Beschluss
7 TH 4059/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0402.7TH4059.87.0A
7mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist auch insoweit begründet, als der Senat noch nicht mit seinem Beschluß vom 16. Juni 1989 über sie entschieden hat. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs muß in vollem Umfange wiederhergestellt werden, weil die angefochtene Verfügung rechtswidrig (geworden) ist und somit an ihrer sofortigen Vollziehung kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Die Verfügung ist jedenfalls deshalb (nachträglich) mit einem wesentlichen Rechtsmangel behaftet, weil infolge einer nach ihrem Erlaß eingetretenen Rechtsänderung die Anwendung des § 74 HWG auf den vorliegenden Sachverhalt und damit auch die Zuständigkeit der erlassenden Behörde (Landrat als untere Wasserbehörde) entfallen ist. Diese Rechtsänderung ist eingetreten aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hessischen Abfallgesetzes vom 6. Juni 1989 (GVBl. I S. 137), das in seinem hier interessierenden Teil am 14. Juni 1989 in Kraft getreten ist und zur Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Vermeidung, Verminderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen und die Sanierung von Altlasten (Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz -- HAbfAG --) vom 10. Juli 1989 (GVBl. I S. 198) geführt hat. Dieses Gesetz ist für den vorliegenden Fall jedenfalls deshalb beachtlich, weil das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, der ursprüngliche Verwaltungsakt vielmehr erst noch seine endgültige, auch für eine möglicherweise nachfolgende richterliche Überprüfung maßgebliche Gestalt durch den Widerspruchsbescheid erhalten wird (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Widerspruchsbehörde wird bei Erlaß des Widerspruchsbescheids aber das dann geltende Recht anzuwenden haben, mangels anderslautender Übergangsvorschriften also auch die einschlägigen Regeln des neuen Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (noch weitergehend Beschluß des 5. Senats des Hess. VGH vom 31. August 1989, 5 TH 1498/88: Berücksichtigung des neuen Gesetzes, nachdem bereits ein Widerspruchsbescheid ergangen war). Das Hessische Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz erfaßt den Sachverhalt, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Das Grundstück des Antragstellers ist eine altlastenverdächtige Fläche im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 HAbfAG. Nach dieser Vorschrift zählen zu den altlastenverdächtigen Flächen Grundstücke von stillgelegten industriellen oder gewerblichen Betrieben, in denen so mit Stoffen umgegangen wurde, daß Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Abfallgesetzes -- AbfG -- nicht auszuschließen sind (Altstandorte). Die Beteiligten sind sich darin einig, daß der Boden und das Grundwasser unterhalb des Grundstücks des Antragstellers Chemikalien enthalten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit von früher auf diesem Grundstück befindlichen gewerblichen Betrieben der Metallverarbeitung in den Untergrund gelangt sind. Diese Betriebe sind seit 1981/82 stillgelegt. Auf dem Grundstück wurde so mit den Stoffen umgegangen, daß Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht auszuschließen sind. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG sind Abfälle so zu entsorgen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht dadurch daß (Nr. 3) Gewässer, Boden und Nutzpflanzen schädlich beeinflußt werden. Hier ist eine schädliche Beeinträchtigung des Grundwassers -- welches gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG ein Gewässer ist -- zum Teil bereits eingetreten, weitere Schäden drohen dem Grundwasser durch Chemikalien, die sich noch oberhalb des Grundwassers im Boden befinden. Die Anwendung des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes ist nicht davon abhängig, daß die zuständige Behörde bereits eine Entscheidung gemäß §§ 16 Abs. 3, 18 HAbfAG über das Vorliegen einer Altlast getroffen hat. Diese Entscheidung ist nur einer von mehreren Schritten innerhalb des Sanierungsverfahrens. Gemäß § 16 Abs. 1 HAbfAG sind altlastenverdächtige Flächen zu erfassen, zu untersuchen und zu überwachen sowie Altlasten zu sanieren, um damit zur nachhaltigen Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen beizutragen. Vor einer Entscheidung über das Vorliegen einer Altlast unterliegen altlastenverdächtige Flächen der Erfassung, Untersuchung und Überwachung (§§ 17, 19 HAbfAG). Für die Anwendung des Gesetzes kommt es nach alledem nur darauf an, daß es sich -- wie auch im Falle des Grundstückes des Antragstellers -- um eine altlastenverdächtige Fläche im Sinne des § 16 Abs. 2 HAbfAG handelt. Der Anwendung des Gesetzes steht im übrigen auch nicht entgegen, daß -- soweit ersichtlich -- noch keine Verdachtsflächendatei im Sinne des § 17 Abs. 1 HAbfAG existiert, in die das Grundstück des Antragstellers aufzunehmen wäre (so auch der 5. Senat des Hess. VGH in seinem bereits zitierten Beschluß). Unterfällt ein konkreter Sachverhalt -- wie hier -- dem Zweiten Teil des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz, so sind andere rechtliche Regelungen, die ein behördliches Vorgehen gegen bestimmte Sanierungspflichtige ermöglichen würden, auf ihn nicht mehr anwendbar. Das Hessische Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz ist hinsichtlich der Altlastensanierung -- auch soweit es um das Schutzgut "Gewässer" geht, vgl. §§ 16 Abs. 2 Nr. 2, 19 Abs. 2, 4 -- ein Spezialgesetz, das in seiner Generalklausel und in der Bestimmung der Sanierungspflichtigen (§§ 20, 21) abschließende und von anderen Gesetzen (HSOG, HWG) zum Teil abweichende Regelungen enthält, beispielsweise für den Zustandsstörer eine Einschränkung der Pflichtigkeit unter Verschuldensgesichtspunkten vorsieht (§ 21 Abs. 1 Nr. 5). Dem trägt auch der erst nach Erlaß des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes in das hessische Wassergesetz eingefügte § 76 a HWG ("Sanierung von Gewässer- und Bodenverunreinigungen") dadurch Rechnung, daß er in Abs. 3 ausdrücklich bestimmt, daß besondere gesetzliche Regelungen zur Altlasten sanierung unberührt bleiben, was bedeutet, daß die allgemeinen Sanierungsregelungen des Wassergesetzes hinter die Spezialregelung des Altlastengesetzes zurücktreten. Im übrigen bestätigt ein Blick in die Motive zum Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz, daß auch die Urheber des Gesetzes die Regelung zur Altlastensanierung als Spezialregelung gedacht und gewollt haben: "Die Generalklausel zur Altlastensanierung ist gegenüber der polizeirechtlichen, der abfallrechtlichen und der wasserrechtlichen Generalklausel vorrangige Spezialnorm. Dies trägt der Zielsetzung des Zweiten Teils des Gesetzes Rechnung, für den Bereich der Altlastensanierung eine einheitliche und umfassende spezialgesetzliche Regelung zu schaffen." (vgl. Erläuterung zu § 20 Abs. 1 des Gesetzentwurfs, Landtagsdrucksache 12/2868, S. 27). Nach alledem ist es seit Inkrafttreten des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes für die behördliche Behandlung konkreter Altlastenfälle ohne Bedeutung, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bisher auch in solchen Fällen, in denen wassergefährdende Stoffe in den Boden eingedrungen waren, die Wasserbehörden aufgrund wasserrechtlicher Normen zum Schutze der Gewässer tätig werden durften. Für Altlastenfälle ist die Zuständigkeit der Wasserbehörden nunmehr ausgeschlossen. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem das Regierungspräsidium als nach § 26 Abs. 1 HAbfAG zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen gemäß §§ 17 ff. HAbfAG zu treffen haben wird. Der Antragsteller ist Eigentümer des in M. gelegenen Grundstücks Gemarkung H., Flur ..., Flurstück .... Er hat dieses Grundstück im Jahre 1983 erworben und seither verpachtet. Durch gewerbliche Betriebe der Metallverarbeitung, die früher auf dem Grundstück unterhalten wurden, sind offenbar Chemikalien in den Untergrund und das Grundwasser gelangt. Mit Verfügung vom 13. Juli 1987 gab der Landrat des M-Kreises als untere Wasserbehörde dem Antragsteller -- unter Anordnung des Sofortvollzugs -- auf, bestimmte Maßnahmen zur Erkundung und zur Beseitigung der Grundwasserbelastung zu ergreifen und zur Ausarbeitung dieser Maßnahmen ein Ingenieurbüro zu beauftragen. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Anordnungen wurde dem Antragsteller die Ersatzvornahme angedroht. Die Kosten hierfür wurden vorläufig auf 49.000,-- DM veranschlagt. Über den vom Antragsteller hiergegen eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden. Einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 24. November 1987 zurück. Mit Teilbeschluß vom 16. Juni 1989 hat der Senat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Landrats des M-Kreises vom 13. Juli 1987 insoweit angeordnet, als dem Antragsteller die Ersatzvornahme angedroht worden ist.