Beschluss
6 B 535/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0720.6B535.23.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde einer ehemaligen Kommissaranwärterin, der die im Wege einstweiligen Rechtsschutzes begehrte vorläufige Zulassung zur Wiederholungsprüfung versagt worden war.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Instanzen.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer ehemaligen Kommissaranwärterin, der die im Wege einstweiligen Rechtsschutzes begehrte vorläufige Zulassung zur Wiederholungsprüfung versagt worden war. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Instanzen. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss aufzuheben oder zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu 1., dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, das Prüfungsverfahren fortzusetzen, die Antragstellerin die Prüfung im Modul GS 6 (Verkehrssicherheitsarbeit) wiederholen und das Studium fortsetzen zu lassen, im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen bzw. unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21.3.2023 - 4 L 57/23 -, juris, abgelehnt: Es könne dahinstehen, ob an die begehrte Regelungsanordnung die besonderen Anforderungen anzulegen seien, die im Fall der Vorwegnahme der Hauptsache maßgeblich seien. Die Antragstellerin habe jedenfalls die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch der Antragstellerin auf (erneute) Wiederholung der am 12.9.2022 im Wiederholungsversuch nicht bestandenen Prüfung im Modul GS 6 (Verkehrssicherheitsarbeit) bestehe nicht. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPPol II Bachelor) und § 13 Abs. 2 Satz 1 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der HSPV NRW (StudO-BA) Teil A könnten Prüfungen grundsätzlich nur einmal wiederholt werden. Die Antragstellerin habe die Prüfung im Modul GS 6 zum zweiten Mal und damit endgültig nicht bestanden. Nach § 13 Abs. 2 Satz 4 StudO-BA Teil A sei die Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen. Eine Ausnahme von dem Grundsatz der nur einmaligen Wiederholungsmöglichkeit einer Prüfung liege nicht vor. Zwar sehe § 10 StudO-BA Teil B für einzelne im zweiten und dritten Studienjahr zu erbringende Prüfungsleistungen eine weitere Wiederholungsmöglichkeit für bis zu zwei Modulprüfungen vor. Bei der streitgegenständlichen Klausur handele es sich aber nicht um eine Prüfungsleistung im zweiten oder dritten Studienjahr. Es sei auch nicht in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift geboten, der Antragstellerin eine weitere Wiederholungsmöglichkeit einzuräumen. Die Beschränkung auf eine Wiederholungsmöglichkeit stehe mit höherrangigem Recht in Einklang. Der Verordnungsgeber bewege sich mit den Bestimmungen der VAPPol II Bachelor insoweit, als er verlange, dass die für das Bestehen der Bachelorprüfung als unerlässlich angesehenen Kenntnisse und Fähigkeiten spätestens im zweiten Versuch nachzuweisen seien, innerhalb des ihm eröffneten Ermessensspielraums. Die grundlegende Beherrschung der mit der Klausur „Verkehrssicherheitsarbeit“ (GS 6) abgedeckten Themenbereiche sei auch als wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Polizeiberufs anzusehen. Der Umstand, dass die sog. Jokerregelung des § 10 StudO-BA Teil B ausschließlich Prüfungsleistungen erfasse, die im zweiten und dritten Studienjahr zu erbringen seien, begründe keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Der Antragsgegner habe die Grenzen des ihm zukommenden weiten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsspielraum nicht überschritten, indem er die zusätzlichen Prüfungsversuche auf Prüfungsleistungen in fortgeschrittenen Studienabschnitten beschränke, in denen sich ein vorzeitiges Ausbildungsende als besonders schwerwiegend darstelle. Auch bestehe keine Ungleichbehandlung mit Studierenden des Einstellungsjahrgangs 2020, für die („coronabedingt“) weitere Wiederholungsversuche vorgesehen gewesen seien. Die Ausbildungsbedingungen hätten sich Ende 2021 und im Jahr 2022 deutlich anders dargestellt als im „ersten Coronajahr“ 2020. Schließlich führten die geltend gemachten Ausbildungsmängel nicht zur Einräumung einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit. Die Antragstellerin beziehe die allgemeine Kritik nicht auf die eigenen Umstände bzw. trage nicht vor, persönlich betroffen gewesen zu sein. Im Übrigen habe sie einen Ausbildungsmangel unverzüglich rügen müssen. Zu dem Antrag zu 2., den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die Antragstellerin unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Kommissaranwärterin zu ernennen und sie dem Polizeipräsidium H. erneut zur Ausbildung zuzuweisen, verhält sich der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht. Den hinsichtlich der Ablehnung des Antrags zu 1. weiter begründeten Erwägungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. 1. Die Antragstellerin macht auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht erkennbar, dass ihr in verfassungskonformer Auslegung des § 10 StudO-BA Teil B eine weitere Wiederholungsmöglichkeit einzuräumen wäre. Dabei kann dahinstehen, ob die Vorschrift - wie die Antragstellerin meint - dadurch, dass (nur) eine nach dem Modulverteilungsplan im zweiten oder dritten Studienjahr zu erbringende Prüfungsleistung ein zweites Mal wiederholt werden kann, „personenbezogenen“ zwischen den Studierenden des ersten Studienjahres und solchen des zweiten und dritten Studienjahres unterscheidet. Zweifel bestehen insoweit, als die Vorschrift die Möglichkeit eines weiteren Wiederholungsversuchs nicht von bestimmten Persönlichkeitsmerkmalen abhängig macht, sondern („sachverhaltsbezogen“) an den Umstand knüpft, dass es sich um eine nach dem Modulverteilungsplan im zweiten oder dritten Studienjahr zu erbringende Prüfungsleistung handelt. Damit kann grundsätzlich jeder Studierende - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - im Verlauf seines Studiums in den Genuss einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit kommen. Selbst wenn es sich um eine personenbezogene Ungleichbehandlung handeln sollte, an deren Rechtfertigung nach der sog. Neuen Formel des Bundesverfassungsgerichts ein strenger, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierter Maßstab anzulegen wäre, vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 26.1.1993- 1 BvL 38/92 -, BVerfGE 88, 87 = juris Rn. 34 ff. und zur sog. Neuen Formel: Nußberger in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 13 ff.; in späteren Entscheidungen geht das BVerfG von einem am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten, stufenlosen Prüfungsmaßstab aus, wobei der Gesetzgeber einer strengeren Bindung unterliegen soll, wenn die Unterscheidung an „Persönlichkeitsmerkmale“ anknüpft, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49 = juris Ls. 1 und Rn. 63 ff. (65) sowie vom 12.10.2010 - 1 BvL 14/09 -, BVerfGE 127, 263 = juris Rn. 44 f.; zur Entwicklung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung: Britz, NJW 2014, 346 ff., zeigt die Antragstellerin nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, die Jokerregelung des § 10 StudO Teil B stehe mit höherrangigem Recht in Einklang und verstoße insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. a) Mit der in den Raum gestellten Behauptung, die Inhalte des Moduls „Verkehrssicherheitsarbeit“ (GS 6) seien nicht von „wesentlicherer Bedeutung“, deutet die Antragstellerin an, die (nur) einmalige Wiederholungsmöglichkeit nicht durch eine - verglichen mit den Inhalten der im zweiten und dritten Studienjahr zu erbringenden Module - größere Bedeutung des Moduls als gerechtfertigt anzusehen. Dabei lässt die Antragstellerin außer Acht, dass das Verwaltungsgericht die unterschiedliche Zahl an Wiederholungsmöglichkeiten nicht mit einer unterschiedlichen Bedeutung der jeweiligen Module erklärt, sondern allein darauf abgestellt hat, dass sich in fortgeschrittenen Studienabschnitten ein vorzeitiges Ausbildungsende als besonders schwerwiegend darstellt. Das von der Antragstellerin in Bezug genommene Zitat aus den Entscheidungsgründen, „die grundlegende Beherrschung dieser Themenbereiche [sei] auch als wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Polizeiberufs anzusehen“ (so auf Seite 4 des Abdrucks), steht in anderem Zusammenhang. Das Verwaltungsgericht ist - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung auch des Senats - davon ausgegangen, dass der Verordnungsgeber sich mit den Bestimmungen der VAPPol II Bachelor innerhalb des ihm eröffneten Einschätzungsspielraums bewegt, wenn er verlangt, dass die für das Bestehen der Bachelorprüfung als unerlässlich angesehenen Kenntnisse und Fähigkeiten spätestens im zweiten Prüfungsversuch nachzuweisen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.2015 - 2 B 73.14 ‑, IÖD 2016, 3 = juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 10.11.2015 - 6 B 608/15 -, NVwZ-RR 2016, 231 = juris Ls. 3 und juris Rn. 20. Daran anschließend hat sich das Verwaltungsgericht auf Seite 3 f. des Entscheidungsabdrucks mit der Frage auseinandergesetzt, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Rechtsprechung im Fall der Antragstellerin keine Anwendung finden könnte, und dies im Ergebnis verneint, eben weil es die grundlegende Beherrschung der mit der Klausur „Verkehrssicherheitsarbeit“ (GS 6) abgedeckten Themenbereiche („auch“) als wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Polizeiberufs angesehen hat. Die Richtigkeit dieser Annahme zieht die Antragstellerin mit dem bloßen Hinweis, dies überzeuge nicht, nicht durchgreifend in Zweifel. Die nachgeschobene Begründung, die im zweiten und dritten Studienjahr vorgesehenen Lerninhalte seien „gleichermaßen“ wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Polizeiberufs, impliziert im Gegenteil, dass sie den Inhalt des Moduls „Verkehrssicherheitsarbeit“ (GS 6) ebenfalls als in diesem Sinne wesentlich erachtet. b) Zu kurz greift der Einwand der Antragstellerin, ein vorzeitiges Ausbildungsende sei für alle Studierenden besonders schwerwiegend. Zwar ist richtig, dass das endgültige Nichtbestehen einer Studienleistung - und damit der Bachelorprüfung insgesamt (vgl. § 18 Abs. 1 StudO-BA Teil A) - für alle Studierenden gemäß § 22 Abs. 4 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 VAPPol II Bachelor die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Folge hat und gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 3 und 4 StudO-BA Teil A die Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen ist, sie also „den Beruf des Polizeibeamten in Nordrhein-Westfalen nicht mehr ergreifen können“. Diese Folgen eines endgültigen Nichtbestehens der Bachelorprüfung wiegen aber umso schwerer, desto weiter das Studium fortgeschritten ist. Es liegt auf der Hand, dass mit zunehmender Dauer des Studiums auch die Zeit anwächst, die im Fall des endgültigen Nichtbestehens vergeblich aufgewendet wurde und zum Erwerb einer anderen Berufsqualifikation hätte genutzt werden können. Mit diesem - für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erkennbar tragenden Gesichtspunkt - setzt sich das Beschwerdevorbringen bereits nicht auseinander. Dies gilt auch soweit die Antragstellerin einwirft, die weitere Wiederholungsmöglichkeit werde den Studierenden des zweiten und dritten Studienjahres „inzwischen ohne Einbeziehung ihrer bisherigen Studienleistungen eingeräumt“ und es bestünden „keine einschränkenden Voraussetzungen mehr“. Denn die Antragstellerin legt nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar, ob und ggf. inwiefern dieser Umstand die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, eine Differenzierung nach der Dauer des sich später als gescheitert erweisenden Studiums sei sachgerecht, entkräften soll. 2. Der Antragstellerin hätte auch nicht („coronabedingt“) eine weitere Wiederholungsmöglichkeit eingeräumt werden müssen. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit Studierenden des Einstellungsjahrs 2020, denen eine weitere Wiederholungsmöglichkeit gewährt worden war, lässt sich auf Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht feststellen. Dabei ist der Antragstellerin ohne weiteres zuzugeben, dass auch die Studienbedingungen der Studierenden des Einstellungsjahres 2021 - zu denen die Antragstellerin zählt - noch „unter den pandemiebeschränkten Einschränkungen“ gelitten haben. Die Einschränkungen blieben allerdings (deutlich) hinter den Einschränkungen zurück, denen die Studierenden des Einstellungsjahres 2020 unterworfen waren. So konnten - worauf das Verwaltungsgericht entscheidend abgestellt hat - insbesondere Lehrveranstaltungen zumindest teilweise wieder in Präsenz durchgeführt werden. Dies stellt die Antragstellerin nicht in Abrede, sondern bestätigt vielmehr, dass jedenfalls seit dem 15.3.2022 (bei dem von der Antragstellerin genannten Datum „[…] bis zum 14.3.20 23 weiterhin ganz überwiegend reine Online-Lehre [ sic! ]“) handelt es sich um ein offensichtliches Versehen) die Lehrveranstaltungen wieder in Präsenz stattgefunden haben. Es liegt weiter auf der Hand, dass sich auch die Bedingungen der Online-Lehre dadurch verbessert haben, dass die technischen Einrichtungen (Hardware) und Software-Anwendungen zwischenzeitlich in der Praxis erprobt waren und auch die Lehrenden auf die Erfahrungen des vergangenen Jahres zurückgreifen konnten. Vor diesem Hintergrund bleiben die Ausführungen der Antragstellerin zu Verbindungsabbrüchen und -störungen und weiteren Einschränkungen der Online-Lehre substanzlos. Die Antragstellerin muss sich - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - vorhalten lassen, auch mit dem Beschwerdevorbringen die allgemein gehaltene Kritik nicht bzw. kaum auf die eigenen Umstände zu beziehen. Dies gilt etwa insoweit, als die Antragstellerin moniert, „die reine Netto-Unterrichtszeit [sei] durch die regelmäßigen Verbindungsprobleme verkürzt“ worden bzw. für Rück- und Verständnisfragen keine Zeit mehr geblieben, Lehrveranstaltungen seien teilweise verschoben worden oder ausgefallen und der Austausch mit Dozenten sei erschwert gewesen. Auch soweit die Antragstellerin darauf hinweist, die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen sei „bereits bei kleinsten Erkältungssymptomen“ untersagt gewesen, zeigt sie mit diesem unkonkreten Beschwerdevorbringen nicht auf, ob und ggf. inwiefern sie von dieser Vorsichtsmaßnahme nachteilig betroffen gewesen ist. 3. Schließlich kommt der Antragstellerin eine - bislang nur beabsichtigte - Erweiterung der Jokerregelung auch auf im ersten Studienjahr zu erbringende Module nicht zugute. Die Neuregelung der Studienordnung gilt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Innenministerium zum einen erst ab dem 1.9.2023, ist also zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht in Kraft getreten. Zum anderen soll die Neuregelung gerade keine rückwirkende Geltung entfalten auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits ausgeschiedene Studierende. 4. Dass sich das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss zu dem Antrag zu 2. nicht verhalten hat (das Verfahren war insoweit auch nicht abgetrennt worden), wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht aufgegriffen. Deshalb kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht das Antragsbegehren gemäß § 88 i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO (zu) eng ausgelegt oder den Antrag zu 2. versehentlich übergangen hat. Selbst wenn ein Teilbeschluss vorläge, der gemäß § 120 i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen gewesen wäre, hätte die Antragstellerin es jedenfalls verpasst, den gemäß § 120 Abs. 2 VwGO erforderlichen Antrag zu stellen. Zwar kann, wenn ein Rechtsmittel innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 120 Abs. 2 VwGO eingelegt wird und mit ihm auch das Übergehen eines Antrags gerügt wird, in diesem zugleich ein Ergänzungsantrag gesehen werden, wenn sein Adressat - wie im Fall der Beschwerde (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) - auch das Erstgericht ist. Der Antrag muss dann den nicht erledigten Teil des Verfahrens so konkret aufzeigen, dass die Möglichkeit der Ergänzung in Betracht kommt, und ist andernfalls unzulässig. Vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 120 Rn. 6. Die Antragstellerin hat aber mit der innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beim Verwaltungsgericht eingelegten Beschwerde nicht geltend gemacht, dass ihr Antrag zu 2. übergangen wurde. Die Frist des § 120 Abs. 2 VwGO ist zwischenzeitlich (lange) abgelaufen, so dass der Antrag auch nicht mehr nachgeholt werden kann. Vor diesem Hintergrund bleibt für den Senat lediglich anzumerken: Weil es für den Erlass der mit dem Antrag zu 2. begehrten einstweiligen Anordnung allein auf die prüfungsrechtlichen Einwendungen ankommt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 -, NVwZ 2020, 1187 = juris Rn. 25 ff. OVG NRW, Beschlüsse vom 1.6.2023 - 6 B 210/23 -, juris Rn. 41 und vom 28.7.2022 - 6 B 456/22 -, juris Rn. 32 ff. m. w. N., die im Streitfall - wie oben ausgeführt - nicht auf eine Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung führen, hätte es auch hinsichtlich des Antrags zu 2. jedenfalls an der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes gefehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bzw. -änderung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Das Verwaltungsgericht hat zwar in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung für den Antrag zu 1., der auf die Zulassung zur Wiederholungsprüfung gerichtet ist, den sog. Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG zugrunde gelegt und von der unter Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs aufgezeigten Möglichkeit, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, den Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben, keinen Gebrauch gemacht, da mit dem Begehren jedenfalls keine vollständige bzw. endgültige Vorwegnahme der Hauptsache angestrebt wird. Das Verwaltungsgericht hat aber (auch) im Rahmen der Kostenentscheidung den Antrag zu 2. unberücksichtigt gelassen. Der Streitwert für diesen selbstständig zu bewertenden Antrag, der Antragstellerin unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung vorläufig zu gestatten, wird gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG mit 6 x 1.355,68 = 8.134,08 ÷ 2 Euro angesetzt. Auch insoweit bleibt der Senat mangels vollständiger Vorwegnahme der Hauptsache bei der Halbierung des Betrags. Die sich ergebenden Streitwerte sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren (2.500 + 4.067,04). Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 28.7.2022 ‑ 6 E 288/22 -, juris Rn. 5 ff. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).