSchG fest, dass die Kontur gleicher Pegelhäufigkeit für das Maximalpegel-Häufigkeitskriterium unter Berücksichtigung eines Pegelunterschiedes zwischen außen und innen von 15 dB(A) ermittelt wird und damit ein Innenpegel von sechs Mal 57 dB(A) für bestehende sowie von sechs Mal 53 dB(A) für neue oder wesentlich baulich erweiterte zivile Flugplätze gilt, wie sich aus der Anlage zu § 3 FLärmSchG (BGBl. I 2007, 2556) ergibt. Diese Bestimmungen schließen es entgegen der Ansicht der Kläger aber nicht aus, die Schallschutzanforderungen für die Umfassungsbauteile von Neu- und Bestandsbauten pauschalierend zu bestimmen und dabei nach den unterschiedlichen baulichen Gegebenheiten und Möglichkeiten bei Bestandsbauten einerseits und Neubauten andererseits zu differenzieren. Da der Gesetzgeber - wie oben dargestellt - in den Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes weder Grenzwerte für den Innenraum bestimmt noch - mit Ausnahme des Maximalpegel-Häufigkeitskriteriums von 6 mal 57 bzw. 53 dB(A) - sonst konkrete Vorgaben dafür aufgenommen hat, ist den Regelungen in der konkretisierenden Verordnung zu Recht zugrunde gelegt worden, dass Innenpegel nur rechnerisch aus dem festgelegten Außenlärmpegel und dem im Einzelfall ermittelten baulichen Schalldämm-Maß bestimmt werden können. Dem dagegen erhobenen Einwand der Kläger, die Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung und daraus folgend das Fluglärmschutzgesetz würden gegen §§ 8 und 9 LuftVG verstoßen, weil die Zumutbarkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FLärmSchG nicht gewahrt werde, bleibt schon aus den oben dargestellten Gründen der Erfolg versagt. Aus § 9 LuftVG lässt sich schon deshalb kein anderes Ergebnis herleiten, weil das Fluglärmschutzgesetz insoweit ein Spezialgesetz zu § 9 Abs. 2 LuftVG ist, das in § 2 Abs. 2 FLärmSchG die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle bestimmt und damit die Auslösewerte, bei deren Überschreiten der Vorhabenträger die Benutzung der benachbarten Grundstücke durch Erstattung der Aufwendungen für Maßnahmen des passiven Schallschutzes sicherzustellen sowie Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs zu leisten hat. Für die Bestimmung weiterreichenden baulichen Schallschutzes unterhalb der - oben dargestellten - Auslösewerte des Fluglärmschutzgesetzes steht § 9 Abs. 2 LuftVG mithin als Rechtsgrundlage nicht zur Verfügung (BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 180; Beschluss vom 01.04.2009 - BVerwG 4 B 61.08 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 34 Rn. 33). Dies ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil - wie die Kläger meinen - die Betroffenen durch die Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung nicht besser gestellt werden, als dies mit dem vorher geltenden Schallschutzprogramm der Fall sei. Ihrer Ansicht nach ergibt sich dies aus dem Vergleich der Schallschutzanforderungen des "Posch-Bescheides" aus dem Jahre 2001 mit den nach der 2. FlugLSV für erforderlich gehaltenen Schallschutzanforderungen, da in dem Schallschutz-Programm, an dem die Liegenschaft bereits teilgenommen habe, ein Schallschutz gewährt worden sei, der Innenpegel von mehr als L max = 52 dB(A) am Ohr des Schläfers ausschließe. Da die 2. FlugLSV die Betroffenen auch bei geschlossenem Fenster nicht besser stelle, obwohl sich dies als deren Zweck aus der Begründung zu § 5 Abs. 3 ergebe, werde der gesetzgeberische Befehl des §§ 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 LuftVG unterlaufen, und dies verstoße gegen höherrangiges Recht. Da die von den Klägern in Bezug genommenen Bescheide - wie oben schon dargestellt wird - nach der spezialgesetzlichen Regelung in § 13 FLärmSchG wegen der mit Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 erfolgten Planfeststellung des Ausbauvorhabens unter Anwendung des Fluglärmschutzgesetzes keine (weitere) Geltung mehr haben, handelt es sich dabei aber weder um ein zum jetzigen Zeitpunkt (noch) einzuhaltendes Schutzziel der - nach dem oben Dargestellten neben dem Fluglärmschutzgesetz ohnehin nicht maßgeblichen - §§ 8 und 9 LuftVG, wie die Kläger offenbar meinen, noch lässt sich daraus ein Verstoß gegen höherrangiges Recht herleiten. Die Kläger vermögen auch mit ihrem Vorbringen, nach heutiger Sicht der Lärmwirkungsforschung könnten Innen-Dauerschallpegel (Leq) von 35 dB nicht als tolerabel angesehen werden, Verstöße des § 5 der 2. FlugLSV gegen höherrangiges Recht und Grundrechte nicht aufzuzeigen. Soweit sie sich dazu darauf berufen, dass bei einer Festlegung von Innenwerten, wie sie bei einer wesentlichen Änderung oder dem Neubau eines Verkehrsflughafens gem. §§ 8 Abs. 1 Satz 3, 9 Abs. 2 LuftVG i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 2 FluglärmG vorzusehen seien, auch Lärmvorsorge zu wahren sei, übersehen sie nämlich, dass in den maßgeblichen Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes mit Ausnahme der nächtlichen Maximalpegel-Häufigkeit Innenpegel gar nicht festgelegt wurden. Die ferner dazu von ihnen aufgeworfene Frage, ob Grundstücken, die nach den Kriterien des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1b) FLärmSchG unzumutbarem Fluglärm ausgesetzt sind und nicht ohne passiven Schallschutz auskommen dürfen, aufgrund der Schallschutzregelung in der 2. FlugLSV wiederum solche, die Grenze der Zumutbarkeit markierende Dauerschallpegel auferlegt werden dürfen, übersieht dagegen, dass die zumutbaren Dauerschallpegel schon durch die im Fluglärmschutzgesetz geregelten Außenlärmpegel maßgeblich bestimmt werden. Da sich die dazu von den Klägern aufgeworfene Frage nach der Zumutbarkeit von Lärmpegeln als eine vom Gericht selbst zu beantwortende Rechtsfrage darstellt, deren Beantwortung einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist, muss der Senat darüber auch nicht - wie von den Klägern angeregt (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 31.07.2015, Bl. II/0359 GA) - Beweis durch Einholung eines lärmmedizinischen Sachverständigengutachtens erheben. Auch das Vorbringen der Kläger, das für ihr Wohnhaus angenommene Maß eines Innenraumpegels von 32 bis 37 dB widerspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Verlauf der Gesundheitsgefährdungsgrenze, die nach dessen Urteil vom 7. März 2007 zur В202 ab Dauerschallpegeln von 30 - 35 dB und Pegelspitzen in der Größenordnung von 40 dB anzunehmen und erst aktuell durch die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bestätigt worden sei, führt nicht zum Erfolg ihrer Klage. Damit vermögen sie die behauptete Verfassungswidrigkeit der Vorschrift des § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV wegen gesundheitsabträglicher Überflugpegel bzw. einer gesundheitsabträglichen Nachtlärmbelastung schon wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Rechtsgrundlagen des Fluglärmschutzgesetzes einerseits und der bei Straßenverkehrslärm anwendbaren TA Lärm andererseits nicht aufzuzeigen. Dies gilt auch soweit sie dazu vortragen, dass § 3 Abs. 5 der 2. FlugLSV die gemäß § 3 der 24. ВImSchV bei Schienen- und Straßenverkehrslärm im Fall einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. ВImSchV zu erreichende Absenkung von z.B. 59 dB(A) (L eq ; WA-Gebiet) auf 25 - 30 dB deutlich verfehle. Die Kläger berufen sich insoweit auf eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, die in der unterschiedlichen Behandlung von mit Schienen- und Straßenverkehrslärm belasteten Grundstücken liege, die Schallschutz im Zuge einer wesentlichen Änderung bzw. Neuerrichtung der Straße erhalten hätten und bereits erstattungsberechtigt gewesen seien, und solchen Grundstücken, die gleichermaßen berechtigt und verpflichtet, aber fluglärmbelastet seien. Sie führen dazu ferner aus, in der 16. BlmSchV bzw. der 24. BlmSchV finde sich keine dem § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV vergleichbare Regelung, für eine derart unterschiedliche Behandlung der Flughafenbetreiber einerseits und der Träger der Straßen- und Schienenbaulast andererseits sei aber kein sachlicher Grund ersichtlich. Daraus lassen sich Verstöße der 2. FlugLSV oder des § 9 Abs. 3 Satz 2 FLärmSchG gegen Art. 3 Abs. 1 GG und das damit nach Ansicht der Kläger geschützte Prinzip der Lastengerechtigkeit jedoch nicht herleiten. Denn die Kläger übersehen dabei, dass den Regelungen über den Schutz vor Fluglärm einerseits und den Schutz vor Straßen- sowie Schienenlärm andererseits Lärmquellen zugrunde liegen, die sich im Hinblick auf ihre Entstehung, ihre Charakteristik und die Art ihrer Einwirkung erheblich unterscheiden, zudem nach unterschiedlichen Berechnungsverfahren ermittelt werden und - da sie technisch und rechtlich unterschiedlich zu beurteilen sind - schon dadurch eine differenzierende Behandlung sachlich rechtfertigen. Zu Recht wendet deshalb die Beigeladene ein, dass eine etwaig ungleiche Ausgestaltung von Ansprüchen auf baulichen Schallschutz in den Sektoren des Straßen- und Schienenlärms einerseits und des Fluglärms andererseits primär daraus folgt, dass der Gesetzgeber im Einklang mit den Vorgaben des Gleichbehandlungsgebotes aus Art. 3 Abs. 1 GG angeordnet hat, die unterschiedlichen Arten von Verkehrslärm auch in den Rechtsfolgen differenziert, also ihrer Eigenart entsprechend verschieden und damit Ungleiches auch ungleich zu behandeln (vgl. grundlegend dazu BVerfG, Urteil vom 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94 -, NJW 2001, 1712 [m. w. N.]). Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV oder für Verstöße gegen höherrangiges Recht haben die Kläger auch nicht mit der Rechtsprechung zum Fluglärmschutz aufgezeigt. Zwar war schon für die Zeit vor Inkrafttreten des Fluglärmschutzgesetzes vor dem Hintergrund der Anforderungen der Lärmwirkungsforschung an den Gesundheitsschutz sowie im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt erkennbar beabsichtigten gesetzlichen Grenzwertfestlegungen in der Rechtsprechung darauf verwiesen worden, dass von lärmmedizinischer Seite für ein Nachtschutzkonzept die Vermeidung von im Schlafraum auftretenden Maximalpegeln von über 65 dB(A) gefordert werde (Hess. VGH, 13.07.2007 - 11 A 2061/06 -, juris Rn. 66 unter Hinweis auf die DLR-Studie, Basner, Isermann, Samel, ZfL 2005, S. 114 und S. 119). Für das belüftete Rauminnere der zum Schlafen geeigneten Räume wurde deshalb ein Maximalpegel von 52 dB(A) L max bei geschlossenem Fenster am Ohr des Schläfers als geeignet erachtet, das Schutzziel möglichst störungsfreien Schlafens durch ein Pegelhäufigkeitskriterium zu erreichen, dieser wurde jedoch nicht als maßgeblicher Grenzwert beurteilt (Hess. VGH, Urteil vom 13.07.2007 - 11 A 2061/06 -, juris Rn. 66). In der dieser sowie nachfolgenden Entscheidungen u.a. zugrunde gelegten gemeinsamen Stellungnahme von Griefahn, Jansen, Scheuch und Spreng (ZfL 2002, 171, 175) wurden als Bewertungsgrenze zur Vermeidung von Schlafstörungen als kritischer Toleranzwert ein sechsmal pro Nacht auftretender Maximalpegel (innen) von 60 dB(A) und als präventiver Richtwert das 13-malige Erreichen eines Maximalpegels (innen) von 53 dB(A) genannt, ohne dass jedoch Grenzwerte festgesetzt worden wären. Das Bundesverwaltungsgericht hat schließlich in Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der Lärmwirkungsforschung im Jahr 2006 das in dem Schallschutzkonzept für den Flughafen Berlin Schönefeld bestimmte Maximalpegel-Häufigkeitskriterium von sechsmal 55 dB(A) (innen) - bei Zugrundelegung des strengeren fachplanerischen Zumutbarkeitsmaßstabes - sowie einen energieäquivalenten Dauerschallpegel von 35 dB(A) innen nachts bzw. von 45 dB(A) tags zum Schutz der Kommunikation für akzeptabel erachtet, aber gleichfalls davon abgesehen, einen Grenzwert festzulegen (BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04 - Rn 296, 302, 313 ff. und 322 ff.). Hintergrund waren auch hier Ergebnisse der Lärmwirkungsforschung mit Begrenzungswerten, die zwischen 35 dB(A) und 45 dB(A) schwankten (BVerwG, a.a.O., Rn. 313). Mit der Entscheidung zum Planfeststellungsbeschluss des Flughafens Frankfurt Main wurden die nunmehr maßgeblichen Auslösewerte des Fluglärmschutzgesetzes bestätigt (Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 152, 194) und außerdem entschieden, dass der Gesetzgeber mit der Festlegung dieser Grenzwerte als Voraussetzungen für die Gewährung von baulichem Schallschutz und für Entschädigungen wegen einer Einschränkung der Nutzung von Außenwohnbereichen in §§ 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 9 Abs. 1, 2 und 5 FLärmSchG die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle für Fluglärm mit pauschalierenden Effekten definiert hat. Auch der gegen diese vom Gesetzgeber unter Auswertung der lärmmedizinischen Erkenntnisse getroffene Entscheidung erhobene Einwand, der Gesetzgeber habe es versäumt, die neuesten lärmmedizinischen Erkenntnisse auszuwerten, führte zu keiner Beanstandung, da es dem Gesetzgeber unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefährdung freistehe zu entscheiden, welche Erkenntnisse er mit welchem Gewicht seiner Regelung zugrunde legt (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T -, juris Rn. 608). Zutreffend wendet deshalb auch die Beigeladene ein, dass die mit den Vorgaben der 2. FlugLSV erreichbaren Lärmpegelwerte im Gebäudeinneren für ertüchtigte Bestandsgebäude ihrer Höhe nach mit der Bewertung der Rechtsprechung zur Zumutbarkeit entsprechender Lärmpegel übereinstimmen, der zufolge Dauerschallpegel von tags 45 dB(A) im Gebäudeinnern bei Wohnräumen sowie zum Schutz des Nachtschlafs Werte von 35 dB(A) innen unter Zurückweisung von Forderungen nach jeweils niedrigeren Lärmpegelkriterien rechtlich als ausreichend bewertet worden sind. Die Kläger bleiben aus den oben dargestellten Gründen auch mit ihrem Einwand erfolglos, das Schutzniveau der 2. FlugLSV erweise sich unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Lärmwirkungsforschung als lärmmedizinisch ungeeignet zur Erreichung des in § 1 FLärmSchG genannten Gesetzeszwecks der Vermeidung von erheblichen Belästigungen und Gefahren für die Gesundheit. Sie berufen sich dazu auf die oben schon dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Planfeststellungsbeschluss Berlin-Schönefeld, wonach Bezug nehmend auf ein Gutachten eingeräumt worden sei, dass auch eine Vielzahl knapp unkritischer Überflugereignisse zu einer kritischen Gesamtbelastung führen könne, der äquivalente Dauerschallpegel aber geeignet sei, die Ereignisdichte im Annäherungsbereich der Maximalpegelmarke zu vermindern und damit ein Instrument darstelle, das jedenfalls mittelbar der Sicherung zumutbarer Schlafbedingungen diene. Dadurch würden geeignete Voraussetzungen dafür geschaffen, dass ein Wiedereinschlafen mit einem - nicht unbedingt lärminduziertеп - Aufwachen weitgehend gewährleistet bleibe und spontane Übergänge in den Schlafstadien möglichst ohne Verlängerung durch externe Störungen ablaufen könnten. Damit vermögen die Kläger die in der 2. FlugLSV getroffene Entscheidung zur Bestimmung des erforderlichen Bauschalldämm-Maßes in der Form eines Dauerschallpegels nach dem oben Dargestellten aber nicht in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt, soweit sie vorbringen, dass die Frage gesundheitsgefährdenden Fluglärms zum Stand 2006 in der Literatur unterschiedlich beantwortet und Werte zwischen 35 und 45 dB genannt worden seien, während die Lärmsynopse einen äquivalenten Dauerschallpegel von 35 dB(A) für tolerabel angesehen und das Bundesverwaltungsgericht deshalb Forderungen nach einem niedrigeren Innenpegel z.B. von 32 dB in seiner Rechtsprechung zurückgewiesen habe. Da diese auf einen Planfeststellungsbeschluss mit einem umfänglichen Schallschutzkonzept bezogenen Feststellungen für die Bemessung passiven Schallschutzes anhand des danach in Kraft getretenen Fluglärmschutzgesetzes nicht (mehr) rechtlich erheblich sind, ist der Senat auch nicht gehalten, der Beweisanregung der Kläger (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 24.05.2016, Bl. III/0468 GA) folgend ein lärmmedizinisches Sachverständigengutachten zu diesen Fragen einzuholen. Ohne Belang bleibt hier aus den vorstehend genannten Gründen auch, dass bereits der Umweltausschuss des Bundesrats bei der Beratung des Entwurfs der 2. FlugLSV von dem Abschlag von 8 dB für die Einbezogenheit in freiwillige Schallschutzprogramme abgeraten und maximal 5 dB für vertretbar angesehen hatte. Denn wie die Kläger selbst einräumen, ist der Verordnungsgeber diesem Vorschlag gerade nicht gefolgt. Die Kläger vermögen die Nichtigkeit oder Ungeeignetheit der angegriffenen Vorschriften auch nicht mit ihrem Hinweis auf das im Rahmen der Evaluation der 2. FlugLSV eingeholte Gutachten des Umweltbundesamtes (Schulze/Schütte/Lieber/Args, Evaluation der 2. Fluglärmschutzverordnung, UBA-Gutachten 13/2016, Februar 2016, Anlage K 5 zum Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 24.05.2016, Bl. III/0469 GA - künftig: UBA-Gutachten) aufzuzeigen. Da das Gutachten nicht zum Zweck der Auslegung oder rechtlichen Überprüfung der geltenden Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung, sondern im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Evaluation zum Zweck einer Weiterentwicklung und Anpassung an etwa geänderte Rahmenbedingungen durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber eingeholt wurde (dazu UBA-Gutachten S. IV, Bl. III0471R GA), stellen sich die darin aufgeführten Empfehlungen als rechtspolitische Erwägungen über einen künftigen Anpassungsbedarf dar, nicht jedoch - wie von den Klägern dargestellt - als Feststellungen darüber, ob § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV auf die Vorschriften der §§ 9, 7 FluglärmG gestützt werden kann oder als verfassungswidriger Eingriff zu werten sei. Anders als die Kläger meinen, werden darin auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Abschlag von 8 dB dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Außerdem kommt diese Untersuchung u.a. zu dem Ergebnis, dass bereits im Beachtensgebot des § 7 FLärmSchG eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen der Vermeidbarkeit von Schallimmissionen im Inneren eines Raumes einerseits und dem hierfür erforderlichen wirtschaftlichen Aufwand andererseits enthalten ist, die nach dessen Konzeption mit der Bezugnahme auf den Stand der Technik der allgemeinen (technischen und wirtschaftlichen) Entwicklung baulicher Schallschutzmaßnahmen und letztlich auch der Beurteilung durch sachkundige Kreise übertragen werde (UBA-Gutachten S. 38, Bl. III/0494 GA). Gleiches gilt für die in dem UBA-Gutachten enthaltene Aufzählung von Defiziten der Regelungen und des Vollzugs der 2. FlugLSV (UBA-Gutachten S. 71, Bl. III/0510R GA), auf die die Kläger ferner hinweisen. Auch dabei handelt es sich lediglich um in dem Gutachten erarbeitete Themen, hinsichtlich derer den Gutachtern Veränderungen der Rechtslage oder der Vollzugspraxis erwägenswert erscheinen, und die deshalb in als Empfehlungen formulierte Vorschläge münden, die dem Verordnungsgeber dem Gutachtenauftrag gemäß unterbreitet werden (UBA-Gutachten S. 75, Bl. III/0512R GA). Die Feststellung der Verfassungs- oder Rechtswidrigkeit bestehender Regelungen lässt sich daraus schon deshalb nicht herleiten, weil die Ermächtigungsgrundlage für einen Abschlag von insgesamt 8 dB(A) und damit die Abweichung vom Schutzniveau der DIN 4109 sowie vom Schutzniveau der 24. BImSchV zwar für zweifelhaft erachtet wird (UBA-Gutachten S. 72, Bl. III/0511 GA), die Entscheidung darüber aber auch von den Gutachtern letztlich dem oben dargestellten Entschließungsermessen des Verordnungsgebers zugeschrieben wird. Aus der dortigen Empfehlung, die Maßstäbe des Schallschutzniveaus zur Nachrüstung des Baubestandes und zur Einhaltung der Anforderungen beim Neubau sollten harmonisiert und die bisherigen Abschläge von 3 dB bzw. 8 dB gestrichen werden, lässt sich schon aus diesem Grund der von den Klägern gezogene Schluss, es handele sich dabei um eine nicht gerechtfertigte Absenkung des Schutzniveaus für Bestandsimmobilien, nicht entnehmen. Anders als die Kläger meinen, weicht das in dem Gutachten gewonnene Ergebnis, dass die Abschläge zu Innenpegeln zwischen L eq 42 dВ (tags) und L eq 32 dВ(A) (nachts) bei 3 dB Abschlag und zwischen L eq 47 dВ (tags) und L eq 37 dB (nachts) bei dem Abschlag von 8 dB führen, weder von den durch den Verordnungsgeber zugrunde gelegten Werten ab, noch wird es für verfassungswidrig erachtet (UBA-Gutachten S. 49, Bl. III/0499R GA). Vielmehr ist dies Teil der Ausführungen, in denen die Regelung der 2. FlugLSV den in der 24. BImSchV getroffenen Regelungen in dem Bewusstsein, dass die 24. BImSchV zurzeit auf Fluglärm nicht anwendbar ist (UBA-Gutachten S. 45, Bl. III/0497R GA), lediglich gegenübergestellt und vorgeschlagen wird, diese künftig aneinander anzugleichen. Die dort ferner getroffene und von den Klägern in Bezug genommene Äußerung, dass in der 2. FlugLSV das Schutzniveau der 24. BImSchV verfehlt werde, steht am Ende dieses Vergleichs und kann schon aus diesen Gründen nicht zur Feststellung eines Verstoßes des § 5 der 2. FlugLSV gegen höherrangiges Recht führen. Auch der Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung, auf dieser Grundlage sei eine Empfehlung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag gerichtet worden, künftig von diesem Abschlag Abstand zu nehmen, lässt aus den oben dargestellten Gründen des weiten gesetzgeberischen Entschließungsermessens nicht schon den Schluss zu, die bisherigen Regelungen seien verfassungs- oder gesetzeswidrig. Entgegen ihrer Ansicht lässt sich auch nicht schon daraus, dass der Gesetzgeber (des Fluglärmschutzgesetzes) in der Anlage zu § 3 FluglärmG von der Schalldämm-Wirkung eines gekippten Fensters im Umfang von 15 dB ausgeht, herleiten, dass in der 2. FlugLSV gegen die Grenzwerte des § 2 Abs. 2 FluglärmG verstoßende Innenwerte festgelegt wurden. Denn der Gesetzgeber hat - wie oben schon dargestellt - damit nicht einen Wert von 35 dB(A) als einzig zumutbaren Innenpegel, sondern nur Außenpegel und diese auch nur als fachplanerische Auslösewerte festgelegt. Aus den vorstehenden Gründen und wegen der fehlenden rechtlichen Erheblichkeit der nach der 24. oder der 16. BImSchV erreichbaren Immissionswerte ist der Senat auch nicht gehalten, den Beweisanregungen der Kläger folgend ein lärmmedizinisches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob mit § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV gesundheitsabträgliche Überflugpegel bzw. eine gesundheitsschädliche Nachtlärmbelastung zugelassen wird (Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 10.10.2014, Bl. I/0158 GA), oder ob das von der 2. FlugLSV angestrebte Schutzniveau von der Lärmwirkungsforschung nicht mehr gedeckt ist (Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 24.05.2016, Bl. III/0468 GA). Im Übrigen handelt es sich dabei um Fragen, die einer vom Gericht vorzunehmenden rechtlichen Wertung unterliegen und die einem Sachverständigenbeweis deshalb auch nicht zugänglich sind. Entgegen der Ansicht der Kläger liegt in der Regelung des § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV auch keine nach Art. 14 GG unzulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Die Kläger sehen ihr Eigentum dadurch beeinträchtigt, dass auf ihrem Grundstück unzumutbare Innenpegel vorliegen. Dies soll bereits § 2 Abs. 2 Satz 2 FLärmSchG belegen, wonach solche Innenpegel, wie sie § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV vorsehe, als unzumutbar aufgefasst würden, sofern der Fall einer wesentlichen Änderung des Flughafens vorliege, wie er hier gegeben sei. Soweit die Kläger sich dazu auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 16. März 2006 berufen (- BVerwG 4 C 1075.04 -, juris Rn. 312 ff.) übersehen sie allerdings, dass - wie oben dargestellt - dort Feststellungen dazu, Innenpegel unterhalb von 35 dB seien nach § 2 Abs. 2 Satz 2 FLärmSchG unzumutbar und stellten eine Verletzung der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes dar, gar nicht getroffen wurden. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in der Lärmwirkungsforschung vertretene, tolerable Begrenzungswerte zwischen 35 dB(A) und 45 dB(A) festgestellt und entschieden, dass sich die Planfeststellungsbehörde mit ihrer Auflage im Fall des Flughafens Berlin-Schönefeld vor diesem Hintergrund eher im unteren Bereich der von namhaften Lärmwirkungs- und Schlafforschern genannten Werte bewege und damit den Anforderungen des § 9 Abs. 2 LuftVG ausreichend Rechnung getragen habe (- BVerwG 4 C 1075.04 -, juris Rn. 312, 313). Schon aus diesem Grund besteht kein Anlass, wie von den Klägern in diesem Zusammenhang schriftsätzlich angeregt (Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 31.07.2015, Bl. II/0376 GA), das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob § 9 Abs. 3 und 4 i.V.m. § 7 FluglärmG eine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage für die Regelung des § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV bilden. Im Übrigen folgt allein aus dem Umstand, dass die Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung auf einem förmlichen Gesetz - dem Fluglärmschutzgesetz - beruht, nicht schon, dass nur das Bundesverfassungsgericht ihre Nichtigkeit gem. Art. 100 GG feststellen kann. Vielmehr können und müssen diese Vorschriften als im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren geschaffenes Verordnungsrecht von jedem damit befassten Gericht überprüft werden, und folglich ist auch der erkennende Senat selbst zu einer umfassenden, die Verfassungswidrigkeit der beanstandeten Regelungen der 2. FlugLSV erfassenden Prüfung einschließlich einer daraus etwa folgenden Feststellung ihrer Nichtigkeit befugt. Auch aus diesem Grund ist der Senat nicht gehalten, die Vorschrift des § 5 der 2. FlugLSV unter Aussetzung des Verfahrens zunächst dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Auch der im Zusammenhang damit erhobene Einwand, bei Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums müsse gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zunächst erwogen werden, ob der Eingriff hier in die Bestandsgarantie des Eigentums und die damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten nicht durch eine schonendere Regelung vermieden werden könne, führt nicht zum Erfolg der Klage. Denn dabei übersehen die Kläger schon, dass die behauptete Eigentumsbeeinträchtigung von dem Planfeststellungsbeschluss selbst ausgeht, der aber nach den Entscheidungen sowohl des erkennenden Gerichts (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, Urteil vom 21.08.2009, juris) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, Urteil vom 04.04.2012, juris) insoweit nicht zu beanstanden sind. Daran ändert auch ihr Einwand nichts, dass eine unterschiedliche Behandlung von in gleicher geographischer Lage befindlichen und gleichermaßen lärmbelasteten Grundstücken allein aus finanziellen Interessen der Beigeladenen stattfinde. Denn anders als die Kläger meinen, besteht das hierfür maßgebliche Differenzierungskriterium nicht in der geographischen Lage, sondern in dem Umstand einer schon früher rechtlich geforderten bzw. zu Lasten des Flughafenbetreibers vorgenommenen Ertüchtigung von Bestandsgebäuden. Dass die Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen rechtlich nicht zu beanstanden ist, wird oben schon dargestellt und ist auch anhand des Grundsatzes der Situationsgebundenheit von Grundstücken nicht anders zu beurteilen. 1.2.2. Zur Nichtigkeit der Regelung führt es auch nicht, dass nach Ansicht der Kläger unklar ist, ob § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV lediglich als Ausschlusstatbestand zu verstehen ist, der einen Aufwendungsersatzanspruch dem Grunde nach ausschließt, wenn die infolge der früheren Schallschutzmaßnahmen vorhandenen Bauschalldämm-Maße um nicht mehr als 8 dB unter dem nach § 3 der 2. FlugLSV erforderlichen Bauschalldämm-Maß liegen, oder ob es sich dabei um eine Bestimmung zur Höhe des Aufwendungsersatzanspruches und damit über das im Erstattungsfall anzustrebende Schutzniveau handelt. Die Kläger rügen insoweit, dass die Vorschrift ihrem Wortlaut nach auch Fälle erfasse, in denen es in der Vergangenheit zwar nicht zu einer Erstattung von Aufwendungen für baulichen Schallschutz gekommen sei, jedoch ein Anspruch hierauf im Rahmen freiwilliger Schallschutzprogramme oder in sonstiger Weise bestanden habe. Sie führen zur Begründung an, es sei nicht nachvollziehbar, warum es einem Eigentümer zum Nachteil gereichen sollte, dass er von einem solchen abstrakten Anspruch keinen Gebrauch gemacht und deshalb beim Flugplatzbetreiber auch keine Kosten ausgelöst habe, insbesondere wenn es bei früheren freiwilligen Schallschutzprogrammen bereits an amtlichen Bekanntmachungen und damit an Möglichkeiten einer sicheren Kenntnisnahme seitens der Grundstückseigentümer gefehlt habe. Der Frage fehlt es allerdings schon an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit, da die Kläger nicht nur Kenntnis von dem für sie in Frage kommenden Schallschutzprogramm hatten, sondern nachweislich davon auch Gebrauch gemacht haben. Die Kläger haben zudem nicht aufgezeigt, dass der Beklagte es für die Anwendung der Toleranzmarge aus § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV schon ausreichen lässt, dass Erstattungen für Schallschutzmaßnahmen aufgrund früherer Schallschutzprogramme lediglich möglich gewesen sind, die Betroffenen aber keine Kenntnis davon hatten. Vielmehr ist offenbar das Gegenteil der Fall, wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung mit ihrem Hinweis vorgebracht haben, dass für ihr Haus in der A-Straße ... die Erstattung von Aufwendungen gewährt worden sei, obwohl die Verkäufer und vorherigen Eigentümer trotz bestehender Kenntnis keinen Gebrauch von dem 1. SSP gemacht hätten. Abgesehen davon, dass dies - wie auch die Kläger damit aufzeigen - eine Frage der Anwendung in einem hier nicht zu entscheidenden Einzelfall wäre, vermag der erkennende Senat daraus eine zur Nichtigkeit führende Unbestimmtheit der Vorschrift mit der Folge, dass die Schallschutzanforderungen des § 3 der 2. FlugLSV auch für ertüchtigte Bestandsgebäude gelten, auch nicht herzuleiten. Es ist nämlich - wie oben ausführlich dargestellt wird - rechtlich nicht zu beanstanden und deshalb zumutbar, wenn der Umfang der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen des passiven Schallschutzes auch davon abhängig gemacht wird, dass die Eigentümer einer ihnen schon früher obliegenden Pflicht zur Erfüllung von Schallschutzanforderungen hätten nachkommen müssen oder von einer ihnen schon früher eingeräumten Möglichkeit der Ertüchtigung hätten Gebrauch machen können. Wegen der ihnen rechtlich obliegenden Instandhaltungspflichten geht es grundsätzlich zu ihren Lasten, wenn Eigentümer auf die ihnen eingeräumte Möglichkeit zur Erlangung passiven Schallschutzes und die damit verbundene Erstattung von Aufwendungen verzichtet haben. Im Übrigen hängt die Gewährung der Erstattung von Aufwendungen für weitere Schallschutzmaßnahmen nach dem Wortlaut der Vorschrift vor allem davon ab, ob die Gebäude nach Abzug der Toleranzmarge noch im Rahmen des als erforderlich erachteten Bauschalldämm-Maßes liegen oder nicht. Die Erforderlichkeit von passivem Schallschutz ist damit bei verfassungskonformer Anwendung gerade nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern auf ein - wie oben festgestellt - noch zumutbares Maß reduziert. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, kommt es zu einer Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG zur Überzeugung des Senats schließlich auch deshalb nicht, weil die Eigentumsgarantie auch einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz enthält, und es Aufgabe der Gerichte bei der Anwendung und Auslegung eigentumsbeschränkender Vorschriften ist, die dem Gesetzgeber bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Eigentümerbefugnisse gezogenen Grenzen zu beachten und gegebenenfalls durch verfassungskonforme Auslegung zu aktualisieren (BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - BVerwG 4 C 3.08 -, juris Rn. 8 m. zahlr. Nachweisen). Dafür, dass auch bei einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschriften eine Verletzung der Rechte aus Art. 14 GG drohen kann, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Denn der Gesetzgeber hat zur Überzeugung des Senats mit den Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes und der konkretisierenden Verordnung die Interessen der Eigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis gebracht, sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen gehalten und insbesondere den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in nicht zu beanstandender Weise beachtet. Zwar ist das Wohl der Allgemeinheit, das hier den Eigentümern von Bestandsimmobilien Einschränkungen zumutet, auch Grenze für die dem Einzelnen aufzuerlegenden Belastungen, und diese Einschränkungen dürfen deshalb nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Dem ist nach den oben getroffenen Feststellungen im Fluglärmschutzgesetz mit der Bestimmung der Außenlärmpegel sowie in der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung mit der Toleranzmarge für ertüchtigte Bestandsgebäude und dem daraus sich ergebenden Innenpegel bei Fluglärmbelastung aber in hinreichendem Umfang Genüge getan. 1.2.3. Die Kläger haben auch mit ihrem Vorbringen zur Anwendbarkeit der DIN 4109-1989 keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass das Fluglärmschutzgesetz und die 2. FlugLSV sich mit dem Abschlag für ertüchtigte Bestandsgebäude als ungeeignet erweisen, der Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu genügen. Die Kläger haben nicht aufzeigen können, dass die aus der Verordnung folgenden Schalldämm-Maße wegen der allein für Fluglärmbetroffene vorgenommenen Absenkung des Niveaus der DIN 4109-1989 den in § 7 FLärmSchG in Bezug genommenen "Stand der Schallschutztechnik im Hochbau" nicht wiedergeben. Die Kläger führen dazu aus, die DIN 4109-1989 stelle unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur einen Mindeststandard dar, der keineswegs "übliche Qualitäts- und Komfortstandards" sicherstelle, und deshalb müssten Fluglärmbetroffene selbst dann, wenn das Niveau der DIN 4109-1989 in der 2. FlugLSV umgesetzt worden wäre, erhebliche Abstriche bezüglich der Wohnruhe gegenüber "üblichen Standards" in vergleichbaren, unbelasteten Immobilien hinnehmen. Dieser Vorwurf werde auch von der Bundesvereinigung gegen Fluglärm (BVF) erhoben und darauf hingewiesen, dass damit unberücksichtigt bleibe, dass der Fluglärm niederfrequent sei, bei niederfrequentem Lärm das Dämpfungsverhalten gering sei und der Fluglärm außerdem durch seine hohen Maximalpegel bestimmt werde, was auch vom Normungsausschuss für die DIN 4109-2016 nicht berücksichtigt worden sei. Der Verordnungsgeber sei von den Anforderungen der DIN 4109-1989 aber noch deutlich "nach unten" abgewichen und verfehle den Stand der Schallschutztechnik im Hochbau dadurch, dass in der 2. FlugLSV entgegen der DIN 4109-1989 auf einen 3 dB-Zuschlag zur Bestimmung des "maßgeblichen Außenpegels" nach Kap. 5.5. der DIN 4109-1989 verzichtet werde, obwohl auch der Fluglärm gerichteter Schall sei und am Gebäude selbst Reflektionen auftreten würden. Die in der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung vorgenommene Verweisung auf die DIN 4109-1989 ist rechtlich jedoch nicht zu beanstanden, die Vorschriften erweisen sich auch wegen dieser Verweisung weder als verfassungswidrig noch als ungeeignet. Bedient sich der Normgeber wie hier der Verweisung auf andere - auch technische - Normen, muss die Verweisung ihrerseits hinreichend bestimmt sein, denn der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit wegen muss auch sie für den Bürger klar erkennen lassen, welche Vorschriften im Einzelnen maßgebend sein sollen (grundlegend hierzu BVerfG, Beschluss vom 15.07.1969 - 2 BvF 1/64 -, juris Rn. 111; nachfolgend u.a. Beschluss vom 01.03.1978 - 1 BvR 786/70 u.a., juris). Werden dabei unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, so kann zu deren Konkretisierung auch auf die "allgemein anerkannten Regeln der Technik" oder deren allgemein anerkannte Ausprägung in der Form technischer Regelwerke - wie vorliegend der DIN-Normen - verwiesen werden (grundlegend dazu BVerfG, Beschluss vom 08.08.1978 - 2 BvL 8/77 -, juris Rn. 106 ff.; BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - BVerwG 3 C 21/12 -, juris Rn. 39). Die mit einer solchen Verweisung in aller Regel verbundene gesetzestechnische Vereinfachung ist verfassungsrechtlich insbesondere dann unbedenklich, wenn der verweisende Gesetzgeber sich in der Form einer statischen Verweisung den Inhalt von Rechtsvorschriften des anderen Normgebers in der Fassung zu eigen macht, wie sie bei Erlass seines Gesetzesbeschlusses galten (BVerfG, Beschluss vom 21.09.2016 - 2 BvL 1/15 -, juris Rn. 43). Gleiches gilt für eine dynamische Verweisung insbesondere dann, wenn damit einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung des Standes der Technik Rechnung getragen werden soll (BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - BVerwG 3 C 21/12 -, juris Rn. 43; Urteil vom 19.02.2004 - BVerwG 7C 10.03 -, juris Rn. 21). Zudem muss die Norm ihrerseits für die Betroffenen verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis zugänglich sein (zuletzt dazu BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - BVerwG 3 C 21/12 -, juris Rn. 16). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die in §§ 3, 4 und 5 der 2. FlugLSV vorgenommene Verweisung auf die DIN 4109, Ausgabe November 1989 (künftig: DIN 4109-1989), entgegen der Ansicht der Kläger rechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Normgeber vorgenommene Verweisung ist inhaltlich gewiss und damit hinreichend bestimmt, außerdem ist die Zielnorm allgemein zugänglich. Sie genügt dem Publizitätserfordernis dadurch, dass in § 6 der 2. FlugLSV darauf verwiesen wird, wo die Normblätter mit den in Bezug genommenen DIN-Normen erhältlich sind. Dem steht auch nicht entgegen, dass die DIN-Normen nicht unentgeltlich erhältlich sind (BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - BVerwG 3 C 21/12 -, juris Rn. 16 ff.). Die Verweisung erweist sich entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht schon deshalb als ungeeignet und damit unbestimmt, weil die in Bezug genommene Industrienorm DIN 4109-1989 selbst ihre Anwendung auf Fluglärm gerade ausschließt. Mit ihrer diesbezüglichen Rüge übersehen sie nämlich, dass der Verweis auf die DIN 4109-1989 nur die darin geregelte Bestimmung des Bauschalldämm-Maßes zur Luftschalldämmung von Bauteilen umfasst, nicht aber die Regelungen zur Bestimmung des Außenlärmpegels. Denn mit der Formulierung in der DIN 4109-1989, diese gelte nicht zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Fluglärm, soweit dieser im "Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm" geregelt ist, wird die Anwendbarkeit der DIN 4109-1989 mit hinreichender Eindeutigkeit nur insoweit ausgeschlossen, als in § 2 FLärmSchG mit den dort festgelegten Grenz- und Auslösewerten die Außenlärmpegel bestimmt werden. Die - hier auch nach der Verweisung des Verordnungsgebers allein anwendbaren - Regelungen zur Bestimmung des Schalldämm-Maßes von Umfassungsbauteilen bleiben davon unberührt. Der von den Klägern angeführte Anwendungsausschluss führt schon deshalb nicht zur Ungeeignetheit der Verweisung. Dass der Verordnungsgeber seine Verweisung in der 2. FlugLSV - wie schon zuvor in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Schallschutzverordnung 1974 - ausdrücklich auf die erforderliche Konkretisierung des zur Gewährung von baulichen Schallschutz-Maßnahmen zugrunde zu legenden Bauschalldämm-Maßes der Umfassungsbauteile bei Hochbauten begrenzt hat, ergibt sich daraus, dass nur das Bauschalldämm-Maß nach der in Bezug genommenen Gleichung 15 des Beiblatts 1 zur DIN 4109-1989 (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der 2. FlugLSV) ermittelt und damit das als Maß für die Schallschutzeigenschaften von Bauteilen gegenüber Luftschall geltende "bewertete Bauschalldämm-Maß R' w " berechnet werden soll, und ferner zur Ermittlung der Schalldämmung der Außenfläche eines Raumes auf die Tabellen 9 und 10 der DIN 4109-1989 (§ 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 1 der 2. FlugLSV) verwiesen wird. Damit verweist der Normgeber nur auf diejenigen Festlegungen der Anforderungen an den Schallschutz, die ausdrücklich dem Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Verkehrslärm einschließlich des vom Luftverkehr ausgehenden Lärms dienen und die vom Anwendungsbereich der DIN 4109-1989 umfasst werden. Die Ungeeignetheit der Regelungen in der 2. FlugLSV folgt deshalb auch nicht daraus, dass nach der DIN 4109-1989 das darin bestimmte Bauschalldämm-Maß nicht in Abhängigkeit von der Frequenz des Fluglärms ermittelt wird, wie die Kläger zudem vorbringen. In den Vorschriften der 2. FlugLSV wird eindeutig auf die DIN 4109-1989 und die Anwendung der dortigen Gleichung 15 aus dem Beiblatt 1 verwiesen, soweit die Gesamtfläche eines Umfassungsbauteils von Aufenthaltsräumen aus Einzelflächen mit unterschiedlichen Bauschalldämm-Maßen besteht (§ 3 Abs. 2 Satz 2 der 2. FlugLSV). In der dazu gehörenden Tabelle 40 in Beiblatt 1/A1 (2003) werden zwar auch die - die Frequenzspektren berücksichtigenden - C tr -Werte ausgewiesen, zugleich jedoch festgestellt, dass diese Spektrum-Anpassungswerte zurzeit keine baurechtliche Bedeutung haben. Schon deshalb kommt es auf die Berücksichtigung eines bestimmten Frequenzspektrums zur Bestimmung des Bauschalldämm-Maßes nicht in rechtserheblicher Weise an, zudem wurde der von den Klägern in Bezug genommene Entwurf einer DIN 4109-2016 - ihren eigenen Angaben zufolge - mittlerweile zurückgezogen, und der Entwurf der DIN 4109-2018 hat gleichfalls noch keine Geltung erlangt. Entgegen der Ansicht der Kläger stellt die vom Verordnungsgeber herangezogene DIN 4109-1989 mithin nach wie vor den derzeit geltenden Stand der Technik dar. Schon aus diesen Gründen stellt es entgegen der Ansicht der Kläger kein Versäumnis der 2. FlugLSV dar, dass darin kein Aufschlag von 3 dB vorgesehen wurde, um der Gerichtetheit des Schalls der Verkehrsquellen Rechnung zu tragen. Ebenso wenig ist feststellbar, dass dies den "Stand der Schallschutztechnik im Hochbau" nicht wiedergibt. Anders als die Kläger meinen, ist es für die Frage der Anwendbarkeit der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung auch unerheblich, ob die DIN 4109-1989 für den Fluglärm nur auf das veraltete Fluglärmgesetz 1971 verweist, denn maßgeblich für die Bewertung der Außenlärmpegel sind allein die auf dem Fluglärmschutzgesetz 2007 beruhenden Vorschriften der 1. und der 2. FlugLSV. Im Übrigen nimmt die Verweisung in der DIN 4109-1989 ihrem Wortlaut in Ziff. 1 nach (DIN 4109-1989, S. 2) gerade nicht das Fluglärmschutzgesetz in der Fassung von 1971 in Bezug, so dass sich die von den Klägern behauptete statische Verweisung auch nicht daraus entnehmen lässt. Ebenfalls unerheblich ist es aus diesen Gründen, ob in der - ohnehin mittlerweile wieder zurückgezogenen - DIN 4109-2016 der von den Klägern reklamierte Aufschlag von 3 dB wieder aufgenommen wurde. Schon aus den vorstehenden Gründen ist die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die DIN 4109-1989 und damit die 2. FlugLSV den Stand der Schallschutztechnik abbilden, nicht beweisbedürftig und der erkennende Senat auch nicht gehalten, ihrer Anregung (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 01.02.2018, Bl. IV/0646, 0648, 0650) folgend Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu zu erheben. Aus den vorstehenden Gründen fehlt deshalb der Frage, ob - wie die Kläger ferner vorbringen - eine Anscheinsvermutung dafür bestehe, dass es sich bei der fehlenden Berücksichtigung eines Aufschlages von 3 dB nach den Ausführungen ihres sachverständigen Beistandes (Dipl.-Ing. Steger, lmmissionsschutz in der Bauphysik, S. 8, Anlage K 10 zum Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 01.02.2018, Bl. IV/0707 GA) um ein "bis heute fortwirkendes Versäumnis bei der Erstellung der DIN 4109" handelt, sowohl die erforderliche Beweisbedürftigkeit als auch die Entscheidungserheblichkeit. Der Senat ist deshalb auch nicht gehalten, dazu ein Sachverständigengutachten einzuholen, wie die Kläger anregen (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 01.02.2018, Bl. IV/0650 GA). Soweit sich die Kläger darauf berufen, dass sich die in der 2. FlugLSV vorgenommenen Aufschläge und Abschläge gegenüber dem Schutzniveau der DIN 4109 gerade für die Eigentümer von Bestandsimmobilien in einer ganz erheblichen Weise aufsummieren, nämlich - wie sich aus dem von ihnen vorgelegten UBA-Bericht ergebe - mit einer Absenkung des Schutzniveaus der DIN 4109 durch den Verordnungsgeber in der 2. FlugLSV mit -8 dB bis -13 dB, folgt aus den oben dargestellten Gründen kein anderes Ergebnis für ihre Klage. Bei der damit aufgeworfenen Frage der Erheblichkeit dieser Abschläge handelt es sich um eine Rechtsfrage, über die der Senat selbst zu entscheiden hat, und die einem Sachverständigenbeweis deshalb nicht zugänglich ist. Hinsichtlich der Höhe dieser Abschläge fehlt es zudem an der erforderlichen Beweisbedürftigkeit, da diese aus dem UBA-Gutachten selbst entnommen werden kann. Der Senat ist deshalb hinsichtlich keiner der damit aufgeworfenen Fragen gehalten, Beweis durch die von den Klägern angeregte (Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 01.02.2018, Bl. IV/0651 GA) Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben. 2. Der Anwendung des Abschlags von 8 dB aus § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV im Fall der Kläger steht auch nicht entgegen, dass es sich bei dem von ihnen schon beanspruchten Schallschutzprogramm der Beigeladenen nicht um ein freiwilliges Programm gehandelt habe, weil dieses auf den "Posch-Bescheid" zurückgehe. Die Kläger wenden zwar zutreffend ein, dass es sich bei dem 1. Schallschutzprogramm nicht um ein freiwilliges Schallschutzprogramm im Sinne dieser Vorschrift handelt. Denn die Beigeladene war durch den auf der Grundlage des § 6 LuftVG erlassenen Bescheid des HMWVL vom 26. April 2001 unter Änderung der Betriebsgenehmigung für den Flughafen Frankfurt Main rechtlich bindend verpflichtet worden, baulichen Schallschutz nach bestimmten Kriterien u.a. für Wohnhäuser sicherzustellen, sofern sich diese in dem darin definierten (Nacht-)Schutzgebiet befanden, das durch Bescheid vom 25. November 2002 nochmals erweitert wurde (zum rechtlich verpflichtenden Charakter dieser Bescheide vgl. Urteil des Senats vom 20.02.2018 - 9 C 1969/14.T -, juris Rn. 90 ff.). Da die Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 2 FLärmSchG mit der Alternative "in sonstigen Fällen" zur Überzeugung des Senats aber auch Fälle umfasst, in denen baulicher Schallschutz aufgrund einer behördlichen Anordnung zu leisten war (- Hess. VGH 9 C1969/14.T -, juris Rn. 91 f.), sind die danach von den Klägern umgesetzten Maßnahmen gleichwohl zu Recht berücksichtigt worden. 3. Ein Anspruch der Kläger auf Erstattung der Aufwendungen für weitergehende Maßnahmen passiven Schallschutzes ergibt sich auch nicht aus einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch den Beklagten oder aus Fehlern in der dem angegriffenen Bescheid zugrunde gelegten schalltechnischen Objektbeurteilung. 3.1. Die von dem Beklagten seiner Entscheidung zugrunde gelegte schalltechnische Objektbeurteilung vom 24. März 2014 (Bl. 44 BA) wurde auf der Grundlage einer am 18. März 2014 vorgenommenen Wohnungsaufnahme erstellt, an der die Klägerin zu 1. teilgenommen hatte. Ausweislich des Prüfervermerks vom 24. März 2014 und des Protokolls über die Wohnungsaufnahme wurde dabei wegen der Angaben in ihrem Antrag und der Teilnahme an einem früheren Schallschutzprogramm nur der Raum 1.1. - Schlafzimmer im Dachgeschoss - beurteilt (Bl. 42, 44 BA). Dabei wurden aufgrund der Belegenheit in der Nacht-Schutzzone Außenpegel von 50 bis weniger als 55 dB(A) L Aeq Nacht gemäß der 1. FlugLSV - sowie ein erforderliches Bauschalldämm-Maß für den Schlafraum von 27 dB gemäß § 5 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 der 2. FlugLSV zugrunde gelegt (Bl. 42 BA). Die Wohnungsaufnahme vom 18. März 2014 umfasst neben einer Grundrisszeichnung zwei Objektskizzen (Bl. 39 - 41 BA) sowie je ein Foto von dem Schlafraum 1.1 mit dem Fenster F1.1.1 und der Decke unter dem nicht ausgebauten Dachraum. Aufgrund der dazu vorgenommenen Berechnungen ergab sich für den Raum Nr. 1.1 ein erforderliches Bauschalldämm-Maß (R' w,res Nacht) von 27 dB, ein nach der DIN 4109-1989 errechnetes erforderliches Bauschalldämm-Maß (R' w,res mit Raumkorrektur) von 31,6 dB(A) sowie ein vorhandenes Bauschalldämm-Maß von 32,5 dB(A) (Bl. 43 BA). Da das begutachtete Wohnobjekt an einem früheren Schallschutzprojekt teilgenommen und der begutachtete Raum dabei ein Schallschutzfenster sowie einen Schalldämmlüfter erhalten hatte, wurde als Ergebnis der Objektbeurteilung festgehalten, dass den Berechnungen zufolge keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind (Bl. 44 BA). 3.2. Die Kläger haben mit ihrem Vorbringen nicht aufzeigen können, dass diese Feststellungen fehlerhaft sind und deshalb Aufwendungen für weitere Schalldämm-Maßnahmen erstattungsfähig sind. Die Kläger wenden insoweit ein, dass andere Räume überhaupt nicht betrachtet wurden und die Schalldämmwirkung der Dachgaube, der Dachflächen und des Spitzbodens über dem Schlafraum nicht bestimmt worden sei, der Beklagte habe vielmehr mit nicht näher begründeten, nicht vertretbaren Setzungen gearbeitet, die nicht nachvollziehbar seien. Sie meinen, auf dieser Basis hätte der von ihnen begehrte Schallschutz nicht abgelehnt werden dürfen, denn dies sei weder bezüglich des aufgenommenen Schlafraums im Dachgeschoss, noch bezüglich der anderen gänzlich außer Betracht gelassenen Räumlichkeiten substantiiert zu vertreten. Die von den Klägern gerügte Beschränkung der Objektbeurteilung auf den Schlafraum im Dachgeschoss als einzig beurteilte Räumlichkeit ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Kläger sich in ihrem Antrag auf Maßnahmen in Bezug auf das Dachgeschoss beschränkt (Bl. 3 BA) und weder bei der Aufnahme der räumlichen Gegebenheiten am 18. März 2014 noch später während des Verfahrensverlaufs auf die Einbeziehung der übrigen Schlafräume im Haus in die schalltechnische Objektbeurteilung hingewirkt haben. Der Senat vermag aus diesen Gründen nicht festzustellen, dass die in der schalltechnischen Objektbeurteilung getroffenen Feststellungen - wie von den Klägern behauptet - auf einer allein vom Beklagten zu vertretenden unvollständigen Tatsachenbasis beruhen und dessen Entscheidung deshalb willkürlich und rechtsstaatswidrig erfolgt ist. Auch den weiteren Angaben der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung dazu ist zu entnehmen, dass es den Klägern und vor allem ihr selbst wesentlich auf den Schlafraum im Dachgeschoss ankam. Insbesondere mit den dazu in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos haben die Kläger insbesondere auf das aus ihrer Sicht bestehende Erfordernis einer Dämmung des Daches über diesem Schlafraum hingewiesen. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos der Räumlichkeiten im Dachgeschoss ihres Hauses zeigen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür auf, dass die dortigen Umfassungsbauteile unvollständig aufgenommen wurden und die angestellten Berechnungen deshalb fehlerhaft sind. Die Dachfläche der Gaube ist ausweislich der Objektbeurteilung (Bl. 43 BA) unter der Position W 1.1.2 - Dachgaube - mit einem Aufbau mit "Ziegel, Holzsparren, 1-lagig beplankt" und folglich ungedämmt sowie mit einer Fläche von 7,89 m 2 ebenso berücksichtigt worden wie die übrige Dachfläche (5,22 m 2 ). Dass den auf dieser Grundlage ergangenen ablehnenden Bescheiden des Beklagten eine Berechnung nicht beigefügt war und auch die ermittelten und zugrunde gelegten Werte in dem Bescheid nicht angegeben wurden, führt weder zur Feststellung einer unvollständigen und fehlerhaften Sachverhaltsermittlung noch zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Zwar wurde dadurch die Nachvollziehbarkeit der ablehnenden Entscheidung zunächst erschwert, es ist aber nichts dafür erkennbar, dass die Kläger gehindert gewesen wären, sich während der Rechtsmittelfrist durch Nachfrage und Anforderung beim Beklagten Kenntnis über diese Bewertungsgrundlagen zu verschaffen. Den Klägern war es schon deshalb zumutbar, sich auf diese Weise Kenntnis von den entscheidungsrelevanten Ermittlungen zu verschaffen, weil ihnen die Darlegungs- und Beweislast für die von ihnen geltend gemachten anspruchsbegründenden Umstände obliegt. Zwar besteht gemäß § 24 VwVfG im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess eine Amtsermittlungspflicht, und in den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 der 2. FlugLSV sowie der §§ 9 und 10 FLärmSchG fehlt es an ausdrücklichen Beweislastregelungen. Im Fall eines Verpflichtungsbegehrens geht jedoch aufgrund der materiell-rechtlichen Regelungen und des Normbegünstigungsprinzips die Unerweislichkeit einer Tatsache grundsätzlich zu Lasten desjenigen, der daraus eine günstige Rechtsfolge für sich herleiten will (Kopp, a.a.O., § 24 Rn. 42). Auch wenn es im Verwaltungsverfahren an einer Behauptungs- und Beweisführungspflicht fehlt, bestehen aber Darlegungs- und Beweislastregelungen für den Fall, dass - wie im Fall eines "non liquet" - sich die Notwendigkeit ergibt, eine trotz aller Bemühungen verbleibende Unerweislichkeit von Tatsachen im Wege der materiellen Beweislast einem der Beteiligten zuzuordnen (vgl. dazu Kopp, VwVfG, § 24 Rn. 39), die aus dem jeweils zugrunde liegenden materiellen Recht zu entnehmen sind. Aus alledem folgt, dass der Antragsteller anspruchsbegründende Umstände selbst vorzutragen und ggfls. auch zu beweisen hat, und aus diesem Grund ist auch die - hier vom Beklagten übernommene - Durchführung der Aufnahme der baulichen Gegebenheiten als Ermittlung der anspruchsbegründenden Umstände den Klägern zuzurechnen, deren Sphäre sie zudem entstammen. Dafür spricht auch die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 der 2. FlugLSV, wonach die Ermittlung der erforderlichen Bauschalldämm-Maße der einzelnen Umfassungsbauteile als Nebenleistung vom Erstattungsanspruch nach § 9 Abs. 1 bis 4 FLärmSchG umfasst wird. Die Erstellung eines Gutachtens ist nach alledem Obliegenheit der Kläger, und wenn sie sich dazu eines Dritten oder - wie hier - der Behörde, die über ihren Anspruch zu entscheiden hat, bedienen, sind sie selbst gehalten, sich der Richtigkeit dieser Ermittlungen zu vergewissern. Die Kläger haben aber auch keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die den ablehnenden Bescheiden zugrunde gelegte Beurteilung des vorhandenen Bauschalldämm-Maßes fehlerhaft ist. Soweit die Kläger sich auf das Fehlen von Ermittlungen über weitere Räumlichkeiten berufen, ist ein Fehler schon wegen der Beschränkung in ihrer Antragstellung nicht festzustellen. Im Übrigen fehlt es aber auch an jeglichem Vorbringen zu der baulichen Beschaffenheit dieser Räume und dem aus klägerischer Sicht dort vorhandenen Bauschalldämm-Maß. Der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag, darüber Beweis durch Sachverständigengutachten zu erheben, dass das resultierende Bauschalldämm-Maß in den Schlafräumen des Wohnhauses des klägerischen Grundstücks unter Anwendung des zu seiner Bestimmung heranzuziehenden Verfahrens der 2. FlugLSV weniger als 32 dB beträgt (Bl. VI/0991 GA), stellt sich insoweit, als er sich auf weitere Schlafräume über den Raum im Dachgeschoss hinaus bezieht, mangels Einbeziehung in das Verwaltungsverfahren als nicht entscheidungserheblich und wegen der fehlenden Anhaltspunkte über die tatsächlichen Umstände als Ausforschungsbeweis dar, dem der Senat nicht nachgehen muss. Für den Schlafraum im Dachgeschoss ergeben sich entgegen der Ansicht der Kläger die zugrunde gelegten Werte nachvollziehbar aus der schalltechnischen Objektbeurteilung vom 18. März 2014, die ihnen mit Einsicht in die Behördenakte zur Kenntnis gelangt ist. Demnach wird das nach § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV erforderliche Bauschalldämm-Maß von 27 dB bzw. von 31,5 dB einschließlich des Raumkorrekturwertes mit 32,5 dB jeweils überschritten. Die Kläger haben keinerlei Anhaltspunkte dafür aufzeigen können, dass das in der schalltechnischen Objektbeurteilung ermittelte Bauschalldämm-Maß der einzelnen Umfassungsbauteile zu beanstanden ist. Soweit sie rügen, dass der Raumkorrekturwert zu berücksichtigen sei, ist dem ersichtlich nachgekommen worden. Den dokumentierten Feststellungen zufolge wurden für die Dachgaube mit 7,91 m 2 Fläche bestehend aus Fachwerk, ausgemauert in Schlemmstein (Bauteil Nr. W 1.1.1), ein vorhandenes Bauschalldämm-Maß von 40 dB, für die Dachgaube mit 7,89 m 2 Fläche bestehend aus Ziegel und Holzsparren, 1-lagig beplankt (Bauteil Nr. W 1.1.2) ein vorhandenes Bauschalldämm-Maß von 30 dB, für das geneigte Dach mit 5,22 m 2 Fläche bestehend aus Ziegel und Holzsparren, 1-lagig beplankt (Bauteil Nr. W 1.1.3) ein vorhandenes Bauschalldämm-Maß von 30 dB, für die Decke in Ausführung als Holzbalkendecke mit ca. 10 cm Mineralwolle, 1-lagig beplankt (Bauteil Nr. W 11.4) ein vorhandenes Bauschalldämm-Maß von 40 dB inkl. 5 dB für Luftraum und von 43 dB für den vorhandenen Schalldämmlüfter (Bauteil W 1.1.5) sowie für das vorhandene Fenster (Bauteil Nr. F 1.1.1) mit einer Fläche von 1,14m Breite x 1,14m Höhe und einer Isolierverglasung 6-14-8 nebst Dichtung ein Bauschalldämm-Maß von 36 dB zugrunde gelegt. Die dem von den Klägern entgegengehaltene Rüge, das vorhandene Bauschalldämm-Maß sei für den Schlafraum im Dachgeschoss in Form von Abschätzungen der Mitarbeiter des Beklagten und damit völlig unzureichend aufgenommen worden, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar und vermag wegen der ihnen obliegenden Darlegungs- und Beweislast die getroffenen Feststellungen nicht erfolgreich in Zweifel zu ziehen. Anders als sie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht haben, führt es auch nicht zu einer Umkehr der Darlegungslast, dass die ihrem Anspruch zugrunde liegenden rechtlichen und technischen Bestimmungen in den Vorschriften der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung und der DIN 4109-1989 komplex und schwer nachvollziehbar sind. Wie oben schon dargestellt, ist die Verweisung auf technische Normen weder grundsätzlich noch im Fall der Bestimmungen über die Erstattung von Aufwendungen rechtlich zu beanstanden, und es kann Antragstellern - wie gleichfalls oben schon dargestellt - auch zugemutet werden, sich Kenntnis von den maßgeblichen Vorschriften zu verschaffen und sich etwa erforderlicher Fachkunde zu bedienen, um ihre Ansprüche geltend machen zu können. Das Vorbringen der Kläger, schon aufgrund der erheblichen Schalldämmwirkung des im freiwilligen Schallschutzprogramm ausgetauschten Fensters von 39 dB könne nicht einfach unterstellt werden, dass einfache Dachaufbauten, wie vorliegend die Dachgaube oder die Dachkonstruktion, ein vergleichbares Schalldämmmaß wie ein Schallschutzfenster aufweisen würden, führt schon deshalb nicht zum Erfolg, weil der Beklagte für das dort vorhandene Fenster einen Dämmwert von nur 36 dB zugrunde gelegt hat. Im Übrigen kommt es - wie oben schon dargestellt - auf das Schalldämmmaß einzelner Bauteile nicht entscheidungsrelevant an. Gleiches gilt, soweit sie die mangelnde Nachvollziehbarkeit der vom Beklagten angestellten Berechnung rügen und dies damit belegen wollen, dass schon die auffällig geraden Zahlen in Blatt 43 der Behördenakte belegten, dass es sich bei den eingetragenen Schalldämm-Maßen um Schätzungen der Mitarbeiter vor Ort handele. Denn diese Werte wie auch die zur Berechnung erforderlichen Grundlagen lassen sich sämtlich hinreichend bestimmt aus den Vorschriften der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung und den in der Objektbeurteilung aufgeführten Gleichungen der DIN 4109-1989 entnehmen. Da die Kläger ihre Rüge auch nach Einsichtnahme in die Behördenakte im Lauf des Verfahrens nicht substantiiert haben, ist der erkennende Senat nicht gehalten, dem Beklagten - wie von den Klägern beantragt - aufzugeben, zur weiteren Sachverhaltsaufklärung die VBA-Berechnung zum Objekt der Kläger einschließlich einer nachvollziehbaren Erläuterung der Berechnung bzw. des Programms vorzulegen. Die Kläger bringen ferner vor, die Annahme eines Dämmwertes von 40 dB für die Decke zwischen dem Wohnraum im Obergeschoss und dem Spitzboden sei schon wegen der diesbezüglichen Angaben des Beklagten in der Berechnung, dieser Wert sei "in Anlehnung" an die Tabelle 37 des Beiblatts 1 der DIN 4109 bestimmt worden, unklar und nicht nachvollziehbar. Damit vermögen sie aber keine durchgreifenden Zweifel an der schalltechnischen Objektbeurteilung des Beklagten aufzuzeigen. Sie bringen dazu vor, es sei nicht ersichtlich, was mit "in Anlehnung" gemeint sei, die Tabelle 37 befasse sich zudem mit den Dämmwerten von "Ausführungsbeispielen von Außenwänden in Holzbauweise", während die Decke zwischen Wohnräumen im Obergeschoss und dem Spitzboden aber weder Wand, noch Außenwand sei. Daraus ergibt sich aber nicht, dass eine andere Bewertung dieses Umfassungsbauteils vorzunehmen ist und diese zum Erfordernis weiterer Maßnahmen passiven Schallschutzes führen würde. Vielmehr ist dem Verweis des Beklagten auf die DIN 4109-1989, Beiblatt 1 Nr. 10.1.1, Tab. 37 hinreichend deutlich zu entnehmen, dass diese Decke, da sie einen Wohnraum - gemeinsam mit dem Dach - nach außen abschließt, als das maßgebliche Außenbauteil, ausgeführt in Holzbauart, berücksichtigt wurde. Die Bezeichnung "in Anlehnung" ist der Auslegung zugänglich und verweist darauf, dass die mit dieser Ausführung in den Ausführungsbeispielen nicht enthaltene Decke samt Dach so wie eine in zweischaliger Holzbauweise mit Zwischenraum ausgeführte Außenwand behandelt wird. Dass die bauliche Ausführung der Decke von der danach als vergleichbar betrachteten Außenwand in der baulichen Ausführung erheblich abweicht, haben die Kläger weder mit ihrem Vorbringen, es fehle an der vom Beklagten angenommen Dämmung der Decke, noch mit den von ihnen vorgelegten Fotos, die nur den Innenraum zeigen, substantiiert vorgetragen. Auf dem in der Behördenakte dokumentierten Foto (Bl. 38 BA) ist das Vorhandensein von Dämmmaterial zu erkennen, und nähere Angaben haben die Kläger nicht dazu vorgetragen. Da nach der insoweit eindeutigen Definition in § 3 Abs. 2 der 2. FlugLSV die Berechnung der zu berücksichtigenden Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen neben Wänden auch Dächer sowie Decken, die den Aufenthaltsraum umschließen, umfasst, ist die Behandlung der Decke als Außenbauteil nicht zu beanstanden, im Übrigen entspricht dies auch der Vorschrift des § 2 Abs. 3 der 24. BImSchV. Dass die Tabellenüberschrift auf Außenwände in Holzbauweise gerichtet ist, es sich bei dem bewerteten Bauteil aber um eine Decke handelt, ist schon aus diesem Grund rechtlich unerheblich. Dass weitere Schalldämmmaßnahmen erforderlich werden, wenn man ihrem Vortrag folgend die Decke nicht als nach außen abschließendes Umfassungsbauteil bewerten würde, haben die Kläger auch nicht aufzeigen können. Da damit nicht nur die Berücksichtigung des entsprechenden Dämmwertes entfiele, sondern sich infolge der Änderung der zu berücksichtigenden Außenfläche insgesamt auch der nach der DIN 4109-1989 (S. 12, Ziffer 5.2 - Anforderungen an Außenbauteile unter Berücksichtigung unterschiedlicher Raumarten und Nutzungen) in die Berechnung einzustellende Raumkorrekturwert ändern würde, stellt sich diese Vorgehensweise vielmehr als eine zugunsten der Kläger erfolgte Berechnung dar. Denn da die erforderlichen Schalldämm-Maße bei der Berechnung in Abhängigkeit vom Verhältnis der gesamten Außenfläche eines Raumes (S (W-F) ) zur Grundfläche des Raumes (S G ) nach einem auf der Grundlage der Tabelle 9 (S. 13) ermittelten Wert zu erhöhen oder zu mindern sind, wäre ohne Berücksichtigung der Decke mit 5,22 m 2 Fläche die Gesamtfläche des Außenbauteils des Raumes im Ergebnis zu reduzieren mit der Folge, dass sich damit auch das erforderliche Bauschalldämm-Maß reduzieren würde. Auch der vom Beklagten für den Luftraum zwischen Decke und Dach angenommene, Dämmwert von 5 dB ist nach dem oben Dargestellten entgegen der Ansicht der Kläger weder unbegründet noch unklar geblieben, sondern nachvollziehbar. Denn dieser Wert ergibt sich aus Beiblatt 1 zur DIN 4109-1989, Ziffer 10.1.1, wonach bei zweischaligem Mauerwerk mit Luftschicht das ermittelte bewertete Schalldämm-Maß R' w,R um 5 dB erhöht werden darf (Beiblatt 1 zu DIN 4109-1989, S. 50 f.). Selbst wenn man jedoch den Klägern folgend diesen Wert abziehen und damit einen Dämmwert von nur 35 dB für die Decke in Ansatz bringen würde, haben die Kläger weder aufgezeigt noch ist sonst ersichtlich, dass dies angesichts der Fläche von nur 5,22 m 2 für diese Decke so erhebliche Auswirkung haben kann, dass infolge dessen das nach § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV anzunehmende erforderliche Bauschalldämm-Maß von 27 dB unterschritten würde. Da die von ihnen aufgeworfenen Frage, wie die Annahme von 40 dB anhand der Tab. 37 der DIN 4109-1989, Beiblatt 1 berechtigt sein soll, sich - wie oben dargestellt - schon anhand der rechtlichen Grundlagen beantworten lässt, fehlt es für die von den Klägern angeregte (Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 01.02.2018, Bl. IV/0641 GA) Beweiserhebung schon an der erforderlichen Beweisbedürftigkeit. Da es insoweit zudem an weiterem Tatsachenvortrag fehlt, handelt sich im Übrigen um ein Ausforschungsbeweisbegehren, und der Senat ist aus diesen Gründen nicht gehalten, dazu den Sachverhalt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder durch Augenschein in Form einer Ortsbesichtigung erst zu ermitteln, wie die Kläger anregen (Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 01.02.2018, Bl. IV/0658 GA). Da es ihrem Vorbringen nach alledem an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten dafür fehlt, dass und an welchen Stellen die in der schalltechnischen Objektbeurteilung getroffenen Feststellungen zum vorhanden Bauschalldämm-Maß im Schlafraum im Dachgeschoss ihres Wohnhauses Fehler aufweisen, ist ihr in der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag (Bl. VI/0991 GA), Beweis zu der Tatsache zu erheben, dass das resultierende Bauschalldämm-Maß in den Schlafräumen des Wohnhauses des klägerischen Grundstücks unter Anwendung des zu seiner Bestimmung heranzuziehenden Verfahrens der 2. FlugLSV weniger als 32 dB beträgt, auch insoweit als Ausforschungsbeweisantrag zu bewerten, als er sich auf den Schlafraum im Dachgeschoss bezieht, und schon deshalb nicht geeignet, den Senat zur Beweiserhebung durch Einholung eines lärmphysikalischen Sachverständigengutachtens zu veranlassen. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Kläger, ihr Wohnhaus sei nach dem Ergebnis dazu durchgeführter Messungen durch den Fluglärm mit Dauerschallpegeln von oberhalb 35 dB nachts innen belastet. Wie oben schon ausgeführt wird, ist für die Ermittlung des Innenschallpegels die Belegenheit in der Nachtschutzzone nach der Lärmschutzbereichsfestsetzung maßgeblich, wonach hier ein Dauerschallpegel von 50 - 55 dB(A) nachts besteht. Für den Schlafraum im Dachgeschoss ist aufgrund des ermittelten vorhandenen Bauschalldämm-Maßes von 32,5 dB bzw. 31,6 dB mit Raumkorrektur ein Innenpegel zu erwarten, der deutlich unter 30 dB(A) liegen dürfte. Ein Dauerschallpegel innen von 35 dB ist daraus weder ersichtlich, dieser wurde auch nicht ansatzweise plausibel dargelegt. Damit dient auch die Anregung der Kläger (Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 30.09.2015, Bl. I/041 GA und Schriftsatz vom 30.04.2018, Bl. V/0932 GA), Beweis dazu durch Einholung eines lärmphysikalischen Sachverständigengutachtens zu erheben, der Ausforschung des Sachverhalts, und der Senat muss dem nicht nachgehen. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht daraus, dass ausweislich der von der Beigeladenen als Anlage vorgelegten Detailkarte (zu ihrem Schriftsatz vom 24.04.2015, Bl. II/0295 GA) das Grundstück der Kläger zwischen den Isophonen der nächtlichen Dauerschallpegel L eq(3) = 52 und 53 dB(A) liegt. Diese Belegenheit des klägerischen Grundstücks ist aus der Lärmschutzbereichsfestsetzung ersichtlich und außerdem unstreitig, der Senat ist schon deshalb nicht gehalten, wie angeregt (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 31.07.2015, Bl. II/0352 GA) darüber Beweis durch Einholung eines lärmphysikalischen Sachverständigengutachtens zu erheben. Die Kläger berufen sich ferner darauf, eine "Zahl von nächtlichen Überflugereignissen" über ihrem Grundstück weise höhere nächtliche Maximalpegel als 79 dB auf, und bestreiten ohne weitere Substantiierung, dass der von der Beigeladenen gewährte Schallschutz durch Fenster und hierzu gehörende Maßnahmen höhere Maximalpegel als 53 dB ausschließe. Ihrer Klage bleibt damit schon deshalb der Erfolg versagt, weil für die Bestimmung des erforderlichen passiven Schallschutzes die nach der Lärmschutzbereichsfestsetzung ersichtlichen, durch Berechnung für den Prognosefall ermittelten Außenlärmpegel als Dauerschallpegel maßgeblich sind. Auf die von den Klägern vorgetragenen, zu irgendeinem Zeitpunkt durch Messung erzielten Außenlärmpegel kommt es deshalb weder als Dauerschall- noch als Maximalpegel in entscheidungserheblicher Weise an. Schon aus diesem Grund ist der dazu angeregte (Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 30.09.2015, Bl. I/042 GA) Beweis durch Einholung eines lärmphysikalischen Sachverständigengutachtens nicht zu erheben. Für eine solche Beweiserhebung fehlt es aber auch an den erforderlichen hinreichenden Anknüpfungstatsachen. Denn die behaupteten Messergebnisse können dem dazu vorgelegten Gutachten schon nicht entnommen werden, wie die Beigeladene zu Recht einwendet. Die Kläger selbst geben nur an, der Messbericht des Jahres 2013 vom 12. Mai 2014 über die Messstelle in der A-straße ... belege Dauerschallpegel L Aeq Nacht von 51,9 dB und Maximalpegel L Amax von 20 mal 53 dB(A). Einzelne Überflugereignisse mit - wie behauptet - mehr als 80 dB(A) werden in dem dazu vorgelegten Gutachten aber nicht ausgewiesen (Schalltechnischer Bericht deBAKOM vom 12.05.2014, Anlage K 3 zum Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 30.09.2015, Bl. I/072 ff. GA; S. 26 ff., S. 36 f.). Darüber hinaus fehlt es für die dort aufgeführten Werte von bspw. mittleren Maximalpegeln nachts in methodischer Hinsicht an der Vergleichbarkeit mit den hier maßgeblichen, durch Berechnung ermittelten Werten der Fluglärmbelastung nach der Lärmschutzbereichsfestsetzung, die gutachtlichen Ergebnisse vermögen zur Überzeugung des Senats die sich aus der festgesetzten Isophone der Nacht-Schutzzone ergebenden Werte deshalb nicht zu erschüttern und werden von der Beigeladenen zu Recht in Zweifel gezogen. Die Frage, ob der von der Beigeladenen durch Fenster gewährte Schallschutz bei einem höheren Maximalpegel als 79 dB ausreicht, ist aus den vorstehend genannten Gründen außerdem rechtlich unerheblich, sie stellt mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen zudem ein Ausforschungsbegehren dar. Auch die von den Klägern vorgebrachte differenziertere Betrachtung der Maximalpegel ist aus den vorstehend genannten Gründen für die Entscheidung unerheblich. Im Übrigen vermögen die Kläger nicht näher zu substantiieren, aus welchen Gründen zukünftig Überschreitungen der gemittelten Maximalpegel (NAT-Kriterium) von 6 x 53 dB und L eq = 50 dB(A) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 FluglärmG anzunehmen sein sollen. Dass es um nach der Sigma-Regel bestimmte mittlere Maximalpegel unter Einbezug beider Betriebsrichtungen geht, führt jedenfalls nach dem oben Dargestellten allein nicht schon dazu, dass das Grundstück der Kläger - wie sie meinen - nur wegen der Einbezogenheit in die Nacht-Schutzzone mit passivem Schallschutz auszustatten und ihrer Klage stattzugeben ist. Schließlich verstößt der Beklagte mit den Feststellungen in dem angegriffenen Bescheid auch nicht deshalb gegen Art. 3 GG, weil der Antrag auf passiven Schallschutz für dieses Gebäude abgelehnt wird, während ein Antrag für das identisch bebaute Grundstück A-Straße ..., das gleichfalls im Eigentum der Kläger steht, erfolgreich war. Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vermögen die Kläger insoweit schon deshalb nicht aufzuzeigen, da es sich ihrem eigenen Vorbringen zufolge in den beiden Fällen um unterschiedliche Sachverhalte handelt, die deshalb zu Recht auch unterschiedlich entschieden worden sind. Denn während in dem hier streitgegenständlichen Wohnhaus Schallschutzmaßnahmen nach dem 1. SSP der Beigeladenen umgesetzt worden waren, sind für das ebenfalls im Eigentum der Kläger stehende Nachbargebäude unstreitig keine Maßnahmen nach dem 1. SSP beantragt, gewährt oder umgesetzt worden. Außerdem weist das Nachbarhaus nach den plausiblen und von den Klägern auch nicht bestrittenen Ausführungen des Beklagten eine andere Raumaufteilung und im Dachgeschoss nur ein Einfachglasfenster sowie daraus folgend ein anderes Bauschalldämm-Maß auf; es ist schon deshalb nachvollziehbar, dass der Beklagte deshalb für das Nachbargebäude Schallschutzmaßnahmen als nach § 5 Abs. 2 der 2. FlugLSV erforderlich gewährt hat. Da diese Unterschiede zwischen den Gebäuden unstreitig sind, ist der Senat schon wegen der fehlenden Beweisbedürftigkeit nicht gehalten, wie beantragt (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 10.10.2014, Bl. I/0158 GA) die Behördenakte zu dem Grundstück A-Straße ... beizuziehen und den Klägern insoweit Akteneinsicht zu gewähren. III. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und ihr gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Kosten auferlegt werden könnten, sind ihr ihre außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO zu erstatten. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision folgt aus § 132 VwGO und beruht darauf, dass die sich hier stellenden Fragen zur Verfassungsmäßigkeit und Anwendung der Vorschriften der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärt sind. IV. Rechtsmittelbelehrung ... Die Kläger sind Eigentümer eines im Jahr 1926 errichteten, in der A-Straße ... in Neu-Isenburg gelegenen und von ihnen selbst genutzten Reihen-Einfamilienhauses. Das Hausgrundstück liegt nach den Festsetzungen der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main des Landes Hessen vom 30. September 2011 - LärmschutzbereichsVO - in der Nacht-Schutzzone des Flughafens. Den auf Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen gerichteten Antrag der Kläger vom 27. Januar 2014 lehnte der Beklagte mit Bescheiden vom 5. Juni 2014 (Bl. 47 der Behördenakte - BA -) ab und begründete dies damit, dass für das Wohnhaus nach der Teilnahme an dem früheren Ersten Freiwilligen Schallschutzprogramm (künftig: 1. SSP) der Beigeladenen keine weiteren Aufwendungen erforderlich seien. Bei dem für die Immobilie berechneten Außenpegel von L Aeq Nacht < 55 dB(A) für die Nacht sei ein rechnerisch ermitteltes Bauschalldämm-Maß der Umfassungsbauteile von 27 dB für Schlafräume vorgesehen, das nach dem Ergebnis der schalltechnischen Objektbeurteilung vom 18. März 2014 (Bl. 42 ff. BA) erreicht werde; weitere Maßnahmen seien nicht erforderlich. Mit ihrer dagegen am 7. Juli 2014 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt erhobenen, nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 28. November 2014 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof verwiesenen Klage begehren die Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung weiterer Maßnahmen. Zur Begründung führen sie aus, dieser Anspruch könne nicht wegen eines vermeintlich ausreichenden Schallschutzes der vorhandenen Umfassungsbauteile ausgeschlossen werden, da aufgrund der Teilnahme am 1. SSP lediglich Fenster ausgetauscht worden seien. Die vom Beklagten für die weiteren Bauteile wie die Dachgaube, die Dachflächen und den Spitzboden über dem Schlafraum im Dachgeschoss angenommene Schalldämmwirkung sei nicht nachvollziehbar, da der Beklagte mit nicht näher begründeten und auch nicht vertretbaren Setzungen gearbeitet habe. Ob auch die übrigen Umfassungsbauteile - insbesondere bei den im Dachgeschoss gelegenen Schlafräumen - den Anforderungen der nach § 7 FLärmSchG erlassenen Rechtsverordnung entsprächen, sei nicht geprüft worden. Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der 2. FlugLSV komme es aber auf die Schalldämmwirkung der Gaube und der Dachfläche genauso an, wie auf die Schalldämmwirkung des über dem Schlafraum gelegenen Spitzbodens. Dass das vom Beklagten angeführte "VBA- Programm" einen ausreichenden Schallschutz ergebe, werde bestritten. Das vorhandene Bauschalldämm-Maß sei mit über 27 dB rechtlich unzutreffend bestimmt worden, weil die Vorschrift des § 5 der 2. FlugLSV wegen des Verstoßes gegen höherrangiges Recht nicht anwendbar sei. Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 FLärmSchG sei der Erstattungsanspruch zwar ausgeschlossen, wenn sich das Schalldämm-Maß der Schallschutzmaßnahmen "im Rahmen" der Schallschutzanforderungen der 2. FlugLSV halte, dies berechtige den Verordnungsgeber aber nicht dazu, das für Neubauten erforderliche Maß um 8 dB abzusenken. Denn damit werde die Zumutbarkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FLärmSchG nicht mehr gewahrt und es würden gesundheitsgefährdende und damit verfassungswidrige Innenpegel zugelassen. Auch § 7 FLärmSchG ermächtige den Verordnungsgeber der 2. FlugLSV nicht, mit § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV ein abweichendes Schutzniveau für Umfassungsbauteile festzulegen, die nicht bereits aufgrund eines Schallschutzprogramms ausgetauscht worden sind oder hätten ausgetauscht werden können. § 9 Abs. 3 Satz 2 FLärmSchG stelle lediglich ein Verbot der Doppelentschädigung dar, wenn der vorhandene Schallschutz sich in dem durch die 2. FlugLSV gezogenen "Rahmen" halte. Dass dieser Rahmen für die von § 9 Abs. 3 Satz 2 FluglärmG erfassten Grundstücke anders gezogen werden dürfte, als bei Neubauten, ergebe sich hieraus nicht. Zumindest müsse der Wortlaut der Vorschrift einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV es nicht gestatte, den Abschlag auf Umfassungsbauteile anzuwenden, die gar nicht auf Kosten des Flughafenbetreibers ausgetauscht worden seien. Die Liegenschaft der Kläger habe im Rahmen des sog. "freiwilligen Schallschutzprogramms" der Beigeladenen nur teilweise passiven Schallschutz erhalten, nach Sinn und Zweck der Vorschriften des § 9 Abs. 3 Satz 2 FLärmSchG und § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV müsse aber bestimmt sein, dass weitere Schallschutzmaßnahmen nur für diejenigen Umfassungsbauteile ausgeschlossen seien, die auch Gegenstand des freiwilligen Schallschutzprogramms gewesen sind. Dies betreffe im Fall der Kläger allein die Fenster und den Rollladenkasten sowie die Schalldämmlüfter. Für die sonstigen Umfassungsbauteile habe das Schalldämm-Maß von 35 dB aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 der 2. FlugLSV zu gelten. In der Regelung des § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV liege deshalb auch eine unzulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Soweit in der Begründung der Rechtsverordnung von einer akzeptablen "Toleranzmarge" gesprochen werde, verstoße die Vorschrift des § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV gegen die gesetzliche Ermächtigung, denn über das Verbot der Doppelentschädigung hinaus sei darin gleichsam ein "Gebot der Geringhaltung der Kosten für den Zahlungspflichtigen gemäß § 12" normiert worden. Da der Verordnungsgeber damit die vom Gesetzgeber zugesprochene Lärmentlastung zur Herbeiführung eines gesunden Nachtschlafs eigenmächtig revidiert habe, sei § 3 Abs. 5 der 2. FlugLSV nichtig. Auch in historischer Auslegung anhand der Vorgängervorschriften ergebe sich keine Ermächtigung zur Staffelung der Bauschalldämm-Maße, denn auch die Schallschutzverordnung 1974 beinhalte im Gegensatz zur 2. FlugLSV keine solche Staffelung. Dass das vorhandene Schalldämm-Maß weder für die Dachgaube, noch für die Dachflächen ausreichend sei, ergebe sich aus dem Vergleich der Schallschutzanforderungen des "Posch-Bescheides" aus dem Jahre 2001 mit den nach der 2. FlugLSV für erforderlich gehaltenen Schallschutzanforderungen. In dem Schallschutz-Programm, an dem die Liegenschaft bereits teilgenommen habe, sei ein Schallschutz gewährt worden, der Innenpegel von mehr als L max = 52 dB(A) am Ohr des Schläfers ausschließe. Die 2. FlugLSV sei nichtig, weil sie die Betroffenen auch bei geschlossenem Fenster nicht besser stelle, obwohl sich dies als deren Zweck aus der Begründung zu § 5 Abs. 3 ergebe. Damit werde der gesetzgeberische Befehl des § 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 LuftVG unterlaufen, und dies verstoße gegen höherrangiges Recht. § 3 Abs. 5 der 2. FlugLSV verfehle auch deutlich die Absenkung von z.B. 59 dB(A) (L eq ; WA-Gebiet) auf 25 - 30 dB, die gemäß § 3 der 24. ВImSchV bei Schienen- und Straßenverkehrslärm bei einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. ВImSchV erreicht werde, und verstoße damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Ein Dauerschallpegel von 35 dB im Innenraum bedeute nämlich, dass es doppelt so laut am Ohr des Schläfers sein dürfe, wie bei einem Betroffenen, der passiven baulichen Schallschutz aufgrund von Schienen- und Straßenverkehrslärm erhalten habe. Der "Mittelwert" der Toleranzmarge widerspreche mit 37 dB zudem der gesetzlichen Wertung des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1b) FLärmSchG, wonach Schlafräume, die höheren Innenpegeln als 35 dB ausgesetzt seien, nicht ohne Schallschutz bleiben dürften, und verfehle damit das aus lärmmedizinischer Sicht erforderliche Maß. Dies widerspreche auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Verlauf der Gesundheitsgefährdungsgrenze. Bei einem Bauschalldämm-Maß von 27 dB dürften Überflugereignisse lediglich einen L max von 79 dB aufweisen, um nicht auf ein unterdimensioniertes Schutzniveau zu führen. Da ein Teil der nächtlichen Überflugereignisse über dem Grundstück der Kläger höhere nächtliche Maximalpegel als 79 dB ausweise, sei der Schallschutz unzureichend. Dass im Fall des baulich identischen benachbarten Wohnhauses der Tochter der Kläger mit 32 dB gerechnet und die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für passiven Schallschutz bejaht worden sei, sei nicht nachvollziehbar; damit verstoße der Beklagte ebenfalls gegen Art. 3 GG. Wie die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche nach dem Regionalfondsgesetz abgeprüft worden seien, sei überhaupt nicht ersichtlich. Obwohl gemäß Regionalfondsgesetz ein Anspruch in Höhe von 4.350,-- Euro je Wohneinheit für die Dachdämmung im Spitzboden bestehe, sei der Antrag der Kläger trotzdem abgelehnt worden. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 5. Juni 2014 (Az.: Ill 33.3 FG Ѕ Neu 1394010x001) zu verpflichten, ihrem Antrag auf Erstattung von Aufwendungen für Maßnahmen des baulichen Schallschutzes vom 27. Januar 2014 stattzugeben, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 5. Juni 2014 (Az.: Ill 33.3 FG Ѕ Neu 1394010x001) zu verpflichten, über den Anspruch der Kläger auf Erstattung von Aufwendungen für Maßnahmen des baulichen Schallschutzes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, für die Kläger bestehe kein Anspruch auf Erstattung von baulichen Schallschutzmaßnahmen nach §§ 9, 10 FluglärmG, da das nach §§ 3 und 5 der 2. FlugLSV erforderliche Вauschalldämm-Maß von 27 dB für bauliche Bestandsanlagen, die bereits an einem freiwilligen Schallschutzprogramm teilgenommen haben, bei ihrer Immobilie erreicht werde; der geltend gemachte Erstattungsanspruch sei daher nach § 9 Abs. 3 Satz 2 FLärmSchG ausgeschlossen. Die Feststellung des vorhandenen Bauschalldämm-Maßes im Rahmen der schalltechnischen Objektbeurteilung in der Immobilie der Kläger sei fehlerfrei erfolgt und nicht zu beanstanden, wie auch eine Nachberechnung ergeben habe. In das zur Arbeitsoptimierung eingesetzte VBA-Programm seien alle Umfassungsbauteile (Dach, Decke unter nicht ausgebautem Dachraum, Dachgaube und Fenster), die bei der Vor-Ort-Begehung aufgenommen worden seien, mit den entsprechenden Werten eingegeben worden. Die Begutachtung sei auf Wunsch der Klägerin zu 1. lediglich von einem Schlafraum im Dachgeschoss und nicht von allen im Antrag als Schlafräume aufgeführten Räumen erfolgt, da nach ihren ausdrücklichen Angaben für insgesamt vier Schlafräume bereits im Rahmen des freiwilligen Schallschutzprogrammes der Beigeladenen Schallschutzmaßnahmen gewährt worden seien. Die Kläger hätten auch nicht dargelegt, warum Erstattungsansprüche für bauliche Schallschutzmaßnahmen für vier Schlafräume bestehen sollten, obwohl sie bei der Anzahl der gemeldeten dauerhaften Bewohner nur drei angegeben hätten. Der Vergleich mit dem Nachbarobjekt A-Straße ... sei bereits deswegen ungeeignet, da dieses zuvor nicht an einem freiwilligen Schallschutzprogramm teilgenommen habe und § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV daher nicht anwendbar sei. Zudem sei bei der Vor-Ort-Begehung von der Klägerin zu 1. darauf hingewiesen worden, dass bei dem Nachbarobjekt ein anderer Wandaufbau der Dachgaube bestehe, und man habe dort ein einfachverglastes Fenster mit einer Scheibenstärke von 3 mm vorgefunden. § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV spreche bewusst insgesamt von baulichen Anlagen nach § 1 Satz 2 der 2. FlugLSV, also schutzbedürftigen Anlagen und Wohnungen, und nicht von einzelnen Umfassungsbauteilen wie in Abs. 1 der Regelung. Durch die Regelung solle vermieden werden, dass der zahlungspflichtige Flughafenbetreiber unangemessen hohe Kosten für nur geringfügige Verbesserungen des Schallschutzes tragen müsse, sofern das erforderliche und hinreichende Bauschalldämm-Maß bereits erreicht werde und er im Rahmen eines vorherigen freiwilligen Schallschutzprogrammes bereits Kosten getragen habe, ohne dabei nach einzelnen Umfassungsbauteilen zu differenzieren. § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV sei nicht mangels Ermächtigungsgrundlage unwirksam oder wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht nicht anzuwenden. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 80 GG würden durch § 7 FLärmSchG eingehalten, und aus der Verordnungsermächtigung gingen Verordnungszweck, Inhalt und Ausmaß, nämlich die Festlegung von Schallschutzanforderungen für bauliche Anlagen in engem Zusammenhang mit § 6 FLärmSchG, hinreichend erkennbar hervor. Die Regelung einer Toleranzmarge in § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV sei auch vom Umfang der Verordnungsermächtigung gedeckt. Bei Bestandsgebäuden, für die bereits aufgrund eines freiwilligen Schallschutzprogrammes Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen erstattet worden seien, sei regelmäßig aufgrund der bereits durchgeführten Schallschutzmaßnahmen ein höheres Bauschalldämm-Maß vorhanden, als bei Bestandsgebäuden, bei denen noch keine Aufwendungen erstattet worden seien; die Differenzierung sei daher auch sachgerecht. Im Ergebnis entspreche dieses Schutzniveau dem Lärmschutz, der für den Gebäudebestand an neuen und ausgebauten Straßen und Schienen gemäß Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BlmSchV) gelte. Die von den Klägern gerügte ablehnende Entscheidung über ihren Antrag auf Zuschüsse nach dem Regionalfondsgesetz sei nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens. Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf Zuschüsse nach dem Regionalfondsgesetz, da ihr Objekt nicht im Fördergebiet nach Teil Il Ziffer 1.2 der Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes und der nachhaltigen Kommunalentwicklung liege. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Der Umfang der klägerischen Forderung sei zwar auf baulichen Schallschutz für insgesamt vier Räume gerichtet, da es aber auf die von ihnen angegebene Nutzung durch drei Personen ankomme, sei die Prüfung etwaiger Schallschutzansprüche von vornherein auch auf drei Räume beschränkt. Die weitere klägerische Kritik an der im Auftrag des Beklagten durchgeführten Ermittlung und Bewertung des vorhandenen baulichen Schalldämm-Maßes der Räume ihres Gebäudes sei unsubstantiiert. Die Anwendung von § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV beruhe auf dem Umstand, dass die Beigeladene in Bezug auf das Gebäude der Kläger bereits im Jahr 2006 die Kosten für verschiedene Maßnahmen zum Schutz gegen nächtlichen Fluglärm übernommen habe, konkret für den Einbau von fünf Schallschutzfenstern und vier schallgedämmten Lüftern in Schlafräumen sowie für die Dämmung eines Rollladenkastens, und zwar in den in der Klage benannten Schlafräumen. Die von den Klägern unter Verweis auf Messungen von deBAKOM behaupteten Lärmpegelbelastungen auf ihrem Grundstück und innerhalb ihres Gebäudes seien teils schon nicht nachvollziehbar, jedenfalls aber nicht realistisch. Der von ihnen genannte Wert von L Aeq Nacht von 51,9 dB aus dem deBAKOM-Messbericht von Tabelle 2-25 (S. 39 deBAKOM) sei schon deshalb unerheblich, weil er mit einem auf Basis der Betriebsrichtungsverteilungen der Jahre 2004 bis 2013 abgeleiteten Sigma-Zuschlag versehen werde, der im Fluglärmschutzgesetz für Fluglärmmessungen nicht vorgesehen sei und in Bezug auf den gewählten Zeitraum die Veränderungen durch den Übergang vom Drei- auf das Vierbahnsystem mit Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest ignoriere. Die angegebenen Lärmwerte von L Aq Tag = 58,0 dB(A) und L Aeq Nacht = 51,8 dB(A) seien für das klägerische Anwesen in der A-Straße ... trotz einer Entfernung von nur ca. 300 m Luftlinie zur deBAKOM-Messstelle nur von sehr begrenzter Aussagekraft, da am klägerischen Grundstück tags und nachts von zumindest 2 dB niedrigeren Pegeln auszugehen sei als an dem Messpunkt MР80. Die klägerische Behauptung, ein Teil der nächtlichen Überflugereignisse über ihrem Grundstück weise höhere Maximalpegel als 79 dB aus, werde durch den deBAKOM-Messbericht nicht belegt, denn danach kämen Fluglärm-Einzelpegel mit einer Intensität von 79 dB oder mehr nachts mit einer Häufigkeit von ca. Null vor. Das klägerische Verständnis eines rein bauteilbezogenen und entsprechend sachlich beschränkten Anwendungsbereichs des § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV gehe an dessen Wortlaut und Zweck vorbei. Der Wortlaut knüpfe ausdrücklich an eine Ertüchtigung "bei baulichen Anlagen" an, "für die" Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen erstattet worden sind. Einzelne Umfassungsbauteile seien somit entgegen der klägerischen Argumentation für die Frage der bereits früher erfolgten Ertüchtigung kein rechtlicher Anknüpfungspunkt. Vielmehr komme es auf die Schallschutzanforderungen an, denen bauliche Anlagen zum Schutz ihrer Bewohner vor Fluglärm genügen müssen. Lärmphysikalisch sei dafür das Bauschalldämm-Maß der Umfassungsbauteile der baulichen Anlagen in ihrer Gesamtheit maßgeblich, nicht das einzelner Bauteile. Bei ihrem Verweis auf die für die Neuerrichtung von Gebäuden geltenden Anforderungen des § 3 der 2. FlugLSV werde der für Bestandsgebäude vorzunehmende 3 dB-Abschlag bei den Bauschalldämm-Maß-Kriterien verkannt. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Regelungen seien nicht erkennbar, und zwar weder in Anbetracht der klägerseitig geltend gemachten Bedenken an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage für die entsprechende Vorgabe, noch für die danach geltende Differenzierung bei den Voraussetzungen des Bauschalldämm-Maßes für eine Kostenerstattung gegenüber den bei der Errichtung von Neubauten einzuhaltenden Schallschutz-Anforderungen. Vielmehr ermächtigten § 9 Abs. 4 und § 7 FLärmSchG den Verordnungsgeber zur Regelung der Voraussetzungen für eine Erstattung der Aufwendungen für baulichen Schallschutz in der 2. FlugLSV auch hinsichtlich eigenständiger Voraussetzungen für die Kostenerstattung in Bezug auf Bestandsbauten. Im Übrigen hätten die Kläger selbst dann keinen Anspruch auf die begehrte Kostenerstattung, wenn die Vorgabe des § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV unwirksam wäre, da dann eine Regelungslücke für bauschalltechnisch ertüchtigte Bestandsbauten bestünde. Der Verordnungsgeber habe mit § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV auch keine ungerechtfertigte Entlastung der kostenbelasteten Flugplatzbetreiber angestrebt. Vielmehr habe der Gesetzgeber bereits in § 2 Abs. 2 FLärmSchG neben dem Ziel der Vorsorge gegenüber fluglärmbedingten Beeinträchtigungen der Betroffenen gleichermaßen die damit verbundene, die Luftverkehrswirtschaft treffende Kostenfolge einer Ausweitung der Vorsorge durch die entsprechende Ausdehnung der Schutzzonen berücksichtigt und abgewogen. Entsprechendes gelte für die weitere Differenzierung des Gesetzgebers beim zeitlichen Entstehen von Erstattungsansprüchen nach § 9 Abs. 1 u. 2 FLärmSchG, die gleichfalls ausdrücklich unter Würdigung und Abwägung der Kosten eines entsprechend ausgeweiteten Vorsorgeziels erfolgt sei. Dauerschallpegel von tags 45 dB(A) sowie zum Schutz des Nachtschlafs Werte von 35 dB(A) im Gebäudeinnern bei Wohnräumen seien als rechtlich ausreichend bewertet worden, die schon seinerzeit im Klageweg erhobenen Forderungen nach jeweils niedrigeren Lärmpegelkriterien habe das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dagegen für rechtlich nicht geboten gehalten und abgelehnt. Die von den Klägern angeführte Entscheidung zum Straßenlärm sei auf Fragen des Fluglärmschutzes nicht unmittelbar übertragbar, jedenfalls betrachte das Bundesverwaltungsgericht aber auch danach Dauerschallpegel bis 35 dB(A) innen als rechtlich unproblematisch; zudem handele es sich dabei nur um eine "Soll"-Referenz. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (5 Bände) sowie die dazu vom Beklagten vorgelegten Behördenakten (1 Hefter) verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.