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Urteil

6 A 789/17

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:0926.6A789.17.00
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Leitsätze
Die zum Portfolio der Klägerin gehörenden Metallpulver sowie Halb- und Fertigprodukte aus Wolfram- und Molybdänmetallpulvern sind nur dann von der Position 1C117 der Dual-Use-Verordnung erfasst, wenn sie für die Herstellung von Flugkörper-Bauteilen bestimmt sind.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Senat hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. September 2016 - 5 K 5248/15.F - mit Beschluss vom 1. März 2017 zugelassen. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig begründet worden. In der Sache hat die Berufung der Beklagten allerdings keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Feststellungsklage zu Recht stattgegeben. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Betriebsteil, der das streitbefangene Wolframpulver herstellt, verkauft hat. Nach § 265 Abs. 1 ZPO, der nach § 173 Satz 1 VwGO entsprechend auch im Verwaltungsprozess anwendbar ist, schließt die Rechtshängigkeit das Recht der einen oder anderen Partei nicht aus, die im Streit befangene Sache zu verkaufen oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten (ähnl.: Hanseatisches OVG, Urteil vom 9. September 2019 - 3 U 58/09 -, juris Rdnr. 60). Nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Veräußerung oder Abtretung auf den Prozess keinen Einfluss. Die durch Veräußerung eintretende Rechtsnachfolge ändert an der Stellung der bisherigen Parteien nichts. Der Veräußerte wird kraft Gesetzes Prozessstandschafter des Rechtsnachfolgers. Diese Folge tritt bei der Einzelrechtsnachfolge unabhängig vom Rechtsgrund der Übertragung ein (Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage, 2018, § 265 Rdnr. 5), so dass es auf den Einwand der Beklagten, es handele sich um einen Fall des § 265, 2. Alternative ZPO - Abtretung des geltend gemachten Anspruchs -, nicht ankommt. Die Übertragung des Betriebsteils führt zu einer Einzelrechtsnachfolge, die sich im Prozess nicht auswirkt, so dass die Klägerin weiterhin alle Prozesshandlungen vor- und entgegennehmen kann. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Feststellungsklage zulässig ist. Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann gemäß § 43 Abs. 1 VwGO begehrt werden, wenn der jeweilige Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Eine Feststellungsklage ist allerdings gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausgeschlossen, soweit der jeweilige Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Es besteht zwischen der Klägerin und der Beklagten ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach Veräußerung des Betriebsteils, der die streitbefangenen Wolframpulver herstellt, in Prozessstandschaft für die Erwerberin diese Feststellung begehrt. Denn die Klägerin ist - nach ihrem unwidersprochenen Vortrag - mit dem veräußerten Betriebsteil derart verbunden, dass auch nach Veräußerung des Betriebsteils das festzustellende Rechtsverhältnis zwischen der Erwerberin und der Beklagten in gleicher Form wie zuvor zwischen der Klägerin und der Beklagten fortbesteht. Der Begriff des Rechtsverhältnisses umschreibt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die rechtlichen Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 3 C 44/02 -, NVwZ-RR 2004, 253 m. w. N.). Feststellungsfähig ist nach ständiger Rechtsprechung nur ein hinreichend konkretes und streitiges Rechtsverhältnis (Posser/Wolff, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Auflage, 2014, § 43 Rdnr. 5 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Dabei kann es sich grundsätzlich sowohl um ein gegenwärtiges als auch um ein in der Vergangenheit oder in der Zukunft liegendes Rechtsverhältnis handeln (Posser/Wolff, a. a. O., § 43 Rdnrn. 6 ff.). Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis in diesem Sinne besteht insoweit, als sich für die Klägerin die Frage stellt, ob bestimmte von ihr hergestellte und vertriebene Güter der nationalen Ausfuhrkontrolle dergestalt unterliegen, dass die Ausfuhr dieser Waren einer Genehmigung bedarf. Die vorbezeichnete Frage ist auch streitig, da die Beklagte sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Gerichtsverfahren die Auffassung vertreten hat, dass die streitgegenständlichen Güter von Position 1C117 des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung erfasst seien und die Ausfuhr dieser Güter genehmigungspflichtig sei. Die Klägerin kann auch ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO geltend machen. Sie stützt ihr Interesse an alsbaldiger Feststellung im Wesentlichen darauf, dass die Durchführung des exportkontrollrechtlichen Genehmigungsverfahrens vor jeder Ausfuhr zu einem erheblichen Mehraufwand in der Auftragsabwicklung und zu einem Zeitverlust führe. Im Hinblick darauf kann der Klägerin ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung nicht abgesprochen werden. Auch die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht der Feststellungsklage nicht entgegen. Der Klägerin kann nicht vorgehalten werden, sie könne ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen oder hätte dies erreichen können. Die Subsidiaritätsklausel greift insbesondere dann nicht, wenn die Feststellungsklage ausnahmsweise im Vergleich zu Gestaltungs- und Leistungsklagen - für die das Rechtsverhältnis Vorfrage ist - den effektiveren Rechtsschutz bietet (Posser/Wolff, a. a. O., § 43 Rdnrn. 13 ff. m. w. N.). Mit der Verpflichtungsklage könnte die Klägerin nur gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung oder eines Antrags auf Erteilung eines Nullbescheids im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 AWG in Bezug auf einen konkreten Ausfuhrantrag vorgehen. Eine abschließende grundsätzliche Klärung der Frage, ob die Werkstoffe von dem Anhang I der Dual-Use-Verordnung erfasst werden und ihre Ausfuhr damit genehmigungspflichtig ist, lässt sich nur mit einer Feststellungsklage herbeiführen. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Genehmigungsbedürftigkeit der Ausfuhr der betroffenen Werkstoffe ist nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin hergestellten Wolframpulver erfüllen nur dann die Position 1C117 des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung, wenn sie für die Herstellung von Flugzeug-Bauteilen bestimmt sind. Maßgeblich für die Beurteilung des Feststellungsbegehrens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Berufung der Beklagten. Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung ist Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ABl. L 134 vom 29. Mai 2009, in der jetzigen Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2268 der Kommission vom 26. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 334). Nach Art. 3 Abs. 1 der Dual-Use-Verordnung ist die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck genehmigungspflichtig. In der jetzigen Fassung der Dual-Use-Verordnung ist die Position 1C117 wie folgt formuliert: Werkstoffe für die Herstellung von Flugkörper-Bauteilen wie folgt: a) Wolfram und Legierungen in Partikelform mit einem Wolfram-Gehalt von 97 Gew.% oder mehr und einer Partikelgröße kleiner/gleich 50 × 10- 6 m (50 μm); b) ... c) ... 1. mit einer der folgenden Materialzusammensetzungen: a) Wolfram und Legierungen mit einem Wolfram-Gehalt von 97 Gew.% oder mehr, b) kupfer-infiltriertes Wolfram mit einem Wolfram-Gehalt von 80 Gew.% oder mehr oder c) silber-infiltriertes Wolfram mit einem Wolfram-Gehalt von 80 Gew.% oder mehr und 2. aus denen eines der folgenden Produkte hergestellt werden kann: a) Zylinder mit einem Durchmesser von größer/gleich 120 mm und einer Länge von größer/gleich 50 mm, b) Rohre mit einem Innendurchmesser von größer/gleich 65 mm, einer Wandstärke von größer/ gleich 25 mm und einer Länge von größer/gleich 50 mm oder c) Blöcke mit einer Abmessung größer/gleich 120 mm × 120 mm × 50 mm. Technische Anmerkung: Flugkörper im Sinne der Nummer 1C117 sind vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km. Die Ausfuhr der von der Klägerin hergestellten Wolframpulver ist nur dann genehmigungspflichtig, wenn sie für die Herstellung von Flugkörper-Bauteilen bestimmt ist. Dies ergibt sich aus Folgendem: Eine Auslegung der Norm muss von ihrem Wortlaut ausgehen. Dabei ist aus Gründen der Rechtssicherheit eine enge Orientierung am Wortlaut der Vorschrift geboten (Hess. VGH, Urteil vom 16. August 2016 - 6 A 1996/14 -, DVBl. 2016, 1399). Nach dem Wortlaut der Vorschrift sind Waren nicht schon dann vom Positionswortlaut erfasst, wenn sie die in den Buchstaben a), b) oder c) niedergelegten Parameter erfüllten, sondern erst, wie sich aus der Formulierung "Werkstoffe für die Herstellung von Flugkörper-Bauteilen wie folgt:..." ergibt, wenn auch diese zusätzlichen Bedingungen erfüllt sind, d.h. wenn sie für die Herstellung von Flugkörper-Bauteilen bestimmt sind. Dieses Verständnis gründet darauf, dass zunächst der Verwendungszweck beschrieben wird, um dann die Stoffe aufzuführen, die in diesem Verwendungszusammenhang erwähnt werden. Dadurch, dass die Verwendung zuerst benannt wird, erfolgt eine Begrenzung auf diese Verwendung. Nur bei einer entsprechenden Verwendung fällt der Werkstoff unter die Listenposition. Wäre eine rein technische Auflistung der Stoffe beabsichtigt - wie von der Beklagten vorgetragen -, wäre es naheliegend, diese Stoffe in der Position aufzulisten ohne den Verwendungsbezug zu erwähnen. Ferner wird dieses Verständnis der Position 1C117 der Anhang I der Dual-Use-Verordnung durch das Vorhandensein der "Technischen Anmerkung" gestützt. In der Technischen Anmerkung wird definiert, was unter "Flugkörper" im Sinne der Position 1C117 zu verstehen ist. Dieser "Technischen Anmerkung" käme keine inhaltliche Bedeutung zu, wenn nicht die "Flugkörper-Bauteile" durch den Verwendungsbezug für die Einordnung maßgeblich wären. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum der Verordnungsgeber den Begriff "Flugkörper-Bauteile" mit einer spezifischen Anmerkung versehen sollte, wenn es auf den Begriff selbst für die Listung der Ware nicht ankäme. Daraus folgt, dass die Waren für die Herstellung von Flugkörper-Bauteilen bestimmt und nicht nur geeignet sein müssen. Da alle Waren aus Wolfram oder Molybdän mit den in den Buchstaben a) bis c) genannten Eigenschaften technisch für die Herstellung von Flugkörper-Bauteilen geeignet sind, wäre die Formulierung "Werkstoffe für die Herstellung von Flugkörper-Bauteilen wie folgt:..." inhaltsleer, würde der Begriff "für" als "geeignet für" verstanden werden. Eine eigenständige Bedeutung erhält die Formulierung erst, wenn "für" als "bestimmt für" ausgelegt wird und den Warenkreis begrenzt. Bei dieser am Wortlaut orientierten Auslegung ist zu berücksichtigen, dass nach den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 - C.I.L.F.I.T., Rdnrn. 18 - 20) bei der Auslegung von Unionsrecht u.a. dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in mehreren Sprachen abgefasst sind und dass verschiedene sprachliche Fassungen gleichermaßen verbindlich sind, weshalb die Auslegung einer gemeinschaftlichen Vorschrift den Vergleich ihrer sprachlichen Fassungen erfordert (Reimer, Juristische Methodenlehre, 2016, Rdnr. 270). Doch auch der Vergleich mit der englischen Ausgangsfassung zeigt, dass in der Position 1C117 die Formulierung "for" verwendet wird, während in den Bereichen, in denen auch die deutsche Fassung ein "geeignet" vorsieht, z.B. bei der Position 1C101 "usable" also "geeignet für" verwandt wird. Ebenso wird bei der Position 1C116 in der deutschen Fassung "geeignet für Flugkörper", in der englischen Fassung "usable" verwendet. Neben der Bindung an den Wortlaut einer Norm (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.Juni 1973 - 1BvL 39/69 u.a. -, BVerfGE 35, 263 [278]) ist jedoch auch der Sinn und Zweck einer Vorschrift zu erforschen, wobei die systematische und die teleologische Auslegungsmethode gleichzeitig und nebeneinander angewendet werden. Dies zugrunde gelegt ergeben sich aus dem Vortrag der Beklagten keine Anhaltspunkte, die unter systematischen oder teleologischen Gesichtspunkten eine andere Beurteilung rechtfertigen. Zunächst wird das aus dem Wortlaut der Position gewonnene Ergebnis durch einen Vergleich der Formulierungen mit anderen Positionen belegt. Die unterschiedlichen Formulierungen in den Positionen drücken aus, ob ein Werkstoff besonders konstruiert, geeignet oder bestimmt ist. Die Formulierungen der Positionen 1C101 und 1C107 verdeutlichen, dass der Verordnungsgeber in den Fällen, in denen es für ein Genehmigungserfordernis allein auf die Geeignetheit dieser Werkstoffe oder Materialien für die Herstellung von Bauteilen ankommen soll, die Formulierung "geeignet für" verwendet. Mit der Formulierung "geeignet für" wird ausgedrückt, dass Materialien neben ihrer technischen Beschaffenheit aufgrund ihrer objektiven Eignung erfasst werden sollen (z.B. 1B117, 1B118, 1B119, 1C101, 1C107). Schließlich spricht die Formulierung der Position 0C004 dafür, dass der Verordnungsgeber eine abgestufte Überwachung der Ausfuhr anhand der Gefährlichkeit der Güter sprachlich differenziert darstellt. So hat er gerade in dieser Position eine entsprechende Formulierung gewählt, um sicherzustellen, dass der Verwendungszweck im Genehmigungsverfahren überprüft wird. In Position 0C004 (Anmerkung 1) wird ausdrücklich festgelegt, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zum Zwecke der Ausfuhrkontrolle entscheiden, ob die Ausfuhren von Graphit mit den benannten Spezifikationen für die Verwendung in einem "Kernreaktor" bestimmt sind. Sollen nur die jeweiligen Werkstoffe erfasst werden, wählt der Verordnungsgeber - wie in Position 1A001 - die Formulierung "Bauteile aus fluorierten Verbindungen wie folgt" oder auch in Position 1C002 "Metalllegierungen, Metalllegierungspulver oder legierte Werkstoffe wie folgt". Bei dieser Formulierung wird deutlich, dass die Stoffe unabhängig von ihrer Verwendung gelistet sind. Dieser Vergleich mit anderen Positionen widerlegt auch den Einwand der Beklagten, die Erfassung eines Gutes hänge nicht vom Verwendungsbezug ab, da das Wort " für" lediglich für einen objektiv-technischen Sinnzusammenhang stehe. Der seitens der Beklagten angeführte systematische Vergleich zwischen den Positionen 1C117 und 1C226 kann nicht überzeugen. Die vorausgesetzte angenommene Nachrangigkeit ist nicht erkennbar. Die Position 1C117 erfasst u.a. Wolframmetallpulver mit einem Wolframgehalt von 97 Gew.% oder mehr mit weiteren Eigenschaften für die Herstellung von Flugkörper-Bauteilen. Die Position 1C226 erfasst Wolfram ohne Verwendungsbezug mit einem Wolframanteil von zwar nur 90 Gew.%, dafür aber mit den weiteren in Position 1C226 genannten Eigenschaften, die sich von denen der Position 1C117 unterscheiden. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Beklagten, aus der Entstehungsgeschichte der Position 1C117 ergebe sich, dass es auf die beabsichtigte Verwendung nicht ankomme. In der ersten Fassung der Dual-Use-Verordnung vom Dezember 1994, die Bezug nahm auf die Liste gemäß Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 i.V.m. 94/942/GASP, war in der maßgeblichen Position Wolframpulver in der entsprechenden Legierung gelistet, sofern es für die Herstellung von Raketenmotorteilen bestimmt war. " 1C117 Wolfram, Molybdän und Legierungen dieser Metalle in Form einheitlicher kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 500 µm und einer Reinheit von mindestens 97 %, bestimmt fü r die Herstellung von Raketenmotorteilen, d.h. Hitzeschilden, Düsensubstraten, Düsenhälsen und Steuerflächen zur Schubvektorsteuerung." Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 enthielt eine entsprechende Formulierung. Erst durch die Verordnung (EG) des Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 änderte sich der entsprechende Wortlaut. " 1C117 Wolfram, Molybdän und Legierungen dieser Metalle in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 500 µm und einer Reinheit von mindestens 97 %, für die Herstellung von Bauteilen für Raketenmotoren, geeignet für "Flugkörper", Trägerraketen (für "Raumfahrzeuge") spezifiziert in 9A004 oder Höhenforschungsraketen spezifiziert in 9A104, (d.h. Hitzeschilden, Düsensubstraten, Düsenhälsen und Steuerflächen zur Schubvektorsteuerung)." In den ursprünglichen Fassungen war damit durch die Formulierung "bestimmt für" ein eindeutiger Verwendungsbezug normiert. Zwar wurde die Formulierung in der Verordnung (EG) des Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 verändert. Ein Hinweis auf eine geänderte Regelungsabsicht ist darin aber nicht zu sehen. Auch in dieser Formulierung wird deutlich, dass die entsprechenden Materialien für die Herstellung von Bauteilen für Raketenmotoren, geeignet für "Flugkörper", Trägerraketen (für "Raumfahrzeuge") nur bei einer beabsichtigten Verwendung erfasst sind. Dies wird in der jetzigen aktuellen Formulierung "für die Herstellung von Flugkörper-Bauteilen" noch deutlicher. Berücksichtigt man das Bestreben der Mitgliedstaaten, eine wirksame Ausfuhrkontrolle sicherzustellen (Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, vom 24. August 2018), ergeben sich aus der jetzt maßgeblichen Formulierung keine Anhaltspunkte dafür, dass die veränderte Formulierung bewusst gewählt wurde, um die Berücksichtigung des Verwendungszwecks auszuschließen. Gerade da die Mitgliedstaaten wegen eines kritischen Verwendungsbezugs ein Problembewusstsein gehabt haben, ist davon auszugehen, dass der jetzige Wortlaut bewusst gewählt wurde, so dass dem Wortlaut entsprechend auf den Verwendungsbezug abzustellen ist. Der Verordnungsgeber nimmt mit der Präposition "für" den Verwendungszweck in den Tatbestand auf, um dann die Beschreibung folgen zu lassen. Mit dem Hinweis auf interne Beratungen der zuständigen Arbeitsgruppe der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Nummer II.A1.017 des Anhangs II der Verordnung EU Nr. 267/2012, der zu einer Klarstellung hinsichtlich des Verwendungsbezugs geführt habe, kann die Beklagte nicht durchdringen. Weder werden diese Beratungen und Abstimmungen belegt, noch kommt es auf diese angesichts des eindeutigen Wortlautes der Position 1C117 des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung an. Selbst wenn es derartige Vorüberlegungen gegeben haben sollte, haben sie jedenfalls in dem maßgeblichen Verordnungstext keinen Niederschlag gefunden. Nach der Beschreibung der Position ist das Vorliegen der objektiv-technischen Listen-Parameter ein notwendiges, jedoch kein hinreichendes Kriterium für die Erfassung der Güterliste. Hätte der Verordnungsgeber eine entsprechende Genehmigungspflicht für die Ausfuhr unabhängig vom Verwendungszweck normieren wollen, wäre das durch entsprechende Formulierungen möglich gewesen. Beratungen, die keinen Niederschlag im Verordnungstext gefunden haben, können bei der Auslegung einer Norm grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Der seitens der Beklagten befürchtete Kontrollverlust rechtfertigt keine andere Sichtweise. Die daraus resultierenden Bedenken der Beklagten, dass die Klägerin in eigener Verantwortung über die Genehmigungspflicht entscheide, greifen nicht durch. Um die Genehmigungspflicht feststellen zu können, sind die Angaben des Kunden zur Verwendung des Materials erforderlich. Dies ist dem System der exportkontrollrechtlichen Vorschriften immanent (Art. 4 Abs. 1, 2, 4; Art. 5 Abs. 1; Art. 6 Dual-Use-Verordnung). Diese Angaben setzen eine vom Endverwender stammende Information und eine Schlüssigkeitsprüfung voraus. Soweit die Beklagte befürchtet, Angaben im Zusammenhang mit der beabsichtigten Endverwendung könnten nicht wahrheitsgemäß erfolgen oder etwaige Genehmigungstatbestände verschleiert werden, betrifft das Fragen der Überwachung. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Ausführer im eigenen Interesse die entsprechenden Angaben zum beabsichtigten Verwendungsbezug zu überprüfen haben. Auch der Einwand, eine Auslegung habe zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Positionen nicht nur im Anhang I der Dual-Use-Verordnung enthalten seien, sondern aus der Güterliste des MTCR stammten, rechtfertigt keine andere Sichtweise. Nicht ersichtlich ist, dass sich aus dem MTCR entsprechende Leitlinien für die Auslegung der Position 1C117 ergeben. Eine wirksame Exportkontrolle erfordert angesichts der zunehmenden globalen, wirtschaftlichen Verflechtung eine Zusammenarbeit der Staaten. Diese Zusammenarbeit der Staaten erfolgt im Rahmen von völkerrechtlichen Verträgen und in den völkerrechtlich nicht bindenden sogenannten Exportkontrollregimen (Beutel, in: Wolffgang/Simonsen/Rogmann, AWR, Kommentar, Band 3, Stand: Juni 2018, Internationale Regime und Verträge, Rdnr. 2). Dabei ist die Zusammenarbeit in den Kontrollregimen auf die Harmonisierung der Exportkontrollsysteme der Mitgliedstaaten ausgerichtet. Es existieren vier Kontrollregime: Die Nuclear Suppliers Group (NSG), die Australische Gruppe (AG), das Missile Technology Control Regime (MTCR) und das Wassenaar Arragement (WA). Speziell das MTCR wurde 1987 von den G7 Staaten ins Leben gerufen, um die Verbreitung von Kernwaffen mit Hilfe von Trägersystemen zu verhindern (Beutel, in: Wolffgang/Simonsen/Rogmann/Pietsch, AWR, Kommentar, Band 1, Stand: Juni 2018, Internationale Regime und Verträge, Rdnr. 13). Im Rahmen des MTCR erzielten die Mitgliedstaaten Einigkeit darüber, Raketen, die einen 500 kg schweren Raketenkopf mindestens 300 km weit befördern können, der Exportkontrolle zu unterwerfen. Die Güterliste des MTCR ist in zwei Teile aufgeteilt. Die Kategorie I enthält Raketensystem und unbemannte Luftfahrzeuge, die mit einer Nutzlast von 500 kg mindestens 300 km weit fliegen können, sowie speziell konstruierte Produktionsanlagen hierfür. In der Kategorie II sind Güter gelistet, die außerhalb der Trägertechnologie verwendet werden, etwa bestimmte Materialien oder Produktionsausrüstungen. Die Weiterentwicklung der Listen erfolgt in den jeweiligen Regimen (Beutel, in: Wolffgang/Simonsen/Rogmann/ Pietsch, a.a.O. § 15 Rdnr. 6). Die Verbindung zum System der Exportkontrolle der Dual-Use-Verordnung stellt Art. 15 der Dual-Use-Verordnung dar. Durch Art. 15 Dual-Use-Verordnung wird gewährleistet, dass die Verpflichtungen und Belange eines jeden Mitgliedstaates aus nationalen Verträgen und Regimen berücksichtigt werden, dadurch dass bei der Aktualisierung der Listen die betreffenden Verpflichtungen und Belange festgestellt und umgesetzt werden. Dies zugrunde gelegt, hat die Position 1C117 des Anhangs I die nunmehr gültige Fassung erhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass die auf das MTCR zurückgehende Formulierung der Position 1C117 den normierten Verwendungsbezug in dieser Position gewollt und gezielt aufgenommen hat. Ansonsten wäre hinreichend Gelegenheit gewesen, die Position entsprechend umzuformulieren. Die in diesem Zusammenhang angeführte ablehnende Entscheidung der USA zur Ausfuhr von Wolframpulver nach Indien kann mangels Einzelheiten eine gegenteilige Auffassung nicht belegen. In der Begründung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 27. September 2010 - KOM (2010) 509 -, durch welche die Position 1C117 ihre jetzt gültige Fassung erhalten hat, d.h. der Verwendungsbezug mit in den Tatbestand aufgenommen wurde, wurden die Beweggründe für eine Änderung des Anhangs I aufgeführt. Es wurde festgehalten, dass die entsprechenden Beschlüsse im Wege des Konsenses in der AG, in der Gruppe der NSG, im Rahmen des MTCR und im WA gefasst würden, um durch wirksame Kontrollen die Gefahren bei der Ausfuhr sensibler Güter mit doppeltem Verwendungszweck einzudämmen. Bei den Änderungen der Begriffsbestimmungen und der allgemeinen Anmerkung ist festgehalten, dass die geänderte Position 1C117 einschließlich der technischen Anmerkung auf dem Regime des MTCR beruht. Eine Erklärung, dass abweichend vom formulierten Verwendungsbezug ein solcher nicht maßgeblich sein soll, ist weder den Berichten noch den Beratungen zu entnehmen. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Beklagten, eine verwendungsbezogene Auslegung widerspreche dem Sinn und Zweck der Verordnung. Die MTCR-Güterlisten bezwecken, die Verbreitung nuklearwaffenfähiger Raketentechnologie zu verhindern. Gemäß Art. 1 Dual-Use-Verordnung wird mit dieser Verordnung eine Gemeinschaftsregelung u.a. für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt. Gemäß Erwägungsgrund 18 soll dadurch eine EU-weite einheitliche und kohärente Durchführung innerhalb der Gemeinschaft erreicht werden. In diesem Sinne führt Art. 3 Abs. 1 der Dual-Use-Verordnung eine Genehmigungspflicht für alle Güter ein, die in Anhang I des Beschlusses aufgeführt sind. Die Güterlisten stammen - wie oben ausgeführt - aus den Exportkontrollregimen (WA, MTCR, NSG und AG). Diese völkerrechtlich unverbindlichen Regelungen werden dadurch in unmittelbar geltendes Recht überführt (Simonsen, in: Wolffgang/Simonsen/Rogmann/Pietsch, a.a.O. Dual-Use-Verordnung, Rdnr. 12). Damit schreibt die Verordnung die in internationalen Regimen festgehaltenen Listen und Kriterien fest. Art. 15 ermöglicht, dass diese Listen im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen aktualisiert werden, die jeder Mitgliedstaat als Mitglied der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen hat. Mit dem Hinwies, es handele sich bei dem Anhang I der Dual-Use-Verordnung um eine technische Vorschrift, die nicht nur anhand des Wortlauts ausgelegt werden könne, kann die Beklagte nicht durchdringen. Selbst wenn daraus grundsätzliche Erwägungen dergestalt abzuleiten wären, dass die Dual-Use-Verordnung als technisches Regelwerk anzusehen ist und die Frage der Endverwendung im Rahmen der Genehmigung zu berücksichtigen wäre, widerspricht dieser Grundgedanke nicht der erfolgten Auslegung. Es mag sein, dass der Verwendungsbezug bei den Listen nicht im Vordergrund steht. Werden aber einzelne Waren nur im Zusammenhang mit einer bestimmten Verwendung gelistet, so ist diese Einschränkung verbindlich. Da die Listen den jeweiligen Anforderungen und Vorgaben der Regime entsprechend verändert werden und auch verändert wurden, ist die gewählte Formulierung maßgeblich. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass eine diesem Wortlaut entsprechende Auslegung gerade auch den internationalen Regimen entspricht. Mithin entbehrt die Befürchtung der Beklagten, eine verwendungsbezogene Auslegung der Position mache es ihr unmöglich, ihren internationalen und supranationalen Verpflichtungen nachzukommen, jeder Grundlage. Nicht durchdringen kann die Beklagten mit der Rüge, die an der Begrifflichkeit und Systematik orientierte Auslegung der Position 1C117 durch das Verwaltungsgericht verkenne die Gesamtsystematik der Dual-Use-Verordnung. Insbesondere teilt der Senat nicht die Ansicht der Beklagten, die Auslegung durch das Verwaltungsgericht verkenne die unterschiedlichen Regelungskonzepte der Art. 3 und Art. 4 der Dual-Use-Verordnung. Zwar regelt Art. 4 der Dual-Use-Verordnung die Genehmigungspflicht von nichtgelisteten Gütern, sofern ein kritischer Verwendungsbezug erkennbar ist, während Art. 3 die Genehmigungspflicht für gelistete Güter normiert. Es ist jedoch nicht berechtigt, von unterschiedlichen Regelungskonzepten auszugehen. Nicht in allen Fällen, in denen aufgrund der Verwendungsbestimmung für die Herstellung von Flugkörper-Bauteilen eine Genehmigungspflicht besteht, ist auch der Tatbestand des Art. 4 der Dual-Use-Verordnung erfüllt. Neben einer möglichen Bestimmung für Flugkörper wird eine kritische Verwendung auch für chemische, biologische oder Kernwaffen gesehen. Dass es im Einzelfall zu Überschneidungen kommen kann, berechtigt nicht, von sich widersprechenden Regelungskonzepten auszugehen. Auch der seitens der Beklagten gerügte Widerspruch zu Anhang II der Verordnung steht der vorgenannten Auslegung nicht entgegen. Die Allgemeine Genehmigung ist so formuliert, dass für Ausfuhren unter den weiteren Voraussetzungen eine Genehmigung erteilt ist, wenn eine Ware von Anhang I erfasst wird. Da in Anhang II alle Güter pauschal einbezogen und bestimmte wieder ausgenommen werden, kann nicht angenommen werden, dass dem Verordnungsgeber bei der Schaffung des Anhangs II bewusst gewesen sei, dass die Allgemeine Genehmigung Nr. EU004 gerade den Fall von Gütern der Position 1C117 ins Leere laufen lasse. Es ist kein systematischer Fehler der Verordnung, wenn nicht alle Güter des Anhangs I erfasst werden. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist mangels konkreter Anhaltspunkte unterschiedlicher Auslegungen und Anwendungen der Position 1C117 des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung nicht erforderlich. Im Verfahren nach Art. 267 AEUV entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union über die Auslegung des Unionsrechts und die Gültigkeit der Handlungen der Unionsorgane, Einrichtungen oder sonstiger Stellen. Es sind keine Zweifelsfragen des Unionsrechts betroffen, die unter Berücksichtigung der durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bewirkten Klärung eine Vorlage rechtfertigen oder gebieten könnte. Dabei ist die Beurteilung der Erforderlichkeit grundsätzlich Sache des vorlegenden Gerichts, die Parteien können die Vorlage lediglich anregen, nicht aber erzwingen (Calliess/Ruffert, EUV AEUV, Kommentar, 5. Auflage, Art. 267 Rdnr. 22). Nach alledem kann die Berufung keinen Erfolg haben. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO i.V.m. § 167 VwGO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Klägerin zählt zu den weltweit führenden Anbietern von hochleistungsfähigen Pulvern und Bauteilen aus Technologie-Metallen und technischer Keramik. Sie bedient Industrien wie Elektronik, Chemie, Automotiv, Medizintechnik, Luft- und Raumfahrt, Energie- und Umwelttechnik sowie Maschinen- und Werkzeugbau. Die zum Portfolio der Klägerin gehörenden Metallpulver sowie Halb- und Fertigprodukte aus Wolfram- und Molybdänmetallpulvern und deren Verbindungen erfüllen überwiegend die in Position 1C117 Buchstabe a) des Anhangs I zu Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung EG Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 genannten technischen Parameter. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Ausfuhr dieses Pulvers von der Position 1C117 der Verordnung EG Nr. 428/2009 erfasst ist, wenn es nicht für die Herstellung von Flugkörper-Bauteilen bestimmt ist. Mit Schreiben vom 14. August 2014 zeigte die Klägerin der Beklagten an, dass sie beabsichtige, dem russischen Unternehmen "A." ein speziell für die Perforierung einzementierter Erdölbohrlöcher entwickeltes Wolframpulver zu liefern. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 22. September 2014, dass das beschriebene Gut von Anhang I der EG Verordnung Nr. 428/2009 (Dual-Use-Verordnung) in Position 1C 117 Buchstabe a) erfasst werde und die Ausfuhr genehmigungspflichtig sei. Die Bevollmächtigten der Klägerin erwiderten mit Schreiben vom 3. November 2014, dass diese Bewertung des Wolframpulvers den bisherigen Feststellungen der Beklagten widerspreche. In einem Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 1998, einem Bescheid vom 9. September 1993 und in einem Schreiben vom 6. Mai 1993 habe die Beklagte festgestellt, dass die von ihr - der Klägerin - angebotenen Wolframpulver und Molybdänpulver samt ihrer Legierungen nur bei einer entsprechenden Verwendungsabsicht von der Ausfuhrliste erfasst seien. Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 führten sie ergänzend aus, dass die Mitarbeiter der Abteilung für Exportkontrolle verpflichtet seien, die Verwendungen aller Materialien vor der Ausfuhr zur Prüfung mitzuteilen, weil die technischen Parameter der Listenposition 1C117 Buchstabe a) auf nahezu alle Wolframpulver der Klägerin zuträfen. Im Schreiben vom 22. Juni 2015 hielt die Beklagte an der Einstufung des Wolframpulvers als von der Position 1C117 des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung erfasst fest. Die Frage der Verwendung des Guts im Einzelfall sei keine Voraussetzung für das Bestehen einer Ausfuhrgenehmigungspflicht, sondern lediglich ein Kriterium bei der Frage der Genehmigungsfähigkeit des Ausfuhrvorhabens. Die Bewertung der beabsichtigten Endverwendung des Guts sei Aufgabe der zuständigen Genehmigungsbehörden. Am 2. November 2015 hat die Klägerin Feststellungklage erhoben. Zur Zulässigkeit der Klage hat die Klägerin auf ihr schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung hingewiesen, da sie wegen der Rechtsauffassung der Beklagten Genehmigungsverfahren vorzubereiten und durchzuführen habe. In der Sache hat sie darauf verwiesen, dass die jetzige Auffassung der Beklagten sowohl deren früher vertretenen Auffassung widerspreche als auch dem Wortlaut der Position 1 C117. Von der Position 1C117 seien nur "Werkstoffe für die Herstellung von Flugkörper-Bauteilen wie folgt: ..." erfasst. Diese vom Verordnungsgeber gewählte Formulierung "für die Herstellung von" stelle einen eindeutigen Bezug der beschriebenen Materialien zu ihrer beabsichtigten Verwendung her. Die Ausfuhrliste selbst unterscheide zwischen beiden Begrifflichkeiten. Die Gleichsetzung der in der Ausfuhrliste verwendeten Formulierungen "für" mit "geeignet für" durch die Beklagte widerspreche der Systematik der Ausfuhrliste. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die von der Klägerin hergestellten Waren, die den technischen Parametern der Position 1C117 des Anhangs I zu Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 entsprechen, nur dann von dieser Position erfasst und damit nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung genehmigungspflichtig sind, wenn sie für die in dieser Position genannte Verwendung, nämlich Herstellung von Flugkörper-Bauteilen, bestimmt sind, festzustellen, dass die Klägerin für die in Position 1C117 des Anhangs I zu Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 anhand technischer Parameter bezeichneten Waren ausschließlich dann zur Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen gemäß Art. 3 dieser Verordnung verpflichtet ist, wenn diese Waren für die in dieser Position genannte Verwendung, nämlich die Herstellung von Flugkörper-Bauteilen, bestimmt sind. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das Wort " für" in der Position 1C117 des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung nicht die Funktion habe, alle anderen möglichen Verwendungen auszuschließen. Eine historische Auslegung ergebe, dass nach der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 388/2012 "für die Herstellung von" in der Kopfzeile nicht mehr auf eine konkrete Endverwendung im Einzelfall abzustellen sei, sondern diese Formulierung lediglich der Begründung diene. Die Änderung des Erfassungstextes sei vor dem Hintergrund der Beratung zur Ausgestaltung der Nummer II.A 1.017 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 erfolgt, da andere Mitgliedstaaten in der Diskussion auf die Gefahren einer derartigen endverwendungsbezogenen Auslegung hingewiesen hätten. Eine endverwendungsbezogene Auslegung führe zu einer Relativierung der Genehmigungspflichten, was nicht den Zielsetzungen der Exportkontrolle entspreche. Folgte man der Auffassung der Klägerin, bestünde kein sachlicher Unterschied zwischen Art. 3 und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 22. September 2016 stattgegeben. Dabei ist das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des Wortlauts und der Systematik der Dual-Use-Verordnung davon ausgegangen, dass die von der Klägerin hergestellten Waren, die den technischen Parametern der Position 1C117 des Anhangs I zu Art. 3 Abs. 1 der Verordnung EG 428/2009 entsprächen, nur dann dieser Position zuzuordnen seien, wenn sie für die in dieser Position genannte Verwendung, nämlich die Herstellung von Flugkörper-Bauteilen, bestimmt seien. Wie ein Vergleich der Positionen 1C101 und 1C107 ergebe, habe der Verordnungsgeber in den Fällen, in denen es auf die "Geeignetheit" anstelle des Verwendungsbezugs ankomme, entsprechende Formulierungen verwendet. Auf das am 29. September 2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13. Oktober 2016 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat die Berufung gegen das Urteil mit Beschluss vom 1. März 2017 zugelassen. Der Beschluss ist der Beklagten am 3. März 2017 zugestellt worden. Am 31. März 2017 hat die Beklagte die Berufung begründet. Sie vertritt die Auffassung, das Wolframpulver der Klägerin werde von der Position 1C117 der Dual-Use-Verordnung unabhängig vom konkreten Ausfuhrvorhaben erfasst. Maßgeblich sei, dass das betreffende Wolframpulver die technischen Parameter der Position 1C117 erfülle. Die konkrete Verwendung des Wolframpulvers im Einzelfall sei für die Erfassung nach der Position 1C117 ohne Bedeutung. Der Formulierung "für" komme grammatikalisch nicht die Funktion zu, alle anderen möglichen Verwendungen auszuschließen, sondern vielmehr die Geeignetheit für eine bestimmte Verwendung hervorzuheben. Die systematische Analyse des Verwaltungsgerichts stehe nicht im Einklang mit anderen Positionen. Bei der angenommenen einheitlichen Systematik der Dual-Use-Verordnung hätte eine Auseinandersetzung mit dem Text der Position 1B102 des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung erfolgen müssen. Auch bei dieser Position werde im Obersatz zunächst die Formulierung "Herstellungsausrüstung für ..." benutzt, aber im weiteren Verlauf unter Anmerkung c) verdeutlicht, dass auch Ausrüstung erfasst werde, die zur Herstellung (lediglich) "geeignet" sei. Eine endverwendungsbezogene Auslegung der Position 1C117 würde auch dem Verhältnis zur Position 1C226 des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung nicht gerecht. Diese Erfassungsnorm weise keinen konkreten Endverwendungszweck auf, sei aber nach der Systematik des Anhangs I nachrangig zur Position 1 C117, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Aufgrund dieser Nachrangigkeit könne nicht angenommen werden, dass die strengere Erfassungsnorm der Position 1C117 nur bei bestimmten Endverwendungen in Betracht kommen solle, während der nachrangige Erfassungstatbestand der Position 1C226 keine derartige Einschränkung enthalte. Zudem führe die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu einem Widerspruch in der Regelungssystematik der Art. 3 und Art. 4 der Dual-Use-Verordnung. Da Art. 4 der Dual-Use-Verordnung eine Genehmigungspflicht nichtgelisteter Güter bei einer kritischen Verwendung begründe, könne in Art. 3 der Dual-Use-Verordnung der Verwendungsbezug nicht maßgeblich sein. Des Weiteren würde eine verwendungsbezogene Auslegung im Widerspruch zur Allgemeinen Genehmigung Nr. EU004 im Anhang II der Dual-Use-Verordnung stehen. Die Allgemeine Genehmigung privilegiere als Verwendungszweck die Präsentation auf Messen. Eine solche Privilegierung sei aber bei einer verwendungsbezogenen Auslegung der Position 1C117 des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung nicht erforderlich. Die an der Begrifflichkeit und Systematik orientierte Auslegung der Position 1C117 durch das Verwaltungsgericht verkenne die Gesamtsystematik der Dual-Use-Verordnung. Hauptziel der Verordnung sei es, Ausfuhren, die der unerwünschten Verbreitung von Massenvernichtungswaffen oder konventionellen Rüstungsgütern dienen könnten, durch eine wirksame Ausfuhrkontrolle zu verhindern. Dieser Grundkonzeption entsprechend sei Anhang I der Verordnung als rein technisches Regelwerk ausgestaltet. Die aufgeführten Güter würden ausschließlich nach objektiv-technischen Kriterien beschrieben. Dies belege auch der 2. Erwägungsgrund der Verordnung. Aus diesem Erwägungsgrund ergäben sich als Aspekte, die die Mitgliedstaaten zu berücksichtigen hätten, insbesondere internationale Bindungen und Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, Aspekte der nationalen Außen- und Sicherheitspolitik sowie Überlegungen der beabsichtigten Endverwendung der auszuführenden Güter sowie die Gefahr deren Umleitung. Die Auffassung der Klägerin führe dazu, dass sie - die Klägerin - in eigener Verantwortung über die Genehmigungspflicht entscheide. Dabei sei auch die Frage zu berücksichtigen, inwieweit die entsprechenden Informationen zum beabsichtigten Verwendungszweck verlässlich seien. Diese Ungewissheit beeinflusse die Genehmigungspflicht. Dass der Verwendungszweck nicht maßgeblich sein solle, entspreche dem Willen des Verordnungsgebers und werde durch die Entstehungsgeschichte der Position 1C117 belegt. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber die im Zusammenhang mit den Ausfuhren bestehenden Risiken habe bewusst hinnehmen wollen, ohne den Ausführern Vorschriften zu machen oder Hilfestellungen an die Hand zu geben, um die Endverwendung wirksam zu überprüfen. Das Fehlen solcher Vorgaben verdeutliche den Willen des Verordnungsgebers, die Genehmigungspflicht nicht von der Verwendung abhängig zu machen. Die Gefahr drohender Schutz- und Kontrolllücken sei bei den Sitzungen der zuständigen Arbeitsgruppe der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Nummer II.A1.017 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 im Jahr 2012 eingehend erörtert worden. Es sei Einigkeit erzielt worden, den betreffenden Erfassungstext ausschließlich durch objektiv-technische Parameter auszugestalten und die Position 1C117 des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung dementsprechend umzuformulieren. Diese Umformulierung sei durch die Verordnung EU Nr. 388/2012 vom 19. April 2012 - ABl. L. Nr. 129/12 vom 16. Mai 2012 - erfolgt, um zu verdeutlichen, dass die Formulierung "für die Herstellung von" nicht auf eine konkrete Endverwendung im Einzelfall abstelle, sondern der Begründung diene, weshalb die nachfolgend beschriebenen Werkstoffe von der Nummer 1C117 erfasst seien. Dies entspreche auch der Herangehensweise der Internationalen Exportkontrollregime. Gerade im Missle Technology Control Regime (MTCR), dem der Erfassungstext der Position 1C117 des Anhangs I entstamme, werde der Erfassungstext oft mit einer Verwendungsangabe verknüpft. Dies erfolge zur Bezugnahme auf die Zielsetzungen und der Zuständigkeit der Internationalen Exportkontrollregime, diene aber nicht als verwendungsbezogene Beschränkung der nachfolgenden objektiv-technischen Parameter des Erfassungstextes. Weiterhin sei bei der Auslegung der entsprechenden Position zu berücksichtigen, dass diese Position nicht nur im Anhang I der Dual-Use-Verordnung enthalten sei, sondern aus der Güterliste des MTCR stamme. Im MTCR hätten sich alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die erfassten Güter nach Maßgabe der dort vereinbarten Regelungen zu kontrollieren. Eine Auslegung habe daher auch vor dem Hintergrund der Einbindung der deutschen Exportkontrolle in das System der internationalen und europäischen Vereinbarungen und Verpflichtungen zu erfolgen. Hierzu gehöre auch die Verpflichtung, vor Erteilung einer Genehmigung zu prüfen, ob andere Mitgliedstaaten der EU oder des MTCR für ein im Wesentlichen identisches Ausfuhrvorhaben eine Ablehnung ausgesprochen hätten. Sofern dies erfolgt sei, sei die Beklagte nach Art. 9 Abs. 5 der Dual-Use-Verordnung gehalten, die Ablehnung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung angemessen zu berücksichtigen. Da die Mitgliedstaaten übereingekommen seien, den Erfassungstext der Position 1C117 des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung ausschließlich nach objektiv-technischen Parametern auszulegen und die Position 1C117 des Anhangs I entsprechend umzuformulieren, werde von der Beklagten eine entsprechende Auslegung erwartet. In diesem Zusammenhang sei auf eine ablehnende Entscheidung der USA zur Ausfuhr von Wolframpulver nach Indien hinzuweisen. Diese Ablehnung sei mit "Forschung zur Synthese von Nano-Materialien durch Intensivmahlen (Cyromilling)" begründet worden. Eine Auslegung der Position 1 C117, die es der Beklagten unmöglich mache, ihren internationalen und supranationalen Verpflichtungen nachzukommen, sei mit dem Wesen der Dual-Use-Verordnung nicht zu vereinbaren. Daher sei eine inter- bzw. supranational vereinheitlichte Auslegung der Position 1 C117 des Anhangs I notwendig. Eine Auslegung der einzelnen Erfassungstatbestände habe nach Maßgabe der internationalen Exportkontrollregime zu erfolgen. Ein weiteres Problem sei darin zu sehen, dass eine Genehmigungspflicht nur dann entstehe, wenn der Ausführer von der sensitiven Endverwendung des Wolframpulvers Kenntnis erlange, wobei es aber dem Wesen einer sensitiven Endverwendung entspreche, diese nicht offen zu legen, da der Empfänger damit rechnen müsse, dass die Ausfuhr abgelehnt werde. Zudem sei zu beachten, dass eine sensible Endverwendung in der Regel nicht offenkundig nachweisbar feststehe, sondern auf einer Prognose der beabsichtigten Endverwendung beruhe, die ihrerseits auf Indizien gestützt sei. Der Kenntnisstand der Ausführer hänge in erster Linie von der Fähigkeit und Bereitschaft ab, ihre Kunden kritisch zu prüfen, deren Angaben zu hinterfragen, um ein objektives Gesamtbild zu erhalten, ohne sich von ihren wirtschaftlichen Interessen beeinflussen zu lassen. Im Falle einer Bestätigung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt sei eine Vorlage des Verfahrens an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV angezeigt, da die Entscheidung eines nationalen Gerichts nicht geeignet sei, die unterschiedliche Auslegung und Anwendung der Nummer 1C117 des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung zu verhindern und die Einheitlichkeit und die Effektivität des Unionsrechts zu sichern. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. September 2016 - 5 K 5248/15.F - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die von der Klägerin hergestellten Waren nur dann die technischen Parameter der Position 1C117 des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung erfüllten, wenn sie für die in dieser Position genannte Verwendung, nämlich die Herstellung von Flugkörper-Bauteilen, bestimmt seien. Waren mit den technischen Parametern der Position 1C117 seien für eine Vielzahl unterschiedlicher technisch-industrieller Verwendungen geeignet. Für die Herstellung von Flugkörper-Bauteilen werde nur ein minimaler Anteil der Waren verwendet. Da alle Waren für die Verwendung geeignet seien, könne der Anwendungsbereich durch das Kriterium der Geeignetheit nicht für diese Verwendung begrenzt werden, sondern nur durch das Kriterium der Bestimmtheit. Dem Wortlaut der Vorschrift lasse sich entnehmen, dass Waren nicht schon dann vom Positionswortlaut erfasst sein sollten, wenn sie die in den Buchstaben a), b) oder c) niedergelegten Parameter erfüllten, da ansonsten weder der Formulierung "Werkstoffe für die Herstellung von Flugkörper-Bauteilen wie folgt" noch der Technischen Anmerkung inhaltliche Bedeutung zukäme. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, warum der Verordnungsgeber den Begriff "Flugkörper-Bauteile" mit einer spezifischen Anmerkung versehen sollte, wenn es auf den Begriff selbst für die Listung der Ware nicht ankäme. Weiter ergebe sich aus dem Wortlaut, dass die Waren für die Herstellung von Flugkörper-Bauteilen bestimmt und nicht nur geeignet sein müssten. Da alle Waren aus Wolfram oder Molybdän mit den in den Buchstaben a) bis c) genannten Eigenschaften technisch für die Herstellung von Flugkörper-Bauteilen geeignet seien, wäre die Formulierung "Werkstoffe für die Herstellung von Flugkörper-Bauteilen wie folgt:..." inhaltsleer, würde der Begriff "für" als "geeignet für" verstanden werden. Eine eigenständige Bedeutung erhalte die Formulierung erst, wenn "für" als "bestimmt für" ausgelegt werde und den Warenkreis begrenze. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei mit dem erkennenden Senat in seiner Entscheidung vom 16. August 2016 - 6 A 1996/14 - eine enge Orientierung am Wortlaut der Vorschrift geboten. Die aus dem Wortlaut der Position gewonnenen Ergebnisse würden durch eine systematische Auslegung bestätigt. Anhand der Positionen 1C101 und 1C107 werde deutlich, dass der Verordnungsgeber in den Fällen, in denen es für ein Genehmigungserfordernis allein auf die Geeignetheit dieser Werkstoffe oder Materialien für die Herstellung von Bauteilen ankommen solle, auch die Formulierung "geeignet für" verwende. Dies führe im Umkehrschluss dazu, dass in den Fällen, in denen diese Formulierung nicht verwendet werde, die Eignung allein nicht ausschlaggebend sei. Der seitens der Beklagten angeführte systematische Vergleich der Positionen 1C117 und 1C226 überzeuge nicht. Die angenommene Nachrangigkeit sei nicht erkennbar. Die Position 1C117 erfasse u.a. Wolframmetallpulver mit einem Wolframgehalt von 97 Gew.% oder mehr mit weiteren Eigenschaften für die Herstellung von Flugkörper-Bauteilen. Die Position 1C226 erfasse Wolfram ohne Verwendungsbezug mit einem Wolframanteil von zwar nur 90 Gew.%, dafür aber mit den weiteren in Position 1C226 genannten Eigenschaften, die sich von denen der Position 1C117 unterschieden. Dem stehe auch Position 1B102 nicht entgegen. Nicht gefolgt werden könne der Ansicht der Beklagten, dass die Anmerkung lediglich verdeutliche, dass der Begriff "für" in der Eingangsformulierung als "geeignet für" zu verstehen sei. Anders als bei der Position 1C117 verdeutliche der Verordnungsgeber durch die Verwendung des Begriffs "verwendbar" deutlich, dass es für die Listung auf die Geeignetheit zur Herstellung von bestimmten Metallpulvern ankomme und nicht auf die Bestimmung für diese Verwendung. Aus dem Kreis der Waren zur Herstellung von Metallpulvern sollten nur diejenigen erfasst sein, die für die unter a) genannte Verwendung geeignet seien. Eine solche ausdrückliche Einschränkung sei in Position 1C117 gerade nicht vorgesehen und wegen der allgemeinen Geeignetheit der dort beschriebenen Waren für die Herstellung von Flugkörper-Bauteilen auch nicht möglich. Wie bei den Positionen 1C101 und 1C107 lasse der Verordnungsgeber auch bei der Position 1C102 die Geeignetheit ausreichen, habe dies aber ausdrücklich im Positionswortlaut zum Ausdruck gebracht. Daher liefere diese Position keinen Hinweis darauf, dass der Begriff "für" grundsätzlich als "geeignet für" zu verstehen sei. Der systematische Einwand der Beklagten, die Auslegung durch das Verwaltungsgericht verkenne die unterschiedlichen Regelungskonzepte der Art. 3 und Art. 4 der Dual-Use-Verordnung sei nicht zutreffend. Nicht in allen Fällen, in denen aufgrund der Verwendungsbestimmung für die Herstellung von Flugkörper-Bauteilen eine Genehmigungspflicht bestünde, sei auch der Tatbestand des Art. 4 der Dual-Use-Verordnung erfüllt. Da dieser zusätzlich eine mögliche Bestimmung für Flugkörper für chemische, biologische oder Kernwaffen erfordere. Dafür, dass dies regelmäßig der Fall sei, gebe es keine Indizien; dass es zu Überschneidungen kommen könne, sei der Verordnung immanent und betreffe nicht die Position 1C117 im Besonderen. Schließlich stehe auch der seitens der Beklagten gerügte Widerspruch zu Anhang II der Verordnung der vorgenannten Auslegung nicht entgegen. Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU004 erfasse zum einen die Waren der Position 1C117, fände aber zum anderen nur Anwendung, wenn die Ausfuhrwaren für die Präsentation auf Messen bestimmt seien. Der begünstigte Verwendungszweck - die Präsentation, so die Beklagte -, würde keine Genehmigungspflicht auslösen. Da in Anhang II alle Güter pauschal einbezogen und bestimmte wieder ausgenommen würden, könne nicht angenommen werden, dass dem Verordnungsgeber bei der Schaffung des Anhangs II bewusst gewesen sei, dass die Allgemeine Genehmigung Nr. EU004 gerade den Fall von Gütern der Position 1C117 ins Leere laufen lasse. Es sei kein systematischer Fehler der Verordnung, wenn nicht alle Güter des Anhangs I erfasst würden. Die Allgemeine Genehmigung sei so formuliert, dass für Ausfuhren unter den weiteren Voraussetzungen eine Genehmigung erteilt sei, wenn eine Ware von Anhang I erfasst werde. Es könne aber nicht umgekehrt von der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU004 auf den Anwendungsbereich des Anhangs I geschlossen werden. Des Weiteren überzeuge auch das Argument der Beklagten nicht, wonach es der Systematik der Verordnung widerspreche, wenn der Verwendungszweck der Ausfuhrware vom Ausführer festgestellt und bewertet werde, was dazu führe, dass der Ausführer in eigener Verantwortung entscheiden könne, ob die anvisierten Ausfuhren genehmigungspflichtig seien oder nicht. Die Klägerin hat den Betriebsteil, in dem das Wolframpulver hergestellt wird, zum 1. August 2016 vollständig in die am 18. November 2015 gegründete Tochtergesellschaft A GmbH eingebracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (3 Bände) und die Behördenakte (1 Heft).