Urteil
9 UE 3341/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:1127.9UE3341.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet; denn das Verwaltungsgericht hat die -- zulässige -- Klage zu Recht abgewiesen. Die mit Bescheid vom 31. Dezember 1982 ausgesprochene Rückforderung der für das Sommersemester 1982 gewährten Ausbildungsförderungsleistungen in Höhe von 4.133,00 DM ist rechtmäßig. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht nicht nur der nichtverrechnete Betrag von 1.925,00 DM, sondern der gesamte zurückgeforderte Betrag von 4.133,00 DM im Streit. Das Verwaltungsgericht ist zu seiner Auffassung durch die möglicherweise mißverständliche Formulierung des Klageantrags gelangt. Nachdem in der mündlichen Verhandlung geklärt worden ist, wie der Klageantrag verstanden werden soll (nämlich, die darin bezeichneten Bescheide insoweit aufzuheben, als durch sie die Bewilligung von Ausbildungsförderung aufgehoben worden ist und Förderungsleistungen zurückgefordert worden sind, und ferner, den Beklagten zu verpflichten, die infolge der Verrechnung mit dem Rückforderungsanspruch einbehaltenen Förderungsleistungen für den Zeitraum Oktober 1982 bis März 1983 auszuzahlen), sind eventuell bestehende Zweifel, ob der volle Rückforderungsbetrag streitbefangen ist, ausgeräumt. Der Kläger ist verpflichtet, nach Aufhebung der begünstigenden Bescheide die von dem Beklagten geltend gemachten Leistungen zu erstatten. Die Rechtmäßigkeit des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom 31. Dezember 1982 ist in erster Linie nach den §§ 48 und 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu beurteilen. Die einschlägige Problematik ist seit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 1987, insbesondere durch das Urteil 5 C 26.84 (NVwZ 1988, 829 = BVerwGE 78, 101) geklärt (vgl. auch die Urteile des erkennenden Senats vom 4. Oktober 1988, 9 UE 735/87, 20. März 1990, 9 UE 613/86, u. 26. Juni 1990, 9 UE 962/86). Geboten war die Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 31. März 1982 und vom 31. August 1982 für die Monate April bis September 1982, weil die Ausbildungsförderung gemäß § 15 Abs. 1 BAföG nur für die Dauer der Ausbildung gewährt wird, durch die Beurlaubung für das Sommersemester 1982 aber die Hochschulausbildung (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG) für das Sommersemester 1982 unterbrochen war. Auch eine rückwirkend ausgesprochene Beurlaubung kann den Tatbestand der Unterbrechung erfüllen, weil die Beurlaubungszeit wegen ihrer hochschulrechtlichen Wirkung stets eine Unterbrechung im Rechtssinne ist (BVerwGE 66, 261; vgl. auch BVerwG, Buchholz 436.36 § 20 Nr. 25). Für die Zeit der förmlichen Beurlaubung entfällt der Anspruch auf Förderung unabhängig von ihrem Anlaß (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 2. Aufl. Rdnr. 5 zu § 15). Zutreffend hat hier das Verwaltungsgericht geprüft, ob die Voraussetzungen des § 48 SGB X vorgelegen haben. Diese Bestimmung ist nämlich anzuwenden, wenn die aufzuhebenden Bescheide nicht von Anfang an rechtswidrig waren. Rechtswidrig sind sie hier aber geworden durch die nachträgliche förmliche Beurlaubung des Klägers. Richtet sich die Aufhebung nach § 48 SGB X, so "soll" sie rückwirkend vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift erfüllt sind. Das bedeutet ein "Müssen (nur) im Regelfall". Wenn es sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten um eine atypische Fallgestaltung handelt, ist die Förderungsbehörde zur Ausübung von Ermessen berechtigt und verpflichtet (vgl. Hauck/Haines, SGB X 1,2, Stand: 1. Mai 1988, Rdnr. 22 zu § 48). Die subjektiven Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X sind gegeben. Zwar stellt § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X seinem Wortlaut nach auf den Zeitpunkt der Leistungsbewilligung ab, und der Kläger war zu diesem Zeitpunkt zweifelsohne nicht "bösgläubig". Indes gebietet eine sachgerechte Interpretation der genannten Vorschrift, sie auch auf einen Fall anzuwenden, in dem die zum Wegfall der Leistung führende Änderung vom Leistungsempfänger selbst rückwirkend geschaffen wurde. So lag es hier: Der Kläger hat, nachdem es der Beklagte abgelehnt hatte, für ein weiteres Semester nach Auslaufen der normalen Förderungszeit Förderungsleistungen zu gewähren, zwar noch Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 13. August 1982 eingelegt, aber dann am letzten Tag des Sommersemesters 1982, nämlich am 30. September 1982, den Antrag auf Beurlaubung für das gesamte Sommersemester 1982 gestellt. Er hat nach Genehmigung dieses Antrags erreicht, daß er Förderungsleistungen für das Wintersemester 1982/83 erhielt, was er ursprünglich mit seinem Antrag nach § 15 Abs. 3 BAföG durchsetzen wollte. Seinem Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 13. August 1982 war damit die Grundlage entzogen. Andererseits sind durch die nachträglich durchgeführte Beurlaubung rückwirkend die Förderungsvoraussetzungen für das Sommersemester 1982 weggefallen. Indes wußte der Kläger, zumal als angehender Jurist, daß mit der Beurlaubung, die er gerade deshalb beantragt hatte, um bei förderungsrechtlicher Nichtanrechnung des Sommersemesters 1982 die Förderungshöchstdauer bis zum Ende des Wintersemesters 1982/83 erstrecken zu können, die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungsleistungen für das Sommersemester 1982 entfallen waren. Er handelte zumindest grob fahrlässig, d. h. unter besonders schwerer Verletzung der erforderlichen Sorgfalt (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X), wenn er davon ausging, daß ihm die für das Sommersemester 1982 gewährten Ausbildungsförderungsleistungen noch zustünden, nachdem ihm die förmliche Beurlaubung für dieses Semester gewährt worden war. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Anführung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, daß der Auszubildende, bevor er bei der Hochschule um die Beurlaubung für ein Semester nachsucht, die förderungsrechtlichen Folgen seiner Beurlaubung zu bedenken hat. Dies hat der Kläger nicht getan. Daher kann sein Vertrauen, er werde bei rückwirkender Beurlaubung seinen Anspruch auf Förderungsleistungen für die fragliche Zeit behalten, nicht als schutzwürdig angesehen werden. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X war der Beklagte deshalb gehalten, die Bewilligungsbescheide nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 BAföG, d. h. rückwirkend von dem Beginn der Beurlaubung an, aufzuheben. Eine Ermessensentscheidung über die Aufhebung wäre, wie oben schon dargelegt, nur beim Vorliegen einer atypischen Fallgestaltung möglich und notwendig gewesen. Anhaltspunkte für eine solche Fallgestaltung sind jedoch nicht gegeben. Auch die Rückforderung der von der wirksamen Aufhebung der Bewilligungsbescheide betroffenen Ausbildungsförderungsleistungen, einschließlich des verrechneten Betrages (vgl. hierzu § 19 BAföG), ist rechtens. Für die Rückzahlungspflicht ist § 20 Abs. 1 BAföG in der heute geltenden Fassung maßgebend. Da die Tatbestände der Nummern 3 und 4 dieser Vorschrift nicht vorliegen, kommen die §§ 44 bis 50 SGB X zur Anwendung. Erbrachte Leistungen sind nach § 50 SGB X zu erstatten. Der vom Kläger erhobene Einwand, er habe die ihm gewährten Förderungsmittel verbraucht, steht bei rechtswirksamer Aufhebung der bewilligenden Bescheide dem Erstattungsanspruch nicht entgegen. Der Kläger erhielt für sein Studium der Rechtswissenschaften an der ... G-Universität in F ... bis zum Ende des Sommersemesters 1982, dem Ablauf der Förderungshöchstdauer, Ausbildungsförderung, und zwar zuletzt aufgrund der Bescheide vom 31. März 1982 (jeweils 708,00 DM für die Monate April bis August 1982) und vom 31. August 1982 (593,00 DM für den Monat September 1982). Im Juli 1982 beantragte der Kläger bei dem Beklagten unter Vorlage eines ärztlichen Attestes die Verlängerung der Förderungszeit, da er sich infolge Krankheit nicht rechtzeitig zum Staatsexamen habe melden können. Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 13. August 1982 diesen Antrag abgelehnt und der Kläger hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, legte der Kläger dem Beklagten am 5. Oktober 1982 einen am 30. September 1982 von der Universität genehmigten Urlaubsantrag vom gleichen Tag für das Sommersemester 1982 vor. Der Beklagte forderte daraufhin mit Bescheid vom 31. Dezember 1982 die für das Sommersemester gewährten Leistungen in Höhe von 4.133,00 DM zurück und hob insoweit gleichzeitig die Bewilligungsbescheide vom 31. März und 31. August 1982 auf, da die Ausbildung des Klägers im Sommersemester 1982 unterbrochen worden sei. Mit gleichem Bescheid gewährte der Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderung für das Wintersemester 1982/83 und rechnete mit den dem Kläger für den Zeitraum Oktober 1982 bis Dezember 1982 zustehenden Förderungsleistungen in vollem Umfange und hinsichtlich der für die Monate Januar 1983 bis März 1983 bewilligten Förderungsleistungen in Höhe von monatlich 66,00 DM auf, so daß insgesamt ein Rückforderungsbetrag von 1.925,00 DM verblieb. Der gegen die Rückforderung erhobene Widerspruch ist mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 1983 zurückgewiesen worden: Nach § 50 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG seien die für das Sommersemester 1982 aufgrund der rückwirkend erfolgten Beurlaubung zu Unrecht gewährten Leistungen zurückzufordern. Mit seiner am 8. März 1983 erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er habe darauf vertraut, daß die Förderungszeit um den Zeitraum seiner Krankheit verlängert werde. Er habe alles ihm Mögliche getan, um zum einen seine Krankheit zu heilen und zum anderen den durch die Krankheit verursachten Ausbildungsrückstand aufzuholen. Die für das Sommersemester 1982 gezahlten Förderungsleistungen habe er für seinen Lebensunterhalt verbraucht. Ein Rückforderungsanspruch sei deshalb nicht gegeben. Der Kläger hat beantragt, 1. den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 31. Dezember 1982 und den Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 1983 insoweit aufzuheben, als er -- der Kläger -- in seinen Rechten verletzt ist, 2. den Beklagten zu verurteilen, zum Zwecke der Aufrechnung einbehaltene Ausbildungsförderung an ihn -- den Kläger -- zu zahlen, soweit der Rückforderungsbescheid rechtswidrig ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Nachdem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung über die Klage ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hatten, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Oktober 1986 die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe die Aufhebung der angefochtenen Bescheide nur insoweit angegriffen, als sie rechtswidrig seien. Er habe jedoch erkennbar nicht die darin zugleich enthaltene teilweise Aufrechnung mit den Förderungsleistungen für das Wintersemester 1982/83 angegriffen. Er habe nämlich weder im Vorverfahren noch im Klageverfahren in irgend einer Weise Einwendungen gegen die erfolgte Aufrechnung erhoben. Darüber hinaus begehre der Kläger im Wege der Folgenbeseitigung die Nachzahlung der einbehaltenen Förderungsleistungen für das Wintersemester 1982/83, soweit seine Klage gegen die Rückforderung Erfolg habe. Die zulässige Klage sei jedoch nicht begründet, denn der Beklagte habe zu Recht die Förderungsleistungen für das Sommersemester 1982 vom Kläger zurückgefordert. Die Rückzahlungspflicht ergebe sich nach den §§ 53 Satz 1, 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 SGB X, § 50 SGB X. Entgegen der Auffassung des Klägers gelange § 45 SGB X nicht zur Anwendung. Die Bewilligungsbescheide für das Sommersemester 1982 seien nämlich nicht von Anfang an rechtswidrig gewesen, sondern erst während des Bewilligungszeitraumes habe sich eine zur teilweisen Rechtswidrigkeit dieser Verwaltungsakte mit Dauerwirkung führende Änderung der Verhältnisse ergeben. Die Beurlaubung des Klägers für das Sommersemester 1982 habe zur Folge gehabt, daß die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung an keinem der Tage der Kalendermonate April bis September 1982 vorgelegen haben. Der Kläger habe auch gewußt oder hätte wissen müssen, daß der Förderungsanspruch kraft Gesetzes während der Zeit des Urlaubs wegfalle. Auf den Grund der Beurlaubung komme es nicht an. Der Beklagte habe auch nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Zwar sehe § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse nicht als gebundene Entscheidung an. Es liege jedoch eine Sollvorschrift vor, und hiernach sei eine Aufhebung regelmäßig geboten. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Daher habe sich das Ermessen des Beklagten, die Bewilligungsbescheide vom 31. März und 31. August 1982 aufzuheben, auf Null reduziert, und der Kläger sei verpflichtet, die aufgrund der aufgehobenen Bescheide zur Auszahlung gelangten Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten, soweit nicht der Beklagte bereits mit den Zahlungen für das Wintersemester 1982/83 aufgerechnet habe. Wegen der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsanspruchs des Beklagten stehe dem Kläger auch kein Folgenbeseitigungsanspruch zu. Gegen das ihm am 5. November 1986 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. Dezember 1986 Berufung eingelegt und ausgeführt, zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil von einer Beschwer von 1.925,00 DM ausgegangen. Er -- der Kläger -- habe vielmehr mit Widerspruch und Klage sich dagegen gewandt, daß ein Betrag von 4.133,00 DM zurückgefordert worden sei. Zu beanstanden sei auch, daß das Urteil möglicherweise von einem streitigen Sachverhalt ausgehe, wenn es ausführe, die Krankheit, die dazu geführt habe, daß eine rechtzeitige Meldung zum Staatsexamen nicht möglich gewesen sei, sei lediglich von ihm -- dem Kläger -- geltend gemacht worden. Die Erkrankung sei zwischen den Parteien unstreitig. Im übrigen werde bestritten, daß die Förderungsleistungen im Sommersemester 1982 "bösgläubig" entgegengenommen worden seien. Denn bereits im Juli 1982 sei dem Beklagten ein ärztliches Attest über die Erkrankung vorgelegt worden. Gleichwohl seien die Förderungsleistungen vorbehaltlos weitergezahlt worden. Es könne ihm -- dem Kläger -- auch nicht angelastet werden, er habe es grobfahrlässig unterlassen, sich wegen des Urlaubsantrages an den Beklagten zu wenden, um sich von dort rechtsfehlerhafte Rechtsausführungen (auf der Basis der angefochtenen Bescheide) einzuholen. Im übrigen sei auch der Berichterstatter im erstinstanzlichen Verwaltungsstreitverfahren zunächst davon ausgegangen, daß die zur Anwendung kommenden Vorschriften einen Vertrauensschutz nicht vorsähen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 1986 nach den in erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, die Berufung sei unbegründet, da sich der Kläger bei gebotener Anwendung des § 48 SGB X nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in die durch Beurlaubung rechtswidrig gewordenen Bescheide vom 31. März und 31. August 1982 berufen könne. Er sei sich der förderungsrechtlichen Konsequenzen seiner Beurlaubung bewußt gewesen. Aus den Behördenakten ergebe sich im übrigen, daß die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Sommersemester 1982 nicht entgegengestanden hätten. Bei Stattgabe der Klage sei daher das seinerzeit erzielte Einkommen auf den Bedarf anzurechnen. Dem Senat hat die einschlägige Förderungsakte des Beklagten vorgelegen. Sie ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen, ebenso auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschrift über die Berufungsverhandlung.