OffeneUrteileSuche
Urteil

9 UE 613/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:0320.9UE613.86.0A
2mal zitiert
3Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO entscheiden konnte, ist zulässig (Artikel 2 § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1985, BGBl. I S. 1274 i.V.m. § 124 VwGO). Die Berufung ist jedoch nicht begründet; denn das Verwaltungsgericht hat die -- zulässige -- Klage gegen die angefochtenen Bescheide durch auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstandenden Gerichtsbescheid zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß die Klägerin verpflichtet ist, nach Aufhebung des begünstigenden Verwaltungsakts die von dem Beklagten geltend gemachten Leistungen nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Erforderlich war die Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 28. September 1978 für die Monate Juli bis September 1979, weil gemäß § 15a Abs. 3 BAföG die Hochschulausbildung der Klägerin mit dem Abschluß des letzten Prüfungsteiles geendet hat. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach sich die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach § 53 BAföG -- in der hier maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids -- richte, kann jedoch im Anschluß an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 1987 -- 5 C 26/84 -- (NVWZ 1988, 829) nicht gefolgt werden. Dieser Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 4. Oktober 1988 (9 UE 735/87) und in dem Beschluß vom 9. Januar 1990 (9 UE 238/86) angeschlossen. Hiernach richtet sich die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheids nach § 48 SGB X i.V.m. § 20 Abs. 1 BAföG (vgl. auch Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 2. Aufl. 1988, § 20 Anm. 2 und § 53 Anm. 8). Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier, der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt vor der Neufassung des § 53 BAföG durch Art. 1 Nr. 27 des Zehnten Änderungsgesetzes vom 16. Juni 1986, in Kraft getreten am 1. Juli 1986 (BGBl. I S. 897), liegt. Der Beklagte hat den Bewilligungsbescheid rückwirkend für die Monate Juli bis September 1979 zu Recht aufgehoben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wußte oder nicht wußte, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, daß der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Das war hier der Fall. Die förderungsfähige Ausbildung war mit dem Bestehen des zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung beendet (§ 15a BAföG). Der Klägerin war auch bewußt, daß nach Abschluß ihrer Hochschulausbildung ein Anspruch auf Gewährung von Förderungsleistungen nicht mehr bestanden hat. Sie hat entsprechend dem Hinweis in dem letzten Bewilligungsbescheid dem Beklagten mitgeteilt, daß ihre Ausbildung nunmehr abgeschlossen ist. Sie hat diese Mitteilung in der Erwartung gemacht, daß damit ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen wegfällt. Sie hat es allerdings unterlassen, den genauen Zeitpunkt des Abschlusses ihrer Ausbildung bekanntzugeben. Der Beklagte konnte aufgrund der Mitteilung der Klägerin zwar davon ausgehen, daß ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen jedenfalls ab August 1979 nicht mehr bestand. Es war jedoch nicht auszuschließen, daß ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen ggf. schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr bestanden hat. Daher war das Verlangen des Beklagten gerechtfertigt, durch Vorlage eines Abschlußzeugnisses den genauen Termin der Beendigung der Ausbildung der Klägerin zu erfahren. Soweit die Klägerin später dargelegt hat, ihr sei weder die Bestimmung des § 15a BAföG als solche noch nach ihrem Inhalt bekannt gewesen, ist dies für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ohne Bedeutung. Entscheidend ist, daß sie wußte, daß mit dem Abschluß der Ausbildung der Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen weggefallen ist. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Sonst hätte ihre Mitteilung über den Abschluß der Ausbildung an den Beklagten keinen Sinn gehabt. Ihr Vortrag, die Tatsache, daß der Beklagte trotz ihrer Mitteilung über den Abschluß ihrer Ausbildung die Ausbildungsförderungsleistungen noch weiter gewährt habe, habe bei ihr die Vorstellung geweckt, es handele sich um Leistungen, auf die sie wegen ihres damals geringen Einkommens einen Anspruch habe, kann nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Im übrigen kommt es auf derartige Vorstellungen des Leistungsempfängers nicht an. Auch wenn der Auszubildende von einer Änderung sofort selbst Kenntnis hat und sie umgehend dem Amt für Ausbildungsförderung mitteilt, wird es regelmäßig Wochen, wenn nicht Monate dauern, bis der Änderungsbescheid -- dann rückwirkend -- ergeht und einen Erstattungs anspruch für die zwischenzeitliche Zuvielleistung auslöst (vgl. Ramsauer/Stallbaum, BAföG a.a.O. Rdnr. 8 zu § 53). Der Beklagte hat zwar längere Zeit mit der Anforderung des Abschlußzeugnisses der Klägerin zugewartet, nachdem die Klägerin aufgrund der ersten Anforderung nicht reagiert hatte. Aus diesem Verhalten kann indes nicht hergeleitet werden, daß der dann geltend gemachte Erstattungsanspruch verwirkt sei. Der Klägerin wurde mit Bescheid vom 28. September 1978 für den Bewilligungszeitraum Oktober 1979 bis September 1979 Ausbildungsförderung für ihr Pharmaziestudium an der Universität in Frankfurt am Main gewährt. Mit Schreiben vom 21. Juli 1979, bei dem Beklagten am 25. Juli 1979 eingegangen, teilte die Klägerin mit, daß sie nach Ablegung des zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung das Studium der Pharmazie beendet habe. Der Beklagte forderte mit Schreiben vom 26. Juli 1979 und vom 5. Dezember 1980 die Klägerin zur Vorlage des Abschlußzeugnisses auf. Am 9. Januar 1981 reichte die Klägerin eine am 10. Juli 1979 beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses vom 27. Juni 1979 ein, wonach sie am 7. Juni 1979 den zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach der Approbationsordnung für Apotheker bestanden hat. Mit Bescheid vom 31. März 1981 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 28. September 1978 teilweise auf. Er setzte den Bewilligungszeitraum für die Zeit von Oktober 1978 bis Juni 1979 fest und forderte die für Juli 1979 bis September 1979 gewährten Leistungen in Höhe von 1.779,00 DM zurück. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 29. April 1981 Widerspruch ein, den sie damit begründete, daß sie im Juli 1979 den Abschluß ihres Studiums mitgeteilt habe. Da ihr gleichwohl für die folgenden Monate noch Leistungen gewährt worden seien, sei sie davon ausgegangen, daß ihr dieses Geld zustehe. Sie habe das Geld zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes ausgegeben. Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Bescheid vom 7. Juli 1982 (zugestellt am 13. Juli 1982) hat die Klägerin am 4. August 1982 Klage erhoben. Sie hat sich auf ihr Vorbringen im Vorverfahren bezogen und darüber hinaus geltend gemacht, eine Vorlage des Examenszeugnisses sei nach ihrer Erinnerung im Juli 1979 noch nicht möglich gewesen. Sie habe in der fraglichen Zeit ohnehin ein im Rahmen des Sozialhilfesatzes liegendes Einkommen gehabt, so daß sie davon ausgegangen sei, ihr stehe das Geld schon aus diesem Grunde zu. Die Bestimmung des § 15a BAföG, auf die sich der Widerspruchsbescheid beziehe, sei ihr weder ihrem Inhalt noch ihrer Bedeutung nach bekannt gewesen. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 31. März 1981 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 1982 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er sich auf den Widerspruchsbescheid bezogen. Nach entsprechender Anhörung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 28. Januar 1986 die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte habe zu Recht den ursprünglichen Bewilligungsbescheid gemäß § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG vom Beginn des Monats an, der auf das Ende der Ausbildung folge, geändert. Aufgrund des geänderten Bescheides erbrachte Leistungen seien gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten. Das Vertrauen des Auszubildenden, nach Ende der Ausbildung bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums weitergezahlte Ausbildungsbeträge behalten zu dürfen, sei nicht geschützt. § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG beinhalte gegenüber § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X eine spezielle Regelung. Indes sei es unerheblich, daß der Beklagte den Rückforderungsbescheid auf die zuletzt genannte Bestimmung gestützt habe. Denn weder die Aufhebung des über das Ende der Ausbildung hinausreichenden Bewilligungsbescheides noch die Rückforderung der nach Beendigung der Ausbildung weitergewährten Ausbildungsförderung sei in das Ermessen der Behörde gestellt. Gegen den der Klägerin am 3. Februar 1986 zugestellten Gerichtsbescheid hat diese am 28. Februar 1986 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, sie habe darauf vertrauen können, daß der Beklagte ihr das Geld bewußt, gewissermaßen als Ersatz für Sozialhilfe bis zum Antritt einer Ausbildungsstelle gewährt habe, nachdem sie den Beklagten unverzüglich vom Bestehen des zweiten Prüfungsabschnittes unterrichtet hatte. Da der Beklagte gewußt habe, daß ihr keine weiteren Ausbildungsleistungen mehr zustanden, könne ihr jetzt keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, wenn sie das Zeugnis erst später nachgereicht habe. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung über die Berufung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Dem Senat hat die einschlägige Förderungsakte vorgelegen. Sie ist zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.