Beschluss
12 L 2462/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1227.12L2462.24.00
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Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, dem Antragsteller unverzüglich eine Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU auszustellen.
Im Übrigen wird der Eilantrag abgelehnt.
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller vier Fünftel und die Antragsgegnerin ein Fünftel.
2. Der Streitwert wird auf 3.125,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, dem Antragsteller unverzüglich eine Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU auszustellen. Im Übrigen wird der Eilantrag abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller vier Fünftel und die Antragsgegnerin ein Fünftel. 2. Der Streitwert wird auf 3.125,00 € festgesetzt. Gründe Der nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das betrifft den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern gemacht worden sind, auszustellen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU erhält der Familienangehörige einer freizügigkeitsberechtigten Person unverzüglich eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind. Die erforderlichen Angaben im Sinne der genannten Vorschrift hat der Antragsteller gemacht. Anders als § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU sieht Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeits-Richtlinie – FreizügRL) zwar vor, dass dem Familienangehörigen eine Bescheinigung “über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte“ unverzüglich ausgestellt wird. Von der Ausstellung einer Bescheinigung über die Antragstellung wurde in der nationalen Vorschrift abgesehen, weil die Ausstellung der Aufenthaltskarte von Amts wegen erfolgt. In Fällen, in denen die Prüfung der Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts sich hinzieht, besteht aber ein Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Antragstellung, um einen ordnungsgemäßen Aufenthalt nachweisen zu können. § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU ist daher richtlinienkonform dahin gehend auszulegen, dass mit der Anmeldung eine Bescheinigung auszustellen ist. Vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 5 FreizügG/EU Rn. 22; offen gelassen von OVG NRW, Beschlüsse vom 11.03.2022 – 18 B 242/22 – und vom 11.11.2020 - 18 B 544/19 -, juris Rn. 10, wo ebenso offengelassen wird, ob sich der Anspruch auf Ausstellung der Verfahrensbescheinigung aus einer unmittelbaren Geltung der Regelung der Freizügigkeits-Richtlinie ergibt. Diese sog. Verfahrensbescheinigung dient allein als Nachweismittel für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Familienangehörigen im Zeitraum zwischen der – vom Antragsteller bereits betriebenen – meldebehördlichen Anmeldung und der – hier noch ausstehenden – Entscheidung der Antragsgegnerin über die Ausstellung der Aufenthaltskarte. Sie wird allerdings unabhängig davon erteilt, ob die vorgelegten Unterlagen das Freizügigkeitsrecht des Familienangehörigen tatsächlich belegen, vgl. Kurzidem in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 42. Edition, Stand: 01.07.2024, § 5 FreizügG/EU Rn. 6, also unabhängig davon, ob der Antragsteller die für die Ausstellung der Aufenthaltskarte erforderlichen Dokumente bereits vorgelegt hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2020 - 18 B 544/19 -, juris Rn. 3 m. w. N. aus der Rechtsprechung (bezüglich der Eigenschaft eines Antragstellers als Familienangehöriger eines Unionsbürgers), bzw. ob die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts glaubhaft gemacht worden sind. Vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 5 FreizügG/EU Rn. 22. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 FreizügRL setzt lediglich voraus, dass ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers gestellt worden ist. Demgegenüber ist es - für die Bescheinigung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 FreizügRL - gerade nicht erforderlich, dass der Antragsteller auch tatsächlich Familienangehöriger i. S. v. Art. 2 Nr. 2 FreizügRL bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU ist. Diese Frage ist vielmehr erst im Verfahren auf Ausstellung der Aufenthaltskarte zu klären. Die Verneinung führt zu deren Versagung. Die Bescheinigung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 FreizügRL stellt mithin eine bloße „Eingangsbestätigung“ dar. Die jeweilige Behörde hat es danach selbst in der Hand, durch eine zügige Bearbeitung des Antrags den Verwendungszeitraum einer derartigen Bescheinigung möglichst kurz zu halten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.03.2022 – 18 B 242/22 –, juris Rn. 9 f. Hier kommt noch hinzu, dass der Antragsteller außer den von der Antragsgegnerin angeforderten Unterlagen die von ihr für erforderlich gehaltene Heiratsurkunde zwar nicht im Original, aber jedenfalls in Form einer Kopie einer Echtheitsbestätigung der Heiratsurkunde für den Antragsteller und seine Ehefrau samt beglaubigter deutscher Übersetzung, die die Namen der Eheleute sowie den Ort und das Datum der Beurkundung enthalten, eingereicht hat. Dagegen ist der weitere Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die dem Antragsteller gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU auszustellende Bescheinigung mit der Nebenbestimmung zu versehen, dass die Erwerbstätigkeit gestattet ist, unbegründet. Diesbezüglich fehlt dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch. Er hat kein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausstellung einer Bescheinigung, nach der ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet ist. Weder das Freizügigkeitsgesetz/EU noch die Freizügigkeits-Richtlinie, die durch dieses Gesetz in nationales deutsches Recht umgesetzt wird, sehen die Ausstellung einer solchen Bescheinigung für einen Ausländer vor, der - wie der Kläger als Ehemann einer belgischen Staatsangehörigen – geltend macht, als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin selbst freizügigkeitsberechtigt zu sein. Die Berechtigung eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers, in einem Mitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger aufzunehmen, ist sekundärrechtlich in Art. 23 FreizügRL als Begleitrecht zum Recht dieses Familienangehörigen auf Aufenthalt nach Art. 7 Abs. 2 FreizügRL verankert. Sowohl das Recht auf Aufenthalt als auch das Begleitrecht auf Erwerbstätigkeit stehen dem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen als Inhalt seines (abgeleiteten) Freizügigkeitsrechts bei Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen unmittelbar aufgrund Unionsrechts zu. Als Nachweismittel für dieses (abgeleitete) Freizügigkeitsrecht sehen das Freizügigkeitsgesetz/EU und die Freizügigkeitsrichtlinie die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers (§ 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 FreizügRL) und die (Verfahrens)Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 FreizügRL vor, nicht dagegen eine Bescheinigung über die Berechtigung eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers zur Erwerbstätigkeit. Die Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige und die (Verfahrens)Bescheinigung haben dabei nur deklaratorischen Charakter. Die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die gemäß §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 5a Abs. 2 FreizügG/EU nach Vorlage der dort genannten Dokumente ausgestellt wird, hat demgemäß die Funktion eines Nachweismittels für das Freizügigkeitsrecht, das die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit bereits einschließt. Da die (Verfahrens)Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU demgegenüber allein dem Nachweis eines rechtmäßigen Aufenthalts des Familienangehörigen im Zeitraum zwischen der (meldebehördlichen) Anmeldung und der Entscheidung über die Ausstellung einer Aufenthaltskarte dient und unabhängig von der Vorlage von Dokumenten auszustellen ist, die die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts belegen, stellt sie kein Nachweismittel für ein das Recht auf Erwerbstätigkeit einschließendes Freizügigkeitsrecht dar. Es verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, dass weder das Freizügigkeitsgesetz/EU noch die Freizügigkeits-Richtlinie die Ausstellung eines Dokuments vorsehen, in dem einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers bescheinigt wird, zur Erwerbstätigkeit berechtigt zu sein. Den Rechtsschutzgarantien des Art. 47 EU-Grundrechte-Charta und des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügender gerichtlicher Rechtsschutz wird in Fällen, in denen eine Behörde das Recht eines freizügigkeitsberechtigten Drittstaatsangehörigen auf Erwerbstätigkeit in Abrede stellt, durch einen gegen den Behördenträger gerichteten Rechtsbehelf (allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO, gegebenenfalls Antrag auf Erlass einer auf die Feststellung einer entsprechenden Berechtigung gerichteten Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gewährleistet. Hält eine Behörde ein Freizügigkeitsrecht eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers trotz der gemäß § 5a Abs. 2 FreizügG/EU dokumentierten und damit formal vorliegenden Voraussetzungen eines Freizügigkeitsrechts eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers für nicht gegeben, weil der Familienangehörige dem Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachgezogen ist oder ihn nicht zu diesem Zweck begleitet hat, ist das in § 2 Abs. 7 FreizügG/EU geregelte Feststellungsverfahren zu beachten. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 07.08.2014 – 7 B 1216/14 –, juris Rn. 9-14; Kurzidem in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 42. Edition, Stand: 01.07.2024, § 5 FreizügG/EU Rn. 6.1. Vorliegend hat die Antragsgegnerin indes ein Recht des Antragstellers auf Erwerbstätigkeit nicht in Abrede gestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG und addiert zu einem Wert für die begehrte Ausstellung der Bescheinigung i.H.v. 625,00 Euro weitere 2.500,00 Euro bezüglich des Antrags, der auf die begehrte Nebenbestimmung gerichtet ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.