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Beschluss

9 B 1674/13

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:0926.9B1674.13.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Vollzug einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen des Typs Enercon E-101 mit einer Nennleistung von je 3 MW, einer Nabenhöhe von 135,4 m und einer Rotorblattlänge von 50,5 m in Bad Endbach, Gemarkung …, auf den Grundstücken Flur …, … und …, jeweils Flurstück 1, welche das Regierungspräsidium Gießen der Beigeladenen mit Bescheid vom 21. März 2013 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erteilt hatte. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers befindet sich in Alleinlage im Außenbereich der Nachbargemeinde X..., ca. 600 m von deren Ortsteil Y... entfernt oberhalb der von Wiesen gesäumten Aue des Z…bachs. Die streitgegenständlichen Windenergieanlagen sind in einer Entfernung von 492 m (WEA 1), 764 m (WEA 2), 1.431 m (WEA 4) und 1.785 m (WEA 5) vom Anwesen des Antragstellers auf dem bewaldeten Bergrücken des „Hilsberg“ auf der gegenüberliegenden Talseite geplant. Der Antragsteller hat gegen den Genehmigungsbescheid am 22. März 2013 beim Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben und gleichzeitig den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Das Gericht hat seinen Eilantrag mit Beschluss vom 10. Juli 2013, zugestellt am 15. Juli 2013, abgelehnt. Begründet wurde die Entscheidung mit der Erwägung, die im Rahmen des Eilverfahrens erfolgende Interessenabwägung sei zu Lasten des Antragstellers vorzunehmen, weil die angefochtene Genehmigung offensichtlich rechtmäßig sei, soweit sie der gerichtlichen Prüfung im Rahmen der Antragsbefugnis des Antragstellers unterliege, und ihr Vollzug eilbedürftig sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 26. Juli 2013 eingelegte Beschwerde des Antragstellers, die am 12. August 2013 begründet wurde. Der Antragsteller sieht sich in nachbarschützenden Rechten verletzt und rügt insbesondere, von den Anlagen seien eine bedrängende optische Wirkung, nicht hinnehmbare Brandgefahren und unzulässige Lärmimmissionen zu erwarten. II. Die nach § 146 Abs. 1, 4, § 147 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, das allein vom Beschwerdegericht zu prüfen ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung abzuändern. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist mit Blick auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und das Interesse der Beigeladenen an einer zeitnahen vollumfänglichen Ausnutzung der ihr erteilten Genehmigung das entgegenstehende Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegen. Es kann im Eilverfahren offen bleiben, wie sich die ungeklärte baurechtliche Situation des Wohnhauses des Antragstellers, der bisher keine Baugenehmigung für dessen Errichtung bzw. Nutzung zu Wohnzwecken beibringen konnte, auf den nachbarrechtlichen Schutz seines Anwesens auswirkt. Denn das Verwaltungsgericht hat nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung zu Recht festgestellt, dass die vom Antragsteller beanspruchten Abwehrrechte gegen das Vorhaben der Beigeladenen ihm nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch dann nicht zustehen, wenn von der formellen und materiellen Legalität der Wohnnutzung im dafür nicht vorgesehenen Außenbereich ausgegangen wird. Der Antragsteller rügt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts übten zumindest die Windenergieanlagen 1 und 2 des geplanten Windparks eine optisch bedrängende Wirkung auf das Wohnhaus und dessen Freiflächen aus. Sie verletzten dadurch das in § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB i. V. m. §§ 4, 5, 6 Abs. 1 Ziffer 2 BImSchG verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Das Verwaltungsgericht habe sich rechtsfehlerhaft auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gestützt, wonach unterschiedliche Geländeformen geeignet sein sollten, die nächstgelegene WEA 1 optisch von seinem Wohnhaus abzurücken und so ihre Wirkung auf ein zumutbares Maß zu reduzieren. Dabei habe das Gericht verkannt, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf den wesentlichen Umstand, dass es sich bei Windenergieanlagen nicht um statische Objekte handle, sondern sie in Bewegung seien, nicht in seine Erwägungen einbezogen habe. Dieser Einwand greift nicht durch, da bereits der vom Antragsteller zum Beleg seiner Behauptung zitierte Auszug aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zeigt, dass sich das Gericht bei seiner Entscheidung sehr wohl bewusst war, es mit einer Anlage mit beweglichen Teilen zu tun zu haben: „Die höchste Spitze des Rotors wird sich somit vom Hof aus berechnet nicht auf einer Höhe von 133,70 m, sondern auf einer Höhe von etwa 158 m befinden. Die Entfernung zwischen Betrachter und störender Rotorbewegung ist damit größer als bei Errichtung in ebenem Gelände“. Leitsatz Ziffer 3 der Entscheidung lautet sogar: „Ob eine Windkraftanlage für eine benachbarte Wohnbebauung zumutbar ist i. S. einer optisch bedrängenden Wirkung, hängt in der Regel weniger ab von der Baumasse als vielmehr von der Höhe der Anlage insgesamt und wie störend die Rotorbewegung im Einzelfall wahrgenommen wird …“ (VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2013 – 11 K 6956/10 -, juris). Die vom Antragsteller aus seiner unzutreffenden These gezogene Schlussfolgerung, das Verwaltungsgericht Düsseldorf - und ihm folgend die beschließende Kammer – habe durch die Ausblendung der Rotorbewegung die vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Richtwerte des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zur Beurteilung von optischen Bedrängungen missachtet, geht zwangsläufig ebenfalls fehl. Das Verwaltungsgericht Gießen hat im Gegenteil in der angefochtenen Entscheidung explizit diese Grundsätze dargelegt und sie in überzeugender Weise zum Maßstab seiner Beurteilung gemacht. Danach „kann von Windkraftanlagen durch die Drehbewegungen der Rotoren eine optisch bedrängende Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgehen, die in Einzelfällen zu einer Verletzung des“ bauplanungsrechtlichen „Gebots der Rücksichtnahme führen kann. … Ob von einer Windkraftanlage eine solche Wirkung ausgeht, ist stets anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Wenn der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windenergieanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe plus ½ Rotordurchmesser) der geplanten Anlage beträgt, dürfte die Enzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. … Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls …. Für eine im Außenbereich ausgeübte Wohnnutzung entfällt dieser Schutzanspruch zwar nicht, jedoch vermindert er sich dahin, dass dem Betroffenen eher Maßnahmen zuzumuten sind, durch die er den Wirkungen der Windkraftanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt. Denn wer im Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windkraftanlagen und ihren optischen Auswirkungen rechnen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.01.2007 – 8 A 2042/06– juris).“ Mit diesen Ausführungen hat das Verwaltungsgericht die wesentlichen Grundsätze zur Beurteilung dieser Problematik nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 – 4 B 72.06 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2010 – 8 A 2764/09– und Urteil vom 09.08.2006 – 8 A 3726/05; Hess. VGH, Beschluss vom 01.03.2011 – 9 B 121/11 -; Bayer. VGH, Urteil vom 29.05.2009 – 22 B 08.1785 -; alle zitiert nach juris). Die angesichts der Entfernung von gut dem 2,6 –fachen der Anlagenhöhe erforderliche intensive Prüfung der Wirkung der WEA 1 auf das Anwesen des Antragstellers (alle anderen Anlagen halten mindestens den vierfachen Abstand ein) hat der Antragsgegner vorgenommen, insbesondere durch eine Ortsbesichtigung, die Inaugenscheinnahme vergleichbarer Anlagen sowie eine Fotomontage mit Simulation der künftigen Sichtbeziehungen, und eine optisch bedrängende Wirkung verneint. Dieses Ergebnis und seine Begründung wurde vom Verwaltungsgericht zu Recht nicht beanstandet. Auf der Grundlage der vorliegenden Lagepläne, den Grundrissen und dem bei den Akten befindlichen Karten- und Fotomaterial kann diese Bewertung vom Senat ohne weiteres als zutreffend nachvollzogen werden. Dabei kann dahinstehen, ob der vom Antragsteller erhobene und vom Antragsgegner zurückgewiesene Vorwurf, die Vergleichsaufnahmen bestehender Windkraftanlagen in der Umgebung seien mit einem die Proportionen verzerrenden Weitwinkelobjektiv gefertigt worden, zutrifft und ob die im Auftrag des Antragstellers entstandenen Aufnahmen dieser Anlagen die Größenverhältnisse an den Vergleichsstandorten wirklichkeitsgetreuer widerspiegeln. Abgesehen davon, dass sich die Einschätzung des Antragsgegners tragend auf den vor Ort gewonnenen Eindruck stützt und die dort aufgenommenen Lichtbilder lediglich der Dokumentation dienen, vermittelt ohnehin die Simulation der Windenergieanlagen 1 und 2 in Gestalt einer Fotomontage des geplanten Standorts vom Haus des Antragstellers aus betrachtet den besten Eindruck der künftigen Sichtbeziehungen, so dass auf die Vergleichsaufnahmen nicht zurückgegriffen werden muss. Der weitere Vorwurf des Antragstellers, auch diese Simulation sei für die Beurteilung unbrauchbar, geht zunächst von falschen Annahmen aus. Die Behauptung, der Fußansatz der WEA 1 sei in der Simulation vergessen worden, so dass auf der Fotomontage nur ca. 65 m anstatt der durch einen Geländeschnitt ermittelten 147,89 m der Anlage samt Rotor zu sehen seien und damit nur 44 % der tatsächlich sichtbaren Anlagenhöhe, ist unzutreffend. Die Fotomontage lässt die Rotorblätter in voller Länge plus einen darunterliegenden, nicht unerheblichen Teil des Masts erkennen. Wäre die Behauptung des Antragstellers richtig, würde von der 185,9 m hohen Anlage der untere Teil von rund 120 m durch den Wald verdeckt. Da die Nabenhöhe 135,4 m beträgt und die Rotorblätter 50,5 m lang sind, befindet sich die untere Spitze des Rotorblatts auf einer Höhe von rund 85 m, d. h. ein größerer Teil des nach unten zeigenden Rotorblatt dürfte nicht zu sehen sein, geschweige denn noch ein Teil des Turms darunter. Entsprechendes gilt für die WEA 2, deren Visualisierung ebenfalls als zu klein und damit zu unauffällig kritisiert wird. Tatsächlich bewegen sich die Höhendifferenzen zwischen dem vorgelegten Geländeschnitt und dem von der Beigeladenen verwendeten Simulationsprogramm in einer Größenordnung, die keine andere Bewertung der optischen Wirkung rechtfertigt. Soweit der Antragsteller in seinem jüngsten Schriftsatz vom 25. September 2013 erstmals offenbar die Maßstäblichkeit der gesamten in das Foto der örtlichen Verhältnisse montierten Anlagen bestreiten und nicht nur eine Verkürzung in ihrem Fußbereich behaupten will, widerspricht dies zum einen seinem bisherigen Beschwerdevorbringen. Zum anderen ergäbe sich daraus – die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt - keine völlig andere örtliche Situation, sondern nur eine graduelle Abweichung. Sie würde nichts an dem für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Aspekt ändern, dass die Anlagen durch das vorgelagerte Wiesen- und Waldgelände – als wie stark oder wenig strukturiert dieses auch bewertet werden mag - optisch abgerückt werden. Auch eine höhere Anlage vermag sich nicht in den Vordergrund des Blickfelds zu drängen, in dem Wald und Wiesen angesiedelt sind. Im Übrigen ist das Eilverfahren in der Beschwerdeinstanz nicht der geeignete Ort, um derart diffizile Fragestellungen, noch dazu mit der vom Antragsteller für erforderlich gehaltenen aufwändigen 3-D-Visualisierung – abschließend zu klären. Sollte sich wider Erwarten nach Errichtung der Anlagen im Hauptsacheverfahren ihre erdrückende Wirkung herausstellen, können sie ohne anhaltende Belastungen für den Antragsteller wieder beseitigt werden. Richtig an dem Vorbringen des Antragstellers ist zwar, dass die Simulation die Rotorblätter der Windenergieanlagen in der Seitenansicht zeigt, wie sie bei Wind aus der Hauptwindrichtung vom Anwesen des Antragstellers aus zu sehen sein werden. Richtig ist auch, dass sie ihre maximale optische Wirkung erst entfalten, wenn sie aus der Blickrichtung des Antragstellers frontal im Blickfeld sein werden. Nicht richtig ist dagegen, dass auch der Turm und die Gondel „in ihrer kleinstmöglichen Ansichtsfläche dargestellt werden“, - von der länglichen Gondel wäre bei Wind aus der Gegenrichtung sogar weniger zu erkennen. Nicht richtig ist ferner, dass die gezeigte Ansicht nur während 12,4 % der Zeit die Realität abbildet. So oder in ihrer optischen Wirkung so ähnlich, wird die Ansicht in fast 40 % der Zeit sein (Windrichtung SSW 12,4 %, WSW 18,2 %, NNO 3,5 % ONO 4,8 % = 38,9 %, aus: Gutachten zur Turbulenzbelastung im Windpark Hilsberg, Bl. 413 d. Behördenakten). Aus der Gegenrichtung weht der Wind dagegen nur in knapp 30 % der Zeit (SSO 5,7 %, OSO 6,2 %, NNW 7,0 %, WNW 9,2 % = 28,1 %). In der übrigen Zeit werden die Rotorblätter dem Anwesen des Antragstellers halb zugewandt sein. Selbst wenn sie ständig in ihrer größtmöglichen Ausdehnung wahrnehmbar wären, würde sich daraus aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen noch keine optisch bedrängende Wirkung ableiten lassen. Dass dies voraussichtlich überwiegend nicht der Fall sein wird, trägt also zur Abschwächung der vom Antragsteller als nachteilig empfundenen optischen Wirkung bei. Soweit der Antragsteller Ausführungen zu der besonders störenden Wirkung der je nach Windstärke in der Umdrehungsgeschwindigkeit differierenden Bewegung des Rotors und dem Verhältnis zwischen Höhe und optischen Auswirkungen einer Windkraftanlage macht, hat er sie dem grundlegenden Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. August 2006 (a. a. O.) entnommen. Sie sind folglich bei den hier vom Antragsgegner und ihm folgend dem Verwaltungsgericht angewendeten Richtwerten bereits berücksichtigt und kein Charakteristikum der streitgegenständlichen Anlagen, das die Annahme einer optisch bedrängenden Wirkung nahe legen würde. Für die Erläuterungen der vom Antragsteller beigezogenen Optikerin zum menschlichen Gesichtsfeld, der Ablenkung durch peripher wahrgenommene Bewegungen und die Auffälligkeit der Sicherheitsmarkierungen der Rotoren gilt Ähnliches. Unbestritten wird vor allem die WEA 1 vom Haus des Antragstellers aus deutlich zu sehen sein. Sie hebt sich durch die aufgeführten Gesichtspunkte in ihren optischen Wirkungen jedoch nicht negativ von anderen Anlagen ab. Nicht berücksichtigt hat der Antragsteller bei seinen Überlegungen zur optischen Wirkung dagegen, dass es sich bei den hochmodernen Anlagen der Beigeladenen um sog. Langsam-Dreher handelt, was den von ihm beklagten Unruhefaktor, der Windkraftanlagen generell eigen ist, im Vergleich zu kleineren Anlagen vermindert. Überzeugend begründet hat das Verwaltungsgericht die Reduzierung der optischen Wirkung der Windkraftanlagen durch die topographischen Verhältnisse und den Wechsel zwischen Freifläche und Wald als weiteren optischen Bezugssystemen sowie die Möglichkeit und Zumutbarkeit von Abschirmmaßnahmen des Antragstellers. Mögen auch die beiden als einzige für den Antragsteller sichtbaren Windenergieanlagen 1 und 2 entgegen der Beurteilung in dem angefochtenen Bescheid nicht nach oben aus dem Blickfeld entrückt sein, so ist doch die Blickachse durch die gegenüber dem Haus des Antragstellers höhere Lage der Windkraftanlagen etwas länger als die Entfernung in der Luftlinie. Sie nehmen zudem nicht den größten Teil des Blickfeldes ein, in dessen Vordergrund ausgedehnte Wiesen und der Wald stehen – die Wiesenlandschaft ist sogar weitaus großflächiger und prägender, als dies die Kamera mit ihrem begrenzten Bildausschnitt bei der für die Fotomontage verwendeten Aufnahme einzufangen in der Lage war (vgl. dazu die Fotos in der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme des Landschaftsarchitekten Lindauer Bl. 324 ff. d. A.). Sollte sich der Antragsteller nach Errichtung der Windkraftanlagen tatsächlich von ihrem Anblick gestört fühlen, kann er mit einfachen Mitteln wirksam Abhilfe schaffen. Ihm ist die Anbringung eines Sichtschutzes nicht etwa deshalb nicht zuzumuten, weil dadurch die Belichtung und Besonnung seines Anwesens unterbunden oder zumindest entscheidend beeinträchtigt würde, die nach seinem Vorbringen wegen der Lage und umgebenden Vegetation nur noch aus Richtung Südosten möglich ist. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht anmerkt, verfügen Küche und Wohnzimmer seines Hauses neben den Fenstern Richtung Südosten, wo die Windkraftanlagen liegen, auch noch über Fenster in andere Himmelsrichtungen, von denen aus die Anlagen nicht zu sehen sind. Es spricht somit nichts dagegen, an den nach Südosten ausgerichteten Fenstern Gardinen anzubringen, die Licht und Sonne nicht aussperren, gleichwohl aber die Anlagen dem Blick weitgehend verbergen. Was das Außengelände anlangt, so könnte der Antragsteller die Hanglage nutzen, um durch weitere Anpflanzungen an der südöstlichen Grundstücksgrenze eine optische Abschirmung des Areals zu erreichen, welche die Sonneneinstrahlung im Bereich des Hauses nicht tangiert (vgl. die Beschwerdebegründung Bl. 313 d. A.: „Im Süd-Osten und Süden befinden sich auf dem Grundstück bzw. an der Grundstücksgrenze einzelne Ziergehölze … mit einer maximalen Höhe von 3,5 Metern. Diese Gehölze führen jedoch wegen der Hanglage nicht zu einer Verschattung des Hauses …“). Selbst auf dem Balkon – der im Übrigen durch einen Erker im hinteren Bereich schon teilweise einen Sichtschutz in Richtung Südosten bietet - ist eine partielle Abschirmung denkbar, etwa eine halbtransparente Trennwand, die keine Verschattung des Balkons bewirkt. Letztlich vermag auch die Wertung des vom Antragsteller beauftragten Landschaftsarchitekten Lindauer, die über den Baumwipfeln zu sehenden Rotorbewegungen der WEA 2 griffen massiv in das bislang ungestörte Landschaftsbild ein und diese Störungen seien für den Wohnwert des Anwesens des Antragstellers als sehr negativ zu bewerten, keine Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu wecken. Denn das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Aussicht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2011 – 8 B 669/11– juris). Soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine von den streitigen Windenergieanlagen zu Lasten seines Anwesens ausgehende Brandgefahr verneint, bleibt die Beschwerde ebenfalls erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht zugrunde gelegt, dass von den Windenergieanlagen unter Berücksichtigung des in die Nebenbestimmungen der Genehmigung aufgenommenen Brandschutzkonzepts keine über das allgemeine Lebensrisiko hinausreichende Brandgefahren ausgehen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers gebieten weder die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes noch baurechtliche Regelungen eine brandschutzrechtliche Beurteilung von Windenergieanlagen, die vergleichbar mit derjenigen von Atomenergieanlagen ein geringeres Risiko für den Antragsteller berücksichtigen müsste. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht vielmehr darauf abgestellt, dass die Anwendung der nachbarschützenden, brandschutzrechtlichen Vorschriften die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts erfordert, und nur bei einem Schadenseintritt von erheblichem Umfang geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen sind. Die demnach hier zugrunde zu legenden, als Risikoakzeptanzschwelle anzunehmenden, jeder Person zumutbaren Risiken sind vergleichbar mit dem Risiko, einen Verkehrs- oder sonstigen Unfall zu erleiden und werden grundsätzlich mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit von einmal in 33.300 Jahren angenommen (vgl. Hess.VGH, Urteil v. 21.08.2009 - 9 C 227/08.T u.a. - juris, Rn. 1096ff). Der Antragsteller hat nicht darzulegen vermocht, dass dieses Risiko im Fall der von den benachbarten Windenergieanlagen ausgehenden Brandgefahren erreicht wird oder gar signifikant erhöht ist und es aus diesem Grund eines besonderen Brandschutzkonzepts bedarf. Dass das Verwaltungsgericht sich auf ein Risikobewertungsszenario vergleichbar dem Fall eines Brandes in einer benachbarten Biogasanlage nach einer Entscheidung des OVG Schleswig vom 31. Juli 2008 gestützt hat, ist deshalb nicht zu beanstanden. Auch aus den vom Antragsteller angeführten Vorschriften über baurechtliche Regelungen zu Sonderbauten folgt kein Anspruch auf ein weiteres oder ergänzendes Brandschutzkonzept, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat. Inwieweit daraus, dass Windenergieanlagen nicht eckigen Gebäuden entsprechen, abweichende Brandschutzbestimmungen folgen, hat der Antragsteller - der sich im Wesentlichen auf das Erfordernis besonderer Löschanlagen beruft - auch nicht substantiiert dargelegt. Selbst wenn man jedoch hier erweiterte bauliche Abstands- und Brandschutzerfordernisse annehmen wollte, fehlt es an der substantiierten Darlegung einer erhöhten Brandgefahr, wie oben schon dargestellt wurde. Das in der angefochtenen Genehmigung enthaltene Brandschutzkonzept vermag der Antragsteller auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens inhaltlich nicht erfolgreich in Zweifel zu ziehen. Dass das Brandschutzkonzept die Funktion eines Sicherheitsnachweises hat, ist unstreitig; daraus ergibt sich ebenfalls kein weitergehender Anspruch für den Antragsteller. Soweit dieser sich darauf beruft, dass „im Fall der Errichtung von mehreren WEA (Windpark) der gesamte Windpark als auch die Einzelstandorte, je nach Abstand zueinander, aus brandschutztechnischer Sicht zu beurteilen sind“ und dazu das Merkblatt „Windenergie Einleitung“ des Fachausschusses Brandschutz des Hessischen Ministeriums des Innern u. für Sport, Seite 2 und Ziffer 3.1 anführt, vermag er die Feststellung des Verwaltungsgerichts, daraus ergebe sich kein drittschützender Anspruch, nicht in Zweifel zu ziehen. Dieses wie auch andere Merkblätter mit Empfehlungen zum Brandschutz sind an die Behörden und auch an die Betreiber gerichtet mit dem primären Ziel, große Schadensbilder im Interesse von Betreibern und Versicherungen zu verhindern und zu verhüten. Gleiches gilt auch für die zahlreich angeführten Empfehlungen der Versicherungswirtschaft, die der Antragsteller noch vorlegt. Ob und inwieweit für den Antragsteller nicht erkennbar ist, wie die nach den Nebenbestimmungen vorgesehene Abschaltautomatik funktioniert, ist aus dem gleichen Grunde unerheblich für die Bewertung der von den Anlagen auf das in 492 m Entfernung gelegene Anwesen des Antragstellers möglicherweise einwirkenden Gefahren, deren erhöhte Eintrittswahrscheinlichkeit nicht ansatzweise dargelegt oder glaubhaft gemacht worden ist. Im Übrigen wird auch die Funktionsfähigkeit der Abschaltanlage selbst nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Gleiches gilt für die gerügten Löschwassermengen nach dem Brandschutzkonzept sowie die Annahmen zu erhöhten Anfahr- und Umlaufzeiten von Löschfahrzeugen, die offenbar unberücksichtigt lassen, dass - wie der Antragsgegner zutreffend einwendet - nach Errichtung der Windenergieanlagen schon infolge der dementsprechenden Auflage in den Nebenbestimmungen (Ziff. 3.2) vom Bestehen einer Infrastruktur auszugehen ist, die für entsprechende Fahrzeuge grundsätzlich geeignet ist. Dass die Feuerwehren in den umliegenden Orten nicht über genügend Kapazität verfügen, steht dem nicht entgegen, da die Beigeladene verpflichtet ist, eine hinreichende Menge Löschwasser selbst vorzuhalten (Ziff. 3.9), und zwar entgegen der Ansicht des Antragsteller auch unter ausdrücklicher Berücksichtigung der Lage der Windenergieanlagen in einem Waldgebiet. Schließlich begegnet der Antragsgegner etwaigen Problemen in der Abstimmung mit den örtlichen Feuerwehren in nicht zu beanstandender Weise durch die in Ziff. 3.10 der Nebenbestimmungen vorgesehene Übung. Auch die angeführte Rauchvergiftungsgefahr leidet unter der mangelnden Darlegung einer erhöhten Eintrittswahrscheinlichkeit der behaupteten Brandgefahr und führt schon deshalb nicht zum Erfolg. Dies gilt ebenso für den Funkenflug und die befürchtete Waldbrandgefahr, abgesehen davon, dass diese Gefahr selbst angesichts des im Außenbereich gelegenen Anwesens des Antragstellers - ungeachtet der baurechtlichen Situation - zum allgemeinen Lebensrisiko zu rechnen ist. Der vom Antragsteller vertretenen Ansicht, die für die Errichtung im Außenbereich privilegierten Windenergieanlagen stellten an sich schon nicht Teil des allgemeinen Lebensrisikos dar, vermag der Senat infolge der vom Gesetzgeber grundsätzlich getroffenen Entscheidung für Standorte im Außenbereich nicht zu folgen. Soweit der Antragsteller das Herabstürzen brennender Teile einer brennenden Windenergieanlage befürchtet, ist die von ihm behauptete Gefahrerhöhung vor dem Hintergrund des Abstandes seines Anwesens von den Windenergieanlagen von mindestens 492 m sowie deren Höhe von 185,9 m insgesamt unsubstantiiert und nicht belegt. Weder der Hinweis auf den hessischen Bauvorlagenerlass, der im Übrigen die Errichtung von Gebäuden in unmittelbarer Nachbarschaft zu anderen Gebäuden im Blick hat, noch der Hinweis auf Richtlinien der Versicherungswirtschaft vermögen eine erhöhte Eintrittswahrscheinlichkeit für solche Gefahren zu begründen. Aus diesem Grund ist auch der vom Antragsteller angeführte Dominoeffekt unsubstantiiert und nicht als risikoerhöhend zu bewerten. Selbst wenn man jedoch - dem sachverständigen Beistand des Antragstellers folgend - zu dem Ergebnis käme, dass das vom Betreiber vorgelegte, aus dem Jahr 2010 stammende Brandschutzkonzept überaltert und als Mustervorlage auf die spezifische Situation von Windenergieanlagen in Wäldern unanwendbar ist, außerdem daran leidet, dass nicht auf die zur Kühlung des Generators dienenden 600 l Kühlflüssigkeit Glykosol N hingewiesen und die Frage eines automatischen Löschsystems in den Anlagen selbst nicht aufgeworfen wird, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn man von einer Fehlerhaftigkeit des Brandschutzkonzepts ausgehen würde, wäre dies in der Form geänderter Nebenbestimmungen - beispielsweise durch Aufgabe einer automatischen Löschanlage - zu bewältigen und führte schon deshalb, weil sich das vom Antragsteller befürchtete Gefahrenpotential erst mit Inbetriebnahme der Anlagen realisieren könnte, nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die gesamte Genehmigung gerichteten Klage. Soweit der Antragsteller rügt, das von der Beigeladenen eingeholte Schallgutachten habe nicht den Nachweis des tieffrequenten Schalls (sog. Infraschall) entsprechend dem Stand der Technik geführt, vermag auch dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wie der Senat mehrfach entschieden hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass moderne Windenergieanlagen Infraschall in einem belästigenden Ausmaß erzeugen. Aus verschiedenen Untersuchungen folgt, dass Infraschall von Windkraftanlagen ebenso wie der von natürlichen Quellen erzeugte Infraschall – Wind, Meeresbrandung – die Schwelle der Belastung nicht überschreitet (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 13.07.2011 – 9 A 482/11.Z - und vom 21.01.2010 – 9 B 2922/09– m. w. N.; so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 18.05.2007 – 12 LB 8/07 -). Neuere Erkenntnisse, die diese Beurteilung in Frage stellen könnten, lassen sich nicht aus der Überarbeitung der DIN 45680 ableiten, die nach dem Vortrag des Antragsgegners noch im Entwurfsstadium zurückgezogen wurde, was unwidersprochen geblieben ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass wegen des geringen Abstandes des Immissionsortes zu dem Windpark Hilsberg nach A.2.3.1 der TA Lärm eine frequenzabhängige Prognose hätte erstellt werden müssen, bleibt die Beschwerde schon deshalb erfolglos, weil damit die Feststellung des Verwaltungsgerichts, nach der Nebenbestimmung Nr. 4.1.4 u.a. sei frühestmöglich nach der Inbetriebnahme der Anlagen von einer nach § 26 BImSchG für das Land Hessen bekannt gegebenen Messstelle die Einhaltung der Immissionsbegrenzungen nach Nr. 4.1.1 zu überprüfen (Nr. 4.1.4.1) und gegebenenfalls unverzüglich Abhilfemaßnahmen einzuleiten (Nr. 4.1.4.8), nicht in Zweifel gezogen worden ist. Gleiches gilt für die Feststellung des Verwaltungsgerichts, nach TA Lärm, Anhang A.2.3.1 sei die hier gewählte Vorgehensweise einer frequenzunabhängigen Prognose zulässig und werde auch vom LAI in der genannten Empfehlung unter Ziffer 2 empfohlen. Sollten gleichwohl die prognostizierten Lärmgrenzen nicht eingehalten werden können, wird dem durch die in den oben genannten Nebenbestimmungen aufgeführten Messungen und Abhilfemaßnahmen begegnet werden können, so dass sich daraus die Rechtswidrigkeit der gesamten Genehmigung und dem folgend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers nicht begründen lässt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers lässt sich nicht feststellen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ordnungsgemäß ergangen ist, weil es an einer hinreichenden Begründung des besonderen Interesses an dem Sofortvollzug des Verwaltungsaktes fehle. Zu Recht hat der Antragsgegner zugrunde gelegt, dass der Beigeladenen durch eine mögliche Verzögerung bis zum Abschluss eines Rechtsmittelverfahrens erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen. Dass es sich bei dem Gebrauchmachen von einer durch Verwaltungsakt gewährten Begünstigung um die Verwirklichung von Grundrechtspositionen handelt und der Bescheid durch seine Nebenbestimmungen Dritte und die Allgemeinheit schütze, so dass eine weitere zeitliche Verzögerung mit den damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen für die Beigeladene nicht hinnehmbar sei und das Vollzugsinteresse der Beigeladenen das mögliche Suspensionsinteresse potentieller Kläger überwiege, ist als ausreichende Begründung zu bewerten. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse bereits aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG) folgt, denn nach dem Zweck dieses Gesetzes ist - insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes - eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte sollen verringert, fossile Energieressourcen geschont und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gefördert werden. Das dazu durch das EEG verfolgte Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 % und danach kontinuierlich weiter zu erhöhen (vgl. § 1 Abs. 2 EEG), spricht schon für das öffentliche Interesse an der Anordnung des sofortigen Vollzugs einer entsprechenden Genehmigung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 04.02.2009 - 11 S 53.08 -, Juris, Rdnr. 6). Durch die Errichtung der Anlagen werden auch noch keine irreversiblen Tatsachen geschaffen, denn sie können wieder entfernt werden, wenn die Klage in der Hauptsache erfolgreich sein sollte. Darüber hinaus kann etwa von diesen Anlagen ausgehenden unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Auflagen und Betriebsbeschränkungen Rechnung getragen werden. Die Kosten des Verfahrens hat nach § 154 Abs. 2 VwGO der Antragsteller zu tragen, da seine Beschwerde ohne Erfolg bleibt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da diese einen Sachantrag gestellt und somit ein Kostenrisiko übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats in immissionsrechtlichen Streitigkeiten vergleichbarer Art. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).