OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 TG 2099/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:0811.9TG2099.94.0A
6mal zitiert
4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Der Antragstellerin ist für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten zu bewilligen, denn sie hat glaubhaft gemacht, daß sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die außergerichtlichen Kosten dieses Verfahrens ganz oder teilweise zu tragen (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Die hinreichende Erfolgsaussicht des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist nicht zu prüfen, weil der Antragsgegner Beschwerde eingelegt hat (§§ 166 VwGO, 119 Satz 2 ZPO). Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Unrecht teilweise stattgegeben. Die Antragstellerin hat keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, nach dem ihr im Rahmen der Sozialhilfe Leistungen für Aufwendungen in Form von Miete (monatlich 750,00 DM), Kaution (1.200,00 DM) sowie Umzugskosten zustehen, die durch die Anmietung der Wohnung in der L. 2 in V. zum 1. August 1994 entstanden sind und - soweit es den Mietzins betrifft - fortlaufend entstehen. Laufende Leistungen für die Unterkunft werden nach § 12 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) i. V. m. § 3 Abs. 1 der Verordnung zu § 22 BSHG - RegelsatzVO - in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt, soweit sie eine sozialhilferechtlich angemessene Unterkunft betreffen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 3/91 - NJW 1993, 3153). Eine Leistungsgewährung kommt hier nicht in Betracht, da die Kosten, die für die zum 1. August 1994 in Volkmarsen angemietete Wohnung anfallen, unangemessen hoch sind. Liegen keine anderen greifbaren Anhaltspunkte für die Beurteilung der sozialhilferechtlichen Angemessenheit einer Wohnung vor, so können als Orientierungshilfe die Höchstbeträge nach § 8 des Wohngeldgesetzes - WoGG - herangezogen werden (vgl. z.B. Hess. VGH, Beschluß vom 26. November 1993 - 9 TG 2286/93 -), die auf statistischen Erhebungen gründen und einzelfallbezogenen Besonderheiten in bezug auf die Familiengröße, das Herstellungsdatum und die Ausstattung des Mietobjekts sowie die Wohnungsmarktlage in der jeweiligen Gemeinde Rechnung tragen. Ausgehend davon, daß die von der Antragstellerin angemietete Wohnung im Jahr 1951 bezugsfertig geworden ist, ergibt sich nach § 8 WoGG für Volkmarsen, das der Mietenstufe I zugeordnet ist, bei einem Haushalt mit 3 Personen ein Höchstbetrag von 480,00 DM pro Monat. Dieser Höchstbetrag gilt nach § 5 Abs. 1 WoGG für die Miete einschließlich der Umlagen. Außer Betracht bleiben nach § 5 Abs. 2 WoGG vornehmlich die Heizkosten. Stellt man dem maßgeblichen Höchstbetrag von 480,00 DM den von der Antragstellerin aufzuwendenden Mietzins gegenüber, so ist die Grenze des sozialhilferechtlich Angemessenen überschritten. Setzt man nämlich von den Nebenkosten, die die Antragstellerin monatlich in Höhe von 150,00 DM zu entrichten hat, einen als angemessen zu erachtenden Heizkostenanteil von 100,00 DM ab, verbleibt ein Betrag von 650,00 DM, der den Höchstbetrag von 480,00 DM deutlich überschreitet. Zwar kann im Einzelfall nach der Rechtsprechung des Senats ein Zuschlag von bis zu 25 % auf den Höchstbetrag nach § 8 Abs. 1 WoGG in Betracht kommen (vgl. hierzu: Hess. VGH, Beschluß vom 19. Januar 1993 - 9 TG 1149/92 - m. w. N.). Dies ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn der Bereich, in dem die Anmietung des Wohnraums erfolgt bzw. zumutbarerweise erfolgen könnte, durch eine angespannte Wohnungsmarktlage gekennzeichnet ist, der die Höchstbeträge des § 8 Abs. 1 WoGG nicht mehr hinreichend Rechnung tragen. Eine solche Situation ist vornehmlich etwa im Rhein-Main-Gebiet gegeben. Nicht gleichgesetzt werden kann damit ohne weiteres die Wohnungsmarktlage in ländlich strukturierten Bereichen Nordhessens, wie sie hier bei der Beurteilung der sozialhilferechtlichen Angemessenheit des Wohnraums in Frage stehen. Dies bedarf indessen nicht der abschließenden Vertiefung. Selbst wenn man nämlich zugunsten der Antragstellerin einen solchen Aufschlag von 25 % auf den gebotenen Höchstbetrag vornimmt, übersteigen die tatsächlich anfallenden Mietkosten den sich dann ergebenden Betrag von 600,00 DM noch in einem solchen Umfang, daß die Grenze des Angemessenen auch weiterhin überschritten ist. Soweit das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß demgegenüber die sozialhilferechtliche Angemessenheit der in Frage stehenden Unterkunftskosten bejaht hat, indem es den absoluten Höchstbetrag der Tabelle zu § 8 Abs. 1 WoGG für solchen Wohnraum herangezogen hat, der ab dem 1. Januar 1992 bezugsfertig geworden ist, läßt sich diese Verfahrensweise nicht mit den Maßstäben des Sozialhilferechts vereinbaren. Da die Sozialhilfe nur den notwendigen Lebensunterhalt sicherstellen soll, steht es dem Hilfeempfänger - soweit jedenfalls die Übernahme der Kosten im Wege der Sozialhilfe betreffend - nicht frei, sich bis zu der für Neubauten geltenden Höchstgrenze Wohnraum zu suchen. Es unterliegt deshalb auch nicht seiner eigenen Dispositionsbefugnis, älteren Wohnraum zu einem sonst für Neubauwohnungen üblichen Mietzins anzumieten und diesen dem Sozialhilfeträger gleichsam in Rechnung zu stellen. Der Hilfeempfänger ist vielmehr von vornherein veranlaßt, seine Bemühungen vorrangig auf die Anmietung möglichst kostengünstigen Wohnraums zu richten. Deshalb ist es ihm regelmäßig zumutbar, eine Wohnung unterer Kategorie - im Hinblick auf das Jahr der Bezugsfertigkeit und/ oder die Ausstattung - anzumieten. Dabei ist im Rahmen der Sozialhilfe zu prüfen, ob die konkret in Frage stehende Wohnung hinsichtlich des Mietzinses übersetzt ist. Denn anderenfalls würde die Gewährung von Sozialhilfe für eine deutlich zu teure Wohnung im Ergebnis eine unerwünschte preistreibende Wirkung auf dem jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt entfalten können. Die Voraussetzungen für eine vorübergehende Übernahme der unangemessenen Unterkunftskosten - sei es ganz oder teilweise - liegen nicht vor. Denn die Antragstellerin kann sich nicht auf § 3 Abs. 1 Satz 2 der RegelsatzVO berufen. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfaßt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 - a. a. O.), welcher der Senat folgt, grundsätzlich nicht den Fall eines Wohnungswechsels während des Bezugs laufender Sozialhilfe, wenn der Hilfesuchende nicht gezwungen war, eine sozialhilferechtlich angemessene Wohnung aufzugeben. Der Antragstellerin stand ihrem eigenen Vorbringen zufolge jedenfalls bis zum 31. Dezember 1994 ihre wesentlich kostengünstigere Wohnung in D noch zur Verfügung. Die Antragstellerin hätte daher für einen weiteren nicht unerheblichen Zeitraum die Möglichkeit gehabt, von dort aus nach geeignetem und preiswerterem Wohnraum zu suchen. Es mag zwar zutreffen, daß die Wohnung in D ihren Bedürfnissen nicht entsprach. Daß jedoch ein vorübergehend weiteres Verbleiben dort unzumutbar gewesen wäre, ist nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin kann auch nicht damit gehört werden, sie sei wegen der beabsichtigten Aufenthaltnahme gerade in Volkmarsen und der dort vorgesehenen Einschulung ihres Sohnes zur Anmietung der in Frage stehenden Wohnung unabdingbar veranlaßt gewesen. Abgesehen davon, daß die Antragstellerin nicht durch geeignete Nachweise glaubhaft gemacht hat, in Volkmarsen und Umgebung eine kostengünstigere Wohnung vergeblich gesucht zu haben, wäre es ihr etwa zumutbar gewesen, in Diemelstadt zu verbleiben und die Einschulung ihres Sohnes vorzunehmen, um im dortigen Bereich nach einer preiswerteren Unterkunft Ausschau zu halten. So verständlich die Gründe für eine Aufenthaltnahme der Antragstellerin mit ihren Kindern in Volkmarsen sein mögen, sind diese bei der hier anzustellenden sozialhilferechtlichen Beurteilung doch nicht als derart gewichtig zu veranschlagen, daß der Umzug nach Volkmarsen zwingend geboten gewesen wäre. Auch andere Familien, die nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind, die gleichwohl aber nur über geringe Einkommen verfügen, müssen aus Kostengründen bei der Wahl ihres Wohnortes gegebenenfalls gewisse Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen und können nicht immer dem Wünschenswerten Rechnung tragen. Da der Antragsgegner die Antragstellerin bereits vor Mietantritt darauf hingewiesen hatte, daß die Miete nicht übernommen werden könne, handelt er nach den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Januar 1993 (a. a. O.) entwickelten Maßstäben rechtmäßig, wenn er die Übernahme der Kosten für die unangemessen teure Wohnung verweigert. Dies gilt desgleichen für die Übernahme der Mietkaution und die Finanzierung der Umzugskosten. Denn auf derartige Leistungen besteht kein Anspruch, wenn die Kosten für die angemietete Wohnung unangemessen hoch sind (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluß vom 28. Januar 1988 - 9 TG 12/88 -). Gesichtspunkte die den Antragsgegner unter dem Blickwinkel des § 15a BSHG im Rahmen seines dort eingeräumten Ermessens zu einer Leistungsgewährung veranlassen müßten, sind nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).