Beschluss
24 B 3093/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0618.24B3093.97.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag, den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller einen Maklerschein auszustellen bzw. die Übernahme von Maklerkosten für eine noch anzumietende Wohnung zu bewilligen, ist unbegründet. Dem Antragsteller ist es zwar gelungen, die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Ablehnung des Antrags im einzelnen ernsthaft in Frage zu stellen. Seiner Beschwerde muß indes gleichwohl der Erfolg versagt bleiben, weil er - anders als nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 3, 294 ZPO für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderlich - das Bestehen eines Anordnungsanspruchs für sein Antragsbegehren nicht dargetan und glaubhaft gemacht hat. Nach Aktenlage sprechen überwiegende Gründe dafür, daß auf Grund des derzeitigen ausländerrechtlichen Status des Antragstellers als Anspruchsgrundlage lediglich die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und nicht die des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in Betracht zu ziehen sind. Allerdings ergibt sich dies - anders als in den Schriftsätzen des Antragsgegners zugrundegelegt - nicht aus § 2 Abs. 1 AsylbLG in der Fassung vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2374), denn schon bei Anhängigmachung des gerichtlichen Verfahrens hat das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2033) gegolten. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes nach § 2 Abs. 1 AsylbLG n.F. liegen unzweifelhaft nicht vor, da diese Bestimmung an den - frühestens beginnend mit dem 1. Juni 1997 - dreijährigen Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG anknüpft mit der Folge, daß sich ein Bezug von Sozialhilfe nach dieser Vorschrift frühestens ab Juni 2000 rechtfertigt. Es spricht jedoch alles dafür, daß nach § 1 Abs. 2 AsylbLG n.F. eine Leistungsberechtigung des Antragstellers nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ausscheidet und nur eine solche nach dem Bundessozialhilfegesetz in Betracht kommt. Nach der genannten Vorschrift sind die in § 1 Absatz 1 AsylbLG bezeichneten Ausländer für die Zeit, für die ihnen eine andere Aufentaltsgenehmigung als nach §§ 32, 32 a AuslG mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt. Dem Antragsteller ist durch den Antragsgegner beginnend mit dem 18. Juli 1997 eine Aufenthaltsbefugnis und damit eine Aufenthaltsgenehmigung i.S.d. § 1 Abs. 2 AsylbLG i.V.m. § 5 AuslG erteilt worden. Diese Aufenthaltsbefugnis ist auch fortlaufend - nach Auskunft des Ausländeramtes des Antragsgegners zuletzt bis zum 2. August 1998 - verlängert worden, so daß sich - wie in § 1 Abs. 2 AsylbLG vorausgesetzt - auch eine Geltungsgesamtdauer von mehr als sechs Monaten ergibt; denn eine nachträgliche zeitliche Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis ist bei der Berechnung der Gesamtgeltungsdauer zu berücksichtigen. Vgl. GK-AsylVFG, VII § 1 Rdnrn. 87, 88. Daß es sich um eine Aufenthaltsbefugnis nach §§ 32, 32 a AuslG handelt, die vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 AsylbLG ausgenommen wäre, kann nach Aktenlage nicht angenommen werden. Letztlich kann für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens jedoch dahinstehen, ob für den Antragsteller lediglich Leistungen nach §§ 3 bis 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes oder solche gemäß bzw. entsprechend dem Bundessozialhilfegesetz in Betracht kommen. Wäre der Antragsteller entgegen den vorstehenden Erwägungen lediglich nach den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes leistungsberechtigt, so schiede ein Anspruch auf Erteilung eines Maklerscheins bzw. auf Übernahme von Maklerkosten schon deshalb aus, weil dieser Personenkreis grundsätzlich auf die Gewährung von Sachleistungen in der Form der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft verwiesen werden kann, vgl. Beschlüsse des Senats vom 24. April 1998 - 24 B 515/98 - und 28. April 1998 - 24 B 487/98 -, und Umstände des Einzelfalles, die eine Gewährung von Geldleistungen für die Anmietung einer Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG n.F. als erforderlich erscheinen ließen, nicht ersichtlich sind. Auch bei Zugrundelegung der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes sind die Voraussetzungen für den Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung nicht erfüllt. Insoweit kann dahinstehen, ob nach der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I. S. 1088) am 1. August 1996 die Übernahme einer Maklerprovision für die Vermittlung einer Wohnung lediglich nach § 15 a BSHG in Betracht zu ziehen war, so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Januar 1997 - 7 S 1414/95 -, ZfSH/SGB 1997, 425 = NDV/RD 1997, 112, und Urteil vom 8. November 1995 - 6 S 3140/94 -, FEVS 46, 287 = NJW 1996, 1425, m.w.N, oder ob sich seinerzeit ein Anspruch auf Übernahme aus § 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG ergeben konnte, weil Maklergebühren im Einzelfall als zum notwendigen Lebensunterhalt gehörig anzusehen waren. So - allerdings jeweils nicht streit-entscheidend - OVG Hamburg, Beschluß vom 18. August 1993 - Bs IV 164/93 -, FEVS 44, 293, Hessischer VGH, Beschluß vom 28. Januar 1988 - 9 TG 12/88 -, FEVS 37, 414, und (unter engen Voraussetzungen möglicherweise")OVG NW, Beschluß vom 8. September 1994 - 24 E 686/94 -, FEVS 45, 469, sowie Hofmann in LPK-BSHG, 4. Auflage, § 21 Rdnr. 38. Für die hier maßgebliche Zeit nach dem 1. August 1996 hat der Gesetzgeber selbst mit der Aufnahme der Sätze 5 und 6 in § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung durch Artikel 11 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts klargestellt, daß Wohnbeschaffungskosten, zu denen auch etwaige Maklergebühren gehören, grundsätzlich nur bei vorheriger Zustimmung durch den Sozialhilfeträger nach pflichtgemäßem Ermessen übernommen werden können, wobei eine derartige Zustimmung erteilt werden soll, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlaßt wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß der Antragsgegner nach dieser Regelung verpflichtet ist, ihm einen Maklerschein zu erteilen bzw. ihm die Übernahme von Maklerkosten für eine noch anzumietende Wohnung zu bewilligen. Da ein Umzug vorliegend nicht durch den Antragsgegner veranlaßt wird, lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 6 RegelsatzVO nur dann vor, wenn der Bezug einer neu anzumietenden Wohnung aus anderen Gründen notwendig wäre und wenn ohne die Zustimmung des Antragsgegners zur Übernahme von Wohnbeschaffungskosten eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden könnte. Davon kann bei Zugrundelegung des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes nicht ausgegangen werden. Der Antragsteller hat jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, daß ohne die Übernahme von Maklerkosten eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Er hätte auch ohne konkreten Hinweis des Gerichts innerhalb der mit Beschluß vom 5. Mai 1998 gesetzten Frist zur Stellungnahme bzw. auf die Erwiderung des Antragsgegners hin Veranlassung zu entsprechenden Darlegungen gehabt. Der Antragsgegner hat in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 1998 und zuvor schon in seinem Schreiben vom 25. November 1997 darauf hingewiesen, der Antragsteller habe nicht nachgewiesen, daß er sich hinreichend bemüht hat, eine Wohnung ohne Einschaltung eines Maklers anzumieten. Der Antragsteller hat insoweit lediglich auf seine mangelnden Sprachkenntnisse, seine Hautfarbe und den Sozialhilfebezug hingewiesen sowie ausgeführt, die angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt werde als gerichtsbekannt vorausgesetzt. Dieser Vortrag genügt nicht den zu stellenden Anforderungen. Auch aus der Tatsache, daß der Antragsgegner dem Antragsteller zunächst einen Maklerschein erteilt hatte, kann nicht geschlossen werden, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Sätze 5 und 6 RegelsatzVO gegenwärtig erfüllt sind. Insoweit soll dahinstehen, ob sich - wie der Antragsgegner im Einklang mit den Beobachtungen des Senats in anderen Verfahren geltend gemacht hat - der Wohnungsmarkt in jüngerer Zeit deutlich entspannt hat. Nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts, Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, BVerwGE 101, 154 = FEVS 47, 97 = NJW 1996, 3427, und - 5 C 4/95 -, NDV-RD 1996, 125. als auch der mit dem Sozialhilferecht befaßten Senate des beschließenden Gerichts kann von einem Hilfesuchenden, der etwa die Übernahme abstrakt unangemessener Unterkunftskosten begehrt, erwartet werden, daß er dem Sozialhilfeträger substantiiert darlegt, daß auf dem örtlichen Wohnungsmarkt eine bedarfsgerechte kostengünstigere Unterkunft nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft ihm nicht zugänglich ist. Vgl. zuletzt OVG NW, Beschluß vom 5. Mai 1998 - 24 B 103/98 -, m.w.N. Entsprechendes muß auch hinsichtlich der Frage gelten, ob eine Wohnung ohne die Übernahnme von Maklerkosten in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Auch insoweit ist erforderlich, daß der Hilfesuchende konkrete Bemühungen um eine Unterkunft unter Angabe von Tatsachen über Art, Ort, Zeit, beteiligte Personen und Ergebnis der Bemühungen vorträgt. Es ist einem Hilfesuchenden nämlich zuzumuten, allen verfügbaren Angeboten an privaten, städtischen und insbesondere öffentlich geförderten Wohnungen nachzugehen und das Ergebnis seiner Bemühungen für den Sozialhilfeträger nachvollziehbar zu dokumentieren. Vgl. zur Frage der Übernahme abstrakt unangemessener Unterkunftskosten: BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1996, aaO.; OVG NW, Beschlüsse vom 4. Oktober 1993 - 24 B 1809/91 -, 5. September 1995 - 24 B 2021/95 -, 11. Dezember 1995 - 8 B 3293/95 - und 24. Februar 1997 - 24 E 351/96 -. Das gilt grundsätzlich auch für ausländische Hilfesuchende. Vgl. Beschluß des Senats vom 5. Mai 1998 - 24 B 103/98 -. Soweit der Antragsteller einwendet, er könne derartige Bemühungen nicht nachweisen, wenn Telefongespräche auf entsprechende Zeitungsinserate hin schon nach wenigen Minuten von der Gegenseite beendet würden, so ist ihm entgegenzuhalten, daß er auch in einem solchen Fall zumindest das jeweilige Zeitungsinserat sowie den Zeitpunkt seines Telefonats benennen könnte. Unbeschadet der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Sätze 5 und 6 RegelsatzVO hätte der Antragsteller nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß das dem Antragsgegner auf Grund der Soll-Vorschrift" des § 3 Abs. 6 RegelsatzVO verbleibende Restermessen nur in einer seinem Antrag stattgebenden Weise ausgeübt werden könnte. Wenn der Antragsgegner unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 6 RegelsatzVO die Zustimmung zur Übernahme von Wohnbeschaffungskosten erteilen soll, ist er verpflichtet, grundsätzlich so zu verfahren, wie es in der in Rede stehenden Regelung bestimmt ist. Liegen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, bedeutet das Soll" ein Muß". Erscheint ein Sachverhalt hingegen trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Regeltatbestandes auf Grund weiterer Umstände als regelwidrig", so kann die Ablehnung der Zustimmung zur Übernahme von Wohnbeschaffungskosten gleichwohl gerechtfertigt sein. So liegt der Fall hier. Es kann nicht zugrunde gelegt werde, daß das Ermessen des Antragsgegners hinsichtlich der Abdeckung des bestehenden Unterkunftsbedarfs unter den Umständen des vorliegenden Falles in der Weise verengt ist, daß sich allein die Sicherstellung dieses Bedarfs auf dem Wege über die Einschaltung eines Wohnungsmaklers als rechtmäßig darstellt. Die Übernahme von Maklerkosten erscheint angemessen, wenn die Aussicht besteht, daß mit ihrer Hilfe der Unterkunftsbedarf eines Hilfesuchenden auf längere Dauer gedeckt werden kann. Hingegen liegen atypische Umstände hinsichtlich der Anwendung der Regelung des § 3 Abs. 1 Sätze 5 und 6 RegelsatzVO vor, wenn von vornherein konkrete Umstände dafür sprechen, daß der Unterkunftsbedarf möglicherweise in absehbarer Zeit entfällt. Atypische Umstände bei Anwendung der Regelung des § 3 Abs. 1 Sätze 5 und 6 RegelsatzVO ergeben sich vorliegend daraus, daß die Fortdauer des derzeitigen ausländerrechtlichen Status des Antragstellers und sein Verbleib im Bundesgebiet vom Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 20 K 3128/97.A VG Düsseldorf abhängt, in dem der Antragsteller den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchlinge vom 26. März 1997 über die Rücknahme der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG angefochten hat. Der Antragsteller bestreitet in diesem Verfahren zwar seine Personen-identität mit dem Asylantragsteller N. D. . Nach dem Gutachten des Bundeskriminalamtes vom 9. Dezember 1996 an das Verwaltungsgericht T.---- sind die überprüften Fingerabdrücke indes identisch und betreffen die durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlungen zweifelsfrei ein und dieselbe Person. Danach sprechen gute Gründe dafür, daß die vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schwebende Anfechtungsklage in absehbarer Zeit abgewiesen werden und der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet beendet werden könnte. Angesichts dessen kann auch von einer Ermessensreduktion des Antragsgegners hinsichtlich der Abdeckung des Unterkunftsbedarfs des Antragstellers nach § 4 Abs. 2 BSHG und der Übernahme von Maklerkosten nach § 3 Abs. 1 Sätze 5 und 6 RegelsatzVO nicht ausgegangen werden. Entsprechendes gilt für die Ausübung des Ermessens im Rahmen der als Regelungen für Sonderfälle hinsichtlich der Übernahme von Unterkunfts- und auch Maklerkosten neben § 3 Abs. 1 Sätze 5 und 6 RegelsatzVO zu beachtenden Vorschriften des § 15 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 BSHG. Entsteht in einer Situation wie der des Antragstellers ein neuer Unterkunftsbedarf bzw. wird in einer solchen Situation ein Unterkunftsbedarf gegenüber der Behörde geltend gemacht, muß es der Behörde im Hinblick auf den zusätzlichen, erfahrungsgemäß nicht unerheblichen Aufwand möglich sein, den Hilfesuchenden im Rahmen des ihr nach § 4 Abs. 2 BSHG bezüglich Form und Maß der Sozialhilfe zustehenden Ermessens auf andere Möglichkeiten zur Deckung des vorläufigen Bedarfs als die Wohnungssuche mit Hilfe eines Maklers zu verweisen, die für einen Sozialhilfeträger von der Größenordnung und Finanzkraft des Antragsgegners regelmäßig bestehen. Daß es sich vorliegend hinsichtlich des Antragsgegners anders verhielte, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.