Beschluss
5 L 94/17
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2017:0302.5L94.17.0A
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Leitsätze
1. Der Gemeinde drohen keine unwirtschaftlichen Aufwendungen für die Löschwasserversorgung, wenn das Brandschutzkonzept eines Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz das nicht für erforderlich hält.(Rn.43)
2. Lässt die Landschaftsschutzverordnung Windkraftanlagen grundsätzlich zu, können nur vorrangige landschaftsschutzrechtliche Belange dem Vorhaben entgegenstehen.(Rn.46)
3. Eine Regelung in der Genehmigung, dass die Windkraftanlagen an Tagen mit Massenzug des Kranichs und gleichzeitig ungünstigen Wetterlagen, die niedrige Zughöhen erwarten lassen, abzuschalten sind, ist hinreichend bestimmt und mit dem Artenschutz vereinbar, wenn sich die Parameter aus entsprechenden Vorgaben wie dem "Kranich-Informationssystem des Saarlandes" ergeben.(Rn.45)
4. Aus § 8 Abs. 2 Satz 1 LWaldG (juris: WaldG SL) des Saarlandes ergibt sich keine Verpflichtung, in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bereits bestimmte Flächen für einen Waldausgleich festzulegen.(Rn.48)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gemeinde drohen keine unwirtschaftlichen Aufwendungen für die Löschwasserversorgung, wenn das Brandschutzkonzept eines Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz das nicht für erforderlich hält.(Rn.43) 2. Lässt die Landschaftsschutzverordnung Windkraftanlagen grundsätzlich zu, können nur vorrangige landschaftsschutzrechtliche Belange dem Vorhaben entgegenstehen.(Rn.46) 3. Eine Regelung in der Genehmigung, dass die Windkraftanlagen an Tagen mit Massenzug des Kranichs und gleichzeitig ungünstigen Wetterlagen, die niedrige Zughöhen erwarten lassen, abzuschalten sind, ist hinreichend bestimmt und mit dem Artenschutz vereinbar, wenn sich die Parameter aus entsprechenden Vorgaben wie dem "Kranich-Informationssystem des Saarlandes" ergeben.(Rn.45) 4. Aus § 8 Abs. 2 Satz 1 LWaldG (juris: WaldG SL) des Saarlandes ergibt sich keine Verpflichtung, in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bereits bestimmte Flächen für einen Waldausgleich festzulegen.(Rn.48) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen. Sie rügt eine mangelhafte Anhörung vor der Ersetzung ihres Einvernehmens sowie die – ihrer Ansicht nach zu Unrecht erfolgte - Ersetzung des Einvernehmens. In der Sache geht es im Wesentlich darum, ob die Zulassung der Windkraftanlagen das Ortsbild beeinträchtigt, den Kranichzug hinreichend schützt, den Brandschutz ausreichend gewährleistet und den Waldverlust ausgleicht. I. Mit dem streitigen Genehmigungsbescheid vom 27.12.2016 genehmigte der Antragsgegner der Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren und unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen im Bereich der Antragstellerin (Windpark … – Gemarkung ...) und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Die Beigeladene hatte den entsprechenden Antrag am 13.07.2016 gestellt. Der Standort der Anlagen befindet sich innerhalb einer Fläche, die im Entwurf der Antragstellerin für die zukünftige Ausweisung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan vom August 2016 als Potentialfläche 3 ausgewiesen ist und die nach der Kurzbegründung fast vollständig im Wald liegt. Ziel des Standortkonzeptes der Antragstellerin sei es, „für die Windenergie in substantieller Weise Raum zu schaffen und damit die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (Ausschlusswirkung) zu ermöglichen.“ Mit Schreiben vom 08.09.2016 versagte die Antragstellerin das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB mit der Begründung, das Vorhaben lasse durch den hohen Flächenverlust an Wald und eine Beeinträchtigung des Ortsbildes durch die Anlagenhöhe eine Minderung des Wohn-, Freizeit- und Naherholungswertes der Gemeinde erwarten. Darüber hinaus bestehe eine erhöhte Brandgefahr und die Löschwasserversorgung sei nicht gegeben. Auf Nachfrage des Antragsgegners vertiefte die Antragstellerin mit Schreiben vom 12.10.2016 ihre Bedenken: Nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB sei der Erholungswert der Landschaft zu erhalten. Der Bau von über 200 m hohen Windkraftanlagen sei damit nicht zu vereinbaren. Die Windkraftanlagen zerstörten die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und den Erholungswert der Landschaft. Sie zerschnitten das größte zusammenhängende Waldgebiet der Gemeinde, das dadurch seine hohe ökologische Wertigkeit und Erholungsfunktion für die Bevölkerung verlöre. Das sei bei einem Verdichtungsraum mit mehr als 650 Einwohnern/km2 nicht hinnehmbar, hier müssten Erholungsmöglichkeiten in unbeeinträchtigter Funktion in der Nähe erhalten bleiben. Die Zerstörung des Waldgebietes werde auch durch die im avifaunistischen Gutachten aufgeführte Beeinträchtigung des Vogelzuges und durch die notwendigen Abschaltungen zum Schutze der Fledermauspopulation verdeutlicht. Da auch die Brandgefahr durch die Anlagen nicht auszuschließen sei und das Löschen eines solchen Brandes wegen der nicht vorhandenen Löschwasserversorgung (Nr. …) nur extrem schwierig sei, entstehe eine Gefahr für das Waldgebiet, die nicht hingenommen werden könne. Ob die Gemeinde die Löschwasserversorgung bereitstellen und unterhalten könne, sei fraglich. Kosten dafür dürften für die Gemeinde jedenfalls nicht entstehen. Es könne nicht sein, dass die Beigeladene Gewinne einfahren und die Kosten für die Brandbekämpfung auf die Allgemeinheit abwälzen könne. Am 29.11.2016 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass er die Ersetzung des Einvernehmens gemäß § 72 Abs. 3 LBO beabsichtige und gab Gelegenheit zur erneuten Entscheidung über das Einvernehmen bis zum 15.12.2016. Die Antragstellerin erklärte mit Schriftsatz vom 09.12.2016, der zuständige Ausschuss des Gemeinderats habe am 08.12.2016 beschlossen, an der Versagung des Einvernehmens festzuhalten. Gegen den Genehmigungsbescheid vom 27.12.2016 hat die Antragstellerin am 17.01.2017 beim Antragsgegner Widerspruch erhoben. Am 18.01.2017 hat die Antragstellerin bei Gericht einstweiligen Rechtsschutz gegen den angeordneten Sofortvollzug der Genehmigung beantragt. Zur Begründung wiederholt sie zunächst ihre Gründe für die Versagung des Einvernehmens. Darüber hinaus stelle die Genehmigung nicht sicher, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht verwirklicht würden. Das betreffe etwa Tage mit Massenzug des Kranichs. Dazu heiße es unter Kapitel II. Nebenbestimmungen Buchstabe b. Auflagen Naturschutz Nr. 15, dass die Windenergieanlagen an Tagen mit Massenzug des Kranichs und gleichzeitig ungünstigen Wetterlagen, die niedrige Zughöhen erwarten ließen, abzuschalten seien. Der methodische Ansatz (inkl. Einbindung in ein geeignetes Informationssystem, z.B. Kranich-Informations-System des Saarlandes) sei spätestens 4 Wochen vor Inbetriebnahme einvernehmlich mit der UNB abzustimmen. Die Ergebnisse dieses Monitoring seien jährlich bis spätestens 01. Februar in Form eines Berichts mit Angabe der realisierten Abschaltzeiten und der dabei herrschenden Wetterbedingungen der UNB unaufgefordert vorzulegen. Diese Nebenbestimmung genüge nicht den Anforderungen des § 37 Abs. 1 SVwVfG an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts.1zu einem vergleichbaren Fall: VG Koblenz, Urteil vom 05.11.2015 – 4 K 1106/14.KO -, juris Rn. 61zu einem vergleichbaren Fall: VG Koblenz, Urteil vom 05.11.2015 – 4 K 1106/14.KO -, juris Rn. 61 Danach müsse ein Verwaltungsakt inhaltlich so bestimmt sein, dass der Inhalt der getroffenen Regelung insbesondere für den Adressaten so vollständig klar und unzweideutig erkennbar sei, dass er sein Verhalten danach ausrichten könne, und dass auch die mit dem Vollzug betraute Behörde den Inhalt des Verwaltungsaktes etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen könne. Die genannte Nebenbestimmung lasse völlig offen, an welchen Tagen mit einem Massenzug des Kranichs zu rechnen sei, und selbst wenn diese Tage bestimmbar sein sollten, wann gleichzeitig ungünstige Wetterlagen bestünden. Auch was unter „ungünstigen Wetterlagen“ zu verstehen sei, bleibe unbestimmt. Hinzu komme, dass nur solche ungünstigen Wetterlagen gemeint seien, die „niedrige Zughöhen“ erwarten ließen. Erst wenn alle drei in der Art unbestimmter Rechtsbegriffe formulierten Voraussetzungen vorlägen, bestehe die Verpflichtung zur Abschaltung der Windenergieanlagen. Der Hinweis auf einen 4 Wochen vor Inbetriebnahme einvernehmlich mit der UNB abzustimmenden methodischen Ansatz sei viel zu unbestimmt, da sich auch daraus nicht im Ansatz ergebe, wann die Anlagen abzuschalten seien. Damit stelle die Genehmigung nicht sicher, dass die Belange des Naturschutzes im Verständnis von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewahrt blieben. Die Verpflichtung zur einvernehmlichen Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde vor der Inbetriebnahme beinhalte nicht zugleich die Verpflichtung, die getroffene Vereinbarung dem Antragsgegner vorzulegen und auch zu befolgen. Nur dann könne der Antragsgegner die Verpflichtung überwachen, sofern dieser und nicht die Untere Naturschutzbehörde das überhaupt machen solle. Die Genehmigung gewährleiste weiterhin nicht die erforderliche Löschwasserversorgung. Durch den Hinweis in der Genehmigung, dass die Gemeinde die Löschwasserversorgung bereitzustellen und zu unterhalten habe, kämen Kosten auf die Gemeinde zu, die sie nicht zu tragen habe. Das betreffe den Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB und die dort angesprochenen unwirtschaftlichen Aufwendungen für die Sicherheit. Dazu gehörten die Aufwendungen für die Feuerwehr.2Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 35 Rn. 79Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 35 Rn. 79 Nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) gewährleisteten u.a. die Gemeinden den Brandschutz im Auftrag des Landes, wobei nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 SBKG die Gemeinden die Aufgabe hätten, eine dem örtlichen Bedarf angemessene Löschwasserversorgung zu sichern. Im Falle des Brandes einer Windenergieanlage bleibe der Feuerwehr in der Regel nur die Option des „kontrollierten Abbrennens“. Ihre Aufgabe bestehe dabei darin, den Brandort abzusichern, die Ausbreitung von Folgebränden am Boden sowie die Ausdehnung des Brandes auf die Nachbarschaft bzw. den umgebenden Wald zu verhindern.3VG Freiburg, Beschluss vom 23.09.2016 – 6 K 2683/16 -, juris Rn. 56; Maslaton, Windenergieanlagen, 2015, S. 139 Rn. 244VG Freiburg, Beschluss vom 23.09.2016 – 6 K 2683/16 -, juris Rn. 56; Maslaton, Windenergieanlagen, 2015, S. 139 Rn. 244 Vor allem die Verhinderung einer Ausbreitung des Brandes auf den umgebenden Wald in Trockenzeiten erfordere zur Verhinderung großflächiger Waldbrände, dass eine ausreichende Menge an Löschwasser vor Ort vorgehalten werde. Die Genehmigung verpflichte vorliegend aber nicht den Betreiber,4vgl. etwa VG Freiburg, Beschluss vom 23.09.2016 - 6 K 2683/16 -vgl. etwa VG Freiburg, Beschluss vom 23.09.2016 - 6 K 2683/16 - sondern die Gemeinde zur Vorhaltung eines ausreichend bemessenen Löschwasserbehälters am Standort der Windenergieanlagen. Das verletze sie in ihrer Finanzhoheit und damit in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrecht. Der Einschätzung im Brandschutzkonzept, dass eine Brandausbreitung mit einer folgenden Waldbrandgefährdung durch die Löschanlagentechnik weitestgehend auszuschließen sei, müsse widersprochen werden. Das Brandschutzkonzept gehe einfach davon aus, dass es zu keinem Brand komme. Allerdings habe bereits der Brandinspekteur des Landkreises darauf hingewiesen, dass es in dem fast 2 km2 großen Waldgebiet keine Wasserentnahmestelle gebe. Das Brandschutzkonzept enthalte die Aussage, dass ein Löschangriff bei einem Brand im Maschinenhaus oder der Nabe oder der Rotoren nicht möglich und zur Verhinderung einer Brandausbreitung auch nicht notwendig sei. Auch dem habe der Brandinspektor des Landkreises bereits im Genehmigungsverfahren widersprochen, weil die für das Löschen eines Waldbrandes erforderlichen Tankfahrzeuge mit einer Löschwassermenge von mehr als 2.500 Liter in der Umgebung weder vorhanden seien noch gleichzeitig eingesetzt werden könnten. Denn sie müssten auch für Brände innerhalb der Gemeinden bereitstehen. Die Bedenken und Anregungen des Brandinspektors in seiner Stellungnahme vom 29.04.2016 hätten im Genehmigungsverfahren keine Berücksichtigung gefunden. Wegen der großen Höhe, aus der brennende Teile herunterfallen könnten, müssten die Feuerwehren Sicherheitsabstände zum Schutze der Löschmannschaften einhalten. Fachempfehlungen des Deutschen Feuerwehrverbandes und anderer Feuerwehrverbände gäben da Abstände von mindesten 500 m vor, in Windrichtung sogar weitaus mehr.5Fachempfehlung Nr. 1 vom 07.03.2008 (redaktionell überarbeitet am 16.05.2012) des Deutschen Feuerwehrverbandes, Seite 3; Fachinformation für Brandschutzdienststellen zum vorbeugenden Brandschutz in WindkraftanlagenFachempfehlung Nr. 1 vom 07.03.2008 (redaktionell überarbeitet am 16.05.2012) des Deutschen Feuerwehrverbandes, Seite 3; Fachinformation für Brandschutzdienststellen zum vorbeugenden Brandschutz in Windkraftanlagen Bei Einhaltung dieses Abstandes gebe es bereits ein Brandfläche von etwa 78 ha, bevor die Feuerwehr mit ihren Löscharbeiten überhaupt beginnen könne. Brandschutztechnisch sei zudem zwischen dem Grundschutz und dem besonderen Objektschutz zu unterscheiden. Während für ersteren die Gemeinde zuständig sei, sei dies im zweiten Falle der Betreiber des Objektes, hier die Beigeladene. Auch der Einschätzung im Brandschutzkonzept, die Ausstattung der kommunalen Löschfahrzeuge mit Löschwasser sei ausreichend, widerspreche der Brandschutzinspektor des Landkreises. Die Gemeinde verfüge über keine Fahrzeuge zum Löschen massiver Waldbrände. Die Genehmigung stelle ferner nicht sicher, dass der mit der Errichtung des Windparks einhergehende Verlust an Waldflächen gemäß § 8 LWaldG ausgeglichen werde. Wegen Bedenken der Landwirtschaftskammer des Saarlandes sei im Genehmigungsverfahren und im Genehmigungsbescheid darauf verzichtet worden, konkrete geeignete Flächen für eine Aufforstung sowie Art und Umfang der erforderlichen Aufforstungsmaßnahmen verbindlich festzulegen (…). Derzeit sei somit völlig offen, auf welchen Flächen die nach § 8 Abs. 3 SWaldG erforderlichen Aufforstungsmaßnahmen erfolgen sollten. Der … Forst habe allein am 16.09.2016 bescheinigt, dass er die benötigten Aufforstungsflächen von ca. 1,6 ha für das Projekt innerhalb von 2 Jahren zur Verfügung stellen werde. Das stelle den Ausgleich für den Eingriff in den Wald nicht rechtlich sicher. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Genehmigung vom 27.12.2016 wieder herzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Seiner Ansicht nach stellt sich die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung als rechtmäßig mit der Folge dar, dass das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiege. Das Vorhaben erfülle nicht die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB und insbesondere nicht der Nr. 5. Danach liege eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet. Diese Regelung bezwecke den Schutz des Außenbereichs vor einer wesensfremden Nutzung und einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung. Die Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis …, die den Bereich unter Landschaftsschutz stelle, enthalte mit § 6a aber die Einschränkung, dass die Errichtung von Windenergieanlagen einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen (Zuwegung, Stromnetzanbindung) zulässig seien, soweit nicht vorrangige landschaftsschutzrechtliche Belange im Sinne von Satz 2 entgegenstünden. Solche Gründe lägen nicht vor. Von daher lasse sich aus der Lage im Landschaftsschutzgebiet keine erhöhte Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes in Bezug auf die Windenergieanlagen herleiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nur vor, wenn das Vorhaben in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen sei und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden werde.6BVerwG; Urteil vom 18.03.2003 – 4 B 7.03 -, juris Rn. 4BVerwG; Urteil vom 18.03.2003 – 4 B 7.03 -, juris Rn. 4 Das gelte auch für nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierte Außenbereichsvorhaben wie Windenergieanlagen, sodass deren Zulässigkeit davon abhänge, dass die Anlagen das Landschaftsbild im Einzelfall nicht verunstalteten.7BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 – 4 B 69.01 -, juris Rn. 5 f.BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 – 4 B 69.01 -, juris Rn. 5 f. Dafür gebe es vorliegend keinen Anhaltspunkt. Allein der Umstand, dass Windenergieanlagen aufgrund ihrer Größe markant in Erscheinung träten, rechtfertige nicht den Schluss, sie wirkten verunstaltend. Auch die optische Gewöhnungsbedürftigkeit einer Anlage sei allein nicht geeignet, das Landschaftsbild zu beeinträchtigen.8BVerwG; Urteil vom 18.03.2003 – 4 B 7.03 -, juris Rn. 5BVerwG; Urteil vom 18.03.2003 – 4 B 7.03 -, juris Rn. 5 Ebenso reichten „nur nachteilige Veränderungen oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes regelmäßig nicht aus, damit Windkraftanlagen unzulässig“ seien.9VG Bayreuth, Urteil vom 23.01.2014 – B 2 K 13.612 -, juris Rn. 109VG Bayreuth, Urteil vom 23.01.2014 – B 2 K 13.612 -, juris Rn. 109 Nach der Landschaftsbildanalyse vom 16.06.2016 habe die Landschaftsform im Untersuchungsgebiet wegen der stark landwirtschaftlich geprägten Ausstattung und der resultierenden fehlenden Naturnähe und Vielfalt wegen des geringen Eigenarterhalts einen eher geringen ästhetischen Erhaltungswert.10Seite 20 der Landschaftsbildanalyse vom 16.06.2016 (Ordner 2.3 Register 8.4)Seite 20 der Landschaftsbildanalyse vom 16.06.2016 (Ordner 2.3 Register 8.4) Das dürfte auch für den Erholungswert gelten. Hinzu komme, dass sich in der Landschaft zahlreiche sichtverschattende Elemente (Topografie, Gehölz- und Waldstrukturen, Siedlungsstrukturen) befänden. Zudem seien insoweit auch als Vorbelastungen11vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.11.2006 – 2 L 278/03 -, juris Rn. 20vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.11.2006 – 2 L 278/03 -, juris Rn. 20 drei weitere genehmigte Windparks mit jeweils 3 bzw. 2 Anlagen genehmigt worden, und zwar der Windpark ... mit 3 Anlagen etwa 6,7 km nördlich, der Windpark … Wald mit 2 Anlagen etwa 6,6 km nordöstlich und der Windpark … mit 3 Anlagen etwa 3,7 km südlich. Der geplante Standort werde außerdem von den Siedlungen …, …, …, … und … umschlossen und befinde sich in unmittelbarer Nähe zur Autobahn ... . Die Untere Naturschutzbehörde habe ferner in ihrer Stellungnahme vom 15.12.2016 darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen zur Kompensation der vorhabenbedingten Eingriffe in den Naturhaushalt sowie das Landschaftsbild auf einer multifunktionalen zusammenhängenden Fläche im räumlichen Bezug zum Windpark umgesetzt würden und aus fachlicher Sicht geeignet seien, den Eingriff nicht nur vollständig auszugleichen, sondern sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit das Landschaftsbild aufzuwerten. Von einer zerschneidenden Wirkung eines zusammenhängenden Waldgebietes sei nicht auszugehen. Das ergebe sich aus den Stellungnahmen der Unteren Bauaufsichtsbehörde vom 15.12.2016, der Forstbehörde vom 27.09.2016 sowie der Unteren Naturschutzbehörde vom 15.12.2016. Von der Waldfläche von etwa 150 ha müssten nur 1,6 ha Wald dauerhaft umgewandelt werden, ein im Verhältnis zur Gesamtfläche hinnehmbarer Umstand. Schließlich habe die Antragstellerin selbst die Fläche im Rahmen des im August 2016 eingeleiteten Verfahrens zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen als Potentialfläche dargestellt. Soweit die Antragstellerin rüge, die Genehmigung verstoße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände und die entsprechende Nebenbestimmung 15 sei zu unbestimmt, führe das nicht zum Erfolg. Die Nebenbestimmung verwende mit „Tage mit Massenzug“ von Kranichen und „ungünstigen Wetterlagen“ unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Bestimmtheit nicht widersprächen. Der Hinweis auf den methodischen Ansatz wie z.B. dem „Kranich-Informationssystem des Saarlandes“ (K.I.S.S.) des Ornithologischen Beobachterrings Saar führe zur Definition der Begriffe. Dort seien die Parameter für den Herbstzug des Kranichs definiert: Danach ist der Beobachtungsraum Hessen, Thüringen und Sachsen-Anhalt, der Schwellwert werde erreicht, wenn mehr als 5.000 ziehende Kraniche innerhalb von 2 Stunden (gezählt würden) oder ein starkes nächtliches Zuggeschehen festzustellen sei. Eine kritische Wetterlage bestehe im Saarland bei einer dichten Bewölkung oder Regen oder regnerisch oder bei Windstärken von über 5 Beaufort. Bezugspunkt für die Wetterlage sei die nächstgelegene Wetterstation. Parameter für den Kranich-Frühjahrszug seien der Beobachtungsraum Nordfrankreich, der Schwellwert werde erreicht, wenn mehr als 5.000 ziehende Kraniche innerhalb von 2 Stunden (gezählt würden) oder ein starkes nächtliches Zuggeschehen festzustellen sei. Eine kritische Wetterlage bestehe im Saarland bei einer dichten Bewölkung oder Regen oder regnerisch oder bei Windstärken von über 5 Beaufort. Bezugspunkt für die Wetterlage sei die nächstgelegene Wetterstation. Durch die Vorgabe, dass der methodische Ansatz einschließlich der Einbindung in ein geeignetes Informationssystem spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme einvernehmlich mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen sei, werde sichergestellt, dass der Betreiber der Windenergieanlage vollständig klar und eindeutig erkennbar in der Lage sei, die Tage des Massenzugs des Kranich und ungünstige Wetterlagen, die niedrige Zughöhen erwarten ließen, zu bestimmen und die Windenergieanlagen zum Schutz der Kraniche temporär abzuschalten. Durch die Auflage 15 werde lediglich das Ziel festgeschrieben, dass die Windenergieanlagen zum Schutz der Kraniche während des Massenzugs abzuschalten seien. Das Abstimmungsgebot sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gewählt worden, weil es verschiedene Systeme und Mittel gebe, um den Zweck zu erreichen. Es handele sich um eine andere Auflage als die, die das VG Koblenz im Urteil vom 05.11.2015 – 4 K 1106/14.KO – beanstandet habe. Dort sei der Betreiber auf sich alleine gestellt worden, wie die „Kranichabschaltung“ zu bewerkstelligen sei. Vorliegend stelle die Auflage 15 aber sicher, dass die Belange des Naturschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewahrt seien. Soweit die Antragstellerin eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB durch für sie unwirtschaftliche Aufwendungen für eine ausreichende Löschwasserversorgung geltend mache, treffe das nicht zu. Nach dem ganzheitlichen Brandschutzkonzept für die Errichtung einer Windenergieanlage vom Typ ENERCON E-115 vom 18.06.2013 des Brandschutzbüros … bestehe aufgrund der Konstruktionsart keine erhöhte Brandlast oder Brandgefährdung. Deshalb sei eine örtliche Löschwasserbereitstellung etwa durch Hydranten oder Löschwasserbehälter nicht notwendig. Vielmehr sei die übliche Ausstattung der Feuerwehrfahrzeuge mit Löschwasser ausreichend. Das werde damit begründet, dass bei einem Brand in der Gondel zunächst die Sicherung der Umgebung notwendig sei und Löschwasser erst benötigt werde, wenn brennende Teile herabstürzten. Bei einem Brand im Turmfuß müsse zunächst die Abschaltung der Anlage bestätigt werden, bis Löschwasser benötigt werde. Auch sei die Errichtung der Anlagen in Waldflächen aus brandschutzfachlicher Sicht möglich, da durch die Anlagentechnik die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung signifikant herabgesetzt werde. Da die Antragstellerin eine örtliche Feuerwehr habe, kämen keine zusätzlichen Aufwendungen unwirtschaftlicher Art auf sie zu. Die Verpflichtung zur allgemeinen Bereitstellung der Löschwasserversorgung ergebe sich aus § 2 Abs. 1 SBKG. Die Einschätzung, dass die übliche Ausstattung der örtlichen Feuerwehr ausreichend sei, werde auch von der Unteren Bauaufsichtsbehörde geteilt. Soweit sich die Antragstellerin auf den Beschluss des VG Freiburg vom 23.09.2016 – 6 K 2683/16 – stütze, sei es dort um Anlagen des Typs Nordex N gegangen. Die Firma Enercon habe dem Brandrisiko indes durch die besondere Konstruktionsart Rechnung getragen. Entgegen der Einschätzung der Antragstellerin sei für die vier zu errichtenden Windenergieanlagen keine örtliche Löschwasserbereitstellung etwa durch Hydranten oder Löschwasserbehälter und damit kein besonderer Objektschutz erforderlich, sodass auch keine besonderen Aufwendungen für die Antragstellerin geboten seien. Windenergieanlagen fielen unter Sonderbauten im Sinne von § 51 LBO, für die im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen des § 3 LBO (Sicherheit und Ordnung) besondere Anforderungen gestellt werden könnten. Für Windenergieanlagen habe das Saarland die Richtlinie des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) für Windenergieanlagen, Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung in der Fassung Oktober 2012 mit den Anlagen 2.4/7 und 2.7/12 als Technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 4 LBO eingeführt.12ABL. II vom 23. Juli 2015, S.695 ff.ABL. II vom 23. Juli 2015, S.695 ff. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) sei eine technische Behörde im Baubereich, die ihre Tätigkeit auf der Grundlage eines zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Abkommens ausübe und u.a. im Falle der Entwicklung neuer Technologien wie etwa Windenergieanlagen die Schutzpflicht von Bund und Ländern wahrnehme, in dem sie Technische Baubestimmungen vorbereite. Die DIBt-Richtlinie für Windenergieanlagen sowie die Anlage 2.7/12 stellten Anforderungen an den Bau und den Betrieb von Windenergieanlagen sowie an die Unterlagen und Nachweise, die für Windenergieanlagen vorliegen müssten sowie an die Qualifikation der Sachverständigen. So müssten gutachtliche Stellungnahmen eines Sachverständigen vorliegen, u.a. zu den Nachweisen der Sicherheitseinrichtungen (Sicherheitsgutachten), der Rotorblätter, der maschinenbaulichen Komponenten und der Verkleidung von Maschinenhaus und Nabe (Maschinengutachten) sowie für die elektronischen Komponenten und den Blitzschutz (DIBt-Richtlinie, 3. Abschnitt, Buchstabe I). Außerdem müssten auch die Bedienungsanleitung (J), das Inbetriebnahmeprotokoll (K) und das Wartungspflichtenbuch (L) geprüft und bescheinigt sein. Und so kämen als Sachverständige für die gutachtlichen Stellungnahmen insbesondere fünf (benannte) Organisationen in Betracht, für die Inspektion und Wartung darüber hinaus noch die vom Sachverständigenbeirat des Bundesverbandes WindEnergie (BWE) e.V. anerkannten Sachverständigen. Der Gesetzgeber ist damit der Gefahr der Brandentstehung durch mechanische Störungen (Reibung etc.), elektrische Störungen und Wartungsarbeiten durch den aufgrund der Technischen Baubestimmung erforderlichen Prüfumfang nicht nur bezüglich der Nachweise für den Bau (u.a. Sicherheitsgutachten, Maschinengutachten, elektrische Komponenten, Blitzschutz), sondern auch für den Betrieb der Anlagen (Inbetriebnahmeprotokoll, Bedienungsanleitung und Wartungspflichten) entgegen getreten und habe dafür Sorge getragen, dass von den Windenergieanlagen keine besonderen Gefahren ausgehen – auch keine über das allgemein bestehende „Restrisiko“ hinausgehende Feuergefahr.13VG Des Saarlandes, Urteil vom 30.07.2008 – 5 K 6/08 -VG Des Saarlandes, Urteil vom 30.07.2008 – 5 K 6/08 - Weitergehende Anforderungen in Bezug auf den Brandschutz enthalte die Technische Baubestimmung für Windenergieanlagen nicht. Auch habe der Gesetzgeber keine Sonderbauvorschriften für Windenergieanlagen erlassen. Deshalb sei kein besonderer Objektschutz in Form der örtlichen Löschwasserbereitstellung erforderlich. Von Windkraftanlagen gingen grundsätzlich keine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Brandgefahren aus.14Bay.VGH, Beschluss vom 18.02.2016 – 22 ZB 15.2412 -, juris Rn. 39Bay.VGH, Beschluss vom 18.02.2016 – 22 ZB 15.2412 -, juris Rn. 39 Vielmehr seien die als Risikoakzeptanzschwelle anzunehmenden, jeder Person zumutbaren Risiken mit dem Risiko vergleichbar, einen Verkehrs- oder sonstigen Unfall zu erleiden.15Hess.VGH, Beschluss vom 26.09.2013 – 9 B 1674/13 -, juris Rn. 24Hess.VGH, Beschluss vom 26.09.2013 – 9 B 1674/13 -, juris Rn. 24 Das Brandschutzkonzept des Brandschutzbüros … habe die Sachlage völlig korrekt erfasst, eventuelle restliche Risiken seien dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen und könnten einer Windkraftanlage somit nicht entgegenstehen.16Bay.VGH, a.a.O.Bay.VGH, a.a.O. Moderne Windkraftanlagen seien in der Regel so konstruiert, dass einer Brandentstehung wie auch einer entsprechenden Ausweitung eines Brandes vorgebeugt werde. Hierzu komme es zum Einsatz nicht brennbarer Baustoffe.17Ruppel, in: Maslaton, Windenergieanlagen, S. 139Ruppel, in: Maslaton, Windenergieanlagen, S. 139 Soweit sich die Antragstellerin auf § 8 Abs. 3 Satz 1 LWaldG („Die Umwandlung von Wald kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.“) stütze, handele es sich dabei um eine Ermessensvorschrift, die nicht verlange, dass in einem Genehmigungsbescheid bereits eine bestimmte Fläche für den Waldausgleich festgelegt werde. Da es im Saarland durchaus möglich sei, geeignete Flächen für den Waldausgleich zu finden, dürfe berechtigterweise davon ausgegangen werden, dass der Waldausgleich erbracht werde. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag zurückzuweisen. Ihrer Ansicht nach erweist sich die erteilte Genehmigung unter keinem der von der Antragstellerin vorgebrachten Aspekte als rechtswidrig, sodass der Antragsgegner das Einvernehmen zu Recht ersetzt habe. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes sei bei Anlegung der von der Rechtsprechung18BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 – 4 B 69.01 -, juris; Beschluss vom 18.03.2003 – 4 B 7.03 -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 28.02.2010 – 12 LB 243/07 -, juris; OVG Münster, Urteil vom 28.02.2008 – 10 A 1060/06 -, jurisBVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 – 4 B 69.01 -, juris; Beschluss vom 18.03.2003 – 4 B 7.03 -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 28.02.2010 – 12 LB 243/07 -, juris; OVG Münster, Urteil vom 28.02.2008 – 10 A 1060/06 -, juris entwickelten Kriterien und mit Blick auf die vom Antragsgegner detailliert dargelegten Vorbelastungen am geplanten Standort der Anlagen absolut fernliegend. Angesichts dessen könne auch von einer erheblichen Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft durch die dort nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässigen Anlagen nicht die Rede sein. Der Hinweis auf die fehlende Verbindlichkeit eines Waldausgleichs nach § 8 Abs. 3 LWaldG gehe fehl, weil diese von Rechts wegen nicht geboten sei. Insoweit genüge die naturschutzrechtliche Auflage 12 im Genehmigungsbescheid, dass die Kompensationsflächen im Bereich der Waldumwandlungsmaßnahme zur langfristigen Sicherung rechtsverbindlich für mindestens 50 Jahre abzusichern und durch Vorlage eines entsprechend ausgestalteten Vertrages zwischen Antragsteller und Flächeneigentümer (… Forst) der Unteren Naturschutzbehörde vorzulegen seien und dass diese Maßnahmen bei der nächsten Fortschreibung in das Forsteinrichtungswerk einzutragen seien. Diese biete hinreichenden Schutz für die tatsächliche Durchführung der angeordneten Waldaufforstungsmaßnahmen. Dem Artenschutz des Kranichs werde durch die naturschutzrechtliche Auflage 15 hinreichend Rechnung getragen. Zutreffend habe der Antragsgegner dargelegt, dass die Auflage dem Bestimmtheitsgebot entspricht. Schließlich stehe auch die von der Antragstellerin geltend gemachte nicht ausreichende Löschwasserversorgung der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides nicht entgegen. Der Genehmigung liege das Brandschutzkonzept des Brandschutzbüros … vom 18.06.2013 zugrunde, in dem detailliert erläutert sei, dass eine örtliche Löschwasserbereitstellung durch Hydranten oder Löschwasserbehälter gerade nicht erforderlich sei. Die Antragstellerin lege nicht dar, dass von den genehmigten Windkraftanlagen eine Brandgefahr ausgehe, die das allgemeine Lebensrisiko überschreite. II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 27.12.2016 wieder herzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Hs. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft, da der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet hat. Er bleibt in der Sache aber erfolglos. Der Antragsgegner hat das aus seiner Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf den Seiten 37 und 38 des Genehmigungsbescheides in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise ausreichend dargelegt, indem er darauf abgestellt hat, dass sich ein öffentliches Interesse aus dem Regelungsgehalt von § 1 Abs. 1 und 2 EEG ergebe, der das Ziel verfolge den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung bis zum Jahr 2025 auf 40-45 % zu erhöhen. Zu diesem Zweck seien Windkraftanlagen zu den nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhaben aufgenommen worden. Daneben bestehe auch ein überwiegendes privates Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung, weil für diese eine ausreichende Planungssicherheit von herausragender Bedeutung sei. Damit erfüllt die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs die (allein) formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, was im Übrigen von der Antragstellerin auch gar nicht in Abrede gestellt wird. Bei Vorliegen einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Begründung der Vollzugsanordnung hat das Gericht keine inhaltliche, gegebenenfalls am Maßstab von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 114 VwGO ausgerichtete Rechtmäßigkeitsprüfung der Vollzugsanordnung, sondern allein eine an dem Ergebnis einer summarischen Vorausbeurteilung der Hauptsache ausgerichtete eigene Interessenabwägung vorzunehmen. Die am Ergebnis einer summarischen Vorausbeurteilung der Hauptsache ausgerichtete eigene Interessenabwägung des Gerichts geht vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen. Im Rahmen der vom Gericht dabei zu treffenden Abwägung, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung das entgegenstehende Interesse der Antragsteller, unter Berücksichtigung von § 80 b VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Rechtsbehelf von der Ausnutzung der Genehmigung durch die Beigeladene verschont zu bleiben, überwiegt, sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Dabei ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in der Regel abzulehnen, wenn das Rechtsmittel nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.19vgl. Kopp, VwGO, § 80 Rzn. 152 ff., 158 ff.vgl. Kopp, VwGO, § 80 Rzn. 152 ff., 158 ff. Die im Streit befindliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist zur Überzeugung des Gerichts im Verhältnis zur Antragstellerin offensichtlich rechtmäßig, sodass die Interessenabwägung zu ihren Lasten ausfällt. Eine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten erscheint fernliegend. Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Rechten Dritter durch die staatliche Zulassung eines Vorhabens ist nur der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung und nicht die davon ggf. abweichende Ausführung maßgeblich, weil der Regelungsinhalt einer Genehmigung immer von einer (technisch) einwandfreien Ausführung des genehmigten Vorhabens ausgeht.20OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 -OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 - Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist im Verhältnis zu einem Dritten die Genehmigungserteilung, weil der Genehmigungsinhaber mit der Erteilung der Genehmigung eine unter dem Schutz des Art. 14 GG stehende Rechtsposition erlangt, die ihm durch spätere Rechtsänderungen nicht mehr entzogen werden kann. Spätere Rechtsänderungen sind deshalb nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zu Gunsten des Genehmigungsinhabers auswirken.21vgl. zur Baugenehmigung: BVerwG, Beschluss vom 22.10.1996 – 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178vgl. zur Baugenehmigung: BVerwG, Beschluss vom 22.10.1996 – 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178 Eine Beweiserhebung durch Augenschein (Ortsbesichtigung) oder Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren nicht in Betracht. Auch wenn in dieser Verfahrensart der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, hat in aller Regel keine umfassende Klärung des Sachverhaltes mittels einer förmlichen Beweisaufnahme zu erfolgen. Anders würde das Eilrechtsschutzverfahren zum Hauptsacheverfahren, ohne dass der in ihm ergehenden Entscheidung eine der Hauptsacheentscheidung vergleichbare Bindungswirkung zukommt. Das entspricht nicht dem Sinn des auf die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz abzielenden Eilrechtsschutzverfahrens.22OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 7/06 -, S. 21; Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 – betreffend eine im Nachbarstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, und vom 29.3.2007 – 2 B 7/07 –, betreffend eine Baueinstellung, allgemein ständige RechtsprechungOVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 7/06 -, S. 21; Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 – betreffend eine im Nachbarstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, und vom 29.3.2007 – 2 B 7/07 –, betreffend eine Baueinstellung, allgemein ständige Rechtsprechung Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 ergebenden Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und andere öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die angefochtene Genehmigung verstößt aller Voraussicht nach nicht gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die (zumindest auch) den Schutz der Antragstellerin bezwecken. Drittschutz gewährleisten können von vornherein nur inhaltliche Regelungen an das Vorhaben und seine Ausführung, während Verfahrensvorschriften schon vom Ansatz her grundsätzlich ungeeignet sind, Rechte Dritter zu verletzen. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens und damit auch die Abwehrmöglichkeit der Antragstellerin als Standortgemeinde nach den für das Vorhabengrundstück geltenden Rechtsnormen.23BVerwG, Urteil vom 28.10. 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686BVerwG, Urteil vom 28.10. 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686 Das Vorhabengrundstück befindet sich weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern im Außenbereich. Damit ist für die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs der vier Windkraftanlagen § 35 BauGB maßgeblich. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient. Die mit der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zugelassenen vier Windkraftanlagen dienen der Nutzung der Windenergie und sind damit im Außenbereich privilegiert zulässig. Eine Standortgemeinde, die ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB versagt hat, kann sich im späteren Verwaltungsprozess nach der Ersetzung des Einvernehmens auf die Belange des § 35 Abs. 3 BauGB stützen, weil die Versagung des Einvernehmens nicht begründet werden muss.24BVerwG, Urteil vom 20.05.2010 – 4 C 7.09 -, BRS 76 Nr. 103BVerwG, Urteil vom 20.05.2010 – 4 C 7.09 -, BRS 76 Nr. 103 Vorliegend macht die Antragstellerin eine Beeinträchtigung derartiger öffentlicher Belange geltend, namentlich unwirtschaftliche Aufwendungen für die Sicherheit (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB), Belange des Naturschutzes, eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts sowie eine Verunstaltung des Ort- und Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) und schließlich mit § 8 Abs. 3 LWaldG eine Beeinträchtigung sonstiger öffentlicher Belange. Diese Einwendungen greifen im Ergebnis nicht durch. Entgegen der Befürchtung der Antragstellerin verlangt das Vorhaben, die Errichtung und der Betrieb von vier Windenergieanlagen, von ihr keine unwirtschaftlichen Aufwendungen für die Vorhaltung von Löschwasser im Bereich der Windenergieanlagen. Zunächst verlangt Genehmigung vom 27.12.2016 von der Antragstellerin nicht die Errichtung eines Löschwasserbehälters oder Hydranten im Bereich der Windkraftanlagen. Das ergibt sich ohne weiteres aus Seite 23 der Genehmigung, soweit es dort heißt, dass Bestandteil der Genehmigung alle eingereichten Unterlagen und namentlich die projektbezogenen Anlagenbeschreibungen 8. Brandschutz - Ganzheitliches Brandschutzkonzept und 9. Feuerlöschsystem – Protectire sind, sowie aus der Begründung auf Seite 35 der Genehmigung, auf der es heißt, dass die Zulassung der Windkraftanlagen „nicht zu weiteren Kosten führt, da eine örtliche Feuerwehr bereits existiert.“ Die von der Antragstellerin angeführten Argumente, die Fachempfehlung des Deutschen Feuerwehrverbandes vom 07.03.2008 in der überarbeiteten Fassung vom 16.05.2012 sowie die Stellungnahmen des Brandinspektors des Landkreises … vom 29.04.2016 und vom 27.01.2017 stellen die Einschätzung im Brandschutzkonzept der Beigeladenen, dass die Wahrscheinlichkeit eines Brandes nicht höher ist als es dem allgemeinen Lebensrisiko entspricht, im Ergebnis nicht in Frage. Das von einer Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz erstellte Brandschutzkonzept der Beigeladenen beinhaltet die Einzelmaßnahmen aus vorbeugendem Brandschutz, organisatorischem (betrieblichem) Brandschutz und abwehrendem Brandschutz unter Berücksichtigung der Nutzung, des Brandrisikos und des zu erwartenden Schadensausmaßes. Es kommt zu dem Gesamtergebnis, dass die Windkraftanlagen des Typs ENERCON E-115 aus brandschutztechnischer Sicht in Waldflächen errichtet werden können, da die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung durch die beschriebene Anlagentechnik signifikant herabgesetzt sei. Zusätzlich zu dem Brandschutzkonzept werden die Anlagen mit einem automatischen Gondellöschsystem ausgerüstet, mit dem die Ausdehnung eines Feuers in der Gondel dadurch verhindert wird, indem entstehende Brände umgehend am Brandherd gelöscht werden. Die Fachempfehlung des Deutschen Feuerwehrverbandes betrifft indes nicht speziell den Anlagentyp ENERCON E-115, sondern das allgemeine Gefahrenpotential von Windenergieanlagen. Die Stellungnahmen des Brandinspektors des Landkreises … verlangen der Sache nach bei Windenergieanlagen immer eine Löschwasserversorgung vor Ort und erst recht bei Anlagen im Wald. Dem steht nicht nur die Einschätzung der Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz, Dipl.-Ing. …, sondern auch die Einschätzung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) entgegen, die genau das nicht für stets erforderlich halten. Zutreffend weisen der Antragsgegner und die Beigeladene darauf hin, dass das DIBt eine technische Behörde im Baubereich ist, die ihre Tätigkeit auf der Grundlage eines zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Abkommens ausübt, die bei der Entwicklung neuer Technologien die Schutzpflicht von Bund und Ländern wahrnimmt und für die Standsicherheit, den Brandschutz, den Gesundheits- und Umweltschutz, Schall- und Wärmeschutz, Energieeinsparung, Nachhaltigkeit, Sicherheit in der Nutzung sowie den Gewässerschutz entsprechende Technische Baubestimmungen vorbereitet. Die DIBt-Richtlinie für Windenergieanlagen stellt eine Vielzahl von besonderen Anforderungen an den Bau und den Betrieb von Windenergieanlagen, zu denen eine Löschwasserversorgung vor Ort nicht generell gehört. In Übereinstimmung mit der Einschätzung der in besonderem Maße sachkundigen Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz und der vom Antragsgegner angeführten Rechtsprechung25Kammerurteil vom 30.07.2008 – 5 K 6/08 -; Hess. VGH, Beschluss vom 26.09.2013 – 9 B 1674/13 -, juris Rn. 24; Bay. VGH, Beschluss vom 18.02.2016 – 22 ZB 15.2412 -, juris Rn. 39Kammerurteil vom 30.07.2008 – 5 K 6/08 -; Hess. VGH, Beschluss vom 26.09.2013 – 9 B 1674/13 -, juris Rn. 24; Bay. VGH, Beschluss vom 18.02.2016 – 22 ZB 15.2412 -, juris Rn. 39 ist vorliegend davon auszugehen, dass von den vier vom Antragsgegner zugelassenen Windenergieanlagen keine Brandgefahren ausgehen, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen. Dafür muss die Antragstellerin keine Löschwasserbevorratung in der Nähe der Windenergieanlagen herstellen und unterhalten. Folglich verletzt die Genehmigung unter dem Gesichtspunkt des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB keine Rechte der Antragstellerin. Die Zulassung der vier Windenergieanlagen beeinträchtigt auch keine Belange des Naturschutzes, insbesondere des Kranichzuges. Entgegen der Einschätzung der Antragstellerin stellt die Genehmigung sicher, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht verwirklicht werden. Die naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen Nr. 15, dass die Windenergieanlagen an Tagen mit Massenzug des Kranichs und gleichzeitig ungünstigen Wetterlagen, die niedrige Zughöhen erwarten ließen, abzuschalten sind, wobei der methodische Ansatz (inkl. Einbindung in ein geeignetes Informationssystem, z.B. Kranich-Informations-System des Saarlandes) spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme einvernehmlich mit der UNB abzustimmen ist, ist im Verständnis von § 37 Abs. 1 SVwVfG hinreichend bestimmt. Nach dieser Vorschrift muss ein Verwaltungsakt inhaltlich so bestimmt sein, dass der Inhalt der getroffenen Regelung insbesondere für den Adressaten so vollständig klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann, und dass auch die mit dem Vollzug betraute Behörde den Inhalt des Verwaltungsaktes etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen kann. Die genannte Nebenbestimmung lässt nicht offen, an welchen Tagen mit einem Massenzug des Kranichs zu rechnen ist und wann gleichzeitig ungünstige Wetterlagen bestehen. Der Hinweis auf den vier Wochen vor Inbetriebnahme einvernehmlich mit der UNB abzustimmenden methodischen Ansatz ist hinreichend bestimmt. Der Hinweis auf den methodischen Ansatz wie z.B. dem „Kranich-Informationssystem des Saarlandes“ (K.I.S.S.) des Ornithologischen Beobachterrings Saar führt ohne weiteres zur Definition der Begriffe. Dort sind die Parameter für den Herbstzug des Kranichs definiert. Ein Massenzug liegt danach vor, wenn im Beobachtungsraum Hessen, Thüringen und Sachsen-Anhalt mehr als 5.000 ziehende Kraniche innerhalb von zwei Stunden gezählt werden oder ein starkes nächtliches Zuggeschehen festzustellen ist. Beim Kranich-Frühjahrszug liegt ein Massenzug vor, wenn im Beobachtungsraum Nordfrankreich mehr als 5.000 ziehende Kraniche innerhalb von zwei Stunden gezählt werden oder ein starkes nächtliches Zuggeschehen festzustellen ist. „Ungünstig“ ist die Wetterlage im Saarland bei einer dichten Bewölkung oder Regen oder regnerischem Wetter oder bei Windstärken von über 5 Beaufort am der den Windkraftanlagen nächstgelegenen Wetterstation. Durch die Vorgabe, dass der methodische Ansatz einschließlich der Einbindung in ein geeignetes Informationssystem spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme einvernehmlich mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen ist, wird sichergestellt, dass der Betreiber der Windenergieanlage als Adressat der Genehmigung vollständig klar und eindeutig erkennbar in der Lage ist, die Tage des Massenzugs des Kranichs und ungünstige Wetterlagen, die niedrige Zughöhen erwarten ließen, zu bestimmen und die Windenergieanlagen zum Schutz der Kraniche temporär abzuschalten. Das Abstimmungsgebot entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil es verschiedene Systeme und Mittel gibt, um den Zweck zu erreichen, dass die Anlagen beim Massenzug und gleichzeitig ungünstigen Wetterlagen, die niedrige Zughöhen erwarten lassen, abgestellt werden. Es handelt sich um eine andere Auflage als die, die das VG Koblenz im Urteil vom 05.11.2015 – 4 K 1106/14.KO – beanstandet hat. Dort hieß es in der Genehmigung, dass der Anlagenbetreiber dafür Sorge trägt, dass für die Kranichabschaltung jeweils fundierte ornithologische Daten zu den Massenzugtagen sowie fundierte ortsbezogene Wetterdaten verwendet werden.26VG Koblenz, Urteil vom 05.11.2015 – 4 K 1106/14.KO –, juris Rn. 42VG Koblenz, Urteil vom 05.11.2015 – 4 K 1106/14.KO –, juris Rn. 42 Vorliegend stellt die Auflage 15 aber sicher, dass die Belange des Naturschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewahrt sind. Von einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts oder einer Verunstaltung des Ort- und Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) ist ebenfalls nicht auszugehen. Diese Regelung bezweckt – wie der Antragsgegner zutreffend ausführt - den Schutz des Außenbereichs vor einer wesensfremden Nutzung und einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung. Die Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Saarlouis, die den Bereich unter Landschaftsschutz stellt, enthält mit § 6a die Einschränkung, dass die Errichtung von Windenergieanlagen einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen (Zuwegung, Stromnetzanbindung) zulässig sind, soweit nicht vorrangige landschaftsschutzrechtliche Belange im Sinne von Satz 2 entgegenstehen. Solche Gründe sind nicht erkennbar. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur vor, wenn das Vorhaben in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird.27BVerwG; Urteil vom 18.03.2003 – 4 B 7.03 -, juris Rn. 4BVerwG; Urteil vom 18.03.2003 – 4 B 7.03 -, juris Rn. 4 Das gilt auch für privilegierte Außenbereichsvorhaben wie Windenergieanlagen. Deren Zulässigkeit hängt somit davon ab, dass die Anlagen das Landschaftsbild im Einzelfall nicht verunstalten.28BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 – 4 B 69.01 -, juris Rn. 5 f.BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 – 4 B 69.01 -, juris Rn. 5 f. Das erscheint vorliegend mehr als fernliegend. Allein der Umstand, dass Windenergieanlagen aufgrund ihrer Größe markant in Erscheinung treten, rechtfertigt nicht den Schluss, sie wirkten verunstaltend. Auch die optische Gewöhnungsbedürftigkeit einer Anlage ist allein nicht geeignet, das Landschaftsbild zu beeinträchtigen.29BVerwG; Urteil vom 18.03.2003 – 4 B 7.03 -, juris Rn. 5BVerwG; Urteil vom 18.03.2003 – 4 B 7.03 -, juris Rn. 5 Ebenso reichen „nur nachteilige Veränderungen oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes regelmäßig nicht aus, damit Windkraftanlagen unzulässig“ sind.30VG Bayreuth, Urteil vom 23.01.2014 – B 2 K 13.612 -, juris Rn. 109VG Bayreuth, Urteil vom 23.01.2014 – B 2 K 13.612 -, juris Rn. 109 Nach der Landschaftsbildanalyse vom 16.06.2016 hat die Landschaftsform im Untersuchungsgebiet wegen der stark landwirtschaftlich geprägten Ausstattung und der resultierenden fehlenden Naturnähe und Vielfalt wegen des geringen Eigenarterhalts einen geringen ästhetischen Erhaltungswert.31Seite 20 der Landschaftsbildanalyse vom 16.06.2016 (Ordner 2.3 Register 8.4)Seite 20 der Landschaftsbildanalyse vom 16.06.2016 (Ordner 2.3 Register 8.4) Für den Erholungswert kann insoweit nichts anderes gelten. Hinzu kommt, dass sich in der Landschaft zahlreiche die Sicht verschattende Elemente (Topografie, Gehölz- und Waldstrukturen, Siedlungsstrukturen) befinden. Zudem sind als Vorbelastungen32vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.11.2006 – 2 L 278/03 -, juris Rn. 20vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.11.2006 – 2 L 278/03 -, juris Rn. 20 drei weitere genehmigte Windparks mit jeweils drei bzw. zwei Anlagen genehmigt worden, und zwar der Windpark … mit drei Anlagen etwa 6,7 km nördlich, der Windpark … Wald mit zwei Anlagen etwa 6,6 km nordöstlich und der Windpark ... mit drei Anlagen etwa 3,7 km südlich. Der geplante Standort wird außerdem von …, ..., …, … und … umschlossen und befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Autobahn …. Die Untere Naturschutzbehörde hat ferner in ihrer Stellungnahme vom 15.12.2016 darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen zur Kompensation der vorhabenbedingten Eingriffe in den Naturhaushalt sowie das Landschaftsbild auf einer multifunktionalen zusammenhängenden Fläche im räumlichen Bezug zum Windpark umgesetzt würden und aus fachlicher Sicht geeignet seien, den Eingriff nicht nur vollständig auszugleichen, sondern sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit das Landschaftsbild aufzuwerten. Auch von einer ein zusammenhängendes Waldgebiet zerschneidenden Wirkung ist nicht ernsthaft auszugehen. Das ergibt sich – worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat - aus den Stellungnahmen der Unteren Bauaufsichtsbehörde vom 15.12.2016, der Forstbehörde vom 27.09.2016 sowie der Unteren Naturschutzbehörde vom 15.12.2016. In jeder Hinsicht zutreffend hat deshalb die Beigeladene darauf hingewiesen, dass eine Verunstaltung des Landschaftsbildes bei Anlegung der von der Rechtsprechung33BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 – 4 B 69.01 -, juris; Beschluss vom 18.03.2003 – 4 B 7.03 -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 28.02.2010 – 12 LB 243/07 -, juris; OVG Münster, Urteil vom 28.02.2008 – 10 A 1060/06 -, jurisBVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 – 4 B 69.01 -, juris; Beschluss vom 18.03.2003 – 4 B 7.03 -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 28.02.2010 – 12 LB 243/07 -, juris; OVG Münster, Urteil vom 28.02.2008 – 10 A 1060/06 -, juris entwickelten Kriterien und mit Blick auf die vom Antragsgegner detailliert dargelegten Vorbelastungen am geplanten Standort der Anlagen absolut fernliegend sei. Angesichts dessen kann von einer erheblichen Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft durch die dort nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässigen Anlagen nicht die Rede sein. Schließlich werden durch die angegriffene Genehmigung auch keine sonstigen öffentlichen Belange in der Form des Waldschutzes im Verständnis von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Insbesondere trifft die Einschätzung der Antragstellerin nicht zu, die Genehmigung stelle nicht sicher, dass der mit der Errichtung des Windparks einhergehende Verlust an Waldflächen gemäß § 8 LWaldG ausgeglichen werde. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 und 2 LWaldG darf Wald nur mit Genehmigung der Forstbehörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Dabei sind die Belange des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 LWaldG kann die Umwandlung von Wald mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder befristet werden. Zutreffend hat der Antragsgegner dazu ausgeführt, dass es sich bei § 8 Abs. 3 Satz 1 LWaldG um eine Ermessensvorschrift handelt, die nicht verlangt, dass in einem Genehmigungsbescheid bereits eine bestimmte Fläche für den Waldausgleich festgelegt wird und es im Saarland ohne weiteres möglich sei, geeignete Flächen für den Waldausgleich zu finden, sodass berechtigterweise davon ausgegangen werden könne, dass der Waldausgleich erbracht werde. Ebenso zutreffend hat die Beigeladene darauf hingewiesen, dass die naturschutzrechtliche Auflage 12 im Genehmigungsbescheid zur langfristigen Sicherung des Waldausgleichs ausreiche. Danach sind die Kompensationsflächen im Bereich der Waldumwandlungsmaßnahme rechtsverbindlich für mindestens 50 Jahre abzusichern und durch Vorlage eines entsprechend ausgestalteten Vertrages zwischen Antragsteller und Flächeneigentümer (… Forst) der Unteren Naturschutzbehörde vorzulegen und das ist bei der nächsten Fortschreibung in das Forsteinrichtungswerk einzutragen. Das bietet erkennbar den hinreichenden Schutz für die tatsächliche Durchführung der angeordneten Waldaufforstungsmaßnahmen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Rechtswidrigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Verhältnis zur Antragstellerin nicht gegeben. Damit ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Genehmigung nach § 80 Abs. 5 VwGO unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt und damit selbst ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Nach Ziffern 19.3 und 2.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert im Falle der Klage einer drittbetroffenen Gemeinde gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung 60.000 €. Dieser Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.