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Urteil

11 A 2061/06

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2007:0613.11A2061.06.0A
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Entscheidungsgründe
A. Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO) ist im Hinblick auf § 17 Abs. 2 GVG ungeachtet des Umstandes gegeben, dass die Klägerin ihr Klagebegehren (auch) auf § 906 BGB stützt. Die Klage ist zu Recht erstinstanzlich zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof erhoben worden (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO). Denn die hier allein geltend gemachten Ansprüche auf passive Schallschutzmaßnahmen und Entschädigungsleistungen "betreffen" den Betrieb des Flughafens im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO (ständige Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 03.06.2004 - 12 A 1118/01, dort S. 18 Urteilsabdruck; siehe so auch OVG Berlin, Urteil vom 09.05.2003 - 6 A 8.03, S. 7 Urteilsabdruck; davon geht auch das OVG Münster in seinem Teilurteil vom 10.07.2003 und seinem Schlussurteil vom 29.07.2004 [beide 20 D 78/00.AK] aus). Denn Maßnahmen des passiven Schallschutzes sowie Entschädigungsleistungen stehen in einem engen rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang mit Betriebsbeschränkungen für den Flughafen. Angemessener Schallschutz auch nach Unanfechtbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses kann bei Flughäfen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO regelmäßig nur durch eine Kombination aus aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen erreicht werden. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht die Unanfechtbarkeit der Bescheide vom 26. April 2001 und vom 25. November 2002 über die Konkretisierung der Betriebsgenehmigung und die Festsetzung eines Nachtschutzgebiets entgegen. Diese Bescheide haben zwar auch ablehnenden Charakter, indem sie (negativ) regeln, dass lediglich zum Schutz der Nachtruhe und nicht zur Gewährleistung des für den Tag gebotenen Lärmschutzes Ansprüche eingeräumt werden. Die Unanfechtbarkeit dieser Bescheide muss die Klägerin aber nicht gegen sich gelten lassen, weil die Bescheide - soweit erkennbar - weder ihr noch ihren Rechtsvorgängern bekannt gegeben oder an sie übermittelt worden sind (§§ 41 Abs. 1 und Abs. 2, 43 Abs. 1 HVwVfG) und auch keine Zustellungsfiktion durch öffentliche Bekanntgabe (§ 41 Abs. 3 und Abs. 4 HVwVfG) eingetreten ist. Der Klageantrag zu 1) ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch noch hinreichend bestimmt (§ 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Zwar formuliert die Klägerin, sie begehre die Verpflichtung der Beigeladenen zur Gewährung von "passivem Schallschutz" in "sämtlichen zum Wohnen geeigneten Räumen". Gleichwohl ergibt sich die hinreichende - auch vollstreckungsfähige - Bestimmtheit hinsichtlich der einzubeziehenden Räume aus der Bezeichnung derjenigen Teile des Hauses, die ausgenommen sein sollen ("mit Ausnahme der Kellerräume, des Treppenhauses, des Dachbodens, der Garage sowie aller nur dem gelegentlichen, vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienenden Räumen"). Hinsichtlich des angestrebten Schutzziels hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Präzisierung erklärt, angestrebt seien die Schutzziele aus der 24. BImSchV. Die Sachdienlichkeit dieser Präzisierung ist allerdings zweifelhaft, weil die 24. BImSchV keine Schutzziele benennt, sondern Vorgaben für das Schalldämm-Maß macht. Ob damit dem Bestimmtheitserfordernis Genüge getan ist, kann offen bleiben, weil der Antrag jedenfalls unbegründet ist. Die Fassung der Anträge zu 2) und zu 3) als Feststellungsanträge (§ 43 Abs. 1 VwGO) ist schließlich nicht durch § 43 Abs. 2 VwGO (Vorrang einer Gestaltungsklage) ausgeschlossen. Es ist anerkannt, dass bei begehrter Verpflichtung eines Trägers hoheitlicher Verwaltung die Stellung eines Feststellungsantrags genügt, da bei Trägern hoheitlicher Gewalt vorausgesetzt werden kann, dass diese rechtskräftigen Feststellungsurteilen entsprechen und ein vollstreckungsfähiger Verpflichtungstitel deshalb nicht erforderlich ist. B. Im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO analog). Im Übrigen war die Klage abzuweisen, da der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. I. Die Klägerin kann keine passiven Schallschutzmaßnahmen für Räume ihres Hauses beanspruchen, die über den Schutz der Schlafräume hinausgehen, wie er sich aus den Bescheiden vom 26. April 2001 und vom 25. November 2002 ergibt. 1. Die Klägerin benennt § 906 BGB als Anspruchsgrundlage für ihr Begehren. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer eines Grundstücks u.a. von einem benachbarten Grundstück ausgehende Lärmeinwirkungen insoweit nicht verbieten, als zwar eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird, diese aber nicht durch dem anderen zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt hierbei in der Regel nicht vor, wenn in Gesetzen festgelegte Grenz- oder Richtwerte von den Einwirkungen nicht überschritten werden (§ 906 Abs. 1 Satz 2). Der Eigentümer kann bei Bestehen einer Duldungspflicht von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung auf eine ortsübliche Benutzung des benachbarten Grundstücks zurückzuführen ist (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB). Vorliegend kann offen bleiben, ob die Festlegung von Grenzwerten im Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007, BGBl. I, S. 986, - FLärmG - die Voraussetzung einer wesentlichen Beeinträchtigung gemäß § 906 Abs. 1 Satz 2 in der Regel entfallen lässt, soweit die Grenzwerte, die im Fluglärmschutzgesetz normiert sind, nicht überschritten werden . Denn die Klägerin kann aus § 906 BGB bereits deshalb keinen Anspruch gegen den Beklagten herleiten, weil das Land Hessen hierfür nicht passiv legitimiert ist. Der Anspruch wäre vielmehr zu richten gegen die Beigeladene als Eigentümerin derjenigen Grundstücke, von denen Lärmemissionen ausgehen. Unabhängig davon sind Ansprüche der Klägerin aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch deshalb ausgeschlossen, weil die vom Frankfurter Flughafen ausgehenden Lärmemissionen durch den bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 erfasst sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10.12.2004 - V ZR 73.04 - juris -) ist der Nachbar des Lärmemittenten auf die Ansprüche nach §§ 74 und 75 HVwVfG zu verweisen, soweit Lärmimmissionen auf einem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss beruhen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der gesamte aktuelle Flugbetrieb am Flughafen Frankfurt/Main durch den Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 gedeckt und deshalb konzentriert sich der Rechtsschutz lärmbetroffener Dritter auf die Vorschriften des Planfeststellungsrechts. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in acht Urteilen entschieden, die allesamt rechtskräftig geworden sind (Urteil vom 2. April 2003 – 2 A 2646/01 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 4 B 75.03 -; Urteil vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 6. April 2004 - 4 B 2.04 -; Urteil vom 23. Dezember 2003 - 2 A 1517/01 und 2 A 2815/01 -, bestätigt durch BVerwG, Beschlüsse vom 31. August 2004, - 4 B 36.04 und vom 18. November 2004 - 4 B 37.04 -; ferner Urteile vom 3. Juni 2004 - 12 A 1118/01 und 12 A 1521/01 und vom 14. Juli 2004 - 12 A 662/01, 12 A 1517/01 und 12 A 1651/01, bestätigt durch BVerwG, Beschlüsse vom 3. Mai 2005 - 4 B 90.04 - und vom 2. Februar 2005 - 4 B 37.04). Die Rüge der Klägerin, für bestimmte Teile der parallelen Start- und Landebahnen sei keine luftverkehrsrechtliche Genehmigung nach § 6 LuftVG vorhanden, kann nicht zur Anwendbarkeit des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB führen. Denn nach der auch von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) ist maßgeblich der Vorrang des Planfeststellungsrechts. Dementsprechend haben sowohl das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss v. 19.08.1997 - 11 B 2.97, S. 5 ff.) als auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof in den soeben zitierten Urteilen entschieden, dass sich der Rechtsschutz des Betroffenen auf das Planfeststellungsverfahren konzentriert und Fluglärmbetroffene deshalb auch aus einem etwaigen Fehlen einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach § 6 LuftVG nichts für sich herleiten können. Unabhängig davon gestattet die Betriebsgenehmigung vom 23. August 1966 den Betrieb auf den beiden Parallelbahnen in voller Länge von 4000 m. Eventuelle Genehmigungslücken sind durch diese Genehmigung und die nachfolgende Planfeststellung geheilt worden. Der Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 deckt den gesamten aktuellen Flugbetrieb am Verkehrsflughafen Frankfurt/Main ab. Weder werden vorher errichtete Anlagen, die die luftseitige Kapazität des Flughafens bestimmen, vom Planfeststellungsbeschluss nicht erfasst noch haben spätere Maßnahmen wie der Bau von weiteren Rollwegen und Abstellpositionen, die nicht planfestgestellt worden sind, zu einer rechtlich relevanten Kapazitätserhöhung des Flughafens geführt. Der Vorstellung der Klägerin, durch den Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 seien nur die nach dem Beschluss neu zu bauenden Verlängerungen der Start- und Landebahn planfestgestellt worden, ohne dass die bereits vorhandenen Start- und Landebahnen mitumfasst worden seien, kann weiterhin nicht gefolgt werden. Im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01 - ist bereits ausgeführt, dass die bestimmungsgemäße Benutzung der nach Maßgabe des Beschlusses vom 23. März 1971 angelegten Rollbahnen nicht etwa deshalb zu unterbleiben habe, weil in den maßgeblichen Planunterlagen Nr. 2 und 3 die vorhandenen Start- und Landebahnflächen zeichnerisch nicht mit roter, sondern mit schwarzer Farbe dargestellt seien. Denn der für den Ausbau festgestellte Plan umfasse außer den genannten Übersichtsplänen insbesondere den Erläuterungsbericht, der ebenso wie der veröffentlichte Textteil des Beschlusses vom 23. März 1971 keinen Zweifel daran zulasse, dass die Planfeststellung die Errichtung der 4000 m neuen Startbahn 18 (West) und die entsprechende Verlängerung der beiden schon bestehenden Start- und Landebahnen (Nord und Süd) jeweils mit den dazugehörigen Rollbahnen und Befeuerungsanlagen regele. Angesichts dieses unmissverständlichen Wortlauts und der von dem vorhandenen Bestand sich eindeutig abhebenden zeichnerischen Darstellung der neu anzulegenden Rollbahnen dürfe der Regelungsgehalt der Planfeststellung nicht dahin (miss)verstanden werden, dass lediglich die in den Übersichtsplänen rot dargestellten Start- und Landebahnen, nicht hingegen auch die Anlegung der funktionellen notwendigerweise dazugehörigen Rollbahnen zugelassen worden sei. Etwas anderes gilt im vorliegenden Verfahren nicht, auch wenn die Klägerin ihren Vortrag durch die Vorlage von Plänen zu untermauern sucht, in denen sie bestehende und nach dem Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 neu zu bauende Anlagen farblich unterschiedlich markiert hat. Im Rahmen der Abwägung hat der Planfeststellungsbeschluss ferner die Lärmbelange der Anwohner berücksichtigt (S. 18 des Beschlusses unter D. 5. g)). Eine ausdrückliche Erwähnung des klägerischen Grundstücks war nicht erforderlich. Schließlich ist in den aufgeführten Urteilen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und vom Bundesverwaltungsgericht unbeanstandet der Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 dahin ausgelegt worden, dass er den gesamten derzeitigen Flugbetrieb einschließlich der Beeinträchtigungen der Flughafenumgebung durch Luftverkehrsimmissionen abdeckt und dass dies gerade unter Berücksichtigung des Umstandes gilt, dass die Beigeladene die Rollbahnen, Vorfeldflächen und Abstellpositionen im wesentlichen seit den achtziger Jahren entsprechend der ständig steigenden Verkehrsnachfrage schrittweise, insgesamt bis heute jedoch in einem ganz erheblichen Umfang, jeweils auf der Grundlage von Unterbleibensentscheidungen der Planfeststellungsbehörde, ausgebaut hat. Diese baulichen Änderungen und Erweiterungen konnten als Maßnahmen von "unwesentlicher Bedeutung" ohne Öffentlichkeitsbeteiligung im Wege der "Planbefreiung", das heißt, einer Entscheidung nach § 8 Abs. 2 LuftVG a.F. bzw. Abs. 3 n.F. zugelassen werden. Unerheblich ist auch, ob der Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 an rechtlichen Mängeln litt oder ob - wie die Klägerin meint - eventuell trotz der Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen den Planfeststellungsbeschluss durch das Verwaltungsgericht Darmstadt einzelne Maßnahmen bereits vor Bestandskraft ausgeführt worden sind. Denn maßgeblich für die Beurteilung des Begehrens der Klägerin ist allein der Umstand, dass der Planfeststellungsbeschluss jetzt bestandskräftig ist und nach der soeben dargestellten gerichtlichen Auslegung den gesamten heutigen Flugbetrieb mit seinen Lärmauswirkungen abdeckt. An der tatsächlichen Situation des Frankfurter Flughafens hat sich seit den Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in den Jahren 2003 und 2004 nichts geändert. Auch rechtlich hat sich durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2006 zur CCT-Werft am Frankfurter Flughafen (4 C 16.04) nichts anderes ergeben. Zwar können nach dieser Entscheidung auch bauliche Änderungen ausschließlich innerhalb der räumlichen Grenzen eines Flughafens eine selbstständig planfeststellungsbedürftige Änderung dieses Flughafens begründen. Dies ist dann der Fall, wenn solche Maßnahmen die Frage aufwerfen, ob sie hinsichtlich ihrer betrieblichen Auswirkungen auf Flächen außerhalb des planfestgestellten Flughafengeländes vom Inhalt der bestehenden Zulassungsentscheidungen noch gedeckt sind (siehe BVerwG, a.a.O., Urteilsabdruck Rdnr. 45). Diese Frage kann sich insbesondere dann stellen, wenn - wie auch im Fall der CCT-Werft - durch bauliche Änderungen Fragen der Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeworfen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber in der Entscheidung vom 7. Dezember 2006 gleichzeitig und im Urteilsaufbau unmittelbar anschließend an die eben in Bezug genommene Passage erneut klargestellt, dass die Anwohner eines Flughafens den Fluglärm, der aus einer gesteigerten Ausnutzung der bereits luftverkehrsrechtlich genehmigten technischen Kapazität des Flughafens resultiert, grundsätzlich hinzunehmen haben (a.a.O., Rdnr. 45; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 29.01.2007 - 10 S 1.07 - juris Rdnr. 24 ). Das bedeutet nach Auffassung des Senats, dass hinsichtlich der Lärmauswirkungen des Frankfurter Flughafens die seitherige Bewertung, wonach der gesamte aktuelle Flugbetrieb vom Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahre 1971 abgedeckt ist, nicht in Frage steht. Der Hinweis der Klägerin auf die Auslegung des § 71 Abs. 2 LuftVG durch das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung geht ins Leere, weil diese Norm für die Frage, wie der Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 auszulegen ist, unerheblich bleibt. Die Feststellungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zur Reichweite des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. März 1971 beruhen nicht auf der Anwendung des § 71 Abs. 2 LuftVG. So ist daran festzuhalten, dass die genehmigte luftseitige Kapazität am Frankfurter Flughafen durch die vorhandenen Start- und Landebahnen bestimmt wird (siehe Hess. VGH, Urteil vom 14.10.2003 - 2 A 2796/01, Abdruck S. 26 ff. - bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 06.04.2004 - 4 B 2.04). Entgegen der Auffassung der Klägerin hat deshalb die Verdreifachung der Zahl der zugelassenen Abstellpositionen oder die Vervielfachung der Rollbahnen und Vorfeldflächen am Flughafen seit 1971 nicht zu einer planfeststellungsbedürftigen, wesentlichen Änderung des Flughafens geführt (siehe bereits Hess. VGH, Urteil vom 14.10.2003, a.a.O.). Denn hierdurch wurde die genehmigte und zugelassene Kapazität des Flughafens, die durch die Start- und Landebahnen bestimmt wird, nicht erhöht. Daher war den Anträgen der Klägerin auf Beiziehung der Beiakten zu den Akten des abgeschlossenen Verfahrens 2 A 2796/01 nicht nachzugehen. Der Inhalt dieser Akten ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ebenso unerheblich wie die Anträge auf Beiziehung von Akten zu Unterbleibensentscheidungen. Aus dem gleichen Grund ist dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Flugzahlen und dazu, dass die Änderung des Rollbahnsystems und die Erhöhung der Vorfeld- bzw. Abfertigungspositionen - soweit es um Maßnahmen nach dem Planfeststellungsbeschluss vom 1971 geht - zu einer Erhöhung der Gesamtkapazität geführt hat, nicht zu entsprechen. Im Übrigen kommt es hier nicht auf einen Vergleich zwischen der aktuellen und der im Zeitpunkt der Planfeststellung bestehenden tatsächlichen Kapazität, sondern auf einen Vergleich zwischen der 1971 zugelassenen und der jetzigen Kapazität an. Auch ein Sachverständigengutachten dazu, dass alle ab dem 1. Januar 1959 tatsächlich ausgeführten baulichen Maßnahmen, die nicht durch den Planfeststellungsbeschluss vom 21. März 1971 festgestellt worden sind, die Kapazität des Flughafens in Summe erhöht haben, muss wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit nicht eingeholt werden. Ebenso wenig muss in diesem Zusammenhang Beweis erhoben werden über die Zahl der Einzelschallereignisse durch Großflugzeuge in einer Spitzenstunde. Dem Beklagten war schließlich nicht aufzugeben, dem Gericht darzulegen, welche baulichen Anlagen auf dem Betriebsgelände des Frankfurter Flughafens ab dem 1. Januar 1959 tatsächlich ausgeführt worden sind. 2. Die Klägerin kann Ansprüche auf passive Schallschutzmaßnahmen für ihre Wohnräume auch nicht auf § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG stützen. Nach dieser Vorschrift kann derjenige, der nach Unanfechtbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses das Vorhaben und seine Auswirkungen dulden muss, Vorkehrungen verlangen, die die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens für ihn ausschließen, wenn die Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen nicht voraussehbar waren. Solche Vorkehrungen sind dem Träger des Vorhabens dann durch nachträglichen Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen (§ 75 Abs. 2 Satz 3 HVwVfG). Mit dieser Regelung soll der Planbetroffene so gestellt werden, als wenn die Wirkungen des Vorhabens bereits im Planfeststellungsbeschluss vorhergesehen und berücksichtigt worden wären. a) Es kann offen bleiben, ob die Vorschriften des § 75 HVwVfG schon jetzt in ihrem Geltungsanspruch zurückgedrängt sind durch eine abschließende spezielle Regelung im Fluglärmgesetz vom 1. Juni 2007 (a.a.O.). In diesem Gesetz werden u.a. auch die Voraussetzungen für Lärmsanierungsansprüche und hinsichtlich Entschädigungen für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs bei bestehenden Flugplätzen geregelt (§§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 5 FLärmG). Die Geltendmachung derartiger Ansprüche hat allerdings zur Voraussetzung die Festlegung eines Lärmschutzbereichs durch Rechtsverordnung seitens der jeweiligen Landesregierung (§ 9 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 2 und Abs. 4 FLärmG). Eine solche Festlegung gibt es derzeit für den Frankfurter Flughafen noch nicht. b) § 75 VwVfG ist nämlich aus Gründen seines zeitlichen Geltungsrahmens hier von vornherein nicht anwendbar. Die Vorschrift ist am 1. Januar 1977 erst zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten, zu dem der Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 bereits gegenüber der Klägerin bzw. ihren Rechtsvorgängern unanfechtbar gewesen ist. Weder die Klägerin noch ihre Rechtsvorgänger haben - soweit erkennbar - den Planfeststellungsbeschluss angefochten. § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG ist auch nicht mit rückwirkender Kraft erlassen worden (BVerwG, Urteil vom 07.03.2007 - 9 C 2.06 - Rdnr. 17; Hess. VGH, Urteil vom 23.12.2003 - 2 A 2815/01, Urteilsabdruck S. 22; siehe zur entsprechenden Regelung in § 17 Abs. 6 Satz 2 FStrG 1974: BVerwG, Urteil vom 12.09.1980 - 4 C 74.77 -, BVerwGE 61, 1, 3 ff.; Beschluss vom 24.08.1999 - 4 B 58.99 -, NVwZ 2000, 70, 71 f.). c) In dieser Situation kann die Klägerin Lärmsanierungsansprüche erst dann geltend machen, wenn die Belastung durch Verkehrslärm die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze (Enteignungsschwelle, Gesundheitsgefährdungsgrenze) überschreitet. Für diesen Fall zieht das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 12.09.1980, a.a.O., S. 9) auch einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Anordnung von Schutzvorkehrungen in Betracht. Während die Lärmsanierungsansprüche, die grundsätzlich vor den Zivilgerichten geltend zu machen sind, ihre materielle Grundlage unmittelbar in den Grundrechten (Art. 14 Abs. 1 und 2 Abs. 2 GG) finden, knüpft § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG an das frühere Planfeststellungsverfahren an und räumt den Betroffenen einen nachträglichen Anspruch wegen nicht voraussehbarer Folgen ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.08.1999, a.a.O., S. 71; Hess. VGH, Urteil vom 23.12.2003 - 2 A 2815/01 - Urteilsabdruck S. 23). Aus diesem verfassungsrechtlichen Zusammenhang ergibt sich, dass geltend gemachte Ansprüche auf nachträgliche Schutzvorkehrungen dann nicht an der fehlenden Anwendbarkeit des § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG scheitern dürfen, wenn die Immissionsbelastung die Enteignungs- bzw. Gesundheitsgefährdungsschwelle überschreitet (Hess. VGH, a.a.O., S. 23). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen derartigen Lärmsanierungsanspruch liegen im Fall der Klägerin jedoch nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass in ihren Wohnräumen Lärmwerte erreicht werden, die die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle (Schwelle der Gesundheitsgefährdung) erreichen oder übersteigen. aa) Bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle ist zunächst zwischen Wohnräumen und Schlafräumen zu unterscheiden. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass diejenigen Werte, die zum Schutz des nächtlichen Schlafs von Lärmbetroffenen in den Bescheiden des Beklagten vom 26. April 2001 und 25. November 2002 festgesetzt worden sind, auf sonstige Wohnräume übertragen werden. Mit den für die Schlafräume geltenden Werten wird das Ziel möglichst ungestörten Nachtschlafs verfolgt, während für Wohnräume die übliche Nutzung während des Tages bis zum Schlafengehen im Vordergrund steht, wobei insbesondere eine ungestörte Kommunikation gewährleistet werden soll. Das Bundesverwaltungsgericht (etwa Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1073.04 - Rdnr. 316) und die Rechtsprechung des erkennenden Senats sowie anderer Oberverwaltungsgerichte (BayVGH, Urteil vom 28. September 2006 - 8 A 05.40032 u.a. - juris, s. Rdnr. 104 ff.; OVG Münster, Urteil vom 10. Dezember 2004 - 20 D 134/00.AK u.a., Urteilsabdruck S. 44 ff.) unterscheiden ebenso durchweg zwischen dem Schutzziel möglichst ungestörten Schlafes und dem Schutz des Wohnens am Tag. Auch in § 9 Abs. 2 des FLärmG ist für Räume, die in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen benutzt werden, weitergehender Schutz vorgesehen, der für Wohnräume nicht gewährt werden muss. Es kann der Klägerin und ihrer Familie zugemutet werden, sich zum Schlafen in die gegen Lärmeinwirkungen auf Kosten der Beigeladenen höherwertig zu schützenden Schlafräume zu begeben. bb) Die Lärmwerte auf dem Grundstück der Klägerin erreichen nicht die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle. Nach der Einzelpunktberechnung des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie vom 21. November 2006 für den Punkt 3478.870/5547.079 im Gauss-Krüger-Koordinatensystem beträgt der Dauerschallpegel für die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr im Jahr 2005 am Anwesen der Klägerin 57,1 dB(A). Hierbei wird das Berechnungsverfahren nach AzB 99 mit einem Halbierungsparameter von q = 3 zugrunde gelegt. Zusätzlich zu den Anforderungen aus der AzB 99 sind hierbei auch Flugzeuge mit einem Maximalpegel von <55 dB(A) berücksichtigt worden. Die Richtigkeit dieser Berechnungen wird durch die Einwendungen der Klägerin nicht erschüttert. Das Berechnungsverfahren nach AzB stellt ein seit langem anerkanntes Verfahren zur Ermittlung des Fluglärms dar (vgl. aus neuester Zeit BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 346 ff.; ferner Hess. VGH, Urteil vom 3. Juni 2004 - 12 A 1118/01 - Urteilsabdruck S. 25, Urteil vom 23. Dezember 2003 - 2 A 2815/01, Urteilsabdruck S. 26) und liegt nunmehr auch dem neuen Fluglärmgesetz (a.a.O.) zugrunde (siehe BT-Drs. 16/508, S. 23 zu Nr. 14 - Anlage zu § 3). Insbesondere ist auch die als "AzB-99" bezeichnete Fassung, die unter Federführung des Umweltbundesamtes vom Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt erarbeitet worden ist (siehe BVerwG, a.a.O., Rdnr. 348) als eine neuere Entwicklungen einbeziehende Berechnungsvorschrift in der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Verfahren zur Berechnung von Immissionen haben stets einen stark pauschalierenden Charakter. Sie müssen - und dürfen - in Kauf nehmen, dass einzelne Phänomene, die die Immissionsbelastung möglicherweise beeinflussen, außer Acht gelassen, unterbewertet, aber auch überbewertet werden können. Sie sind nur dann nicht mehr als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen, wenn sie die Wirklichkeit, dass heißt die tatsächliche Immissionsbelastung, völlig unzulänglich abbilden (Hess. VGH, Urteil vom 3. Juni 2004 - 12 A 1118/01 -, Urteilsabdruck S. 25). Derartige Abweichungen sind hier angesichts der ohnehin nicht auszuschließenden Unsicherheitsfaktoren nicht gegeben. Im Übrigen werden die Berechnungen durch die Messwerte der Beigeladenen aus den letzten Jahren gestützt. Am Messpunkt 42, der sich ca. 220 m westlich des Grundstücks der Klägerin befindet, wurden für die Zeit von jeweils 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und berechnet mit einem Halbierungsparameter von q = 4 Lärmwerte gemessen, die gemittelt über die sechs (im Jahr 2006: fünf) verkehrsreichsten Monate eines Jahres, für die Jahre 2002 und 2003 einen Dauerschallpegel von 56 dB(A) und für die Jahre 2004 bis 2006 von 57 dB(A) ergeben. Die Messstelle liegt (geringfügig) näher am Flughafen und näher an den An- und Abflugrouten des Parallelbahnsystems des Frankfurter Flughafens als das Anwesen der Klägerin, so dass am Messpunkt tendenziell höhere Messwerte zu erwarten sind. Durch die aus Sicht der Klägerin nicht erklärbare Steigerung des gemessenen Flugzeuglärms seit dem Jahre 2000 wird die Brauchbarkeit des angewendeten Berechnungsverfahrens nicht erschüttert. Zum einen haben der Beklagte und die Beigeladene Gründe für die Steigerung angeführt (vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 6. Juni 2007 - Bl. 750 Gerichtsakte und S. 4 des Schriftsatzes vom 8. Juni 2007 - Bl. 773 Gerichtsakte). Zum anderen wäre eine frühere nicht erklärbare Steigerung gemessenen Fluglärms nicht geeignet, Berechnungen zum Zeitpunkt 2005 zu erschüttern. Auch die behauptete Nichtberücksichtigung von Kurvenflügen und des Gegenanflugs macht die Berechnung nach AzB nicht für die Darstellung der Belastungssituation des klägerischen Grundstücks unbrauchbar. Hier ist zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin angesprochenen Routen 07-S nur schwach belegt sind (siehe Fluglärmreport, Ausgabe 2/2006, S. 7), während das Grundstück der Klägerin bezüglich der stark genutzten 07-N-Route im Bereich der Außenkurve liegt. Die Gegenanfluglinie spielt keine erhebliche Rolle, weil das Grundstück der Klägerin nahezu unter der Grundanfluglinie liegt. Schließlich vermag auch die Belegenheit der Messstelle 42 der Beigeladenen im Wald und die hieraus von der Klägerin abgeleitete Unrichtigkeit der Messung die Richtigkeit der Lärmberechnung nach AzB nicht zu erschüttern. Die Berechnung ist für die Belastung des Grundstücks maßgeblich und nicht abhängig von der Lage der Messstelle. Die errechneten Lärmwerte werden auch durch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten der Firma deBAKOM nicht erschüttert. Daher bedarf es auch keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der tatsächlichen Lärmbeeinträchtigung auf dem Grundstück der Klägerin. Das Gutachten von deBAKOM beruht vielmehr auf der Übertragung von Messwerten an einem Punkt (MP 4 A-Stadt, Friedensallee), der die Lärmbelastung auf dem Anwesen der Klägerin nicht zutreffend abbildet. Der Messpunkt liegt deutlich näher an den An- und Abflugrouten des Parallelbahnsystems als das Grundstück der Klägerin und dementsprechend sind am Messpunkt höhere Lärmwerte anzutreffen. Während das Grundstück der Klägerin bezogen auf die An- und Abflugrouten zwischen den Isophonenlinien von 57 und 58 dB(A) und dort näher bei der Linie 57 dB(A) liegt, befindet sich der Messpunkt 04 zwischen den Isophonenlinien von 60 dB(A) und 61 dB(A). Dementsprechend werden am Messpunkt 04 etwa um 3 bis 3,5 dB(A) höhere Lärmwerte als auf dem Anwesen der Klägerin zu erwarten sein. Berücksichtigt man, wie es hiernach geboten ist, den aufgrund der Schallausbreitungsrechnung zu erkennenden Unterschied in der Belegenheit zwischen dem Messpunkt 04 und dem Grundstück der Klägerin und zieht zwischen 3 und 3,5 dB(A) von den durch deBAKOM gemessenen Werten am Messpunkt 04 ab, so wird die Berechnung des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie durch die Messungen der deBAKOM nicht erschüttert. Es spricht allerdings vieles dafür, den im Fluglärmgesetz vorgesehenen sogenannten Sigma Zuschlag (s. Anlage zu § 3 FLärmG - Zuschlag zur Berücksichtigung der zeitlich variierenden Nutzung der einzelnen Betriebsrichtungen -) auch hier schon zu berücksichtigen, weil der Senat zumindest unterstützend die in diesem Gesetz festgelegten Grenzwerte und Berechnungsverfahren heranzieht. Deshalb wird für den Fall der Klägerin unterstellt, dass sich der errechnete Wert von 57,1 dB(A) um 1,4 dB(A) auf 58,5 dB(A) erhöht. Für die folgenden Ausführungen ist somit zugrundegelegt, dass das Grundstück der Klägerin mit Fluglärm von unter 59 dB(A) belastet ist. Soweit die Klägerin auf das EMPA-Gutachten und das dort verwendete Berechnungsverfahren FLULA Bezug nimmt, erklären sich die - geringen - Unterschiede in der Lärmberechnung durch die andere Datenbasis beim Flottenmix im FLULA-Verfahren. Im Übrigen handelt es sich bei den Unterschieden um eine Größenordnung, die das EMPA-Gutachten selbst als unvermeidlichen Unsicherheitsfaktor ansieht (vgl. Zusammenfassung S. 2 und Ziffer 6.4.5.2, S. 49 des Gutachtens). Entgegen der Auffassung der Klägerin und entgegen der Darlegung im Gutachten deBAKOM ist für den hinreichenden Schutz der Wohnnutzung am Tag nicht ergänzend zu Dauerschallpegeln noch auf Einzelschallereignisse abzustellen. Auch wenn der Dauerschallpegel die tatsächliche Belastung durch Fluglärm im Hinblick auf dessen intermittierenden Charakter nur unvollkommen abbildet (siehe BVerwG, Urteil v. 16.03.2006, a.a.O., Rdnr. 320), so setzt er doch die Zahl und Höhe der Einzelschallereignisse in den gebotenen Bezug zur Dauer der Belastung und ermöglicht damit eine generalisierende und vergleichende Betrachtung (siehe Hess. VGH, Urteil v. 23.12.2003 - 2 A 2815/01, S. 27 Urteilsabdruck). Gerade in Fällen, in denen - wie hier von der Klägerin vorgetragen - eine hohe Zahl von Einzelschallereignissen vorliegt, ist das Dauerschallpegelkriterium besonders geeignet, die tatsächliche Lärmbelastung abzubilden. Die maßgebliche Heranziehung des Dauerschallpegels für die Beurteilung der Lärmbelastung am Tage in Wohnräumen erfasst die typischen Fälle und ist deshalb nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil v. 09.11.2006 - 4 A 2001.06 - "Halle/Leipzig" - Rdnr. 134). Auch die Lärmschutzpraxis geht unter Heranziehung lärmmedizinischer Erkenntnisse für den Schutz der Wohnnutzung bei Tag vom Dauerschallpegel aus (siehe "Fluglärmsynopse", Fluglärm 2002, 171, 174) und neuerdings wird diese Sichtweise bestätigt durch § 2 Abs. 2 FLärmG. Dort wird für den Tagschutz allein der Dauerschallpegel herangezogen, während zur Bestimmung der Nachtschutzzone in erster Linie die Zahl von Einzelschallereignissen ab einem bestimmten Maximalpegel berücksichtigt wird. Daher bleibt es insgesamt hier dabei, dass allein auf einen Dauerschallpegel von weniger als 59 dB(A) für die Beurteilung der Lärmbelastung der Wohnräume abzustellen ist. Vereinzelt auftretende Maximalpegel von über 80 dB(A), wie von der Klägerin vorgetragen, erfordern nicht die Heranziehung weiterer Kriterien neben dem Dauerschallpegel. Auch die Anzahl der wahrnehmbaren Flugereignisse auf dem Grundstück der Klägerin ist daher rechtlich unerheblich. Schließlich ergibt sich auf der Grundlage der soeben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im Hinblick auf den Schutz der Kommunikation nichts anderes. Durch einen Dauerschallpegel von unter 59 dB(A) am Tag wird die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle deutlich nicht erreicht. Eine Gesundheitsgefährdung ist nicht zu erwarten. Die Grenze, ab der Fluglärm die Gesundheit gefährdet, war bisher gesetzlich nicht geregelt. Nunmehr enthalten §§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 9 Abs. 1 Satz 2 FLärmG insoweit einen Anhaltspunkt, als sie einen Lärmsanierungsanspruch bei bestehenden Flughäfen ab einem Tagesmittelungspegel von 65 dB(A) gewähren, wobei dieser Wert aber erst mittelfristig gilt, mit Inkrafttreten des Gesetzes beträgt der Schwellenwert gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 FLärmG zunächst 70 dB(A). Der erkennende Senat hat unter Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung einen Dauerschallpegel von jedenfalls unter 60 dB(A) nicht als gesundheitsgefährdend angesehen (Urteil vom 14.07.2004 - 12 A 1517/01, Urteilsabdruck S. 29; Urteil vom 14.07.2004 - 12 A 662/01, Urteilsabdruck S. 31; ferner bereits der früher für das Luftverkehrsrecht zuständige 2. Senat: Urteil v. 23.12.2003 - 2 A 2815/01, Urteilsabdruck S. 27). Die zu diesem Ergebnis führenden Feststellungen sind in mehreren vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren auf Revisionszulassung erfolglos angegriffen worden (Beschluss v. 18.11.2004 - 4 B 37.04; Beschluss v. 02.02.2005 - 4 B 37.04; Beschluss v. 03.05.2005 - 4 B 90.04). Neue Erkenntnisse zur Bestimmung der Gesundheitsgefährdungsschwelle sind nicht festzustellen. Aus der "LARES-Studie" ergibt sich kein konkreter Grenzwert zur Bestimmung der Gesundheitsgefährdungsschwelle. In der RDF-Belästigungsstudie der Zeus-GmbH wird im Wesentlichen das subjektive Belästigungsempfinden der Befragten als Grundlage für die Annahme einer Belästigung genommen. Hieraus lässt sich kein Grenzwert für eine Gesundheitsgefährdung herleiten. Die von der Klägerin weiter in Bezug genommene Studie von Aydin kann der Entscheidung schon deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil sie dem Gericht nicht vorliegt. Ob eine Studie geeignet ist, weitreichende Schlussfolgerungen für die Frage der gesundheitsgefährdenden Wirkung von Fluglärm zu belegen, kann nur dann mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, wenn die Studie in Schriftform vorliegt und sich durch die Veröffentlichung der wissenschaftlichen Diskussion stellt. Eine schriftliche Fassung der Studie hat die Klägerin nicht vorgelegt. Schließlich kann auch die von der Klägerin angesprochene Studie von Greiser/Jahnsen/Greiser keinen Anlass bieten, die Gesundheitsgefährdungsschwelle anders als seither zu bestimmen. In der Studie selbst wird ausgeführt, dass ihre Ergebnisse nicht die Feststellung eines Kausalzusammenhangs zwischen Fluglärm und Arzneiverordnungen gestatteten, da wesentliche Faktoren, die zur Krankheitsentstehung und damit zu Arzneiverordnungen führen können, nicht hätten berücksichtigt werden können (vgl. Zusammenfassung der Studie, S. 13). Dementsprechend geht auch das Bundesverwaltungsgericht, dem die Studie im Verfahren zur Erweiterung des Flughafens Leipzig/Halle unterbreitet worden war, davon aus, dass der Untersuchungsbericht in seiner Aussagefähigkeit entscheidend limitiert ist (BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, Rdnr. 98) und deshalb eine Aussage zu den mittel- und langfristigen Wirkungen von Fluglärm hieraus nicht entnommen werden kann. Insgesamt bleibt es daher dabei, dass der für das Grundstück der Klägerin festzustellende Dauerschallpegel von unter 59 dB(A) am Tag die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle deutlich nicht erreicht. Durch das angegebene Schutzziel in den Bescheiden vom 26. April 2001 und 25. November 2002 werden auch die verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenzen für den Nachtschutz eingehalten. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass das Schutzziel in ihren Schlafräumen oder Wohnräumen nach der 24. BImSchV bemessen wird. Diese Verordnung, die auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG erlassen worden ist, findet gemäß § 2 Abs. 2 BImSchG bereits keine Anwendung auf Fluglärm. Unabhängig davon lassen sich aus der Verordnung auch keine Schutzziele entnehmen, vielmehr macht die Verordnung Vorgaben zum Schalldämm-Maß. Dem Vortrag der Klägerin, das Schutzziel für Schlafräume aus den Bescheiden vom 26. April 2001 und 25. November 2002 werde mit den ihr angebotenen Maßnahmen zum passiven Schallschutz nicht erreicht, kann nicht gefolgt werden. Für die Richtigkeit dieser bloßen Behauptung gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die von der Klägerin angegebenen Zahlen über Maximalpegel von mehr als 60 oder 75 dB(A) auf ihrem Grundstück sagen nichts über die Innenpegel aus. Die Klägerin geht insoweit von der unzutreffenden Prämisse eines Schalldämmmaßes von 20 dB(A) aus. Durch Schallschutzfenster neuerer Bauart lässt sich aber eine erheblich höhere Dämmung erreichen (vgl. Beiblatt 1/A1 zu DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau). Auf das Schalldämmmaß von Bauteilen des klägerischen Wohngebäudes kommt es insoweit nicht an. Soweit Rückrechnungen aus der Zahl der Maximalpegel auf dem Grundstück auf nächtliche Spitzenpegel von über 40 dB(A) innen hinweisen sollen, ist dies hier unerheblich, weil die Bescheide vom 26. April 2001 und 25. November 2002 ein Schutzziel von 52 dB(A) – Maximalpegel – vorgeben. Nach Ziffer II 4 des Bescheides vom 26. April 2001 soll im belüfteten Rauminneren von zum Schlafen geeigneten Räumen bei geschlossenem Fenster am Ohr des Schläfers ein Maximalpegel von 52 dB(A) Lmax nicht regelmäßig überschritten werden. Soweit hierdurch das Schutzziel möglichst störungsfreien Schlafens durch ein Pegelhäufigkeitskriterium erreicht werden soll, entspricht der Grenzwert den Anforderungen der Lärmwirkungsforschung an den Gesundheitsschutz und nunmehr auch den gesetzlichen Grenzwertfestlegungen. Die gemeinsame Stellungnahme von Griefahn, Jansen, Scheuch und Spreng (ZfL 2002, 171, 175) benennt als Bewertungsgrenze zur Vermeidung von Schlafstörungen als kritischen Toleranzwert einen sechsmal pro Nacht auftretenden Maximalpegel (innen) von 60 dB(A). Als präventiver Richtwert wird das 13-malige Erreichen eines Maximalpegels (innen) von 53 dB(A) genannt. Das im Bescheid vom 26. April 2001 genannte Schutzziel ist anspruchsvoller als beide Werte. Zur Umsetzung der DLR-Studie in ein Nachtschutzkonzept wird von lärmmedizinischer Seite (Basner, Isermann, Samel, ZfL 2005, 109) gefordert, im Schlafraum auftretende Maximalpegel von über 65 dB(A) sollten möglichst vermieden werden (a. a. O., S. 114 und S. 119). Dem wird durch das Schutzziel II 4 im Bescheid vom 26. April 2001 Rechnung getragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auseinandersetzung mit aktuellen Ergebnissen der Lärmwirkungsforschung im Jahr 2006 ein Maximalpegelhäufigkeitskriterium von sechsmal 55 dB(A) (innen) als schon bei Zugrundelegung des strengeren fachplanerischen Zumutbarkeitsmaßstabes für akzeptabel gehalten (BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04 - Rn 296 und 302). Der Gesetzgeber hat die Schwelle für die Gewährung passiver Schallschutzmaßnahmen bei bestehenden Flughäfen nunmehr festgelegt auf Gebiete, in denen nachts ein Maximalpegel von 57 dB(A) (innen) sechsmal auftritt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FLärmG i. V. m. Anlage zu § 3 FLärmG a. E.; dazu, dass es sich hierbei anders als bei den übrigen in Nr. 2 genannten Grenzwerten um Innenwerte handelt: siehe BT-Drs. 16/508, S. 18 rechte Spalte). Soweit das Bundesverwaltungsgericht in den von der Klägerin benannten Urteilen (vom 07.03.2007, a. a. O., Bl. 18 Urteilsabdruck, und vom 12.04.2000 - 11 A 19/98 - juris Rn 51) weitergehend von Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung gesprochen hat, nach denen Maximalpegel am Ohr einer schlafenden Person von 40 dB(A) nicht überschritten werden sollten, enthielt dies nicht die Aussage, dass höhere Pegelspitzen das Schutzziel möglichst störungsfreien Nachtschlafs oder gar den Schutz vor Gesundheitsgefährdungen von vornherein verfehlen würden. d) Aber auch unabhängig vom Ausschluss des § 75 HVwVfG aus Gründen seines zeitlichen Geltungsrahmens kann die Klägerin passive Schallschutzmaßnahmen nicht auf der Grundlage des § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG beanspruchen. Die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ging bisher davon aus, dass die Steigerung der Flugbewegungszahlen seit 1971 und die damit verbundenen Lärmauswirkungen für die Planbetroffenen vorhersehbar war und deshalb die Anwendung des § 75 Abs. 2 HVwVfG auch aus diesem Grund ausschließt. Nach der Rechtsprechung des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zum Fernstraßenrecht im Urteil vom 7. März 2007 (9 C 2.06) liegen dagegen nicht voraussehbare nachteilige Wirkungen im Sinne von § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG schon dann vor, wenn es innerhalb der maßgeblichen Frist von 30 Jahren (§ 75 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz HVwVfG) zu einer erheblichen Steigerung der Lärmeinwirkungen kommt und das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses damals methodisch korrekt prognostizierte zu erwartende Beurteilungspegel um mindestens 3 dB(A) überschritten wird. Der Anspruch gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG kann hiernach bestehen, wenn der Betroffene bei Berücksichtigung dieser Wirkungen schon im Planfeststellungsbeschluss einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen gehabt hätte. Bei dieser Sichtweise würden Ansprüche der Klägerin nicht am Merkmal der Vorhersehbarkeit scheitern. Ob die Anwendung dieser Rechtsprechung zu § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG auf den Fluglärm durch eine abschließende spezielle Normierung der Lärmsanierungsansprüche in §§ 2 Abs. 2 Satz 2 und 9 FLärmG ausgeschlossen ist, kann offen bleiben. Denn die Klägerin kann auch dann nicht die geltend gemachten passiven Schallschutzmaßnahmen auf der Grundlage des § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG verlangen, wenn - abgesehen vom Ausschluss der Vorschrift aus Gründen ihres zeitlichen Geltungsrahmens - zu ihren Gunsten auch zusätzlich noch angenommen wird, dass eine nicht als vorhersehbar im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG einzustufende Fluglärmsteigerung vorliegt. Denn durch § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG soll der Planbetroffene so gestellt werden, als seien die Wirkungen auf sein Recht bereits im Planfeststellungsverfahren erkannt worden. In diesem Fall hätte der Betroffene einen Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen gegenüber dem Träger des Vorhabens aber nur gehabt, falls die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle überschritten ist. Dies lässt sich jedoch für die Klägerin nicht feststellen und sie könnte deshalb auch dann keine Verpflichtung der Beigeladenen zu weitergehenden passiven Schallschutzmaßnahmen verlangen, wenn zu ihren Gunsten das Ergehen eines neuen (ergänzenden) Planfeststellungsbeschlusses für den derzeitigen Betrieb des Frankfurter Flughafens unterstellt würde. Denn auf dem Anwesen der Klägerin werden auch nicht solche Lärmwerte erreicht, die bei unterstellt neu erfolgender ergänzender Planfeststellung einen Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen auslösen würden (fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle). Das Bundesverwaltungsgericht hält es in seinen Urteilen zum Flughafen Berlin Schönefeld (vom 16.03.2006, z.B. 4 A 1073.04, Rdnr. 319) und zum Flughafen Leipzig/Halle (vom 09.11.2006 - 4 A 2001.06, Rdnr. 131 bis 134) für zulässig, ein Tagschutzgebiet zu bilden, das von den Grenzlinien eines für die sechs verkehrsreichsten Monate ermittelten energieäquivalenten Dauerschallpegels von 60 dB(A) umschlossen wird und nicht für geboten, das Tagschutzgebiet mit Hilfe eines zusätzlichen Maximalpegelwertes abzugrenzen (Urteil vom 09.11.2006, a.a.O., Rdnr. 134). Hiernach wird im Fall der Klägerin bei einem Dauerschallpegel von unter 59 dB(A) die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle nicht erreicht. Dasselbe gilt, wie oben ausgeführt, hinsichtlich des Nachtschutzes. e) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Einbau einer Klimaanlage in den Schlafräumen oder ihren sonstigen Wohnräumen. Ihrem Anspruch aus den Bescheiden vom 26. April 2001 und 25. November 2002 auf passive Schallschutzmaßnahmen wird genüge getan durch den Einbau von Schallschutzfenstern und einer Belüftungseinrichtung in den Schlafräumen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 21.09.2006 - 4 C 4.05, juris Rdnr. 27 ff.) umfasst der Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen für Schlafräume im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens neben dem Einbau von Schallschutzfenstern ggfs. auch den Einbau technischer Belüftungseinrichtungen, wenn die Lärmbelastung das Schlafen bei geöffnetem gekipptem Fenster nicht zulässt. Schutzziel ist ein möglichst störungsfreier Schlaf in der Nacht, und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass zur angemessenen Befriedigung der Wohnbedürfnisse heute grundsätzlich die Möglichkeit des Schlafens bei gekipptem Fenster gehört (a.a.O., Rdnr. 29). Hiernach ist auch bei Zugrundelegung der fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle ein über den Einbau von technischen Belüftungseinrichtungen hinausgehender Anspruch auf Einbau einer Klimaanlage ausgeschlossen. Durch den der Klägerin zugestandenen Aufwendungsersatz für den Einbau von Schallschutzfenstern nebst einer Belüftungseinrichtung wird dem Schutzziel störungsfreien Schlafens hinreichend Rechnung getragen. Die zugestandenen technischen Belüftungseinrichtungen bieten einen genügenden Ersatz für das Schlafen bei gekipptem oder spaltbreit geöffnetem Fenster. Am Tag ist es dagegen ohne weiteres zumutbar, durch - gegebenenfalls kurzzeitiges vollständiges - Öffnen der Fenster eine genügende Durchlüftung zu gewährleisten. Soweit die Klägerin durch Sachverständigengutachten unter Beweis stellen will, dass durch den Einbau der technischen Belüftungseinrichtungen gesunde Wohnverhältnisse nicht hergestellt werden können, sondern es dazu einer Klimaanlage bedarf, ist diese Beweisanregung unerheblich, soweit sie den Schutz am Tag betrifft, und nicht nachvollziehbar dargelegt, soweit sie den Schutz in der Nacht betrifft. f) Die Klägerin kann weiterhin keinen Aufwendungsersatz für Unterhaltung und Erneuerung von Schallschutzfenstern verlangen. Für Fenster, die sich nicht in den von der Beigeladenen anerkannten Schlafräumen befinden, ergibt sich dies bereits daraus, dass der Klägerin insoweit schon dem Grunde nach keine passiven Schallschutzmaßnahmen zustehen. Was die Fenster in den Schlafräumen anbetrifft, entspricht eine Verpflichtung der Beigeladenen zur Erneuerung und Unterhaltung von Schallschutzfenstern nicht dem im Wege der Auslegung zu ermittelnden Umfang des Anspruchs aus den Bescheiden vom 26. April 2001 und 25. November 2002. Ein weitergehender gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Bei einem Ausgleich zwischen den Interessen der von derartigen Ansprüchen belasteten Beigeladenen und den Interessen der Klägerin erscheint es billig und angemessen, die Kosten für Unterhaltung und Erneuerung der Klägerin zuzuordnen. Als Eigentümerin ist sie grundsätzlich selbst verantwortlich für die Instandhaltung ihres Eigentums. Ferner ist hier zu berücksichtigen, dass die Klägerin beim erstmaligen Einbau neuwertige anstelle gebrauchter Fenster erhält. Auch dies rechtfertigt bei der gebotenen pauschalierenden Betrachtungsweise eine spätere Belastung des Lärmschutzbetroffenen durch Unterhaltung und ggfs. Erneuerung. II. Die Klägerin kann keine Verpflichtung der Beigeladenen verlangen, ihr für Nutzungsbeeinträchtigung des Außenwohnbereichs eine Rente oder sonstige Entschädigung zu zahlen. Für dieses Begehren kam bis zum Inkrafttreten des § 9 Abs. 5 FLärmG als Rechtsgrundlage allein § 75 Abs. 2 Satz 4 HVwVfG in Betracht (siehe Hess. VGH, Urteil v. 14.10.2003 -2 A 2796/01, Urteilsabdruck S. 64 f.). Diese Vorschrift gewährt einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, wenn nach Unanfechtbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens mit nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines Dritten auftreten, die nicht durch Vorkehrungen oder die Errichtung von Anlagen in für den Vorhabensträger zumutbarer Weise ausgeschlossen werden können. Die Anwendung des § 75 Abs. 2 Satz 4 HVwVfG ist hier jedoch bereits wegen des zeitlichen Geltungsbereichs der Vorschrift wie oben ausgeführt ausgeschlossen. Unabhängig davon liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht vor. Die Wirkungen des Fluglärms auf den Außenwohnbereich der Klägerin erreichen bereits nicht die Schwelle der fachplanerischen Unzumutbarkeit, die bei (unterstellt ergänzender neuer) Planfeststellung für den Betrieb des Frankfurter Flughafens eine Entschädigungszahlung notwendig machen würde. Im Ansatz ist davon auszugehen, dass auch der Außenwohnbereich gegenüber Lärmeinwirkungen schutzwürdig ist, weil er typischerweise tagsüber dem Aufenthalt und der Erholung dient (siehe BVerwG, Urteil v. 16.03.2006, a.a.O., Rdnr. 367; Hess. VGH, Urteil v. 14.10.2003, a.a.O., Urteilsabdruck S. 64 ff.). Schutzziel ist die Erholungsfunktion und die Gewährleistung akzeptabler Kommunikation, wobei dem Schutz vor Kommunikationsstörungen im Außenwohnbereich nicht der gleiche Stellenwert zukommen muss wie im Innenwohnbereich (BVerwG, a.a.O., Rdnr. 369). Maßgeblich sind die Zumutbarkeitswerte für den Tag und nicht für die Nacht, weil der Außenwohnbereich regelmäßig nachts nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen zu dienen pflegt (BVerwG, a.a.O., Rdnr. 367). Soweit insbesondere während der warmen Jahreszeit Terrasse und Garten auch über 22.00 Uhr hinaus genutzt werden, kann dies unberücksichtigt bleiben (BVerwG, a.a.O.), da auch dann nicht das Schutzziel ungestörten Nachtschlafs betroffen ist. Nach lärmmedizinischen Erkenntnissen, die im vorliegenden Verfahren nicht infrage gestellt worden sind, ist ein Dauerschallpegel von 62 dB(A) unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Kommunikationsstörungen als kritischer Toleranzwert anzusehen (Fluglärmsynopse, ZfL 2002, 171, 174; zu diesem Ergebnis kommt auch BVerwG, a.a.O., Rdnr. 369). Dieses Schutzziel ist deshalb auch für den Schutz des Außenwohnbereichs angemessen (siehe BVerwG, a.a.O.). Hiernach könnte die Klägerin auch dann, wenn der Planfeststellungsbeschluss für den derzeitigen Betrieb des Frankfurter Flughafens ergänzt werden müsste, keine Entschädigung für Nutzungsbeeinträchtigungen ihres Außenwohnbereichs verlangen. Denn der maßgebliche Dauerschallpegel auf ihrem Grundstück beträgt weniger als 59 dB(A) (s.o.). Unter diesen Umständen kann offen bleiben. Ob § 9 Abs. 5 FLärmG gegenüber § 75 Abs. 2 Satz 4 HVwVfG eine abschließende spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage für Entschädigungen wegen eingeschränkter Nutzbarkeit des Außenwohnbereichs darstellt. Der Grenzwert in § 9 Abs. 5 FLärmG von 65 dB(A) Dauerschallpegel LAeq Tag für die Gewährung einer Entschädigung hinsichtlich Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs wird deutlich nicht erreicht. III. Schließlich kann die Klägerin auch nicht die Verpflichtung der Beigeladenen verlangen, ihr für den durch den Flugbetrieb auf dem Flughafen Frankfurt/Main mit den Flugbewegungszahlen für die Jahre 2004/2005 eingetretenen Wertverfall ihres Hauses einen Geldbetrag zu zahlen. Für ein derartiges Begehren sieht die Rechtsordnung keine Grundlage vor. Wertverluste eines Grundstücks, die sich nicht mehr auf die Entschädigung für etwaige Beeinträchtigung der Nutzung des Außenwohnbereichs beziehen, fallen von vornherein nicht in den Anwendungsbereich der §§ 74, 75 HVwVfG (siehe BVerwG, a.a.O., Rdnr. 405 f.). Derartige Wertverluste sind nach dem Willen der Rechtsordnung vielmehr bis zur enteignungsrechtlichen Schwelle (Art. 14 GG) entschädigungslos hinzunehmen (siehe BVerwG, a.a.O., Rdnr. 406; BVerwG, Urteil v. 24.05.1996 - 4 A 39.95 - NJW 1997, 142 f.). Die verfassungsrechtlich relevante Schwelle (Enteignungsschwelle) wird vorliegend eindeutig nicht erreicht. Mit einem einwirkenden Dauerschallpegel von weniger als 59 db(A) ist das Grundstück der Klägerin nicht durch Fluglärm in einer Weise betroffen, die eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung nicht mehr zulässt oder in der Form, dass das Grundstück bei einem Verkauf sich als nahezu wertlos geworden herausstellen würde. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Klägerin auch im Umfang der Erledigung die Kosten trägt. Denn der von ihr zunächst auch verfolgte und in der mündlichen Verhandlung erledigte Anspruch auf Schallschutz gemäß den Bescheiden vom 26. April 2001 und 25. November 2002 stand ihr bereits kraft dieser Verwaltungsakte zu. Das von ihr gerügte und rechtlich bedenkliche Verlangen, einer Abgeltungsklausel zuzustimmen (§ 9 des Entwurfs einer Vereinbarung zur Kostenerstattung, Anlage 4 zum Schriftsatz der Klägerin vom 31. August 2006, Bl. 167 der Gerichtsakte) hätte die Klägerin abwehren können mit einem Antrag gerichtet auf Erfüllung und gegebenenfalls auf Vollstreckung der Bescheide vom 26. April 2001 und 25. November 2002 ihr gegenüber. Es handelt sich um eine Frage der Vollstreckung aus den beiden Bescheiden. Die Klägerin hat demgegenüber von vornherein weitergehende Ansprüche verfolgt (s. etwa ihr Schreiben vom 15. Mai 2005 an den Beklagten, Verwaltungsvorgang Bl. 13), die sich nicht aus den beiden Bescheiden ergaben. Es entspricht ferner der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, die einen Klageabweisungsantrag gestellt und sich somit am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin möchte erreichen, dass die Beigeladene durch den Beklagten verpflichtet wird, ihr über bereits zugestandene Maßnahmen zum passiven Lärmschutz hinaus die Kosten weiterer Maßnahmen zu erstatten sowie zusätzlich ihr Ausgleichsleistungen in Geld zu gewähren. Die Klägerin ist seit dem Jahr 2000 nach Kauf vom Voreigentümer Alleineigentümerin des Grundstücks A-Straße in A-Stadt und wohnt dort in einem Einfamilienhaus zusammen mit ihrem Ehemann und zwei Kindern im schulpflichtigen Alter. Die Baugenehmigung für das Haus wurde 1966 erteilt, die Bebauung erfolgte im Jahre 1967. Im Erdgeschoss des Hauses befinden sich unter anderem das Wohnzimmer und das Esszimmer der Familie, im Obergeschoss unter anderem ein Schlafzimmer der Erwachsenen und zwei Kinderzimmer. Der Außenwohnbereich des Grundstücks ist als Terrasse und als Garten gestaltet. Der Flughafen Frankfurt am Main ist vor dem 2. Weltkrieg angelegt worden. Die Betriebsgenehmigung, die mit einem allgemeinen Auflagenvorbehalt versehen ist, wurde mehrfach geändert und neu gefasst; insbesondere durch Bescheid des damaligen Hessischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr vom 20. Dezember 1957. Mit Bescheid vom 23. August 1966 genehmigte der damalige Hessische Minister für Wirtschaft und Verkehr die nochmalige Verlängerung der parallelen Start- und Landebahnen auf jeweils 4000 m. Mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 wurde die Errichtung der Startbahn 18 (West) und die Verlängerung der bestehenden Parallelbahnsysteme im Wesentlichen entsprechend dem 1966 genehmigten Ausbauplan festgestellt. In der Begründung zu dem Planfeststellungsbeschluss ist ausgeführt, die Erweiterung des Start- und Landebahnsystems sei notwendig, um das künftig zu erwartende hohe Verkehrsaufkommen abwickeln zu können; eine mögliche Kapazitätsgrenze werde damit zeitlich weit hinausgeschoben. Gesundheitsschäden durch Fluglärm seien nach den medizinischen Gutachten nicht zu erwarten. Durch Bescheid vom 24. Januar 1972 stellt das Ministerium schließlich fest, dass eine Anpassung der Betriebsgenehmigung an den Planfeststellungsbeschluss nicht erforderlich sei. Durch Bescheid vom 26. April 2001 verpflichtete das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung die Beigeladene unter anderem dazu, an Wohngebäuden in einem bestimmten Nachtschutzbereich baulichen Schallschutz zu gewähren. Das Gebiet wird durch Isophonen umhüllt, die eine Lärmbelastung von entweder 6 mal 75 dB(A) zwischen 22.00 und 6.00 Uhr oder einen nächtlichen Dauerschallpegel leq (3) von 55 dB(A) - jeweils außen - markieren. Mit dem baulichen Schallschutz soll erreicht werden, dass im belüfteten Rauminneren von Schlafräumen bei geschlossenen Fenstern am Ohr des Schläfers ein Maximalpegel von 52 dB(A) Lmax nicht regelmäßig überschritten wird. Durch einen weiteren Bescheid vom 25. November 2002 erweiterte das Ministerium das durch den Bescheid vom 26. April 2001 festgesetzte Nachtschutzgebiet. Das Grundstück der Klägerin liegt innerhalb dieses erweiterten Nachtschutzgebiets. Mit einem am 21. Juli 2003 bei der Beigeladenen eingegangenen Formblattantrag begehrte die Klägerin die Zusage einer Kostenerstattung für beabsichtigte passive Schallschutzmaßnahmen bzw. rückwirkende Erstattung für seit dem 25. November 2002 vorgenommene passive Schallschutzmaßnahmen auf ihrem Grundstück. Am 10. Dezember 2003 besichtigten Bedienstete der Beigeladenen die Örtlichkeit. Unter dem 10. März 2004 teilte die Beigeladene unter Ablehnung weitergehender Ansprüche der Klägerin mit, dass sie bereit sei, Kosten in Höhe von 10.400,- Euro für baulichen Schallschutz in drei Schlafräumen zu erstatten. Das Angebot umfasse den Einbau von Schallschutzfenstern in den Schlafräumen sowie einer Rollladenkastendämmung, ferner den Einbau von Schalldämmlüftern. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 29. September 2004 unter Vorlage von Fachgutachten und Kostenvoranschlägen über das Erstattungsangebot hinausgehende Forderungen zum passiven Schallschutz. Diese lehnte die Beigeladene mit Schreiben vom 24. November 2004 erneut ab. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 3. Mai 2005 verlangte die Klägerin von der Beigeladenen nochmals ausdrücklich die Gewährung von passivem Schallschutz über die Schlafräume hinausgehend auch für die Wohnräume und forderte nunmehr ferner eine Entschädigung für Beeinträchtigungen der Nutzung ihres Außenwohnbereichs. Unter dem 20. Mai 2005 lehnte die Beigeladene dies unter Hinweis auf die Bescheide des Ministeriums vom 26. April 2001 und 25. November 2002 ab. Für Entschädigungszahlungen sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Mit Schreiben vom 15. Mai 2006 an den Beklagten beantragte die Klägerin, die Bescheide vom 26. April 2001 und vom 25. November 2002 so zu ergänzen, dass sich hieraus ihre Ansprüche auf Gewährung passiven Schallschutzes für alle Wohnräume, für eine Entschädigungszahlung hinsichtlich der Beeinträchtigung der Nutzung ihres Außenwohnbereichs sowie für eine Entschädigung hinsichtlich einer Wertminderung ihres Hauses ergäben. Dieses Begehren lehnte der Beklagte durch Schreiben vom 27. Juli 2006, abgesandt am 28. Juli 2006, ab. Die Grundsätze für die Gewährung von passiven Schallschutzmaßnahmen zum Schutz der Nachtruhe seien nicht auf Aufenthaltsräume zu übertragen. Lärmwerte, bei denen eine Gesundheitsgefährdung anzunehmen sein könnte, würden auf dem Grundstück nicht erreicht. Auch der Außenwohnbereich werde nicht unzumutbar dem Fluglärm ausgesetzt. Für Entschädigungsansprüche sei kein Raum. Am 31. August 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der von der Beigeladenen vorgesehene passive Lärmschutz reiche nicht aus, um den Fluglärm innerhalb des Hauses auf ein Maß unterhalb der Schwelle der erheblichen Belästigung abzusenken. Insbesondere das Wohnzimmer und das Esszimmer würden von ihr und ihrem Ehemann auch nach 22.00 Uhr genutzt. Die Grundsätze der Rechtsprechung zum Schutz von Schlafräumen müssten auch auf die übrigen Wohnräume des Hauses übertragen werden. Es sei mit ihren verfassungsrechtlichen Schutzgütern unvereinbar, sie auf passiven Schallschutz in ihrem Schlafzimmer zu beschränken. Auch in den Wohnräumen könnten allein durch Einbau von Lüftern gesunde Wohnverhältnisse hergestellt werden. Es sei unklar, wie die Beigeladene sich dort den Luftaustausch am Tage vorstelle. Im Übrigen werde passiver Schallschutz auch in den Schlafräumen allein durch die zugestandenen Schallschutzfenster nicht gewährleistet. Das in dem Bescheid vom 26. April 2001 ausgesprochene Ziel, ein Pegel von 52 dB(A) solle in den Schlafräumen regelmäßig nicht überschritten werden, sei nicht ausreichend. In der Nutzung ihres Außenwohnbereichs sei sie unzumutbar eingeschränkt und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auch der Außenwohnbereich schutzwürdig. Mit der von der Beigeladenen angebotenen Erstattung ließen sich die notwendigen Maßnahmen in ihrem Haus nicht realisieren. Aus im Auftrag der Stadt A-Stadt durch die Fa. deBAKOM in den Jahren 2000 bis 2004 durchgeführten Messungen lasse sich ableiten, dass ihr Grundstück unzumutbar durch Fluglärm belastet sei. Die Schwelle der Unzumutbarkeit liege nach diesem Gutachten bei 61 dB(A) tagsüber und bei 51 dB(A) nachts. Die Messungen am Messpunkt 4, die als für ihr Grundstück repräsentativ angesehen werden könnten, hätten in dem angegebenen Zeitraum einen Tagesmittelungspegel Ld = 62,0 dB(A) und einen Nachtpegel Ln von 57,8 dB(A) ergeben. Nach den Feststellungen des Gutachtens sei wahrscheinlich seit den Messungen ein weiterer Anstieg des Tagpegels zu verzeichnen. Hiernach würde der vom Bundesverwaltungsgericht in den Entscheidungen zum Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld genannte Wert von 62 dB(A) als Grenze für den Außenwohnbereich zwischenzeitlich deutlich überschritten werden. Die Verkehrszunahme in den Jahren 2000 bis 2004 werde in dem von der Beigeladenen zugrunde gelegten Berechnungsverfahren der AzB nicht widergespiegelt, daher sei dieses Berechnungsverfahren ungeeignet. Die Messstelle 42 der Beigeladenen sei fehlerhaft eingerichtet; die Messung werde verfälscht, weil die Messanlage im Wald stehe. Die EMPA-Studie zeige eine Unterschätzung des Lärms am Messpunkt 42 durch die Beigeladene um bis zu 2,6 dB(A). Dagegen würden die Messwerte des deBAKOM-Gutachtens durch die EMPA-Studie bestätigt. Ergänzend zum Kriterium des Dauerschallpegels seien wegen des intermittierenden Charakters des Fluglärms auch Maximalpegelkriterien heranzuziehen. Sie, die Klägerin, werde etwa in der Zeit zwischen 7.30 und 8.30 Uhr am morgen innerhalb eines Monats mit mehr als 340 gemessenen Einzelschallereignissen verlärmt. Um die Mittagszeit fänden extrem viele Starts statt, die sie belasteten, zumal keine Entlastung bei bestimmten Windrichtungen gegeben sei. Bis zu 60 Einzelereignisse pro Tag wiesen einen Maximalpegel von mehr als 75 dB(A) auf. Im Jahre 1970 habe eine wesentlich geringere Belastung durch Maximalpegel vorgelegen; gegenüber den Flugbewegungszahlen dieses Jahres stelle die heutige Situation eine Verdoppelung der Fluglärmereignisse dar. Zu ihren Gunsten seien die §§ 906 ff. BGB anwendbar, denn die derzeitige Nutzung des Flughafens erfolge zu einem erheblichen Teil nicht auf der Grundlage eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses, so dass sie sich insoweit keine Duldungspflicht entgegenhalten lassen müsse. Für wesentliche Teile der Betriebsfläche liege bereits keine Genehmigung vor. Die nördliche Parallelbahn sei bis 1960 von 1830 m auf 3600 m ohne Genehmigung verlängert worden. Ebenso sei für die entsprechende Verlängerung der südlichen Parallelbahn keine Betriebsgenehmigung dokumentiert. Nach Inkrafttreten des Luftverkehrsgesetzes am 1. Januar 1959 bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 23. März 1971 sei die sog. luftseitige Kapazität des Flughafens durch ein ganzes Bündel planfeststellungspflichtiger Anlagen erhöht worden, ohne dass diese später durch den Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 erfasst worden seien. Ihre Belange seien im Planfeststellungsbeschluss von 1971 nicht berücksichtigt worden. Seit 1971 sei die Kapazität des Frankfurter Flughafens insbesondere durch den Bau von Schnellabrollwegen und sonstigen Rollwegen, Vorfeldpositionen und Terminals erhöht worden. Die Planfeststellungspflichtigkeit dieser Anlagen sei unterlaufen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Entscheidung zum Wartungsbereich der Condor Cargo Technik GmbH (CCT-Werft) festgestellt, dass die Fiktionswirkung des § 71 Abs. 2 LuftVG für Anlagen auf dem Frankfurter Flughafen nicht angewendet werden könne. Dies habe Konsequenzen für den Flughafen Frankfurt/Main und alle außerhalb und innerhalb des Zaunes liegenden Flächen. Deren Anlegung sei planfeststellungspflichtig und es sei zu bedenken, dass das Bundesverwaltungsgericht schon unabhängig davon, ob die baulichen Maßnahme innerhalb oder außerhalb des Zaunes lagen, Bedenken angemeldet habe, da die Maßnahmen in der Summe das Gesicht des Flughafens in einer Weise verändert hätten, die zur Planfeststellungspflicht sämtlicher Anlagen führe. Rechtliche Konsequenz all dessen sei, dass ihr Grundstück lediglich durch eine geringe Zahl von Flugereignissen, nicht mehr als zehn in der Spitzenstunde durch Kleinflugzeuge, vorbelastet sei. Tatsächlich komme es aber in einer Spitzenstunde auf der Südbahn zu 20 bis 25 Einzelschallereignissen durch Großflugzeuge aller Art. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, die Fraport AG zur Gewährung passiven Schallschutzes in sämtlichen zum Wohnen geeigneten Räumen ihres Hauses A-Straße in A-Stadt (eingetragen im Grundbuch von A-Stadt Blatt 5649) mit Ausnahme der Kellerräume, des Treppenhauses, des Dachbodens, der Garage sowie aller nur dem gelegentlichen, vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienenden Räumen einschließlich einer Anlage zur Klimatisierung dieser Räume inklusive der Betriebs- und Wartungskosten dieser Anlage zu verpflichten, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Fraport AG zu verpflichten, ihr und ihren Rechtsnachfolgern als Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt für die Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstücks im Außenbereich durch den Flugbetrieb auf dem Flughafen Frankfurt mit den Flugbewegungszahlen der Jahre 2004/2005 eine monatlich zu zahlende Rente in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz p.a. auf 141.000,- Euro zu zahlen, 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Fraport AG zu verpflichten, ihr für den durch den Flugbetrieb auf dem Flughafen Frankfurt mit den Flugbewegungszahlen der Jahre 2004/2005 eingetretenen Wertverfall ihres Hauses A-Straße in A-Stadt einen Betrag von 58.422,- Euro zu zahlen. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Der Beklagte legt ein Gutachten des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie – HLUG – vor und verteidigt hiermit die Auffassung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf bauliche Schallschutzmaßnahmen in anderen als den zum Schlafen bestimmten Räume habe. Die Schutzziele für Tag und Nacht seien unterschiedlich. Die von der Fa. deBAKOM ermittelten Messwerte könnten nicht auf das Grundstück der Klägerin übertragen werden. Aber auch die gemessenen Werte lägen deutlich unter der Schwelle eines Dauerschallpegels von 65 dB(A). Aus den §§ 906 ff. BGB könne die Klägerin im vorliegenden Verfahren schon deshalb nichts für sich herleiten, weil hierfür der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben sei. Unabhängig davon habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof ohne revisionsgerichtliche Beanstandung festgestellt, dass die derzeitigen Lärmauswirkungen des Frankfurter Flughafens vom Gestattungszustand umfasst seien. Im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Tag- und Nachtschutzzielen ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 nichts für die Klägerin Günstiges. Der dortige Planfeststellungsbeschluss gehe für das Schutzziel angemessener Kommunikation am Tag von einem Dauerschallpegel von 60 dB(A) aus. Dieser Wert werde auf dem klägerischen Grundstück nicht erreicht. Auch aus dem Entwurf eines Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm könne die Klägerin nichts zur Stützung ihrer Ansprüche herleiten, weil der Entwurf für die Tag-Schutzzone 2 keinen Anspruch auf Kostenerstattung für Maßnahmen des baulichen Schallschutzes gegenüber dem Flughafenunternehmer vorsehe. Der Antrag auf Zahlung einer Außenwohnbereichsentschädigung sei bereits als Feststellungsantrag gemäß § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig und im Übrigen auch unbegründet. Derartige Entschädigungsansprüche seien Surrogat für physisch-real nicht durchführbare Schallschutzmaßnahmen und auf weitergehende Schallschutzmaßnahmen habe die Klägerin bereits keinen Anspruch. Das gleiche gelte für den mit dem Antrag zu 3) geltend gemachten Anspruch. Die Beigeladene hält die Klageanträge bereits mangels Bestimmtheit für unstatthaft. Ferner seien die Anträge zu 2) und 3) gemäß § 43 Abs. 2 VwGO als Feststellungsanträge unzulässig. Unabhängig davon sei die Klage auch unbegründet, weil die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG nicht vorlägen. Erforderliche passive Schallschutzmaßnahmen seien in den Bescheiden des Beklagten vom 26. April 2001 und 25. November 2002 abschließend bestimmt. Diese würden den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht. Es bestehe kein Anlass für eine Neubestimmung der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle. Eine Gleichsetzung der nach 22.00 Uhr genutzten Wohnräume mit Schlafräumen sei nicht geboten. Die systematische Unterscheidung zwischen Tagschutz und Nachtschutz liege auch dem Entwurf für ein neues Fluglärmschutzgesetz zugrunde. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Einbau einer Klimaanlage, weder für ihre Wohn- noch für ihre Schlafräume. Das Ziel des Luftaustauschs bei geschlossenem Fenster werde durch den Einbau von Belüftungsgeräten in vollem Umfang erfüllt. Im Übrigen kämen bauliche Schallschutzmaßnahmen für die Wohnräume auch deshalb nicht in Betracht, weil die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle für den Tageszeitraum nicht überschritten sei. Für die Anforderungen eines Tagesschutzkonzepts sei der energieäquivalente Dauerschallpegel hinreichend. Hierauf stelle auch der Entwurf zum Fluglärmschutzgesetz ab. An dem von ihr, der Beigeladenen, betriebenen und für das klägerische Grundstück repräsentativen Messpunkt 42 liege der maßgebliche äquivalente Dauerschallpegel Leq (4) für die Jahre 1996 bis 2005 nicht über 57 dB(A) und auch bei Berechnung nach Leq (3) nur knapp über 57 dB(A). Die im vorgelegten Gutachten der deBAKOM ermittelten Werte seien aufgrund der örtlichen Lage der Messstellen nicht repräsentativ für das klägerische Grundstück. Darüber hinaus sei die Auswertung der Daten fehlerhaft erfolgt. Für einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Rente wegen der Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung im Außenwohnbereich lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 75 Abs. 2 Satz 4 HVwVfG nicht vor. Der Anspruch auf Entschädigung für Wertverfall des Grundstücks schließlich könne weder in § 75 Abs. 2 Satz 4 HVwVfG noch in Art. 14 GG eine Rechtsgrundlage finden. Es gäbe keinen Anspruch auf Fortbestand eines bestimmten Wohnmilieus. Verschlechterung der Verwertungsaussichten müsse der Grundstückseigentümer grundsätzlich entschädigungslos hinnehmen. Außerdem sei die Fluglärmbelastung im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs im Jahre 2000 deutlich erkennbar gewesen und sei daher wohl damals in die Höhe des Kaufpreises eingeflossen. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit passiver Schallschutz für die Schlafräume im Umfang des Entwurfs einer "Kostenerstattungsvereinbarung" (Anlage K 4 zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 31. August 2006, Bl. 163 ff. der Gerichtsakte) streitgegenständlich war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang (1 Band) sowie die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens 2 A 2796/01 (9 Bände) Bezug genommen.