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Beschluss

6 A 817/23.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2023:1012.6A817.23.Z.00
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Leitsätze
1. Der Verlust des Freizügigkeitsrechts kann auch für die Vergangenheit festgestellt werden, wenn in dem vergangenen Zeitraum, für den die Feststellung ausgesprochen wird, die Freizügigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt waren. 2. Auch wenn davon auszugehen sein sollte, dass § 5 Abs. 4 FreizügG/EU eine Verlustfeststellung nur auf der Grundlage einer umfassenden Ermessensabwägung ermöglicht, sind im Falle vorgetäuschter Freizügigkeitsvoraussetzungen und geringer Integration keine hohen Anforderungen an die Begründung der Abwägung zu stellen. 3. Ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU im Sinne der Anrechnungsregel des § 11 Abs. 15 FreizügG/EU erfordert, dass die materiellen Freizügigkeitsvoraussetzungen vorgelegen haben; wie beim Entstehen des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a FreizügG/EU genügt die bloße Vermutung der Freizügigkeit nicht. Nach § 11 Abs. 15 FreizügG/EU entsprechen darum nur Aufenthaltszeiten auf der Grundlage einer materiellen Freizügigkeitsberechtigung den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis. Die Dauer eines Aufenthalts infolge einer bloßen Freizügigkeitsvermutung ist daher bei den für ein Chancenaufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG) maßgeblichen Voraufenthaltszeiten nicht zu berücksichtigen. Demnach vermittelt weder der Besitz einer gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU ausgestellten (deklaratorischen) Aufenthaltskarte noch einer Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU einen anrechenbaren Voraufenthalt. 4. Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG begehrt, obliegt im Streitfall der Nachweis, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre im Bundesgebiet bestanden hat.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verlust des Freizügigkeitsrechts kann auch für die Vergangenheit festgestellt werden, wenn in dem vergangenen Zeitraum, für den die Feststellung ausgesprochen wird, die Freizügigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt waren. 2. Auch wenn davon auszugehen sein sollte, dass § 5 Abs. 4 FreizügG/EU eine Verlustfeststellung nur auf der Grundlage einer umfassenden Ermessensabwägung ermöglicht, sind im Falle vorgetäuschter Freizügigkeitsvoraussetzungen und geringer Integration keine hohen Anforderungen an die Begründung der Abwägung zu stellen. 3. Ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU im Sinne der Anrechnungsregel des § 11 Abs. 15 FreizügG/EU erfordert, dass die materiellen Freizügigkeitsvoraussetzungen vorgelegen haben; wie beim Entstehen des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a FreizügG/EU genügt die bloße Vermutung der Freizügigkeit nicht. Nach § 11 Abs. 15 FreizügG/EU entsprechen darum nur Aufenthaltszeiten auf der Grundlage einer materiellen Freizügigkeitsberechtigung den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis. Die Dauer eines Aufenthalts infolge einer bloßen Freizügigkeitsvermutung ist daher bei den für ein Chancenaufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG) maßgeblichen Voraufenthaltszeiten nicht zu berücksichtigen. Demnach vermittelt weder der Besitz einer gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU ausgestellten (deklaratorischen) Aufenthaltskarte noch einer Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU einen anrechenbaren Voraufenthalt. 4. Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG begehrt, obliegt im Streitfall der Nachweis, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre im Bundesgebiet bestanden hat. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 10.000 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist nach § 124a Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Senat geht dabei nach verständiger Würdigung des Vorbringens des Klägers zur Begründung seines Zulassungsantrags gemäß §§ 122, 88 VwGO davon aus, dass dieser die erstinstanzliche Entscheidung nur insoweit anficht, als seine gegen die Feststellung des Verlusts seines Rechts auf Aufenthalt nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern – FreizügG/EU – mit Bescheid vom 18. März 2021 gerichtete Anfechtungsklage und die hilfsweise beantragte Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgewiesen worden sind. Denn in Bezug auf den erstinstanzlich mit dem Hauptantrag ebenfalls geltend gemachten Anspruch auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 FreizügG/EU und die in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen sonstigen Regelungen fehlen entgegen der Begründungspflicht des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO jegliche Ausführungen. Der pakistanische Kläger, der seit 2012 mit einer bulgarischen Staatsangehörigen verheiratet ist und seit 8. Juli 2013 im Bundesgebiet lebt, beruft sich mit seinem Zulassungsantrag auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Sein Vorbringen, das den Prüfungsumfang des Gerichts bestimmt und begrenzt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung des begehrten Rechtsmittels nicht. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, und vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642) nur dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Argumentation des Klägers erfüllt diese Anforderungen nicht. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags überzeugt den Senat die erstinstanzliche Entscheidung im Hinblick auf die Sachverhaltswürdigung wie die rechtliche Bewertung. Auch wenn ihre Entscheidungsgründe die vom Kläger mit seinem Rechtsmittel u. a. aufgeworfene Frage der Anrechenbarkeit seiner Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet vor der Verlustfeststellung auf die für einen Aufenthaltstitel nach § 104c des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – erforderlichen Voraufenthaltszeiten nicht erschöpfend thematisieren, lässt sie keinen Raum für ernstliche Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit. Denn die nicht behandelten Argumente des Klägers wurden erstinstanzlich nicht vorgebracht und deshalb vom Verwaltungsgericht auch nicht aufgegriffen; sie erweisen sich im Zulassungsverfahren als nicht stichhaltig. 1.1. Soweit der Kläger zunächst beanstandet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Verlustfeststellung aufgrund in der mündlichen Verhandlung nachgeschobener Ermessenerwägungen für ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig erachtet, obwohl sich der angefochtenen Verfügung selbst keinerlei Ermessensausübung entnehmen lasse, so ist seiner Ansicht nicht zu folgen. Zwar ist ihm zuzugeben, dass in Literatur und Rechtsprechung vertreten wird, eine Verlustfeststellung müsse stets auf einer umfassenden Ermessensausübung der Ausländerbehörde beruhen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. Oktober 2016 – 3 B 2352/16 –, Rn. 7, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2017 – OVG 3 B 5.16 –, Rn. 21, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 7. September 2017 – 2 B 517/17 –, Rn. 10, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Juni 2016 – 2 O 165/15 –, Rn. 9, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. November 2014 – 18 E 551/14 –, Rn. 8, juris). Allerdings vertritt Hailbronner (Ausländerrecht, 118. Aktualisierung Januar 2021, § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU, Rn. 53 ff.) bei der Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 Freizügig/EU mit beachtlichen Gründen eine Gegenmeinung. Im Gegensatz zu § 6 FreizügG/EU (wo die Freizügigkeitsvoraussetzungen unstreitig bestehen, aber gleichwohl aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit eine Verlustfeststellung erwogen wird, weshalb die Situation des Betroffenen – ausdrücklich in Absatz 3 geregelt – bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist) betreffe § 5 Abs. 4 FreizügG/EU das Bestehen der unionsrechtlich zwingend vorgegebenen Voraussetzungen für die Entstehung bzw. den Fortbestand der EU-Freizügigkeit. Jedenfalls sofern die Freizügigkeitsvoraussetzungen – wie im vorliegenden Fall anzunehmen ist – zu keinem Zeitpunkt vorlagen, nimmt Hailbronner lediglich ein Entschließungsermessen an, ob ein Feststellungsverfahren einzuleiten ist oder ob davon abgesehen werden kann. Privaten Interessen sei dabei kein Gewicht zuzumessen, da es nur um eine Statusfeststellung gehe. Es gebe kein schützenswertes privates Interesse an der Aufrechterhaltung des Anscheins der EU-Freizügigkeit, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen; eine Verlustfeststellung sei zwingend. Nach bisher herrschender Meinung ist hingegen immer einzelfallbezogen zu begründen, was neben dem Nichtbestehen oder späteren Wegfall des materiellen Freizügigkeitsrechts für die Verlustfeststellung spricht (vgl. auch Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 5 FreizügG/EU Rn. 70), wobei die eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigenden öffentlichen Belange gegen die privaten Interessen des Ausländers am weiteren Verbleib in Deutschland unter Beachtung der Grundrechte sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes abzuwägen sein sollen. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten kann dabei nach dieser Ansicht eine Rolle spielen, ob und in welchem Maße der Ausländer den Wegfall der Freizügigkeitsvoraussetzungen verschuldet hat (vgl. Epe in GK-AufenthG, Stand Oktober 2010, § 5 FreizügG/EU Rn. 62). Dann ist jedoch nach Auffassung des Senats auch zu berücksichtigen, ob der Ausländer die Ausländerbehörde in der Vergangenheit über das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen getäuscht hat. Welcher Auffassung hinsichtlich der Befugnisse und Pflichten der Ausländerbehörde bei der Ermessensbetätigung der Vorzug zu geben ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Beide Auffassungen führen zum selben Ergebnis. Zutreffend trägt der Kläger zwar weiter vor, dass die in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen zur Ermessensausübung den obigen Anforderungen – so sie denn überhaupt an seine Begründung zu stellen sind – nicht genügen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darin jedoch keinen Ermessensnichtgebrauch, sondern einen bloßen Begründungsmangel gesehen, der durch die umfassenden und inhaltlich nicht zu beanstandenden Erwägungen, welche die Beklagte in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat und durch die sie ihren Abwägungsvorgang transparent gemacht hat, gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – HVwVfG – geheilt wurde. Denn der angefochtene Bescheid lässt zweifelsfrei erkennen, dass sich die Beklagte bei seinem Erlass der von ihr angenommenen Notwendigkeit, eine wohlerwogene Ermessensentscheidung zu treffen, bewusst war (vgl. u. a. ihre Erläuterung zu § 5 Abs. 4 FreizügG/EU auf Seite 4 des Bescheids: „Durch diese Ermessensvorschrift ist es den Ausländerbehörden ermöglicht worden, aufenthaltsrechtlich erhebliche Umstände, die nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind, angemessen Rechnung zu tragen.“). Nachträglich bekannt geworden war der Beklagten durch eine Vor-Ort-Ermittlung des Außendienstes der früher zuständigen Ausländerbehörde des Landkreises F. am 18. Oktober 2018, dass es sich bei dem gemeinsamen Wohnsitz der Eheleute in G-Stadt, H-Straße, den sie ihren wiederholten Angaben zur Erlangung bzw. Verlängerung der dem Kläger ausgestellten Aufenthaltskarte zufolge seit dem 15. Juli 2016 innehatten (Bl. 44 ff., 50, 64 f. der Behördenakte – BA), um eine Scheinanmeldung gehandelt hatte und der Kläger in dieser Zeit alleine bei seinem Arbeitgeber in B-Stadt wohnhaft war (Bl. 86, 103 f., 119, BA). Wo sich seine Ehefrau in dieser Zeit aufhielt, ließ sich nicht ermitteln. Bei einer daraufhin am 24. Oktober 2018 erfolgten Vorsprache des Klägers räumte dieser ein, dass seine Ehefrau im September 2018 zur Pflege ihrer Mutter dauerhaft nach Bulgarien zurückgekehrt sei (Bl.103 BA), wobei sie aber selbst am 1. Februar 2019 noch unter der Adresse in der H-Straße gemeldet war (Bl. 159 BA). Da ihre Mutter schon seit Ende des Jahres 2012 erkrankt gewesen sein soll, war seine Ehefrau nach der Darstellung des Klägers von Beginn an zwischen Deutschland und Bulgarien gependelt (Bl. 183 R der Gerichtsakte – GA). Die Beklagte schloss aus diesen Erkenntnissen, dass der wahre Aufenthaltsort der Eheleute seit ihrer Einreise ungeklärt sei und fraglich sei, ob der Kläger überhaupt seine Ehefrau in das Bundesgebiet begleitet gehabt habe, um mit ihr dort eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen. Denn Belege dafür, dass die beiden früheren gemeinsamen Meldeadressen in I-Stadt und G-Stadt (vgl. Bl. 161 BA) den Tatsachen entsprochen hatten, existieren nicht. Da auch eine zum Nachweis der Freizügigkeitsvoraussetzungen vom Kläger vorgelegte Gewerbeanmeldung der Ehefrau unter ihrer gemeinsamen Meldeadresse kurz nach der Einreise 2013 ihr offenbar keine Einkünfte eingebracht hatte und nach der plausiblen Annahme der Ausländerbehörde nur zum Schein erfolgt war, ließen sich als Anhaltspunkte für ihren zumindest sporadischen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich drei kurzzeitige Arbeitsverhältnisse von jeweils wenigen Wochen in den Jahren 2014 und 2015 feststellen, wobei das letzte am 9. Mai 2015 endete, weshalb die Beklagte davon ausgeht, dass die Ehefrau des Klägers am Folgetag das Bundesgebiet endgültig verlassen hatte und ihm spätestens zu diesem Zeitpunkt keine Freizügigkeit (mehr) zustand. Die Schilderung der von Anbeginn an undurchsichtigen ehelichen Verhältnisse und Aufenthaltsorte sowie der unwahren Angaben des Klägers nimmt in dem Bescheid so breiten Raum ein, ohne dass die Ausländerbehörde daraus die Konsequenz einer Verlustfeststellung nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU zieht, dass deutlich wird, dass darin der für sie ausschlaggebende Beweggrund, das Verlustfeststellungsverfahren einzuleiten und mit einer Verlustfeststellung abzuschließen, liegt und die Belange des Klägers aus ihrer Sicht angesichts seiner Verschleierungs- und Täuschungshandlungen in den Hintergrund traten – eine Bewertung, die ohne weiteres nachvollziehbar ist. Offenkundig war für sie das Ergebnis ihrer Ermessensausübung so eindeutig, dass sie es versäumte, den erfolgten Abwägungsvorgang – wie es nach der Mehrheitsmeinung geboten gewesen wäre – im Einzelnen darzulegen. Dementsprechend vermochte sie es in der mündlichen Verhandlung auch nicht, mehr zu seinen Gunsten anzuführen als einen knapp zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet mit überwiegenden Phasen der Erwerbstätigkeit, ohne Bezug von Sozialleistungen und strafrechtlichen Verurteilungen. Darüberhinausgehende Integrationsleistungen wie gute Sprachkenntnisse oder familiäre und sonstige Bindungen im Sinne einer sozialen und kulturellen Verwurzelung in Deutschland waren für sie ebenso wenig ersichtlich wie eine Entwurzelung im Heimatland (vgl. Bl. 185 R GA). Auch soweit die Beklagte ihre Ermessenserwägungen im Termin dahingehend ergänzte, dass der Wegzug der Ehefrau schon vor vielen Jahren erfolgt sei und ein öffentliches Interesse daran bestehe, dass ein Ausländer dessen Aufenthaltszweck weggefallen sei, die Bundesrepublik Deutschland wieder verlasse, blieb ihr dies nach § 114 Satz 2 VwGO unbenommen. Soweit der Kläger des Weiteren rügt, eine Verlustfeststellung mit Wirkung für die Vergangenheit sei nicht zulässig (hier ab dem 10. Mai 2015), bleibt er eine überzeugende Begründung schuldig. Anders als er annimmt, führt der Wegfall eines Tatbestandsmerkmals des Freizügigkeitsrechts tatsächlich automatisch zum Verlust der Freizügigkeitsberechtigung; lediglich die Freizügigkeitsvermutung ermöglicht vorläufig den weiteren Aufenthalt, bis der Verlust festgestellt ist. Eine Verlustfeststellung für die Vergangenheit setzt sich somit nicht in Widerspruch zu einem vermeintlich bis zu ihrer Bekanntgabe bestehenden Aufenthaltsrecht. Weshalb die Ausländerbehörde allein deshalb gehindert sein sollte, eine inhaltlich richtige Feststellung über das Nichtbestehen der Freizügigkeitsvoraussetzungen zu treffen, weil sie auch die Vergangenheit betrifft, erschließt sich dem Senat nicht. Für jede Verlustfeststellung bedarf es ohnehin einer Prüfung und Aussage dazu in der Begründung des Bescheids, aus welchen Gründen und ab welchem Zeitpunkt die Ausländerbehörde davon ausgeht, dass die Freizügigkeitsvoraussetzungen nicht (mehr) vorliegen. Ist dieser Zeitpunkt streitig zwischen den Parteien, kann die Ausländerbehörde ihn auch verbindlich im Tenor ihres Bescheids feststellen. Die ihrer Feststellung zugrundeliegende Ermächtigungsnorm des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU liefert keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Verlustfeststellung sich nur auf die Gegenwart beziehen darf; auch ansonsten finden sich im Freizügigkeitsrecht keine Hinweise auf eine unwiderlegliche Vermutung im Hinblick auf vergangene Zeiträume. Vielmehr ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass eine bloße Vermutung, die an das ohne behördliches Zutun kraft Unionsrechts entstandene Freizügigkeitsrecht anknüpft, und nach den gesetzlichen Vorgaben nur auf einer eingeschränkten und keineswegs obligatorischen Überprüfung der Angaben der Betroffenen beruht (§§ 5 Abs. 2, 5a FreizügG/EU), die nach Erteilung der Aufenthaltskarte sogar nur noch aus besonderem Anlass zulässig ist (§ 5 Abs. 3 FreizügG/EU), für den ganzen Zeitraum ihres Bestehens entkräftet werden können muss, wenn eine Aufenthaltserlaubnis als Verwaltungsakt, dem eine Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen vorausgegangen war, nach § 48 HVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann, sobald sich herausstellt, dass ihr falsche Annahmen zugrunde lagen. Die Widerlegung der Freizügigkeitsvermutung geschieht durch eine Verlustfeststellung nach §§ 2 Abs. 7, 5 Abs. 4 oder 6 Abs. 1 FreizügG/EU (vgl. Hailbronner, a. a. O., § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU Rn. 49). Diese Möglichkeit einer Klärung des Vorliegens der Freizügigkeitsvoraussetzungen auch für die Vergangenheit steht im Einklang mit der Intention des Unionsgesetzgebers, den Mitgliedstaaten Instrumente gegen den Missbrauch der Freizügigkeit an die Hand zu geben (vgl. den Erwägungsgrund 28 der Richtlinie 2004/38/EG). 1.2. Nicht schlüssig dargelegt ist ferner die Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Voraussetzungen für die – hilfsweise beantragte – Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG vorlägen. Seiner Ansicht nach ist die dafür erforderliche inländische Ehebestandszeit von mindestens drei Jahren gegeben. Schließlich habe die eheliche Lebensgemeinschaft unstreitig seit dem 8. Juli 2013 im Bundesgebiet bestanden und ihr vom Verwaltungsgericht angenommenes Ende durch den Wegzug der Ehefrau im Mai 2015 beruhe auf einer durch nichts belegten Vermutung. Der Kläger nimmt mit dieser Argumentation nicht zur Kenntnis, dass das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, dass ihn und nicht die Behörde die Nachweispflicht dafür trifft, dass sich seine Ehefrau über den 9. Mai 2015 hinaus im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dies gilt nicht nur im Freizügigkeitsrecht, sondern auch im Aufenthaltsrecht, wo zusätzlich das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft in dieser Zeit nachprüfbar darzulegen ist, da es sich um Umstände aus der Sphäre des Klägers handelt (vgl. die in § 82 Abs. 1 AufenthG geregelte Mitwirkungspflicht). Dieser Anforderung genügt das Vorbringen des Klägers in keiner Weise. Obgleich ihm dies von der Ausländerbehörde aufgegeben worden war (Bl. 301 ff. BA), legte der Kläger weder den genauen Ausreisezeitpunkt seiner Ehefrau dar, noch brachte er Belege dafür bei. Er versäumte es auch, die geforderten Nachweise über ihre angeblichen Anwesenheitszeiten im Bundesgebiet bis September 2018 einzureichen. Die Wohnsitzanmeldung seiner Ehefrau unter der Adresse H-Straße in G-Stadt bis zum 5. November 2018 (die anscheinend im Februar 2019 von Amts wegen rückwirkend zu diesem Datum abgemeldet wurde, als der Kläger in ein Zimmer in der L-Straße in G-Stadt umzog, Bl. 105, 159 BA) vermag die klägerische Behauptung einer Ehebestandszeit von mehr als knapp zwei Jahren schon deswegen nicht zu stützen, weil sie seinen eigenen Angaben widerspricht, seine Ehefrau habe diesen Wohnsitz endgültig im September 2018 aufgegeben. Vielmehr untermauert die zu späte Abmeldung, die das Desinteresse des Klägers an korrekten Meldeverhältnissen erkennen lässt, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es sich um eine Scheinanmeldung gehandelt hat. Der Senat folgt insoweit der überzeugenden Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz und nimmt darauf Bezug (Seite 12 f. UA). Zusätzlich finden sich in dem angefochtenen Bescheid weitere Indizien dafür, dass die Eheleute trotz anderslautender Angaben jedenfalls ab Juli 2016 nicht über einen gemeinsamen Wohnsitz verfügten (Bl. 7 ff. GA), deren Richtigkeit vom Kläger nicht in Abrede gestellt wird. Die behördliche Annahme, dass die Ehefrau des Klägers unmittelbar nach der von ihr „aus persönlichen Gründen“ erst an ihrem letzten Arbeitstag am 9. Mai 2015 ausgesprochenen fristlosen Kündigung danach sofort ausgereist ist, liegt überdies nahe, da nicht sie, sondern der Kläger in ihrem Auftrag am 13. Mai 2015 die Schlüssel an ihren Arbeitgeber zurückgab (Bl. 201, 206 BA). Dass seine Ehefrau am 12. Oktober 2016 im Zuge der von ihm beantragten Verlängerung seiner Aufenthaltskarte gleichwohl mit ihm bei der Ausländerbehörde des Landkreises F. – auf deren Aufforderung hin – erschienen war und unterschrieben hatte, dass ein gemeinsamer Wohnsitz der Eheleute und eine eheliche Lebensgemeinschaft, aber kein Nebenwohnsitz bestehe (Bl. 41, 50 BA), obwohl der Kläger nach Angaben seines angeblichen Vermieters in G-Stadt immer in B-Stadt genächtigt hatte (Bl. 119 BA), beweist zwar, dass sie an diesem Tag im Bundesgebiet war, über ihre Anwesenheit im Übrigen und die Dauer einer etwaigen ehelichen Lebensgemeinschaft sagt diese Tatsache dagegen nichts aus. Ihre Falschangaben bei diesem Termin erinnern an das typische Vorgehen bei sogenannten Scheinehen. Insofern ist auch nicht, wie vorgetragen, unstreitig, dass in den Anfangsjahren eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestanden hat. Vielmehr kam schon kurz nach der Einreise des Ehepaars erstmals die Vermutung auf, dass die eheliche Beziehung nicht auf einer persönlichen Verbundenheit beruhte, sondern allein den Zweck verfolgte, dem Kläger ein ihm nicht zustehendes Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Die Ausländerbehörde stellte im Zeitraum vom 13. Mai bis 18. Juli 2013 eine Häufung von Einreisen pakistanischer Staatsangehöriger fest, die ihre aus Polen, Bulgarien oder Rumänien stammenden Ehefrauen mit Unionsbürgerstatus im griechischen Teil von Zypern geheiratet hatten und meist behaupteten, sie über das Internet kennengelernt zu haben. Einige der Ehefrauen meldeten, wie die Ehefrau des Klägers, nach der Einreise ein Gewerbe in der Reinigungsbranche an. Auffällig war weiter, dass weder die Ehemänner noch die Ehefrauen die deutsche Sprache beherrschten, und dass ein weiteres dieser Paare unter derselben Adresse in I-Stadt gemeldet war wie anfänglich der Kläger und seine Ehefrau und drei Paare denselben Wohnsitz in M-Stadt angaben. Die Ausländerbehörde meinte, darin ein Muster zu erkennen, und hegte den Verdacht eines Missbrauchs der Freizügigkeit (Bl. 27 BA). Hinzu kam, dass der Kläger seine Ehefrau nur sechs Wochen nach seiner Einreise nach Zypern dort geehelicht hatte. Beide sprachen bei ihrer Einreise – nach 1 ½ Jahren Ehe – außer rudimentären Kenntnissen in Englisch und Griechisch noch keine gemeinsame Sprache (Bl. 20, 103 BA). Unter der Scheinadresse des Klägers in der H-Straße in G-Stadt war zur selben Zeit ein weiteres indisch-österreichisches Paar erwiesenermaßen nur zum Schein angemeldet (Bl. 119, 121, 152 f., 156 ff. BA). Somit spricht viel dafür, dass auch die früheren gemeinsamen Wohnungen der Eheleute in I-Stadt und in der L-Straße in G-Stadt fingiert waren, zumal sich auch sonst keine ernstzunehmenden Hinweise für ein gemeinsames Leben des Klägers und seiner Ehefrau in Deutschland finden lassen. Auf die Ausführungen des Klägers zu weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 AufenthG, auf die schon das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht abgestellt hat, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. 1.3. Auch die Darlegungen des Klägers im Hinblick auf den vom Verwaltungsgericht abgelehnten Anspruch auf Erteilung einer auf das Chancenaufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG) gestützten Aufenthaltserlaubnis, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn dieses setzt u. a. voraus, dass der jeweilige Antragsteller sich am 31. Oktober 2022 bereits seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Nach der Verlustfeststellung mit Bescheid vom 18. März 2021 wurde dem Kläger erstmals am 26. April 2021 eine (Verfahrens-)Duldung ausgestellt, deren Dauer bei den maßgeblichen Voraufenthaltszeiten zu berücksichtigen ist. Es ist aber nicht ersichtlich, dass er in der Zeit davor einen materiellen Anspruch auf Duldung hatte, welcher einer Duldungserteilung gleichgestellt werden könnte, unabhängig davon, wie seine damalige aufenthaltsrechtliche Situation bewertet wird. Offenbleiben kann, ob sich seine gegenwärtige Duldung zeitlich so nahtlos an die Verlustfeststellung angeschlossen hatte, dass keine rechtlich relevante Unterbrechung festzustellen ist. Entgegen der Annahme des Klägers kommt ihm bis zum Zeitpunkt der Verlustfeststellung auch kein Aufenthaltsrecht zugute, das als Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 104c AufenthG zu werten sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat dazu zutreffend dargetan, dass die dem Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU ausgestellte Aufenthaltskarte keinen ununterbrochenen Voraufenthalt vermitteln kann, da ihre Gültigkeitsdauer am 4. Oktober 2018 abgelaufen war. Davon abgesehen hat sie als Nachweismittel für die Freizügigkeitsberechtigung lediglich deklaratorischen Charakter. Erst recht gilt dies, wie die Vorinstanz ebenfalls richtig festgestellt hat, für die Bescheinigung vom 9. September 2019 nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU, die dem Kläger nur bescheinigte, eine Aufenthaltskarte beantragt zu haben (Bl. 299 BA). Auch sie vermag kein Aufenthaltsrecht zu konstituieren und dadurch den verbleibenden Zeitraum zu überbrücken. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Aufenthaltskarte und die Aufenthaltsbescheinigung hätten bei ihm das Vertrauen ausgelöst, sich im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen. Ob ein etwaiger Vertrauenstatbestand dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gleichgestellt werden könnte, kann dahinstehen. Denn das behauptete Vertrauen war beim Kläger weder vorhanden, noch wäre es berechtigt gewesen. Schon aufgrund der von ihm vorgenommenen Schein-Anmeldung konnte kein schützenswertes Vertrauen auf ein Bleiberecht entstehen (vgl. die gesetzgeberische Wertung in § 48 Abs. 2 Satz 3 HVwVfG für vergleichbare Konstellationen); diese Manipulation weist vielmehr ihrerseits darauf hin, dass dem Kläger die fehlenden Voraussetzungen für eine Freizügigkeitsberechtigung (oder einen anderen Aufenthaltstitel) bewusst waren. Nach der Aufdeckung des fingierten gemeinsamen Wohnsitzes in G-Stadt, wodurch sich auch herausstellte, dass seine Ehefrau das Bundesgebiet längst verlassen hatte, wurde dem Kläger bei einer Vorsprache am 5. Juni 2020 vom Sachbearbeiter mitgeteilt, dass bei dieser Sachlage ein Aufenthaltstitel aus abgeleitetem Recht nicht mehr in Betracht käme, aber geprüft würde, ob er aus eigenem Recht einen Aufenthaltstitel erhalten könne (Bl. 300 – 303 BA). Diese Aussage rechtfertigte kein Vertrauen dahingehend, dass die Prüfung für ihn positiv ausgehen werde, was der Kläger auch richtig erkannte, wie in der Folgezeit deutlich wurde. So versuchte sein früherer Bevollmächtigter danach, die Bearbeitung zu beschleunigen, indem er in seiner E-Mail vom 9. August 2020 u. a. ausführte: „… Sie werden verstehen, dass die Ungewissheit zu einen und der Erklärungsbedarf bei einer eventuellen Aufenthaltskontrolle an den Nerven unseres Mandanten nagen. Hinzu kommt, dass dieser gerne einmal zu seiner Familie reisen würde, mit Ihrer email allein aber definitiv nicht wieder einreisen könnte“ (Bl. 330 BA). Ähnlich in der E-Mail vom 10. März 2021: „Dies ist für jemanden, der wie unser Mandant ohne einen gültigen Aufenthaltstitel ist und bei jeder Kontrolle damit rechnen muss, in größte Schwierigkeiten zu geraten, nur schwer ertragbar“ (Bl. 354 BA) oder in der E-Mail vom 13. März 2021: „Auch wenn es bei vielen anderen Mandanten vielleicht anders ist, so geht es unserem Mandanten in diesem Fall um eine Entscheidung – egal wie diese aussieht“ (Bl. 361 BA). Dem Senat erschließt sich auch nicht, auf welcher rechtlichen Grundlage die lange Bearbeitungsdauer dem Kläger zu einem Aufenthaltsrecht bis zur Verlustfeststellung sollte verhelfen können, wie dieser meint. Seine etwaige Vorstellung, dass er bei einer um Jahre früheren Verlustfeststellung eine längere anrechenbare Duldungszeit aufzuweisen hätte, ist jedenfalls schon deshalb verfehlt, weil er dann am Stichtag – mangels materieller Duldungsgründe – möglicherweise schon abgeschoben gewesen wäre. Zudem verbietet sich bei der Anrechnung von Voraufenthaltszeiten die Betrachtung fiktiver Szenarien. Schlussendlich trägt auch die klägerische Argumentation nicht, die Zeiten bis zur Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts seien wegen der Anrechnungsregelung des § 11 Abs. 15 FreizügG/EU als Zeiten mit einer Aufenthaltserlaubnis anzusehen. Nach dieser Bestimmung entsprechen Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem Gesetz unter fünf Jahren den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis und Zeiten über fünf Jahren dem Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Für den Senat steht wie für die Vorinstanz fest, dass spätestens seit Mai 2015 kein Recht des Klägers auf Einreise und Aufenthalt als freizügigkeitsberechtigter Familienangehöriger einer Unionsbürgerin nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 FreizügG/EU (mehr) bestanden hat, wobei ihm das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen schon seit der Einreise nicht nur wegen des von Anfang an bestehenden ernstzunehmenden und vom Kläger nicht ausgeräumten Missbrauchsverdachts äußerst zweifelhaft erscheint, sondern auch im Hinblick auf das geringe Einkommen der Eheleute in diesem Zeitraum, das nicht ausgereicht haben dürfte, der ganz überwiegend nicht erwerbstätigen Ehefrau, die der Kläger unterhalten haben will, aus, reichende Existenzmittel zu sichern (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, § 4 FreizügG/EU; vgl. Bl. 168 BA) und damit ihre Freizügigkeitsberechtigung zu begründen, von der der Kläger die seinige hätte ableiten können. Der Senat teilt überdies nicht die Auffassung des Klägers und der von ihm angeführten Literatur (Dienelt in Bergmann/Dienelt, a. a. O., § 11 FreizügG/EU Rn. 111; Oberhäuser in NK-Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 11 Freizügigkeitsgesetz/EU Rn. 84; Kurzidem in BeckOK Ausländerrecht, 38. Edition Juli 2023, § 11 FreizügG/EU Rn. 9; Gerstner-Heck in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 16. Edition Juli 2023, § 11 FreizügG/EU Rn. 26), ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU im Sinne des § 11 Abs. 15 FreizügG/EU erfordere nicht, dass die Freizügigkeitsvoraussetzungen vorgelegen hätten, es genüge das Eingreifen der Freizügigkeitsvermutung (a. A. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Januar 2022 – 11 S 2757/20 –, Rn. 67, juris; Hailbronner, a. a. O., 119. Aktualisierung März 2021, § 11 Freizügigkeitsgesetz/EU Rn. 114; Epe in GK-AufenthG, a. a. O., Stand Juli 2013, § 11 FreizügG/EU Rn. 55). Dieser Rechtsauffassung ist das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinen Urteilen vom 31. Mai 2012 – 10 C 8/12 – (Rn. 20, juris) und vom 16. Juli 2017 – 1 C 22/14 – (Rn. 17, juris) zu den Voraussetzungen für die Entstehung eines Daueraufenthaltsrechts ausdrücklich entgegengetreten. Es hat in diesem Zusammenhang betont, systematisch spreche entscheidend für einen auf die materiellen Freizügigkeitsvoraussetzungen abstellenden Begriff des rechtmäßigen Aufenthalts in § 4a FreizügG/EU, dass der Gesetzgeber in der Anrechnungsregel des § 11 Abs. 3 FreizügG/EU a. F. (heute § 11 Abs. 15 FreizügG/EU) „Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem Gesetz" den Zeiten eines (titelabhängigen) rechtmäßigen Aufenthalts nach dem Aufenthaltsgesetz gegenübergestellt habe. Das Bundesverwaltungsgericht brachte mit dieser Argumentation nicht nur zum Ausdruck, dass der Begriff des „rechtmäßigen Aufenthalts“ in beiden Vorschriften identisch und im Sinne eines materiellen Freizügigkeitsrechts zu interpretieren ist, sondern auch, dass der Gesetzgeber in den anzurechnenden Zeiten aus dem Bereich des Freizügigkeitsrechts eine Gleichwertigkeit mit auf einem Aufenthaltstitel beruhenden Aufenthaltszeiten gesehen hat. Da für die Erlangung eines jeden Aufenthaltstitels eine Reihe von Anforderungen erfüllt werden müssen, ist mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass Aufenthaltszeiten, die mit Hilfe einer bloßen Vermutung der Freizügigkeit zurückgelegt wurden, ohne dass deren Anforderungen Genüge getan wurde, nach dem gesetzgeberischen Willen nicht gleichgestellt werden sollen. Auch das weitere Argument des Bundesverwaltungsgerichts in diesen Entscheidungen, dass es im Kontext des Freizügigkeitsgesetzes/EU (also nicht allein des § 4a FreizügG/EU!) für die Annahme eines rechtmäßigen Aufenthalts der Freizügigkeitsberechtigung bedürfe, entspreche auch der auf eine zunehmende Integration infolge eines gesicherten Aufenthalts abstellenden Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 15/420 S. 103) sowie dem Sinn und Zweck der Regelung, der durch den freizügigkeitsgestützten Voraufenthalt erhöhten Integration durch ein Daueraufenthaltsrecht Rechnung zu tragen, lässt sich für die Auslegung des § 11 Abs. 15 FreizügG/EU fruchtbar machen. Da die Anrechnungsregelung erhebliche aufenthaltsrechtliche Vorteile gewährt, insbesondere die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen einer Reihe von Aufenthaltstiteln erleichtert und eine Ausweisung erschwert, also zu einer Aufenthaltsverfestigung beiträgt, setzt sie ebenso einen gewissen Grad an Integration voraus, den ein ungesicherter Aufenthalt infolge mangelnder Freizügigkeitsberechtigung, deren Kriterien günstige Integrationsvoraussetzungen schaffen, nicht vermittelt. Auch weitere systematische Erwägungen sprechen dafür, Aufenthaltszeiten von Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ohne Freizügigkeitsberechtigung nicht nach § 11 Abs. 15 FreizügG/EU anzurechnen. Einigkeit besteht darüber, dass sie der Besitzstandswahrung nach einer Verlustfeststellung dient, um einer sonst möglichen Schlechterstellung gegenüber sonstigen Ausländern im Aufenthaltsrecht zu begegnen, weil das Aufenthaltsgesetz vielfach an den Besitz von Aufenthaltstiteln anknüpft. Eine bloße „Freizügigkeitsvermutung“, also eine Fiktion, die auch als „Rechtmäßigkeitsvermutung“ interpretiert wird (Dienelt in Bergmann/Dienelt, a. a. O., § 7 Rn. 13), kann aber schwerlich als rechtlicher Besitzstand angesehen werden. Vielmehr stellt die Vorschrift sicher, dass bei Wegfall der Freizügigkeitsberechtigung die – rechtmäßig aufgrund der Erfüllung der unionsrechtlichen Voraussetzungen zurückgelegten – Aufenthaltszeiten nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU nicht verloren gehen (vgl. Epe in GK-AufenthG, a. a. O., Stand Juli 2013, § 11 Rn. 55; Hailbronner, a. a. O., 119. Aktualisierung März 2021, § 11 Freizügigkeitsgesetz/EU Rn. 114). Hinzu kommt, dass die Feststellung des Verlusts des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU im Rahmen einer Entscheidung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU angesichts der gesetzgeberischen Terminologie und des dafür vorgesehenen Verfahrens als feststellender Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 1 C 22/14 –, Rn. 12, juris; vgl. ferner BT-Drs. 15/420, S. 106: Der Verlust der Freizügigkeit setzt einen „Feststellungsakt der zuständigen Behörde voraus“; vgl. auch Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl., § 35 Rn. 92). Als solcher hat er seinem Wesen nach keine verfügende oder rechtsgestaltende Wirkung (Ramsauer, a. a. O., Rn. 187). Er vermag folglich dem Betroffenen weder ein Aufenthaltsrecht zu entziehen, noch eine Ausreisepflicht anzuordnen – das Freizügigkeitsgesetz/EU knüpft diese in § 7 Abs. 1 Satz 1 lediglich als Rechtsfolge an die Feststellung an. Er hat allein die Funktion, im Streitfall verbindlich zu klären, ob die Freizügigkeitsvoraussetzungen (noch) bestehen oder entfallen sind, und schafft so die Voraussetzung dafür, dass die Ausreisepflicht mit den Mitteln der Abschiebung durchgesetzt werden kann (Hailbronner, Ausländerrecht, 119. Aktualisierung März 2021, § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU Rn. 35, der im Fall des Nichtvorliegens der Freizügigkeitsvoraussetzungen eine Ausreisepflicht bereits aus dem fehlenden Aufenthaltsrecht nach dem Ablauf des voraussetzungslos rechtmäßigen Aufenthalts der ersten drei Monate, § 2 Abs. 5 FreizügG/EU, ableitet). Ist die Verlustfeststellung aber darauf beschränkt, den Sachverhalt wertend festzustellen, kann vor ihrem Ergehen kein Aufenthaltsrecht bestanden haben, das durch sie in Wegfall geraten ist und damit auch kein rechtmäßiger Aufenthalt. Anders verhält es sich ersichtlich bei der Erlaubnis- und der Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG, womit der Gesetzgeber ausdrücklich ein auf den Zeitraum zwischen dem Ablauf eines Aufenthaltstitels oder dem Ende eines rechtmäßigen Aufenthalts und der Entscheidung der Ausländerbehörde über die Erteilung eines rechtzeitig beantragten Aufenthaltstitels bzw. dessen Verlängerung befristetes vorläufiges Aufenthaltsrecht gewährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34/18 –, Rn. 42, juris). Im Unterschied zum Freizügigkeitsrecht, wo sich die Ausländerbehörde durch ein nicht von einem Freizügigkeitsrecht gedeckten Aufenthalt zum Einschreiten veranlasst sieht, rechtfertigt sich dies daraus, dass in den Konstellationen des § 81 AufenthG der Aufenthalt bis zur Antragstellung stets rechtmäßig war und der antragstellende Ausländer keinen Nachteil durch längere behördliche Bearbeitungszeiten erleiden soll. Diese Auslegung der Anrechnungsregelung vermeidet grobe Wertungswidersprüche. Es wäre unbillig, wenn ein Unionsbürger oder dessen Angehöriger, dem ein Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU versagt wurde, weil die Freizügigkeitsvoraussetzungen nicht (hinreichend lange) vorgelegen haben, nach einer Verlustfeststellung über die Anrechnungsvorschrift des § 11 Abs. 15 FreizügG/EU bei bestimmten Entscheidungen im Aufenthaltsrecht so behandelt würde, als hätte er dieses Daueraufenthaltsrecht erlangt, und er darin dem Inhaber einer Niederlassungserlaubnis gleichgestellt würde, der – anders als der seinen Aufenthalt auf die bloße Freizügigkeitsvermutung stützende Ausländer – einen Katalog von Anforderungen erfüllen musste, um in deren Besitz zu gelangen. Zwar können die Normen des Aufenthaltsgesetzes, das nach § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU auf Unionsbürger und ihre Angehörigen Anwendung findet, bei denen das Nichtbestehen oder der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt wurde, nach dieser Bestimmung durch auf diesen Personenkreis anwendbar bleibende besondere Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU so überformt werden, dass die Betroffenen günstiger stehen als andere – drittstaatsangehörige – Ausländer (insbesondere bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht bzw. im Zusammenhang mit einer Abschiebung und Wiedereinreise, vgl. Hailbronner, a. a. O., 119. Aktualisierung März 2021, § 11 Freizügigkeitsgesetz/EU Rn. 111; Oberhäuser, a. a. O., § 11 FreizügG/EU Rn. 80). Der Gesetzgeber hat aber nicht vorgesehen, dass sie im Aufenthaltsrecht privilegiert werden, obwohl das Freizügigkeitsgesetz/EU ihnen eine entsprechende Rechtsstellung – wie ein Daueraufenthaltsrecht – gerade nicht einräumt. (…) Auch wenn es für die Entscheidung nicht mehr darauf ankommt, sei noch darauf hingewiesen, dass der Kläger die für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG notwendigen Voraufenthaltszeiten auch deshalb nicht mehr erreichen kann, weil die Beklagte durch die wirksame (auch) rückwirkende Verlustfeststellung die Freizügigkeitsvermutung ab dem 10. Mai 2015 beseitigt hat, die nach der vom Senat nicht geteilten Ansicht des Klägers für seinen rechtmäßigen Aufenthalt in dieser Zeit streitet. 2. Dem Verfahren kommt zudem die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Denn grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine rechtliche oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die (auch) für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss allgemein klärungsbedürftig sein und nach Zulassung der Berufung anhand des zu Grunde liegenden Falles mittels verallgemeinerungsfähiger Aussagen geklärt werden können (ständ. Rspr, z. B. Hess. VGH, Beschluss vom 13. Juni 2018 – 7 A 150/18.Z.A –, juris, Rdnr. 6). Der Kläger hat nicht darzulegen vermocht, dass die von ihm für grundsätzlich klärungsbedürftig erachteten Fragen: 1. „ob die Verlustfeststellung gem. § 5 Abs. 4 FreizügG/EU rückwirkend für einen Zeitraum vor Erlass der entsprechenden Verfügung oder nur für die Zukunft ab dem Erlass der entsprechenden Verfügung getroffen werden kann“, und 2. „ob die Zeiten des Besitzes einer vorläufigen Bescheinigung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 FreizügG/EU bis zur Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 AufenthG als anrechenbare Aufenthaltszeiten im Sinne des § 31 AufenthG und des § 104c AufenthG anzusehen sind“, für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich sind. Anders als der Kläger zur Begründung der Relevanz seiner Fragen vorbringt, wäre ihm keine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG oder nach § 104c AufenthG zu erteilen, wenn der Senat seine erste Frage nach der Zulässigkeit einer rückwirkenden Verlustfeststellung verneinend beantworten würde. Für ein Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG kommt es im Fall des Klägers, wie dargelegt, nicht auf seinen früheren Aufenthaltsstatus an, da es bereits an der notwendigen Ehebestandszeit, wenn nicht sogar an der ehelichen Lebensgemeinschaft überhaupt fehlt. Für ein Chancenaufenthaltsrecht hingegen ist es unerheblich, ob die Ausländerbehörde die Freizügigkeitsvermutung auch für die Vergangenheit durch eine rückwirkende Verlustfeststellung widerlegt, weil für die Anrechenbarkeit von Zeiten, die unter dem Regime des Freizügigkeitsrechts zurückgelegt wurden, nach Auffassung des Senats, die im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht und deshalb nicht klärungsbedürftig ist, allein maßgeblich ist, ob der Aufenthalt von einer materiellen Freizügigkeitsberechtigung gedeckt war. Auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis hätte er auch keinen Anspruch, wenn der Senat die zweite Frage bejahen würde. Dies ergibt sich schon daraus, dass ihm die angesprochene Aufenthaltsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU erst am 19. September 2019, fast ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner Aufenthaltskarte, ausgestellt wurde, so dass er selbst dann am 31. Oktober 2022 als Stichtag noch keinen (ununterbrochenen) Voraufenthalt von fünf Jahren im Sinne des § 104c AufenthG aufzuweisen hätte, wenn diese Zeit Berücksichtigung fände, was nach den obigen Ausführungen aber offenkundig nicht in Betracht kommt und auch deswegen keiner Klärung bedarf. Hinsichtlich einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG gilt das oben Gesagte entsprechend. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG und orientiert sich an der erstinstanzlichen Wertfestsetzung und deren Begründung, die von den Beteiligten nicht in Frage gestellt worden ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m.§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).