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Beschluss

18 E 551/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1118.18E551.14.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). 1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die durch Bescheid vom 30. Oktober 2013 erfolgte und auf § 5 Abs. 4 FreiZügG/EU gestützte Feststellung des Verlusts des Rechts aus § 2 Abs. 1 FreiZügG/EU gegeben sind. Gemäß § 5 Abs. 4 FreizügG/EU kann in Fällen, in denen die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind, der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 festgestellt werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Dem Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stand ein Aufenthaltsrecht gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU zu, weil er seine damalige erwerbstätige Ehefrau, eine niederländische Staatsangehörige, in das Bundesgebiet begleitet hatte. Dieses Aufenthaltsrecht ist innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet entfallen. Seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte der Kläger frühestens seit dem 7. November 2008. Soweit er im Beschwerdeverfahren erstmals ausführt, einen Wohnsitz im Bundesgebiet bereits im Juni 2008 begründet zu haben, ist diese bislang nicht belegte Behauptung nicht glaubhaft. Der Glaubhaftigkeit steht bereits entgegen, dass der Kläger und seine Ehefrau sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit einem Wohnsitz in C. angemeldet hatten, der Kläger gegenüber der Ausländerbehörde in E. am 10. November 2008 durch Unterschrift versichert hatte, erst am 7. November 2008 eingereist zu sein, und diese Erklärung nochmals mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 16. Oktober 2013 wiederholt wurde. Die Ehe des Klägers ist ausweislich eigener Angaben und der von ihm in niederländischer Sprache vorgelegten Unterlagen bereits im April 2009 geschieden worden. Damit war der Kläger nicht mehr Familienangehöriger im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 FreiZügG/EU. Der Zeitpunkt des Getrenntlebens der Eheleute ist nicht maßgeblich. Ebenso wenig von Bedeutung ist, seit wann der Kläger und seine damalige Ehefrau von dem wirksamen Scheidungsurteil Kenntnis hatten. Der Kläger hat sein Aufenthaltsrecht auch nicht nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU als eigenständiges, von der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängiges Aufenthaltsrecht behalten. Danach behalten Ehegatten, die nicht Unionsbürger sind, bei Scheidung ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 FreizügG/EU erfüllen und wenn die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet. Davon ist hier nicht auszugehen. Der Kläger ist zwar Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EG. Die Ehe des Klägers bestand bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens auch mehr als drei Jahre. Es ist aber - ausgehend von einer Einreise im November 2008 und einer bereits im April 2009 erfolgten Scheidung - nicht festzustellen, dass die Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens im Bundesgebiet mindestens ein Jahr bestanden hat. Auch liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 FreizügG/EU in der Person des Klägers nicht vor. Nach dieser Vorschrift behält der Ehegatte bei Scheidung sein Aufenthaltsrecht, wenn es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden konnte. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte sind nicht ersichtlich. Umstände, welche eine besondere Härte begründen könnten, wurden von dem Kläger auch nicht vorgetragen. Die Ermessensausübung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Ermessensfehler sind nicht erkennbar (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Angesichts des erst seit November 2008 bestehenden Aufenthalts und der Wiederverheiratung des Klägers mit einer in Pakistan lebenden Ehefrau ist von der Verhältnismäßigkeit der Entscheidung auszugehen. Auch sind keine besonderen familiären oder sozialen Bindungen im Bundesgebiet ersichtlich, die die Beklagte bei der Entscheidung unberücksichtigt gelassen hat. Die dem Kläger angedrohte Abschiebung genügt den gesetzlichen Vorgaben des § 7 FreiZügG/EU. 2. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt auch nicht die Annahme, er erfülle die Voraussetzungen des § 31 AufenthG. Ungeachtet der Frage, ob das Aufenthaltsgesetz Anwendung findet, ist für das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG nichts ersichtlich. Der Umstand, dass der Kläger im Bundesgebiet erwerbstätig ist, genügt zur Begründung einer besonderen Härte nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.