Beschluss
7 B 1216/14
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2014:0807.7B1216.14.0A
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Leitsätze
Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, dass weder das FreizügG/EU noch die FreizügRL die Ausstellung eines Dokuments vorsehen, in dem einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers bescheinigt wird, zur Erwerbstätigkeit berechtigt zu sein.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. Juni 2014 - 4 L 486/14.WI (2) - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie das Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, dass weder das FreizügG/EU noch die FreizügRL die Ausstellung eines Dokuments vorsehen, in dem einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers bescheinigt wird, zur Erwerbstätigkeit berechtigt zu sein. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. Juni 2014 - 4 L 486/14.WI (2) - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie das Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin eine Bescheinigung, wonach die Antragstellerin zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt ist. Die Antragstellerin ist serbische Staatsangehörige. Am 20. September 2013 reiste sie nach Deutschland ein. Am 25. Oktober 2013 heiratete sie in Serbien Herrn X. Ihr Ehemann ist bulgarischer Staatsangehöriger und betreibt in Deutschland unter dem Namen „X“ ein Gewerbe. Am 21. Januar 2014 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschäftigung bei der X-GmbH in B-Stadt eine Bescheinigung, wonach die Antragstellerin sofort eine Beschäftigung aufnehmen könne. Am 27. Januar 2014 erinnerte die Antragstellerin die Antragsgegnerin an die beantragte Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 6. März 2014 mit, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erst dann gestattet werde, wenn die Prüfung der Antragsgegnerin abgeschlossen sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltskarte vorlägen. Zugleich übersandte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU, wonach die Antragstellerin als Familienangehörige eines Unionsbürgers die Angaben gemacht habe, die für die Ausstellung der Aufenthaltskarte erforderlich seien. Am 28. März 2014 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Wiesbaden um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin gegenüber in schriftlicher Form zu bestätigen, dass ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet sei. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 24. Juni 2014 - 4 L 486/14.WI (2) - den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung bestehe derzeit nicht. Ein Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung, wonach sie zur Arbeitsaufnahme als Familienangehörige eines EU-Bürgers berechtigt sei, sei vom Bestehen einer tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und deren Ehemann abhängig. Ob eine solche Lebensgemeinschaft bestehe, werde von der Antragsgegnerin derzeit überprüft, wozu diese nach § 5 Abs. 2 FreizügG/EU auch berechtigt sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Am 8. Juli 2014 hat die Antragstellerin gegen den ihr am 27. Juni 2014 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden Beschwerde erhoben und hat diese mit am 23. Juli 2014 beim Beschwerdegericht eingegangenem Schriftsatz vom 22. Juli 2014 begründet. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 22. Juli 2014 verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht Wiesbaden ist nicht zu beanstanden. Es fehlt an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin hat kein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausstellung einer Bescheinigung, nach der ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet ist. 1. Weder das FreizügG/EU noch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 158, S. 77) - FreizügRL -, die durch dieses Gesetz in nationales deutsches Recht umgesetzt wird, sehen die Ausstellung einer solchen Bescheinigung für einen Ausländer vor, der - wie die Klägerin als Ehefrau eines bulgarischen Staatsangehörigen - geltend macht, als drittstaatsangehörige Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers selbst freizügigkeitsberechtigt zu sein. Die Berechtigung eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers, in einem Mitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger aufzunehmen, ist sekundärrechtlich in Art. 23 FreizügRL als Begleitrecht zum Recht dieses Familienangehörigen auf Aufenthalt nach Art. 7 Abs. 2 FreizügRL verankert. Sowohl das Recht auf Aufenthalt als auch das Begleitrecht auf Erwerbstätigkeit stehen dem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen als Inhalt seines (abgeleiteten) Freizügigkeitsrechts bei Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen unmittelbar aufgrund Unionsrechts zu. Als Nachweismittel für dieses (abgeleitete) Freizügigkeitsrecht sehen das FreizügG/EU und die Freizügigkeitsrichtlinie die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers (§ 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 FreizügRL) und die (Verfahrens)Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 FreizügRL vor, nicht dagegen eine Bescheinigung über die Berechtigung eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers zur Erwerbstätigkeit. Die Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige und die (Verfahrens)Bescheinigung haben dabei nur deklaratorischen Charakter. Die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die gemäß §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 5a Abs. 2 FreizügG/EU nach Vorlage der dort genannten Dokumente ausgestellt wird, hat demgemäß die Funktion eines Nachweismittels für das Freizügigkeitsrecht, das die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit einschließt. Die (Verfahrens)Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU dient demgegenüber (allein) dem Nachweis eines rechtmäßigen Aufenthalts des Familienangehörigen im Zeitraum zwischen der (meldebehördlichen) Anmeldung und der Entscheidung über die Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Die (Verfahrens)Bescheinigung wird unabhängig von der Vorlage von Dokumenten, die die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts belegen (vgl. hierzu § 5a Abs. 2 FreizügG/EU, Art. 10 Abs. 2 FreizügRL) ausgestellt und stellt demgemäß kein Nachweismittel für ein das Recht auf Erwerbstätigkeit einschließendes Freizügigkeitsrechts dar. 2. Es verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, dass weder das FreizügG/EU noch die FreizügRL die Ausstellung eines Dokuments vorsehen, in dem einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers bescheinigt wird, zur Erwerbstätigkeit berechtigt zu sein. Den Rechtsschutzgarantien des Art. 47 EU-Grundrechte-Charta und des Art. 19 Abs. 4 GG genügender gerichtlicher Rechtsschutz wird in Fällen, in denen eine Behörde das Recht eines freizügigkeitsberechtigten Drittstaatsangehörigen auf Erwerbstätigkeit in Abrede stellt, durch einen gegen den Behördenträger gerichteten Rechtsbehelf (allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO, gegebenenfalls Antrag auf Erlass einer auf die Feststellung einer entsprechenden Berechtigung gerichteten Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gewährleistet. Hält eine Behörde ein Freizügigkeitsrecht eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers trotz der gemäß § 5a Abs. 2 FreizügG/EU dokumentierten und damit formal vorliegenden Voraussetzungen eines Freizügigkeitsrechts eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers für nicht gegeben, weil der Familienangehörige dem Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachgezogen ist oder ihn nicht zu diesem Zweck begleitet hat, ist das in § 2 Abs. 7 FreizügG/EU geregelte Feststellungsverfahren zu beachten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren berücksichtigt das Beschwerdegericht, dass die Antragstellerin im Eilverfahren weitgehend die Vorwegnahme der Hauptsache anstrebt, und legt demgemäß den Auffangstreitwert zugrunde (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG). Die Befugnis zur Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz ergibt sich aus § 63 Abs. 4 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 1 Satz 3 GKG).