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Beschluss

6 B 224/15

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:0625.6B224.15.0A
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Leitsätze
Sind Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Rückzahlung von angenommenen Geldern als rechtmäßig zu erkennen, so ist aufgrund der Systematik des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 49 KWG nur dann eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zulässig, wenn ein besonderes erhebliches Interesse des Antragstellers an der Herstellung des Suspensiveffekts erkennbar wird.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2015 - 7 L 4566/14.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 481.700 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sind Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Rückzahlung von angenommenen Geldern als rechtmäßig zu erkennen, so ist aufgrund der Systematik des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 49 KWG nur dann eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zulässig, wenn ein besonderes erhebliches Interesse des Antragstellers an der Herstellung des Suspensiveffekts erkennbar wird. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2015 - 7 L 4566/14.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 481.700 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die sofortige Vollziehbarkeit eines Bescheids vom 31. Oktober 2014, mit dem die Antragsgegnerin u.a. die unverzügliche Abwicklung von Einlagengeschäften i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes - KWG - durch die Antragstellerin angeordnet hat. Der Tenor des Bescheids lautet u.a. wie folgt: I. Gemäß § 37 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) gebe ich Ihnen auf, das von Ihnen betriebene Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG unverzüglich durch Rückzahlung aller mit unbedingtem Rückzahlungsversprechen angenommenen Gelder abzuwickeln. II. a) Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 KWG weise ich Sie an, die Rückzahlungen an die in der von Ihnen erstellten Anlegerliste aufgeführten Kapitalgeber jeweils durch Überweisung auf ein Konto des Kapitalgebers vorzunehmen. Sollte Ihnen keine Kontoverbindung bekannt sein, sind Sie gehalten, an den jeweiligen Gläubiger mit der Bitte um Mitteilung der Kontoverbindung heranzutreten. b) Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 KWG weise ich Sie an, an die Kapitalgeber folgendes Anschreiben zu richten: "Mit der Annahme von Rückkaufswerten von Kapital-Lebensversicherungen bzw. Vertragswerten von Bausparkassen auf der Grundlage von 'Kauf- und Abtretungsvereinbarungen' und dem unbedingten Versprechen, die Gelder nach Ablauf eines längeren Zeitraums nebst in Aussicht gestellter Renditen an die 'Verkäufer' der Verträge auszuzahlen, betreiben wir nach Beurteilung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das Einlagengeschäft (Bankgeschäft) nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG), wofür wir die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis nicht besitzen. Das von uns unerlaubt betriebene Einlagengeschäft ist durch unverzügliche Rückzahlung des erhaltenen Kapitals an Sie abzuwickeln. Unsere vertragliche Zusage, Ihnen einen höheren Betrag als den von uns angenommenen Rückkaufwert auszuzahlen, wird durch die uns von der BaFin auferlegte Rückzahlungsverpflichtung nicht berührt. Wegen weiterer Ansprüche, die über den uns zur Verfügung gestellten Rückkaufwert hinausgehen, werden wir daher mit gesondertem Schreiben an Sie herantreten. Bitte teilen Sie uns zwecks Kapitalrückzahlung Ihre Kontoverbindung mit, sofern uns diese noch nicht vorliegt." Das Datum der Absendung der Anschreiben ist mir mitzuteilen. ... Unter III. ordnete die Antragsgegnerin eine Berichtspflicht der Antragstellerin an und drohte ihr unter IV. für den Fall einer Nichtbefolgung der Gebote Zwangsgelder an. Unter V. setzte die Antragsgegnerin eine Gebühr in Höhe von 10.000 Euro fest. Die Antragstellerin beantragte am 4. Dezember 2014 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nach vorangegangener vergeblicher Stellung eines Antrages bei der Behörde nach § 80 Abs. 4 VwGO die Gewährung von Eilrechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 13. November 2014. Mit Beschluss vom 20. Januar 2015 - zugestellt am 23. Januar 2015 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Dagegen richtet sich die von den Bevollmächtigten der Antragstellerin am 6. Februar eingelegte und am 23. Februar 2015 begründete Beschwerde. II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO), insbesondere ist sie fristgemäß i. S. v. § 147 Abs. 1 und § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingelegt und begründet worden. Die Darlegungen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vom 23. Februar 2015, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung der angegriffenen Entscheidung nicht. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2014 sowohl hinsichtlich der Grundverfügung als auch zu den Androhungen von Zwangsmitteln zu Recht abgelehnt. Das Verwaltungsgericht ist in dem angegriffenen Beschluss davon ausgegangen, dass die zur Durchführung der Abwicklungsanordnung getroffenen Maßnahmen rechtmäßig seien. Durchgreifende Bedenken gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus der Beschwerdebegründung vom 23. Februar 2015 nicht. Die Antragstellerin begründet ihre Beschwerde damit, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin rechtswidrig sei und daher ihr Suspensivinteresse das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Maßnahmen überwiege, drohe ihr doch nicht wiedergutzumachender Schaden. Die Rechtswidrigkeit bezüglich der Anordnungen zur Abwicklungsanordnung folge daraus, dass die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 KWG nicht vorlägen. Sie habe mit der - zwischenzeitlich eingestellten - Tätigkeit des Ankaufs von Versicherungsverträgen pp. keine erlaubnispflichtigen Bank- oder Finanzdienstleistungen betrieben. Die Verträge seien nur auf den Ankauf von Forderungen gerichtet gewesen, bei dem der Kaufpreis von den Kunden gestundet worden sei. Die von ihr gewählten Vertragsgestaltungen mit den Kunden seien, auch unter Berücksichtigung der Einschaltung von Rechtsanwalt S., zivilrechtlich unbedenklich darauf ausgerichtet gewesen, die Verträge der Kunden mit den Versicherungsunternehmen zu übernehmen und - wenn sinnvoll - fortzuführen. Jedenfalls sei die Annahme falsch, es würden Gelder des Publikums angenommen. Damit liege weder nach dem Vertragswortlaut noch bei bankwirtschaftlicher Verkehrsauffassung ein Einlagengeschäft vor. Des Weiteren habe die Antragsgegnerin das ihr zustehende Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt, denn diese habe die einschlägige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht beachtet und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen nicht hinreichend geprüft. Im Fall der Rückzahlungsanordnung sei nämlich zu berücksichtigen, dass kein vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelungen des KWG vorliege, die Geschäfte eingestellt worden und bisher keine Leistungsstörungen eingetreten seien, die Antragstellerin einen Rückzahlungsplan vorgeschlagen habe und im Fall einer sofortigen Rückzahlung aller Gelder die Insolvenz drohe. Im Übrigen verkenne das Verwaltungsgericht die Bedeutung der gesetzlichen Vorschriften zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Zu der Androhung von Zwangsgeldern und der Festsetzung einer Gebühr verhält sich die Beschwerdebegründung indes nicht. Mit diesen Ausführungen dringt die Antragstellerin nicht durch. Mit der Beschwerde werden nämlich keine ausreichenden Gründe dafür geltend gemacht, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vorliegen. Das erstinstanzliche Gericht hat ausgehend von der gesetzlichen Vorschrift in § 80 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 VwGO geprüft, ob die angegriffenen Verwaltungsakte rechtmäßig sind und ob die Vollziehung eilbedürftig erscheint. Dies hat es umfassend bejaht. Im Einzelnen hat es dargelegt, dass sowohl die unter I. und II. des Bescheides vom 31. Oktober 2014 ausgesprochene Verpflichtung der Antragstellerin zur Abwicklung der Vereinbarungen mit den Kunden formell und materiell rechtmäßig sei, als auch die unter III. des Bescheides ausgesprochene Pflicht zur Auflistung der entsprechenden Abwicklungsgeschäfte. Die Maßnahme der Behörde sei nach § 49 KWG auch sofort vollziehbar, so dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfalle. Deshalb dürfe die Antragsgegnerin für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnungen durch die Antragstellerin auch Zwangsgeld androhen, wobei die Androhung unter IV. in dem angegriffenen Bescheid dem Grunde und der Höhe nach verhältnismäßig sei. Im Übrigen sei die Festsetzung der Gebühr ebenfalls rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht hat damit zunächst ausgehend von der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 49 KWG - bzw. nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bezüglich der Festsetzung der Gebühr (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13.03.1997 - 14 TG 4045/96 -, ESVGH 47, 313) - in nicht zu beanstandender Weise eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung der getroffenen Anordnung nach § 37 Abs. 1 KWG - Abwicklung der Geschäfte - mit den vorgetragenen Interessen der Antragstellerin, von dem Vollzug der angefochtenen Anordnung zunächst verschont zu werden, vorgenommen. Hierbei hat es entschieden, die angegriffenen Verwaltungsakte seien erkennbar rechtmäßig und unterlägen keinen begründeten Bedenken. Bei der Interessenabwägung sei im Rahmen der Grundverfügung und der Androhung der Zwangsmittel zu beachten, dass eine Vermutung für das Vollzugsinteresse aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 49 KWG bestehe, die durch das Vorbringen der Antragstellerin zu ihrem Suspensivinteresse nicht widerlegt sei. Diesem Ansatz, dass der Gesetzgeber gemäß § 49 KWG durch die besonderen Regelungen zur sofortigen Vollziehbarkeit von Entscheidungen im Rahmen der finanzaufsichtsrechtlichen Anordnungen in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO eine Präposition vorgenommen habe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93; Finkelnburg/Dombert/Külpman, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 705; Redeker / von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 80 Rdnr. 48), folgt auch der beschließende Senat. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen die mit dem Antrag auf Eilrechtsschutz angegriffene Verfügung der Beklagten ist daher nur dann begründet, wenn die Untersagung erkennbar rechtswidrig ist oder im Fall der Rechtmäßigkeit gleichwohl außergewöhnliche, das vom Gesetzgeber indizierte öffentliche Interesse deutlich überwiegende private Interessen des Betroffenen festzustellen sind. Der Vortrag der Antragstellerin ist jedoch nicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Bescheid vom 31. Oktober 2014 sei rechtmäßig, als fehlerhaft zu erkennen. Dies betrifft zunächst die Anordnungen unter I. und II. der Verfügung, nämlich das Gebot der Abwicklung in einer von der Behörde konkret bestimmten Form. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die im Verfahren bekanntgewordenen Umstände der Vertragsgestaltungen mit den Kunden durch die Antragstellerin den Tatbestand des Einlagengeschäfts nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG erfüllen dürften, werden von der Begründung der Beschwerde nicht substantiiert widerlegt. Vielmehr sieht auch der Senat bei Prüfung der vorliegenden Unterlagen die Annahme als gerechtfertigt an, dass die Antragstellerin dadurch ein Einlagengeschäft betrieben hat, dass sie mehrfach Forderungen ihrer Kunden gegenüber Dritten (Lebensversicherungsunternehmen u.a.) erworben, die sodann eingenommenen oder angestrebten Gelder den Kunden jedoch nicht ausgezahlt, sondern aufgrund weiterer vertraglicher Gestaltungen einbehalten hat. In diesem zweiten Teil der vertraglichen Gestaltung - mit oder ohne Einschaltung einer weiteren Person als Treuhänder - dürfte bei der im Verfahren auf Gewährung von Eilrechtsschutz nur möglichen vorläufigen Prüfung der Sachlage der wirtschaftliche Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin gelegen haben. Da die Antragstellerin über keine Erlaubnis für diese Geschäftstätigkeit nach § 32 KWG verfügt, sind Zweifel an der Tatbestandsmäßigkeit der unter I. der Anordnung der Antragstellerin auferlegten Pflicht zur Einstellung der beanstandeten Geschäfte nicht gegeben. Fehler bei der Ausübung des Ermessens durch die Antragsgegnerin sind ebenfalls nicht erkennbar. Die Einwendungen der Antragstellerin zu diesem Komplex sind vom erstinstanzlichen Gericht zutreffend als nicht überzeugend zurückgewiesen worden. So kann sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, sie sei den im Vorfeld der Verfügung erfolgten Aufforderungen zur (freiwilligen) Auskunftserteilung oder der Vornahme von Maßnahmen zur Abwicklung vollumfänglich nachgekommen. Die Antragsgegnerin hat auf S. 14 ff. des angegriffenen Bescheides erläutert, welche Unterlagen und Handlungen der Antragstellerin sie im Verwaltungsverfahren erwartet hätte, die jedoch bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides am 31. Oktober 2014 nicht eingereicht oder vollständig übernommen worden seien. Einer Pflicht der Antragsgegnerin zur Prüfung und ggfs. Berücksichtigung des von der Antragstellerin vorgeschlagenen Rückzahlungsplans steht im Übrigen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere in den Urteilen vom 15. Dezember 2010 - 8 C 37.09 - (Buchholz 451.61 KWG Nr. 28) und vom 23. November 2011 - 8 C 18.10 - (Buchholz 451.61 KWG Nr. 31) entgegen. Danach ist der von § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG (auch) bezweckte Anlegerschutz nicht darauf ausgerichtet, das konkrete subjektive Interesse des einzelnen Anlegers zu berücksichtigen, sondern dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse bzw. einem objektivierten Schutz des Anlegerpublikums. Der Wortlaut des § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG sehe - so die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts - die Rechtsfolge der unverzüglichen Abwicklung der unerlaubten Geschäfte vor, ohne zusätzliche im Rahmen der Ermessensbetätigung zu berücksichtigende Erfordernisse zu normieren. Die Formulierung "unverzüglich" lasse erkennen, dass die Maßnahme auf eine schnellstmögliche Beendigung der Geschäftstätigkeit und eine umgehende Abwicklung der getätigten Geschäfte gerichtet sei. § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG verfolge den Zweck, zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarkts und zum Schutz des Anlegerpublikums den gesetzwidrigen Zustand unerlaubt betriebener Geschäfte nicht zu perpetuieren, sondern schnellstmöglich einen gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 8 C 37.09 -, a.a.O.). Der Senat hat sich den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 13. September 2011 - 6 A 226/11 - (ESVGH 62, 188) angeschlossen und seine eigene Rechtsprechung, wonach die Bundesanstalt bei ihrer Ermessensentscheidung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG die zivilrechtlichen Auswirkungen vollständig und richtig einschätzen und die Interessen der Anleger gegen etwaige öffentliche Interessen abwägen müsse, ausdrücklich aufgegeben. Der Hinweis der Antragstellerin auf die Entscheidung des Senats vom 20. Mai 2009 und die berechtigten Interessen ihrer Kunden ist damit nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 18.10 - (a.a.O.) ausgeführt, dass eine Anordnung des Inhalts, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft unverzüglich durch vollständige Rückzahlung aller angenommenen Gelder abzuwickeln, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, und zwar auch dann nicht, wenn der Betroffene vortrage, nicht über die notwendigen Mittel zur vollständigen Rückzahlung der angenommenen Gelder zu verfügen. Eine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit lasse die Verpflichtung des Betroffenen zur Rückzahlung nicht entfallen. Ein weniger einschneidendes Mittel als die Rückzahlung der angenommenen Einlagegelder zur Behebung des gesetzwidrigen Zustandes sei nicht ersichtlich. Als solches könnten insbesondere nicht die - im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht noch vor Erlass der Abwicklungsanordnung geschlossenen - Aufhebungsverträge angesehen werden, weil diese unberücksichtigt bleiben müssten (BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 18.10 -, a.a.O., Rdnr. 18 und 24). Daraus schließt der Senat, dass zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen den Anlegern und dem ohne Erlaubnis tätigen Unternehmen zur Abwicklung der unerlaubten Geschäfte generell nicht als Alternative zur Rückzahlung der angenommenen Einlagegelder berücksichtigt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht ist demzufolge im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Schutz des ohne Erlaubnis tätig gewordenen Betroffenen nur ausnahmsweise zu einer Unverhältnismäßigkeit der gewählten Vorgehensweise "Rückzahlung der eingenommen Gelder" führen kann und auch im konkreten Fall die zur Durchführung der Abwicklungsanordnung getroffenen Maßnahmen rechtmäßig sind. Ebenso sind keine Fehler bezüglich der Feststellung des Verwaltungsgerichts ersichtlich, die Anordnungen der Antragsgegnerin unter II. der Verfügung (Modalitäten der Rückzahlung) und III. (Berichtspflicht) seien rechtmäßig. § 37 Abs. 1 KWG ermächtigt die Aufsichtsbehörde, die Abwicklung der ohne Erlaubnis getätigten Geschäfte zu veranlassen - also insbesondere die Rückzahlung der vereinnahmten Gelder vorzunehmen - und dazu Weisungen zu erteilen sowie die Dokumentation und den Nachweis der Abwicklungshandlungen zu verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2010 - 8 C 37.09 -, GWR 2011, 138; Hess. VGH, Beschluss vom 13.09.2011 - 6 A 226/11 -). Sind die Verfügungen unter I. bis III. des Bescheides aber rechtmäßig, so ist aufgrund der dargestellten Systematik des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 49 KWG nur dann eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zulässig, wenn ein besonderes, erhebliches Interesse der Antragstellerin an der Herstellung des Suspensiveffekts erkennbar wird. Ansonsten überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug unabhängig davon, ob der Betroffene die Tätigkeit, die unterbunden und rückabgewickelt werden soll, vorsätzlich ohne die erforderliche Erlaubnis der Behörde nach § 37 KWG aufgenommen hatte. Die Interpretation des § 49 KWG, die die Antragstellerin vorträgt, ist nicht zutreffend. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich nicht, dass die sofortige Vollziehbarkeit der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin nur bei fahrlässigem Verhalten von Betroffenen Anwendung finden soll. Ein solches Verständnis der Norm wird auch nicht durch die anderen anerkannten Kriterien einer Auslegung nach der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift gestützt. Bei Vergleichen mit anderen gesetzlichen Einschränkungen der allgemeinen Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO zeigt sich ebenfalls keine Beschränkung allein auf vorsätzliches Verhalten gegen bestimmte gesetzliche Vorschriften. Allein aus den von der Antragstellerin benannten Materialien zur Gesetzgebung (BT-Drs. 13/7142, S. 95) mit dem Hinweis auf das nicht schutzwürdige Interesse von Personen, die sich vorsätzlich verhalten, könnte sich ein entsprechender Anhaltspunkt für eine einschränkende Interpretation der Norm ergeben. Diese Begründung der vorgeschlagenen Gesetzesänderung ist indes weder bindend noch sachgerecht in den Zusammenhang gestellt. Wie die Antragsgegnerin zutreffend anmerkt, wird der vierte Absatz der entsprechenden Begründung durch den Hinweis auf die Unterbindung ungesetzlicher Geschäfte eingeleitet. Die anschließende Begründung in Satz 2, die nur auf ein (nicht vorhandenes) Interesse von vorsätzlich handelnden Personen abstellt, kann daher nicht als taugliches Mittel einer angeblich vom Gesetzgeber nur gewollten, nicht aber tatsächlich zu Ausdruck gebrachten Einschränkung der Norm im Fall eines nur fahrlässig oder gar ohne Verschulden begangenen Verstoßes gegen die Erlaubnispflicht verstanden werden. Die Beschwerdebegründung lässt bezogen auf die Feststellung eines derartigen besonderen Interesses der Antragstellerin eine Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zutage treten. Die Wertung des Gesetzgebers, die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung einer Kontrolle des Finanzmarkts als vorrangig zu bestimmen gegenüber den Interessen der Marktteilnehmer, von der Verpflichtung zur Befolgung einzelner Mitwirkungs- und Handlungspflichten vorerst verschont zu bleiben, wäre nur bei außergewöhnlichen und den im Rahmen der üblichen Festsetzung notwendigen Entscheidungen nicht ausreichend Rechnung getragenen Umständen des Einzelfalls als nachrangig anzusehen. Die Antragstellerin hat auch insoweit keine substantiellen Argumente dafür vorgetragen, dass sie durch die Einstellung der nicht erlaubten Geschäfte und die aus der Abwicklung folgenden Belastungen in eine wirtschaftlich besonders schwierige oder ihren Gewerbebetrieb existentiell bedrohende Situation geraten könnte, die über das hinausgehen könnte, was durch eine Abwicklung nicht erlaubter Geschäfte zwangsläufig eintritt. Dies gilt auch bezüglich der behaupteten Insolvenzgefahr, da die wirtschaftliche Betätigung im Bereich des Ankaufs von Forderungen und von Versicherungsverträgen von vornherein eine nicht unerhebliche finanzielle Leistungsfähigkeit voraussetzt und ein erhebliches finanzielles Risiko beinhaltet. Des Weiteren ist auch bezüglich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ausgesprochene Androhung von Zwangsmitteln - hier der Zwangsgelder - nicht anzuordnen, kein Fehler zu erkennen. Aufgrund der Gesetzesänderung mit Wirkung zum 9. März 2011 entfällt auch bezüglich der Androhung von Zwangsmitteln nach § 49 KWG die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe eines Betroffenen. Damit ist das formelle Erfordernis einer separaten Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO obsolet geworden und der Maßstab für die Prüfung, ob die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anzuordnen ist, entspricht nunmehr nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO dem für die Grundverfügung. Da die von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 31. Oktober 2014 unter IV. ausgesprochenen Androhungen von Zwangsgeldern ebenfalls formell und materiell rechtmäßig sind, ist der Beschluss insoweit nicht zu beanstanden. Wie bereits erwähnt, greift die Antragstellerin den Beschluss des Verwaltungsgerichts mit der Beschwerde nicht an, soweit er die für den Bescheid unter V. festgesetzte Gebühr als rechtmäßig bezeichnet. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und orientiert sich an der von den Beteiligten nicht angegriffenen Berechnung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).