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Beschluss

7 G 1589/04

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2004:0716.7G1589.04.0A
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Leitsätze
Die Abtretung von Wohngeld an den Träger der Sozialhilfe zur Tilgung eines für Stromkostenrückstände nach § 15 a BSHG gewährten Darlehens (zur Vermeidung einer Stromsperre) liegt im wohlverstandenen Interesse des Wohngeldberechtigten, solange ihm für den Lebensbedarf ohne Wohnkosten mindestens noch 75 v. H. des Regelsatzes der Sozialhilfe (analog §§ 25 a Abs. 2, 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG) verbleibt. Dabei ist unbeachtlich, dass dem Wohngeldberechtigten nach der Abtretung deshalb im Ergebnis weniger als 75 v. H. des Regelsatzes verbleiben, weil er eine unangemessen teure Wohnung innehat, der Sozialhilfeträger jedoch nur die angemessenen Kosten der Unterkunft zu tragen verpflichtet ist. Denn der Wohngeldberechtigte kann sich durch Umzug in eine preisgünstigere Wohnung wieder finanziellen Bewegungsspielraum verschaffen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Abtretung von Wohngeld an den Träger der Sozialhilfe zur Tilgung eines für Stromkostenrückstände nach § 15 a BSHG gewährten Darlehens (zur Vermeidung einer Stromsperre) liegt im wohlverstandenen Interesse des Wohngeldberechtigten, solange ihm für den Lebensbedarf ohne Wohnkosten mindestens noch 75 v. H. des Regelsatzes der Sozialhilfe (analog §§ 25 a Abs. 2, 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG) verbleibt. Dabei ist unbeachtlich, dass dem Wohngeldberechtigten nach der Abtretung deshalb im Ergebnis weniger als 75 v. H. des Regelsatzes verbleiben, weil er eine unangemessen teure Wohnung innehat, der Sozialhilfeträger jedoch nur die angemessenen Kosten der Unterkunft zu tragen verpflichtet ist. Denn der Wohngeldberechtigte kann sich durch Umzug in eine preisgünstigere Wohnung wieder finanziellen Bewegungsspielraum verschaffen. Der am 28.06.2004 gestellte Antrag, mit dem sinngemäß begehrt wird, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, a) das der Antragstellerin mit Bescheid vom 02.01.2004 bewilligte Tabellenwohngeld in Höhe von EUR 100,- monatlich auszuzahlen, b) laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von EUR 15,75 monatlich auszuzahlen, c) Stromkosten in Höhe von EUR 141,- zusätzlich zur laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt zu übernehmen, d) einmalige Beihilfen für verschiedene Möbel und Hausratsgegenstände zu bewilligen, e) die mit Bescheid vom 03.06.2004 bewilligte Bekleidungsbeihilfe auszuzahlen. hat nur teilweise Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist sonach ein Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv-öffentliches Recht des betreffenden Antragstellers, für das letzterer einstweiligen Rechtsschutz durch eine gerichtliche Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiellrechtlichen Anspruch. Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 123 Abs. 1 VwGO einen Anordnungsgrund voraus. Ein solcher ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d. h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muss dem Antragsteller unzumutbar sein. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO muss der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und -grundes glaubhaft machen. Die einen Anordnungsanspruch und -grund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn deren Vorliegen für das erkennende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist. a) Vorliegend hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch lediglich für einen Teilbetrag des Wohngelds in Höhe von EUR 17,- monatlich glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin, die über kein eigenes Einkommen verfügt, lebt mit ihrem Ehemann, dem bis 13.12.2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von EUR 734,25 monatlich bewilligt wurde, in häuslicher Gemeinschaft. Unter Berücksichtigung dieses Einkommens wurde der Antragstellerin mit Bescheid der Wohngeldstelle des Antragsgegners vom 02.02.2004 für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.08.2004 Wohngeld in Höhe von EUR 100,- monatlich bewilligt. Außerdem hat das Sozialamt des Antragsgegners ab 01.01.2004 der Antragstellerin und ihrem Ehemann laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt. Dabei wird ein Bedarf in Höhe von EUR 750,- anerkannt, bestehend aus dem Regelsatz für den Haushaltsvorstand (EUR 297,-) und für ein weiteres erwachsenes Haushaltsmitglied (EUR 238,-) sowie als angemessen anerkannte Kosten der Unterkunft in Höhe von EUR 265,- an Kaltmiete und Nebenkosten zuzüglich EUR 50,- an Heizkosten, abzüglich des für die Unterkunft gewährten Wohngeldes in Höhe von EUR 100,-. Dem wird die Arbeitslosenhilfe in Höhe von EUR 734,25 gegenübergestellt, so dass sich als ungedeckter Bedarf eine Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von EUR 15,75 ergibt. Die Antragstellerin und ihr Ehemann mieteten ab 01.05.2003 eine ca. 65 qm große Wohnung deren Kaltmiete EUR 350,- beträgt, zuzüglich EUR 30,- an Nebenkostenvorauszahlung. Die Heizung der Wohnung erfolgt (ersichtlich aus der Rechnung des Stromversorgers E.) durch Nachtstrom, die Warmwasserbereitung durch elektrische Haushaltsenergie. Bei Bezug der Wohnung setzte der Stromversorger die Abschlagszahlung auf EUR 119,- für jeweils zwei Monate fest. Die Verbrauchsabrechnung des Stromversorgers für die Monate Mai 2003 bis einschließlich Januar 2004 ergab dann für die Heizung eine Forderung von EUR 317,58 netto, = EUR 368,39 brutto, und für die sonstige Stromversorgung (Haushaltsenergie einschließlich Warmwasserbereitung) eine Forderung von EUR 624,13 netto, = EUR 723,99 brutto. Auf Grund dieser Verbrauchsergebnisse setzte der Stromversorger ab Februar 2004 nunmehr eine Vorauszahlung von monatlich EUR 141,- fest. Abzüglich der Vorausleistungen von EUR 354,00 und zuzüglich einer Mahngebühr von EUR 19,50 erhob der Stromversorger eine Nachforderung von EUR 757,88, die zusammen mit der Vorauszahlung für Februar 2004 EUR 898,88 ausmachte; dieser Betrag war am 15.03.2004 fällig. Die Antragstellerin wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 03.03.2004 an das Sozialamt des Antragsgegners und führte aus, dass sie und ihr Ehemann den geforderten Betrag bis zum 15.03.2004 nicht aufbringen könnten, so dass ihnen eine Stromsperre drohe. Da dies ein gravierender Härtefall sei, bitte sie darum, ihr den vom Stromversorger geforderten Betrag als Darlehen zu gewähren, welches sie durch Abtretung des Wohngelds zurückzahlen wolle. Am 18.03.2004 schloss der Antragsgegner daraufhin mit der Antragstellerin einen Darlehensvertrag über ein zinsloses Darlehen in Höhe von EUR 898,88 ”nach § 15 a BSHG zwecks Sicherung der Unterkunft zur Abdeckung eines bestehenden Stromrückstandes”. Die Rückzahlung wurde durch ”Überleitung v. Tabellenwohngeld” vereinbart. In einem ebenfalls am 18.03.2004 gefertigten und von der Sachbearbeiterin des Antragsgegners und der Antragstellerin unterzeichneten Protokoll erklärte die Antragstellerin: ”Ich bin damit einverstanden, dass das uns zustehende Tabellenwohngeld an das Sozialamt übergeleitet wird.” Der Antragsgegner zahlte sodann den Betrag von EUR 898,88 an den Stromversorger. Mit Schreiben vom 12.05.2003 an das Sozialamt des Antragsgegners, dort eingegangen am 13.05.2004, erklärte die Antragstellerin: ”Hiermit widerrufe ich die von Ihnen widerrechtlich erzwungene Unterschrift der Abtretungserklärung, das Wohngeld als Abtrag für die Stromnachzahlung einzubehalten.” Zugleich forderte sie von der Wohngeldstelle des Antragstellers die Auszahlung des Wohngeldes ab Mai 2004. Dieser von der Antragstellerin am 12.05.2004 erklärte ”Widerruf” ändert jedoch nichts daran, dass sie zuvor die ihr auf Grund des Bescheids vom 02.02.2004 zustehende Wohngeldforderung wirksam an den Antragsgegner abgetreten hat. Gemäß § 398 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden. Sofern die in § 3 des Darlehensvertrags vom 18.03.2004 eingegangene Verpflichtung, das Darlehen durch ”Überleitung” des Wohngelds zurückzuzahlen, nicht bereits als ein solcher Abtretungsvertrag anzusehen ist, so stellt jedenfalls das am selben Tage protokollierte und von der Antragstellerin sowie einer Vertreterin des Antragsgegners unterschriebene Einverständnis mit der ”Überleitung” des Wohngelds einen Abtretungsvertrag im Sinne von § 398 Satz 1 BGB dar. Gemäß § 398 Satz 2 BGB tritt mit dem Abschluss des Abtretungsvertrags der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers, so dass die Antragstellerin seit der am 18.03.2004 vereinbarten Abtretung nicht mehr Inhaberin der Wohngeldforderung ist. Da die Abtretung - wie zuvor dargelegt - ein Vertrag ist, kann sie von der Antragstellerin nicht einseitig widerrufen werden. Soweit man das Schreiben vom 12.05.2004 als Kündigung des Darlehensvertrags versteht, ist eine solche gemäß § 488 Abs. 3 BGB mit einer Frist von drei Monaten zulässig, da in dem Darlehensvertrag weder eine bestimmte Laufzeit für das Darlehen noch besondere Kündigungsfristen vereinbart wurden. Die Kündigung führt allerdings dazu, dass mit ihrem Wirksamwerden die Antragstellerin das geschuldete Restkapital sofort zurückzahlen muss. Sie ändert aber nichts daran, dass ein Teil der Darlehensschuld bereits zuvor durch die Abtretung des Wohngeldanspruchs erfüllt worden ist. Soweit man das Schreiben vom 12.05.2004 als Anfechtung der am 18.03.2004 durch die Antragstellerin abgegebenen Willenserklärung ansieht, sind die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) bzw. arglistiger Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB) nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hatte selbst um eine solche Regelung, wie sie dann am 18.03.2004 getroffen wurde, gebeten, um ihr aus einer akuten Notlage, nämlich einer drohenden Stromsperrung wegen erheblicher Zahlungsrückstände, zu helfen. Dabei konnte sie sich die Auswirkungen, welche der Verzicht auf EUR 100,- monatlich auf ihre finanzielle Situation - insbesondere die dann noch zum Bestreiten des Lebensunterhalts verfügbaren Geldbeträge - haben würde, vorher vergegenwärtigen. Sie ist auch nicht über die gesetzlichen Voraussetzungen getäuscht worden, unter denen das Wohngeld abgetreten werden kann, wie die folgenden Ausführungen hierzu zeigen werden. Vielmehr gingen die Sachbearbeiterin des Antragsgegners und die Antragstellerin ersichtlich übereinstimmend davon aus, dass es sich um eine zulässige Regelung handele, mit welcher der Antragstellerin in einer akuten Notlage geholfen werden sollte. Da Wohngeld gemäß § 26 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) zu den Sozialleistungen zählt, ist seine Abtretung allerdings nur nach Maßgabe der Vorschrift des § 53 SBG I zulässig. Nach § 53 Abs. 3 SGB I können Ansprüche auf laufende Geldleistungen (und hierzu zählt auch das monatsweise gezahlte Wohngeld) ohne weiteres übertragen werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen. Dies ist bei dem Wohngeld in Höhe von EUR 100,- monatlich - und auch angesichts der sonstigen Einkommensverhältnisse der Antragstellerin und ihres Ehemannes - nicht der Fall. Aber auch unterhalb der Pfändungsfreigrenze können Wohngeldansprüche gemäß § 53 Abs. 2 SGB I übertragen werden, wenn die dort unter Nr. 1 oder Nr. 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Insoweit geht § 53 Abs. 2 SGB I auch als speziellere Vorschrift dem § 400 BGB vor, wonach eine Forderung nicht abgetreten werden kann, soweit sie der Pfändung nicht unterliegt (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 06.04.2000 – B 11 AL 4/99 R – FEVS 52, 49 :”Die Vorschrift erweitert die Verfügungsmöglichkeiten des Sozialleistungsberechtigten insofern, als sie diese unabhängig von den Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen eröffnet.”). Da der in § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I geregelte Sachverhalt hier nicht einschlägig ist, war eine Abtretung des Wohngelds vorliegend nur nach Maßgabe des § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I zulässig, ”wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass die Übertragung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt”. Üblicherweise - z.B. bei Abtretung des Wohngelds an den Vermieter - entscheidet der Leistungsträger hierüber durch Verwaltungsakt, und es ist die Abtretung bis zur Feststellung des wohlverstandenen Interesses schwebend unwirksam (BSG, a.a.O. ). Verweigert der Leistungsträger diese Feststellung, so kann der Empfänger der Abtretung - z.B. der Vermieter - dies anfechten und die Feststellung ggf. einklagen. Vorliegend, wo der Antragsgegner Leistungsträger des Wohngelds und Empfänger der Abtretung in einer Person ist, erscheint jedoch eine Feststellung durch besonderen Verwaltungsakt entbehrlich - d.h. der Antragsgegner muss nicht ”sich selbst bescheiden”. Vielmehr kann die nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I zu treffende Feststellung, dass die Abtretung im wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin lag, in der in den Darlehensvertrag aufgenommenen Zweckbestimmung ”nach § 15 a BSHG zwecks Sicherung der Unterkunft zur Abdeckung eines bestehenden Stromrückstandes” gesehen werden. Formell ist das Genehmigungserfordernis des § 53 Abs. 2 Nr. 2 daher mit Abschluss des Darlehensvertrags und des Abtretungsvertrags durch den Antragsgegner am 18.03.2004 erfüllt worden. Materiell ist die Feststellung des wohlverstandenen Interesses aber nicht ins Ermessen des Leistungsträgers gestellt, sondern es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung voller gerichtlicher Nachprüfung unterliegt (BSG, a.a.O. ). Jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - kein Verwaltungsakt über die Feststellung ergangen und gegenüber dem Wohngeldberechtigten bestandskräftig geworden ist, kann dieser die Unwirksamkeit der Abtretung geltend machen, wenn das Tatbestandsmerkmal des ” wohlverstandenen Interesses” objektiv nicht gegeben ist. Ungeachtet des Umstands, dass der Wohngeldberechtigte sich damit in Widerspruch zu seinem Verhalten als Vertragspartner setzen würde, wo er die Abtretung ja freiwillig vorgenommen hat, würde er damit nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, weil der gesetzliche Feststellungsvorbehalt ein Selbstschutz des Sozialleistungsberechtigten vor unüberlegten und nachteiligen Übertragungen ist (BSG, a.a.O. ). Vorliegend lag die Abtretung des Wohngeldanspruchs jedenfalls in Höhe von EUR 83,- monatlich im wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin, so dass bis zu diesem Betrag § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I ihrer Wirksamkeit nicht entgegensteht. Das Bundessozialgericht (vgl. u.a. das zitierte Urteil vom 06.04.2000, a.a.O. ; ebenso: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.01.2001, - L 12 AL 246/99 - recherchiert bei juris) hält ein wohlverstandenes Interesse gegeben und mit der Zweckbestimmung der Sozialleistung für vereinbar bei der Abtretung von Arbeitslosenhilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs. Für das Wohngeld muss dies angesichts seiner Zweckbestimmung erst recht gelten, wenn damit die Unterkunft gesichert werden soll. Vorliegend drohte der Antragstellerin allerdings auf Grund der Rechnung des Stromversorgers nicht der Verlust der Unterkunft, sondern die Einstellung der Stromversorgung gemäß § 33 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden v. 21.06.1979 (- AVBELtV -BGBl. I S. 684). Die dauerhafte Unterbrechung der Stromversorgung stellt jedoch eine dem drohenden Verlust der Wohnung "vergleichbare Notlage" i.S. v. § 15 a Abs. 1 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) dar (OVG Münster, B.v. 09.05.1985 - 8 B 2185/84 - FEVS 35, , ; Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. § 15 a Rdn.8; Birk in LPK-BSHG, 6. Aufl., § 15 a Rdn. 9). Zwar kann Heizen und Kochen auch unabhängig von der Stromversorgung (z.B. durch Festbrennstoffe, Flüssiggas) erfolgen (was jedoch bei Vorhandensein einer Nachtstromheizung die Anschaffung von Öfen, Gaskochern usw. erfordern würde), jedoch führt der Ausfall der Beleuchtung und elektrisch betriebener Haushaltsgeräte (insbesondere des Kühlschranks) jedenfalls auf Dauer zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensführung, die nach § 15 a beachtlich ist (OVG Münster, FEVS 35 ). Insoweit besteht grundsätzlich ein wohlverstandenes Interesse des Wohngeldberechtigten, durch die Abtretung von Wohngeld die Folgen einer Stromsperre zu vermeiden. Anders als dort, wo durch die Abtretung laufende Kosten der Unterkunft bestritten werden sollen - und damit genau der Zweck verwirklicht wird, dem das Wohngeld als laufende Geldleistung dient - ist die Abtretung zur Begleichung von Rückständen jedoch nicht unproblematisch, weil dadurch die an sich für den laufenden Bedarf bestimmten Mittel für diesen laufenden Bedarf nun nicht mehr zur Verfügung stehen. Es kann hier nicht im wohlverstandenen Interesse des Wohngeldberechtigten liegen, wenn durch die Abtretung sein laufender Bedarf nicht mehr gedeckt wird, so dass hier wiederum Rückstände auflaufen. Dann würde durch die Abtretung anstelle der durch sie für den Augenblick behobenen Notlage eine neue und möglicherweise noch schlimmere Notlage geschaffen. Es muss daher im Zeitpunkt der Abtretung zum einen die begründete Erwartung bestehen, dass die Ursachen, welche in der Vergangenheit zum Entstehen einer erheblichen Nachforderung geführt haben, mit der einmaligen Begleichung der Nachforderung beseitigt sind. Und zum anderen muss gewährleistet sein, dass der Leistungsberechtigte trotz der Kürzung der laufenden Leistungen jedenfalls bei äußerst sparsamer Wirtschaftsführung und unter Verzicht auf gewisse nicht absolut existenznotwendige Ausgaben imstande sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Vorliegend bestand im Zeitpunkt der Abtretung am 18.03.2004 die begründete Erwartung, dass die Ursachen für die Nachforderung des Stromversorgers durch ein seitens der Antragstellerin und ihres Ehemannes beeinflussbares Verhalten in Zukunft behoben werden könnten. Die Verbrauchsabrechnung betraf zum einen die Nachtstromheizung und zum anderen den Haushaltsstrom einschließlich Warmwasserbereitung. Mit EUR 368,39 hielten sich die Heizungskosten für die Monate Mai 2003 bis einschließlich Januar 2004, also mit durchschnittlich EUR 41,- monatlich, im angemessenen Rahmen und lagen dabei deutlich unter dem Monatsbetrag von EUR 50,-, den der Antragsgegner seiner Bedarfsberechnung für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zugrunde legt. Entsprechend dem saisonbedingt unterschiedlich hohen Heizungsaufwand wird allerdings (nach VDI 2067) der Anteil der einzelnen Kalendermonate am Jahresverbrauch höchst unterschiedlich bemessen (z.B. die 3 Monate Juni bis August nur zusammengenommen mit 4 v.H., der Monat Januar dagegen allein mit 17 v.H.). Nach dieser Bewertung entfallen auf die hier abgerechneten Monate 64 v.H. des Jahresverbrauchs, so dass eine Hochrechnung des Ergebnisses auf 1 Jahr einen Monatsdurchschnitt von EUR 48,05 ergibt, der aber immer noch unter EUR 50,- liegt. Somit ist zu erwarten, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann mit den der Bedarfsberechnung zugrundegelegten Heizkosten künftig auskommen - und zwar auch dann, wenn man die zum 01.01.2004 eingetretene Preiserhöhung berücksichtigt (die bereits nach dem neuen Preis abgerechneten Verbrauchskosten für Januar 2004 betrugen EUR 106,29; rechnet man demgegenüber den anerkannten Monatsdurchschnitt von EUR 50,- mit dem zuvor genannten Anteil von 17 v.H. hoch, so entspricht dies einem Verbrauch von EUR 119,- für den Monat Januar). Verantwortlich für die Nachforderung ist mithin vor allem ein erhöhter Verbrauch bei der Haushaltsenergie, wo die entstandenen Kosten von EUR 723, 99 einen Monatsdurchschnitt von EUR 80,44 ergeben. Hier wurde ausgehend von einer Haushaltskundenbefragung der Vereinigten Deutschen Elektrizitätswerke (VDEW) unter Berücksichtigung einer Haushaltsausstattung mit einem Elektroherd, einem Kühlschrank und einer Waschmaschine und der Warmwasserbereitung im Bad sowie einer Sockelelektrifizierung (Beleuchtung, elektrische Kleingeräte) als Erfahrungswert ermittelt, dass der Anteil der Haushaltsenergie für Alleinstehende und Haushaltsvorstände 9,5 v.H. des Eckregelsatzes des Haushaltsvorstands ausmacht (Hofman in LPK-BSHG, 6. Aufl., § 12 Rdn. 58). Nimmt man diesen Prozentsatz von der Summe der Regelsätze für die Antragstellerin und ihren Ehemann (EUR 535,-), so müsste ein Zwei-Personen-Haushalt mit Haushalts-Stromkosten (einschließlich Warmwasserbereitung) in Höhe von EUR 50,83 monatlich auskommen, wogegen der bei der Antragstellerin angefallene Verbrauch um mehr als EUR 30,- monatlich darüber liegt. Die Antragstellerin hat die näheren Umstände, unter denen es zu einem derart unangemessen hohen Verbrauch gekommen ist, nicht dargetan. Somit ist zwar einerseits nicht ersichtlich, dass es sich um außergewöhnliche Gründe vorübergehender Natur handelte, die inzwischen ausgeräumt sind (z.B. nach Behebung irgendwelcher technischer Defekte). Andererseits sind jedoch auch keine - anerkennenswerten - Gründe ersichtlich und dargetan, welche die Antragstellerin und ihren Ehemann daran hindern würden, ihr Verbrauchsverhalten künftig auf ein angemessenes Maß zu reduzieren. Ein nicht unerheblicher Teil der Nachforderung (nämlich EUR 371,97) resultiert sodann auch daraus, dass die bei Einzug der Antragsteller durch den Stromversorger mit (umgerechnet) EUR 59,50 pro Monat festgesetzte Abschlagszahlung deutlich unter dem Betrag lag, der selbst im Rahmen der sozialhilferechtlichen Berechnung insgesamt für Heizung und Haushaltsenergie als angemessen anzuerkennen ist, nämlich EUR 100,83 (50,- und 50,83); die Antragstellerin und ihr Ehemann haben offensichtlich darauf vertraut, dass diese Vorauszahlungen ausreichen würden und sich nicht die Mühe gemacht, durch Kontrolle der Zählerstände während der Abrechnungsperiode und Nachrechnen einen Vergleich anzustellen und dann entsprechende Rücklagen zu bilden. Dem ist nunmehr insoweit entgegengewirkt, als die Abschlagszahlungen ab Februar 2004 auf EUR 141,- monatlich festgesetzt wurden. Die weitere Forderung, dass dem Leistungsempfänger durch die Abtretung nicht völlig die Existenzgrundlage entzogen werden darf, führt dazu, das die Abtretung nur in Höhe eines Teilbetrags von monatlich EUR 83,- im wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I liegt. Allerdings erfordert es das wohlverstandene Interesse des Leistungsempfängers nach Auffassung des Gerichts nicht, dass dem Leistungsempfänger für den Lebensbedarf ohne Wohnkosten mindestens noch der Regelsatz der Sozialhilfe verbleibt. Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden erscheint es vielmehr - unter entsprechender Heranziehung der in § 25 a Abs. 2 BSHG getroffenen Abwägung - gerechtfertigt, auch eine Kürzung des Regelsatzes infolge der Abtretung hinzunehmen. Nach § 25 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BSHG, kann eine Aufrechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen den Hilfeempfänger bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche erfolgen, wenn nach § 15 a BSHG Schulden für Verpflichtungen übernommen werden, die durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an den Hilfeempfänger bereits gedeckt worden waren. Die vom Antragsgegner als darlehensweise Sozialhilfeleistung vorgenommene Übernahme der Stromkosten diente - wie zuvor dargelegt - der Behebung einer Notlage gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 1 BSHG. Die Stromrechnung betraf Aufwendungen, die bei Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt zum einen als Bestandteil der Kosten der Unterkunft (Heizkosten) und zum anderen als Bestandteil des Regelsatzes (Haushaltsenergie) abgedeckt werden. Vorliegend wurde allerdings nur für einen geringen Teil des von der Stromrechnung erfassten Zeitraums, nämlich ab 14.12.2004, und hier auch nur in geringer Höhe, nämlich monatlich EUR 15,75, Sozialhilfe gewährt. Diese geringfügige Sozialhilfegewährung ergab sich dadurch, dass der sozialhilferechtlich anzuerkennende Bedarf der Antragstellerin und ihres Ehemannes durch Leistungen aus anderen öffentlichen Kassen, nämlich Arbeitslosenhilfe und teilweise (ab September 2003) Wohngeld, gedeckt wurde. Ohne Rücksicht darauf, aus welcher öffentlichen Kasse die Mittel für den notwendigen Lebensunterhalt flossen, waren diese - wie deren wiederholt vorgenommene Gegenüberstellung mit der sozialhilferechtlichen Bedarfsberechnung zeigte - jedoch ausreichend, um den angemessenen Bedarf an Heizung und Haushaltsenergie zu befriedigen, so dass bei umsichtigem Umgang mit diesen Mitteln an sich keine Nachforderungen des Stromversorgers entstehen durften. Wenn nun für den Fall, dass die Bedarfsdeckung während des Zeitraums, in dem die Verbindlichkeiten entstanden sind, aus Sozialhilfemitteln erfolgte, der Träger der Sozialhilfe berechtigt ist, seinen Anspruch auf Rückzahlung der übernommenen Verbindlichkeiten, gegen die aktuellen Sozialhilfeansprüche auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche sogar gegen den Willen des Hilfeempfängers aufzurechnen, so kann diese Grenze auch als Maßstab für die Zulässigkeit der freiwilligen Abtretung von Wohngeld angesehen werden, welches für den Teilbereich der Kosten der Unterkunft die Funktion der Sozialhilfe übernimmt und deren Leistungen ersetzt. Für den Umfang dessen, was dem Leistungsempfänger als das ”Unerlässliche” zu verbleiben hat, kann auf die in § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG getroffene Regelung zurückgegriffen werden, wonach bei demjenigen, der sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten oder Maßnahmen nach den §§ 19 und 20 nachzukommen, die Hilfe in einer ersten Stufe um mindestens 25 v.H. zu kürzen ist. Dieser Prozentsatz entspricht in etwa dem sogenannten ”soziokulturellen Anteil” am Warenkorb (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG: ”Beziehungen zur Umwelt” und ”Teilnahme am kulturellen Leben” ), so dass die Befriedigung der in § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG genannten ” existenziellen” Bedürfnisse wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährleistet bleibt (die dort noch genannten Bedürfnisse ”Hausrat” und ”Heizung” werden durch einmalige Beihilfen bzw. als nicht im Regelsatz enthaltene Kosten der Unterkunft abgedeckt). Bezogen auf die Summe der Regelsätze der Antragstellerin und ihres Ehemannes (EUR 535,-) ergibt eine Kürzung um 25 v.H. den Betrag von EUR 133,75. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Antragstellerin bereits als Rückzahlung eines zur Begleichung von Mietrückständen gewährten Darlehens in Höhe von EUR 650,00 seine Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe an den Antragsgegner abgetreten hat. Diese Abtretung hat das Arbeitsamt Bad Hersfeld in Höhe von EUR 1,65 täglich gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I genehmigt, und es wird auch ein entsprechender Geldbetrag nach wie vor vom Antragsgegner zu Lasten des Ehemannes eingezogen. Bei 366 Tagen des Jahres 2004, ergibt dies einen Monatsdurchschnitt von EUR 50,33, so dass der kürzungsfähige Anteil des Regelsatzes von EUR 133,75 bereits in dieser Höhe in Anspruch genommen ist und demzufolge das wohlverstandene Interesse der Antragstellerin an einer Abtretung nur in Höhe des Restes von (auf volle Euro abgerundet) EUR 83,00 anerkannt werden kann. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die von der Antragstellerin und ihrem Ehemann für deren Wohnung geschuldete Kaltmiete (einschließlich Nebenkostenvorauszahlung) den bei der sozialhilferechtlichen Bedarfsberechnung als angemessen anerkannten Betrag um EUR 115,- übersteigt und die durch den Stromversorger festgesetzte Abschlagszahlung von EUR 141,- um EUR 40,17 über den in der Bedarfsberechnung enthaltenen Heizkosten (EUR 50,-) und dem im Regelsatz enthaltenen Anteil an der Haushaltsenergie (EUR 50,83) liegt, so dass der Antragstellerin und ihrem Ehemann bei vollständiger Erfüllung dieser Verpflichtungen und unter Berücksichtigung der erfolgten Abtretung der Arbeitslosenhilfe auch ohne die fragliche Abtretung des Wohngeldes bereits jetzt nur ca. 61,5 v.H. des Regelsatzes verbleiben. Dies rechtfertigt jedoch nicht eine weitere Reduzierung des abtretungsfähigen Betrages oder die Verweigerung der Abtretung. Bezüglich der um EUR 115,- über den anerkannten Bedarf liegenden Mietkosten ergibt sich aus § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes - Regelsatzverordnung - (RSVO), dass der Träger der Sozialhilfe Leistungen für die Unterkunft - von Ausnahmen abgesehen - nur in angemessener Höhe gewähren muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.1994 - 5 C 11.93 - BVerwGE 97, S. 110 ff., 111f. = NVwZ 1995, S.1104 f.). Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 RSVO hat der Hilfeempfänger vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft den Träger der Sozialhilfe zu informieren; sind die Aufwendungen für diese Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Kosten verpflichtet, es sei denn er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Die Antragstellerin und ihr Ehemann haben den Mietvertrag über die seit 01.05.2003 von ihnen genutzte Wohnung abgeschlossen, ohne den Antragsgegner vorher darüber zu informieren, und es hat der Antragsgegner den tatsächlichen Aufwendungen für diese Wohnung auch nicht zugestimmt. Die Miete für diese Wohnung ist unangemessen. Zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Unterkunftskosten ohne Heizungskosten können der örtliche Mietspiegel, an seiner Stelle oder ergänzend als Maßstab auch die Kosten herangezogen werden, die den nach Haushalt und Gemeindegröße sowie Ausstattung und Bezugsfertigkeit des Wohnraums jeweils unterschiedlichen Höchstbetrag in der Tabelle des § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) nicht übersteigen. Da lediglich ein notwendiger Unterkunftsbedarf zu decken ist, können als sozialhilferechtlich angemessen allerdings grundsätzlich nur Unterkunftskosten angesehen werden, die sich im unteren Bereich der durchschnittlichen Mieten am Ort des Unterkunftsbedarfs halten (BVerwG, Urteil vom 17.11.1994, a.a.O., ; HessVGH, Urteil vom 22.08. 1995 - 9 UE 2210/93 - NJW 1996, ; Beschlüsse vom 11.09.1995 - 9 TG 2559/95, 9 TG 2685/95 -). Für die seit dem 01.01.2001 gültige Rechtslage müssen nach Ansicht des Gerichts als Obergrenze für sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraum die Höchstbeträge der nunmehr in andere Zeitsparten eingeteilten Tabelle zu § 8 WoGG zugrundegelegt werden, die der Gesetzgeber für bis zum 31.12.1965 bezugsfertig gewordenen Wohnraum mit Sammelheizung und mit Bad oder Duschraum vorgesehen hat. Diesen Ansatz hält das Gericht deshalb für gerechtfertigt, weil ausgehend von der amtlichen Begründung zur Änderung der Tabelle des § 8 Abs. 1 WoGG mit Wirkung vom 01.01.2001 an (BT-Drs. 14/1636, S. 184 I. Sp., 3. Abs.) der Gesetzgeber Wohnraum der vorgenannten Ausstattungsart (mit Sammelheizung und mit Bad oder Duschraum) als Wohnraum mit Vollausstattung einstuft und ab 01.01.1966 bezugsfertig gewordener Wohnraum mithin als generell einen höheren Wohnstandard bietend angesehen wird, Sozialhilfeempfänger nur Anspruch auf einfachen Wohnraum in Altbauwohnungen haben und - wie gleichfalls aus der amtlichen Begründung (a.a.O.) ersichtlich - solcher Wohnraum im Bundesgebiet zur Anmietung zur Verfügung steht. Eine Abweichung nach oben von den Tabellenwerten zu § 8 WoGG kommt daher nur in Betracht, wenn sich anhand der tatsächlichen Gegebenheiten des Wohnungsmarktes vor Ort bzw. in der Region feststellen lässt, dass zu den Tabellenwerten Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Entsprechende Anhaltspunkte sind jedoch gegenwärtig für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg nicht glaubhaft gemacht und auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass hier Wohnraum zum Preis der zuvor genannten Tabellenwerte auch auf dem Wohnungsmarkt zur Verfügung steht. Für Gemeinden der Mietenstufe I, zu denen die Gemeinde A-Stadt gehört, und Wohnraum, der bis zum 31.12.1965 bezugsfertig geworden ist, beträgt der maßgebende Tabellenwert für einen 2-Personen-Haushalt EUR 265,00 einschließlich Nebenkosten. Die Antragstellerin und ihr Ehemann hätten daher von Anfang an eine Wohnung zum Preis von EUR 380,- an Kaltmiete und Nebenkosten nicht beziehen dürfen und sind deshalb gehalten, sich umgehend eine preisgünstigere Wohnung zu suchen. Hierauf ist die Antragstellerin auch nochmals in dem von ihr unterzeichneten Protokoll vom 18.03.2004 hingewiesen worden. Es kann jedoch nicht angehen, dass derjenige Hilfeempfänger, der durch sein Verhalten unangemessen hohe Lebenshaltungskosten verursacht, deswegen besser gestellt wird, als ein Hilfeempfänger, der seine Ausgaben im angemessenen Rahmen hält. Insoweit - d.h. als Maßstab dafür, was einem Hilfeempfänger als äußerste Grenze des Unerlässlichen von Gesetzes wegen zugemutet werden kann - ist zu bedenken, dass derjenige Hilfeempfänger, dem nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 BSHG der Regelsatz wegen unwirtschaftlichen Verhaltens gekürzt wird, zusätzlich zu der mit der Kürzung einhergehenden Einbuße auch noch die Folgen seines unwirtschaftlichen Verhaltens trägt, die seinen finanziellen Bewegungsspielraum für die notwendigen Ausgaben der Lebenshaltung einengen. Gleichwohl erscheint dies gerechtfertigt, weil es ihm möglich und zumutbar ist, sein unwirtschaftliches Verhalten einzustellen, und sich dadurch wieder mehr finanziellen Bewegungsspielraum zu verschaffen. So ist es auch der Antragstellerin und ihrem Ehemann zuzumuten, durch Wohnungswechsel die ihnen erwachsenden Kosten für die Unterkunft auf eine angemessene Höhe zu senken. Wenn die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 11.06.2004 an den Antragsgegner zum Ausdruck bringt, sie brauche sich keine neue Wohnung zu suche, weil sie mit der jetzigen sehr zufrieden sei und sie es letztendlich sei, die dies zu bestimmen habe, dann ist dazu zu bemerken, dass ein Sozialhilfeempfänger selbstverständlich seine Lebensumstände selbst bestimmen kann; daraus erwachsen ihm aber, soweit er dabei aber das Maß des sozialhilferechtlich als angemessen Anzuerkennenden überschreitet, keine Ansprüche auf höhere Leistungen. Bei der vom Stromversorger festgesetzten Abschlagszahlung, die um EUR 40,17 über den von den anerkannten Kosten der Unterkunft bzw. vom Regelsatz abgedeckten Kosten liegt, haben die Antragstellerin und ihr Ehemann ebenfalls die Möglichkeit, vom Stromversorger gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 AVBEltV bereits während des laufenden Abrechnungszeitraums eine Ermäßigung zu verlangen, wenn sie glaubhaft machen, dass ihr Verbrauch erheblich geringer ist, so dass sie letztlich auch die Höhe dieser Abschlagszahlung durch Reduzierung ihres Verbrauchs auf einen angemessenen Umfang beeinflussen können. Nach allem ist dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin einen Anteil von EUR 17,- monatlich vom bewilligten Wohngeld auszuzahlen. Die einstweilige Anordnung kann jedoch nur für den Zeitraum ab Antragstellung (28.06.2004) ergehen, da ein Anordnungsgrund für Zeiträume, die vor der Antragstellung liegen, nicht besteht. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung dient als Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nämlich allein der Behebung einer gegenwärtigen Notlage, so dass eine vorläufige Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit prinzipiell ausscheidet (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 04.11.1983 - 7 TG 145/82 -, FEVS 33, ; Beschluss vom 23.11.1995 - 9 TG 2173/95 -). b) Für eine einstweilige Anordnung auf Auszahlung der in Höhe von EUR 15,75 monatlich bewilligten laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt fehlt das Bedürfnis für gerichtlichen Rechtsschutz, weil der Antragsgegner diese Auszahlung nicht verweigert. Da die Antragstellerin ein Bankkonto, auf welches die Sozialhilfe überwiesen werden kann, nicht angegeben hat und es bei der Auszahlung des Wohngeldes gegen Ende 2003 durch Postanweisung zu Schwierigkeiten gekommen war, wird der Antragstellerin jeweils am letzten Sprechtage im Monat das bewilligte Geld in bar ausgezahlt. Von dieser Möglichkeit hat sie jedoch letztmals Ende März 2004 Gebrauch gemacht, so dass das Geld für die folgenden Monate ausgezahlt werden kann, sobald sie es abholt. Gründe dafür, dass ihr diese Zahlungsweise unzumutbar ist, hat sie nicht dargelegt. c) Einen Anspruch auf Übernahme weiterer Stromkosten in Höhe von EUR 141,- (offensichtlich handelt es sich hier um die monatliche Abschlagszahlung für März bzw. April 2004) zusätzlich zur laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt hat die Antragstellerin ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Wie bereits zuvor im Zusammenhang mit der Abtretung des Wohngelds dargelegt, sind die Stromkosten, soweit sie die Heizung betreffen, durch den entsprechenden Betrag von EUR 50,- bei den Kosten der Unterkunft ausreichend berücksichtigt, und die Kosten der Haushaltsenergie einschließlich Warmwasserbereitung sind aus dem Regelsatz zu bestreiten (vgl. OVG Münster v. 28.04.1999- FEVS 51, ; auch OVG Münster, B. v. 09.11.2000 - 22 A 351/99 - FEVS 52, ). Die über den Regelsatz hinausgehende Übernahme von Stromkosten kommt daher nur ausnahmsweise zur Behebung einer dem drohenden Verlust der Wohnung vergleichbaren Notlage gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 1 BSHG in Betracht. Ob und inwieweit eine solche Leistung gewährt wird, liegt gemäß § 15 a BSHG im Ermessen der Behörde, so dass das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung eine solche Leistung nur zusprechen kann, wenn dieses Ermessen dahingehend "auf Null" reduziert ist, dass die Leistungsgewährung die einzig rechtmäßige Ermessensausübung darstellt (OVG Münster, v. 09.05.1985, a.a.O.). Eine in diesem Zusammenhang zulässige Ermessenserwägung besteht darin, dass bereits in der Vergangenheit Stromkostenrückstände übernommen wurden und der Hilfeempfänger sich seitdem nicht bemüht hat, durch wirtschaftliches Verhalten das Entstehen weiterer Rückstände zu vermeiden. Wie zuvor dargelegt, bestand im Zeitpunkt der darlehensweisen Übernahme der Stromrückstände am 18.03.2004 noch die begründete Erwartung, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann durch angemessenes Wirtschaften mit den ihnen zur Verfügung stehenden Geldmitteln, vor allem aber durch Bemühungen um eine preisgünstigere Wohnung, deren Notwendigkeit die Antragstellerin im Protokoll vom 18.03.2004 anerkannt hat, imstande sein würden, künftig ihren Verpflichtungen gegenüber dem Stromversorger nachzukommen, zumal von der festgesetzten Abschlagszahlung ein Anteil von EUR 100,83 bereits rechnerisch in den Kosten der Unterkunft bzw. im Regelsatz berücksichtigt war und darüber hinaus die zuvor aufgezeigte Möglichkeit bestand, bei Nachweis eines niedrigeren Verbrauchs eine Ermäßigung der Abschlagszahlung zu erwirken. Der Umstand, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann im unmittelbaren Anschluss an die darlehensweise Übernahme der Rückstände und der Abschlagszahlung für Februar 2004 durch den Antragsgegner die weiteren laufenden Forderungen des Stromversorgers nicht einmal teilweise erfüllt haben und die Antragstellerin sich in ihrem Schreiben vom 11.06.2004 - entgegen der von ihr am 18.03.2004 abgegebenen Erklärung - ausdrücklich weigert, sich eine preisgünstigere Wohnung zu suchen, zeigen, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann durch beharrliches Fortsetzen ihres unwirtschaftlichen Verhaltens weitere Notlagen verursachen, so dass die Übernahme weiterer Rückstände dieses Problem nicht beseitigen wird. Unwirtschaftliches und unangemessenes Verhalten eines Hilfeempfängers darf jedoch grundsätzlich nicht dazu führen, dass er infolgedessen höhere Leistungen erhält, als ein Hilfeempfänger der pflichtgemäß sparsam wirtschaftet. Deshalb erscheint in solchen Fällen die Übernahme von Stromkostenrückständen nach § 15 a BSHG allenfalls im Wege des Darlehens (vgl. § 15 a Abs. 1 Satz 4 BSHG) gerechtfertigt. Die Kapazitäten der Antragstellerin und ihres Ehemannes, durch Abtretung bzw. Einbehalten weiterer Sozialleistungen für die Rückzahlung eines solchen Darlehens zu sorgen, sind jedoch, wie zuvor ausgeführt, nunmehr endgültig erschöpft. d) Soweit die Antragstellerin einmalige Beihilfen (§ 21 Abs. 1 a Nr. 4 BSHG) zur Beschaffung von Hausratsgegenständen begehrt, hat ein am 23.03.2004 durchgeführter Hausbesuch ergeben, dass die Wohnung mit dem notwendigen Grundbedarf an Möbeln und Elektrogeräten ausgestattet war. Auf die Angabe der Antragstellerin und ihres Ehemannes, dass ein Teil des Mobiliars nur geliehen sei, wurden sie mit Schreiben des Antragsgegners vom 24.04.2004 aufgefordert, entsprechende Nachweise zu erbringen - was bisher nicht geschehen ist. Im übrigen fehlt es so lange, wie ihnen Hausrat leihweise zur Verfügung steht, an der für eine Beihilfegewährung im Wege der einstweiligen Anordnung erforderlichen Dringlichkeit. Eine Beihilfe zur Beschaffung eines Staubsaugers als Ersatz für das defekte Gerät wurde der Antragstellerin bewilligt. Ein elektrischer Wäschetrockner ist nur ausnahmsweise erforderlich, wenn der Hilfesuchende nachweist, dass er keine Möglichkeit hat, seine Wäsche auch in der kalten Jahreszeit im Haus zu trocknen (vgl. OVG Lüneburg FEVS 51, ). Entsprechendes hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Den Feststellungen des Hausbesuchs zufolge waren in der Wohnung an Schränken nur ein Kleiderschrank im Schlafzimmer vorhanden, dagegen kein Wohnzimmerschrank. Der Hilfesuchende hat grundsätzlich Anspruch auf Beihilfen zur Beschaffung des für ein normales Wohnen im bescheidenen Rahmen allgemein üblichen Mobiliars (vgl. Hofman in LPK-BSHG, 6. Aufl., § 21, Rdn. 49; Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. § 12 Rdn. 32, § 21 Rdn. 7 h), wobei er darauf verwiesen werden darf, seinen Bedarf an Möbeln durch gut erhaltene Gebrauchtmöbel zu decken (vgl. BVerwG, B.v. 18.11.1991 - 5 B 43.90 - Buchholz 436.0 § 1 BSHg Nr. 9). Zu diesem üblichen Mobiliar gehört neben einem Schrank zur Aufbewahrung von Kleidung auch ein Schrank zur Aufbewahrung anderer Gegenstände, wie z.B. Büchern, Dokumenten usw., also ein Wohnzimmerschrank - es sei denn, dass entsprechende andere Aufbewahrungsmöglichkeiten (z.B. Regale) vorhanden sind. Diesbezüglich wurden jedoch in dem Protokoll über den Hausbesuch keine Feststellungen getroffen, so dass der Antragstellerin insoweit wohl eine Beihilfe zu gewähren sein dürfte. Anders als bei den zum Wohnen absolut unverzichtbaren Gegenständen - wie z.B. Bett oder Kochherd -, fehlt es jedoch hier an der für eine Beihilfegewährung im Wege der einstweiligen Anordnung erforderlichen Dringlichkeit. e) Für eine einstweilige Anordnung auf Auszahlung der mit Bescheid vom 03.06.2004 bewilligten Bekleidungsbeihilfe fehlt das Bedürfnis für gerichtlichen Rechtsschutz, weil der Antragsgegner diese Auszahlung nicht verweigert. Vielmehr erfolgt die Auszahlung lt. Bescheid vom 03.06.2004 per Scheck, den sich die Antragstellerin (ebenso wie die Hilfe zum Lebensunterhalt) jederzeit abholen kann. Nach allem wird dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur in dem im Tenor ersichtlichen Umfang stattgegeben, und er wird im übrigen abgelehnt. Da die Antragstellerin nur zu einem geringen Teil obsiegt hat, werden ihr gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten des Verfahrens ganz auferlegt. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.