Beschluss
7 TH 2340/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:1127.7TH2340.88.0A
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Leitsätze
1. Die §§ 16 ff HAbfAG (AbfG HE) stellen - auch soweit es um den Gewässerschutz geht - eine spezialgesetzliche Regelung gegenüber den §§ 74, 77 HWG (WasG HE) dar mit der Folge, daß immer dann, wenn eine altlastenverdächtige Fläche iSd § 16 Abs 2 HAbfAG vorliegt, ein Einschreiten der unteren Wasserbehörde auf wasserrechtlicher Grundlage ausgeschlossen ist (Bestätigung und Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung (Hess VGH, Bes vom 2. April 1990 - 7 TH 4059/87 -, NVwZ-RR 1990, 550 = ZfW 1991, 46, und vom 14. November 1991 - 7 TH 12/89 -).
2. Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind nicht gehindert festzustellen, daß eine altlastenverdächtige Fläche iSd § 16 Abs 2 HAbfAG im konkreten Fall vorliegt. Dem steht insbesondere nicht entgegen, daß die nach § 27 Abs 1 S 1 HAbfAG zuständige Verwaltungsbehörde ihrerseits Feststellungen hierzu bisher nicht getroffen hat. Die gerichtliche Erkenntnis ist im übrigen weder davon abhängig, daß die betreffenden Grundstücke in einer Verdachtsflächendatei erfaßt und im Liegenschaftskataster nachgewiesen sind, noch davon, daß die zuständige Behörde eine Entscheidung über das Vorliegen einer Altlast auf der Grundlage der Empfehlung einer Bewertungskommission getroffen hat.
3. Sind auf einem Grundstück nach der Verkehrsanschauung jetzt Unternehmen gänzlich anderer Art tätig als die früher dort ansässigen Industrie- oder Gewerbebetriebe, so handelt es sich um ein Grundstück von "stillgelegten industriellen oder gewerblichen Betrieben" iSd § 16 Abs 2 Nr 2 HAbfAG. Altstandort nach dieser Vorschrift ist ein solches Grundstück dann, wenn die gesetzlich geforderte Beziehung zwischen den stillgelegten Betrieben und dem Umgang mit gefährlichen Stoffen vorliegt, wobei in dem Betriebsgrundstück festgestellte Verunreinigungen indiziell berücksichtigt werden können.
4. Ist in rechtsfehlerhafter Weise die untere Wasserbehörde auf wasserrechtlicher Grundlage bezüglich einer altlastenverdächtigen Fläche iSd § 16 Abs 2 HAbfAG eingeschritten, so können darin liegende Verfahrensfehler jedenfalls dann nicht als nach §§ 45 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 2, 46 HVwVfG (VwVfG HE) unbeachtlich angesehen werden, wenn die nach § 27 Abs 1 S 1 HAbfAG zuständige Behörde auch nachträglich nicht tätig geworden ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die §§ 16 ff HAbfAG (AbfG HE) stellen - auch soweit es um den Gewässerschutz geht - eine spezialgesetzliche Regelung gegenüber den §§ 74, 77 HWG (WasG HE) dar mit der Folge, daß immer dann, wenn eine altlastenverdächtige Fläche iSd § 16 Abs 2 HAbfAG vorliegt, ein Einschreiten der unteren Wasserbehörde auf wasserrechtlicher Grundlage ausgeschlossen ist (Bestätigung und Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung (Hess VGH, Bes vom 2. April 1990 - 7 TH 4059/87 -, NVwZ-RR 1990, 550 = ZfW 1991, 46, und vom 14. November 1991 - 7 TH 12/89 -). 2. Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind nicht gehindert festzustellen, daß eine altlastenverdächtige Fläche iSd § 16 Abs 2 HAbfAG im konkreten Fall vorliegt. Dem steht insbesondere nicht entgegen, daß die nach § 27 Abs 1 S 1 HAbfAG zuständige Verwaltungsbehörde ihrerseits Feststellungen hierzu bisher nicht getroffen hat. Die gerichtliche Erkenntnis ist im übrigen weder davon abhängig, daß die betreffenden Grundstücke in einer Verdachtsflächendatei erfaßt und im Liegenschaftskataster nachgewiesen sind, noch davon, daß die zuständige Behörde eine Entscheidung über das Vorliegen einer Altlast auf der Grundlage der Empfehlung einer Bewertungskommission getroffen hat. 3. Sind auf einem Grundstück nach der Verkehrsanschauung jetzt Unternehmen gänzlich anderer Art tätig als die früher dort ansässigen Industrie- oder Gewerbebetriebe, so handelt es sich um ein Grundstück von "stillgelegten industriellen oder gewerblichen Betrieben" iSd § 16 Abs 2 Nr 2 HAbfAG. Altstandort nach dieser Vorschrift ist ein solches Grundstück dann, wenn die gesetzlich geforderte Beziehung zwischen den stillgelegten Betrieben und dem Umgang mit gefährlichen Stoffen vorliegt, wobei in dem Betriebsgrundstück festgestellte Verunreinigungen indiziell berücksichtigt werden können. 4. Ist in rechtsfehlerhafter Weise die untere Wasserbehörde auf wasserrechtlicher Grundlage bezüglich einer altlastenverdächtigen Fläche iSd § 16 Abs 2 HAbfAG eingeschritten, so können darin liegende Verfahrensfehler jedenfalls dann nicht als nach §§ 45 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 2, 46 HVwVfG (VwVfG HE) unbeachtlich angesehen werden, wenn die nach § 27 Abs 1 S 1 HAbfAG zuständige Behörde auch nachträglich nicht tätig geworden ist. I. Die Beschwerde hat Erfolg. Sie zielt - ebenso wie schon der erstinstanzliche Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO - ausschließlich auf vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der wasserbehördlichen Verfügung vom 24. August 1987 ab, nicht auch hinsichtlich des die Kosten der Ersatzvornahme anfordernden Bescheids des Antragsgegners vom 26. Mai 1988. Zwar hatte die Antragstellerin unter dem 9. Juni 1988 sinngemäß beantragt, die Vollziehung auch dieses Bescheids bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerde auszusetzen, und insoweit hat der Senat mit Beschluß vom 27. April 1989 zu Lasten der Antragstellerin entschieden. Allein durch die Stellung des vorgenannten Antrags ist indes der Bescheid vom 26. Mai 1988 nicht als solcher Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geworden. Dies erhellt insbesondere daraus, daß die Antragstellerin einen ausdrücklichen Beschwerdeantrag zu keiner Zeit gestellt hat, so daß davon auszugehen ist, daß sie ihr vorläufiges Rechtsschutzbegehren im selben Umfang mit der Beschwerde weiterverfolgt, wie sie dies in erster Instanz getan hat. Hinzu kommt, daß die Antragstellerin, nachdem ihr Aussetzungsantrag hinsichtlich des Bescheids vom 26. Mai 1988 unter Hinweis auf die mangelnde funktionelle Zuständigkeit des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs abgelehnt worden war, hierauf nicht wieder zurückgekommen ist. Die mithin auf die wasserbehördliche Verfügung vom 24. August 1987 beschränkte Beschwerde ist zulässig und auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 15. September 1987 zu Unrecht abgelehnt. Die Verfügung vom 24. August 1987 einschließlich der Androhung der Ersatzvornahme erweist sich nämlich - bezogen auf den für ihre rechtliche Beurteilung vom beschließenden Senat zugrunde gelegten jetzigen Zeitpunkt - als offensichtlich rechtswidrig, so daß der Antragsgegner im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach unterliegen wird. Unter diesen Umständen ist die sofortige Vollziehung weder mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu vereinbaren noch aus rechtsstaatlichen Gründen vertretbar (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rdnrn. 647 u. 652). Der beschließende Senat kann für die rechtliche Beurteilung der Begründetheit der Klage im Hauptsacheverfahren, obgleich unter dem18. September 1989 ein Widerspruchsbescheid ergangen ist, von den gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen ausgehen, weil das 5. Gesetz zur Änderung des Hessischen Abfallgesetzes vom 6. Juni 1989 (GVBl. I S. 137) bereits acht Tage später in Kraft getreten ist und weil sich in der Zeit nach Erlaß des Widerspruchsbescheids entscheidungserhebliche Veränderungen nicht mehr ergeben haben. Grundsätzlich bestimmt sich der rechtlich maßgebende Zeitpunkt nach dem Streitgegenstand und darauf anwendbaren materiellen Recht (Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, Vorb. § 40, Rdnr. 41, u. § 113, Rdnr. 23). Bei Anfechtungsklagen ist danach regelmäßig, sofern sich aus dem Gesetz oder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen nichts anderes ergibt, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend; es kommt also - sofern nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein Vorverfahren durchzuführen ist - auf den Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids bzw. - wenn ein solcher noch nicht ergangen ist - auf den gegenwärtigen Zeitpunkt an (Kopp, a.a.O., § 113, Rdnr. 23). Entscheidend hierfür ist, daß der ursprüngliche Verwaltungsakt seine endgültige, für die gerichtliche Überprüfung relevante Gestalt erst durch den Widerspruchsbescheid erhält (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und daß jedenfalls bis zum Abschluß des Vorverfahrens bestimmte Verfahrens- und Formfehler geheilt werden können, sofern der ursprüngliche Verwaltungsakt nicht nichtig ist (vgl. § 45 Abs. 2 HVwVfG). Daraus folgt, daß zumindest Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich vor Erlaß des Widerspruchsbescheids ergeben, grundsätzlich uneingeschränkt zu berücksichtigen sind, während nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen die Rechtmäßigkeit eines vorher ergangenen Verwaltungsakts in der Regel nicht berühren und einen rechtmäßig erlassenen Verwaltungsakt deshalb regelmäßig auch nicht rechtswidrig werden lassen können (Kopp, a.a.O., § 113, Rdnr. 25). Ob ausnahmsweise dann auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, wenn zwar - wie hier - ein Widerspruchsbescheid bereits ergangen, der im Streit stehende Verwaltungsakt aber noch nicht vollzogen ist (vgl. Hess. VGH, U. v. 30. März 1987 - 9 UE 114/86 -, NVwZ 1987, 815 = UPR 1987, 357, B. v. 31. August 1989 - 5 TH 1498/88 -, NVwZ 1990, 383, B. v. 5. Oktober 1989 - 3 TH 1774789 -, NVwZ 1990, 381, u. U. v. 15. November 1990 - 4 UE 3638/87 -, NVwZ-RR 1991, 543 = Hess. VGRspr. 1991, 61; weitere Nachweise bei Kopp, a.a.O., § 113, Rdnr. 25a, der allerdings selbst a. A. ist), braucht im vorliegenden Fall nicht grundsätzlich entschieden zu werden, da es nach dem Erlaß des Widerspruchsbescheids vom 18. September 1989 keine in der Sache bedeutsamen Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art mehr gegeben hat. Soweit sich aus seither erfolgten Rechtsänderungen Argumente für die Auslegung früher in Kraft getretener Rechtsvorschriften gewinnen lassen und/oder soweit seither durchgeführte Untersuchungen nunmehr die Feststellung oder Bestätigung bereits früher ein getretener Tatsachen ermöglichen, steht einer Berücksichtigung im gerichtlichen Verfahren ohnehin nichts entgegen. Unter diesen Umständen kann, da jedenfalls für eine ausnahmsweise Vorverlagerung des maßgebenden Zeitpunkts vor denjenigen des Erlasses des Widerspruchsbescheids - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - nichts Überzeugendes dargetan oder sonst ersichtlich ist, für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles sowohl von den Vorschriften des Hessischen Wassergesetzes - HWG - als auch von denjenigen des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes - HabfAG - in den jetzt gültigen Fassungen ausgegangen werden. Danach erweist sich die wasserbehördliche Verfügung vom 24. August 1987 einschließlich der Androhung der Ersatzvornahme schon deshalb als offensichtlich rechtswidrig, weil die zur Begründung herangezogenen wasserrechtlichen Vorschriften seit dem Inkrafttreten der besonderen gesetzlichen Regelungen zur Altlastensanierung (§§ 16 ff. HAbfAG auf den konkreten Sachverhalt nicht mehr anwendbar sind und weil damit auch die sachliche Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde nicht mehr gegeben ist (Hess. VGH, Be. v. 2. April 1990 - 7 TH 4059/87 -, NVwZ-RR 1990, 550 = RdL 1990, 136 = HSGZ 1990, 199 = ZfW 1991, 46 = AgrarR 1991, 115, u. v. 14. November 1991 - 7 TH 12/89 -; vgl. hierzu auch Paetow, Das Abfallrecht als Grundlage der Altlastensanierung, NVwZ 1990, 510 [513 f. u. 517]; a. A. Bickel, a.a.O., Einf. 2. Teil, Rdnr. 6, u. § 21, Rdnr. 13). Der Senat hält nach nochmaliger eingehender Überprüfung an der Auffassung fest, daß die §§ 16 ff. HAbfAG - auch soweit es um den Gewässerschutz geht (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 HAbfAG) - eine spezialgesetzliche Regelung gegenüber den §§ 74, 77 HWG darstellen mit der Folge, daß immer dann, wenn eine altlastenverdächtige Fläche i.S.d. § 16 Abs. 2 HAbfAG vorliegt, ein Einschreiten auf wasserrechtlicher Grundlage ausgeschlossen ist. Die dagegen insbesondere vom Regierungspräsidium Darmstadt, das zwar obere Wasserbehörde (vgl. § 93 Abs. 2 HWG) und zugleich für die Sanierung von Altlasten zuständige Behörde ist (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 HAbfAG), dem jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht die Vertretung des Antragsgegners obliegt (vgl. § 2 Abs. 2 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt und Reaktorsicherheit vom 9. Juli 1987, StAnz. S. 1650), in diesem und in ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren gegen die hier vertretene Rechtsauffassung erhobenen rechtlichen Bedenken greifen im Ergebnis nicht durch. Daß der besondere Rechtssatz dem ranggleichen allgemeinen Rechtssatz vorgeht (lex specialis derogat legi generali), ist ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, welcher auch zu den Grundlagen des objektiven Verwaltungsrechts gehört (vgl. statt vieler Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl. 1974, § 28 IV a 2, S. 164). Der vom Regierungspräsidium Darmstadt hervorgehobene Umstand, daß je nach Betrachtungsweise - nämlich je nachdem, ob auf die geregelten Gefahrenquellen oder auf das erfaßte Schutzgut abgestellt wird - entweder die Vorschriften zur Altlastensanierung oder die wasserrechtlichen Vorschriften als spezieller erscheinen, ist weder geeignet, die Brauchbarkeit des Spezialitätsgrundsatzes als solchen noch dessen Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall in Zweifel zu ziehen (a. A. Bickel, a.a.O., Einf. 2. Teil, Rdnr. 6). Dies hat vielmehr nur zur Fol ge, daß im Wege der Auslegung ermittelt werden muß, ob und ggf. welchem Normenkomplex der Gesetzgeber Vorrang eingeräumt hat, wie es seitens der Rechtsprechung bereits mehrfach in ähnlichen Konkurrenzfällen geschehen ist (vgl. z. B. BVerwG, Ue. v. 24. Juni 1971 - 1 C 39.67 --, DÖV 1972, 54, v. 4. Juli 1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315, u. v. 18. September 1987 - 41 C 36/84 -, NVwZ 1988, 535 = ZfW 1988, 347 ; Hess. VGH, Ue. v. 13. Juli 1977 - IV OE 53/75 -, Hess. VGRspr. 1978, 9, v. 30. Januar 1984 - VIII OE 52/80 -, ZfW 1984, 363, u. v. 15. November 1990 - 4 UE 3638/87 -, a.a.O.; kritisch zum ganzen Bickel, a.a.O., Einleitung, Rdnr. 2, u. § 11, Rdnr. 6). Die danach gebotene Auslegung führt hinsichtlich der hier fraglichen Normenkomplexe zu dem Ergebnis, daß §§ 16 ff. HAbfAG als Spezialregelungen für ihren Anwendungsbereich die §§ 74, 77 HWG verdrängen. Maßgebliche Bedeutung kommt hierbei - was der beschließende Senat bereits in seinen schon erwähnten grundsätzlichen Beschlüssen vom 2. April 1990 (- 7 TH 4059/87 a.a.O.) und vom 14. November 1991 (- 7 TH 12/89 -) hervorgehoben hat zum einen § 77 Abs. 3 HWG und zum anderen der Begründung zum Entwurf des 5. Gesetzes zur Änderung des Hessischen Abfallgesetzes zu. Nach § 77 Abs. 3 HWG bleiben u. a. "besondere gesetzliche Regelungen zur Altlastensanierung unberührt"; in dieser wasserrechtlichen Vorschrift betreffend die Sanierung von Gewässer- und Bodenverunreinigungen hat mithin der Gesetzgeber selbst die Regelungen zur Altlastensanierung als den wasserrechtlichen gegenüber "besondere" - also speziellere - bezeichnet. In Übereinstimmung damit heißt es in der Begründung zu § 20 Abs. 1 HAbfAG (Hess. Landtag, Drs. 12/2868 v. 17. August 1988, S. 27), daß die "Generalklausel zur Altlastensanierung ... gegenüber ... der wasserrechtlichen Generalklausel vorrangige Spezialnorm" sei, was der Zielsetzung des Gesetzes Rechnung trage, "für den Bereich der Altlastensanierung eine einheitliche und umfassende spezialgesetzliche Regelung zu schaffen". Eindeutiger konnte der Gesetzgeber kaum zum Ausdruck bringen, daß die Regelungen zur Altlastensanierung für ihren Anwendungsbereich die wasserrechtlichen Vorschriften der §§ 74, 77 HWG verdrängen sollen. Zu Unrecht meint das Regierungspräsidium Darmstadt, wenn nach § 77 Abs. 3 HWG die besonderen Regelungen zur Altlastensanierung "unberührt" bleiben, so bedeute dies, daß gerade keine Verdrängung stattfinde, sondern beide Rechtsmaterien parallel zur Anwendung kämen. Dabei wird verkannt, daß - im Gegenteil - mit dem Wort "besondere" der spezialgesetzliche Vorrang ausdrücklich bestätigt und damit aufrechterhalten wurde, und für eine derartige Klarstellung bestand durchaus Veranlassung, weil § 77 HWG als späterer Rechtssatz seinem Wortlaut nach auch einen Teil der altlastenverdächtigen Flächen i.S.d. § 16 Abs. 2 HAbfAG erfaßt. Der vom Regierungspräsidium Darmstadt erhobene Einwand, die vom beschließenden Senat herangezogene Begründung zum Gesetzentwurf beziehe sich auf eine Fassung, die gar nicht Gesetz geworden sei, denn das Erfordernis einer "wesentlichen" Beeinträchtigung sei erst in einem späteren Stadium des Gesetzgebungsverfahrens in § 16 Abs. 2 HAbfAG eingefügt worden, geht ebenfalls ins Leere. Zum einen ist nämlich lediglich das ursprünglich vorhandene Wort "nachhaltige" durch "wesentliche" ersetzt worden, und zum anderen kommt dieser Änderung für die hier allein maßgebliche Frage der Spezialität ersichtlich keine Bedeutung zu. Daß der beschließende Senat die Regelungen zur Altlastensanierung in den §§ 16 ff. HAbfAG im Einklang mit dem gesetzgeberischen Willen als Spezialvorschriften gegenüber den §§ 74, 77 HWG qualifiziert hat, wird überdies dadurch bestätigt, daß der Gesetzgeber in Kenntnis des grundlegenden Beschlusses vom 2. April 1990 (- 7 TH 4059/87 -, a.a.O.) spätere Änderungen der einschlägigen Gesetze (vgl. z.B. § 112 Nrn. 4 und 6 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG - vom 26. Juni 1990 [GVBl. I S. 197] und insbesondere Art. 1 des 6. Gesetzes zur Änderung des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes vom 19. Dezember 1990 [GVBl. I S. 773]) nicht zum Anlaß genommen hat, eine entgegenstehende Regelung - etwa in Sinne einer parallelen Anwendbarkeit des Altlasten- und des Wasserrechts - zu treffen. Dem danach gebotenen Vorrang der besonderen Regelungen zur Altlastensanierung können auch gesetzessystematische Erwägungen nicht erfolgreich entgegengehalten werden. Insbesondere führt die hier vertretene Rechtsauffassung nicht - wie das Regierungspräsidium Darmstadt meint (ebenso Bickel, a.a.O., § 21, Rdnr. 13) - wegen der dort jeweils angesprochenen "anderen Rechtsvorschriften" zum Leerlaufen von § 20 Abs. 4 Satz 1 oder § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HAbfAG. Die erstgenannte Regelung konzentriert nämlich nur für den Fall, daß die für die Altlastensanierung zuständige Behörde eine dahingehende Anordnung trifft, die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu - d.h. zu den angeordneten Sanierungsmaßnahmen - an sich erforderlichen Zulassungen (vgl. die Begründung zu § 20 Abs. 4 HAbfAG, Hess. Landtag, Drs. 12/2868 v. 17. August 1988, S. 27 f.); die Bestimmung setzt also nicht notwendig voraus, daß es weitere Behörden gibt, die ebenfalls aus eigener Zuständigkeit einschreiten, also selbst Anordnungen zur Altlastensanierung treffen dürfen. Entsprechendes gilt für § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HAbfAG die dort angesprochenen "anderen Rechtsvorschriften" sind ausdrücklich nur solche, die eine Verantwortlichkeit für Verunreinigungen oder hiervon ausgehende Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit - nicht hingegen eine Zuständigkeit zum Einschreiten begründen; insofern handelt es sich bei § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HAbfAG um einen allein die Sanierungsverantwortlichkeit betreffenden Auffangtatbestand (vgl. die Begründung zu § 21 Abs. 1 HAbfAG, Hess. Landtag, Drs. 12/2869 v. 17. August 1988, S. 28). Ebensowenig hat die hier vertretene Spezialität ein Leerlaufen der nach dem Erlaß der §§ 16 ff. HAbfAG in das Hessische Wassergesetz eingefügten Bestimmung über die Sanierung von Gewässer- und Bodenverunreinigungen (§ 77 HWG) zur Folge. Diese Vorschrift gewinnt vielmehr für alle diejenigen - durchaus nicht seltenen Fälle Bedeutung, in denen eine altlastenverdächtige Fläche i.S.d. § 16 Abs. 2 HAbfAG nicht vorliegt, weil etwa das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigende Auswirkungen von bisher nicht stillgelegten Betrieben oder von nichtindustriellen bzw. nichtgewerblichen Betrieben ausgehen oder weil keine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt oder zu erwarten ist. Kann demnach gegen die Spezialität der § 16 ff. HAbfAG nicht erfolgreich ins Feld geführt werden, daß andere Bestimmungen ihren Anwendungsbereich verlören, so spricht - umgekehrt - gerade für den spezialgesetzlichen Charakter der Vorschriften über die Altlastensanierung, daß z. B. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HAbfAG andernfalls durch die Wasserbehörde unterlaufen werden könnte. Nach dieser Bestimmung ist der Grundeigentümer zur Durchführung der Sanierung nämlich dann nicht verpflichtet, wenn er eine bestehende Verunreinigung beim Erwerb weder kannte noch kennen mußte, während der nach § 74 Abs. 2 HWG entsprechend anwendbare § 7 Abs. 2 Satz 1 HSOG eine dahingehende Einschränkung der Verantwortlichkeit des Grundeigentümers nicht enthält. Das Regierungspräsidium Darmstadt weist zwar in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, daß in den Fällen, in denen eine altlastenverdächtige Fläche i.S.d. § 16 Abs. 2 HAbfAG nur mangels Wesentlichkeit der Beeinträchtigung nicht vorliege, die Verantwortlichkeit des dann dem Wasserrecht unterliegenden Grundeigentümers weiter reiche als in den gravierenderen Altlastenfällen. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch für sich allein nicht die Verneinung der Spezialität der §§ 16 ff. HAbfAG zumal sich der Billigkeit entsprechende Ergebnisse regelmäßig mit Hilfe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 74 Abs. 2 HWG i.V.m. § 4 Abs. 2 HSOG) erzielen lassen werden. Auch soweit das Regierungspräsidium Darmstadt gegen die hier vertretene Spezialität der §§ 16 ff. HAbfAG einwendet, diese würde ein effektives Tätigwerden der Verwaltung in der Praxis ausschließen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es kann dahinstehen, ob überhaupt und ggf. inwieweit diesem Gesichtspunkt rechtserhebliche Bedeutung zukommt; denn jedenfalls treffen die hierzu vom Regierungspräsidium Darmstadt angestellten Überlegungen nicht zu. Allerdings setzt jedes Einschreiten Feststellungen dazu voraus, ob eine altlastenverdächtige Fläche i.S.d. § 16 Abs. 2 HAbfAG betroffen ist, denn bejahendenfalls ist die nach § 27 Abs. 1 Satz 1 HAbfAG zuständige Behörde und verneinendenfalls die untere Wasserbehörde zum Tätigwerden berufen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß beide Behörden gleichsam parallel gleichgerichtete Überprüfungen durchführen dürfen oder gar müssen. Vielmehr kann durch geeignete organisatorische Maßnahmen ohne weiteres überflüssiger Verwaltungsaufwand vermieden werden, zumal das Regierungspräsidium sowohl als nächsthöhere Behörde bezüglich der unteren Wasserbehörde wasserrechtliche Widerspruchsbehörde (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 93 Abs. 2 HWG) als auch für die Altlastensanierung zuständige Behörde ist. Die untere Wasserbehörde wird danach jeder Gewässerverunreinigung und jeder für ein Gewässer gefährlichen Bodenverunreinigung aufgrund ihrer Auffangzuständigkeit nach den §§ 74, 77 HWG so lange nachzugehen haben, bis feststeht, ob diese von einer altlastenverdächtigen Fläche i.S.d. §16 Abs. 2 HAbfAG ausgehen. Ist letzteres der Fall, so hat das Regierungspräsidium die Sache zu übernehmen, wobei es sich selbstverständlich die von der unteren Wasserbehörde bereits gewonnenen Erkenntnisse nutzbar machen wird. Entsprechendes gilt für die Übergangsfälle, in denen die Zuständigkeit der zur Altlastensanierung berufenen Behörde mit dem Inkrafttreten der §§ 16 ff. HAbfAG am 14. Juni 1989 (durch das 5. Gesetz zur Änderung des Hessischen Abfallgesetzes vom 6. Juni 1989 [GVBl. I S. 137]) begründet worden ist. Da nach § 17 Abs. 2 Satz 1 HAbfAG im erforderlichen Umfang Maßnahmen zur Untersuchung der von altlastenverdächtigen Flächen ausgehenden Verunreinigungen anzuordnen sind und nach § 19 Abs. 1 Satz 2 HAbfAG altlastenverdächtige Flächen kraft Gesetzes der Überwachung unterliegen, der für die Altlastensanierung zuständigen Behörde insoweit also kein Ermessen eröffnet ist, sieht der Senat auch nicht die Gefahr, daß der Gewässerschutz zu irgendeinem Zeitpunkt nicht umfassend gewährleistet werden kann. Dem steht nicht entgegen, daß nach § 16 Abs. 2 HAbfAG altlastenverdächtige Flächen nur vorliegen, soweit ein hinreichender Verdacht besteht, daß von ihnen Auswirkungen ausgehen, die das Wohl der Allgemeinheit wesentlich beeinträchtigen oder künftig beeinträchtigen werden. Denn die Verneinung der Wesentlichkeit schließt ein Einschreiten nicht völlig aus, sondern führt (nur) dazu, daß - eben weil die §§ 16 ff. HAbfAG ja nur für ihren Anwendungsbereich eine spezialgesetzliche Regelung darstellen - die untere Wasserbehörde nach §§ 74, 77 HWG vorgehen kann, sofern dies trotz der nur unwesentlichen Gefahr erforderlich erscheint. Jedenfalls ist also die untere Wasserbehörde - greift man einmal zwei vom Regierungspräsidium Darmstadt angesprochene Beispiele auf - nicht von vornherein gehindert, bei stillgelegten kleineren kommunalen Mülldeponien aus der Zeit der 50er bis 70er Jahre einzuschreiten oder gegen "Lagerungen wassergefährdender Abfallstoffe" in stillgelegten Betrieben gemäß der Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe und die Zulassung von Fachbetrieben - VAwS - vom 23. März 1982 (GVBl. I S. 74) vorzugehen, soweit diese Vorschriften ihrerseits im konkreten Einzelfall anwendbar sind. Divergierende Auffassungen der unteren Wasserbehörde und der für die Altlastensanierung zuständigen Behörde dazu, ob in einem bestimmten Fall die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 HAbfAG erfüllt sind, lassen sich übrigens unschwer auf der gemeinsamen Ebene des Regierungspräsidiums harmonisieren. Soweit zur Frage der Spezialität unterschiedliche Rechtsauffassungen der für das Wasser- und für das Abfallrecht jeweils zuständigen Senate des Hess. Verwaltungsgerichtshofs befürchtet werden, ist zunächst darauf zu verweisen, daß jedenfalls bisher keine diesbezügliche Divergenz festzustellen ist; abgesehen davon hätte, sofern ein Senat in dieser Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen abweichen will, der Große Senat zu entscheiden (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 3 VwGO). Die spezialgesetzliche Regelung der §§ 16 ff. HAbfAG verdrängt im vorliegenden Fall die vom Antragsgegner in der angegriffenen Verfügung herangezogenen wasserrechtlichen Bestimmungen, denn das streitbefangene Grundstück ist eine altlastenverdächtige Fläche i.S.d. § 16 Abs. 2 HAbfAG. Der beschließende Senat ist - entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums Darmstadt (ebenso Bickel, a.a.O., § 18 Rdnr. 4) -nicht gehindert, im gegenwärtigen Zeitpunkt festzustellen, daß § 16 Abs. 2 HabfAG den Sachverhalt erfaßt, der den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausmacht. Dem steht insbesondere nicht entgegen, daß die nach § 27 Abs. 1 Satz 1 HAbfAG zuständige Verwaltungsbehörde eine förmliche Feststellung hierzu - etwa im Rahmen eines von ihr erlassenen Bescheids - bisher nicht getroffen hat. Art. 20 Abs. 2 und 3 GG, wonach die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung unterschiedliche Funktionen ausüben, steht dem nicht entgegen. Denn jedenfalls dann, wenn es nicht um die Ausübung von Ermessen, sondern - wie hier - um die Ausfüllung von bestimmten oder unbestimmten Rechtsbegriffen ohne Beurteilungsspielraum geht, schließt die regelmäßige Beschränkung der Justiz auf die Kontrolle der Verwaltung eigenständige Feststellungen der hier fraglichen Art nicht aus (vgl. Kopp, a.a.O., § 113, Rdnrn. 19 u. 28, u. § 114, Rdnr. 1). Derartige gerichtliche Feststellungen sind im Gegenteil gerade geboten; dies gilt um so mehr, wenn - wie im vorliegenden Fall - die zuständige Behörde spätestens im Beschwerdeverfahren mit dem Sachverhalt befaßt worden ist, aber gleichwohl ein eigenes Tätigwerden abgelehnt hat. Der vom Regierungspräsidium Darmstadt in diesem Zusammenhang vertretenen Rechtsauffassung, § 16 Abs. 2 HAbfAG setze bei der Subsumtion des zu beurteilenden Sachverhalts unter dem Begriff "wesentliche Beeinträchtigungen" eine vorgeschaltete Ermessensausübung unter dem Gesichtspunkt der Gewässerbewirtschaftung voraus (ähnlich Bickel, a.a.O., § 16, Rdnr. 21, u. § 18, Rdnr. 4), vermag der beschließende Senat nicht zu folgen. Die dazu angestellten Erwägungen, die auf einer Gesamtschau der §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 2 und 20 Abs. 1 HAbfAG unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beruhen (vgl. hierzu auch Bickel, a.a.O., § 16, Rdnr. 24), wirken konstruiert und sind letztlich nicht überzeugend. Für die daraus gefolgerte Annahme einer Ermessensausübung im Rahmen des § 16 Abs. 2 HAbfAG besteht überdies auch kein praktisches Bedürfnis, weil der Fall, daß zwar eine Sanierungsbedürftigkeit ausgeschlossen, eine Dauerüberwachung aber gleichwohl angezeigt ist, entweder über §§ 74, 77 HWG oder über § 19 Abs. 1 Satz 2 HAbfAG einer sachgerechten Lösung zugeführt werden kann, je nachdem ob eine altlastenverdächtige Fläche i.S.d. § 16 Abs. 2 HAbfAG betroffen ist oder nicht. Die gerichtliche Erkenntnis, daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 HAbfAG erfüllt sind, ist übrigens weder davon abhängig, daß das streitbefangene Grundstück gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 HAbfAG i.V.m. der Verdachtsflächendatei-Verordnung vom 1. Oktober 1991 (GVBl. I S. 314) in einer Verdachtsflächendatei erfaßt und im Liegenschaftskataster nachgewiesen ist (vgl. Hess. VGH, Be. v. 31. August 1989 - 5 TH 1498/88 -, a.a.O., u. v. 2. April 1990 - 7 TH 4059/87 -, a.a.O.), noch davon, daß die zuständige Behörde gemäß §§ 16 Abs. 3, 18 Satz 1 und 2 HAbfAG i.V.m. der Bewertungskommissions-Verordnung vom 29. Januar 1990 (GVBl. I S. 35) die Entscheidung über das Vorliegen einer Altlast auf der Grundlage der Empfehlung einer Bewertungskommission getroffen hat. Der Erfassung in der Verdachtsflächendatei und der Eintragung im Liegenschaftskataster kommt nämlich keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung zu; denn es handelt sich dabei nicht um zusätzliche tatbestandliche Voraussetzungen für das Gegebensein altlastenverdächtiger Flächen, sondern um kraft Gesetzes hieran anknüpfende Konsequenzen. Demgegenüber wirkt die Feststellung einer Altlast nach §§ 16 Abs. 3, 18 S. 1 und 2 HAbfAG zwar konstitutiv; es handelt sich dabei aber nur um einen von mehreren Schritten innerhalb des mehrstufig angelegten Sanierungsverfahrens, und auch dann, wenn das Vorliegen einer Altlast (noch) nicht festgestellt worden ist, unterliegen altlastenverdächtige Flächen der Erstuntersuchung nach § 17 Abs. 2 HAbfAG und der Überwachung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 HAbfAG (Hess. VGH, Be. v. 2. April 1990 - 7 TH 4059/87 -, a.a.O. , u. v. 14. November 1991 - 7 TH 12/89 -). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 HAbfAG, auf deren Erfüllung es nach den vorstehenden Darlegungen in entscheidungserheblicher Weise ankommt, liegen in bezug auf das streitige Grundstück der Antragstellerin vor; dieses ist Altstandort i.S.d. § 16 Abs. 2 Nr. 2 HAbfAG. Altlastenverdächtige Flächen in Form von Altstandorten sind Grundstücke von stillgelegten industriellen oder gewerblichen Betrieben, in denen so mit Stoffen umgegangen wurde, daß Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG nicht auszuschließen sind, soweit ein hinreichender Verdacht besteht, daß von ihnen Auswirkungen ausgehen, die das Wohl der Allgemeinheit wesentlich beeinträchtigen oder künftig beeinträchtigen werden. Bei dem Flurstück 288/8 der Flur 3 in der Gemarkung Neu-Isenburg -S-straße 100 - handelt es sich um ein "Grundstück von stillgelegten industriellen oder gewerblichen Betrieben" i.S.d. § 16 Abs. 2 Nr. 2 HAbfAG. Denn auf diesem Grundstück betrieb die Fa. "H." A. L. KG von 1958 bis 1980 einen Wäscheverleih nebst Wäscherei und chemischer Reinigung; außerdem war dort von 1970 bis längstens Anfang 1990 in einer angemieteten Fabrikhalle, die sich in der Nordostecke des Grundstücks befindet, die Fa. S. C. GmbH ansässig, in deren Betrieb synthetische Fasern hergestellt und Textilien veredelt wurden. Die Antragstellerin hat das streitbefangene Grundstück 1982/83 von Frau A. L. erworben; daraufhin wurde in der ersten Hälfte der 80er Jahre in der Südwestecke ein neues Gebäude errichtet, in dem seither ein Supermarkt betrieben wird; die früher von der Fa. S. C. GmbH genutzte Fabrikhalle dient jetzt als Unterstellplatz für Fahrzeuge sowie als Autowerkstatt, auf diesem Teil des Grundstücks soll eine Bürohausanlage errichtet werden. Die gegenwärtig auf dem Grundstück der Antragstellerin tätigen Unternehmen sind gänzlich anderer Art als die früher dort ansässigen Betriebe; sie stellen nach der Verkehrsanschauung im Vergleich zu jenen eindeutig ein "aliud" dar. Sind danach am fraglichen Standort neue und zugleich andersartige Unternehmen tätig, so steht außer Frage, daß die früheren dortigen Betriebe stillgelegt sind und es sich demgemäß um ein "Grundstück von stillgelegten industriellen oder gewerblichen Betrieben" i.S.d. § 16 Abs. 2 Nr. 2 HAbfAG handelt (vgl. Bickel, a.a.O., § 16, Rdnr. 13). Dies wird auch von den Beteiligten ersichtlich nicht in Zweifel gezogen. Aufgrund der bisher durchgeführten Untersuchungen, der von beiden Beteiligten vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen und der vom Antragsgegner angestellten Ermittlungen ist der Senat ferner davon überzeugt, daß mindestens in dem stillgelegten Betrieb der Fa. "H." A. L. KG so mit Stoffen umgegangen wurde, daß Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG nicht auszuschließen sind. Nach dieser Vorschrift sind Abfälle so zu entsorgen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht dadurch, daß Gewässer, Boden und Nutzpflanzen schädlich beeinflußt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AbfG). Altstandort i.S.d. § 16 Abs. 2 Nr. 2 HAbfAG ist ein Grundstück von stillgelegten industriellen oder gewerblichen Betrieben also nur dann, wenn die gesetzlich geforderte Beziehung zwischen den stillgelegten Betrieben und dem Umgang mit gefährlichen Stoffen vorliegt, wobei in dem Betriebsgrundstück festgestellte Verunreinigungen indiziell berücksichtigt werden können (vgl. Bickel, a.a.O., § 16, Rdnrn. 14 f., 17 u. 19). Im Rahmen eines 1985/86 von den Stadtwerken Neu-Isenburg durchgeführten Grundwassererkundungsprogramms wurde neben anderen etwa in der Mitte des streitbefangenen Grundstücks eine Meßstelle (M 15) eingerichtet, dortige Messungen bzw. in unterschiedlicher Tiefe genommene Schöpfproben ergaben eine ganz erhebliche Belastung des Grundwassers mit Tetrachlorethen (Per). Bei den - bezogen auf die Fließrichtung des Grundwassers - im Oberstrom zu M 15 jeweils kurz hinter der östlichen Grundstücksgrenze, also auf dem Nachbargründstück S-straße 98, gelegenen Meßstellen M 1, M 20, M 21 und M 23 wurde dagegen jeweils eine weitaus niedrigere Per-Belastung festgestellt; wegen der Einzelheiten wird auf die in der angegriffenen wasserbehördlichen Verfügung aufgeführten Analysewerte (vgl. dort S. 5 f.) und auf die Tabellen 5 und 6 in dem namens bzw. auf Veranlassung der Stadtwerke Neu-Isenburg erstellten Gutachten "Maßnahmen des Grundwasserschutzes und der Grundwassersanierung im Einzugsgebiet des Wasserwerks der Stadt Neu-Isenburg" des Dr. Toussaint vom 21. Oktober 1985 und auf die Anlagen 4.1, 4.2, 4.3 und 4.14 zu dem Gutachten "Sanierung des Grundwasserleiters Industriegebiet Neu-Isenburg" des Ingenieurbüros für Wasserbau, Wasser- und Abfallwirtschaft Brandt, Gerdes und Sitzmann vom Oktober 1987 verwiesen, ferner auf die fachtechnischen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts Darmstadt vom 9. Januar und 11. Juli 1986 sowie vom 20. Mai 1987. Im August 1988 im Auftrag der Antragstellerin nahe der Meßstelle M 15 sowie unmittelbar an der östlichen Grundstücksgrenze entnommene Bodenluftproben sowie eine im Auftrag einer Schwesterfirma der Antragstellerin im Februar/März 1990 durchgeführte umfangreiche Untersuchung der Bodenluft und des Bodens unterhalb der Fabrikhalle bestätigten die bereits früher gewonnenen Erkenntnisse; es wurden dabei nämlich Per-Belastungen der Bodenluft auf dem Grundstück der Antragstellerin festgestellt, die zur östlichen Grenze hin abnehmen; insoweit kann wegen der Einzelheiten auf die entsprechenden Berichte der Dipl.-Geologin Beck vom September 1988 (insbesondere S. 7 i.V.m. Anlage 3) und des Baugrundinstituts Dr. Trischler und Partner vom 28. März 1990 (insbesondere S. 9 u. 11 i.V.m. Anlagen 4 u. 7) Bezug genommen werden. Bei einer Gesamtschau und -würdigung aller Untersuchungsergebnisse und der hierzu abgegebenen fachtechnischen und gutachterlichen Stellungnahmen teilt der Senat mit für das vorliegende - notgedrungen nur summarische - Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes genügender Sicherheit die Auffassung des Antragsgegners, daß sich in dem streitbefangenen Grundstück der Antragstellerin ein relativ umfangreicher Per-Körper befindet, der nicht von außerhalb - etwa vom Nachbargrundstück S-straße 98 (wie die Antragstellerin offenbar nach wie vor geltend machen will) - zugeführt worden, sondern dadurch entstanden ist, daß auf dem Grundstück der Antragstellerin in früherer Zeit Per in den Boden gelangte. Schon dies läßt - indiziell - die Folgerung zu, daß auf dem Grundstück in der von § 16 Abs. 2 Nr. 2 HAbfAG genannten Art und Weise mit gefährlichen Stoffen umgegangen wurde. Darüber hinaus steht nach der Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Frankfurt am Main vom 9. April 1986 und den Äußerungen der ehemaligen Komplementärin der Fa. "H." A. L. KG vom 24. Juni, 18. August und 20. September 1986 fest, daß jedenfalls bis 1975 Per auf dem Grundstück in zwei 200-l-Behältern gelagert und im Betriebsablauf verwendet wurde, wobei bisher nicht aufgeklärt werden konnte, wie die Entsorgung des verunreinigten Lösungsmittels damals vonstatten ging. Die Fa. S. C. GmbH hat mit Schreiben vom 13. Mai 1986 zwar mitgeteilt, daß chlorierte Kohlenwasserstoffe nicht "verwendet werden"; dies schließt freilich nicht aus, daß zu einem früheren Zeitpunkt in diesem Betrieb ebenfalls mit Per umgegangen wurde und möglicherweise auch hier in der von § 16 Abs. 2 Nr. 2 HAbfAG erfaßten Art und Weise. All dies stützt die Überzeugung des beschließenden Senats, daß die massiven Boden- und Grundwasserverunreinigungen im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin auf den Umgang mit Per in zwischenzeitlich stillgelegten Betrieben auf diesem Grundstück zurückzuführen sind, zumal - worauf die Antragstellerin unter dem 17. Oktober 1989 zu Recht hingewiesen hat - die Gefährlichkeit von Chlorkohlenwasserstoffen vor 1980 noch nicht hinreichend bekannt war und zumal irgendwelche Anhaltspunkte dafür fehlen, daß - wie das Regierungspräsidium Darmstadt in einem Schreiben an die untere Wasserbehörde vom 24. April 1990 gemutmaßt hat - die Verunreinigungen auf höhere Gewalt oder auf unsachgemäßes Verhalten Dritter nach der Betriebsschließung zurückzuführen sind. Daß infolge des Umgangs mit Per eine schädliche Beeinflussung des Grundwassers - welches ein Gewässer ist (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG) - und des Bodens i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AbfG nicht nur - wie § 16 Abs. 2 Nr. 2 HAbfAG es verlangt - nicht auszuschließen, sondern nach den vorliegenden Untersuchungsergebnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben ist, bedarf keiner besonderen Darlegung mehr. Angesichts des Umfangs und des Grades der bisher festgestellten Kontamination ist des weiteren ein hinreichender Verdacht zu bejahen, daß von dem Altstandort, den das Grundstück der Antragstellerin darstellt, Auswirkungen ausgehen, die das Grundwasser und damit das Wohl der Allgemeinheit wesentlich beeinträchtigen (vgl. § 16 Abs. 2 a. E. HAbfAG). Wegen der insoweit relevanten Meßergebnisse einerseits und Referenzwerte andererseits wird wiederum auf die im vorstehenden Absatz angeführten Untersuchungsberichte und auf den betreffenden Teil der Gründe der wasserbehördlichen Verfügung vom 24. August 1987 (vgl. dort S. 4 bis 6) verwiesen. Oben wurde bereits dargelegt, daß sich in dem Grundstück der Antragstellerin offenbar ein relativ umfangreicher Per-Körper befindet. Ein hinreichender Verdacht, daß von diesem - und damit von dem Altstandort als solchem - das Allgemeinwohl beeinträchtigende Auswirkungen ausgehen, ist aufgrund der bisher durchgeführten Untersuchungen ebenfalls zu bejahen, ohne daß dies noch näher ausgeführt werden müßte. Jedenfalls hat sich die Annahme der Antragstellerin, daß die im Bereich der Meßstelle M 15 zunächst festgestellte Grundwasserverunreinigung von zwischen der östlichen Grundstücksgrenze und den Meßstellen M 1, M 20, M 21 und M 23 auf dem Nachbargrundstück S-straße 98 früher befindlichen Gerbgruben der ehemaligen, bis 1959 betriebenen Fa. L. AG herrühre, durch die später veranlaßten Bodenluft- und Bodenuntersuchungen gerade nicht bestätigen lassen. Die danach mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von dem Per-Körper im Grundstück der Antragstellerin ausgehende und sich in Südsüdwest-Richtung bewegende Schmutzwasserfahne mit auffällig hoher Per-Konzentration (vgl. hierzu insbesondere die Anlagen 6.9 u. 6.14 zum Gutachten des Dr. Toussaint vom 21. Oktober 1985) bedeutet des weiteren eine wesentliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, denn sie ist mindestens mitursächlich für die Verunreinigung nahegelegener Trinkwasserbrunnen der Stadtwerke Neu-Isenburg, und zwar ungeachtet dessen, daß sich auf dem südwestlich des Grundstücks der Antragstellerin - also in Fließrichtung - liegenden Grundstück der Fa. J. GmbH möglicherweise ein weiterer Per-Verunreinigungsherd befindet. Daß es den Stadtwerken Neu-Isenburg mit Aufwendungen in Millionenhöhe gelungen ist, durch von ihnen ergriffene Maßnahmen - das verunreinigte Grundwasser wird von Abschöpfbrunnen zu einer Aufbereitungsanlage geleitet und von dort nach Reinigung in die Regenwasserkanalisation abgegeben - eine vollständige Abschottung zu erreichen, ändert an der wesentlichen Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von dem Grundstück der Antragstellerin ausgehenden Auswirkungen nichts, sondern bestätigt - im Gegenteil - gerade die Wesentlichkelt dieser Beeinträchtigung. Ist mithin das streitbefangene Grundstück im Einklang mit dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (U.v. 1. Oktober 1991 - 22 U 222/89 -) als altlastenverdächtige Fläche i.S.d. § 16 Abs. 2 HAbfAG zu qualifizieren und sind demgemäß die vom Antragsgegner herangezogenen wasserrechtlichen Bestimmungen auf den konkreten Sachverhalt nicht mehr anwendbar, so hat dies darüber hinaus zur Folge, daß auch die sachliche Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde nicht mehr gegeben ist. Dieser obliegt, wenn nichts anderes bestimmt ist, lediglich die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Hessischen Wassergesetz (§ 94 Abs. 1 HWG). Aufgrund der besonderen Vorschriften zur Altlastensanierung darf sie dagegen nicht einschreiten, zumal § 27 Abs. 1 S. 1 HAbfAG insoweit eine ausdrückliche Zuständigkeitsbestimmung darstellt und es an einer § 8 Abs. 2 S. 1 HENatG entsprechenden Bestimmung, wonach neben der unteren Naturschutzbehörde auch jede andere Behörde, deren Zuständigkeit gegeben ist, einzuschreiten hat, hier gerade fehlt. Die danach gegebenen Verfahrensfehler können auch nicht als unbeachtlich angesehen werden. Ob § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG, wonach die erforderliche Begründung mit heilender Wirkung nachträglich bis zum Abschluß des Vorverfahrens gegeben werden kann, auch die hier in Betracht kommende Fallkonstellation des Auswechselns der Begründung eines zunächst anders begründeten Verwaltungsakts einschließt (vgl. zum Streitstand Kopp, VwVfG, 5. Aufl. 1991, § 45, Rdnr. 19), braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden. Denn eine nachträgliche Begründung unter Berücksichtigung der §§ 16 ff. HAbfAG ist im Widerspruchsbescheid vom 18. September 1989 nicht gegeben worden, obgleich der frühere Berichterstatter des Senats schon unter dem 23. Juni 1989 auf die fragliche Problematik hingewiesen und das mit Blick auf § 27 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 5 HAbfAG zuständige Regierungspräsidium Darmstadt in der Folgezeit - abgesehen vom Erlaß des Widerspruchsbescheids - mehrfach gegenüber der unteren Wasserbehörde und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Stellung genommen hat. Auch § 46 HVwVfG wird der Aufhebung der rechtswidrigen wasserbehördlichen Verfügung vom 24. August 1987 im Hauptsacheverfahren höchstwahrscheinlich nicht entgegenstehen. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines nicht nach § 44 HVwVfG nichtigen Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustandegekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Offenbleiben kann hier, ob die zu Unrecht nach wasserrechtlichen Vorschriften erfolgte Begründung der Verfügung vom 24. August 1987 überhaupt einen Verfahrensmangel i.S.d. § 46 HVwVfG darstellt (vgl. hierzu Kopp, a.a.O., § 46, Rdnr. 14). Denn ungeachtet dessen folgt jedenfalls aus der besonderen Erwähnung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit im Gegenschluß, daß die Regelung des § 46 HVwVfG nicht auch für Verstöße gegen Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit gilt (Kopp, a.a.O., § 46, Rdnr. 16). Ist mithin die wasserbehördliche Grundverfügung rechtswidrig und sind die betreffenden Rechtsfehler auch nicht unbeachtlich und ist deshalb vom beschließenden Senat die aufschiebende Wirkung des hiergegen erhobenen Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO wiederherzustellen, so ist gleichzeitig die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme anzuordnen. Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dürfen nämlich nur ergehen, wenn die zugehörige Grundverfügung vollstreckbar ist (§ 2 HessVwVG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 20 Abs. 3 GKG und hinsichtlich der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung über den Streitwert zusätzlich auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Bei der Streitwertbemessung orientiert sich der Senat an den vom Antragsgegner - in Anlehnung an die fachtechnische Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Darmstadt vom 20. Mai 1987 und unter zusätzlicher Berücksichtigung der Kosten für die der Antragstellerin auferlegte Bodenluftuntersuchung und -absaugung (vgl. Nr. 19 des Tenors der angegriffenen wasserbehördlichen Verfügung vom 24. August 1987) - in dieser Verfügung für die Ersatzvornahme veranschlagten und unter dem 26. Mai 1988 auch angeforderten Kosten in Höhe von 700. 000, -- DM, von denen im vorliegenden Eilverfahren nach ständiger Praxis die Hälfte, also 350.000,-- DM, in Ansatz zu bringen sind. Soweit die Antragstellerin unter Hinweis auf einen ihr vom Antragsgegner übermittelten Kostenvoranschlag die Kosten der ihr abverlangten Sanierungsmaßnahmen mit 1.300.000,-- DM beziffert hat, vermag der Senat dem - anders als das Verwaltungsgericht - nicht zu folgen. Denn der Antragstellerin ist offensichtlich ein Rechenfehler unterlaufen; die aus dem Kostenvoranschlag der Stadtwerke Neu-Isenburg vom 18. November 1985 zu entnehmenden Kosten belaufen sich nämlich zum einen nur auf einen Gesamtbetrag von 760.000,00 DM, und zum anderen sind dabei vier Schluckbrunnen berücksichtigt, während der Antragstellerin zunächst nur die Niederbringung eines solchen Brunnens auferlegt worden ist (vgl. Nr. 4 des Tenors der Verfügung vom 24. August 1987). Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 S. 2 GKG).