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Urteil

5 K 570/18.F

VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2021:0602.5K570.18.F.00
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Leitsätze
1. Bei einer Auskunft zur Güterliste (AzG) handelt es sich um eine dokumentierte Erklärung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Listung eines bestimmten Gutes im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sowie des Teils I der Ausfuhrliste zur Außenwirtschaftsverordnung. Sie ist im Gegensatz zur (behördlichen) Willenserklärung nicht auf die Herbeifühung einer Rechtsfolge gerichtet, sondern teilt lediglich ohne Rechtsbindungswillen das vorhandene behördliche Wissen mit und ist daher kein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG. 2. Soll durch ein geschlossenes Inertgas-System eine Reaktion des bearbeiteten Stoffes mit Raumluft und Feuchtigkeit während der Bearbeitung möglichst verhindert werden, so verfügen die Inertgas-Boxen über keine Zu- und Abluft des Arbeitsbereiches im Sinne des Buchstabens d der Unterposition 2B352f2, Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, auch wenn ein HEPA-Filter vorhanden ist.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die im klägerischen Antrag vom 26. Juni 2017 benannten „Inertgas-Boxen A, B, C, D“ nicht in der aktuellen Fassung der Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck gelistet sind, insbesondere nicht in Unterposition 2B352f2 des Anhangs I. Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Auskunft zur Güterliste (AzG) handelt es sich um eine dokumentierte Erklärung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Listung eines bestimmten Gutes im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sowie des Teils I der Ausfuhrliste zur Außenwirtschaftsverordnung. Sie ist im Gegensatz zur (behördlichen) Willenserklärung nicht auf die Herbeifühung einer Rechtsfolge gerichtet, sondern teilt lediglich ohne Rechtsbindungswillen das vorhandene behördliche Wissen mit und ist daher kein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG. 2. Soll durch ein geschlossenes Inertgas-System eine Reaktion des bearbeiteten Stoffes mit Raumluft und Feuchtigkeit während der Bearbeitung möglichst verhindert werden, so verfügen die Inertgas-Boxen über keine Zu- und Abluft des Arbeitsbereiches im Sinne des Buchstabens d der Unterposition 2B352f2, Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, auch wenn ein HEPA-Filter vorhanden ist. Es wird festgestellt, dass die im klägerischen Antrag vom 26. Juni 2017 benannten „Inertgas-Boxen A, B, C, D“ nicht in der aktuellen Fassung der Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck gelistet sind, insbesondere nicht in Unterposition 2B352f2 des Anhangs I. Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Das Gericht kann nach § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den berichterstattenden Vorsitzenden entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (Bl. 143, 139 d.A.). Die Klage erweist sich mit ihrem Hilfsantrag als erfolgreich (I.), so dass die Kosten des Verfahrens der Beklagte aufzuerlegen sind (II.) und das Urteil hinsichtlich der Kosten für gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar zu erklären ist (III.), wobei die Berufung zuzulassen ist (IV.). I. Die Klage ist als Feststellungsklage, nicht als Verpflichtungsklage, zulässig (A.) und begründet (B.). A. Bei der Auskunft zur Güterliste handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG (1.), so dass die Verpflichtungsklage nicht statthaft ist, doch besteht für die Klägerin ein Feststellungsinteresse (2.). 1. Die Erteilung einer Auskunft zur Güterliste (AzG) erfolgt in einem Antragsverfahren, das kein Verwaltungsverfahren im Sinne von § 9 VwVfG ist, denn bei ihrer Erteilung handelt es sich nicht um den Erlass eines Verwaltungsakts (a.). Vorliegend hat auch nicht ausnahmsweise eine andere Verfahrensgestaltung stattgefunden, die das Schreiben vom 28. Juli 2017 als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG verstehen ließe (b.). a. Bei der Auskunft zur Güterliste handelt es sich um eine dokumentierte Erklärung des Bundesamts zur Listung eines bestimmten Gutes im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sowie des Teils I der Ausfuhrliste zur Außenwirtschaftsverordnung. Die Rechtsnatur der Auskunft zur Güterliste ist umstritten (vgl. Damm, Zoll-Profi 12/2020, 8 ;Grützner/Jakob, Compliance von A-Z, 2. Aufl. 2015, „Auskunft zur Güterliste“). Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei ihr nicht um einen (feststellenden) Verwaltungsakt. Die Auskunft zur Güterliste dient verschiedenen Zwecken, ohne selbst final auf eine Rechtsfolge gerichtet zu sein. Darin unterscheidet sie sich vom Nullbescheid, der in § 8 Abs. 2 Satz 2 AWG ausdrücklich angeführt wird und bei dem es sich um einen Verwaltungsakt handelt. Die Frage nach dem Rechtscharakter beantwortet sich danach, ob und ggf. inwieweit die nach den Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts bestehende Rechtslage für einen konkreten Fall verbindlich festgestellt wird (vgl. HessVGH, Urteil vom 10. September 1998 – 8 UE 2003/94 –, NVwZ 2000, 586, zu einer Negativbescheinigung, indes aufgehoben worden nach Erledigterklärung durch BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 1999 – 3 C 36/98 –, a.a.O. S. 588). Eine solche verbindliche Feststellung der bestehenden Rechtslage in einem konkreten Fall ist bei der Auskunft zur Güterliste gerade nicht gegeben; darin unterscheidet sie sich von der verbindlichen Zolltarifauskunft, bei der es sich um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. Landwehr/Masorsky in Vögele/Borstell/Bernhardt, Verrechnungspreise, 5. Aufl. 2020, Kap. J Rn. 41). Zwar erweckt die vom Bundesamt angeführte Gültigkeitsdauer von 12 Monaten den Eindruck einer Befristung der Wirksamkeit, was eine Geltung von § 43 Abs. 2 Var. 4, § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG assoziiert und damit des § 35 Satz 1 VwVfG impliziert, doch ist dieser Aspekt im Hinblick auf den Inhalt der Auskunft zur Güterliste nicht durchgreifend. Vielmehr fehlt ihr das Merkmal einer Regelung und dient sie als rein warenbezogenes, technisches Gutachten. Sie ist im Gegensatz zur (behördlichen) Willenserklärung nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet, sondern teilt lediglich ohne Rechtsbindungswillen das vorhandene behördliche Wissen mit (Schoch/Schneider VwVfG/Schröder, 0. EL Juli 2020, VwVfG § 38 Rn. 24). Entscheidend ist, dass keine umfassende Beurteilung der Genehmigungsfreiheit oder Genehmigungspflichtigkeit eines Exportvorhabens stattfindet – wäre das der Fall, ginge es um die Erteilung eines Nullbescheids (vgl. Walter in Martinek/Semler/Flohr, Handbuch des Vertriebsrechts, 4. Aufl. 2016, § 45 Rn. 97) oder einer Genehmigung nach § 8 Abs. 1 AWG bzw. Art. 9 Abs. 2 VO (EG) Nr. 428/2009 oder die Beantwortung einer Voranfrage, bei der es sich um eine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG handelt, sofern sie nicht zur Erteilung eines Nullbescheids führt –, sondern eben bloß eine Wissenserklärung über die Erfassung oder Nichterfassung in den Güterlisten. b. Im Fall der Klägerin ist nicht anders verfahren worden. Der an das Bundesamt gerichtete Antrag vom 26. Juni 2017 enthält die statistische Warennummer und exakte Warenbezeichnung, sagt indes nichts dazu, wofür die Auskunft zur Güterliste benötigt wird. Abgefragt wird mithin der Wissensstand des Bundesamts zur Erfassung in den Güterlisten und nichts Weitergehendes. Die Reaktion seitens der Klägerin auf das Schreiben des Bundesamts vom 28. Juni 2017, mit dem eine weitere technische Begründung angefordert wurde, bestätigt diese Sichtweise. Das streitgegenständliche Schreiben vom 28. Juli 2017 beschränkt sich inhaltlich auf die Mitteilung, dass das beantragte Gut unter der Listennummer 2B352f erfasst sei, weshalb die Auskunft zur Güterliste nicht erteilt werden könne, und stellt anheim, bei einer Ausfuhr oder Verbringung dieser Güter einen Antrag auf Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigung zu stellen. Inwiefern sich durch dieses Schreiben für die Klägerin die Rechtslage geändert habe, ist nicht ersichtlich. 2. Indes ist die Klage nach § 43 Abs. 1 VwGO als Feststellungsklage statthaft, denn zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht ein Rechtsverhältnis (a.), dessen Klärung nicht die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegensteht (b.). a. Zwischen den Beteiligten besteht ein Rechtsverhältnis (vgl. Eyermann/Happ, 15. Aufl. 2019, VwGO § 43 Rn. 12), denn die hier streitige Zuordnung der Inertgas-Boxen der Typen A, B, C, D zur Unterposition 2B352f2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 begründet eine rechtliche Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten hinsichtlich der rechtlichen Zuordnung dieser Güter. Für die Klärung solcher Zuordnungen greift nicht § 44a VwGO durch, sondern ist die Feststellungsklage statthaft (vgl. HessVGH, Urteil vom 26. September 2018 – 6 A 789/17 –, BeckRS 2018, 28852 = juris Rn. 32 bis 36; ders., Urteil vom 14. Oktober 2009 – 6 A 2113/08 –, BeckRS 2009, 42056 = juris Rn. 28). Der Gesichtspunkt, dass die Klägerin in ihrem Antrag vom 26. Juni 2017 keine Angaben dazu machte, wofür sie die Auskunft des Bundesamtes benötigte, steht der Annahme eines Rechtsverhältnisses nicht entgegen, da § 43 Abs. 1 VwGO nicht verlangt, dass das Rechtsverhältnis ein aktuell gegenwärtiges sein müsse (Eyermann/Happ, a.a.O. Rn. 18). Von daher genügt die Frage der Zuordnung. Da der Auskunft zur Güterliste in praktischer Hinsicht schon eine Bedeutung zukommen kann, besteht ein Feststellungsinteresse. Eine Funktion kommt ihr aufgrund des Umschlüsselungsverzeichnisses zu, das sich an den Kapiteln des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik ausrichtet. Grundlagen für die Durchführung der Außenhandelsstatistik sind die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. EU Nr. L 152 vom 16.6.2009, S. 23) in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 92/2010 der Kommission vom 2. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich des Datenaustauschs zwischen den Zollbehörden und den nationalen statistischen Stellen, der Erstellung von Statistiken und der Qualitätsbewertung (ABl. EU Nr. L 31 vom 3.2.2010, S. 4) und der Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Abdeckung des Handels, der Definition der Daten, der Erstellung von Statistiken des Handels nach Unternehmensmerkmalen und Rechnungswährung sowie besonderer Waren oder Warenbewegungen (ABl. EU Nr. L 37 vom 10.2.2010, S. 1), das Bundesstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, das Außenhandelsstatistikgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7402-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 116 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, sowie die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3197) geändert worden ist. Dabei werden die Güter des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sowie des Teils I der Ausfuhrliste zur Außenwirtschaftsverordnung den Waren und Warengruppen der Außenhandelsstatistik zugeordnet. Die in Teil I der Außenwirtschaftsverordnung aufgeführten Nummern und Benennungen entsprechen erklärtermaßen nicht dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik. Die Auskunft zur Güterliste hat so auch Bedeutung für das zollamtliche Verfahren nach § 14 Abs. 1 AWV, in dem „[z]ur Prüfung der Zulässigkeit der Ausfuhr ... die Ausfuhrzollstelle und die Ausgangszollstelle von dem Ausführer oder dem Anmelder weitere Angaben und Beweismittel verlangen“ kann (vgl. Stein in: Rüsken, Zollrecht, 1. Aufl. 2002, 199. Lieferung, § 8 AWG Rn. 50). b. Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht der Feststellungsklage nicht entgegen, denn der Klägerin kann nicht durchgreifend vorgehalten werden, sie könne ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen oder hätte dies erreichen können. Bei der Auskunft zur Güterliste handelt es sich – wie oben ausgeführt – gerade nicht um einen Verwaltungsakt; mit der Verpflichtungsklage könnte die Klägerin nur gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung oder eines Nullbescheids im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 AWG in Bezug auf einen konkreten Ausfuhrantrag vorgehen, eine abschließende grundsätzliche Klärung der Frage, ob die streitigen Güter von der Unterposition 2B352f2 erfasst werden und ihre Ausfuhr damit genehmigungspflichtig ist, lässt sich indes dergestalt nur mit einer Feststellungsklage herbeiführen (vgl. HessVGH vom 26. September 2018, Rn. 37, und vom 14. Oktober 2009, Rn. 31), da – wie die Beklagte zutreffend erwidert hat – ebenso andere Gründe als die Zuordnung der Güter einer Ausfuhrgenehmigung entgegenstehen können. Soweit die Erteilung einer Auskunft zur Güterliste ebenso im Wege der in § 43 Abs. 2 Satz 1, § 111 Satz 1, § 113 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, § 169 Abs. 2, § 191 Abs. 1 VwGO erwähnten, indes nicht näher ausgestalteten allgemeinen Leistungsklage verfolgt werden könnte, steht dies einer Feststellungsklage nicht entgegen, denn die Sachurteilsvoraussetzungen wären identisch und es bedürfte im Fall der positiven Klärung nicht möglicherweise eines Vollstreckungsverfahrens, um die Rechtswirkung herbeizuführen. B. Die Feststellungsklage ist aufgrund der gegenwärtig maßgeblichen Rechtslage (1.) begründet (2.), so dass entsprechend dem Antrag vom 26. Juni 2017 die Nichtlistung der hier streitgegenständlichen Güter in den Anhängen I und IV der (EG) Dual-Use-Verordnung Nr. 428/2009, insbesondere der Unterposition 2B352f2, durch das Gericht festzustellen ist. 1. Für die rechtliche Beurteilung der Inertgas-Boxen der Typen A, B, C, D ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Fassung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1749 der Kommission vom 7. Oktober 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EU Nr. L 421 vom 14.12.2020, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) 2020/2171 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs IIa der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates in Bezug auf die Erteilung einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck aus der Union in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (ABl. EU Nr. L 432 vom 21.12.2020, S. 4), maßgeblich, denn die Neufassung vom 20. Mai 2021 ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet (inzwischen erfolgt, ABl. EU Nr. L 206 vom 11.6.2021, S. 1) und wird erst am neunzigsten Tag danach in Kraft treten. Zu den Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, deren Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, heißt es dort: ANHANG I LISTE DER GÜTER MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK (gemäß Artikel 3 dieser Verordnung) Mit dieser Liste werden die international vereinbarten Kontrollen für Dual-Use-Güter – einschließlich der Australischen Gruppe (1), des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR) (2), der Nuclear Suppliers Group (NSG) (3), des Wassenaar-Arrangements (4) und des Chemiewaffen-Übereinkommens (CWÜ) (5) – umgesetzt. ... (1) https://www.australiagroup.net/ (2) http://mtcr.info/ (3) http://www.nuclearsuppliersgroup.org/ (4) http://www.wassenaar.org/ (5) https://www.opcw.org/chemical-weapons-convention ... 2B Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen Technische Anmerkungen: 1. In der Summe der bahnsteuerungsfähigen Achsen werden zweite parallele, bahnsteuerungsfähige Achsen nichtgezählt, z.B. die W-Achse in Horizontal-Bohrwerken oder ein zweiter Rundtisch, dessen Mittelpunktslinie parallel zu der des ersten Rundtisches verläuft. Als Rundachsen werden auch solche Achsen bezeichnet, die nicht 360° drehen können. Eine Rundachse kann von Linearsystemen angetrieben werden, z.B. einer Schraube oder einem Zahnrad und einer Zahnstange. 2. Im Sinne der Nummer 2B sind als Achsen zur simultanen „Bahnsteuerung“ nur die Achsen zu zählen, entlang deren oder um welche während der Bearbeitung des Werkstücks simultane und in Wechselbeziehung stehende Bewegungen zwischen Werkstück und Werkzeug durchgeführt werden. Nicht mitzuzählen sind weitere Achsen, entlang deren oder um welche andere Relativbewegungen innerhalb der Maschine durchgeführt werden, wie z.B.: a) Schleifscheiben-Abrichtsysteme in Schleifmaschinen, b) parallele Rundachsen, konstruiert zur separaten Aufspannung von Werkstücken, c) Achsen von Gegenspindeln zur Handhabung eines Werkstücks beim Einspannen in ein Futter an unterschiedlichen Werkstückseiten. 3. Die Achsenbezeichnungen entsprechen der Internationalen Norm ISO 841:2001, Industrielle Automatisierungssysteme und Integration – Numerische Steuerung von Maschinen — Koordinatensysteme und Bewegungsrichtungen. 4. Im Sinne der Nummern 2B001 bis 2B009 zählt eine ″Schwenkspindel″ als Rundachse. 5. Als Alternative zu individuellen Testprotokollen können für jedes Werkzeugmaschinenmodell,amtliche Werte für die „einseitige Wiederholgenauigkeit“‘ herangezogen und folgendermaßen bestimmt werden: a) Auswahl von fünf Maschinen eines zu bewertenden Modells; b) Messung der einseitigen Wiederholgenauigkeit entlang der Linearachse (R↑,R↓) nach ISO 230-2:2014 und Berechnung der „einseitigen Wiederholgenauigkeit“ für jede Achse von allen fünf Maschinen; c) Bestimmung des arithmetischen Mittelwerts für die „einseitige Wiederholgenauigkeit“ für die jeweiligen Achsen, wobei alle fünf Maschinen zusammengenommen werden. Diese arithmetischen Mittelwerte der „einseitigen Wiederholgenauigkeit“ () stellen den amtlichen Wert für jede Achse des Modells dar (x, y, …); d) Da sich die Liste der Kategorie 2 auf jede Linearachse bezieht, gibt es für jede Linearachse einen entsprechenden amtlichen Wert der „einseitigen Wiederholgenauigkeit“; e) Hat eine Achse eines Maschinenmodells, das nicht von den Unternummern 2B001a bis 2B001c oder von Nummer 2B201 erfasst wird, einen „amtlichen Wert für die ‚einseitige Wiederholgenauigkeit‘“ kleiner/gleich der spezifizierten „einseitigen Wiederholgenauigkeit“ jedes Werkzeugmaschinenmodells zuzüglich 0,7 μm, ist der Hersteller aufgefordert, den Genauigkeitswert alle 18 Monate zu bestätigen. 6. Im Sinne der Unternummern 2B001a bis 2B001c ist die Messunsicherheit für die „einseitige Wiederholgenauigkeit“ von Werkzeugmaschinen nach der Definition in der Internationalen Norm ISO 230-2:2014 oder entsprechenden nationalen Normen nicht zu berücksichtigen. 7. Im Sinne der Unternummern 2B001a bis 2B001c ist die Vermessung der Achsen nach den Prüfverfahren gemäß ISO 230-2:2014, Abschnitt 5.3.2 vorzunehmen. Prüfungen für Achsen mit einer Länge von mehr als 2 Metern sind an 2 m langen Abschnitten vorzunehmen. Mehr als 4 m lange Achsen erfordern mehrere Prüfungen (z. B. zwei Prüfungen bei Achsen mit einer Länge von mehr als 4 m und höchstens 8 m, drei Prüfungen bei Achsen mit einer Länge von mehr als 8 m und höchstens 12 m), welche jeweils an 2 m-Abschnitten vorzunehmen sind und mit gleichen Abständen über die Achslänge verteilt sein müssen. Die Prüfabschnitte müssen gleichmäßig über die gesamte Achslänge angeordnet sein, wobei die überständige Länge gleichmäßig auf den Bereich vor den Prüfabschnitten, zwischen ihnen und dahinter zu verteilen ist. Es ist der kleinste Wert der „einseitigen Wiederholgenauigkeit“ aller Prüfabschnitte zu melden. ... ... 2B352 Ausrüstung, geeignet zur Herstellung und Handhabung biologischer Stoffe, wie folgt: ... ... f)Schutz- und Containment-Ausrüstungen wie folgt: 1.Voll- oder Halbschutzanzüge oder Hauben, die auf die Anbindung an eine externe Luftversorgung angewiesen sind und mit Überdruck betrieben werden, Anmerkung: Anzüge, entwickelt für das Tragen mit unabhängigen Atemgeräten, werden von Unternummer 2B352f1 nicht erfasst. 2.Räume für biologisches Containment, Isolatoren oder biologische Sicherheitswerkbänke mit allen folgenden Eigenschaften für den Normalbetrieb: a)vollkommen geschlossener Arbeitsbereich, welcher vom Bedienpersonal durch eine physische Barriere getrennt ist; b)geeignet zum Unterdruckbetrieb; c)Vorrichtungen zur sicheren Handhabung von Arbeitsmaterialien im Arbeitsbereich; d)Zu- und Abluft des Arbeitsbereiches wird HEPA-gefiltert; Anmerkung 1: Unternummer 2B352f2 schließt biologische Sicherheitswerkbänke der Klasse III ein, die wie in der neuesten Ausgabe des WHO-Handbuchs Laboratory Biosafety beschrieben oder gemäß nationalen Normen, Regelungen oder Leitlinien gebaut sind. Anmerkung 2: Unternummer 2B352f2 umfasst keine Isolatoren, die speziell für die Krankenpflege in abgegrenzten Räumen (barrier nursing) oder zum Transport von infizierten Patienten konstruiert sind. ... ... ANHANG IV (Liste gemäß Artikel 22 Absatz 1 dieser Verordnung) Die Einträge enthalten nicht immer die vollständige Beschreibung der betreffenden Güter und die dazugehörigen Anmerkungen des Anhangs I (1). Lediglich Anhang I enthält die vollständige Beschreibung der Güter. Die Nennung eines Guts im vorliegenden Anhang berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen über Massenprodukte des Anhangs I. Bei Begriffen, die zwischen doppelten Anführungszeichen stehen, handelt es sich um Begriffe, für die es eine Definition in der Liste der Begriffsbestimmungen in Anhang I gibt. In der ursprünglichen Fassung des Anhangs I hieß es zur Unterposition 2B352f (ABl. EU Nr. L 134 vom 29.5.2009, S. 12 ): f) Schutz- und Containment-Ausrüstungen wie folgt: 1. Voll- oder Halbschutzanzüge oder Hauben, die auf die Anbindung an eine externe Luftversorgung angewiesen sind und mit Überdruck betrieben werden, Anmerkung: Anzüge, entwickelt für das Tragen mit unabhängigen Atemgeräten, werden von Unternummer 2B352f1 nicht erfasst. 2. biologische Sicherheitswerkbänke der Klasse III oder Isolatoren mit ähnlichen Leistungsmerkmalen; Anmerkung: Die in Unternummer 2B352f2 genannten Isolatoren schließen flexible Isolatoren, Trockenkästen (dry boxes), Kästen für anaerobe Arbeiten, Handschuharbeitskästen und Hauben mit laminarer Strömung (geschlossen mit vertikaler Strömung) ein. Die hier streitige Änderung erfolgte durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1969 der Kommission vom 12. September 2016 (ABl. EU Nr. L 307 vom 15.11.2016, S. 1). 2. Die Inertgas-Boxen der Typen A, B, C, D unterfallen zur Überzeugung des Gerichts im Ergebnis nicht der Unterposition 2B352f2, was indes nach der dortigen Aufnahme des „biologischen Containments“ mit der pauschalen Ansprache „biologische[r] Sicherheitswerkbänke“ sowie der zusätzlich unter den Buchstaben a bis d benannten Eigenschaften und den geänderten Anmerkungen im Hinblick auf die von der Position 2B352 verlangte Eignung zur Herstellung und Handhabung biologischer Stoffe (‘Biological manufacturing and handling equipment‘, «Équipements pour la fabrication et la manipulation de matériels biologiques») naheliegen mag. Denn zwar werden einige der dort angeführten Merkmale erfüllt (a.), doch fehlt den Gütern letztlich das Merkmal der Zu- und Abluft des Arbeitsbereiches (b.) a. Anders als die Klägerin meint, werden von der Unterposition 2B352f2 nicht nur, wie in der ursprünglichen Fassung, Sicherheitswerkbänke der Klasse III angesprochen ((1)) und hindern auch die unter den Buchstaben a bis c genannten Merkmale die Zuordnung nicht ((2)). Eine Sicherheitswerkbank ist eine sterile Werkbank, die in Zellkulturlabors oder bei der Arbeit mit empfindlichen Materialien, wie z.B. Halbleiterwerkstoffen in der Halbleitertechnik, Anwendung findet. Eine Sicherheitswerkbank besteht aus einem Arbeitstisch mit einem Gehäuse, das speziell belüftet wird. Unterschieden werden die mikrobiologische Sicherheitswerkbank und die Reinraumwerkbank. Im Gegensatz zur Reinraumwerkbank schützt die mikrobiologische Sicherheitswerkbank nicht nur das Produkt, sondern auch den Nutzer vor Mikroorganismen und Aerosolen, wobei – je nach Sicherheitswerkstufe – verschiedene Klassen unterschieden werden. Bei der Klasse I geht es allein um den Schutz der Arbeitenden, bei der Klasse II (Laminar Air Flow Box) um Schutz der Arbeitenden und des Arbeitsgegenstands, bei der Klasse III (glove box) um einen erhöhten Schutz der Arbeitenden sowie den Schutz des Arbeitsgegenstands. Mikrobiologische Sicherheitswerkbänke der Klassen II und III entsprechen der DIN EN 12469 (Biotechnik – Leistungskriterien für mikrobiologische Sicherheitswerkbänke) und sind demnach für mikrobiologische und biotechnologische Arbeiten geeignet. (1) Das Gericht ist nicht der Überzeugung, dass – wie die Klägerin in ihrer Abhandlung „[z]ur Abgrenzung von Inertgas-Boxen auf der einen Seite und Isolatoren oder (mikro-) biologischen Sicherheitswerkbänken der Klasse III auf der anderen Seite“ vom 27. Dezember 2012 (Bl. 89 bis 127 BA = Bl. 96 bis 133 d.A.) unter Bezugnahme auf die damaligen Vorgaben meint – es für die Zuordnung zur Unterposition 2B352f2 unverändert entscheidend sei, dass alle von dieser Listenposition erfassten biologische Sicherheitswerkbänke der Klasse III für den Einsatz in Laboren mit Biostoffen der Risikogruppe 3 („Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich“) oder 4 („Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich“) im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 BioStoffV und Art. 2 UAbs. 2 Nr. 3, 4 der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EU Nr. L 262 vom 17.10.2000, S. 21) geeignet sein müssten. Vielmehr versteht das Gericht die Unterposition 2B352f2 dahin, dass sie sämtliche biologische Sicherheitswerkbänke – gleich, welcher Klasse – umfasst und Anmerkung 1 lediglich klarstellt, dass hierunter auch die der Klasse III fallen, was im Hinblick auf deren gesonderte Benennung im Umschlüsselungsverzeichnis, Abschnitt XVI Kapitel 84, B. Besonderes (Einzelpositionen) aus 8414 60 00 biologische Sicherheitswerkbänke der Klasse III oder Isolatoren mit ähnlichen Leistungsmerkmalen 2B352 von Bedeutung ist. Die von der Klägerin in ihrem Antrag angeführte Warennummer aus 8421 39 35 Wasserstoffisotopen-Speicher- und Reinigungssysteme mit Metallhydriden als Speicher- oder Reinigungsmedium speziell für Tritiumanlagen 1B231 wird dort dagegen im Zusammenhang mit einer anderen Warenbenennung gebraucht. Anderssprachige Fassungen der Unterposition 2B352f2, insbesondere die englische (‘Biocontainment chambers, isolators, or biological safety cabinets ... Note 1: 2B352.f.2. includes Class III biosafety cabinets ...‘) oder die französische («chambres de bioconfinement, isolateurs ou enceintes de sécurité biologique ... Note 1: L’alinéa 2B352.f.2. inclut les enceintes de sécurité biologique de classe III ...») stehen diesem Verständnis nicht entgegen. Ebenso steht diesem Verständnis die angeführte Intension der Australischen Gruppe (Bl. 82 d.A.) 2B352.f.2: Updating and minor reduction in scope of the controls for biocontainment chambers, isolators and biological saftey cabinets. Impact: Will reduce the requirement of an approval. nicht entgegen, denn eine Verringerung der Zulassungsvoraussetzungen kann auch durch ein umfassenderes Verständnis der erfassten Werkbänke erzielt werden. (2) Weiter ist das Gericht aufgrund der eingereichten Beschreibungen sowie der technischen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung der Überzeugung, dass es sich bei den Inertgas-Boxen der Typen A, B, C, D um im Sinne des Buchstabens a vollkommen geschlossene Arbeitsbereiche handelt, die vom Bedienpersonal durch eine physische Barriere getrennt sind. Ebenso kann die Eignung zum Unterdruckbetrieb im Sinne des Buchstabens b noch bejaht werden, selbst wenn die Unterposition 2B352f2 vom Normalbetrieb ausgeht, der nach Angaben der Klägerin bei den streitgegenständlichen Inertgas-Boxen typischerweise im Überdruckbereich erfolgt, denn diesem Merkmal kommt gleichwohl Bedeutung dabei zu, mit den Handschuhen in den Arbeitsbereich zu gelangen. Schließlich bestehen Vorrichtungen zur sicheren Handhabung von Arbeitsmaterialien im Arbeitsbereich im Sinne des Buchstabens c. b. Dagegen verfügen die Inertgas-Boxen der Typen A, B, C, D über keine Zu- und Abluft des Arbeitsbereiches im Sinne des Buchstabens d der Unterposition 2B352f2, auch wenn ein HEPA-Filter vorhanden ist. Die englisch- (‘Supply and exhaust air to and from the workspace is HEPA filtered‘) oder französischsprachige («filtration de l’air entrant et de l’air sortant de l’espace de travail à l’aide d’un filtre HEPA») Fassung bestätigen durch den Gebrauch der Substantive ‘air‘/«air» diese Sichtweise. Bei der Zuluft geht es um die einer Räumlichkeiten zugeführte Luft, während Abluft ganz allgemein die aus einem Raum frei oder gezwungen abströmende Luft ist. Entscheidend für das hier maßgebliche Sicherheitskriterium ist, dass nicht dergestalt mit einem Unterdruck gearbeitet wird, dass ein Kontakt des Bedieners mit den bearbeiteten Stoffen nicht eintreten könnte, sondern durch ein geschlossenes Inertgas-System eine Reaktion des bearbeiteten Stoffes mit Raumluft und Feuchtigkeit während der Bearbeitung möglichst verhindert werden soll. Primär dienen die streitgegenständlichen Güter dem Produkt-, nicht dem Personenschutz. Sie sind somit letztlich anders konstruiert als die Werkbänke, die die Unterposition 2B352f2 im Blick hat und erfasst. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, denn Haupt- und Hilfsantrag betreffen denselben Streitgegenstand (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO § 91 Rn. 64). Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war nicht im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, denn die Kosten eines – erfolglos durchgeführten – Vorverfahrens sind nicht erstattungsfähig, wenn der Gesetzgeber die Durchführung eines Vorverfahrens von vornherein nicht vorgeschrieben hat, z.B. bei allgemeinen Leistungsklagen und, wie hier, Feststellungsklagen (vgl. BeckOK VwGO/Kunze, 57. Ed. 1.4.2021, VwGO § 162 Rn. 54). III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 709 ZPO. IV. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage nach dem Rechtscharakter der Auskunft zur Güterliste grundsätzliche Bedeutung hat. In seinem Urteil vom 26. September 2018 – 6 A 789/17 – hat sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof hierzu nicht ausdrücklich geäußert. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 – (BVerfGE 137, 185 = NVwZ 2014, 1652 Rn. 161) betrifft eine Voranfrage, keine Auskunft zur Güterliste. Die Neufassung der Dual-Use-Verordnung steht einer grundsätzlichen Bedeutung nicht entgegen, da sie die hier maßgeblichen Kriterien der Unterposition 2B352f2 nicht anders definieren werden. Beschluss Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Danach ist dann, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ein Streitwert von 5000 Euro anzunehmen. Eine Orientierung am Mindestbetrag der Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 erscheint nicht angebracht, da keine Erlaubnis, sondern eine Auskunft im Streit steht. Im Verhältnis des Haupt- zum Hilfsantrag tritt nach § 45 Abs. 1 Satz 2, 3 GKG wegen der Identität des Streitgegenstands keine Erhöhung ein. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass von ihr produzierte Inertgas-Glovebox-Systeme (Handschuhkästen) nicht nach der Dual-Use-Verordnung gelistet sind. Am 26. Juni 2017 stellte die Klägerin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: Bundesamt) einen Antrag auf Erteilung einer Auskunft zur Güterliste (AzG), mit dem es ihr um Inertgas-Boxen mit der statistischen Warennummer 84213935 (Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von anderen Gasen als Luft, durch katalytisches Verfahren) ging. Das Bundesamt bestätigte unter dem 28. Juni 2017 den Eingang und bat um weitere Angaben einschließlich einer technischen Begründung, warum die Boxen nicht von der Position C.2.B.352f2 erfasst sein sollten (Bl. 12 der beigezogenen Behördenakten – BA). Die Klägerin teilte darauf zunächst am 12. Juli 2017 mit, es gehe ihr um eine AzG, nicht um eine (Einzel-)Ausfuhrgenehmigung (Bl. 13 BA), und machte dann unter dem 27. Juli 2017 nähere Angaben zu ihren Anlagen (Bl. 20 mit Anlage Bl. 21 bis 28 BA). In einem Vermerk vom 28. Juli 2017 (Bl. 30 BA) hielt das Bundesamt fest, dass die Glove-Boxen der Typen A, B, C, D bereits einmal geprüft worden seien und mit Schreiben vom 16. Juli 2013 ein Nullbescheid erteilt worden sei, mit Änderung des Listentextes der Position C.2.B.3522f2 im November 2016 ab diesem Zeitpunkt indes als erfasst anzusehen seien; bei allen zu prüfenden Boxen liege eine Eignung zur Handhabung biologischer Stoffe vor, und die Boxen erfüllten aufgrund ihrer Konstruktion die technischen Anforderungen a) bis d) der Position C.2.B.352f2. Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 teilte das Bundesamt der Klägerin mit, für das beantragte Gut Inertgas-Box A, B, C, D könne keine Auskunft zur derzeit gültigen Güterliste ausgestellt werden, da es von den derzeit gültigen Güterlisten im Anhang I zur EG-Verordnung Nr. 428/2009 und/oder Teil 1 der Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung erfasst sei; die Ausfuhr und/oder Verbringung sei genehmigungspflichtig (Bl. 32 BA = Bl. 45 d.A.). Durch Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 6. November 2017 (Bl. 35 bis 45 = 46 bis 56 = 128 bis 138 BA = Bl. 46 bis 56 d.A. mit Anlagen Bl. 57 bis 127 BA) ließ die Klägerin gegen das Schreiben vom 28. Juli 2017 Widerspruch einlegen. Zur Begründungmachte sie geltend: Das Schreiben sei als Verwaltungsakt anzusehen, der Widerspruch mangels erteilter Rechtsbehelfsbelehrung noch zulässig. Entgegen der Ansicht des Bundesamts seien die Inertgas-Box A, B, C, D nach wie vor nicht gelistet. Der enger gefasste Wortlaut der Unterposition 2B352f2 beruhe auf von der Australischen Gruppe verabschiedeten Änderungen der “Control List of Dual–Use Biological Equipment and Related Technology and Software“, die ihrerseits auf “international recommendations“ aus dem Februar 2015 beruhten (Bezugnahme auf Bl. 66 bis 71 BA = Bl. 73 bis 78 d.A.). Durch die hinzugefügten Anmerkungen sollte der Umfang der Kontrollen weiter präzisiert werden; von den 54 durch die Australische Gruppe veranlassten Änderungen beseitigten 36 das Genehmigungserfordernis, während 14 entweder neue Kontrollen beträfen oder zu einem erweiterten Anwendungsbereich führten; vier seien bloße Klarstellungen (Bezugnahme auf Bl. 72 bis 84 BA = Bl. 79 bis 91 d.A.). Als Grundvoraussetzung einer Listung unter der Unterposition 2B352f2 sei einzig und allein die Frage zu beantworten, ob die in Rede stehenden Inertgas-Boxen Räume für biologisches Containment, Isolatoren oder biologische Sicherheitswerkbänke darstellten. Sei eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so müssten zusätzlich alle in der Unterposition unter den Buchstaben a bis d genannten Eigenschaften für den Normalbetrieb aufgewiesen werden. Hier handele es sich schon nicht um Räume für ein biologisches Containment, Isolatoren oder biologische Sicherheitswerkbänke. Die neue Anmerkung 1 stelle ausdrücklich klar, dass die Unterposition 2B352f2 biologische Sicherheitswerkbänke der Klasse III einschließe, die wie in der neuesten Ausgabe des Laboratory Biosafety Manual der World Health Organization (WHO) beschrieben oder nach nationalen Normen, Regelungen oder Leitlinien gebaut seien. Inertgas-Gloveboxen könnten definiert werden als Handschuhkästen der Leckage-Klasse 1 (d.h. < 0,05 Vol%/h) nach ISO 10648-2 (Ref. 11) mit angeschlossener Gasreinigung, um im Innern des Handschuhkastens eine inerte Gasatmosphäre aus (typischerweise) reinem Stickstoff oder reinem Argon mit einer Restkonzentration von Wasserdampf und Sauerstoff unter 1 ppm aufrechtzuerhalten. Dadurch würden zu bearbeitende Produkte oder Prozessmaterialien zuverlässig vor unerwünschten Reaktionen mit Sauerstoff und/oder Wasserdampf geschützt. Somit seien sie für den Produktschutz, nicht jedoch den persönlichen Schutz geeignet, weshalb sie nicht als Räume für biologisches Containment, Isolatoren oder biologische Sicherheitswerkbänke angesehen werden könnten. Dies bestätige das “Australia Group Common Control List Handbook – Volume II“ (Bezugnahme auf Bl. 85 bis 88 BA = Bl. 92 bis 95 d.A.). Dort werde festgestellt, dass die Kontrollen für Räume und Werkbänke gelten, die die Balanced Scorecard (BSC)-Leistungsnormen der Klasse III aufwiesen und mit der Bezeichnung „flexible Isolatoren“, „Trockenboxen“, „anaerobe Räume“ oder „Gloveboxen“ versehen sein könnten; Räume und Werkbänke der BSC-Klassen I und II würden hingegen nicht kontrolliert, obwohl sie zwar über die Fähigkeit zur High Efficiency-Particulate Air (HEPA)-Filterung von Zu- und Abluft, indes weder über einen vollständig abgeschlossenen Arbeitsraum mit physischer Barriere-Abtrennung noch über die Möglichkeit verfügten, mit dem Arbeitsraum bei Unterdruck zu arbeiten oder über Handschuhe verfügten, um Gegenstände im Arbeitsraum sicher zu handhaben. Für den Umgang mit pathogenen Viren der Risikoklasse 3 oder 4 bzw. als Isolator zum Umgang mit toxischen Substanzen seien jedoch viel weitergehende Änderungen an einer Inertgas-Box erforderlich, die die grundsätzliche Bauweise des Handschuhkastens selbst beträfen und sich aus den Anforderungen zur Reinigbarkeit und Sterilisierbarkeit ergäben. Um diese zu erfüllen, müssten die Problemzonen durch konstruktive Maßnahmen eliminiert werden. Nachträglich könnten Systemmodifikationen, die erforderlich wären, um aus einer Inertgas-Box einen Handschuhkasten zu machen, in dessen Innern Mikroorganismen der Risikoklasse 3 oder 4 sicher gehandhabt werden könnten, nicht durchgeführt werden (Bezugnahme auf Bl. 89 bis 127 BA = Bl. 96 bis 133 d.A.). Daher könnten die von der Klägerin hergestellten Inertgas-Gloveboxen nicht als Räume für biologisches Containment, Isolatoren oder biologische Sicherheitswerkbänke angesehen werden. Auch werde weder Zu- noch Abluft ausgetauscht, was zu den Voraussetzungen der Unterposition 2B352f2 gehöre. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 18. Januar 2018 (Bl. 211 bis 216 mit Anlagen Bl. 217, 218 = 219 bis 226 BA) ergänzte die Klägerin ihr Vorbringen und wies darauf hin, dass ihr vom U.S. Bureau of Industry and Security eine “Commodity Classification“ erteilt worden sei. Da das Bundesamt hierauf nicht reagierte, hat die Klägerin am 8. Februar 2018 vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen an, die Klage sei nach § 75 VwGO auch ohne Erlass eines Widerspruchsbescheids zulässig. In dem Bescheid vom 28. Juli 2017, mit dem festgestellt worden sei, die Intergas-Boxen A, B, C, D, würden von den zurzeit gültigen Güterlisten nicht erfasst, bleibe das Bundesamt hinter dem beantragten Begehren zurück und beschwere sie damit formell. Bei der AzG handele es sich um einen Bescheid, demzufolge – unbeschadet möglicher verwendungs-, empfänger- und/oder ziellandbezogener Beschränkungen – mangels Listung derzeit keine rein güterbezogene Ausfuhrgenehmigung nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 428/2009 erforderlich sei. Die Klage sei auch begründet, da die Klägerin einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der begehrten AzG bzw. des hilfsweisen begehrten feststellenden Verwaltungsakts habe. Im Weiteren wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen gegenüber dem Bundesamt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 28. Juli 2017 (Aktenzeichen … - …) zu verpflichten, gegenüber der Klägerin festzustellen, dass die gemäß dem klägerischen Antrag vom 6. November 2017 benannten „Inertgas-Boxen A, B, C, D“ nicht in der aktuellen Fassung der Anhänge I und IV der (EG) Dual-Use-Verordnung Nr. 428/2009 gelistet sind, insbesondere nicht in Unterposition 2B352f des Anhangs I, hilfsweise festzustellen, dass die gemäß dem klägerischen Antrag vom 6. November 2017 benannten „Inertgas-Boxen A, B, C, D“ nicht in der aktuellen Fassung der Anhänge I und IV der (EG) Dual-Use-Verordnung Nr. 428/2009 gelistet sind, insbesondere nicht in Unterposition 2B352f des Anhangs I; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei jedenfalls abzuweisen, da die angeführten Güter, Inertgas-Boxen der Typen A, B, C, D, von der Nummer 2B352f2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, der Dual-Use-Verordnung, erfasst seien. Entgegen der Ansicht der Klägerin folge aus der Feststellung, dass bestimmte Güter nicht von den einschlägigen Güterlisten erfasst seien, nicht auch inzident die Feststellung, das Ausführen dieser Güter unterliege keinen Beschränkungen, insbesondere keinen Genehmigungspflichten. Vielmehr enthielten Art. 4 VO (EG) Nr. 428/2009 und § 9 AWV Beschränkungen für die Ausfuhr nichtgelisteter Dual-Use-Güter; die von der Klägerin begehrte Feststellung der Nichterfassung nach Anhang I der Dual-Use-Verordnung würde keine Aussage darüber enthalten, ob beabsichtige Ausfuhren nun genehmigungsfrei oder genehmigungspflichtig seien. Die Änderung der Unterposition 2B352f2 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1969 habe nicht zur Reduzierung des Umfangs der erfassten Güter führen sollen und geführt; vielmehr sollten eindeutige Parameter anstelle der bis dahin nicht abschließenden Aufzählung bestimmter Ausrüstung treten. Die Grundannahme der Klägerin, dass die Unterposition 2B352f2 nur Güter erfasse, die einen sicheren Umgang mit pathogenen Viren der Risikoklassen 3 und 4 ermöglichten und die Anforderungen der Buchstaben a bis d dementsprechend restriktiv auszulegen seien, treffe nicht zu. Der Eingangssatz beziehe sich auf „Ausrüstung zur Handhabung biologischer Stoffe“ und verbinde damit keine Einschränkung auf pathogene Viren, sondern umfasse auch Mikroorganismen, Toxine oder Zellkulturen. Bei den Glovebox-Systemen der Klägerin handele es sich um Handschuharbeitsboxen mit einem hermetisch abgeschlossenen System im Sinne von Buchstabe a, die auch zum Unterdruckbetrieb im Sinne von Buchstabe b geeignet seien, hinreichende Vorrichtungen zur sicheren Handhabung von Arbeitsmaterialien im Arbeitsbereich im Sinne von Buchstabe c aufwiesen und schließlich auch über einen HEPA-Filter der Zu- und Abluft des Arbeitsbereichs im Sinne von Buchstabe d verfügten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstrands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst den der beigezogenen Behördenakten (Bl. 1 bis 226) sowie der erledigten Gerichtsakten 5 L 3310/18.F nebst dort beigezogenen Behördenakten (drei Hefter).