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Urteil

5 K 1348/24..F

VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2025:0108.5K1348.24..F.00
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Leitsätze
Solange ein Produkt im Entwicklungsstadium begriffen ist, besteht grundsätzlich kein Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage zur Frage der Einstufung des Konzepts als Rüstungsgut.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Solange ein Produkt im Entwicklungsstadium begriffen ist, besteht grundsätzlich kein Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage zur Frage der Einstufung des Konzepts als Rüstungsgut. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Anstelle der Kammer kann nach § 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben. Der Klage bleibt der Erfolgt versagt (I.), weshalb sie kostenpflichtig (II.) und hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, indes mit Abwendungsbefugnis (III.), abzuweisen ist. I. Die Feststellungsklage ist bereits unzulässig. Der Klägerin fehlt das für die nach § 43 Abs. 1 VwGO statthafte Klage (1.) erforderliche Feststellungsinteresse (2.). Ferner steht der Feststellungsklage in der vorliegenden Konstellation die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO entgegen (3.), weil die Klägerin zunächst die mittlerweile bestandskräftige Verbringungsgenehmigung vom 28. Dezember 2023 hätte angreifen können. 1. Die Feststellungsklage ist statthaft. Die Statthaftigkeit der Klage nach § 43 Abs. 1 Hs. 1 VwGO ist gegeben, wenn die Klägerin die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt. Für eine Nichtigkeit der Verbringungsgenehmigung vom 28. Dezember 2023 gibt es zwar vorliegend keine Anhaltspunkte. Es besteht zwischen der Klägerin und der Beklagten aber ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Der Begriff des Rechtsverhältnisses umschreibt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die rechtlichen Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 3 C 44/02 -, NVwZ-RR 2004, 253 m. w. N.). Feststellungsfähig ist nach ständiger Rechtsprechung nur ein hinreichend konkretes und streitiges Rechtsverhältnis. Dabei kann es sich grundsätzlich sowohl um ein gegenwärtiges als auch um ein in der Vergangenheit oder in der Zukunft liegendes Rechtsverhältnis handeln (HessVGH, Urteil vom 26. September 2018 – 6 A 789/17 –, Rn. 34, juris; Urteil vom 16. August 2016 – 6 A 1996/14 –, Rn. 25, juris jeweils m. w. N.; Urteil vom 14. Oktober 2009 – 6 A 2113/08 –, Rn. 28, juris; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 2. Juni 2021 – 5 K 570/18.F –, Rn. 17, juris). Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis in diesem Sinne besteht insoweit, als sich für die Klägerin die Frage stellt, ob das in der Entwicklung befindliche Produktkonzept der nationalen Ausfuhrkontrolle dergestalt unterliegt, dass die Ausfuhr oder Verbringung dieses Konzepts nebst dazugehörigen Unterlagen und des Proof-of-concept-Produkts einer Genehmigung bedarf. Die vorbezeichnete Frage ist streitig, da die Beklagte sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Gerichtsverfahren die Auffassung vertreten hat, dass die streitgegenständlichen Güter von Positionen …, … und … des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste zur Außenwirtschaftsverordnung (nachfolgend: Ausfuhrliste) erfasst seien und die Ausfuhr und Verbringung dieser Güter genehmigungspflichtig sei. Diese Auffassung der Beklagten spiegelt sich insbesondere auch in der bestandskräftigen Verbringungsgenehmigung vom 28. Dezember 2023 wieder, die die Klägerin gegenüber dem Erlass eines Nullbescheides beschwert. 2. Der Klägerin fehlt jedoch das erforderliche Feststellungsinteresse. Grundsätzlich schließt das berechtigte Interesse nach allgemeiner Auffassung jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rn. 23). Weder mit Blick auf die Vergangenheit (a.) noch mit Blick in die Zukunft (b.) oder gegenwärtig (c.) hat die Klägerin jedoch ein solches berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung nach § 43 Abs. 1 Hs. 2 VwGO. a. Aus der in der Vergangenheit liegenden Einstufung des streitgegenständlichen Produkt-Konzepts als von der Ausfuhrliste erfasst durch die Beklagte kann kein zukunftsgerichtetes berechtigtes Interesse hergeleitet werden, da es insbesondere an einer Wiederholungsgefahr fehlt (vgl. Marsch, in: Schoch/Schneider, 45. EL Januar 2024, VwGO § 43 Rn. 35, beck-online). Zur Wiederholungsgefahr bei Fragen der außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit führt der Hessische Verwaltungsgerichtshof aus: „(…) Die Klägerin kann sich insbesondere auf ein besonderes Interesse an der Feststellung, das für die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zu fordern ist, berufen. Das Interesse der Klägerin ist im vorliegenden Fall im Moment der Wiederholungsgefahr zu erkennen. Ein solches Interesse liegt vor, wenn die hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt gegenüber dem Antragsteller ergehen wird (BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 - 4 C 12.04 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 23). Erforderlich ist, dass derjenige, der sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des abgeschlossenen Verwaltungsakts beruft, zumindest in Ansätzen dartut, dass in absehbarer Zeit die Wiederholung des angegriffenen Verwaltungsakts droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 - 3 C 49.87 -, NVwZ 1991, 570; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 113 Rdnr. 33b). Ein Fall, in dem die Darlegung der konkreten Gefahr des erneuten Erlasses des Verwaltungsakts deshalb entbehrlich ist, weil ein schutzwürdiges Interesse unter dem Blickwinkel der Wiederholungsgefahr ohne weiteres erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1996 - 8 C 17.96 -, BVerwG 102, 184), liegt hier nicht vor. Die Gefahr der Wiederholung der Einstufung der beabsichtigten Ausfuhr von Wirtschaftsgütern der bezeichneten Art unter entsprechender Eingruppierung des Produkts in die Ausfuhrliste Abschnitt A durch die Behörde hat die Klägerin durch Angaben über von ihr konkret geplante oder bereits eingeleitete Verfahren zum Export von Filtern der gleichen Bauart dargelegt. Die Behörde hat nicht nur in der Vergangenheit den Anträgen auf Erteilung von die Genehmigungsfreiheit feststellenden Bescheide nicht entsprochen und stattdessen Verbringungsgenehmigungen erteilt, also der Klägerin die Ausfuhr genehmigt, sondern will nach ihren Ausführungen auch in Zukunft dergestalt verfahren, nämlich der Klägerin wieder ‚nur‘ eine Verbringungsgenehmigung erteilen. Dementsprechend hat die Beklagte erklärt, sie gehe weiterhin von einer dem Grundsatz nach gegebenen Genehmigungspflicht für die Verbringung des Atemschutzfilters aus. Derzeit sei durch die Allgemeine Genehmigung Nr. 21 zwar für einzelne Sachverhalte befristet auf die Zeit der Gültigkeit der Allgemeinen Genehmigung in bestimmten Fallkonstellationen die Ausfuhr in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union freigestellt, doch ändere dies nichts an der Einstufung des streitbefangenen Filters in die Ausfuhrliste Abschnitt A. Zudem vertritt die Beklagte die Ansicht, das Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin als das die streitbefangenen Wirtschaftsgüter ausführende Unternehmen sei durch eine entsprechende Entscheidung des Gerichts zu bestimmen. Sie sei ansonsten gehalten, ihre - unveränderte - Rechtsansicht auch bei weiteren Anträgen auf Erteilung eines ‚Nullbescheides‘ anzuwenden.“ (HessVGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 – 6 A 2113/08 –, Rn. 29 f., juris) Der vorliegende Fall ist davon zu unterscheiden, da sich die tatsächlichen Umstände beim nächsten Entwicklungsschritt verändern werden. Im Genehmigungsverfahren, das in der Verbringungsgenehmigung vom 28. Dezember 2023 mündete, prüfte die Beklagte das gegenständliche Konzept im damaligen Entwicklungsstand. Naturgemäß lässt sich in einem laufenden Entwicklungsprozess nie ausschließen, dass das fertige Produkt später ein Rüstungsgut darstellen könnte. Mit jedem weiteren Entwicklungsschritt stellt sich die Genehmigungsfrage neu, sodass – anders als bei in Serie produzierten und chargenweise exportierten Gütern – im Entwicklungsstadium grundsätzlich nicht von einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Anders als die Klägerin meint (Schriftsatz vom 23. April 2024, Rn. 46 = Bl. 8 d. GA), stünde bei einer gerichtlichen Entscheidung über die Begründetheit der Feststellungsklage nicht rechtlich fest, dass die weitere Kommunikation zwischen der Käuferin des B-Konzepts und der Klägerin zur technischen Fortentwicklung des B-Konzepts sowie die Verbringung von Bestandteilen der B, insbesondere des von der Klägerin in Deutschland gefertigten … genehmigungsfrei seien. Auch die Lieferung von Herstellungsausrüstung, Technologie und Ersatzteilen für das B wären dann nicht zwingend genehmigungsfrei. Das Gericht folgt der Klägerin auch nicht in dem Argument, dass eine Einstufung des aktuellen bzw. damaligen Entwicklungsfortschritts als ziviles Gut für die Klägerin vorteilhaft sei, da sich in der Zukunft die Genehmigungsfrage lediglich auf die weiteren Entwicklungsschritte beschränke. Dabei verkennt die Klägerin, dass die Listung nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern stets das gesamte Gut in den Blick zu nehmen ist. Eine isolierte Betrachtung der einzelnen Fortentwicklungen verengte das Prüfprogramm der Beklagten und ist normativ nicht begründbar. b. Die Klägerin begehrt der Sache nach eine vorbeugende Feststellung, für die ihr das qualifizierte Feststellungsinteresse fehlt. Dieses ist nur in Fällen anzuerkennen, in denen es unzumutbar ist, den Erlass eines Verwaltungsakts abzuwarten, weil nachlaufender Rechtsschutz keinen hinreichend effektiven Rechtsschutz bieten kann. Aus der bloßen Tatsache, dass die Klägerin wirtschaftliche Dispositionen zu treffen hat, kann dies ohne Hinzutreten weiterer Umstände in der Regel nicht angenommen werden (dazu ausführlich Marsch, in: Schoch/Schneider, 45. EL Januar 2024, VwGO § 43 Rn. 34a ff., beck-online). Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Außenwirtschaftsrechts anerkennt die Rechtsprechung zwar ein Feststellungsinteresse in Konstellationen, in denen die Durchführung des exportkontrollrechtlichen Genehmigungsverfahrens vor jeder Ausfuhr zu einem erheblichen Mehraufwand in der Auftragsabwicklung und zu einem Zeitverlust führt (vgl. HessVGH, Urteil vom 26. September 2018 – 6 A 789/17 –, Rn. 36, juris; Urteil vom 16. August 2016 – 6 A 1996/14 –, Rn. 27, juris). Dies gilt zwar auch für die Klägerin, ist jedoch aus den bereits aufgeführten Gründen in den Fällen einer laufenden Produktentwicklung unumgänglich. Während des Entwicklungsprozesses ist die Frage der Listung eine bloße Momentaufnahme, die sich bei jedem Entwicklungsschritt stets auf das Neue stellt. Das Gericht kann nicht prognostizieren, ob die künftige Weiterentwicklung des Produkt-Konzepts zu einer Listung führen wird. Daran ändert auch der Vortrag der Klägerin nichts, dass sie erhebliche Änderungen und Modifikationen des Konzepts, die eine Neubewertung der Rüstungsgütereigenschaft notwendig machen würden, nicht avisiere (Schriftsatz vom 23. September 2024, Rn. 11 = Bl. 189 d. GA). Dabei handelt es sich um eine aktuelle Einschätzung, die – sofern nicht bloß prozesstaktisch vorgetragen – jederzeit geändert werden könnte. Dies gilt umso mehr, als dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklären ließ, dass eine Fertigstellung in nächster Zeit nicht zu erwarten ist, sondern noch ein paar Jahre dauern werde. Jedenfalls wäre es Aufgabe des Bundesamtes, sämtliche weiteren Entwicklungsschritte erneut zu überprüfen, um zu entscheiden, ob nunmehr ein genehmigungsbedürftiges oder nichtgenehmigungsbedürftiges Gut vorliegt. c. Auch gegenwärtig besteht kein Feststellungsinteresse, da die Klägerin über eine bestandskräftige Verbringungsgenehmigung verfügt, mit der sie das Produkt-Konzept im Planungsstand des Genehmigungszeitpunkts uneingeschränkt in den anderen EU-Mitgliedsstaat verbringen kann. Bezüglich des am 1. Juli 2022 beantragten Verbringungsvorhabens ist die Klägerin durch die Verbringungsgenehmigung insofern nicht beschwert, als sie die Güter wie von ihr beabsichtigt verbringen kann; die Listung ändert daran nichts. Hinsichtlich der fortwirkenden Beschwer für künftige Verbringungsvorhaben durch die Listung hätte die Klägerin die Verbringungsgenehmigung innerhalb der Widerspruchsfrist jedenfalls teilweise angreifen können. Daran ändert auch der Kaufvertrag der Klägerin mit dem ausländischen Partnerunternehmen, für den gerade die Erteilung des Nullbescheids nach dessen § 6 (Bl. 7 d. BA) entscheidend ist, nichts. Nach § 6 des Kaufvertrages steht dessen Wirksamkeit unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung eines Nullbescheids durch das Bundesamt. Dem Kaufvertrag ist nicht ohne weiteres zu entnehmen, dass im Falle der Versagung des Nullbescheids auch ein feststellendes gerichtliches Urteil zur Genehmigungsfreiheit des Vorhabens die Wirksamkeit des Kaufvertrages begründen könnte und damit den bestandskräftig versagten Nullbescheid ersetzen könnte. 3. Der Feststellungsklage steht auch die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO entgegen, denn die Klägerin hätte ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen können. Der klägerische Feststellungsantrag ist mit den im Antrag auf Nullbescheid und den in der Verbringungsgenehmigung enthaltenen Gütern identisch; er geht weder darüber hinaus noch ist er auf eine Teilfrage beschränkt. Durch die Entscheidung, die Verbringungsgenehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO anzufechten, begab sich die Klägerin zum aktuellen Zeitpunkt weiterer Rechtsschutzmöglichkeiten. Dabei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob die Klägerin zwingend zunächst einen Teilwiderspruch gegen die Listung der gegenständlichen Güter, der nach § 14 Abs. 2 AWG keine aufschiebende Wirkung gehabt hätte und daher das Verbringungsvorhaben nicht verzögert hätte, oder gleich gerichtlichen Rechtsschutz binnen der Widerspruchsfrist hätte nachsuchen können. Jedenfalls steht die Bestandskraft der Verbringungsgenehmigung nunmehr einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung der Listungsentscheidung hinsichtlich der vom Antrag umfassten Güter entgegen. Die Rechtsprechung lässt die Subsidiaritätsklausel im außenwirtschaftsrechtlichen Regelfall nicht durchgreifen, um klagenden Unternehmen einen weitgehenden Rechtsschutz zu ermöglichen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass durch den Rechtsstreit eine abschließende grundsätzliche Klärung erzielt werden kann (vgl. HessVGH, Urteil vom 26. September 2018 – 6 A 789/17 –, Rn. 37, juris; Urteil vom 16. August 2016 – 6 A 1996/14 –, Rn. 28, juris; Urteil vom 14. Oktober 2009 – 6 A 2113/08 –, Rn. 28, 31, juris; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 2. Juni 2021 – 5 K 570/18.F –, Rn. 18, juris). Dies ist vorliegend gerade nicht möglich. Das Gericht könnte nur bewerten, ob der status quo des Konzepts als ziviles Gut einzustufen ist oder zurecht von der Beklagten gelistet wurde. Damit wäre nicht abschließend geklärt, wie das fertige Produkt einzustufen ist. Wegen der oben aufgeführten notwendigen Gesamtbetrachtung kommt auch eine vorläufige Bewertung des aktuellen Entwicklungsstandes keiner „beschränkten abschließenden grundsätzlichen Klärung“ gleich. Ferner war das Gericht nicht gehalten, nach § 86 Abs. 3, § 88 VwGO auf eine Umstellung des Feststellungsantrags hinzuwirken, da nicht ersichtlich ist, wie sich das Begehren der Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt in einem zulässigen Antrag ausdrücken ließe. Eine Beschränkung des Antrags auf die Feststellung, dass die technische Unterstützung im Sinne des § 3 Nr. 16 AWG nach § 51 Abs. 1 Nr.2 AWV innerhalb der Europäischen Union genehmigungsfrei sei, entspricht nicht dem Begehren der Klägerin, da die von ihr beabsichtigten Dienstleistungen aus Deutschland für die ausländische Käuferin des Konzepts über die bloße technische Unterstützung hinausgehen sollen. Die Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage gerichtet auf die Überprüfung der bestandskräftigen Verbringungsgenehmigung wäre ebenfalls unzulässig. Eine Fortsetzungsfeststellungklage wäre analog § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO verfristet, da eine Erledigung vor Bestandskraft nicht eingetreten ist (vgl. Schenke/Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 128; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, § 74 Rn. 2). Überdies würde ihr auch nach den obigen Maßstäben die erforderliche konkrete Wiederholungsgefahr fehlen. Da dem gerichtlichen Verfahren auch kein Antrag auf Erteilung einer Auskunft zur Güterliste (AzG) an das Bundesamt vorausging, konnte die Listung der streitgegenständlichen Güter auch nicht auf dieser Grundlage im Rahmen einer Feststellungsklage überprüft werden (dazu VG Frankfurt am Main, Urteil vom 2. Juni 2021 – 5 K 570/18.F –, Rn. 2, juris). Auch ein Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit der laufenden Weiterentwicklung des Konzepts wäre wiederum mangels qualifizierten Feststellungsinteresses und wegen Unvorhersehbarkeit der nächsten Entwicklungsschritte unzulässig. Andererseits bleibt der Klägerin effektiver gerichtlicher Rechtsschutz nicht endgültig versagt, da es ihr jederzeit freisteht, einen neuen Antrag, etwa auf Nullbescheid oder auf Auskunft zur Güterliste, bei dem Bundesamt zu stellen. Nichtsdestotrotz hat das Gericht nach jetzigem Kenntnisstand ernstliche Zweifel, ob das streitgegenständliche Produkt-Konzept nebst Proof-of-concept-Produkts auf Grundlage der Einschätzung der Beklagten im Schriftsatz vom 29. Juli 2024 als von der Ausfuhrliste erfasst anzusehen ist. Zum einen dürfte …. Zum anderen dürfte die Verwendungsabsicht, etwa zur militärischen Ausbildung, der Kundenkreis der Klägerin und die mittlerweile verworfene Idee der Verwendung von … bei dieser Bewertung – wenn überhaupt – nur eine sehr untergeordnete Rolle spielen (vgl. zur maßgeblichen objektiven Betrachtungsweise bereits VG Frankfurt am Main, Urteil vom 17. Februar 2005 – 1 E 7512/03 –, Rn. 29 ff., juris; HessVGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 – 6 A 2113/08 –, Rn. 52 ff., juris). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil – hier die Klägerin – die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf … Euro festgesetzt. Gründe Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag auf Erlass eines Nullbescheides der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung nach Ermessen festgesetzt. Hierbei legt das Gericht eine Auftragssumme von … Euro zugrunde, die sich aus dem Gesamtwert (Feld 23a des Antrages, Bl. 101 d. GA) ergibt. Ausgehend hiervon geht das Gericht von einem zu erwartenden Gewinn von 10 Prozent (… Euro) aus, den es um ein Viertel kürzt, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass bei einer Feststellungsklage kein der Zwangsvollstreckung zugängliches Urteil ergehen kann (vgl. Bl. 167 d. GA; ferner VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. März 2023 – 5 L 3300/22.F –, Rn. 53, juris). Eine Festsetzung des Auffangstreitwerts von 5 000 Euro kam vorliegend nicht in Betracht, da die Klägerin keine Auskunft zur Güterliste beantragte (vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 2. Juni 2021 – 5 K 570/18.F –, Rn. 31, juris). Vielmehr sind die im Feststellungantrag genannten Güter identisch mit den im Antrag auf Nullbescheid aufgeführten Gütern und es war der Klägerin so möglich, jedenfalls einen Mindestwert des Verbringungsvorhabens zu beziffern. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ein von ihr entwickeltes Konzept für ein Produkt nicht von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst ist. Die Klägerin stellt Produkte aus Kunststoff her und vertreibt diese im Ausland. Zunächst entwickelte sie das … Produkt A (nachfolgend: „A“). Das A ist, jedenfalls im Grundmodell, nicht von der Ausfuhrliste als Rüstungsgut erfasst, wobei die Beklagte in der Vergangenheit eine Erfassung erwog (Bl. 406, 446, 469 f. d. BA). Seit Januar 2018 entwickelt die Klägerin daraus ein Konzept für ein neues Produkt weiter (nachfolgend: „B“), das zur Durchführung von Prüfungen geeignet sein soll. Es soll … haben. Durch die Weiterentwicklungen soll es schneller, stärker und daher auch hochpreisiger sein als das A. Es soll auch bei einer laufenden Ausschreibung der … für ein neues Produkt berücksichtigt werden. Um von Fördermitteln in einen anderen EU-Mitgliedstaat profitieren zu können, verkaufte die Klägerin das B-Konzept an die ausländische Gesellschaft AA, die das B fertigentwickeln soll. Gegenstand des Kaufvertrages sind die aus dem Antrag ersichtlichen Unterlagen (vgl. § 1 (1) des Kaufvertrag-Entwurfs, Bl. 4 ff. d. BA) und das dort genannte Proof-of-concept-Produkt. Auch nach dem Verkauf möchte die Klägerin noch Dienstleistungen, etwa durch ihre Ingenieure, und später auch Produktionsteile, von Deutschland aus erbringen. Dieser Leistungs- und Technologietransfer zwischen Deutschland und dem anderen EU-Mitgliedstaat soll nach Wunsch der Klägerin genehmigungsfrei stattfinden. Mit Antrag vom 1. Juli 2022 (Bl. 101 ff. d. GA) beantragte die Klägerin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: Bundesamt) einen Nullbescheid für die Verbringung des Konzept-Produkts „A“ sowie entsprechender Herstellungsausrüstung und Technologie zur Verbringung in den anderen EU-Mitgliedstaat zum Gesamtwert von … Euro (Feld 23a des Antrages). Sie gab im Feld 16 des Antragsmusters (AL-Position) jeweils „NULL“ an. Im Rahmen des Antragsverfahrens forderte das Bundesamt Unterlagen, darunter eine Endverbleibserklärung, nach und gab im Schreiben vom 9. März 2023 zu erkennen, dass es Güter im Antrag den Positionen …, … und … der Ausfuhrliste zuordne (BL. 104 f. d GA = Bl. 416 f. d. BA). In der Folge legte die Klägerin ihre Rechtsauffassung dazu dar und änderte das ursprüngliche Konzept in Bezug auf einzelne Punkte wie … durch …. Am 23. November 2023 leitete das Bundesamt eine Ressortabstimmung zu dem Verbringungsvorhaben ein (Bl. 468 ff. d. BA). Mit Verbringungsgenehmigung vom 28. Dezember 2023 (Bl. 115 ff. d. GA = Bl. 505 ff. d. BA) genehmigte das Bundesamt die Verbringung der beantragten Güter. Dabei ordnete es die Güter in Feld 16 der Genehmigung den AL-Positionen …, … bzw. …. zu. Nur das Gut „Validierung des Produkts“ wurde der AL-Position „NULL“ zugeordnet. Die Klägerin hat, anwaltlich vertreten, am 23. April 2024 Feststellungsklage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Sie ist der Ansicht, dass die negative Feststellungsklage zulässig sei, da eine etwaige Genehmigungspflicht in ihre Ausfuhrfreiheit eingreife. Die begehrte Feststellung verbessere die weitere Kommunikation zwischen der Käuferin des B-Konzepts und der Klägerin zur technischen Fortentwicklung des B-Konzepts sowie die Verbringung von Bestandteilen des B, insbesondere des von der Klägerin in Deutschland gefertigten …. Auch die Lieferung von Herstellungsausrüstung, Technologie und Ersatzteilen für das B wären dann genehmigungsfrei. Durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage könne sie ihre Rechte nicht gleichwertig verfolgen. Das mit einem Genehmigungsverfahren zusammenhängende Bündel an rechtlichen Verpflichtungen erschwere für sämtliche zukünftigen Entwicklungsschritte die reibungslose Zusammenarbeit zwischen dem deutschen Unternehmen der Klägerin und dem ausländischen Partnerunternehmen und führe zu Wettbewerbsnachteilen. Die abschließende grundsätzliche Klärung der Frage der Rüstungsgütereigenschaft der Güter gehe über eine Einzelfallentscheidung hinaus. Es bestehe eine Wiederholungsgefahr. Der ausländische Käufer könne ferner nicht von staatlichen Fördermitteln profitieren, wenn das B als Rüstungsgut eingestuft werde. Dann müsse auch die Klägerin von der Weiterentwicklung absehen. Sie habe ihre Investitionen in das B auch vor dem Hintergrund getätigt, dass das A als ziviles Gut eingestuft worden sei. Streitgegenstand der hiesigen Feststellungsklage sei das B-Konzept in seiner gegenwärtigen Fassung, erhebliche Änderungen seien nicht avisiert. Die Klage sei auch begründet. Das B-Konzept sei kein Rüstungsgut. Die Verwendung durch einen militärischen Empfänger allein führe nicht dazu, dass ein Gut für militärische Zwecke besonders konstruiert sei. Aus einem einzelnen Abnehmer lasse sich nicht ableiten, dass das B nach objektiv-technischen Gesichtspunkten einen militärischen Verwendungszweck hätte. Auch die objektive Beschaffenheit – … – spreche gegen einen militärischen Verwendungszweck. … Die Nutzung von … Materialien erfolge aus Gründen der Versorgungssicherheit und sei aus vielen zivilen Kontexten bekannt. … Die Auffassung der Beklagten verwische die dogmatische Grenze zu Dual-Use-Gütern. So komme es auf den militärischen Kundenkreis der Klägerin nicht an. Deren Verwendungsabsicht sei von der Beschaffenheit des B zu trennen. Die Veränderungen an dem B gegenüber dem Vorläufertyp A seien nicht für militärische Zwecke vorgenommen worden. Sie orientierten sich nicht an militärischen Standards, sondern dienten der Einhaltung der Anforderungen. Im Übrigen hätte die Beklagte auch den … und das … nicht als Rüstungsgüter eingestuft, die jedoch ohne umfangreiche Modifikationen für militärische Zwecke eingesetzt werden könnten. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass das von der Klägerin entwickelte Konzept für das Produkt „B“ – bestehend aus den entsprechenden Designstudien, Lastenheften, Zeichnungen, Materialstudien, Kalkulationen mitsamt Berechnungsergebnissen, Diagrammen, Funktionsbeschreibungen, …beschreibungen mitsamt zugehörigen Testprotokollen, Teilelisten und allen sonstigen Unterlagen, den zur Weiterentwicklung und Verwertung notwendigen Rechten, den für die Fertigentwicklung des B notwendigen technischen Kenntnissen und Erfahrungen sowie einem bereits hergestellten Proof of Concept-Produkt mit der Werknummer … mitsamt … Modell … – nicht von Teil I Abschnitt A (Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial) der Ausfuhrliste (Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) erfasst ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, sowie hilfsweise für den Fall, dass das Gericht beabsichtigt, die Klage nicht abzuweisen: die mündliche Verhandlung zu vertagen, um einen Sachbearbeiter der fachtechnischen Abteilung zur Unbegründetheit der Klage zu hören. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Feststellungsklage bereits unzulässig sei, da die Rechtsposition der Klägerin nicht verbessert werden könne. Sie habe ihr Klageziel mit der Erteilung der Verbringungsgenehmigung bereits erreicht, da es sich jeweils um dieselben Güter handele. Die zukünftige Genehmigungsfreiheit des weiterzuentwickelnden Konzepts könne in diesem Klageverfahren nicht verlangt werden, da dies im Einzelfall geprüft werden müsste. Die Klage sei auch unbegründet. In der Gesamtschau sei das B auf militärische Anforderungen ausgerichtet. Das Entwicklungsziel des streitgegenständlichen Produktkonzepts sei ein sehr leistungsfähiger…. Die Fähigkeiten des Produkts seien für rein zivile Produkte zu weitgehend und deshalb nicht üblich. Das B sei im Vergleich zu A deutlich größer und schwerer und habe ein militärisch erfasstes …, welches, soweit bekannt, bisher ausschließlich in militärisch genutzten Produkten verbaut sei. … Die Klägerin beliefere darüber hinaus fast ausschließlich militärische Abnehmer. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt (Schriftsatz vom 31. Oktober 2024 seitens der Klägerin = Bl. 209 d. A.; Schriftsatz vom 29. Juli 2024 seitens der Beklagten = Bl. 166 d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der Behördenakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.