Beschluss
3 L 24/23
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0324.3L24.23.00
46Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
46 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wird mit einem Begehren die Vorwegnahme der Hauptsache beansprucht, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2017, OVG 3 S 84/17).(Rn.19)
2. Die von Schulleitungen freigestellte Verwendung genderneutraler Sprache bei gleichzeitiger Beachtung der Regeln der deutschen Rechtschreibung im Lehr- und Lernprozess widerspricht nicht den rechtlichen Vorgaben.(Rn.28)
3. Die Lehrkräften freigestellte Verwendung genderneutraler Sprache, vor allem im Unterricht, verstößt nicht gegen das Gebot der politischen Neutralität im Schuldienst.(Rn.44)
4. Durch die passive Nutzung der genderneutralen Sprache besteht keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als „Recht, in Ruhe gelassen zu werden" (vgl. LG Ingolstadt, Urteil vom 29. Juli 2022, 83 O 1394/21).(Rn.51)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird mit einem Begehren die Vorwegnahme der Hauptsache beansprucht, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2017, OVG 3 S 84/17).(Rn.19) 2. Die von Schulleitungen freigestellte Verwendung genderneutraler Sprache bei gleichzeitiger Beachtung der Regeln der deutschen Rechtschreibung im Lehr- und Lernprozess widerspricht nicht den rechtlichen Vorgaben.(Rn.28) 3. Die Lehrkräften freigestellte Verwendung genderneutraler Sprache, vor allem im Unterricht, verstößt nicht gegen das Gebot der politischen Neutralität im Schuldienst.(Rn.44) 4. Durch die passive Nutzung der genderneutralen Sprache besteht keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als „Recht, in Ruhe gelassen zu werden" (vgl. LG Ingolstadt, Urteil vom 29. Juli 2022, 83 O 1394/21).(Rn.51) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist sorgeberechtigter Vater zweier minderjähriger Kinder, die Schüler an Berliner Schulen sind. Ein Kind geht in die Oberstufe des Gymnasiums (nachfolgend X-Gymnasium), ein anderes in die Oberstufe des -Gymnasiums (nachfolgend Y-Gymnasium). Er wendet sich im Wesentlichen gegen die Verwendung einer genderneutralen Sprache an den genannten Schulen seiner Kinder sowie die aus seiner Sicht dort einseitig dargestellte Identitätspolitik und die Critical Race-Theory. Nach diverser diesbezüglicher Korrespondenz zwischen ihm und den beiden Schulen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 5. Juli 2022 eine „Beschwerde“ bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (nachfolgend Senatsverwaltung), die er mit E-Mail-Schreiben vom 10. September 2022 ergänzte. Mit Schreiben vom 21. September 2022 nahm die Senatsverwaltung ihm gegenüber hierzu Stellung. Am 6. Februar 2023 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Berlin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er sieht sich in seinem Elternrecht verletzt. Er ist der Auffassung, dass in den Schulen seiner Kinder die amtlichen Regelungen der deutschen Rechtschreibung zu beachten seien, die mit der Verwendung einer genderneutralen Sprach- und Sprechweise nicht zu vereinbaren seien. Daher dürfe eine genderneutrale Sprach- und Sprechweise weder in Lehrmaterialien und Arbeitsblättern noch in der Kommunikation gegenüber Eltern und Schülern erfolgen. Wenn die Schulverwaltung dies ermöglichen wolle, sei ein formelles Gesetz erforderlich, da es sich hierbei um einen wesentlichen Vorgang handele. Die Verwendung von genderneutraler Sprache in Unterrichtsmaterialien verstoße fortlaufend gegen die Vorgaben des Schulgesetzes. In diesem Zusammenhang rügt der Antragsteller des Weiteren, dass es am X-Gymnasium aus seiner Sicht im Unterricht insgesamt zu einer einseitigen Darstellung zum Umgang mit einer genderneutralen Sprache, der Identitätspolitik sowie zur Bewertung von rassistischem Verhalten komme. Hierzu beschreibt er einzelne Unterrichtsinhalte näher. Die Sache sei zudem eilbedürftig, weil seine Kinder hierdurch „indoktriniert“ würden. Sie seien fortlaufend einem Anpassungsdruck unterworfen. Die ebenfalls sorgeberechtigte Mutter der beiden Kinder hat ihr Einverständnis mit dem geführten Eilverfahren erklärt. Der Antragsteller beantragt wörtlich, 1. Den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, mittels schriftlicher Weisung oder anderer für Berliner Schulen verbindlicher schriftlicher Vorgabe zu untersagen, dass Schulleiter, Lehrkräfte und anderes Schulpersonal an dem -Gymnasium in Berlin-K…-P… und an dem -Gymnasium in Berlin-U… abweichend von der für sie verbindlichen amtlichen Rechtschreibung gegenüber Schülern und Eltern gendern, also insbesondere in Lehrmaterialien und Arbeitsblättern sowie schriftlicher und elektronischer Kommunikation, insbesondere Elternbriefen und E-Mails an Schüler und Eltern sowie Schulgremien mit Schüler- oder Elternbeteiligung, Sonderzeichen wie Binnen*, Binnen-I, Binnen-…, Binnen-/ oder Binnen-: verwenden oder in der Sprache entsprechende Sprechpausen für diese Sonderzeichen machen sowie in grammatisch fehlerhafter Weise das Partizip Präsens Aktiv zur Neutralisierung der Geschlechter zu nutzen oder anstelle des grammatisch richtigen generischen genus ein erfundenes generisches Femininum zu verwenden; hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass es rechtswidrig ist, wenn an den Schulen -Gymnasium im Bezirk Berlin- K… sowie am -Gymnasium im Bezirk Berlin-U… durch Schulleiter, Lehrkräfte und anderes Schulpersonal abweichend von der für sie verbindlichen amtlichen Rechtschreibung gegenüber Schülern und Eltern gegendert wird, also insbesondere in Lehrmaterialien und Arbeitsblättern sowie schriftlicher und elektronischer Kommunikation, insbesondere Elternbriefen und E-Mails an Schüler und Eltern sowie Schulgremien mit Schüler oder Elternbeteiligung, Sonderzeichen wie Binnen*, Binnen-I, Binnen-…, Binnen-/ oder Binnen-: verwendet werden oder in der Sprache entsprechende Sprechpausen für diese Sonderzeichen gemacht werden sowie in grammatisch fehlerhafter Weise das Partizip Präsens Aktiv zur Neutralisierung der Geschlechter genutzt werden oder anstelle des grammatisch richtigen so genanntem generischen genus ein erfundenes „generisches Femininum“ verwendet wird. 2. Den Antragsgegner zu verpflichten, die Schulleiter, Lehrkräfte und anderes Schulpersonal am -Gymnasium in Berlin-K… schriftlich anzuweisen, hinsichtlich der Verwendung von Gendersprache und der dahinterstehenden so genannten Identitätspolitik entsprechend dem Beutelsbacher Konsens und dem Neutralitätsgebot, die Kritik an der Identitätspolitik im Unterricht bei der Vermittlung dieser gesellschaftspolitischen Thesen gleichgewichtig darzustellen, namentlich a) bei Behandlung der Gendersprache als gesellschaftliches Phänomen in einzelnen Unterrichtsstunden die Kritik an der umstrittenen Gendersprech- und Schreibweise und an der Abweichung von der verbindlichen, normgerechten Rechtschreibung gleichgewichtig zum Unterrichtsgegenstand zu machen, b) Schüler nicht mittels so genanntem „Pronomenstuhlkreis“ zur Äußerung einer bestimmten sexuellen Identität anzuhalten, die Schüler zur Dekonstruktion einer vermeintlichen Heteronormativität aufzurufen und die Kinder dahingehend zu indoktrinieren, dass sie sich jederzeit ihr Geschlecht selbst auswählen und später problemlos umwandeln könnten, ohne dabei im Unterricht auf die gegenüber diesen Thesen bestehende Kritik und über die mit Geschlechtsumwandlungen verbundenen Gefahren und Risiken aufzuklären, c) bei der Darstellung von Thesen des so genannten Antirassismus oder Critical Race-Theory, das heißt der These, dass es Rassismus nur gegen Schwarze, nicht aber gegen Weiße geben könne oder dass es wegen kultureller Aneignung rassistisch sei, als Weißer Rastalocken zu tragen, stets auf die gegenüber diesen Thesen vorhandene Kritik, namentlich den gegenüber diesen angeblichen Anti-Rassistischen Theorien erhobenen Vorwurf des Rassismus, Diskriminierung und Verletzung der Menschenwürde im Unterricht zu erörtern. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Der Antrag sei zu weit gefasst und darüber hinaus deswegen unzulässig, weil die Schulaufsicht nur im Innenverhältnis gegenüber Lehrkräften tätig werden könne. Die maßgebliche Vorschrift im Berliner Schulgesetz vermittle dementsprechend keine Rechtsposition nach außen. Überdies sei der Antrag auch unbegründet, denn es fehle sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund. Die Schulen nutzten das amtliche Regelwerk der deutschen Rechtschreibung. Die Bildungsstandards zur Sprachvermittlung würden eingehalten. Die von dem Antragsteller gerügte angebliche systematische Verwendung genderneutraler Sprache finde gar nicht statt, diese werde nur von einer Minderheit der Lehrkräfte genutzt. Jedenfalls sei die Verwendung genderneutraler Sprache im Unterricht und im Schulgeschehen rechtmäßig. Dies unterfalle dem gestalterischen Rahmen und pädagogischen Gestaltungsspielraum der Lehr- und Erzieherkräfte. Der sog. Beutelsbacher Konsens werde beachtet. Wegen der weiteren Einzelheiten insbesondere hinsichtlich der im Verfahren eingereichten Stellungnahmen der Schulleitungen und Lehrkräfte nimmt die Kammer auf die Streitakte Bezug. II. 1. Der Antrag zu 1) hat keinen Erfolg. Der Eilantrag ist zulässig. Insbesondere fehlt ihm entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht die notwendige Antragsbefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO analog). Zwar richtet sich der Antragsteller allgemein gegen die Verwendung einer genderneutralen Sprache an den genannten Schulen und nicht lediglich konkret bezogen auf den Umgang der Lehrkräfte mit seinen beiden Kindern im schulischen Kontext. Auch wenn § 42 Abs. 2 VwGO einerseits „eine Abgrenzung zur Popularklage darstellt“ (vgl. BT-Drucks. 3/55 S. 32), ist das Gericht andererseits aufgrund von Art. 19 Abs. 4 GG gehalten, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Dies wäre jedoch dann nicht möglich, wenn man den Antragsteller darauf verweisen würde, die von ihm begehrte Verhaltensänderung des schulischen Personals allein gegenüber seinen Kindern durchsetzen zu lassen. Er macht gerade geltend, dass sich das von ihm gerügte Verhalten auf den gesamten Schulbetrieb erstreckt, etwa auf die gesamte inner- und außerschulische Kommunikation, nicht nur auf einzelne abgrenzbare Unterrichtsinhalte, so dass diesem mithin wirksam allein durch eine hinreichend umfangreiche Maßnahme der Schulaufsicht begegnet werden könnte. Eine isolierte Anordnung allein bezogen auf die Kinder des Antragstellers würde sich bei lebensnaher Betrachtung im Schulunterricht wie -alltag wohl kaum praktisch umsetzen lassen, so dass in diesem Falle kein hinreichend effektiver Rechtsschutz durch das Gericht ermöglicht werden könnte. Es ist zudem nicht schlechterdings ausgeschlossen, dass dem Antragsteller aus dem elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ein Anspruch auf Tätigwerden der Schulaufsicht zusteht. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon das gewähren, was sein Ziel des Hauptsacheverfahrens ist. Begehrt ein Antragsteller – wie hier – mit seinem Begehren die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 / 3 M 105.17 –, juris Rn. 2 und vom 28. April 2017 – OVG 3 S 23.17 u.a. –, juris Rn. 1). a) Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsteller keinen die Hauptsache vorwegnehmenden Anordnungsanspruch auf das von ihm begehrte schulaufsichtsrechtliche Einschreiten mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Es kann insoweit offenbleiben, ob ein solcher Anspruch dem Grunde nach aus §§ 105 und 106 des Schulgesetzes für das Land Berlin (– SchulG –, vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2023, GVBl. S. 66) folgen kann, wie der Antragsteller meint. Danach untersteht das gesamte Schulwesen der staatlichen Aufsicht (Schulaufsicht), § 105 Abs. 1 Satz 1 SchulG. Die fachliche Aufsicht ist darauf gerichtet, die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung durch die Schule zu gewährleisten, § 106 Abs. 1 Satz 1 SchulG. Ob aus dieser bestehenden Befugnis der Schulaufsicht zum fachaufsichtlichen Einschreiten in bestimmten Konstellationen auch ein individuell durchsetzbarer Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten und schulaufsichtliche Korrektur folgen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. November 2006 – OVG 8 S 78.06 –, juris Rn. 7), bedarf hier keiner Entscheidung. Neben die bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG folgende objektiv-rechtliche Handlungspflicht einer Behörde tritt nämlich nur dann ein Anspruch eines privaten Dritten auf Einschreiten, wenn dieser durch einen rechtswidrigen Zustand in seinen Rechten verletzt wird und er folglich die Abwehr dieser Beeinträchtigung verlangen kann ( vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 – BVerwG 7 C 23/16 –, juris Rn. 13). Das ist hier nicht der Fall. Das dem Antragsteller als sorgeberechtigtem Elternteil zustehende Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG beinhaltet zwar u.a. dessen Recht, die Sprachkompetenz seiner Kinder zu fördern, ihnen die Kenntnis der Rechtschreibregeln zu vermitteln und sie zu schriftlicher Kommunikation mit Eltern und Dritten zu befähigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 – 1 BvR 1640/97 –, juris Rn. 135). Diese Verantwortung als Elternteil für den Gesamtplan der Erziehung seiner Kinder steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zum staatlichen Erziehungsauftrag in der Schule (vgl. Art. 7 Abs. 1 GG), der in seinem Bereich dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordnet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1979 – 1 BvR 647/70 –, juris Rn. 41). Daraus folgt die Befugnis der staatlichen Schulaufsicht, Stoff, Methoden und Mittel des Unterrichts näher zu bestimmen, durch die die angestrebten Unterrichts- und Erziehungsziele verwirklicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 – BVerwG 7 C 89/86 –, juris Rn. 7). Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Kammer nicht erkennen, dass das vom Antragsteller gerügte Verhalten der betreffenden Schulen mit hoher Wahrscheinlichkeit einen rechtswidrigen Zustand darstellt, der ihn in seinen elterlichen Rechten verletzt. Dies betrifft sowohl die Verwendung genderneutraler (Schrift-)Sprache in Lehrmaterialien und Arbeitsblättern im Unterricht sowie schriftlicher und elektronischer Kommunikation innerhalb der Schule und nach außen gerichtet, insbesondere in Elternbriefen und E-Mails an die Schüler- und Elternschaft und an Schulgremien mit Schüler- oder Elternbeteiligung, als auch die Verwendung einer genderneutralen Sprache schulischen Personals im mündlichen Ausdruck, etwa durch die Verwendung von Sprechpausen und/oder die Nutzung des Partizip Präsens aktiv (im folgenden zusammengefasst unter „Gendern in der Schule“). Der Antragsteller kann dementsprechend keine Abwehr der von ihm geltend gemachten Beeinträchtigung durch „Gendern in der Schule“ verlangen. aa) Der von dem Antragsteller gerügte Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt liegt nicht vor. Hiernach werden solche normativen Gegenstände vom Parlamentsvorbehalt erfasst, die von besonderer Wichtigkeit sind, die etwa sehr intensive grundrechtliche Eingriffe oder die Harmonisierung miteinander kollidierender Grundrechte betreffen; sie sind nur einer Regelung durch förmliches Gesetz zugänglich. Dagegen stehen normative Angelegenheiten, denen diese besondere Wichtigkeit fehlt, einer Regelung durch Rechtsverordnung aufgrund parlamentarischer Ermächtigung offen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg Urteil vom 18. April 2013 – OVG 1 B 56/11 –, BeckRS 2015, 45533 m.w.N.). Im schulischen Kontext muss es sich dabei um Entscheidungen handeln, die Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele in wesentlichen Punkten ändern, insbesondere Neuerungen einführen, wie etwa im Fall einer Änderung des Maßstabs der Leistungsbewertung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 – BVerwG 6 C 35/14 –, juris Rn. 42). Diese Schwelle wird vorliegend jedoch bei weitem nicht erreicht. Weder durch schulische Vorgaben des Antragsgegners noch durch die Schulleitungen an den beiden Gymnasien ist eine förmliche Einführung von „Gendern an der Schule“ erfolgt. Die betroffenen Schulleitungen haben es den jeweiligen Lehrkräften ausdrücklich freigestellt, im Unterricht genderneutrale Bezeichnungen zu verwenden. Sie haben sie weder zu einem solchen Gebrauch einer genderneutralen Sprache verpflichtet, noch zu einer solchen Verwendung aufgerufen. Vielmehr sei klar kommuniziert worden, dass jeder Schulperson selbst überlassen bleibe, wie im mündlichen Sprachbereich damit umgegangen werde. Gleichzeitig haben sie jeweils unmissverständlich klargestellt, dass die Regeln der deutschen Rechtschreibung im Lehr- und Lernprozess uneingeschränkt anzuwenden sind (vgl. Stellungnahme der Schulleitung des X-Gymnasiums vom 20. Februar 2023 und der Schulleitung des Y-Gymnasiums vom 24. Februar 2023). Soweit der Antragsteller lediglich pauschal bestreitet, dass diese schriftlichen Erklärungen inhaltlich zutreffen, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg. Er hat keine zureichenden Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die beiden Schulen in Abweichung von dieser Weisungslage Unterricht zulassen oder in anderem schulischen Kontext hiervon abweichend handeln würden. Nicht ausreichend ist hierfür insbesondere der vom Antragsteller benannte Umstand, dass die Schulleitungen derzeit keine weitere Veranlassung gesehen haben sollen, sich weiter mit ihm über den Umgang von genderneutraler Sprache auseinanderzusetzen. Dies sagt noch nichts über die tatsächliche gegenwärtige Handhabung diesbezüglich aus, zumal die Schulleitungen mit ihren jeweiligen Stellungnahmen ihrer gesetzlich angeordneten Informationspflicht (vgl. § 47 SchulG) hinreichend nachgekommen sein dürften. bb) Die von den Schulleitungen freigestellte Verwendung genderneutraler Sprache bei gleichzeitiger Beachtung der Regeln der deutschen Rechtschreibung im Lehr- und Lernprozess widerspricht überdies nicht den rechtlichen Vorgaben. (1) Nach der Ausführungsvorschrift über die amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung – AV Rechtschreibung – (vgl. ABl. 2006, S. 3098), die für alle Schulen des Landes Berlin galt (vgl. Nr. 1), war die am 2. März 2006 von der Kultusministerkonferenz der Länder beschlossene amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung vom Schuljahr 2006/2007 an verbindliche Grundlage des Unterrichts an allen Schulen (vgl. Nr. 2. Abs. 1). Dies gilt nach dem Außerkrafttreten der Regelung am 31. Juli 2011 (vgl. Nr. 3 Abs. 1) über § 10 Abs. 1 SchulG fort. Danach wird der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule auf der Grundlage von Rahmenlehrplänen erfüllt (Satz 1). Die Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung bestimmen die Grundprinzipien des Lernens sowie die verbindlichen allgemeinen und fachlichen Kompetenzen und Qualifikationsziele (Satz 2). Sie bestimmen ferner die leitenden Ideen und die Standards der Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Querschnittsaufgaben oder Lernfelder sowie die verbindlichen Unterrichtsinhalte, soweit sie zum Erreichen der Kompetenz- und Qualifikationsziele sowie der Standards der Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Querschnittsaufgaben oder Lernfelder erforderlich sind (Satz 3). Danach hat nach dem Willen des Gesetzgebers der von der Kultusministerkonferenz eingeleitete Weg zu einer Standardorientierung der Schule seine Konsequenzen für die Rahmenpläne (vgl. Abg.-Drs. 15/1842, Begründung S. 15). Der hier maßgebliche Rahmenlehrplan Teil C Deutsch Jahrgangsstufen 1 – 10 nimmt vor diesem Hintergrund auch an diversen Stellen auf die Rechtschreibregeln Bezug (vgl. S. 5, 20, 21, 37). Nach dem besagten Beschluss der Kultusministerkonferenz der Länder vom 2. März 2006 ist den Empfehlungen des Rats für deutsche Rechtschreibung zu folgen (vgl. https://www.kmk.org/aktuelles/artikelansicht/kultusministerkonferenz-stimmt-empfehlungen-des-rats-fuer-deutsche-rechtschreibung-zu.html). Dieser hat zuletzt die Aufnahme von Asterisk („Gender-Stern“), Unterstrich („Gender-Gap“), Doppelpunkt oder anderen verkürzten Formen zur Kennzeichnung mehrgeschlechtlicher Bezeichnungen im Wortinnern in das amtliche Regelwerk der deutschen Rechtschreibung nicht empfohlen (vgl. dessen Pressemitteilung vom 26. März 2021, sowie Anlage 1 vom 26. März 2021 und Anlage 2 vom 28. Juni 2021 unter https://www.rechtschreibrat.com/geschlechtergerechte-schreibung-empfehlungen-vom-26-03-2021/). Unabhängig davon, dass es sich bei dem Rahmenlehrplan um eine Verwaltungsvorschrift (vgl. § 11 Abs. 3 SchulG) und mithin grundsätzlich erst einmal um ein Verwaltungsinternum handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 – 2 BvF 1/94 –, juris Rn. 38; Lohse in Birnbaum, Bildungsrecht in der Corona-Krise, 2021, § 2 Rn. 89), legt diese Vorgabe den Lehrkräften die Verpflichtung auf, entsprechend den geltenden Rechtschreibregeln zu unterrichten. Einen Verstoß hiergegen legt weder der Antragsteller dar, noch ist ein solcher an den beiden Schulen sonst ersichtlich. Nicht ausreichend ist insbesondere die nicht glaubhaft gemachte Behauptung des Antragstellers, dass etwa die Deutschlehrerin seines Sohnes am X-Gymnasium das normgerechte Schreiben nicht lehren würde und die Genderschreibweise von ihr nicht als falsch angestrichen werde. Dieser Darstellung tritt die entsprechende Lehrkraft in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2023 entgegen. Darin erklärt sie nicht nur, dass aus ihrer Entscheidung, sogenannte gendergerechte Sprache zu verwenden, keine Erwartungshaltung oder gar Verpflichtung folge, sondern auch, dass sie darüber aufkläre, dass bislang nur die Verwendung der binären Form des generischen Maskulinums nach dem amtlichen Regelwerk korrekt und jede Abweichung hiervon als orthographischer Fehler zu bezeichnen sei. Hieran zu zweifeln besteht kein Anlass. Soweit sich im Übrigen aus den vorgelegten Stellungnahmen ergibt, dass in der persönlichen Anrede in schulischen Schreiben oder – wie vom Antragsteller besonders gerügt – in den Bearbeitungsvermerken von Aufgaben im Unterricht genderneutrale Sprache Verwendung findet, widerspricht dies dem entsprechenden Rahmenlehrplan nicht. Die Rahmenlehrpläne sind so zu gestalten, dass jede Schule einen hinreichend großen Entscheidungsspielraum für die aktive Gestaltung ihres Schulprogramms erhält (vgl. § 10 Abs. 2 SchulG). Ausgehend hiervon ist nicht zu erkennen, dass die beiden Schulen diesen Spielraum durch die im Streit stehenden Abweichungen von den amtlichen Regelungen der deutschen Rechtschreibung überschritten haben, zumal – wie der Antragsteller selbst vorträgt – die Verwendung von genderneutraler Sprache nicht kommentarlos stattfindet, sondern wiederum Gegenstand – wenn auch nicht in der vom Antragsteller favorisierten Weise – entsprechender Unterrichtseinheiten ist. Ein allgemeines Verbot, die vom Antragsteller monierte Schreib- und Sprechweise in der Schule zu verwenden, wie dies etwa in Sachsen jedenfalls für das Verfassen von Texten der Fall ist (vgl. Rundschreiben des Staatsministeriums für Kultus vom 25. August 2021, wonach eine normgerechte Umsetzung einer geschlechtergerechten Schreibweise nur durch geschlechtsbezogene Paarformen, geschlechtsneutrale Formulierungen, Passivformen und Umschreibungen umgesetzt werden soll, nicht jedoch durch die Verwendung von Sonderzeichen), besteht im Land Berlin gerade nicht. (2) Das gerügte „Gendern in der Schule“ stellt auch keinen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Nr. 2 SchulG dar, wie der Antragsteller meint. Danach dürfen Schulbücher, digitale Bildungsmedien und andere Unterrichtsmedien, die dazu bestimmt sind, von Schülerinnen und Schülern über einen längeren Zeitraum überwiegend im Unterricht und bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts verwendet zu werden, an einer Schule nur eingeführt werden, wenn sie unter anderem mit den Zielen, Inhalten und Standards der Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung vereinbar sind (Nr. 2). Für die Auswahl und den Einsatz von anderen als den in Absatz 1 genannten Unterrichtsmedien sowie von Lehrmitteln gelten die Anforderungen des Absatzes 1 entsprechend. Über die Auswahl und den Einsatz entscheidet jede Lehrkraft im Rahmen der Beschlüsse der in diesem Gesetz dafür vorgesehenen Gremien selbständig; in Zweifelsfällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Ungeachtet dessen, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers ohnehin nicht erforderlich ist, dass ein Unterrichtsmedium den Rahmenlehrplänen in allen Einzelheiten entspricht (vgl. Abg.-Drs.15/1842, Anlage 2, S. 21), lässt sich auch den Berliner Rahmenlehrplänen kein Verbot dafür entnehmen, Unterrichtsmedien genderneutral zu formulieren (vgl. Rahmenlehrplan, Teil C Deutsch für die Jahrgangsstufen 1-10). Vielmehr sind deren Vorgaben allein darauf gerichtet, dass die Schülerinnen und Schüler die Regeln der deutschen Rechtschreibung zutreffend anwenden können. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Lehrkräfte in diesem Rahmen selbst eine genderneutrale Formulierungsweise verwenden, soweit sie den Unterschied hinsichtlich der reinen Vermittlung amtlicher Rechtschreibregeln hinreichend deutlich machen. Die Kammer kann im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2022 – BVerwG 4 VR 3/21 –, juris Rn. 9) nicht erkennen, dass die beiden Schulen den danach bestehenden Spielraum bei der Gestaltung von Unterrichtsmaterialien überschreiten. Überdies hat die Senatsverwaltung in ihrer Antwort auf eine schriftliche Anfrage vom 8. September 2022 am 28. September 2022 den Lehrkräften nicht nur ausdrücklich einen dementsprechenden Spielraum eingeräumt (vgl. Abg.-Drs. 19/13174, S. 4), sondern sich mit einem weiteren Leitfaden an die Schulleitungen und Lehrkräfte gerichtet und diese ausdrücklich dazu angehalten, geschlechtergerechte Unterrichtsmaterialen und Schulbücher im Unterricht zu verwenden (vgl. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Gleichstellung und Gleichberechtigung der Geschlechter – Ein Leitfaden für die Schule, 2018; siehe auch das Diversity-Landesprogramm, das ebenso die Verwendung geschlechtergerechter Sprache in der öffentlichen Verwaltung vorantreiben will, Abg.-Drs. 18/3015). (3) Speziell für die Kommunikation der Schulen mit Eltern- und Schülerschaft in Schriftverkehr und mündlicher Ansprache hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Unterlassen einer genderneutralen Sprache aus § 23 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. Danach ist die Amtssprache deutsch. Diese Regelung gilt auch für die Tätigkeit der Behörden bei Leistungsprüfungen, Eignungsprüfungen und sonstigen Prüfungen (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG), findet mithin auch im Bereich der Schule Anwendung (vgl. Rux, Schulrecht, 6. Aufl., 2018 Rn. 413). Die Verwendung von Sonderzeichen in amtlichen Mitteilungen der beiden Schulen verstößt hiergegen jedoch nicht. Die erforderliche Verständlichkeit ist hinreichend gewahrt. Soweit Teile der Literatur „künstliche Produkte der Genderlinguistik wie Binnen-I oder Genderstern“ als unvereinbar mit der deutschen (Amts-) Sprache bewerten (vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl., 2022, VwVfG § 23 Rn. 25a), überzeugt dies die Kammer bei summarischer Betrachtung nicht. Maßgeblich ist vor allem, ob die Sprache für den Adressaten noch verständlich ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 2. Dezember 1996 – 12 L 4848/95 –, juris Rn. 37; Rixen in Schoch/Schneider, 3. EL August 2022, VwVfG § 23 Rn. 23), wofür diesbezüglich auf den üblichen Sprachgebrauch abzustellen ist (vgl. Heßhaus in BeckOK VwVfG, 58. Ed. 1. Januar 2023, VwVfG § 23 Rn. 99; Huck in Huck/Müller, 3. Aufl., 2020, VwVfG § 23 Rn. 2). Dieser Gebrauch ist eine allgemeinkundige Tatsache (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1995 – BVerwG 7 B 39/95 –, juris Rn. 2, zur Anrede „Frau“ statt „Dame“). Dabei folgt in diesem Zusammenhang nichts aus dem Argument des Antragstellers, dass genderneutrale Sprache allein „Ausfluss des Gendermainstreamings“ sei und sich nicht natürlich entwickelt habe. Abgesehen davon, dass auch staatliches Handeln den allgemeinen Sprachgebrauch – gerade in Gleichstellungsfragen – beeinflussen kann (vgl. etwa die sprachliche Veränderung von „Zwitter“ in den §§ 19 ff. PrALR zur Formulierung „Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“ in § 45b PStG idF von 2021), ist zur Bestimmung des üblichen Sprachgebrauchs der jeweilige status quo maßgeblich. Hierfür zieht die Rechtsprechung neben dem Duden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2022 – BVerwG 3 C 9/21 –, juris Rn. 27) teilweise auch die Einschätzung der Gesellschaft für deutsche Sprache (GfdS) (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 – 2 BvR 338/09 –, juris Rn. 28) heran, die jeweils zu dem Ergebnis kommen, dass sich etwa die Variante mit Genderstern in der Schreibpraxis immer mehr durchsetze (vgl. ww.duden.de unter „Geschlechtergerechter Sprachgebrauch“) bzw. im aktuellen Gebrauch mit erfasst sei (vgl. Leitlinien der GfdS zu den Möglichkeiten des Genderings, Stand August 2020), wobei es hierfür nicht darauf ankommt, dass die GdfS dieser Entwicklung erkennbar kritisch gegenüber steht. Auch der Vortrag des Antragstellers, dass die deutsche Bevölkerung mehrheitlich die Verwendung von genderneutraler Sprache ablehne, ändert nichts daran, dass amtliche Mitteilungen bei Verwendung der vom Antragsteller gerügten Sonderzeichen hinreichend verständlich bleiben. Angesichts der Tatsache, dass genderneutrale Sprache zunehmend Eingang in die Öffentlichkeit findet und über diese nicht nur umfangreich fachspezifisch (vgl. Lembke, Geschlechtergerechte Amtssprache. Juli/Dezember 2021, S. 94; Mangold, Verfassungsblog vom 13. März 2018; Gössl/Dannecker/Schulz, NZFam 2020, 145; Bachmann, NJW 2018, 1648; Friehe in Stern/Sodann/Möstl, Staatsrecht 2. Aufl., 2022, § 7 Rn. 29; Sybold, DÖV 2020, 997, 979; Ulrich, DVBl. 2022, 69), sondern auch im politischen Raum diskutiert wird, geht der erhobene Einwand, dass die Bedeutung von Begrifflichkeiten wie „Lehrer*in“ nicht verständlich im Sinne des § 23 Abs. 1 VwVfG sei, mittlerweile erkennbar ins Leere (vgl. Schlingloff, ZJS 2021, 727, 728). Im Übrigen umfasst § 23 VwVfG auch Fach- und deutsche Umgangssprache, ebenso Anglizismen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8. April 2005 – 10 B 2730/04 –, juris Rn. 8), wie auch Mundarten bzw. Dialekte (vgl. Schübel-Pfister in Mann/Sennekamp/Uechtritz, 2. Aufl., 2019 § 23 Rn. 12 m.w.N.). Auch sollen österreichische oder schweizerische Eigenarten im Sprachgebrauch des Deutschen unschädlich sein (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl., 2022, § 23 Rn. 5; Pautsch in Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2021, 2. Aufl., § 23 Rn. 8) sowie im Einzelfall sogar die Kommunikation in Englisch in Betracht kommen (vgl. Ziekow, VwVfG, 4. Aufl. 2019 § 23 Rn. 3). cc) Die den Lehrkräften der beiden Schulen freigestellte Verwendung genderneutraler Sprache, vor allem im Unterricht, verstößt nicht gegen das Gebot der politischen Neutralität im Schuldienst. Dieses Gebot ist Ausfluss des Elternrechtes und berücksichtigt das Verhältnis zum verfassungsrechtlich festgelegten Erziehungsauftrag der Schule (Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG). Es kommt in § 4 Abs. 1 Satz 2 SchulG zum Ausdruck, wonach die Schule das verfassungsmäßige Recht der Erziehungsberechtigten auf die Erziehung ihrer Kinder achtet und Rücksicht auf die Empfindungen und Überzeugungen Andersdenkender nimmt, und wird in § 67 Abs. 3 SchulG konkretisiert, wonach jede einseitige Beeinflussung der Schülerinnen und Schüler unzulässig ist (Satz 2 ) und Lehrkräfte unbeschadet ihres Rechts, im Unterricht die eigene Meinung zu äußern, dafür sorgen müssen, dass auch andere Auffassungen, die für den Unterrichtsgegenstand im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule erheblich sind, zur Geltung kommen (Satz 1). Mit diesem Gebot verträgt es sich nicht, wenn Eltern fürchten müssen, ihr Kind werde in gesellschaftspolitisch grundlegenden Kontroversen in der Schule einseitig indoktriniert und damit ihre eigene Erziehung möglicherweise beeinträchtigt. Der Staat hat daher die Pflicht, die Neutralität der Schule insoweit sicherzustellen, als für eine angemessene Rücksichtnahme auf die in einer pluralen Gesellschaft sehr unterschiedlichen Elternauffassungen gesorgt und jede einseitige Werbung politischer Art seitens der Lehrerschaft unterbunden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990 – BVerwG 2 C 50/88 –, juris Rn. 24). Hiergegen wird durch das „Gendern in der Schule“ nicht verstoßen. (1) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist in der Verwendung von genderneutraler Sprache eine politische Meinungsäußerung bereits nicht zwingend zu erkennen (a.A. Ullrich, DVBl. 2022, 69, 73 ff.). Das für eine Meinungsäußerung erforderliche kennzeichnende Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08 –, juris Rn. 49 m.w.N.) lässt sich nicht ohne weiteres zwingend abstrakt generell durch eine bestimmte Ausdrucksweise ausnahmslos feststellen, sondern nur bezogen auf den konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der weiteren Begleitumstände (vgl. Grabenwarter in Dürig/Herzog/Scholz, 99. EL September 2022, Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 Rn. 55 m.w.N.). Dass eine dementsprechende (politische) Meinungsäußerung bei allen Lehrkräften der betreffenden Schulen grundsätzlich hinreichend erkennbar ist, legt der Antragsteller nicht substantiiert dar. Ungenügend ist die vom ihm diesbezüglich vorgelegte Tabelle (Anlage AS 29). Diese benennt allein diejenigen Lehrkräfte, die nach seiner (Dritt-)Wahrnehmung genderneutrale Sprache im Unterricht benutzen sollen. Dies ermöglicht jedoch gerade nicht die Feststellung, ob dies auch aus einer dementsprechenden politischen Stoßrichtung erfolgt oder lediglich dem Umstand geschuldet ist, dass in den betreffenden Klassen Kinder unterrichtet werden, die in einer genderneutralen Weise angesprochen werden möchten. (2) Selbst wenn jedoch im Sinne des Antragstellers die Verwendung genderneutraler Sprache eine Zuschreibung einer bestimmten politischen Richtung ermöglichen sollte und dies als ein hinreichendes Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens betrachtet würde, wären die oben genannten Grenzen hierdurch nicht überschritten. Dies folgt nicht nur daraus, dass – wie ausgeführt – genderneutrale Sprache zunehmend Eingang in die Öffentlichkeit findet, sondern sich andererseits auch genauso Widerstand gegen die Verwendung von genderneutraler Sprache bildet. Folglich kann mittlerweile auch durch die Nichtverwendung von genderneutraler Sprache ebenso eine politische Zuschreibung in Betracht kommen (vgl. Sachs, Die Verwendung von „gendergerechter Sprache“ als zulässiges Kriterium bei der Bewertung von Studien- und Prüfungsleistungen an der Universität Kassel, 2021, S. 16). Vor diesem Hintergrund dürfte es den Lehrkräften bei lebensnaher Betrachtung zunehmend kaum möglich sein, ihren Sprachgebrauch so auszugestalten, dass er keine derartige politische Zuschreibung mehr zulässt. Darüber hinaus wird von einer Lehrkraft, die sich zur Erfüllung ihres pädagogischen Auftrags in gewissem Maße auch mit ihrer Persönlichkeit einbringen muss, eine vollständige politische Enthaltsamkeit im Unterricht nicht verlangt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 24. Mai 1984 – DH 18/83 –, NJW 1985, 1661, 1661 m.w.N.; VG Freiburg, Urteil vom 13. Mai 2022 – DL 11 K 2735/21 –, juris), was § 67 Abs. 3 SchulG ausdrücklich klarstellt. (3) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass eine der Lehrerinnen am X-Gymnasium privat einen Twitter-Account betreibt, indem sie sich hinreichend erkennbar für die Verwendung von genderneutraler Sprache ausspricht. Grundsätzlich gilt, dass sich etwa eine Beamtin oder ein Beamter einer politischen Betätigung im Dienst regelmäßig zu enthalten hat. Im außerdienstlichen Bereich hängt das erforderliche Maß der Mäßigung und Zurückhaltung davon ab, ob und inwieweit die politische Betätigung einen Bezug zur dienstlichen Stellung und zu den dienstlichen Aufgaben aufweist. Jedenfalls muss etwa der oder die Beamte auch außerhalb des Dienstes darauf bedacht sein, eine klare Trennung zwischen dem Amt und der Teilnahme am politischen Meinungskampf einzuhalten. Einschränkungen ergeben sich insbesondere für den Stil der politischen Betätigung und die Wortwahl politischer Meinungsäußerungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2012 – BVerwG 2 B 16/12 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Diese Grenze ist in dem konkreten Fall jedoch nicht überschritten, soweit die betreffende Lehrerin als Hintergrundbild ihres Twitter-Accounts ein Foto von einem Türschild verwendet, auf dem „Lehrerzimmer“ zu lesen ist, welches mit einem Post-It mit dem Zusatz „*in – Sprache ist ein Machtinstrument“ ergänzt ist. Auch wenn dies einen erkennbaren Bezug zu ihrem Amt erkennen lässt, überschreitet sie hierdurch mit ihrem Stil der politischen Betätigung und ihrer Wortwahl nicht die oben aufgezeigten Grenzen. Hierbei ist nicht erkennbar, dass sie durch ihr Amt ihrer Argumentation ein höheres Gewicht verleihen will. Vielmehr will sie offenbar darauf hinweisen, dass es auch in den Berliner Schulen aus ihrer Sicht diesbezüglich Handlungsbedarf gibt. Zudem überschreitet die Lehrerin auch in sprachlicher Hinsicht nicht die oben aufgezeigten Grenzen durch die Formulierung „Sprache ist ein Machtinstrument“. Hierbei handelt es sich nicht um eine unangemessene Ausdrucksweise, sondern einen vielfach in politischen Diskursen verwendeten Satz, der die gesellschaftliche und soziale Bedeutung des allgemeinen Sprachgebrauchs hervorheben soll. (4) Letztlich lässt sich die Unterrichtsgestaltung nicht gegen den Einfluss abschotten, den die staatliche Bildungspolitik auf den Schulunterricht nimmt. Der Unterricht ist durch Lehrpläne und Curricula zu strukturieren, die aus allgemeineren didaktisch-pädagogischen Leitgedanken heraus entwickelt werden. Sie stehen in einem politischen Zusammenhang und damit innerhalb des Meinungsstreits gesellschaftlicher Gruppen, in dem das für den Bürger rechtlich verbindliche Urteil in demokratischen Entscheidungsprozessen getroffen wird. Liegt es in der Natur der Sache, dass etwa auch ein Schulbuch je nach didaktisch-pädagogischer Prägung bestimmten bildungspolitischen Strömungen verpflichtet ist, so kann allein daraus kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz staatlicher Neutralität und Toleranz in der Erziehung hergeleitet werden. So wenig wie dem Grundgesetz ein Maßstab für die pädagogische Beurteilung von Schulsystemen zu entnehmen ist, so wenig lassen sich didaktisch-pädagogische Prinzipien unmittelbar am Verfassungsrecht messen. Aus den Grundrechtsverbürgungen in Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erwächst demgemäß auch kein Anspruch von Schülern und Eltern gegen die Schulverwaltung darauf, dass etwa die Verwendung von Schulbüchern unterbleibt, die auf kontroversen und von den Betroffenen bekämpften bildungspolitischen Intentionen beruhen (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 – BVerwG 7 C 89/86 –, juris Rn. 9). dd) Ebenso wenig kann der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch damit begründen, dass „die Beibehaltung der bisherigen Rechtschreibung […] auch nicht gegen das Grundgesetz [verstößt]“. Auch wenn der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG Ansprüche auf ein konkretes Verhalten oder auf konkrete Maßnahmen nicht hergeleitet werden können und nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis der Bedeutungsgehalt einer grammatisch männlichen Personenbezeichnung jedes natürliche Geschlecht umfassen kann („generisches Maskulinum") (vgl. Urteil vom 13. März 2018 – VI ZR 143/17 –, juris), folgt hieraus noch nicht der vom Antragsteller geltend gemachte Anordnungsanspruch. Für den umgekehrten Fall besteht keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als „Recht, in Ruhe gelassen zu werden" durch die passive Nutzung der genderneutralen Sprache (vgl. LG Ingolstadt, Urteil vom 29. Juli 2022 – 83 O 1394/21 –, juris Rn. 77; siehe zum fehlenden Abwehrrecht gegen sog. Wiener Ampelpärchen bei geltend gemachter „Dauerzwangspropaganda in Bezug auf Gender-Ansichten“ VGH München, Beschluss vom 20. Juli 2022 – 11 ZB 21.1777 –, juris Rn. 24 f.). Soweit der Antragsteller sich auf ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages beruft (vgl. Rechtsverbindlichkeit der Verwendung der deutschen Rechtschreibung in Schulen und anderen Einrichtungen, WD 10 – 3000 – 001/20), verhilft ihm dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Dieses führt aus, dass nicht dargestellt werden könne, ob und inwieweit die geschlechtergerechte Sprache mit den rechtlich verbindlichen Regelungen der deutschen Rechtschreibung kollidiere (a.a.O., S. 11). Ferner kann sich der Antragsteller nicht zur Begründung auf die weiter von ihm benannten Rechtsgutachten stützen, weil sich diese nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob eine rechtliche Pflicht zur Untersagung von genderneutraler Sprache besteht, sondern vielmehr das Problem diskutieren, ob umgekehrt eine rechtliche Pflicht zur Verwendung von genderneutraler Sprache im Allgemeinen und in der Schule (vgl. Papier, Gendern als verfassungsrechtliche Verpflichtung, 2022) oder dem Hochschulbereich (vgl. Sachs, a.a.O.) herzuleiten ist. Das schließlich eine Dienstanweisung des Bundesministeriums für Familie, Senioren und Frauen und Jugend zur Verwendung von geschlechtergerechter Sprache auf das hier im Streit stehende Rechtsverhältnis keine Auswirkung haben kann, versteht sich von selbst und bedarf daher auch keiner näheren Begründung. b) Darüber hinaus fehlt es für das Begehren des Antragstellers an einem Anordnungsgrund. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der geltend gemachte Anspruch zeitnah mit einer endenden Beschulung der Kinder des Antragstellers erledigt und daher kein zureichender Rechtsschutz mehr in der Hauptsache möglich ist. So gehen die Kinder des Antragstellers derzeit jeweils in eine 10. Klasse. Gleichzeitig beschulen beide Schulen bis zum Abitur und es ist insoweit weder dargetan noch ersichtlich, dass die Kinder ihre jeweilige Schule vorzeitig, d.h. hier nach Erfüllung der zehnjährigen Schulpflicht verlassen werden. Von schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen durch die von dem Antragsteller angegriffene Schreib- und Sprechweise sowie Zeichensetzung, denen seine Kinder ausgesetzt sind, kann nach Vorstehendem keine Rede sein (vgl. zur Rechtschreibreform OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. September 2005 – 13 MC 214/05 –, juris Rn. 48; siehe auch OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Oktober 1997 – 2 M 129/97 –, juris Rn. 10; VGH Kassel, Beschluss vom 5. September 1997 – 7 TG 3133/97 –, juris), zumal der Spracherwerb bei den beiden Schülern weitgehend abgeschlossen sein dürfte, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist. 2. Für die hilfsweise begehrte vorläufige Feststellung der Rechtswidrigkeit des Genderns in der Schule ist nach Vorstehendem kein Raum. 3. Der Antrag zu 2a), mit dem der Antragsteller ein schulaufsichtsrechtliches Einschreiten an dem X-Gymnasium im oben genannten Sinne im Wesentlichen dahingehend begehrt, dass bei der Behandlung der Gendersprache als gesellschaftliches Phänomen in einzelnen Unterrichtsstunden die Kritik hieran gleichgewichtig zum Unterrichtsgegenstand gemacht werden solle, hat ebenfalls keinen Erfolg. Soweit sich der Antragsteller hierzu auf den sog. Beutelsbacher Konsens und das oben dargestellte Neutralitätsgebot bezieht, dringt er hiermit nicht durch. Der sog. Beutelsbacher Konsens stellt sich als Konkretisierung des Mäßigungsgebotes dar. Dieses verbietet es, Schülerinnen und Schüler „im Sinne erwünschter Meinungen zu überrumpeln und damit an der Gewinnung eines selbständigen Urteils zu hindern“ (vgl. hierzu näher Wrase, APuZ 14/15/2020, 10, 14; vgl. ferner den Beschluss der Kultusministerkonferenz zur Demokratie als Ziel, Gegenstand und Praxis historisch-politischer Bildung und Erziehung in der Schule vom 6. März 2009 i.d.F. vom 11. Oktober 2018). Der Antragsteller hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass gegen dieses Überwältigungsverbot und das Neutralitätsgebot verstoßen worden ist, dass es an dem X-Gymnasium im Unterricht zu einer einseitigen Darstellung bzw. zu eine Überrumpelungssituation bei den Schülerinnen und Schüler gekommen ist, wodurch diese an der Gewinnung eines selbständigen Urteils entgegen dem Beutelsbacher Konsens gehindert worden sind. Soweit der Antragsteller Gegenteiliges behauptet und meint, der Antragsgegner habe darzulegen, wie genau die diesbezüglich bestehende Kritik in den betroffenen Schulen zum Gegenstand des Unterrichts gemacht worden sei, verfängt auch dies nicht. Angesichts des Umstandes, dass das Berliner Schulgesetz unterstellt, dass der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule auf der Grundlage von Rahmenlehrplänen im Regelfall erfüllt wird (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 SchulG), trägt auch der Antragsteller die Darlegungs- und materielle Beweislast dazu, dass dies vorliegend konkret nicht der Fall ist (vgl. Kallerhoff/Fellenberg in Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl., 2022, VwVfG § 24 Rn. 55 m.w.N.). Eine entsprechende Glaubhaftmachung fehlt indes. Soweit der Antragsteller zum Beleg vereinzelte Unterrichtsmaterialien eingereicht hat, handelt es sich ersichtlich nur um einen Teilausschnitt der jeweiligen Unterrichtseinheiten, der keinen hinreichenden Schluss auf die Unterrichtsgestaltung in ihrer Gesamtheit zulässt. Zudem enthalten selbst diese Unterrichtsmaterialien keine zureichenden Anhaltspunkte für die von ihm behauptete einseitige „Indoktrinierung“. Nicht ausreichend ist hierfür etwa die vom ihm vorgelegte PowerPoint-Präsentation, die auf das Thema Gender und Sprache eingeht, weil geschlechtergerechte Sprache in unterschiedlichen Zusammenhängen Prüfungsstoff sein kann (vgl. Sachs, a.a.O.), soweit die jeweiligen Anforderungen rechtzeitig vor der Prüfung hinreichend erläutert worden sind (vgl. Allgayer NJW 2022, 452, 457, Rn. 20). Soweit der Antragsteller im Übrigen die Sorge äußert, dass seine Kinder in der Schule durch genderneutrale Sprache „indoktriniert“ und erschüttert zu werden drohen, entspricht es dem notwendigen Selbstverständnis einer öffentlichen Schule in einem freiheitlichen-demokratisch ausgestaltetem Gemeinwesen, offen für ein breites Spektrum von Meinungen und Auffassungen zu sein. Den Kindern ist es grundsätzlich zuzumuten, sie mit den Auffassungen und Wertvorstellungen einer pluralistischen Gesellschaft – trotz etwa eines Widerspruchs zu ihren eigenen Überzeugungen – zu konfrontieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2006 – 2 BvR 1693/04 –, juris Rn. 20), und zwar auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Schulpflicht und einer möglichen Nutzung von genderneutraler Sprache durch andere Schülerinnen und Schüler. Zudem ergibt sich aus sämtlichen vorgelegten Stellungnahmen, dass die Frage der Verwendung von genderneutraler Sprache in den Klassen offen kommuniziert worden ist und es die freie Entscheidung der Schülerinnen und Schüler ist, genderneutral zu sprechen und – soweit nicht die Vorgaben der deutschen Rechtschreibung zu beachten sind – textlich zu formulieren oder hiervon Abstand zu nehmen. Der behauptete Anpassungsdruck erschließt sich nicht, zumal nur eine Minderheit der Lehrkräfte an dem genannten Gymnasium nach den vorliegenden Stellungnahmen, an deren Inhalt zu zweifeln das Gericht keinen Anlass sieht, genderneutrale Sprache benutzt. Letztlich bleibt es dem Antragsteller unbenommen, an Elternabenden teilzunehmen und so auf die Gestaltung von Unterricht und schulischen Sonderveranstaltungen Einfluss zu nehmen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2021 – 21 UF 205/20 –, juris Rn. 37), so wie er es in der Vergangenheit bereits getan hat. Im Übrigen hat der Antragsteller nach den oben aufgezeigten Maßstäben (vgl. Ziffer 1 b) auch diesbezüglich keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 4. Auch der Antrag zu 2b) hat keinen Erfolg, mit dem der Antragsteller begehrt, Schüler nicht mittels so genanntem „Pronomenstuhlkreis“ zur Äußerung einer bestimmten sexuellen Identität anzuhalten. Der Antragsteller hat das von ihm behauptete Verhalten einer Lehrkraft, welches er lediglich vom Hörensagen kennen kann und in welchem er einen Aufruf dazu sieht, der die Schülerinnen und Schüler zur „Dekonstruktion einer vermeintlichen Heteronormativität“ anhält, und diese dahingehend indoktriniert, „dass sie sich jederzeit ihr Geschlecht selbst auswählen und später problemlos umwandeln könnten“, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Aus der entsprechenden Stellungnahme ergibt sich, dass die Lehrerin im Fach Ethik lediglich bei den Schülerinnen und Schülern in der ersten Stunde im Fach Ethik am Anfang des Schuljahres 2022/23 nachgefragt hat, mit welchen Rufnamen und welchem Pronomen sie diese im laufenden Schuljahr ansprechen solle. Dies sei in Achtung und Anerkennung der Jugendlichen erfolgt, diese unabhängig von (zugeschriebenen) Geschlechtsidentitäten und -ausdrücken wahrzunehmen und ihnen selbst die Möglichkeit zu geben, angstfrei ihr Bildungspotential im Raum Schule zu entfalten. Im weiteren Verlauf des Schuljahres sei das Thema Pronomen nicht erneut behandelt worden. Für die von dem Antragsteller unterstellte Intention ist danach nichts ersichtlich, ebenso wenig für eine ständig erfolgende, sozusagen wiederholende Abfrage. Im Übrigen hat der Antragsteller nach den oben aufgezeigten Maßstäben auch diesbezüglich keinen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller offenbar befürchtet, dass sein Kind – etwa im folgenden Schuljahr 2023/24 – erneut gefragt werden sollte, mit welchem Pronomen es angesprochen werden wolle, fehlt es bereits an dem hierfür notwendigen besonderen Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches schutzwürdiges Interesse an einer einstweiligen Anordnung, durch die von vornherein bestimmte Verhaltensweisen erfolgen sollen, kann allenfalls für diejenigen Fälle anerkannt werden, in denen schon eine nur kurzfristige Hinnahme der befürchteten Maßnahme der Lehrkraft geeignet wäre, die Schülerinnen und Schüler in besonders schwerwiegender, womöglich nicht wiedergutzumachender Weise in ihren Rechten zu beeinträchtigen. Nur unter denselben besonderen Voraussetzungen könnte im Übrigen in der Hauptsache ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beanspruchung vorbeugenden Rechtsschutzes anerkannt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1995 – BVerwG 1 WB 58/95 –, juris Rn. 2; VG Berlin, Urteil vom 13. Mai 2022 – VG K 567/20 –, juris Rn. 34 m.w.N.; VGH München, Beschluss vom 30. November 2010 – 9 CE 10.2468 –, juris). Dass es sich bei einer solchen Abfrage des selbst verwendeten Pronomens, ob in einem „Stuhlkreis“ oder in anderer Form, um einen gravierenden Verstoß handelt, der mit dem von der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen nur ansatzweise vergleichbar ist, lässt sich indes nicht feststellen. 5. Schließlich hat auch der Antrag zu 2c) keinen Erfolg, der im Wesentlichen darauf gerichtet ist, bei der Darstellung von Thesen des so genannten Antirassismus oder der Critical Race-Theory stets auch die gegenüber diesen Thesen vorhandene Kritik zu erörtern. Auch diesbezüglich hat der Antragsteller die von ihm behauptete einseitige Darstellung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Ziel des Ethikunterrichts ist es, die Bereitschaft und Fähigkeit der Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer kulturellen, ethnischen, religiösen und weltanschaulichen Herkunft zu fördern, sich gemeinsam mit grundlegenden kulturellen und ethischen Problemen des individuellen Lebens, des gesellschaftlichen Zusammenlebens sowie mit unterschiedlichen Wert- und Sinnangeboten konstruktiv auseinander zu setzen (vgl. § 12 Abs. 6 Satz 2 SchulG). Dadurch sollen die Schülerinnen und Schüler Grundlagen für ein selbstbestimmtes und verantwortungsbewusstes Leben gewinnen und soziale Kompetenz, interkulturelle Dialogfähigkeit und ethische Urteilsfähigkeit erwerben (vgl. § 12 Abs. 6 Satz 3 SchulG). Zu diesem Zweck werden Kenntnisse der Philosophie sowie weltanschaulicher und religiöser Ethik sowie über verschiedene Kulturen, Lebensweisen, die großen Weltreligionen und zu Fragen der Lebensgestaltung vermittelt (vgl. § 12 Abs. 6 Satz 4 SchulG). Der Ethikunterricht ist in Berlin nach dieser Bestimmung darauf gerichtet, dass sich die Schüler und Schülerinnen unabhängig von ihrer jeweiligen Herkunft gemeinsam konstruktiv mit grundlegenden kulturellen und ethischen Problemen des individuellen Lebens und in der Gesellschaft auseinandersetzen, um die Grundlagen für ein selbst-bestimmtes und verantwortungsbewusstes Leben sowie soziale Kompetenzen, interkulturelle Dialogfähigkeit und ethische Urteilsfähigkeit zu erwerben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. November 2006 – OVG 8 S 78.06 –, juris Rn. 7). Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächliche Unterrichtsgestaltung im Schulfach Ethik am X-Gymnasium diesen Vorgaben des Gesetzes und des Rahmenplans nicht entspricht, liegen indes nicht vor. Soweit der Antragsteller exemplarisch darauf verweist, dass der Text der Kommunikationswissenschaftlerin Dr. Natasha A. Kelly „Gibt es Rassismus gegen weiße Menschen?“ vom 3. August 2021 Unterrichtsinhalt gewesen ist, reicht dies für die behauptete einseitige Unterrichtsgestaltung nicht aus. So ergibt sich weder aus der vorgelegten Stellungnahme der betreffenden Lehrerin noch aus dem Vortrag des Antragstellers selbst, dass die Schülerinnen und Schüler diesbezüglich aufgefordert worden sind, die dort vertretende Ansicht (einseitig) zu teilen. Vielmehr lässt sich aus dem Gesamtzusammenhang ohne Weiteres entnehmen, dass die gegenwärtige Rassismusdebatte in ihren unterschiedlichen Ausprägungen Gegenstand des Ethik-Unterrichtes gewesen ist. Dies entspricht auch dem Lehrplan (vgl. Rahmenlehrplan Teil C Ethik, Jahrgangsstufen 7-10, S. 27: „Wie geht unsere Gesellschaft mit Vielfalt um z. B. in ethnischer, kultureller, sozialer, religiöser, weltanschaulicher, politischer oder sexueller Hinsicht? Wie entstehen Rassismus, Antisemitismus, Islamophobie? Und was kann man dagegen tun? Was soll die Gesellschaft für Menschen mit Einschränkungen tun?“). Im Übrigen hat der Antragsteller nach den oben aufgezeigten Maßstäben (vgl. Ziffer 1 b) auch diesbezüglich keinen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei das Gericht für jedes der Kinder des Antragstellers nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte für den Antrag zu 1 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt hat. Dementsprechend legt das Gericht für den Antrag zu 2 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahrens anzunehmenden Auffangstreitwertes zu Grunde, da sich dieser allein auf das X-Gymnasium bezieht.