Urteil
9 UE 735/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:1004.9UE735.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig und begründet. Als Rechtsgrundlage für die Neufeststellung der dem Kläger ab Oktober 1982 bis einschließlich Mai 1983 zustehenden Förderungsbeträge und die Rückforderung des in der Zeit von Oktober 1982 bis Mai 1983 überzahlten Betrages kommen §§ 48, 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in Betracht. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. September 1987, 5 C 26/84, -- NVwZ 1988, S. 829 ff. -- ausgeführt hat, ist die Reichweite des § 53 BAföG auf die Fälle beschränkt, in denen ein Bewilligungsbescheid wegen der im Laufe des Bewilligungszeitraums eingetretenen Änderung eines für die Leistung von Ausbildungsförderung maßgeblichen Umstandes lediglich mit Wirkung für die Zukunft zu ändern ist. Soweit es -- wie hier -- um die Erstattung von Förderungsleistungen wegen der im Laufe des Bewilligungszeitraums eingetretenen Änderung der Verhältnisse geht, richtet sich die Befugnis zur Aufhebung des früheren Verwaltungsakts und zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs dagegen ausschließlich nach den §§ 48, 50 Abs. 1 SGB X. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, daß hier ab Oktober 1982 eine Änderung der für die Förderung des Klägers maßgeblichen Umstände dadurch eingetreten war, daß der Bruder des Klägers am 1. Oktober 1982 ein Hochschulstudium aufgenommen hatte. Nach der Aufnahme dieses Studiums war bei der Berechnung des für den Ausbildungsbedarf des Klägers verfügbaren Elterneinkommens anstelle des für den Bruder des Klägers bis dahin anzusetzenden Freibetrages von 430,-- DM (§ 25 Abs. 3 Ziffer 2b BAföG) nur noch ein Freibetrag von 80,-- DM (§ 25 Abs. 3 Ziffer 1 BAföG) in Ansatz zu bringen. Die unterschiedlichen Freibeträge für solche Kinder, die ein Hochschulstudium betreiben und andere Kinder, die sich noch nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung befinden, beruhen darauf, daß das Kind, welches ein Hochschulstudium betreibt, bei entsprechend geringem Elterneinkommen Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beanspruchen kann, so daß es auf Unterhalt durch die Eltern nicht in gleichem Maße angewiesen ist wie Kinder, die keine förderungsfähige Ausbildung betreiben. Das Studium an der Hochschule S gehört zu den nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Ausbildungen. Ob der Auszubildende, für den der Freibetrag in Ansatz gebracht werden soll, tatsächlich Förderungsleistungen erhält, ist im Rahmen des § 25 Abs. 3 BAföG unerheblich. Wenn der Bruder des Klägers Förderungsleistungen für die Dauer seines Studiums an der Hochschule S nicht in Anspruch genommen hat, so ändert dies nichts daran, daß für ihn ab 1. Oktober 1982 nur noch ein monatlicher Freibetrag von 80,-- DM (§ 25 Abs. 3 Ziffer 1 BAföG) berücksichtigt werden durfte. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 SGB X setzt die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung für zurückliegende Zeiträume voraus, daß der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Grobe Fahrlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Ziffer 3 SGB X). Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 4 SGB X kommt die rückwirkende Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung ferner dann in Betracht, wenn der Betroffene wußte oder infolge einer besonders schweren Sorgfaltspflichtverletzung nicht wußte, daß der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes ganz oder teilweise weggefallen ist. Für die Frage, ob eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflicht gegeben ist oder ob der Betroffene wußte oder ohne grobe Fahrlässigkeit wissen mußte, daß der sich aus dem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ergebende Anspruch ganz oder teilweise weggefallen ist, muß der Minderjährige sich das Verhalten seines gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen (vgl. Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch X, Kommentar, § 45 Anm. 22 und 23). Da der Kläger in der Zeit zwischen Oktober 1982 und Mai 1983 noch minderjährig war, hängt die Befugnis der Beklagten zur Abänderung ihres Bescheides vom 30. September 1982 nicht nur von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Mitteilungspflichten durch den Kläger selbst sowie dessen Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 4 SGB X, sondern auch von etwaigen Pflichtverletzungen und dem Kenntnisstand seiner Eltern ab. Für die Frage, ob der Begünstigte oder seine gesetzlichen Vertreter die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt haben, sind der jeweilige Bildungsgrad und die subjektive Einsichtsfähigkeit des Einzelnen zu berücksichtigen. Fachkenntnisse können von ihm im Regelfall nicht erwartet werden. Die dem Kläger ungünstigste Neufeststellung seines Förderungsanspruchs für die Zeit von Oktober 1982 bis Mai 1983 einschließlich durfte hier deshalb nicht erfolgen, weil weder der Kläger selbst noch seine Eltern vorsätzlich oder grob fahrlässig Mitteilungspflichten verletzt haben (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 BAföG) noch wußten oder ohne besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung wissen mußten, daß dem Kläger ab Oktober 1982 die bis dahin gewährten Förderungsleistungen nicht mehr zustanden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 4 SGB X). Zwar waren der Kläger selbst und seine Eltern in den von ihnen am 20. Juli 1982 unterschriebenen Antragsvordrucken 1/80 bzw. 3/80 darauf hingewiesen worden, daß die Verpflichtung bestehe, jede Änderung der Familien- und Ausbildungsverhältnisse unverzüglich dem Amt für Ausbildungsförderung schriftlich anzuzeigen. Zudem hatte der Vater des Klägers in einer zusätzlichen schriftlichen Erklärung vom 4. August 1982 zu Ziffer 5 des Formblattes 3/80 angegeben, daß sein Sohn W zur Zeit einen Vorbereitungskursus für die Aufnahmeprüfung an der Staatlichen Hochschule für Musik absolviere, keinerlei Einnahmen habe und von ihm -- dem Vater -- unterhalten werde. In der genannten Erklärung heißt es weiter: "Sollte eine Änderung eintreten, teile ich dies mit". Wenn die Eltern des Klägers es dennoch unterlassen haben, die Aufnahme eines Hochschulstudiums durch ihren Sohn W gegenüber dem Studentenwerk anzuzeigen (wozu sie nach §§ 47 Abs. 4 BAföG, 60 SGB I verpflichtet waren), so geschah dies sicherlich fahrlässig. Jedoch bieten sich weder Anhaltspunkte dafür, daß sie die erforderliche Anzeige vorsätzlich unterließen, d. h., mit dem Bewußtsein, hierdurch eine Kürzung der ihrem Sohn -- dem Kläger -- gezahlten Förderungsbeträge zu verhindern noch kann davon ausgegangen werden, daß sie unter Berücksichtigung ihres Bildungsstandes und ihrer subjektiven Einsichtsfähigkeit die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hätten. Hierbei fällt ins Gewicht, daß ein mit den Bestimmungen des Ausbildungsförderungsgesetzes nicht besonders vertrauter Laie zwar in der Regel das Bewußtsein hat, die Veränderung der Einkommenssituation eines Kindes oder die Beendigung der Ausbildung durch ein Kind könnten für den Förderungsanspruch eines anderen Kindes von Bedeutung sein. Hingegen fehlt in der Bevölkerung zumeist das Bewußtsein, daß allein der Wechsel der Ausbildung eines Kindes, das vor und nach dem Wechsel seiner Ausbildung voll von seinen Eltern unterhalten wird, sich auf die Höhe der Förderungsleistungen für ein anderes Kind auswirken kann. Da der Bruder des Klägers sowohl vor als auch nach der Aufnahme seines Studiums an der Philosophisch-Theologischen Hochschule S in F voll von seinen Eltern unterhalten wurde, muß dem Vater des Klägers geglaubt werden, daß man angenommen habe, die Aufnahme des Hochschulstudiums durch den Sohn W sei für die Höhe der Förderungsleistungen, die dem Kläger gewährt wurden, bedeutungslos. Die Verletzung der Mitteilungspflicht durch die Eltern des Klägers rechtfertigt bei der gegebenen Sachlage lediglich den Vorwurf leichter Fahrlässigkeit. Eine besonders schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung kann hingegen nicht angenommen werden. Infolgedessen sind weder die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 noch diejenigen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 4 SGB X für die Änderung des Bewilligungsbescheides vom 30. September 1982 mit Wirkung für die Vergangenheit gegeben. Daher war der Beklagte auch nicht nach § 50 Abs. 1 SGB X berechtigt, die überzahlten Förderungsleistungen von dem Kläger zurückzuverlangen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Ziffer 10 und 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 VwGO sind nicht gegeben, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat mit seiner Entscheidung nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der im Jahre 1966 geborene Kläger beantragte im August 1982 bei der Beklagten die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Besuch der 11. Klasse des F-Gymnasiums in F. Dabei gaben die Eltern des Klägers -- unter Einbeziehung einer schriftlichen Erklärung des Vaters des Klägers vom 4. August 1982 -- an, daß sie zwei Geschwister des Klägers, nämlich den Bruder W und die Schwester M unterhielten. M besuche die 9. Klasse einer Realschule. In der schriftlichen Erklärung vom 4. August 1982 zu Ziffer 5 des Formblatts 3/80 bestätigte der Vater des Klägers, daß sein Sohn W einen Vorbereitungskursus für die Aufnahmeprüfung an der Staatlichen Hochschule für Musik absolviere und keinerlei Einkommen habe. Er erklärte, er wolle jede Änderung in den Verhältnissen mitteilen. Durch Bescheid vom 30. September 1982 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. August 1982 bis 31. Juli 1983 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 231,-- DM. Bei der Berechnung des Förderungsbetrages wurde für die Geschwister des Klägers ein monatlicher Freibetrag von 760,-- DM (330,-- DM für die Schwester des Klägers, 430,-- DM für den Bruder des Klägers) in Ansatz gebracht (§ 25 Abs. 3 Ziffer 2 BAföG). Nachdem die Eltern des Klägers in dem ersten Wiederholungsantrag vom 20. April 1983 angegeben hatten, daß ihr Sohn W Student der Philosophisch-Theologischen Hochschule S in F sei und nachdem die Ermittlungen der Beklagten ergeben hatten, daß der Bruder des Klägers dieses Studium zum 1. Oktober 1982 aufgenommen hatte, stellte die Beklagte durch Bescheid vom 31. Mai 1983 die dem Kläger für die Zeit von Oktober 1982 bis Juli 1983 zustehenden Förderungsleistungen neu fest. Die Neuberechnung ergab einen monatlichen Förderungsbetrag von 179,-- DM. Für die Zeit von Oktober 1982 bis Mai 1983 errechnete die Beklagte eine Überzahlung von insgesamt 416,-- DM, rechnete hiervon 55,-- DM mit den laufenden Leistungen auf und forderte 361,-- DM von dem Kläger zurück. Bei der Neuberechnung berücksichtigte die Beklagte für die Schwester des Klägers einen monatlichen Freibetrag von 330,-- DM und für den studierenden Bruder des Klägers einen Freibetrag von monatlich 80,-- DM. Gegen den Bescheid vom 31. Mai 1983 erhoben der Kläger und sein Vater am 27. Juni 1983 Widerspruch, mit dem sie geltend machten, die Kürzung der Förderungsleistungen und die Feststellung einer Rückzahlungsverpflichtung seien ihnen unverständlich. Der Bruder des Klägers, W, habe während seines Studiums an der Hochschule S Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz weder beantragt noch erhalten. An der wirtschaftlichen Situation der Eltern des Klägers und des Klägers selbst habe sich durch das Studium des Bruders W nichts geändert. Infolgedessen hätten sie nicht gewußt, daß sie dessen Studium hätten anzeigen müssen. Entgegen der Empfehlung des Widerspruchsausschusses bei der Beklagten wies der Regierungspräsident in D den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 18. November 1983 zurück: Der Kläger sei seiner Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse grob fahrlässig nicht nachgekommen. Infolgedessen sei er gemäß § 48 Abs. 1 Ziffer 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet, die zu Unrecht gewährte Ausbildungsförderung zurückzuzahlen. Hiergegen hat der Kläger am 15. Dezember 1983 Klage zum Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben und ergänzend vorgetragen, sein Bruder W habe nach dem Abitur Kirchenmusik studieren wollen. Zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung an der Staatlichen Hochschule für Musik in F habe er zunächst lediglich einen Vorbereitungskursus besucht. Er habe sich später, im Verlauf der Vorbereitungen für die Aufnahmeprüfung, entschlossen, einige Vorlesungen der Theologie in der nahegelegenen Hochschule S zu hören. Auch während der Immatrikulation an der Hochschule S habe er aber sein Ziel, Kirchenmusik zu studieren, weiterverfolgt. Im Juni 1983 habe er die Aufnahmeprüfung für das Studienfach Kirchenmusik an der Hochschule für Musik in F bestanden. Die sofortige Aufnahme des Kirchenmusikstudiums sei lediglich daran gescheitert, daß sein Bruder ab 1. Oktober 1983 habe Wehrdienst leisten müssen. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in D vom 18. November 1983 aufzuheben, soweit die Beklagte die dem Kläger in der Zeit von Oktober 1982 bis Mai 1983 zustehenden Förderungsleistungen neu festgestellt und eine Rückforderung in Höhe von 361,-- DM geltendgemacht hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, daß die Neufeststellung der Förderungsleistungen ab Oktober 1982 und die Rückforderung des überzahlten Betrages zu Recht erfolgt seien. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 5. Februar 1987 abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Rückzahlungspflicht des Klägers beruhe auf § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG i.V.m. den §§ 48 Abs. 1, 50 SGB X. Dem Kläger hätte bei verständiger Würdigung bewußt sein müssen, daß durch die Studienaufnahme seines Bruders eine Änderung in den für die Ausbildung maßgeblichen Verhältnissen eintrat, die er der Beklagten hätte anzeigen müssen. Wenn der Kläger auf eine derartige Anzeige verzichtet habe, so habe er seine Mitteilungspflicht zumindest grob fahrlässig verletzt. Gegen diesen dem Kläger am 11. Februar 1987 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 11. März 1987 eingegangene Berufung des Klägers. Mit ihr macht der Kläger erneut geltend, er habe eine Verpflichtung zur Abgabe einer Änderungsanzeige nicht erkannt. Auch sei es nicht gerechtfertigt, ihm grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn ihm eine solche Verpflichtung unbekannt geblieben sei. Es sei nicht seine Absicht gewesen, sich einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen. Gleiches gelte für seinen Vater, der als Schneidermeister und derzeitiger Justizangestellter beim Grundbuchamt F die einschlägigen Vorschriften nicht kenne. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 1987 -- II/2 E 3414/83 -- sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in D vom 18. November 1983 abzuändern, soweit die Beklagte die dem Kläger zustehenden Förderungsleistungen für die Zeit von Oktober 1982 bis Mai 1983 neu festgestellt und eine Rückforderung in Höhe von 361,-- DM geltend gemacht hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Förderungsakte der Beklagten sowie der gewechselten Schriftsätze, die zum Gegenstand der Beratung gemacht wurden, Bezug genommen.