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Beschluss

8 L 1521/11.F

VG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2011:0721.8L1521.11.F.0A
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Leitsätze
Zum Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Widerruf einer Pressemitteilung einer Gemeinde mit unzutreffendem Inhalt betreffend eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Braunkohlestaubfeuerungsanlage
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgegeben, ihre in der Pressemitteilung vom 30.03.2011 behaupteten Tatsachen, wonach a) das von der Anlage emittierte Quecksilber eingeatmet, die Böden belasten und mit dem Regen in den Main gelangen würde, b) beim Betrieb der Feuerungsanlage 2 Millionen Milligramm Quecksilber anfallen, c) gezielt und durch Tricks versucht werde, den Emissionshandel zu umgehen, d) die Genehmigung der Feuerungsanlage ohne jede Umweltprüfung auf Zuruf genehmigt werde, e) Braunkohlestaub der klimaschädlichste und schmutzigste Energielieferant sei, zu widerrufen per E-Mail an den Verteiler von Presse-, Rundfunk- und Fernsehvertretern, an den diese Pressemitteilung erfolgte (Anlage 1 zu der Antragsschrift vom 31.05.2011). 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Widerruf einer Pressemitteilung einer Gemeinde mit unzutreffendem Inhalt betreffend eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Braunkohlestaubfeuerungsanlage 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgegeben, ihre in der Pressemitteilung vom 30.03.2011 behaupteten Tatsachen, wonach a) das von der Anlage emittierte Quecksilber eingeatmet, die Böden belasten und mit dem Regen in den Main gelangen würde, b) beim Betrieb der Feuerungsanlage 2 Millionen Milligramm Quecksilber anfallen, c) gezielt und durch Tricks versucht werde, den Emissionshandel zu umgehen, d) die Genehmigung der Feuerungsanlage ohne jede Umweltprüfung auf Zuruf genehmigt werde, e) Braunkohlestaub der klimaschädlichste und schmutzigste Energielieferant sei, zu widerrufen per E-Mail an den Verteiler von Presse-, Rundfunk- und Fernsehvertretern, an den diese Pressemitteilung erfolgte (Anlage 1 zu der Antragsschrift vom 31.05.2011). 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 27.09.2010, zuletzt vervollständigt am 07.03.2011, erteilte ihr das Regierungspräsidium D die Genehmigung vom 18.04.2011 nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG -, auf dem auf dem Betriebsgelände der E GmbH gelegenen Grundstück F Gemarkung C (im Folgenden: Baugrundstück) eine Braunkohlenstaubfeuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) von 19,99 MW nach Nr. 1.2 Spalte 2 a) des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) - 4. BImSchV - zu errichten und zu betreiben. Sie soll als Stromquelle für die Produktion der E GmbH dienen. Dieses Betriebsgelände ist in dem seit dem 19.03.1966 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 24a Nr. 1 der Antragsgegnerin als Industriegebiet (GI) ausgewiesen. Auf Antrag der Antragstellerin ordnete das Regierungspräsidium D mit Bescheid vom 26.04.2011 die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Am 30.03.2011 übermittelte die Stadträtin der Antragsgegnerin für Umwelt, Gesundheit und Personal G in ihrer amtlichen Funktion (Umweltdezernat) per E-Mail an einen ausgewählten Verteiler von Presse-, Rundfunk- und Fernsehvertretern (Anlage 1 zu der Antragsschrift; Bl. 33 Gerichtsakte ) ihre in ihrer Funktion als Umweltdezernentin abgegebene Pressemitteilung vom 30.03.2011 (Bl. 34 bis 36 GA). Diese hat folgenden Wortlaut: „Pressemitteilung „Kein Braunkohlestaubkraftwerk in C" Umweltdezernentin G pocht auf Akteneinsicht beim RP / Befremdet über zustimmende Stellungnahmen aus dem Planungsdezernat C´s Umweltdezernentin G lässt alle rechtlichen Mittel prüfen, um ein geplantes Braunkohlekraftwerk auf dem Gelände des E-Industrieparks in C noch zu verhindern. „Braunkohlestaub ist der klimaschädlichste und schmutzigste Energielieferant", sagte G. Das von der A AG geplante Kraftwerk für Prozesswärme und Strom würde jährlich bis zu 50.000 Tonnen CO2 ausstoßen - mehr als die Heizung für 15.000 Wohnungen. Mit ihren Planungen für ein solches Kraftwerk inmitten des Ballungsraums stelle sich die E nicht nur gegen die Stadt, sondern auch gegen hunderte von Unternehmen, die sich in C für den Klimaschutz engagierten. „Überdies würde ein Braunkohlekraftwerk die Atemluft mit Stickoxiden und Staub belasten", warnte G. „Da die europäischen Grenzwerte ohnehin schon überschritten werden, müssen Land und Regierungspräsidium erklären, wie die Zusatzbelastung für den Ballungsraum kompensiert werden soll. In dieser Hinsicht gibt es aber keinerlei Auskunft." Bei der Verbrennung von Braunkohle falle zudem giftiges Quecksilber an. Das Schwermetall werde eingeatmet, belaste die Böden und gelange mit dem Regen auch in den Main. Wie G mitteilte, haben sich die E-Geschäftsführung, der Kraftwerksbetreiber A und das Regierungspräsidium D offenbar auf ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit verständigt. Zudem werde gezielt versucht, den Emissionshandel zu umgehen, indem die geplante Gesamtwärmeleistung des Kraftwerks auf 19,99 Megawatt gedrosselt werde. Ab 20 Megawatt würde die Anlage dem Emissionshandel unterliegen. „Dass das Regierungspräsidium solche Tricks mitträgt, ist verheerend. Dadurch wird diesem Projekt ein nicht zu rechtfertigender Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Anlagen verschafft, die deutlich umweltfreundlicher sind", sagte G. „Für den Bau von drei Windrädern fordert der RP zwanzig Gutachten, ein Braunkohlekraftwerk genehmigt er ohne jede Umweltprüfung auf Zuruf." Das Regierungspräsidium hat auf den Einwand des Umweltamtes, dass die Genehmigungsunterlagen nicht vollständig seien, das Projekt also nicht prüffähig sei, nicht reagiert, mittlerweile aber ohne weitere Auseinandersetzung mit den Einwänden des Umweltamtes eine Teilbaugenehmigung erteilt. Die lntransparenz gehe mittlerweile soweit, dass das Regierungspräsidium der Stadt C Akteneinsicht verweigere. „So etwas habe ich im Umgang zwischen RP und der Stadt als Innmissionsschutzbehörde noch nicht erlebt. Es ist doch offenkundig, dass dieses Vorhaben Auswirkungen auf die Stadt und, ihre Bevölkerung haben wird." G sieht allerdings auch innerhalb der Stadtverwaltung Klärungsbedarf. So hätten Bauaufsicht und Planungsamt offenbar ihr Einvernehmen zu dem Braunkohlekraftwerk erklärt, ohne zu erkennen, wie sehr das Vorhaben allen Entwicklungszielen C‘s zuwiderläuft. „Auch der Planungsdezernent kennt das städtische Klimaschutzkonzept und weiß, dass wir uns als grüne Hauptstadt Europas bewerben möchten. Dabei kommt es aber nicht nur auf die Vorgärten an, sondern auch auf die Hinterhöfe." G forderte die Umweltverbände auf, ihre Beteiligung an dem Verfahren einzufordern. Sie sicherte zu, dass die Stadt alles unternehmen werde, damit sämtliche Fakten über das Braunkohlekraftwerk ans Licht kommen. „Ich hoffe, dass das Regierungspräsidium noch einmal umdenkt, und ich erwarte von der Landesregierung, dass sie sich in dieses Vorhaben einschaltet. Wir wollen in C ein attraktiver Standort für die Chemie sein, aber nicht zu chinesischen Umwelt- und Genehmigungsbedingungen." Die wichtigsten Daten im Überblick: Betreiber: A AG Leistung der Anlage: 19,99 Megawatt Brennstoff: bis zu 28.000 Tonnen Braunkohlestaub CO 2 -Emissionen: bis zu 50.000 Tonnen Schwefeldioxid: 200.000 Kilogramm Stickoxide: 60.000 Kilogramm Staub: 5.000 Kilogramm Quecksilber: 2 Millionen Milligramm Für Rückfragen steht das Umweltdezernat ….“ Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.04.2011, auf das Bezug genommen wird, forderte die Antragstellerin von der Antragsgegnerin und deren Umweltdezernentin den Widerruf der Aussagen in der vorgenannten Pressemitteilung (Bl. 37 GA). Ein solcher erfolgte nicht. Mit am 31.05.2011 bei Gericht eingegangenem anwaltlichem Telefax vom 31.05.2011, auf das Bezug genommen wird, hat die Antragstellerin um Eilrechtsschutz nachgesucht. Die Antragstellerin legt in der Antragsschrift und in ihrem anwaltlichen Telefax vom 28.06.2011, auf das ebenfalls Bezug genommen wird, unter Beifügung zahlreicher Nachweise näher dar, dass die Umweltdezernentin der Antragsgegnerin nicht zu der vorgenannten Pressemitteilung befugt war und dass die in ihrem nachgenannten Antrag genannten Aussagen in dieser Pressemitteilung unzutreffend sind und dass sie einen Anspruch auf Widerruf hat. Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, ihre in der Pressemitteilung vom 30.03.2011 behaupteten Tatsachen zu widerrufen, wonach a) das von der Anlage emittierte Quecksilber eingeatmet, die Böden belasten und mit dem Regen in den Main gelangen würde, b) beim Betrieb der Feuerungsanlage 2 Millionen Milligramm Quecksilber anfallen, c) gezielt und durch Tricks versucht werde, den Emissionshandel zu umgehen, d) die Genehmigung der Feuerungsanlage ohne jede Umweltprüfung auf Zuruf genehmigt werde, e) Braunkohlestaub der klimaschädlichste und schmutzigste Energielieferant sei. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt mit Schreiben vom 08.06.2011 und vom 14.07.2011, auf die Bezug genommen wird, dem Antrag entgegen. Mit Beschluss vom 20.07.2011 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Für den vorliegenden Eilantrag, mit dem die Antragstellerin von der Antragsgegnerin mittels einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - den Widerruf von Teilen der vorgenannten Pressemitteilung begehrt, ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. Denn diese Presseerklärung ist ausweislich des E-Mail-Verteilers von der Umweltdezernentin der Antragsgegnerin in amtlicher Eigenschaft abgegeben worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1988 - 3 C 65.85 -, NJW 1989, 412; Hamburg. OVG, Beschluss vom 24.08.1994 - Bs III 326/93 -, NVwZ 1995, 498; VG Arnsberg, Beschluss vom 16.09.2008 - 12 L 597/08 -). Die sich gegen nach ihrer Meinung unzutreffende amtliche Äußerungen mit dem Ziel des Widerrufs zur Wehr zu setzende Antragstellerin ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1980 - 7 C 42.78, BVerwGE 59, 319; Urteil vom 29.011987 - 2 C 34.85 -, BVerwGE 75, 354; Beschluss vom 27.03.1996 - 8 B 33.96 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 16.09.2008 - 12 L 597/08 -). Das Eilrechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. Gegenstand der sog. Sicherungsanordnung nach dieser Vorschrift ist die Sicherung eines bestehenden Zustandes, womit sie vor allem den vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf Abwehrrechte (Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch) des Antragstellers bezweckt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO), der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, und dem Anordnungsanspruch, d.h. dem (mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiellen Anspruch identischen) materiellen Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht (allg. Auffass., vgl. z.B. Hess. VGH, Beschluss vom 30.03.1983 - 2 TG 26/83 -, NJW 1983, 2280; Beschluss vom 13.06.1988 - 1 TG 2054/88 -, NVwZ-RR 1989, 30; Beschluss vom 05.09.1997 - 7 TG 3133/97 -, NJW 1997, 2970; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 123 Rn. 6). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - sind Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft zu machen. Streitgegenstand i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Richtigkeit der von der Antragstellerin für unzutreffend gehaltenen Ausführungen in der Pressemitteilung. Die auf Widerruf einer unzutreffenden Äußerung gerichtete öffentlich-rechtliche Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.1979 - X 639/78 -). Korrespondierender Eilrechtsschutz ist somit, wie ausgeführt, der nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen, wenn wie hier die Antragstellerin sich durch die beanstandeten Äußerungen insbesondere in ihrem Recht auf Freiheit der Berufsausübung i.S.d. Art. 12 Abs. Grundgesetz - GG - (s.u.) beeinträchtigt sieht, nämlich dadurch, wie die Antragstellerin in der Antragsschrift näher dargelegt und glaubhaft gemacht hat (Bl. 4 und 5 GA), dass die Antragsgegnerin durch ihre Umweltdezernentin mittels amtlicher Presseerklärung versucht, Widerstand gegen die Braunkohlenstaubfeuerungsanlage zu erzeugen mit dem Ziel, diese zu verhindern oder zumindest wesentlich zu verzögern. Auch ist ein Anordnungsanspruch zu bejahen. Der auf Widerruf bestimmter Passagen der Presseerklärung gerichtete öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch entspricht dem privatrechtlichen Unterlassungsanspruch, der für diese Fallkonstellationen in § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat. Anspruchsgrundlage ist mithin mangels spezieller öffentlich-rechtlicher Bestimmungen § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in analoger Anwendung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.1979 - X 639/78 -; Hamburg. OVG, Beschluss vom 24.08.1994 - Bs III 326/93 -, NVwZ 1995, 498; VG Stuttgart, Beschluss vom 17.05.2002 - 1 K 1418/02 -). Danach kann, wenn andere als Eigentumsrechte beeinträchtigt werden, von dem Störer die Beseitigung der widerrechtlichen Beeinträchtigung verlangt werden (Folgenbeseitigungsanspruch). Zu diesen geschützten Rechten zählen die von der Antragstellerin zu Recht für sich reklamierten Rechte auf Freiheit der Berufsausübung i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG sowie am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 17.05.2002 - 1 K 1418/02 -), die Betriebsinvestitionen wie die Errichtung und den Betrieb der Braunkohlenstaubfeuerungsanlage erfassen. Art. 12 Abs. 1 GG konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab; Schutzgut der Bestimmung ist auch die Erwerbszwecken dienende freie unternehmerische Betätigung im Rahmen der bestehenden Rechtsordnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.05.1987 - 1 BvR 981/81 -, BVerfGE 75, 284; Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209; BVerwG, Urteil vom 18.10.1990 - 3 C 2.88 -, BVerwGE 87, 37). In den solchermaßen geschützten rechtlichen Bereich der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin mit der Pressemitteilung, die ihr zurechenbar ist, da sie von ihrer Umweltdezernentin in amtlicher Funktion erfolgt ist, mit offenkundig massiven Vorwürfen in unzulässiger Weise, wie noch näher auszuführen ist, eingegriffen mit der Absicht, das Vorhaben der Antragstellerin zu verhindern oder zumindest wesentlich zu verzögern. Insoweit ist kein finaler Eingriff in die Grundrechtsausübung erforderlich, sondern es ist ausreichend, dass wie hier eine mittelbare Beeinträchtigung den Charakter einer grundrechtsspezifischen Beeinträchtigung aufweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 - 1 BvR 558/91 u.a. -, BVerfGE 105, 252; BVerwG, Urteil vom 18.04.1985 - 3 C 34.84 -, Urteil vom 18.04.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183; Urteil vom 06.11.1986 - 3 C 72.84 -, BVerwGE 75, 109; Urteil vom 18.10.1990 - 3 C 2.88 -, BVerwGE 87, 37; Urteil vom 27.03.1992 - 7 C 21.90 -, BVerwGE 90, 112; Urteil vom 23.05.1989 - 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.07.2005 - 15 B 1009/05 -, NVwZ-RR 2006, 273 ; Beschluss vom 16.12.2003 - 15 B 2455/03 -, NVwZ-RR 2004, 283). Für die Pressemitteilung fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage; deshalb erweist sie sich als rechtswidrig. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin folgt eine Ermächtigungsgrundlage nicht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG über die kommunale Selbstverwaltung. Denn diese Befugnis für Gemeinden zur Regelung aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung besteht nach dieser Bestimmung nur „im Rahmen der Gesetze“. Das für das Vorhaben der Antragstellerin erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach den §§ 4 ff. Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - und die im Rahmen dieses Verfahrens vorzunehmende Bewertung der Umwelteinwirkungen ist vollständig den Gemeinden und somit auch der Antragsgegnerin entzogen; dafür ist ausschließlich die staatliche Behörde Regierungspräsidium Darmstadt zuständig. Auch ist der Schutz von Leben und Gesundheit der Gemeindeeinwohner durch die Erhaltung einer intakten Umwelt nicht vom Selbstverwaltungsrecht des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG umfasst. Gemeinden und damit auch der Antragsgegnerin steht deshalb nicht das Recht zu, die Rechte ihrer Bürger als „Sachwalter des öffentlichen Interesses“ wahrzunehmen (allg. Auffass., vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209; Urteil vom 27.03.1992 - 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96; Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 26.94 -, NVwZ 1997, 169; Hess. VGH, Beschluss vom 19.05.2005 - 3 UE 2829/04 -, BauR 2006, 811 = BRS 69 Nr. 173; Hornmann, Hessische Bauordnung , Kommentar, 2. Aufl. 2011, § 62 Rn. 62b). Das von dem Selbstverwaltungsrecht des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG erfasste Befugnis der Antragsgegnerin, bauplanungsrechtliche Regelungen für ihr Gemeindegebiet mittels Bebauungsplänen zu treffen, ist nicht beeinträchtigt. Für das Baugrundstück hat die Antragsgegnerin in ihrem vorgenannten Bebauungsplan Industriegebiet (GI) festgesetzt. Nach § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB - und § 9 Baunutzungsverordnung - BauNVO - i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sind damit dort grundsätzlich auch Braunkohlestaubkraftwerke bauplanungsrechtlich zulässig (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 9 Rn. 1.1 und 2.1). Überdies erteilte die Antragsgegnerin, ohne dass es deshalb darauf ankam, durch ihr Stadtplanungsamt unter dem 08.11.2010 ihr gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu dem Braunkohlestaubkraftwerksvorhaben der Antragstellerin. Überdies hätte die Antragstellerin, wenn sie dieses Vorhaben der Antragstellerin hätte verhindern wollen, durch ihre Stadtverordnetenversammlung nach den §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 BauGB die Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes mit dem Ziel, derartige Kraftwerke nach § 1 Abs. 5 BauNVO auszuschließen, beschließen und bei der Genehmigungsbehörde Regierungspräsidium D die Zurückstellung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrages nach § 15 BauGB beantragen können. Nach der erstgenannten Vorschrift kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die u.a. nach § 9 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Nach der letztgenannten Bestimmung hat die Genehmigungsbehörde unter den Voraussetzungen des § 14 BauGB für eine Veränderungssperre auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde (vgl. dazu z.B. Hornmann in Spannowsky/Uechtritz, BeckOK Beck’scher Online-Kommentar Öffentliches Baurecht § 15 Rn. 1 ff.; ders. in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, Kommentar, 1. Aufl. 2009, § 15 Rn. 1 ff.). Solchermaßen hat sich die Umweltdezernentin der Antragsgegnerin bei der Antragsgegnerin offensichtlich nicht durchsetzen können, wie ihre Angriffe in der Pressemitteilung auf das Planungsdezernat der Antragsgegnerin zeigen. Die von der Antragsgegnerin beanspruchte Informationsbefugnis ergibt sich auch nicht daraus, dass sie gegen die der Antragstellerin vom Regierungspräsidium D erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 18.04.2011 am 19.05.2011 Klage erhoben (Az. 8 K 1422/11.F) und am 28.06.2011 um Eilrechtsschutz (Az. 8 L 1767/11.F) nachgesucht hat, denn mit der zeitlich vorgelagerten Pressemitteilung wird offensichtlich nicht über diese Verfahren und das Vorbringen der Antragsgegnerin in denselben informiert. Unzutreffend ist es, wenn die Antragsgegnerin ihre Informationsbefugnis aus Art. 2 Nr. 2 Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG vom 28.01.2003 (ABl. EU Nr. L 41 S. 26) und aus dem der Umsetzung derselben dienenden Hessischen Umweltinformationsgesetz - HUIG - meint herleiten zu können, denn dort ist nur den Fall geregelt, dass die Antragsgegnerin von Dritten auf Erteilung bestimmter bei ihr vorhandener Umweltinformationen in Anspruch genommen wird (vgl. die §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 HUIG), nicht jedoch eine Befugnis, sich zu sonstigen, diesen Regelungen nicht unterfallenden Sachverhalten mit Umweltbezug zu äußern. Eine Ermächtigungsgrundlage folgt auch nicht aus der durch Art. 5 GG geschützten Meinungsäußerungsfreiheit. Denn juristische Personen des öffentlichen Rechts und staatliche Organe können sich nicht auf die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, 1. Alt. GG berufen, denn sie sind keine Grundrechtsträger und diese Verfassungsnorm verleiht nur Schutzrechte gegen den Staat (funktionellen Unterscheidung zwischen Grundfreiheiten und staatlicher Kompetenz). Sie dürfen ihre Meinung nur im Rahmen der für sie geltenden Kompetenznormen äußern (allg. Auffass., vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 08.06.1982 - 2 BvE 2/82 -, BVerfGE 60, 374; BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 5.96 -, BVerwGE 104, 323; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.08.1994 - 20 B 1361/84 -, NVwZ 1985, 124; Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2009, Art. 5 Rn. 39 ff.; von Münch, Grundgesetz, Kommentar, 5 Aufl. 2000, Art. 5 Rn. 7; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, 10. Aufl. 2009, Art. 5 Rn. 8; v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Kommentar, 5. Aufl. 2005; Art. 5 Rn. 184; Dreier, Grundgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2004, Art. 5 Rn. 119). Solche bestehen nach dem Vorstehenden hier jedoch nicht. Auch ist § 66 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung - HGO - keine solche Kompetenznorm. Danach hat der Gemeindevorstand die Bürger in geeigneter Weise, insbesondere durch öffentliche Rechenschaftsberichte, über wichtige Fragen der Gemeindeverwaltung zu unterrichten und das Interesse der Bürger an der Selbstverwaltung zu pflegen. Hier wird bereits nicht über eine wichtige Frage der Gemeindeverwaltung unterrichtet, sondern es werden Ausführungen zu dem Vorhaben der Antragstellerin gemacht. Zudem zielt diese Vorschrift auf eine bloße Unterrichtung der Bürger, nicht aber - wie unten ausgeführt wird - durch unzutreffende Aussagen auf eine verhaltenslenkende Beeinflussung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 27.09.1994 - 14 TG 1743/93 -, NVwZ 1995, 611 ). Endlich liegt, wie ausgeführt, kein Fall der Selbstverwaltung vor. Schließlich kann zugunsten der Antragsgegnerin nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung greifen, wonach die Befugnis zu mittelbaren Grundrechtseingriffen durch Hinweise, Warnungen oder Empfehlungen in einzelnen Fällen unmittelbar aus dem Grundgesetz hergeleitet wird und dabei auf den Rechtsgedanken einer staatlichen Schutzpflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1989 - 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 77) abgestellt wird, die etwa eingreifen kann, wenn das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) von privater Seite gefährdet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1990 - 3 C 2.88 -, BVerwGE 87, 37), denn diese Befugnis wird nur dem Verfassungsorgan Bundesregierung wegen deren Aufgabe, gesellschaftliche Probleme zu erkennen und zu beheben und die Politik im Ganzen verantwortlich zu leiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1990 - 3 C 2.88 -, BVerwGE 87, 37), zugestanden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 27.09.1994 - 14 TG 1743/93 -, NVwZ 1995, 611). Zusammenfassend ergibt sich, dass für die Pressemitteilung der Umweltdezernentin der Antragsgegnerin keine Ermächtigungsgrundlage besteht. Deshalb ist sie rechtswidrig. Zudem enthält diese Pressemitteilung die in dem Eilantrag aufgeführten falschen Tatsachenbehauptungen. Auch dies führt zur Rechtswidrigkeit. Für die Pressemitteilung der Umweltdezernentin der Antragsgegnerin gilt wie für jede Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung das auf Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die vollziehende Gewalt an Gesetze und Recht gebunden sind, beruhende Sachlichkeitsgebot. Aus ihm folgt die Verpflichtung, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden müssen und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen sowie auf einem im Wesentlichen zutreffenden und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen (allg. Auffass., vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 - 1 BvR 558/91 u.a. -, BVerfGE 105, 252; Beschluss vom 25.03.1981 - 2 BvE 1/79 -, BVerfGE 57, 1; VG Frankfurt/M., Urteil vom 03.08.2005 - 7 E 2234/04 (V) -, NVwZ 2006, 720; vgl. auch VG Frankfurt/M., Urteil vom 12.11.2010 - 8 K 3407/09.F -, LKRZ 2011, 77; Hornmann, Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung , Kommentar, 2. Aufl. 2008, § 5 Rn. 12 ff.). Zu beurteilen ist dies nach dem Sinn, der sich nach dem Gesamtinhalt der Äußerungen dem unbefangenen Leser aufdrängt (allg. Auffass., vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.1979 - X 639/78 -). Nach diesen Kriterien erweisen sich die mit dem Eilantrag beanstandeten Aussagen in der Pressemitteilung als unzutreffend. Dies gilt zunächst für die in engem Zusammenhang stehenden Beanstandungen der Antragstellerin, dass „das von der Anlage emittierte Quecksilber eingeatmet, die Böden belasten und mit dem Regen in den Main gelangen würde“ und dass „beim Betrieb der Feuerungsanlage 2 Millionen Milligramm Quecksilber anfallen“. Dazu heißt es in der Pressemitteilung: „Bei der Verbrennung von Braunkohle falle zudem giftiges Quecksilber an. Das Schwermetall werde eingeatmet, belaste die Böden und gelange mit dem Regen auch in den Main.“ sowie unter der Überschrift „Die wichtigsten Daten im Überblick“„Quecksilber: 2 Millionen Milligramm“ sowie „Wir wollen in C ein attraktiver Standort für die Chemie sein, aber nicht zu chinesischen Umwelt- und Genehmigungsbedingungen.“ Zur Überzeugung des Gerichts hat die Antragstellerin mit dem mit der Antragsschrift vorgelegten Gutachten des TÜV Nord „Schornsteinhöhenberechnung, Stellungnahme zur Emissionsrelevanz und Immissionsprognose“ vom 20.09.2010 (im Folgenden: TÜV-Gutachten) glaubhaft gemacht, dass nach dem anerkannten und von Genehmigungsbehörden herangezogenen Berechnungsverfahren JOCKEL/HARTJE rein rechnerisch lediglich 17 mg/h emittiert werden, was 148.920 mg/a im Volllastbetrieb ohne Berücksichtigung von notwendigen Revisionen etc. entspricht. Dies sind gerundet 150 g Quecksilber im Jahr und nicht wie von der Antragsgegnerin angegeben „2 Millionen Milligramm“, d.h. 2 kg im Jahr. In ihrem vorgenannten Antragserwiderungsschreiben vom 08.06.2001 geht die Antragsgegnerin noch von einem Wert von 1,5 kg im Jahr aus. Die Mitteilung „Quecksilber: 2 Millionen Milligramm“ in der amtlichen Pressemitteilung der Umweltdezernentin der Antragsgegnerin ist somit objektiv falsch und es liegt ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot vor. Die Antragstellerin weist in diesem Zusammenhang weiter zutreffend auf Nr. 4.6.1.1 Tabelle 7 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511) - TA Luft - hin. Die TA Luft ist eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach § 48 BImSchG zur Durchführung des BImSchG und der auf Grund des BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes. Nach Nr. 1 TA Luft dient die TA Luft als zu beachtende normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift (allg. Auffass., vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 15.02.1988 - 7 B 219.87 -, NVwZ 1988, 824; Beschluss vom 31.03.1996 - 7 B 164.95 -, NVwZ-RR 1996, 498; Hornmann, Hessische Bauordnung , Kommentar, 2. Aufl. 2011, § 3 Rn. 38) dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen i.S. der Begriffsbestimmung in § 3 BImSchG durch Luftverunreinigungen, um ein hohes Schutzniveau der Umwelt insgesamt zu erreichen. Im Hinblick auf Nr. 4.6.1.1 Tabelle 7 hat die Antragstellerin mit dem von ihr vorgelegten vorgenannten TÜV-Gutachten zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, dass eine in der Pressemitteilung behauptete Gesundheitsgefährdung nach diesen maßgeblichen rechtlichen Maßstäben ausgeschlossen werden kann, wenn darin in Bezug auf Schwermetalle und somit auch Quecksilber ausgeführt wird: „Selbst unter der Annahme, dass die im Braunkohlestaub enthaltenen Schwermetalle zu 100 % emittiert würden, was natürlich nicht der Fall ist, da eine Einbindung in der Asche und eine Abscheidung im Filter erfolgt, würden die Massenstromschwellen nach Tabelle 7 TA Luft unterschritten werden, wie aus nachfolgender Tabelle 5.3 ersichtlich ist.“ Diese Tabelle 7 zu Nr. 4.6.1.1 TA Luft sieht als Bagatellmassenströme für Quecksilber und seine Verbindungen (Hg) einen Bagatellmassenstrom von 0,025 kg/h = 25.000 mg/h an, und nach der vorgenannten Tabelle 5.3 in dem TÜV-Gutachten wird bei einem Volllastbetrieb der geplanten Braunkohlenstaubfeuerungsanlage (19,99 MW = 3.256 kg/h Braunkohlestaub) ein Wert von 3.256 mg/h für Bagatellmassenströme für Quecksilber erreicht. Auch die erhebliche Gesundheitsgefahren suggerierenden Ausführungen „Das Schwermetall werde eingeatmet, belaste die Böden und gelange mit dem Regen auch in den Main“ sowie die unzulängliche rechtliche Standards zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Bezug auf die Braunkohlenstaubfeuerungsanlage zum Ausdruck bringende Formulierung „Wir wollen in C ein attraktiver Standort für die Chemie sein, aber nicht zu chinesischen Umwelt- und Genehmigungsbedingungen“ in der Pressemitteilung sind somit falsch und es liegt auch insoweit ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot vor. Nach den vorgenannten Kriterien erweist sich auch die mit dem Eilantrag beanstandete Aussage, „dass gezielt und durch Tricks versucht werde, den Emissionshandel zu umgehen“ in der Pressemitteilung als unzutreffend. Dazu heißt es in der Pressemitteilung: „Zudem werde gezielt versucht, den Emissionshandel zu umgehen, indem die geplante Gesamtwärmeleistung des Kraftwerks auf 19,99 Megawatt gedrosselt werde. Ab 20 Megawatt würde die Anlage dem Emissionshandel unterliegen. Dass das Regierungspräsidium solche Tricks mitträgt, ist verheerend. Dadurch wird diesem Projekt ein nicht zu rechtfertigender Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Anlagen verschafft, die deutlich umweltfreundlicher sind.“ Diese Aussagen sind unzutreffend. Zutreffend ist insoweit lediglich, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz) - TEHG - i.V.m. Anhang 1, Abschnitt „Energieumwandlung und -umformung“, Punkte II. und III., Braunkohlenstaubfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 MW nicht unter das TEHG fallen. Mit dieser Grenzziehung hat der Bundesgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er in dem Betrieb einer diesen Grenzwert unterschreitenden derartigen Anlage noch keine Tätigkeiten, durch die, wie in § 1 TEHG über den Zweck des Gesetzes formuliert ist, in besonderem Maße Treibhausgase emittiert werden, sieht. Da Schutzgut des Art. 12 Abs. 1 GG, wie oben unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht ausgeführt wurde, auch die Erwerbszwecken dienende freie unternehmerische Betätigung im Rahmen der bestehenden Rechtsordnung ist, stellt die Qualifizierung des Ausnutzens des vom Gesetzgeber im TEHG eingeräumten Rahmens mit der abwertenden Qualifizierung, dass es sich dabei um „Tricks“ und mithin um ein unerlaubtes Täuschungsmanöver (vgl. Duden-online) handele, einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot, wie es vorstehend umschrieben wurde, dar. Schließlich erweist sich nach den vorgenannten Kriterien auch die mit dem Eilantrag beanstandete Aussage, „dass die Genehmigung der Feuerungsanlage ohne jede Umweltprüfung auf Zuruf genehmigt werde“ in der Pressemitteilung als unzutreffend. Dazu heißt es in der Pressemitteilung: „Für den Bau von drei Windrädern fordert der RP zwanzig Gutachten, ein Braunkohlekraftwerk genehmigt er ohne jede Umweltprüfung auf Zuruf.“ Ausweislich der (der Antragsgegnerin zum Zwecke der Akteneinsicht in den vorgenannten Verfahren 8 K 1422/11.F und 8 L 1767/11.F übersandten) Behördenakten des Regierungspräsidiums D betreffend das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren stellte die Antragstellerin im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens unter dem 20.08.2010 einen Antrag nach § 3a Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - mit diesbezüglichen Unterlagen im Umfang von 32 Seiten. Ausweislich des der Antragsgegnerin vorliegenden vorgenannten Genehmigungsbescheides vom 18.04.2011 lagen dieser Genehmigung „32 Seiten Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung“ zugrunde. Ausweislich des im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 11.04.2011 auf Seite 618 öffentlich bekannt gemachten Bescheides des Regierungspräsidiums D vom 21.03.2011 kam dieses aufgrund seiner Prüfung nach § 3e i.V.m. § 3c UVPG zu dem Ergebnis, „dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist“. Dieses Prüfungsergebnis wird in dem vorgenannten Genehmigungsbescheid vom 18.04.2011 auf Seite 30 wiedergegeben und es wird ausgeführt, „dass festzustellen bleibt, dass das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bereits wesentliche Elemente einer Umweltverträglichkeitsprüfung enthält“ und dass bei dieser Prüfung das „Dezernat V 53.1 Naturschutz“ des Regierungspräsidiums beteiligt wurde. Somit ist auch die Aussage in der Pressemitteilung, dass das Vorhaben der Antragstellerin „ohne jede Umweltprüfung auf Zuruf genehmigt worden sei“ falsch. Endlich erweist sich nach den vorgenannten Kriterien auch die mit dem Eilantrag beanstandete Aussage „Braunkohlestaub ist der klimaschädlichste und schmutzigste Energielieferant" in der Pressemitteilung als unzutreffend. Da die Antragsgegnerin in ihrer Pressemitteilung zu diesem Satz in der Pressemitteilung keine weiteren Ausführungen macht, erschließt sich nicht, was sie mit dieser Aussage im Konkreten meint. Deshalb ist diese pauschale und undifferenzierte Aussage für sich genommen nach den vorgenannten Kriterien unsachlich. Den von der Antragsgegnerin zu erbringenden Nachweis der Richtigkeit ihrer Aussage ist sie schuldig geblieben. Das mit von ihr mit dem Schreiben vom 08.06.2011 vorgelegte „Hintergrundpapier zum Gutachten: Braunkohle - ein subventionsfreier Energieträger?“ des Umwelt-Bundesamtes vom Oktober 2004 und der vorgelegte Internetauszug Westdeutscher Rundfunk „Quarks und Co“ - Sendungsbeiträge vom 14.04.2009 mit der Überschrift „Wie klimaschädlich ist Braunkohle?“ betreffen die Stromproduktion mittels Verfeuerung von Rohbraunkohle in Großkraftwerken der Energieversorger, etwa RWE, und enthalten keine Aussagen zu einer sich davon grundlegend unterscheidenden Braunkohlenstaubfeuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) von unter 20 MW, d.h. einer kleinen Feuerungsanlage. Beide Papiere sind also als Nachweis ungeeignet. Dies hat auch die Antragstellerin mit der Dokumentation Anlage 8 zu ihrem Schreiben vom 28.06.2011, aus der sich bedeutsame Unterschiede zwischen Braunkohlenstaub und Rohbraunkohle ergeben, glaubhaft gemacht: Parameter Einheit Braunkohlenstaub Rohbraunkohle Heizwert MJ/kg 22,2 10,0 Wassergehalt Gew.-% 11,0 52,0 Aschegehalt Gew.-% 4,0 7,5 Schwefel Gew.-% 0,35 1,8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtlichen mit dem Eilantrag angegriffenen Ausführungen in der Pressemitteilung unzutreffende Tatsachenbehauptungen darstellen. Neben dem Anordnungsanspruch ist auch ein Anordnungsgrund gegeben. Dies ergibt sich aus Folgendem: Es ist im Rahmen des Abwehranspruchs nach oder entsprechend § 1004 BGB allgemein anerkannt, dass das öffentliche Recht den Betroffenen nicht weniger schützt als das Zivilrecht. Das öffentliche Recht gewährt Abwehransprüche und Beseitigungsansprüche, die in dem jeweils angegriffenen Rechtsgut und seinem öffentlich-rechtlichen Schutz ihre Grundlage finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.1984, NJW 1985, 1481 ; Hamburg. OVG, Beschluss vom 24.08.1994 - Bs III 326/93 -, NVwZ 1995, 498). Grundsätze des materiellen Rechtsstaates, zu denen auch die Grundrechte gehören, verlangen bei rechtswidrigem Handeln eine Sanktion, die sich nicht nur in der Zahlung einer Entschädigung erschöpfen kann. Vielmehr muss eine als rechtswidrig erkannte, in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen eingreifende Beeinträchtigung beseitigt und ihrer Wiederholung vorgebeugt werden. Das ist nicht nur ein Ziel individuellen Rechtsschutzes, sondern eine für die öffentliche Hand bestehende objektive Verpflichtung, wie etwa Art. 20 Abs. 3 GG verdeutlicht (vgl. Hamburg. OVG, Beschluss vom 24.08.1994 - Bs III 326/93 -, NVwZ 1995, 498, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100; Urteil vom 21.09.1984 - 4 C 51.80 -, NJW 1985, 1481). Nach dem Vorstehenden hat die Antragsgegnerin mit ihrer als rechtswidrig erkannten Pressemitteilung widerrechtlich in die vorgenannten grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Antragstellerin eingegriffen und Wiederholungen ist durch den zeitnahen Widerruf der beanstandeten Passagen in der Pressemitteilung antragsgemäß zu begegnen. Damit in Einklang stehen die Ausführungen der Antragstellerin in der Antragsschrift vom 31.05.2011, die lauten: „Der bestehende Anordnungsanspruchs ist für das Vorliegen des Anordnungsgrundes in weitem Umfang hier vorgreiflieh. Die Prüfung des Anordnungsanspruchs ergibt, dass die Pressemitteilung der Umweltdezernentin die Antragstellerin in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt und die Klage in der Hauptsache erfolgreich sein wird. Müsste die Antragstellerin den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache abwarten, so würde sich der Grundrechtseingriff u.a. dadurch perpetuieren, dass die unzutreffenden Tatsachen zur Grundlage weiterer Medienberichterstattung - wie fortlaufend erfolgt - gemacht werden. Außerdem verbreiten sich diese Falschinformationen ungehindert und verfestigen ein unzutreffendes Bild der tatsächlichen Sachlage. Daraus erwächst ein für diesen Zeitraum und die Zukunft nicht mehr kompensierbarer, erheblicher Grundrechtseingriff. Das Recht des Antragstellers auf ein rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Genehmigungsverfahren wäre bei Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes nicht nur unwesentlich eingeschränkt, sondern fortschreitend endgültig vereitelt. Durch die unzutreffenden Darstellungen wird bereits gegenwärtig das Genehmigungsverfahren - als gewollte Folge der Pressemitteilung - politisch torpediert, was zu einer Verzögerung im Verfahren führt. Allein ein zeitnaher Widerruf der unwahren Behauptungen ist geeignet, dem Grundrechtseingriff entgegenzuwirken. Angesichts des - auch im Rahmen einer vorläufigen Prüfung - der Antragstellerin zustehenden Folgenbeseitigungsanspruchs kann der Anordnungsgrund für den begehrten vorläufigen Rechtsschutz nicht verneint werden, ohne gleichzeitig die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zu verletzen. Bei dieser Sachlage führt die Bejahung des Anordnungsanspruchs auch zu einer Bejahung des Anordnungsgrundes.“ Dem schließt sich das Gericht an. Die „politische Torpedierung“ belegen die Ausführungen der Umweltdezernentin der Antragsgegnerin in der Pressemitteilung „Ich hoffe, dass das Regierungspräsidium noch einmal umdenkt, und ich erwarte von der Landesregierung, dass sie sich in dieses Vorhaben einschaltet“. Auch ihre Aufforderung in der Pressemitteilung an die Umweltverbände, „ihre Beteiligung an dem Verfahren einzufordern“, hat sich dergestalt realisiert, dass der H gegen die Genehmigung vom 18.04.2011 Klage erhoben hat (Az. 8 K 1638/11.F), ebenso eine Grundstückseigentümerin, deren Grundstück etwa 350 m von dem Baugrundstück entfernt ist (Az. 8 K 1636/11.F). Somit war dem Antrag auf Widerruf in vollem Umfang stattzugeben. Mangels besonderer Beantragung der Form des Widerrufs hat der Widerruf ebenso wie die Verbreitung der Pressemitteilung zu erfolgen, nämlich per E-Mail an den ausgewählten Verteiler von Presse-, Rundfunk- und Fernsehvertretern (Anlage 1 zu der Antragsschrift vom 31.05.2011; Bl. 33 Gerichtsakte ). Das Gericht weist darauf hin, dass mit dieser Entscheidung zu der Pressemitteilung die Entscheidungen in den Verfahren 8 K 1422/11.F und 8 L 1767/11.F, in denen die Antragsgegnerin die der Antragstellerin vom Regierungspräsidium D erteilte Genehmigung vom 18.04.2011 angreift, wegen der unterschiedlichen Streitgegenstände nicht präjudiziert wird. Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Antragsgegnerin zu tragen, da sie unterlegen ist. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. Das Gericht folgt den Anregungen der Beteiligten und setzt im Eilverfahren den halben Regelstreitwert fest.