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Beschluss

4 L 1841/21.KS

VG Kassel, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2021:1210.4L1841.21.KS.00
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Leitsätze
1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat – wenn die der Fiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG zugrundeliegende Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen wird – zur Folge, dass das durch die als fortgeltend wirkende Fiktion begründete Bleiberecht auch für die Dauer des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Hauptsache bestehen bleibt. 2. In den Fällen einer abgelehnten Verlängerung bei zurückgenommener vorhergehender Aufenthaltserlaubnis kommt es zum einen darauf an, ob der Betreffende überhaupt – und unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Rücknahmeverfügung – einen Anspruch auf die Erteilung er Aufenthaltserlaubnis hat. Ist dies nicht der Fall, kann die aufschiebende Wirkung schon aus diesem Grund nicht angeordnet werden, weil das öffentliche Interesse am Vollzug der Ablehnungsentscheidung gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG grundsätzlich überwiegt. Zum anderen überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug auch dann das Suspensivinteresse des Antragstellers, wenn sich die Ablehnung auf die Rücknahme der vorherigen Aufenthaltserlaubnis stützt. In diesen Fällen allerdings ist trotz der weiter bestehenden Wirksamkeit der Rücknahme gem. § 84 Abs. 2 AufenthG inzident zu prüfen, ob die Klage gegen die Rücknahme voraussichtlich Erfolg haben wird, weil sich die Rücknahmeverfügung als offensichtlich rechtswidrig darstellt. Ist dies nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage voraussichtlich nicht der Fall, besteht kein Anlass für das Gericht, entgegen der Wertung des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG die aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass der Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Bundesgebiet bleiben darf, anzuordnen. 3. Entscheidet sich ein Ausländer nach vorangegangener Täuschung, bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu stellen, ist er verpflichtet, sich dabei an Recht und Gesetz zu halten. Die erneute Täuschung über den Vorbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft kann die Verwirklichung einer selbstständigen Straftat gem. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG darstellen, zu der ihn auch die Selbstbelastungsfreiheit nicht berechtigt. Dies gilt insbesondere unter dem Blickwinkel, dass er mit dem Antrag auf Verlängerung nach § 31 AufenthG gerade die Früchte des erschlichenen vorhergehenden Aufenthalts zu ernten beabsichtigt und nicht etwa einen von dem vorhergehenden Verhalten unabhängigen Aufenthaltszweck verwirklichen möchte.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat – wenn die der Fiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG zugrundeliegende Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen wird – zur Folge, dass das durch die als fortgeltend wirkende Fiktion begründete Bleiberecht auch für die Dauer des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Hauptsache bestehen bleibt. 2. In den Fällen einer abgelehnten Verlängerung bei zurückgenommener vorhergehender Aufenthaltserlaubnis kommt es zum einen darauf an, ob der Betreffende überhaupt – und unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Rücknahmeverfügung – einen Anspruch auf die Erteilung er Aufenthaltserlaubnis hat. Ist dies nicht der Fall, kann die aufschiebende Wirkung schon aus diesem Grund nicht angeordnet werden, weil das öffentliche Interesse am Vollzug der Ablehnungsentscheidung gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG grundsätzlich überwiegt. Zum anderen überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug auch dann das Suspensivinteresse des Antragstellers, wenn sich die Ablehnung auf die Rücknahme der vorherigen Aufenthaltserlaubnis stützt. In diesen Fällen allerdings ist trotz der weiter bestehenden Wirksamkeit der Rücknahme gem. § 84 Abs. 2 AufenthG inzident zu prüfen, ob die Klage gegen die Rücknahme voraussichtlich Erfolg haben wird, weil sich die Rücknahmeverfügung als offensichtlich rechtswidrig darstellt. Ist dies nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage voraussichtlich nicht der Fall, besteht kein Anlass für das Gericht, entgegen der Wertung des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG die aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass der Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Bundesgebiet bleiben darf, anzuordnen. 3. Entscheidet sich ein Ausländer nach vorangegangener Täuschung, bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu stellen, ist er verpflichtet, sich dabei an Recht und Gesetz zu halten. Die erneute Täuschung über den Vorbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft kann die Verwirklichung einer selbstständigen Straftat gem. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG darstellen, zu der ihn auch die Selbstbelastungsfreiheit nicht berechtigt. Dies gilt insbesondere unter dem Blickwinkel, dass er mit dem Antrag auf Verlängerung nach § 31 AufenthG gerade die Früchte des erschlichenen vorhergehenden Aufenthalts zu ernten beabsichtigt und nicht etwa einen von dem vorhergehenden Verhalten unabhängigen Aufenthaltszweck verwirklichen möchte. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis und die Versagung der Verlängerung durch die Antragsgegnerin. Der Antragsteller reiste im Jahr 2016 mit einer polnischen Aufenthaltserlaubnis in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 7. Juli 2016 bei der damals zuständigen Ausländerbehörde … die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zweck der Aufenthaltserlaubnis sollte der Ehegattennachzug zur Deutschen C. sein, die er am 8. April 2016 in … geheiratet habe. Am 17. August 2016 erklärten der Antragsteller und Frau C. ausdrücklich, sie seien die Ehe eingegangen und würden diese im Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zusammen in der Bundesrepublik Deutschland führen. Ihnen sei bekannt, dass mit einer Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis gerechnet werden müsse, wenn der Antragsteller falsche Angaben gemacht habe, die zur Erteilung geführt hätten (Bl. 21 d. BA). Der Antragsteller erhielt am 7. September 2016 eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, gültig ab dem 17. August 2016 und befristet bis zum 16. Februar 2018 (Bl. 24R d. BA). Er stellte am 15. Januar 2018 einen Verlängerungsantrag. Wieder gaben er und Frau C. eine entsprechende Erklärung ab (Bl. 30R d. BA). Seine Aufenthaltserlaubnis wurde bis zum 16. Januar 2019 verlängert. Am 15. Januar 2019 beantragte er erneut die Verlängerung (Bl. 40 d. BA), wieder gaben beide die Erklärung zur gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft ab (Bl. 43 d. BA). Der Antragsteller erhielt eine Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4 AufenthG (Bl. 46 d. BA), gültig bis zum 13. Mai 2019, und mit Verfügung vom 14. Januar 2019 eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, gültig bis zum 13. Januar 2020. In der Folgezeit zog der Antragsteller in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin um und beantragte dort am 11. Dezember 2019 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 31 AufenthG. Diese wurde ihm am 11. Dezember 2019 erteilt, gültig bis zum 10. Dezember 2020. Die Antragsgegnerin vermerkte hierzu, die Aufenthaltserlaubnis werde erteilt, obwohl Zweifel bestünden, ob es sich um eine Scheinehe gehandelt habe. Allerdings sei die Aufenthaltserlaubnis in … trotzdem erteilt und mehrfach verlängert worden. Zudem lasse sich dies nach der nun erfolgten Trennung nicht mehr nachweisen. (Bl. 88 d. BA). Am 16. April 2020 erhielt die Antragsgegnerin den Strafbefehl des Amtsgerichts …, durch den der Antragsteller wegen eines Vergehens gem. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt wurde (Bl. 94f. d. BA). Am 18. November 2020 stellte der Antragsteller den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG (Bl. 120 d. BA). Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Rücknahme der erteilten Aufenthaltserlaubnisse sowie zur Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, dem Erlass einer Abschiebungsandrohung und der Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes für den Fall einer Abschiebung an. Eine Äußerung hierzu seitens des Antragstellers erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2021, dem Antragsteller am selben Tag ausgehändigt, nahm die Antragsgegnerin die Aufenthaltserlaubnisse vom 17. August 2016, 15. Januar 2018, 14. Januar 2019 und vom 11. Dezember 2019 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück (Nr. 1), lehnte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 18. November 2020 ab (Nr. 2), forderte den Antragsteller zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung vorrangig nach Vietnam an (Nr. 3). Sie setzte dem Antragsteller eine Ausreisefrist bis zum 12. November 2021 (Nr. 4) und sprach ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der Abschiebung für die Dauer von 12 Monaten aus (Nr. 5). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, der Antragsteller habe bei seinen Vorsprachen bei der Ausländerbehörde … angegeben, eine eheliche Lebensgemeinschaft mit Frau C. zu führen, obwohl diese zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Die Rücknahme dieser Aufenthaltserlaubnisse beruhe auf § 48 VwVfG. Da die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse durch arglistige Täuschung bewirkt worden sei, finde die Verjährungsfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG keine Anwendung. Mangels ehelicher Lebensgemeinschaft sei auch die Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG rechtswidrig erteilt worden. Am 1. November 2021 hat der Antragsteller Klage gegen diesen Bescheid erhoben (4 K 1842/21.KS), mit der er die Aufhebung des Bescheides – allerdings nur hinsichtlich der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis vom 11. Dezember 2019 sowie der Ablehnung der Verlängerung – und Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis begehrt. Zugleich hat er den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zwar treffe es zu, dass die Aufenthaltserlaubnisse rechtswidrig erteilt worden seien. Getäuscht habe er jedoch lediglich bei den Anträgen auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse am 17. August 2016 und am 15. Januar 2018. Beim Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG habe er wahrheitsgemäß angegeben, von seiner Ehefrau getrennt zu leben. Daher sei in diesem Fall die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 [richtig wohl:] (H)VwVfG einschlägig. Die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG sei also rechtswidrig, ebenso wie die Nicht-Verlängerung, weil der Kläger die Voraussetzung – Lebensunterhaltssicherung – nachgewiesen habe. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag vom 1. November 2021 zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse sei rechtmäßig gewesen; die Verjährung des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG greife nicht. Der Verwaltungsakt sei auf Grund arglistiger Täuschung ergangen. Die Voraussetzungen des Familiennachzuges hätten nie vorgelegen, weshalb auch keine Verlängerung in Betracht gekommen sei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch den des Verfahrens 4 K 1842/21.KS und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der Antrag ist teilweise unzulässig und, soweit er zulässig ist, unbegründet. 1) Der Antrag ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit er sich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis vom 11. Dezember 2019 (enthalten in Nr. 1 des Bescheides vom 1. Oktober 2021) richtet. Die Klage gegen die Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis entfaltet bereits aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein gesetzlicher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO besteht nicht; die Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis wird nicht vom Katalog der in § 84 Abs. 1 AufenthG genannten Maßnahmen umfasst (vgl. auch Breckwoldt, in: Zeitler [Hg.], HTK-AuslR, AufenthG, § 84 Rn. 11). Die Antragsgegnerin hat die aufschiebende Wirkung der Klage auch nicht durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausgeschlossen, weshalb auch eine gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO nicht in Betracht kommt. Es sind schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin entgegen der gesetzlichen Regelung von einer sofortigen Vollziehbarkeit der Rücknahmeverfügung ausgeht, weshalb auch eine Feststellung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt. 2) Der verbleibende Antrag ist zulässig, aber unbegründet. a) Soweit mit dem Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Klage auf Aufhebung der Nr. 2 des Bescheides vom 1. Oktober 2021 begehrt wird, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gem. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG statthaft. Zwar ist das Begehren in der Hauptsache auf die Verpflichtung der Ausländerbehörde gerichtet, den begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen bzw. den innegehabten Aufenthaltstitel zu verlängern. Insoweit ist vorläufiger Rechtsschutz grundsätzlich im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erlangen. Der Anwendungsbereich des § 80 Abs. 5 VwGO ist in diesen Fällen hingegen dann eröffnet, wenn der Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels dazu geführt hat, dass bis zur ablehnenden Behördenentscheidung der Aufenthalt fiktiv als weiterhin erlaubt (§ 81 Abs. 3 AufenthG) bzw. der innegehabte Aufenthaltstitel fiktiv als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG) gegolten hat. Denn die aufschiebende Wirkung der Versagungsgegenklage wird nur bezüglich der diese Fortgeltungsfiktion beendenden Wirkung der ablehnenden Behördenentscheidung angeordnet und führt dazu, dass das vorläufige Bleiberecht auch für die Dauer des Klageverfahrens gewahrt bleibt. Dem steht nicht entgegen, dass die Aufenthaltserlaubnis, die Grundlage der eingetretenen Fortgeltungsfiktion (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) war, durch Nr. 1 desselben Bescheids zurückgenommen worden ist. Dies darf dem Ausländer auf Grund des umfassenden Vollzugsverbotes nicht entgegengehalten werden. Der Ausländer ist für die Dauer des Suspensiveffekts der Klage gegen die Rücknahme so zu behandeln, als gälte die Fiktionswirkung fort (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Mai 2021 – 11 S 2891/20 –, juris Rn. 15, m. umf. N.). Zwar bleibt trotz der (aus o. g. Gründen eintretenden) aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis die Wirksamkeit der Rücknahmeverfügung grundsätzlich unberührt, § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Damit tritt die gesetzliche Folge nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG – Erlöschen des Aufenthaltstitels – nach dem Willen des Gesetzgebers bereits während des laufenden Klageverfahrens ein (vgl. in: Zeitler [Hg.], HTK-AuslR, AufenthG, § 51 Rn. 91f.), so dass es an einer die Fiktionswirkung tragenden behördlichen Entscheidung fehlt. Allerdings hat die gegen die Rücknahmeverfügung erhobene Klage ein umfassendes Vollziehungsverbot gem. § 80 Abs. 1 VwGO zur Folge. Aufgrund dieses Vollziehungsverbots dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt während der Dauer der aufschiebenden Wirkung keine Rechtsfolgen gezogen werden, die der Vollziehung des Verwaltungsakts dienen, sofern diese Maßnahmen den Bestand oder die Rechtmäßigkeit des ergangenen Verwaltungsakts voraussetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2006 – 1 BvR 2089/05 –, juris Rn. 19). „Dieser weite Begriff der Vollziehung erfasst jegliches Gebrauchmachen von dem Verwaltungsakt, jegliche Verwirklichung seines materiellen Regelungsgehalts, gleichgültig, ob diese Verwirklichung durch die erlassende oder eine andere Behörde erfolgt, ob sie freiwillig oder zwangsweise geschieht, es einer behördlichen Ausführungsmaßnahme bedarf oder die Rechtswirkung durch den Verwaltungsakt selbst eintritt. Die aufschiebende Wirkung untersagt jedermann, aus dem angefochtenen Verwaltungsakt unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder rechtliche Folgerungen gleich welcher Art zu ziehen. Der erlassenden Behörde ist es deshalb vor Eintritt der Vollziehbarkeit untersagt, dem Bürger die ausgesprochene Regelungswirkung entgegenzuhalten“ (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Mai 2021 – 11 S 2891/20 –, juris Rn. 14). Diese – gleichsam fiktive – Fiktionswirkung kann indes nur soweit weit reichen, wie die ursprüngliche Fiktionswirkung. Lehnt die Behörde den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, erlischt die Fiktionswirkung gem. § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Eine Klage hiergegen entfaltet gem. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung, weshalb insoweit der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat in diesen Fällen zur Folge, dass das durch die als fortgeltend wirkende Fiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG begründete Bleiberecht auch für die Dauer des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Hauptsache bestehen bleibt. Der Antragsteller hat bereits am 18. November 2020 – und damit rechtzeitig vor Auslaufen der am 11. Dezember 2019, gültig bis zum 10. Dezember 2020, erteilten Aufenthaltserlaubnis – die Verlängerung beantragt. Damit kommt grundsätzlich eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG in Betracht, die durch den hiesigen Antrag gesichert werden kann. Zwar hat die Antragsgegnerin die Aufenthaltserlaubnis vom 11. Dezember 2019 mit dem Bescheid vom 1. Oktober 2021 zurückgenommen. Die vom Antragsteller hiergegen erhobene Klage vom 1. November 2021 entfaltet indes aus o. g. Gründen hinsichtlich der Rücknahmeverfügung aufschiebende Wirkung. Daher kann durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Versagungsgegenklage auch das Fortwirken der Fiktion und damit ein Bleiberecht für die Dauer des Hauptsacheverfahrens gesichert werden. Der Antrag ist auch zulässig, soweit er sich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung (Nr. 3) unter Ausreisefristsetzung (Nr. 4) und Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes für den Fall der Abschiebung (Nr. 5) richtet. Bei der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung unter Fristsetzung handelt es sich um eine gem. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 16 Hess. AGVwGO von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung. Bezüglich Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 AufenthG ergibt sich die Statthaftigkeit des Eilantrages aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG. Auch die Klage gegen die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG entfaltet gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift. Denn § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG enthält den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung insoweit nur für die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes. Diese Formulierung ist jedoch historisch bedingt. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot war in der bis zum 14. August 2019 geltenden Fassung der Vorschrift des § 11 Abs. 1 AufenthG bereits gesetzlich angeordnet, so dass es einer behördlichen Anordnung nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht bedurfte und daher die aufschiebende Wirkung der Klage nur hinsichtlich der Befristungsentscheidung überhaupt möglich war. Mit dem Systemwechsel von der gesetzlichen Anordnung zur behördlichen Anordnung hat der Gesetzgeber die Rechtslage an die RL 2008/115/EG (RückführungsRL) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung (etwa BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – 1 C 21.17 –, juris) angepasst. Es ist – auch aus den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 19/10047, S. 26 und S. 31–33 sowie S. 48) – nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber durch diese Änderung den Rechtsschutz gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot erweitern wollte und die Anordnung an sich nunmehr sogar der aufschiebenden Wirkung der Klage unterfallen lassen wollte (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. November 2019 – 11 S 2996/19 –, juris Rn. 47ff. m. w. N.; VG München, Beschluss vom 9. März 2021 – M 24 S 20.4734 –, juris Rn. 24; VG Darmstadt, Beschluss vom 27. April 2021 – 6 L 1229/20.DA –, juris Rn. 40). Systematisch wird dieses Ergebnis dadurch gestützt, dass es sich bei der Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes um einen einheitlichen Verwaltungsakt handelt, der nicht in den Erlass und die Entscheidung über die Befristung aufgespalten werden kann (Nds. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. März 2021 – 8 ME 146/20 –, juris Rn. 9; OVG B-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 – OVG 3 B 3/20 –, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 11 S 3477/19 –, juris Rn. 20). Auch würde § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG sonst weitgehend leerlaufen, da die Klage gegen die Anordnung des Verbotes bereits aufschiebende Wirkung hätte, so dass mangels vollziehbarem Verbot auch die Befristung faktisch nicht vollzogen werden könnte (VG Wiesbaden, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 4 L 893/20.WI –, juris Rn. 20; zum Ganzen VG Kassel, Beschluss vom 8. September 2021 – 4 L 1411/21.KS –, juris Rn. 21). b) Der Antrag ist jedoch unbegründet. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen einen von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt erhobenen Klage dann begründet, wenn das private Interesse des Betroffenen daran, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dabei ist die gesetzgeberische Grundentscheidung zu beachten, dass die Klage im Regelfall keine aufschiebende Wirkung entfalten soll. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse daher grundsätzlich nur dann, wenn die vorläufige Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren eindeutig ergibt, dass sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig darstellt, mithin voraussichtlich keinen Bestand haben wird. In den Fällen einer abgelehnten Verlängerung bei zurückgenommener vorhergehender Aufenthaltserlaubnis kommt es dabei zum einen darauf an, ob der Betreffende überhaupt – und unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Rücknahmeverfügung – einen Anspruch auf die Erteilung er Aufenthaltserlaubnis hat. Ist dies nicht der Fall, kann die aufschiebende Wirkung schon aus diesem Grund nicht angeordnet werden, weil das öffentliche Interesse am Vollzug der Ablehnungsentscheidung gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG grundsätzlich überwiegt. Zum anderen überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug auch dann das Suspensivinteresse des Antragstellers, wenn sich die Ablehnung auf die Rücknahme der vorherigen Aufenthaltserlaubnis stützt. In diesen Fällen allerdings ist trotz der weiter bestehenden Wirksamkeit der Rücknahme gem. § 84 Abs. 2 AufenthG inzident zu prüfen, ob die Klage gegen die Rücknahme voraussichtlich Erfolg haben wird, weil sich die Rücknahmeverfügung als offensichtlich rechtswidrig darstellt. Ist dies nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage voraussichtlich nicht der Fall, besteht kein Anlass für das Gericht, entgegen der Wertung des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG die aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass der Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Bundesgebiet bleiben darf, anzuordnen. Nach diesem Maßstab überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Der Bescheid der Antragsgegnerin stellt sich nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage insoweit als rechtmäßig und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzend dar (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend). aa) Die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgte zu Recht, weil der Antragsteller keinen Anspruch auf die Verlängerung hat. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht gem. § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, weil der Antragsteller keine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG (mehr) hat. Die Rücknahmeverfügung der Antragsgegnerin führt, wie oben dargelegt, gem. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auch während des laufenden Klageverfahrens zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG), so dass eine Verlängerung schon von vornherein ausscheidet. Der Verlängerung steht jedenfalls ein Ausweisungsinteresse entgegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i. V. m. § 54 Abs. 2 Nr. 9, § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Unabhängig davon, dass dieses Interesse jedenfalls generalpräventiv die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller zur Vermeidung von Nachahmungstätern ausschließt, besteht beim Antragsteller auch spezialpräventiv ein Ausweisungsinteresse, weil er in Kenntnis des gegen ihn erlassenen Strafbefehls im Zuge der Antragstellung am 18. November 2020 eine Verlängerung der an den Bestand der Ehe anknüpfende Aufenthaltserlaubnis beantragt hat und damit zu erkennen gibt, dass er die zuvor begangene Täuschungshandlung fortzusetzen beabsichtigt. Unabhängig davon und selbstständig tragend erweist sich die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis vom 11. Dezember 2019 auch nicht als offensichtlich rechtswidrig, weshalb eine Verlängerung derselben nicht in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund ist tritt Suspensivinteresse des Antragstellers hinter das öffentliche Interesse an einer Vollziehung der Versagungsentscheidung der Antragsgegnerin zurück. Die Rücknahmeverfügung beruht auf § 48 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – HVwVfG –. Von dieser Vorschrift hat die Antragsgegnerin nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage voraussichtlich zu Recht Gebrauch gemacht. Der vom Antragsteller insoweit allein erhobene Einwand des Verstoßes gegen § 48 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG greift nicht durch. Die Rücknahme war gem. § 48 Abs. 4 Satz 2 HVwVfG schon deshalb außerhalb der Jahresfrist möglich, weil der Antragsteller beim Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG arglistig getäuscht hat. „Arglist ist gegeben, wenn eine (auch bedingt) vorsätzliche Irreführung darauf gerichtet ist, auf den Erklärungswillen der Behörde einzuwirken (OVG Hamburg NVwZ 2002, 885). Von einer Täuschung geht man dabei in Anlehnung an § 263 StGB bereits dann aus, wenn der Begünstigte ‚unrichtige Tatsachen‘ vorspiegelt und dabei weiß, dass der zu Täuschende auf diese für ihn bestimmten und maßgeblichen Angaben zurückgreifen will.“ (J. Müller, in: Bader/Ronellenfitsch [Hg.], BeckOK VwVfG 53. Ed. 1.10.2021, VwVfG § 48, Rn. 70). Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller bei der Antragstellung am 11. Dezember 2019 über den Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft von mindestens drei Jahren Dauer (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) getäuscht. Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht darauf an, dass er – richtigerweise – angegeben hat, von seiner Frau getrennt zu leben, sondern dass er ausweislich des Gesprächsvermerks vom 11. Dezember 2019 (Bl. 77 d. BA) auch angegeben hat, er sei noch verheiratet, ein Scheidungsverfahren sei noch nicht anhängig. Dabei hat er bei der Ausländerbehörde bewusst und zielgerichtet den Eindruck erweckt, die vom Gesetz vorgesehene Bestandszeit von drei Jahren auch in einer ehelichen Lebensgemeinschaft verbracht zu haben, was – ausweislich des Strafbefehls vom 6. Januar 2020 (Bl. 94f. d. BA) – nicht der Fall war. Der Einwand des Antragstellers, er sei nicht zur Offenbarung der vorherigen Täuschungen verpflichtet gewesen und habe sich nicht selbst einer Straftat bezichtigen müssen, verkennt die wesentlichen Inhalte und Grenzen des Nemo-Tenetur-Grundsatzes. Zwar ist nach diesem Grundsatz niemand verpflichtet, sich im (Straf-)Verfahren selbst zu belasten oder aktiv an seiner Verurteilung mitzuwirken (vgl. Meyer, in: Karpenstein/Mayer [Hg.], Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 3. Aufl. 2022, Art. 6 EMRK, Rn. 142). Es ist allerdings bereits fraglich, ob dieser Grundsatz in sämtlichen Verwaltungsverfahren ebenfalls gilt (vgl. die Ausführungen bei Gaede, in: Knauer/Kudlich/Schneider [Hg.], Münchener Kommentar zur StPO, 2018, Art. 6 EMRK, Rn. 332). Dies kann hier jedoch offenbleiben, weil der Antragsteller jedenfalls nicht gezwungen wurde, überhaupt in das Verwaltungsverfahren einzutreten. Entscheidet er sich jedoch, bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu stellen, ist er verpflichtet, sich dabei an Recht und Gesetz zu halten. Die erneute Täuschung über den Vorbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft kann die Verwirklichung einer selbstständigen Straftat gem. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG darstellen, zu der ihn auch die Selbstbelastungsfreiheit nicht berechtigt. Dies gilt insbesondere unter dem Blickwinkel, dass er mit dem Antrag auf Verlängerung nach § 31 AufenthG gerade die Früchte des erschlichenen vorhergehenden Aufenthalts zu ernten beabsichtigt und nicht etwa einen von dem vorhergehenden Verhalten unabhängigen Aufenthaltszweck verwirklichen möchte. Andere Gründe, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit der Rücknahmeentscheidung ergeben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Wird sich aber die Rücknahmeentscheidung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzend erweisen, fehlt es für die beantragte Verlängerung nicht nur an der Tatbestandsvoraussetzung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1, 4 AufenthG, sondern auch an der vorherigen Durchführung eines Visumsverfahrens (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), weil er zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. bb) Die Antragsgegnerin hat die Abschiebungsandrohung voraussichtlich zu Recht auf § 59 Abs. 1 Satz 1, § 58 Abs. 1 AufenthG gestützt. Die danach vorausgesetzte Ausreisepflicht – auf deren Vollziehbarkeit es insoweit nicht ankommt (Kluth, in: ders./Heusch [Hg.], BeckOK AuslR, 31. Ed. 1.10.2021, AufenthG, § 59 Rn. 7ff.; Haedicke, in: Zeitler [Hg.], HTK-AuslR, § 59 AufenthG / Ausreisepflicht, Rn. 3) – ergibt sich aus § 50 Abs. 1 AufenthG. Danach ist ein Ausländer unter anderem dann zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Er hat in diesem Fall das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen (§ 50 Abs. 2 AufenthG). Dieser Ausreisepflicht stehen auch etwaige Duldungsgründe und eine Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nicht entgegen (§ 60a Abs. 3 AufenthG). Der Antragsteller ist mangels Aufenthaltstitels ausreisepflichtig, § 50 Abs. 1 AufenthG. Die ihm zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis war bis zum 10. Dezember 2020 befristet und führt daher ohnehin nicht zu einem Recht auf Aufenthalt. Der am 18. November 2020 gestellte Verlängerungsantrag kann aus o. g. Gründen keine Fiktionswirkung entfalten, weshalb der Antragsteller auch hierauf kein Recht zum Aufenthalt stützen kann. cc) Auch die dem Antragsteller gesetzte Ausreisefrist ist rechtmäßig. Die dem Antragsteller gesetzte Frist zur Ausreise bis zum 12. November 2021 hat zwar die von § 59 Abs. 1 AufenthG vorgesehene Frist von 30 Tagen übertroffen, weil der Antragsteller die Verfügung bereits am 1. Oktober 2021 erhalten hat. Daraus ergibt sich jedoch – unabhängig davon, dass subjektive Rechte des Antragstellers hierdurch nicht verletzt werden – nicht die Rechtswidrigkeit der Ausreisefrist, weil auch eine längere Frist angeordnet werden kann (§ 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). dd) Auch die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes stellt sich nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage als rechtmäßig dar. Die Antragsgegnerin hat zutreffend eine Entscheidung auf der Grundlage von § 11 Abs. 1 AufenthG getroffen. Fehler im Hinblick auf die Ausübung des ihr zustehenden Ermessens bezüglich der Befristung (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind weder geltend gemacht noch sonst zu erkennen. 3) Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 8.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, Anh §164 Rn. 14). Hinsichtlich der Höhe des Streitwertes hat das Gericht in Ermangelung ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Antragsteller für die Hauptsache den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde gelegt und diesen für das Eilverfahren im Hinblick auf die Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes halbiert. Dabei ist der Antrag hinsichtlich der Rücknahme der erteilten Aufenthaltserlaubnisse und der Ablehnung der Verlängerung nicht gesondert zu berücksichtigen, da das Interesse des Antragstellers insoweit auf das gleiche Ziel gerichtet ist. Das zusätzlich festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot wird in Anlehnung an die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Hessischer VGH, Beschluss vom 19.11.2019 – 7 B 881/19 –, juris) als nicht streitwerterhöhend angesehen, wenn es – wie vorliegend – als Nebenentscheidung zu einer aufenthaltsbeendenden Verfügung ergeht.