Beschluss
7 TG 3133/97
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1997:0905.7TG3133.97.0A
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Entscheidungsgründe
Die vom Senat mit Beschluß vom 2. September 1997 zugelassene Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28. Juli 1997 ist auch im übrigen zulässig. Die Beschwerde erweist sich zudem als begründet. Die Voraussetzungen für den vom Antragsteller begehrten Erlaß einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dabei kann der Senat offen lassen, ob der Antrag bereits daran scheitert, daß nur der Antragsteller als Vater den auf die Verletzung seines Elternrechts gestützten Antrag gestellt hat, das Elternrecht aber beiden Eltern gemeinsam zusteht (BVerfG, B. v. 15.06.1971 - 1 BvR 192/70 -, BVerfGE 31, 194 ), weshalb eine Antragstellung nur zusammen mit dem anderen Elternteil zulässig sein könnte, falls diesem ebenfalls das Sorgerecht zusteht (so OVG Lüneburg, B. v. 29.06.1981 - 13 B 27/81 -, NVwZ 1982, 321; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 1983, Rdnr. 112). Das bedarf deshalb keiner abschließenden Feststellung in tatsächlicher und Entscheidung in rechtlicher Hinsicht, weil es jedenfalls an der Dringlichkeit als einer weiteren Voraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung fehlt. Mit seinem Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, gegenüber seinen Kindern Unterricht nach Maßgabe des Erlasses vom 19. November 1996 zu unterlassen, erstrebt der Antragsteller in der Sache die Beibehaltung des Zustands vor Inkrafttreten des Erlasses, nämlich daß seine Kinder nur in der herkömmlichen Rechtschreibung und nicht auch nach den Regeln der reformierten Rechtschreibung unterrichtet werden. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine entsprechende einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, daß durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder wenn die Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, um wesentliche Nachteile abzuwenden, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung ist danach, daß der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte (Kopp, VwGO, 1994, § 123 Rdnr. 30 f.) oder der Ausgang des Hauptsacheverfahrens mindestens offen ist (Schoch u.a. , VwGO, Stand 1997, § 123 Rdnr. 70) und daß eine vorläufige Regelung zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes dringlich ist. Die vom Antragsteller bereits beim Verwaltungsgericht anhängig gemachte (Unterlassungs-) Klage hätte Erfolg, wenn mit einem den Kindern des Antragstellers nach Maßgabe des Erlasses erteilten Rechtschreibunterricht ein rechtswidriger Eingriff in eine rechtlich geschützte Position des Antragstellers drohen würde (BVerwG, U. v. 23.05.1989 - 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76; Redeker/von Oertzen, VwGO, 1997, § 42 Rdnr. 162). Der Antragsteller stützt seinen Unterlassungsanspruch darauf, daß ein nach Maßgabe des Erlasses erteilter Rechtschreibunterricht in das sich aus Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 55 Satz 1, 56 Abs. 6 HV ergebende Elternrecht eingreifen würde und daß dieser Eingriff eines formellen Gesetzes bedürfte, das gegenwärtig nicht vorliegt. Richtig ist, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen muß, wenn die Entscheidungen Maßnahmen betreffen, durch die der Grundrechtsgebrauch unmöglich, beeinträchtigt oder erschwert wird oder von denen erhebliche Gefahren für die grundrechtlich gesicherten Freiheiten ausgehen (BVerfG, B. v. 09.05.1972 - 1 BvR 518/62 u.a. -, BVerfGE 33, 125 , U. v. 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 u.a. -, BVerfGE 34, 165 , B. v. 06.06.1989 - 1 BvR 727/84 -, BVerfGE 80, 124 ) oder wenn dies wegen der demokratisch-rechtsstaatlichen Funktion des Gesetzesvorbehalts erforderlich ist (BVerfG, B. v. 21.12.1977 - 1 BvL 1/75 u.a. -, BVerfGE 47, 46 ). Im Bereich der Schule ist dies durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts und für den landesverfassungsrechtlichen Bereich durch den Hessischen Staatsgerichtshof dahingehend konkretisiert worden, daß zur Ausbalancierung des verfassungsrechtlich garantierten Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 GG bzw. Art. 55 Satz 1, 56 Abs. 6 HV) und des staatlichen Erziehungsauftrags (Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 56 Abs. 1 Satz 2 HV) die zentralen Bildungs- und Erziehungsziele (BVerfG, B. v. 21.12.1977 - 1 BvL 1/75 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, B. v. 15.11.1974 - VII C 8.73 -, BVerwGE 47, 194 ; vgl. hierzu und auch zu den folgenden Fragen HessStGH, U. v. 04.10.1995 - P.St. 1170 -, StAnz. 1995, 3391), die Festlegung von Bildungsgängen (BVerfG, U. v. 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 u.a. -, a.a.O.), schulpolitische Grundsatzentscheidungen (BVerwG, U. v. 13.01.1982 - 7 C 95.80 -, BVerwGE 64, 308) sowie die den Lebens- und Bildungsweg des Kindes prägenden Schulentscheidungen (BVerwG, U. v. 14.07.1978 - 7 C 11.76 -, BVerwGE 56, 155) im Hinblick auf die Bildung der Persönlichkeit des Kindes (BVerfG, B. v. 21.12.1977 - 1 BvL 1/75 u.a. -, a.a.O., ) vom Gesetzgeber selbst zu treffen sind, während etwa die ins einzelne gehende Ausgestaltung des Unterrichts in Lehrplänen in Form von Rechtsverordnungen erfolgen kann (BVerfG, B. v. 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 ; Kommission Schulrecht des Deutschen Juristentages, Schule im Rechtsstaat, Band 1, Entwurf für ein Landesschulgesetz, 1981, 66 ff.). Ob die Einführung der reformierten Rechtschreibung nach diesen Vorgaben eine wesentliche Entscheidung ist, die durch den Gesetzgeber getroffen werden muß - und deshalb nicht auf dem Erlaßwege erfolgen kann -, ist nicht nur politisch, sondern auch in Rechtswissenschaft (beispielsweise Kopke, Verfassungswidrige Rechtschreibreform, NJW 1996, 1081; Gröschner/Kopke, Die "Jenenser Kritik" an der Rechtschreibreform, JuS 1997, 298, einerseits; Hufeld, Verfassungswidrige Rechtschreibreform?, JuS 1996, 1072, andererseits) und Rechtsprechung (vgl. unter anderen die dem Senat vorliegenden Entscheidungen VG Wiesbaden, B. v. 28.07.1997 - 6 G 715/97 (1) -, NJW 1997, 2399, VG Hannover, B. v. 07.08.1997 - 6 B 4318/97 -, VG Gelsenkirchen, B. v. 11.08.1997 - 4 L 2293/97 -, einerseits; OVG Schleswig, B. v. 13.08.1997 - 3 M 17/97 -, VG Mainz, B. v. 04.08.1997 - 7 L 1423/97.MZ -, VG Weimar, B. v. 24.07.1997 - 2 E 1355/97.We -, NJW 1997, 2403, andererseits) umstritten. Mangels Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Eilverfahren braucht der Senat über diese Frage hier indessen nicht zu befinden. Gewisse Bedenken gegen die Richtigkeit der These von der Regelungsbedürftigkeit der Reform durch formelles Gesetz, die ihm bei summarischer Überprüfung der Frage gekommen sind, stellt er deshalb zurück; ihnen wird im Hauptsacheverfahren weiter nachzugehen sein. Es wird andererseits im Hauptsacheverfahren auch zu prüfen sein, ob es sich bei der reformierten deutschen Rechtschreibung um einen Gegenstand handelt, der in durch Rechtsverordnung zu erlassende Rahmenpläne nach § 4 HSchG aufzunehmen ist. Offenbleiben kann im Eilverfahren schließlich auch die für die Hauptsacheentscheidung bedeutsame Frage, ob die Vermittlung der reformierten deutschen Rechtschreibung im Schulunterricht - die Notwendigkeit einer formellgesetzlichen oder sonstigen normativen Regelung einmal unterstellt - Rechtspositionen des Antragstellers zu verletzen geeignet wäre. Denn jedenfalls fehlt es an der Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung. Dringlichkeit i.S.v. § 123 Abs. 1 VwGO ist gegeben, wenn die Rechtsbeeinträchtigung bzw. der Eintritt sonstiger wesentlicher Nachteile unmittelbar bevorsteht und deren Hinnahme unter Berücksichtigung der Bedeutung des betroffenen Rechts und des Gewichts der Beeinträchtigung für den Antragsteller unzumutbar erscheint (Schoch u.a. , a.a.O., § 123 Rdnr. 77 f.). Hierbei hat das Gericht die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen (BVerfG, B. v. 13.06.1979 - 1 BvR 699/77 -, BVerfGE 51, 268 , B. v. 10.07.1990 - 1 BvR 751/90 -, NJW 1991, 285; Kopp, a.a.O., Rdnr. 30 f.). Diese Abwägung geht zuungunsten des Antragstellers aus. Die obligatorische generelle Umstellung auf die neue Rechtschreibung ist gemäß Ziff. 3.2. des Erlasses zum 1. August 1998 vorgesehen; damit steht ein entsprechender Rechtschreibunterricht der Kinder des Antragstellers an der von ihnen besuchten Schule und in den von ihnen besuchten Klassen nicht unmittelbar bevor, sondern ist allenfalls in einem knappen Jahr zu erwarten. Angesichts der inzwischen von politischer Seite ins Gespräch gebrachten Regelung der Rechtschreibreform durch einen Staatsvertrag und angesichts der auf die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des OVG Schleswig vom 13. August 1997 - 3 M 17/97 - zu erwartenden Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht ist eine mögliche Gefährdung des vom Antragsteller geltend gemachten Elternrechts ab dem 1. August 1998 bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung gegenwärtig nicht hinreichend sicher absehbar und schon deshalb unabhängig davon, daß insoweit ein Unterricht nach Maßgabe des Erlasses nicht unmittelbar bevorsteht, der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht dringlich. Im Schuljahr 1997/98 steht nach der dienstlichen Erklärung der Schulleiterin der von den Kindern des Antragstellers besuchten Schule vom 29. August 1997, von der auszugehen ist - der Antragsteller hat anderes jedenfalls weder substantiiert dargetan geschweige denn glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) -, unmittelbar bevor, daß in dem den Kindern des Antragstellers erteilten Unterricht unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtschreibregeln anlaßbezogen Hinweise auf die neuen Rechtschreibregeln erfolgen und im Rahmen von Projekten die alten und die neuen Rechtschreibregeln einander gegenübergestellt werden. Aus der dienstlichen Erklärung der Schulleiterin ergibt sich in Übereinstimmung mit Ziff. 4.2. des Erlasses weiter, daß eine die Kinder des Antragstellers beeinträchtigende Leistungsbewertung nicht erfolgt. Darüber hinausgehende Maßnahmen hat der Antragsteller und haben seine Kinder jedenfalls für das Schuljahr 1997/98 nicht zu erwarten. Insbesondere ist eine vorgezogene generelle Umstellung des Unterrichts auf die Neuregelung der Rechtschreibung gemäß Ziff. 3. des Erlasses schon für das Schuljahr 1997/98 für diese Schule nicht beschlossen worden oder beabsichtigt, wie sich aus dem vom Antragsgegner vorgelegten Protokoll der Gesamtkonferenz vom 18. März 1997 und der dienstlichen Erklärung der Schulleiterin ergibt. Auch werden die Kinder des Antragstellers im Schuljahr 1997/98 nicht mit Einführungskursen in die neue Rechtschreibung konfrontiert werden, wie sie für Schulabgänger vorgesehen sind (Ziff. 2. des Erlasses), da sie keine Abschlußklassen besuchen. Bei der vom Senat vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf Seiten des Antragstellers dessen möglicherweise betroffenes Elternrecht in Rechnung zu stellen. Das daran anknüpfende Interesse des Antragstellers richtet sich darauf, daß seine Kinder, deren Rechtschreiberwerb allerdings im wesentlichen bereits abgeschlossen sein dürfte, nicht - auch nicht anlaßbezogen und auch nicht durch Gegenüberstellung der alten und neuen Rechtschreibregeln bei nach wie vor im Unterricht zugrundegelegter herkömmlicher Schreibweise - mit den neuen Rechtschreibregeln konfrontiert werden, weil der Antragsteller seine Kinder insoweit jedenfalls seinen Angaben zufolge nicht unterstützen kann und weil diese Maßnahmen sich unter Umständen auf die Festigung der erreichten Rechtschreibfähigkeiten seiner Kinder insbesondere dann hinderlich auswirken könnten, wenn sich bis zur generellen Umstellung der Rechtschreibung ab 1. August 1998 oder bei Erfolg der Klage des Antragstellers in der Hauptsache die herkömmliche Schreibweise durchsetzen sollte. Auf der anderen Seite ist das in diesem Zusammenhang ebenfalls zu berücksichtigende (HessStGH, B. v. 25.11.1982 - P.St. 930 -, DÖV 1983, 546) Interesse anderer Eltern auf Erteilung von Unterricht ihrer Kinder nach den neuen Rechtschreibregeln bzw. entsprechend der von der Schule für den Rechtschreibunterricht im Jahre 1997/98 vorgesehenen Praxis in Rechnung zu stellen. Und außerdem ist - abgesehen von Folgekosten etwa im Zusammenhang mit der Schulbuchbeschaffung - das vom Antragsgegner geltend gemachte öffentliche Interesse an der verzögerungsfreien, mit anderen Bundesländern, Institutionen und Staaten koordinierten Umsetzung der Rechtschreibreform zu berücksichtigen, wenngleich Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur der den Kindern des Antragstellers erteilte Unterricht ist. Unter Berücksichtigung dieser widerstreitenden Interessen ergibt sich zur Überzeugung des Senats, daß das bei der gegebenen Sachlage derzeit allenfalls marginal durch die bevorstehende Rechtschreibpraxis an der von seinen Kindern besuchten Schule im Schuljahr 1997/98 tangierte Elternrecht des Antragstellers und das hieran geknüpfte Interesse hinter dem durch die gegenläufigen Interessen anderer Eltern verstärkten öffentlichen Interesse zurücktreten muß und daß dies für den Antragsteller zumutbar ist. Nicht unberücksichtigt bleiben kann bei dieser Interessenabwägung auch, daß sich ein vorläufiges "Unterrichtsverbot" auf die beiden Kinder des Antragstellers zu beschränken hätte und dadurch eine organisatorisch schwer beherrschbare und im übrigen auch pädagogisch unhaltbare Situation für die von ihnen besuchten Klassen entstehen würde. Die Alternative zur Vermeidung solcher Schwierigkeiten wäre, die Praxis der betreffenden Schule insgesamt zu ändern. Beide Alternativen - organisatorisches und pädagogisches "Chaos" oder generelle Änderung der Schulpraxis im Sinne des Antragstellers - würden bei der gegebenen Sachlage angesichts der Vielzahl entgegenstehender öffentlicher und privater Interessen dem Gewicht des Elternrechts des Antragstellers nicht entsprechen. Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Die beiden Kinder des Antragstellers besuchten im Schuljahr 1996/97 die 9. bzw. 7. Klasse eines humanistischen Gymnasiums in M. Der Antragsteller wendet sich gegen die Umsetzung der von der Kultusministerkonferenz am 30. November/1. Dezember 1995 beschlossenen Einführung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung als verbindliche Grundlage für den Unterricht in allen Schulen durch den Antragsgegner. Die Umsetzung dieses Beschlusses hat der Kultusminister des Antragsgegners durch Erlaß zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung - Umsetzung - vom 19. November 1996 (VII A - 601/83 - 150 -, Abl. S. 616, im folgenden: Erlaß) geregelt. Darin ist u.a. vorgesehen, daß eine generelle Umstellung auf die neuen Rechtschreibregeln in allen Schulen obligatorisch ab dem 1. August 1998 erfolgt (Ziff. 3.2.), daß die Schulen aber fakultativ eine Umstellung schon ab dem 1. August 1997 vornehmen können, wenn die Gesamtkonferenz zustimmt und die Lehrer der Schule mit der Neuregelung vertraut sind (Ziff. 3.). Für Schulabgänger sind besondere Einführungskurse vorgesehen (Ziff. 2.), und bis zum Ende des Schuljahres 2004/05 sind bisherige Schreibweisen, die sich durch die neue Rechtschreibung ändern, nicht als falsch, sondern als überholt zu kennzeichnen (Ziff. 4.2.). Der Antragsteller erhob beim Verwaltungsgericht Klage auf Unterlassung der Erteilung eines den Vorgaben des Erlasses entsprechenden Unterrichts an seine Kinder (- 7 E 714/97 (1) -) und stellte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Diesen Antrag begründete er im wesentlichen damit, daß die Einführung der neuen Rechtschreibregeln in der Schule eines formellen Gesetzes bedürfe. Der Antragsteller beantragte sinngemäß, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, gegenüber seinen Kindern bis zum Abschluß des Klageverfahrens Unterricht nach Maßgabe des Erlasses zu unterlassen. Der Antragsgegner beantragte, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, die Einführung der neuen Rechtschreibregeln sei, gemessen an den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts im Schulrecht aufgestellten Maßstäben, keine wesentliche Entscheidung, außerdem hätten die Schüler bis zum Abschluß der Umstellungsphase am Ende des Schuljahres 2004/05 durch die Einführung der neuen Rechtschreibregeln keine Nachteile. Mit Beschluß vom 28. Juli 1997 gab das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung auf, gegenüber den Kindern des Antragstellers bis zum Abschluß des Klageverfahrens in der Hauptsache bzw. bis zum Inkrafttreten einer die Rechtschreibreform einführenden gesetzlichen Regelung Unterricht nach Maßgabe der Rechtschreibreform zu unterlassen. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, daß es sich bei der Einführung der neuen Rechtschreibregeln um eine wesentliche Entscheidung handele, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts nur vom Gesetzgeber beschlossen werden könne. Der Beschluß ist dem Antragsgegner am 30. Juli 1997 zugestellt worden. Auf den Antrag des Antragsgegners vom 6. August 1997, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 11. August 1997, hat der Senat die Beschwerde mit Beschluß vom 2. September 1997 - 7 TZ 2862/97 - zugelassen. Zur Begründung der Beschwerde trägt der Antragsgegner im wesentlichen vor, es fehle dem Antragsteller an der Antragsbefugnis, eine gesetzliche Regelung der Einführung der neuen Rechtschreibregeln sei nicht erforderlich und eine einstweilige Anordnung nicht dringlich. Aus der vom Antragsgegner vorgelegten dienstlichen Erklärung der Schulleiterin der von den Kindern des Antragstellers besuchten Schule ergibt sich, daß an dieser Schule eine fakultative vorgezogene generelle Umstellung auf die neuen Rechtschreibregeln gemäß Ziff. 3. des Erlasses bisher nicht erfolgt und auch nicht vorgesehen ist, daß im Schuljahr 1996/97 die bisherigen Rechtschreibregeln als Normen dargestellt und angewandt wurden, daß die unterrichtenden Lehrkräfte die bisherige Schreibweise beim Tafelanschrieb und selbst verfaßten Texten verwendet haben und daß in einigen wenigen Klassen die Schülerinnen und Schüler auch auf die zukünftig geltende Schreibweise hingewiesen, projektartig alte und neue Schreibweise einander gegenübergestellt und Regeln für beide formuliert worden sind und anhand des Kontrastes Sprachreflexion betrieben worden ist. Entsprechend solle auch im Schuljahr 1997/98 verfahren werden. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 28. Juli 1997 den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich im wesentlichen auf seinen bisherigen Vortrag und den erstinstanzlichen Beschluß. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der das Hauptsacheverfahren betreffenden Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - 6 E 714/97 (1) - verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.