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Beschluss

7 L 1268/16.F

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2016:0613.7L1268.16.F.0A
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren um die Frage, ob die Angebote der Antragstellerin F, G und H ("FGH-Angebote") Vermögensanlagen im Sinne des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG sind. Stellen sie Vermögensanlagen dar, sind für deren öffentliches Angebot Verkaufsprospekte zu veröffentlichen, die den §§ 6 ff. VermAnlG entsprechen und gemäß § 8 Abs.1 VermAnlG vor der Veröffentlichung von der Antragsgegnerin zu billigen sind ("Prospektpflicht"). Die Antragstellerin bewarb die FGH-Angebote mit Verkaufsunterlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprachen und nicht von der Antragsgegnerin vorab gebilligt worden waren. Mit Bescheid vom 17. März 2016 untersagte deshalb die Antragsgegnerin der Antragstellerin das öffentliche Angebot der FGH-Angebote, jeweils auflösend bedingt bis zur Veröffentlichung eines von der Antragsgegnerin gebilligten Vermögensanlagen-Verkaufsprospekts, der den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Diese Untersagungsverfügung machte die Antragsgegnerin am 23. März 2016 auf ihrer Homepage bekannt, nachdem die Antragstellerin die FGH-Angebote trotz der Untersagungsverfügung weiterhin öffentlich angeboten hatte. Den am 4. April 2016 gestellten Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung und Löschung der Bekanntmachung auf der Website der Antragsgegnerin lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 7. April 2016 ab. Mit Bescheid vom 18. März 2016 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Veröffentlichung der Verkaufsprospekte F 12,16, 20 und 24 sowie G 12 und 14, da die von der Antragstellerin am 31. Dezember 2015 der Antragsgegnerin zur Billigung vorgelegten Verkaufsprospekte trotz mehrfacher Stellungnahme und Gelegenheit der Antragstellerin, die Prospekte nachzubessern, weiterhin nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprachen. Die Antragstellerin stellte in der Folge das öffentliche Angebot der FGH-Angebote ein. Am 8. April 2016 stellte die Antragstellerin Insolvenzantrag. II. Die Anträge der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin vom 4. und vom 13. April 2016 gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin in den Bescheiden vom 17. und 18. März 2016 sind im Wege der Umdeutung gemäß § 88 VwGO als Anträge auf (erstmalige) Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche zu verstehen. Den Widersprüchen kam nämlich zu keinem Zeitpunkt eine aufschiebende Wirkung zu, da die Verfügungen kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, 26a VermAnlG). Die so verstandenen Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind im Hinblick auf § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Bescheide sind auch noch nicht bestandskräftig. Der als Annexantrag gemäß § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO gestellte Antrag auf Löschung der Bekanntmachung der Untersagung auf der Internetseite der Antragsgegnerin ist -entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - ebenfalls zulässig. Bei der Bekanntmachung der Untersagungsverfügung gemäß § 26b Abs. 2 Nr. 2 VermAnlG handelt es sich um eine behördliche Vollziehungsmaßnahme, die im Falle der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihre Rechtsgrundlage rückwirkend verlieren würde. Es widerspräche der Verfahrensökonomie und der Rechtschutzeffektivität, wenn § 80 As. 5 Satz 2 VwGO nicht für alle auf die Verwirklichung eines Verwaltungsaktes gerichteten Maßnahmen und somit auch für die Rückgängigmachung der Vollziehungsakte gelten würde (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, § 80 Rn. 178, m.w.N.; Schoch/Schneider/Bier/Schoch VwGO § 80 Rn. 344, , ebenfalls m.w.N.). In der Sache haben die Anträge jedoch keinen Erfolg. Das gesetzlich vorausgesetzte Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügungen überwiegt das Interesse der Antragstellerin, einstweilen von einer Vollziehung verschont zu bleiben. Die in der Hauptsache angefochtenen Verfügungen der Antragsgegnerin erweisen sich als rechtmäßig, ebenso begegnet die Bekanntmachung der Untersagungsverfügung auf der Internetseite der Antragsgegnerin keine Bedenken; besondere schützenswerte Interessen der Antragstellerin stehen dem Sofortvollzug nicht entgegen. Die mit dem Bescheid vom 17. März 2016 getroffene Verfügung ist rechtmäßig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die darin ausgesprochene Untersagung des öffentlichen Angebots der FGH-Angebote gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 VermAnlG liegen vor. Die Antragstellerin bot Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes an, ohne dass für diese Vermögensanlagen ein von der Antragsgegnerin gebilligter Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt veröffentlicht worden war. Im Einzelnen: Die von der Antragstellerin öffentlich angebotenen FGH-Angebote stellen Vermögensanlagen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG dar, für die die in § 6 VermAnlG normierte Prospektpflicht gilt. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG sind Vermögensanlagen auch nicht in Wertpapiere im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestaltete " sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln, sofern die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist. " Die FGH-Angebote stellen zunächst sonstige Anlagen dar, da die Angebote offensichtlich darauf ausgerichtet sind, dass der Geldgeber sein Vermögen vermehrt. Sämtliche Grundkonstellationen der FGH-Angebote folgen dem gleichen Konzept: Der Geldgeber zahlt der Antragstellerin entweder bei Abschluss des Vertrages oder in bestimmten zeitlichen Abständen für das im Wachstum befindliche Edelholz einen Kaufpreis. Der vertragliche Regelfall sieht dann in allen Konstellationen vor, dass die Antragstellerin am Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit oder in bestimmten zeitlichen Abständen den Verkauf des gewachsenen Edelholzes für den Geldgeber besorgt und diesem den Erlös ausbezahlt. Die Kosten für den Verkauf durch die Antragstellerin sind mit dem Kaufpreis bereits abgegolten. Nur wenn der Geldgeber 6 Monate vor dem geplanten Verkauf des gewachsenen Edelholzes der Antragstellerin mitteilt, dass er den Verkauf selbst übernehmen will, kann der Geldgeber das Edelholz selbst veräußern. Der Regelfall sieht demnach vor, dass der Geldgeber gegen die Zahlung des Kaufpreises einen Anspruch auf Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf der Edelhölzer erhält, den die Antragstellerin für den Geldgeber besorgt. Der jeweils zeitlich versetzte Verkauf des Edelholzes soll dabei das investierte Vermögen des Geldgebers vermehren. Die Verkaufsunterlagen der Antragstellerin beschreiben dementsprechend die Vertragsmodelle als "Angebot, mit Europäischem Edelholz Vermögen zu bilden, zu mehren und planmäßig Erträge zu erzielen" (Anlagenkonvolut AS 1 des Verwaltungsstreitverfahrens 7 L 113/16.F, Seite 1) und prognostizieren einen durchschnittlichen jährlichen Anstieg der Edelholz-Preise von 0,5 bis 5,5 % p.a. (Anlage AS1 des Verwaltungsstreitverfahrens 7 L 113/16.F, Seite 7 und 13). Die FGH-Angebote erfüllen als sonstige Anlagen die zweite Alternative des Auffangtatbestandes des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG. Die streitgegenständlichen Vertragsmodelle der Antragstellerin vermitteln den Kunden für die Überlassung von Geld - hier die Zahlung des "Kaufpreises" für Edelholz - einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch - nämlich den Anspruch auf die Zahlung des Erlöses aus dem Verkauf der Edelhölzer. Alle FGH-Angebote sehen die vertraglich bindende Pflicht der Antragstellerin vor, für den Geldgeber den Verkauf des erworbenen Edelholzes "zu besorgen". Von diesem Regelfall, dass der Abverkauf durch die Antragstellerin besorgt werden muss, kann auch nur einseitig durch den Geldgeber abgewichen werden, nämlich dann, wenn er der Antragstellerin 6 Monate vor dem Beginn des jeweiligen Lieferjahres mitteilt, dass er den Verkauf selbst besorgen will. Seitens der Antragstellerin besteht die vertragliche Pflicht, durch Besorgen des Verkaufs dem Geldgeber den Anspruch auf Zahlung des Erlöses zu vermitteln - ganz gleich, ob sich der vermittelte Anspruch auf Auskehr des Erlöses gegen die Antragstellerin selbst - bei Abverkauf im eigenen Namen - oder auf Zahlung des Erlöses gegen den Abkäufer richtet, wenn die Antragstellerin das Edelholz im Namen und auf Rechnung des Geldgebers verkauft hat. Auch die letztere Konstellation wird von dem Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 7, 2. Alternative VermAnlG umfasst, da die zweite Alternative im Gegensatz zur ersten Alternative der Vorschrift nicht voraussetzt, dass es sich bei dem vermittelten Anspruch um einen Anspruch auf Rückzahlung handelt. Der Wortlaut der 2. Alternative setzt nicht voraus, dass der Empfänger des zeitweise überlassenen Geldes - die Antragstellerin - mit dem Schuldner des vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruchs - die Antragstellerin oder der Abkäufer - identisch ist. Der Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG fordert auch nicht, dass sich die Höhe des überlassenen Geldes mit dem Anspruch auf Barausgleich deckt. Deshalb ist es auch unschädlich, dass das vom Geldgeber überlassene Geld in der Höhe möglicherweise nicht dem vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch entspricht, sondern deutlich niedriger oder auch höher ausfallen kann, je nachdem wie sich während der Vertragslaufzeit der Preis für Edelholz entwickelt hat. Schließlich macht es nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG auch keinen Unterschied, dass bei den FGH-Angeboten das überlassene Geld, nämlich der gezahlte Kaufpreis, endgültig in das Vermögen der Antragstellerin übergeht und der Pflege und Aufzucht der Edelholzplantagen dienen soll, während der Anspruch des Geldgebers auf Auszahlung des Erlöses erst mit dem Abverkauf des Edelholzes entsteht. Die Überlassung des Geldes erfolgt auch "zeitweise", da die Zahlung des Erlöses aus dem Verkauf der Edelhölzer abhängig von der vereinbarten Laufzeit - 12,16, 20 oder 24 Monate nach Vertragsschluss - fällig wird. Die Einordnung der FGH-Angebote als sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG steht zudem im Einklang mit der Gesetzesbegründung des Kleinanlegerschutzgesetzes, mit dem der Auffangtatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG eingeführt wurde. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG einen Auffangtatbestand schaffen, der bestehende Umgehungsstrukturen und sämtliche wirtschaftlich vergleichbare Vermögensanlagen in den Anwendungsbereich des VermAnlG einbezieht (vgl. hierzu BT-Drucks. 19/3994, Seite 38, wonach mit der Neufassung ausdrücklich "Direktinvestments in Sachgüter (z. B. Beteiligungen an dem Erwerb einzelner Container oder von Rohstoffen mit einer zugesagten jährlichen Verzinsung und einem Rückerwerb der Anlage nach einem gewissen Zeitraum)" erfasst werden sollten). Um ein solches Direktinvestment handelt es sich hier. Der Einschätzung, dass die Antragstellerin Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG anbietet, steht auch nicht entgegen, dass sie ihrer Geschäftstätigkeit rechtlich unterschiedliche Rechtsgeschäfte zugrunde legt, nämlich Kaufverträge, die den Geldgeber grundsätzlich auch berechtigen, sich die zukünftige Edelholzernte zwecks eigener Nutzung ausliefern zu lassen, soweit er dies der Antragstellerin rechtzeitig ankündigt. Maßgebend ist nämlich, wie sich die FGH-Angebote rechtlich auf der Grundlage aller für die rechtliche Bewertung bedeutsamen Umstände unter Berücksichtigung der bankwirtschaftlichen Verkehrsauffassung darstellen (vgl. zur bankwirtschaftlichen Verkehrsauffassung HessVGH Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 6 TG 1468/07, ; ständige Rspr. der Kammer, zuletzt Beschluss vom 21. November 2015, 7 L 4648/15.F, Seite 11). Eine Wertung aller hier für die rechtliche Einordnung maßgebenden Umstände unter Berücksichtigung der bankwirtschaftlichen Verkehrsauffassung bestätigt die Einschätzung der Kammer, dass die FGH-Angebote Vermögensanlagen darstellen. Nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung kann nicht davon ausgegangen werden, dass es den Käufern hier um den Eigentumserwerb an den Edelhölzern geht. Es ist - wie oben bereits umrissen - vielmehr davon auszugehen, dass bei den Kunden die Möglichkeit der Geldanlage im Vordergrund steht. Dafür spricht, unabhängig von den auf den Verkaufsunterlagen enthaltenen Werbeaussagen der Antragstellerin, in denen diese die FGH-Angebote als sichere Anlage bewirbt (siehe oben), vor allem die vertragliche Ausgestaltung der als Kaufverträge bezeichneten Angebote und die allgemeine Lebenserfahrung. Nach den vertraglichen Bedingungen sämtlicher FGH-Angebote erwirbt der "Erwerber" des Edelholzes das Eigentum an diesem erst mit "Übergabe des Edelholzes am vereinbarten Lieferort" nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit. Vor diesem Zeitpunkt erhält er seitens der I. GmbH, der Muttergesellschaft der Antragstellerin, lediglich ein "Besonderes Pfandrecht an dem zukünftig von [einer bestimmten] Aufforstungs-Parzelle planmäßig geernteten Edelholz-Rundholz". Lieferort ist dabei - im Regelfall -der Ort, den die Antragstellerin bestimmt, was im Regelfall der Ort sein wird, an dem der Abkäufer das Holz übernimmt. Eigentum an dem Edelholz erwirbt der Geldgeber dann allenfalls zu dem Zweck, dass die Antragstellerin im Namen und auf Rechnung des Geldgebers das Holz an den Abkäufer verkaufen kann. Ein Abweichen von diesem Regelfall setzt, wie oben geschildert, voraus, dass der Geldgeber "6 Monate vor dem Lieferjahr schriftlich mitteilt", dass er den "Verkauf selbst besorgen will". Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass es sich hier um eine rein theoretische Möglichkeit hat, die vom Geldgeber in der Praxis nicht erwogen wird, da er regelmäßig weder die Kenntnis hat, den "Verkauf selbst zu besorgen", noch die tatsächliche Möglichkeit, das erworbene Edelholz - wenn auch nur vorübergehend - in Empfang zu nehmen und zu lagern. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass eine andere Betrachtungsweise der Vertragsgestaltung angezeigt ist oder ein Abweichen vom Regelfall tatsächlich vorgekommen ist. Einer wertenden Gesamtbetrachtung zufolge geht es den Geldgeber danach nicht um den Erwerb des Eigentums an Edelholz, sondern ausschließlich um den Erlös, der durch den zeitlich versetzten Abverkauf des Edelholzes erzielt werden kann. Für dieses Ergebnis der wertenden Gesamtbetrachtung streitet zudem, dass die streitgegenständlichen Angebote auch strukturell und wirtschaftlich den in § 1 Abs. 2 VermAnlG definierten Vermögensanlagen vergleichbar sind, so dass auch nach teleologischer Auslegung des Vermögensanlagegesetzes dieses auf die FGH-Angebote anwendbar ist. Gemeinsam ist allen in § 1 Abs. 2 VermAnlG definierten Vermögensanlagen, dass der Anleger mit seiner Geldanlage ein unternehmerisches Risiko eingeht. So verhält es sich auch bei den FGH-Angeboten: Nach der Zahlung des "Kaufpreises" trägt der Geldgeber das wirtschaftliche Risiko, dass der Marktpreis für Edelholz sinkt und der Erlös, den er nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit erhält, niedriger ist als das investierte Geld. Es entspricht deshalb Sinn und Zweck des Vermögensanlagegesetzes, dass auch die FGH-Angebote der darin geregelten Prospektpflicht unterliegen, so dass das mit diesen Angeboten einhergehende Risiko dem Geldgeber transparent dargestellt wird. Eine auf einer anderen gesetzlichen Grundlage bestehende Prospektpflicht besteht nicht. Die durch die Prospektpflicht sichergestellte Transparenz ist vor allem vor dem Hintergrund wichtig, dass der Geldgeber zwar das unternehmerische Risiko des FGH-Angebots trägt, selbst aber nach dem Regelfall nicht in den Abverkauf des Edelholzes eingebunden ist oder unmittelbar auf die Erzielung des Erlöses Einfluss nehmen kann. Es lagen auch Anhaltspunkte gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 VermAnlG vor, dass die Antragstellerin die FGH-Angebote als Vermögensanlagen über den 1. Januar 2016 hinaus und damit nach Inkrafttreten des durch das Kleinanlegerschutzgesetz neu eingeführten § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG öffentlich anbot, ohne dass ein von der Antragsgegnerin gemäß § 6 VermAnlG gebilligter Verkaufsprospekt vorlag (siehe hierzu auch unten die Ausführungen in Bezug auf die angegriffene Verfügung vom 18. März 2016). Die Untersagung des öffentlichen Angebots der FGH-Angebote hatte demnach gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 VermAnlG zwingend zu erfolgen; ein Ermessen besteht nicht. Die Antragsgegnerin durfte am 23. März 2016 die rechtmäßig erfolgte, sofort vollziehbare Untersagungsverfügung gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 VermAnlG auch gemäß § 26b Abs. 1 VermAnlG auf ihrer Internetseite bekanntmachen. Zu der Rechtmäßigkeit dieser Bekanntmachung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Ablehnungsbescheid vom 7. April 2016 Bezug genommen, in dem die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Löschung der streitgegenständlichen Bekanntmachung ablehnt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die mit Bescheid vom 18. März 2016 getroffene Verfügung ist ebenfalls rechtmäßig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Untersagung der Veröffentlichung der Verkaufsprospekte F 12,16, 20 und 24 sowie G 12 und 14 gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2, 17 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG liegen vor. Die am 31. Dezember 2015 der Antragsgegnerin zur Billigung vorgelegten Verkaufsprospekte entsprachen weiterhin nicht den für sie geltenden gesetzlichen Vorgaben. Die Antragsgegnerin hat dies im Einzelnen in ihrem angefochtenen Bescheid vom 18. März 2016 zutreffend ausgeführt und begründet. Aus diesem Grund versagte die Antragsgegnerin auch im selben Bescheid die Billigung der zur Prüfung eingereichten Prospekte. Auf die Ausführungen der Antragsgegnerin kann hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen und unter Absehung einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Vortrag der Antragstellerin beschränkt sich hier zudem auf die Frage, ob die Verkaufsprospekte der FGH-Angebote gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 VermAnlG überhaupt der Billigung bedürfen, das heißt, ob sie Vermögensanlagen im Sinne des VermAnlG darstellen, was bereits oben umfassend behandelt und bejaht worden ist. Es sind keine Gründe für die Annahme erkennbar, die angesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Verfügungen der Antragsgegnerin entgegen der gesetzlichen Wertung (§ 26a VermAnlG) einen Vorrang des Aufschubinteresses der Antragstellerin rechtfertigen könnten. Aufgrund der Wertung des Gesetzgebers, die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung einer Kontrolle des Finanzmarkts als vorrangig zu bestimmen gegenüber den Interessen der Marktteilnehmer, von der Verpflichtung zur Befolgung einzelner Mitwirkungs- und Handlungspflichten vorerst verschont zu bleiben, wäre eine davon abweichende Entscheidung nur bei außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt. Die Gerichte sind deshalb - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung nur im Hinblick auf solche Umstände gehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Dabei orientiert sich die Kammer maßgeblich an den Folgen, die sich im Falle einer Stattgabe oder Ablehnung des Antrages ergäben. Derjenige Antragsteller, der die Aufhebung des Sofortvollzugs begehrt, muss die Wertung des Gesetzgebers mit Besonderheiten seiner Situation entkräften und Wege aufzeigen, die gleichwohl den öffentlichen Belangen noch Rechnung tragen. Allerdings sind die Folgen, die sich für den einzelnen Antragsteller mit dem Sofortvollzug verbinden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben (vgl. hierzu den Beschluss der Kammer vom 23. November 2015, 7 L 4648/15.F sowie Hess. VGH, Beschluss vom 06. November 2012 - 6 B 1267/12 -, , sowie vom 26. April 2004 - 6 TG 3495/03 -, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93). Außergewöhnliche Umstände, denen im Rahmen der üblichen Entscheidungen nicht ausreichend Rechnung getragen wäre und die das gesetzlich vorausgesetzte Vollzugsinteresse als nachrangig erscheinen lassen könnten, hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen; sie sind auch nicht ersichtlich. Dies betrifft insbesondere die behauptete Insolvenzgefahr, die nach dem Vortrag der Antragstellerin daraus folgt, dass sie in der Folge der Untersagungsverfügung ihre FGH-Angebote einstellen musste. Die Antragstellerin hat keine substantiellen Argumente dafür vorgetragen, dass sie durch die Einstellung der nicht erlaubten FGH-Angebote in eine wirtschaftlich besonders schwierige oder ihren Gewerbebetrieb existentiell bedrohende Situation geraten kann, die über das hinausgehen könnte, was durch eine Untersagung nicht erlaubter Geschäfte zwangsläufig eintritt. Dies gilt insbesondere, da die wirtschaftliche Betätigung im Bereich des An- und Verkaufs von Edelholz von vornherein eine nicht unerhebliche finanzielle Leistungsfähigkeit voraussetzt und ein erhebliches finanzielles Risiko beinhaltet (vgl. hierzu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 6 B 224/15 -, Rn. 20, ; ebenso BayVGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2012 - 22 CS 12.1936 - und vom 30. August 2007 - 1 CS 07.1253, beide ). Wie bereits im Beschluss der Kammer vom 10. März 2016 in dem Verwaltungsstreitverfahren 7 L 113/16 ausgeführt, hätte die Antragstellerin es zudem in der Hand gehabt, sich bereits ab Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes am 10. Juli 2015, welches die Definition von prospektpflichtigen Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG erweiterte, auf die am 1. Januar 2016 für die FGH-Angebote in Kraft getretene Prospektpflicht vorzubereiten. Das zwar reichlich spät, nämlich am 31. Dezember 2015, von der Antragstellerin durch Übersendung veranlasste Prospektprüfungsverfahren hätte sie durch eine entsprechende Anpassung der Prospekte nach den Vorgaben des Vermögensanlagegesetzes noch rechtzeitig vor der Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin zu einem positiven Abschluss bringen können. Auch vor diesem Hintergrund erscheint ihr wirtschaftliches Interesse, die untersagten Angebote weiterhin zu veröffentlichen, und so von der drohenden Insolvenz verschont zu werden, nicht schützenswert. Die von der Antragstellerin befürchtete Insolvenz als Folge der Untersagung der FGH-Angebote kann folglich keinen unzumutbaren Nachteil darstellen (vgl. hierzu auch die Argumentation in dem Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 25. April 2013 - 12 ME 41/13 -, ). Zudem hat sie es auch jetzt noch in der Hand, die wirtschaftlichen Nachteile der Einstellung der FGH-Angebote zu vermeiden, indem sie die von ihr bereits eingereichten Verkaufsunterlagen so anpasst, dass diese entsprechend der Vorgaben des VermAnlG von der Antragsgegnerin gebilligt werden können. Sobald die Verkaufsunterlagen von der Antragsgegnerin im Rahmen der ihr angenommenen Prospektpflicht gemäß § 6 VermAnlG gebilligt werden, kann die Antragstellerin die FGH-Varianten zumindest in der von der Antragsgegnerin gebilligten Art und Weise öffentlich anbieten. Die erfolgte Untersagung des öffentlichen Angebots der FGH-Angebote steht nämlich unter der auflösenden Bedingung der Veröffentlichung eines von der Antragsgegnerin gebilligten Vermögensanlagen-Verkaufsprospekts, der den gesetzlichen Bestimmungen entspricht (vgl. Ziffer 2 des Bescheids vom 17. März 2016). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung hat die Kammer bei beiden Anträgen den Auffangstreitwert der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG zugrunde gelegt und jeweils halbiert, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass das Begehren auf vorläufigen Rechtschutz gerichtet ist (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).