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Beschluss

9 TG 12/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:0128.9TG12.88.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die alleinstehende Antragstellerin erhielt seit Juni 1986 vom Sozialamt der Stadt Frankfurt am Main und im Anschluß an ihren Umzug von Frankfurt nach Hanau im Oktober 1986 von der Stadt Hanau laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetzt (BSHG). Im Januar 1987 kündigte die Antragstellerin ihre Hanauer Wohnung, um erneut nach Frankfurt am Main zu ziehen. In ihrem Kündigungsschreiben gab sie an, "hier in Hanau ist die Welt am Ende. Mein Zuhause ist und bleibt Ffm". Mit Schreiben vom 10. März 1987 kündigte der Vermieter der von der Antragstellerin in Hanau bewohnten Wohnung das Mietverhältnis seinerseits fristlos, weil die Antragstellerin seit Januar 1987 mit der Mietzahlung im Rückstand sei. Er machte am 22. Juli 1987 bei dem Amtsgericht Hanau unter dem Aktenzeichen 25 C 404/87 ein Räumungsverfahren gegen die Antragstellerin anhängig. Im Februar 1987 beantragte die Antragstellerin bei dem Sozialamt in Hanau die Übernahme der Umzugskosten, Maklergebühren, Kaution und der ersten Miete, weil sie beabsichtige, wieder nach Frankfurt am Main zu ziehen. In der Folgezeit gab die Antragstellerin den Plan, nach Frankfurt am Main überzusiedeln, auf und beantragte im Oktober 1987 bei der Antragsgegnerin die Übernahme von Umzugskosten, der Maklerprovision in Höhe von 1.750,-- DM, einer Mietkaution im Betrag von 2.100,-- DM und der ersten Monatsmiete einschließlich der Umlagen im Gesamtbetrag von 920,-- DM für eine zum 1. November 1987 angemietete Dreizimmerwohnung in Königstein im Taunus. Laut Mietvertrag vom 3. Oktober 1987 beträgt die Kalt-Miete für die Wohnung monatlich 700, -- DM. Die Nebenkosten belaufen sich auf monatlich 220,-- DM. Die Miete erhöht sich jeweils zum 1. November der auf den Vertragsbeginn folgenden Jahre um monatlich 20,-- DM. Die Antragsgegnerin gab dem Antrag der Antragstellerin bisher nicht statt. Am 25. November 1987 beantragte die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, durch die der Antragsgegnerin aufgegeben werden sollte, die der Antragstellerin entstandenen Umzugskosten, ferner eine Maklerprovision in Höhe von 1.995,-- DM, eine Mietkaution in Höhe von 2.100,-- DM sowie die erste Monatsmiete für die Wohnung in Königstein/Taunus von 920,-- DM zu übernehmen. Sie machte geltend, sie müsse die streitigen Kosten zahlen, um eine erneute Kündigung und damit ihre Obdachlosigkeit zu vermeiden. Nach der Trennung von ihrem Ehemann sei sie ohnehin stark depressiv und selbstmordgefährdet. Die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft werde zu einer Verschlechterung ihres Zustandes führen und ihre Hilflosigkeit weiter verfestigen. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Antragstellerin sei vor ihrem Umzug nach Königstein darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Kostenübernahme nur in Frage komme, wenn die Miete der neuen Wohnung angemessen sei, wobei als Richtlinie in etwa die Höchstgrenze nach dem Wohngeldgesetz dienen solle. Aus diesem Grunde sollte die Antragstellerin sich vor Vertragsabschluß mit dem Sozialamt der Antragsgegnerin in Verbindung setzen. Die Antragstellerin habe dies jedoch unterlassen. Im übrigen sei die neue Wohnung viel zu teuer für die Antragstellerin. Es sei damit zu rechnen, daß sie diese nicht auf Dauer halten könne. Der monatliche Unterhalt in Höhe von 850,-- DM, den die Antragstellerin nunmehr von ihrem geschiedenen Ehemann erhalte, und der freiwillige Mietzuschuß von 500,-- DM, den die Mutter der Antragstellerin zahlen wolle, reichten nicht aus, um der Antragstellerin auf Dauer den Erhalt der neuen Wohnung einschließlich des sonstigen Lebensbedarfs zu sichern. Es treffe nicht zu, daß der Antragstellerin ohne den Umzug in die zu teuere Wohnung Obdachlosigkeit gedroht hätte. Sie - die Antragsgegnerin - hätte in jedem Fall rechtzeitig für eine angemessene Ersatzwohnung gesorgt. Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 14. Dezember 1987 den Antrag auf den Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es hat ausgeführt, es sei nicht ausreichend glaubhaft, daß die Antragstellerin einen Anspruch auf die Übernahme der von ihr geltend gemachten Kosten habe. Hiergegen richtet sich die am 24. Dezember 1987 eingegangene Beschwerde der Antragstellerin. Ergänzend trägt sie vor, Mitarbeiter des Sozialamts hätten ihr die Übernahme der Kosten für den Umzug zugesichert, sofern sie einen Mietvertrag beibringe. Dabei sei keine Rede von der Beschränkung auf einen bestimmten Ort oder eine bestimmte Höhe der Umzugskosten gewesen. Die von ihr angemietete 58 qm große Wohnung sei angemessen. Im übrigen gehe sie davon aus, daß sich ihre jetzige Lage bessern werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der die Antragstellerin betreffenden Verwaltungsakten der Antragsgegnerin, die zum Gegenstand der Beratung gemacht wurden, sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die Antragstellerin keinen Anspruch auf Übernahme der von ihr geltend gemachten Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe glaubhaft gemacht hat. Soweit die Antragstellerin die Übernahme der Miete für den Monat November 1987 begehrt, scheitert ein Anspruch bereits an der fehlenden örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin. Nach § 97 BSHG ist für die Sozialhilfe örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält. Nachdem die Antragstellerin zum 1. November 1987 eine Wohnung in Königstein/Taunus gemietet hat und dorthin ausweislich einer Mitteilung des Einwohnermeldeamts auch am 3. November 1987 verzogen ist, war für die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mehr die Antragsgegnerin, sondern das Sozialamt des Main-Taunus-Kreises zuständig. Zur laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne der §§ 11, 12 BSHG gehören auch die Unterkunftskosten. Sofern die Antragstellerin überhaupt einen Anspruch auf Übernahme von Mietkosten aus Sozialhilfemitteln für den Monat November 1987 hat, richtet sich dieser Anspruch gegen den Main-Taunus-Kreis und nicht gegen die Antragsgegnerin. Aber auch Ansprüche der Antragstellerin auf die Übernahme von Kosten, die mit der Anmietung ihrer derzeitigen Wohnung im Zusammenhang stehen (Maklerkosten, Mietkaution) und von Aufwendungen, die durch ihren Umzug von Hanau nach Königstein verursacht worden sind, sind bei summarischer Prüfung nicht gegeben. Zwar gehören zu dem vom Sozialhilfeträger sicherzustellenden notwendigen Lebensunterhalt auch die Kosten, die zwangsläufig mit der Beschaffung einer angemessenen Wohnung verbunden sind sowie die Kosten für einen notwendigen Umzug (vgl. Mergler/ Zink, Bundessozialhilfegesetz, 3. Aufl., § 12 Anm. 24). Jedoch ist der Sozialhilfeträger nicht verpflichtet, dem Hilfesuchenden die Anmietung und den Umzug in eine Wohnung zu finanzieren, deren laufende Kosten der Hilfesuchende aus eigenen Mitteln voraussichtlich nicht decken und deren Finanzierung auch aus Sozialhilfemitteln nicht beansprucht werden kann, weil die Mietkosten unangemessen hoch sind. Zieht ein Hilfesuchender in eine zu teuere Wohnung, die er nicht finanzieren kann und zu deren Finanzierung auch ein Sozialhilfeträger nicht verpflichtet ist, so steht zu erwarten, daß dem Hilfebedürftigen alsbald von seinem Vermieter gekündigt wird und er erneut umziehen muß. Der Umzug in die zu teuere Wohnung erweist sich dann als sinnlos. Die Finanzierung sinnloser Maßnahmen eines Hilfesuchenden wäre aber mit dem Zweck der Sozialhilfe, jedem Bedürftigen die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 2 BSHG), nicht vereinbar. Die Antragstellerin kann die von ihr ab November 1987 gemietete Wohnung in Königstein/Taunus voraussichtlich nicht aus eigenen Mitteln finanzieren. Sie verfügt über keinerlei Erwerbseinkommen und erhält aufgrund eines vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main am 20. August 1987 geschlossenen Vergleichs von ihrem geschiedenen Ehemann monatlich 850,-- DM. Das einem Alleinstehenden zustehende Wohngeld beläuft sich in Gemeinden, die - wie Königstein im Taunus - der Mieten-Stufe IV angehören, bei einem monatlichen Einkommen von 850,-- DM auf höchstens 157,-- DM (§ 8 Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 i.V.m. der Anlage 1 ). Die monatlichen Einnahmen, mit denen die Antragstellerin rechnen kann, betragen hiernach im Höchstfall 1.007,-- DM. Hiervon kann die Antragstellerin laufende monatliche Mietzahlungen von 920,-- DM und ihren sonstigen Lebensbedarf nicht finanzieren. Zwar hat die Antragstellerin nach dem Inhalt der Verwaltungsakten (in Fotokopie) eine Bescheinigung ihrer Mutter vom 19. Oktober 1987 vorgelegt, wonach die Mutter der Antragstellerin ab 1. Dezember 1987 monatlich 500,-- DM zahlen will. Zu Recht hat jedoch das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß es trotz dieser Erklärung äußerst ungewiß ist, ob und wie lange die Mutter der Antragstellerin freiwillige Zahlungen in Höhe von 500,-- DM erbringt. Die Antragstellerin hat selbst nicht behauptet, daß sie Unterhaltsansprüche gegen ihre Mutter habe. Sie hat das Arbeitseinkommen ihrer Mutter in ihrem Antrag auf Sozialhilfe vom 22. Oktober 1986 auf 1.200,-- DM beziffert. Anläßlich eines Hausbesuchs durch Mitarbeiter des Sozialamts am 27. September 1986 hat die Antragstellerin überdies angegeben, ihre Mutter habe Schulden von insgesamt ca. 130.000,-- DM und zahle einen Kredit mit monatlich 1.000,-- DM ab. Angesichts dieser Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter der Antragstellerin ist es äußerst unwahrscheinlich, daß diese bereit und in der Lage ist, monatlich 500,-- DM Mietzahlungen für die Antragstellerin zu erbringen. Die Antragstellerin kann aber auch nicht erwarten, daß sie zur Finanzierung ihrer derzeitigen Wohnung in Königstein/Taunus und zur Bestreitung ihres sonstigen Lebensbedarfs ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt aus Mitteln der Sozialhilfe erhält. Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG (Regelsatzverordnung) vom 20. Juli 1962 - BGBl. I S. 515 geändert durch Verordnung vom 10. Mai 1971 - BGBl. I S. 451 werden laufende Leistungen für die Unterkunft aus Mitteln der Sozialhilfe zwar grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Soweit jedoch die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, können sie als Bedarf nur so lange anerkannt werden, als es dem Bedürftigen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch Anmietung einer billigeren Wohnung die Aufwendungen zu senken. Die Frage, welche Unterkunftskosten als "angemessen" anzuerkennen sind, richtet sich vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen (Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, 3. Aufl., § 12 Anm. 16). Berücksichtigt man, daß es sich bei der Antragstellerin um eine 35jährige alleinstehende Frau handelt, deren Gesundheitszustand - soweit ersichtlich - keinen über das normale Maß hinausgehenden Unterkunftsbedarf erfordert, so erweisen sich die Mietkosten von insgesamt 920,-- DM monatlich als zu hoch, um noch als "angemessen" zu erscheinen. Es ist zwar gerichtsbekannt, daß das Mieten-Niveau im Großraum Frankfurt am Main das durchschnittliche Mieten-Niveau im gesamten Bundesgebiet übersteigt. Dennoch läßt sich nach der Auffassung des Senats auch in diesem Bereich eine für eine alleinstehende Frau in mittlerem Alter ausreichende Wohnung deutlich unterhalb eines Gesamtmietpreises von 920,-- DM monatlich erreichen. Zahlreiche Erwerbstätige alleinstehende Personen begnügen sich mit einem 1-Zimmer-Appartement mit Kochnische, Toilette und Dusche zu einem Gesamtmietpreis von ca. 600,-- DM. Selbst wenn man davon ausgeht, daß das Mieten-Niveau in Königstein im Taunus die durchschnittlichen Mieten in Frankfurter Raum noch übersteigt, so ist auch in dieser Gemeinde ein Kostenaufwand von monatlich 920,-- DM zur Erlangung einer angemessenen Wohnung für eine alleinstehende Frau nicht unbedingt erforderlich. Dies ergibt sich bereits daraus, daß die derzeitige Wohnung der Antragstellerin aus drei Zimmern zuzüglich Küche, Mansarde und Bad besteht und darüber hinaus die Nutzung eines Gartenanteils einschließt. Das Vorhandensein einer so großen Wohnung für eine Einzelperson ist keinesfalls notwendig, um ihr ein menschenwürdiges Dasein zu gewährleisten. Dies zeigt schon die große Zahl erwerbstätiger Einzelpersonen, die sich mit kleineren Wohnungen begnügen. Kann aber die Antragstellerin ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz für die Finanzierung ihrer derzeitigen Wohnung nicht beanspruchen, so muß damit gerechnet werden, daß sie in absehbarer Zeit erneut umziehen muß. Wie bereits dargelegt, kann die Antragstellerin aber Kosten für die Beschaffung einer Wohnung, die von vornherein nicht als dauerhafte Unterkunft in Betracht kommt, sowie für den Umzug in eine solche Wohnung aus Sozialhilfemitteln nicht verlangen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwG0).