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Teilurteil

6 S 5/16

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAC:2016:0401.6S5.16.00
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Leitsätze

Der Ankauf von Lebensversicherungen ist dann nicht als Einlagengeschäft im Sinne des Kreditwesengesetztes, wenn der realisierte Rückkaufswert nicht beim Ankäufer verbleibt damit dieser damit arbeitet, sondern unverzüglich ausgezahlt wird.

Tenor

Auf die Berufung wird das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 16.12.2015 – 103 C 83/15 – aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Versicherungsvertrag XXX Auskunft darüber zu erteilen, welcher Rückkaufswert (garantierter Rückkaufswert, Überschüsse, Schlussüberschüsse, Bewertungsreserven) bei dem Vertrag zum 01.01.2015 vorhanden war und in welcher Höhe die Beklagte bei einer Auszahlung zum 01.01.2015 Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten hätte, und entsprechend abzurechnen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Ankauf von Lebensversicherungen ist dann nicht als Einlagengeschäft im Sinne des Kreditwesengesetztes, wenn der realisierte Rückkaufswert nicht beim Ankäufer verbleibt damit dieser damit arbeitet, sondern unverzüglich ausgezahlt wird. Auf die Berufung wird das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 16.12.2015 – 103 C 83/15 – aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Versicherungsvertrag XXX Auskunft darüber zu erteilen, welcher Rückkaufswert (garantierter Rückkaufswert, Überschüsse, Schlussüberschüsse, Bewertungsreserven) bei dem Vertrag zum 01.01.2015 vorhanden war und in welcher Höhe die Beklagte bei einer Auszahlung zum 01.01.2015 Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten hätte, und entsprechend abzurechnen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die als Stufenklage erhobene Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkte die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft über den Rückkaufswert und auf Auszahlung dieses Werts zustünden. Denn es fehle des Klägerin an der erforderlichen Aktivlegitimation, da der mit dem Versicherungsnehmer geschlossene Kauf- und Abtretungsvertrag wegen eines Verstoßes gegen §§ 32 Abs. 1, 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG gemäß § 134 BGB nichtig sei. Die Klägerin betreibe durch Rechtsgeschäfte der vorliegenden Art ohne bankrechtliche Erlaubnis Einlagengeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG, da sie unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums annehme. Da der von der Klägerin an den Versicherungsnehmer zu zahlende Kaufpreis sich nach dem Rückkaufswert richte, seien diese beiden Werte miteinander verflochten, woraus folge, dass die Klägerin versuche, einen wirtschaftlichen Mehrwert mit dem grundsätzlich dem Versicherungsnehmer zustehenden Rückkaufswert zu erzielen. Hierdurch verschaffe sich die Klägerin während des im Vertrag festgelegten Zeitraums zumindest teilweise einen Zugriff auf den Rückkaufswert und nehme diesen zur Durchführung eigennütziger Geschäfte entgegen. Das Geld sei auch vom Publikum hereingenommen worden und die Klägerin betreibe die entsprechenden Geschäfte gewerbsmäßig. Schließlich handele es sich bei der Vorschrift des § 32 Abs. 1 KWG auch um ein Verbotsgesetz gemäß § 134 BGB, da der Schutz der an den Rechtsgeschäften Beteiligten nur durch die Anordnung einer Nichtigkeitsfolge wirksam und effektiv erreicht werden könne. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre ursprünglichen Klageanträge weiter. Zur Begründung führt sie aus, dass das Amtsgericht zu Unrecht von einem Einlagengeschäft im Sinne von § 1 KWG ausgegangen sei. Denn es fehle bereits an einer Einlage, da die Klägerin keine Gelder einbehalte, sondern mit dem vereinbarten Kaufpreis sogar in Vorleistung trete. Danach gebe es keinen im Vertrag festgelegten Zeitraum einer Geldüberlassung. Weiterhin habe das Amtsgericht die vorgelegten Bestätigungen der Bundesanstalt für Finanzaufsicht, nach denen die Klägerin gerade kein Einlagengeschäft betreibe, unberücksichtigt gelassen. Die Klägerin beantragt, das am 16.12.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen, 103 C 83/15, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 1. der Klägerin für den Versicherungsvertrag XXX Auskunft darüber zu erteilen, welcher Rückkaufswert (garantierter Rückkaufswert, Überschüsse, Schlussüberschüsse, Bewertungsreserven) bei dem Vertrag zum 01.01.2015 vorhanden war und in welcher Höhe die Beklagte bei einer Auszahlung zum 01.01.2015 Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten hätte, und entsprechend abzurechnen; 2. an die Klägerin den sich aus der Abrechnung zu Klageantrag Ziffer 1 dieser Klage ergebenden Guthabensbetrag nebst einer Verzinsung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2015 zu zahlen; 3. der Klägerin eine Steuerbescheinigung gemäß § 45a Abs. 2 EStG nach amtlich vorgeschriebenem Muster (Muster II des BMF-Schreibens vom 20.12.2012, IV C 1 – S 2401/08/10001:008) in Höhe der sich aus der Abrechnung zu Klageantrag Ziffer 1 dieser Klage ergebenden einzubehaltenden Kapitalertragssteuer und des einzubehaltenden Solidaritätszuschlages auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. A) Denn der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Auskunftserteilung über die Höhe des Rückkaufswerts gemäß § 242 BGB in Verbindung mit dem streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag zu. 1. Die Klägerin kann die aus dem Lebensversicherungsvertrag folgenden Rechte geltend machen, da diese im Wege der Abtretung auf sie übergegangen sind. a) Nach § 398 BGB können grundsätzlich sämtliche Rechte aus einem Lebensversicherungsvertrag abgetreten werden (vgl. Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., Vorbem. zu §§ 150-171, Rn. 28). Eine solche umfassende Abtretung ist vorliegend ausweislich des vorgelegten Kauf- und Abtretungsvertrags vom 29.10.2014 (Bl. 76 ff. d.A.) erfolgt. Einer etwaigen Klausel aus dem Versicherungsverhältnis, nach der eine Abtretung nur wirksam ist, wenn sie der Versicherte dem Versicherer schriftlich angezeigt hat (vgl. hierzu Römer/Langheid a.a.O. Rn. 29), ist vorliegend durch die erfolgte Anzeige vom 29.10.2014 (Bl. 4 d.A.) ebenfalls genüge getan. b) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist der Abtretungsvertrag auch nicht wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB als nichtig anzusehen. Es liegt kein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 S. 1 KWG vor, so dass dahinstehen kann, ob diese Vorschrift ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB darstellt. I. Insbesondere erweist sich die Annahme des Amtsgerichts, bei dem vorgenannten Kauf- und Abtretungsvertrag handele es sich um ein Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG, als rechtsirrig. Das Amtsgericht hat in diesem Zusammenhang zwar zunächst die in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Grundsätze zur Bewertung von gewerbsmäßigen Ankäufen von Lebensversicherungen als Einlagengeschäfte richtig wiedergegeben. Bei der Subsumtion sind jedoch die Umstände des Einzelfalls unzutreffend berücksichtigt worden: Es fehlt jedenfalls am Tatbestandsmerkmal der unbedingten Rückzahlbarkeit. Der Begriff der Rückzahlbarkeit ist zwar weit auszulegen, so dass nicht nur solche Gelder erfasst werden, bei denen das Wesensmerkmal des Finanzinstruments die Rückzahlbarkeit ist, sondern auch solche, die dieses Merkmal nicht besitzen und bei denen die Rückzahlung der eingezahlten Gelder vertraglich vereinbart wird; ein unbedingter Rückzahlungsanspruch liegt dagegen nicht vor, wenn Gelder zur Erfüllung eines Rechtsgeschäfts geleistet wurden und deswegen bei vertragskonformer Abwicklung nicht zurückgefordert werden können (vgl. Schäfer in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Aufl., § 1 Rn. 42 m.w.N.). Ein Fall im letztgenannten Sinne ist vorliegend gegeben. Wird der infolge eines Ankaufs einer Lebensversicherung realisierte Rückkaufswert zumindest kurzeitig beim gewerbsmäßigen Ankäufer stehen gelassen, so dass dieser mit dem Geld arbeiten kann, liegt i.d.R. ein Einlagengeschäft vor (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 30.08.2012, 2 U 178/12, zitiert nach juris). Denn in diesem Fall erschöpft sich das Verhältnis zwischen dem Ankäufer und dem Versicherungsnehmer nicht in der Übertragung des Versicherungsvertrags, sondern ist das ganze Geschäft aus Sicht des Ankäufers maßgebend darauf ausgerichtet, dass dieser über seine Anlagestrategien Mehrerlöse erzielt, die bei rein wirtschaftlicher Betrachtung auf einem Darlehen des Versicherungsnehmers beruhen (vgl. VG Frankfurt, Beschluss v. 30.05.2014, 7 L 1326/14.F zitiert nach juris). Das zeitweise Verbleiben des Guthabens beim Ankäufer ist jedoch notwendige Voraussetzung und lag auch sämtlichen vom Amtsgericht zitierten Entscheidungen zugrunde. Nach der vertraglichen Konstruktion war der von der Klägerin an den Versicherungsnehmer zu zahlende Kaufpreis jedoch weder gestundet noch sollte dieser anderweitig zumindest kurzfristig – etwa im Rahmen des Abschlusses eines weiteren Anlagenvertrags (vgl. zu dieser Konstellation: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v. 25.06.2015, 6 B 224/15; LG Hamburg, Urteil v. 16.01.2013, 332 O 72/12, jeweils zitiert nach juris) – im Vermögen der Klägerin verbleiben. Vielmehr ist der Kaufpreis nach § 4 des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 29.10.2014 (Bl. 76 ff. d.A.) 18 Tage nach Eingang bestimmter Vertragsunterlagen fällig. Eine Vereinbarung, dass der Kaufpreis an den Versicherungsnehmer erst nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne nach Auszahlung des Rückkaufswerts an die Klägerin auszuzahlen ist, findet sich in dem vorgenannten Vertrag dagegen nicht. Mithin handelt es sich um einen normalen Austauschvertrag. II. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem Kauf- und Abtretungsvertrags vom 29.10.2014 auch nicht um Factoring gemäß § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 9 KWG. Denn nicht jede Form des Forderungsankaufs erfüllt den Tatbestand der Finanzdienstleitung. Vielmehr ist erforderlich, dass der Ankauf laufend und auf der Grundlage von Rahmenverträgen erfolgt (vgl. Schäfer in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Aufl., § 1 Rn. 150c). Hiervon kann vorliegend keine Rede sein. III. Soweit die Beklagte schließlich geltend macht, die Klägerin habe in anderen Fällen des Ankaufs von Lebensversicherungen gegen das KWG und das RDG verstoßen, erschließt sich die Relevanz dieses Vorbringens für den vorliegenden Rechtstreit nicht. Denn die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB setzt voraus, dass gerade bei Abschluss des betroffenen Rechtsgeschäfts gegen ein Verbotsgesetzt verstoßen wurde, was wie bereits dargestellt nicht der Fall war. 2. Im vorliegenden Fall ergibt sich der vertragliche Auskunftsanspruch daraus, dass der Lebensversicherungsvertrag wirksam gekündigt wurde und Ungewissheit über den Rückkaufswert besteht. Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Vertrag mit Schreiben vom 14.11.2014 (Bl. 8 d.A.) wirksam zum 01.01.2015 (vgl. Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 26.11.2014, Bl. 9 d.A.) gekündigt. Insbesondere stellt das Kündigungsrecht kein höchstpersönliches Recht dar und kann daher auch abgetreten werden (vgl. OLG München, Urteil v. 02.03.2007, 25 U 4003/06, zitiert nach juris). Dem Versicherungsnehmer steht nach § 242 BGB zwecks Ermöglichung der Prüfung materieller Ansprüche ein Auskunftsanspruch zu, wenn er aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen nicht oder nur unzumutbar schwer in der Lage ist, einen Anspruch auf den Rückkaufswert dem Grunde und der Höhe nach zu erkennen und ggf. gerichtlich durchzusetzen und der Versicherer in zumutbarer Weise in der Lage ist, die geforderte Auskunft zu erteilen (vgl. BGH, Urteil v. 08.06.1983, IVa ZR 150/81, zitiert nach juris). Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Dem Versicherungsnehmer sind zwar nach § 169 Abs. 3 S. 2 VVG bereits bei Vertragsschluss der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, mitzuteilen, so dass bei Vorliegen dieser Mitteilungen kein Anlass für weitere Auskünfte besteht, wenn der Versicherungsnehmer daraus den ihm zustehenden Rückkaufswert unschwer erkennen kann (vgl. Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 169 Rn. 68). Bereits aus dem vorprozessualen Schreiben der Beklagten vom 26.11.2014 (Bl. 9 d.A.) folgt indes, dass sich weder aus den vorgenannten Mitteilungen noch aus dem Schreiben der Beklagten vom 11.11.2014 (Bl. 6 f. d.A.), mit dem der Rückkaufswert zum 01.11.2014 mitgeteilt wurde, hinreichende Informationen zum Rückkaufswert zum 01.01.2015 ergeben. Darin heißt es, dass die Höhe des Rückkaufswerts noch nicht bekannt gegeben werden könne, da Grundlage hierfür die Anteilseinheiten seien, deren Wert derzeit noch nicht feststehe. B) Da die Klage als Stufenklage gemäß § 254 ZPO erhoben worden und die Klage gerade nicht insgesamt abweisungsreif ist, ist gegenwärtig nur über den auf Auskunft gerichteten Klageantrag zu 1 zu entscheiden. Für das weitere Verfahren weist die Kammer vorsorglich darauf hin, dass die Kammer auch für die Verhandlung und Entscheidung über einen etwaigen Leistungsantrag zuständig ist. Wenn im ersten Rechtszug die gesamte Stufenklage abgewiesen wurde und das Berufungsgericht das Auskunftsbegehren zuspricht, kann es die Sache analog § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO nur auf Antrag bezüglich des Leistungsantrags an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen (vgl. Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 254 Rn. 30 m.w.N.). Ein solcher Antrag ist vorliegend nicht gestellt worden. C) Da die Kostenentscheidung einheitlich im Schlussurteil ergehen muss und auch das Berufungsverfahren noch nicht vollständig abgeschlossen ist, bleibt die Kostenentscheidung insgesamt dem Schlussurteil vorbehalten. D) Die Revision war nicht zuzulassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere ist die Kammer nicht von der Rechtsprechung anderer Obergerichte oder des Bundesgerichtshofs abgewichen, wirft der Fall keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und bedarf es nicht der Rechtsfortbildung.