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Beschluss

6 E 1533/12

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0726.6E1533.12.0A
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Leitsätze
Der Streitwert ist bei Klagen, die einen Anspruch nach § 1 IFG zum Gegenstand haben, in der Regel auf 5.000 Euro festzusetzen.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2012 - 7 K 952/12.F - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert ist bei Klagen, die einen Anspruch nach § 1 IFG zum Gegenstand haben, in der Regel auf 5.000 Euro festzusetzen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2012 - 7 K 952/12.F - wird zurückgewiesen. Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter. Die Beschwerde ist zulässig, auch wenn sich der Kläger bei ihrer Erhebung nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen dort genannten Prozessbevollmächtigten hat vertreten lassen. Die Streitwertbeschwerde unterliegt nicht dem Vertretungszwang (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 7. März 2011 - 6 E 426/11 -, DÖV 2012, 123, Sächs. OVG, Beschluss vom 13. März 2012 - 4 E 11/12 -; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 11 CE 11.2433 u. a. -). Die auf eine Herabsetzung des Streitwerts auf 761,40 Euro gerichtete Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Klageverfahren in Anwendung des § 52 GKG zu Recht auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Festsetzung beruht bei einem Gesuch auf Informationszugang nämlich auf § 52 Abs. 2 und nicht auf Abs. 1 GKG. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Zu fordern ist daher, dass ein wirtschaftliches Interesse bezogen auf die konkret begehrte gerichtliche Entscheidung im Zeitpunkt der Klageerhebung gegeben sein muss. Bei einem geltend gemachten Anspruch auf Zugang zu Informationen einer Behörde ist ein wirtschaftliches Interesse des Antragstellers indes in der Regel nicht Voraussetzung und nicht entscheidungserheblich. Dagegen sprechen Sinn und Bedeutung eines Anspruchs auf Zugang zu Behördeninformationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Das Gericht geht in ständiger Rechtsprechung vielmehr davon aus, dass ein auf §§ 1 und 7 IFG gestützter Anspruch auf Akteneinsicht auf Seiten des Antragstellers keine besonderen Interessen erfordert, denn bei dem Auskunftsanspruch handelt es sich um einen allgemein und von jedermann zu erhebenden Anspruch (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2011 - 6 B 1926/11 -, DÖV 2012, 366; vom 30. April 2010 - 6 A 1341/09 -, DÖV 2010, 784; vom 24. März 2010 - 6 A 1832/09 -, ESVGH 61, 62). Welche Ziele der jeweilige Antragsteller mit der Akteneinsicht verbindet, ist weitgehend irrelevant, soweit sie sich nicht ausnahmsweise von vornherein als missbräuchlich darstellen. Zwar werden gerade die Auskunftsersuchen an die Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) häufig aus Gründen gestellt, die auf die (unter Umständen auch spätere) Geltendmachung von Schadensersatzforderungen gegen Dritte gerichtet sind. Die wirtschaftlichen Interessen, die hinter einem gegen die BaFin geltend gemachten Auskunftsanspruch mithin vermutet werden können, schließen die Antragsteller jedoch einerseits von dem Anspruch nicht aus (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21. März 2012 - 6 A 1150/10 -, DVBl. 2012, 701; Beschluss vom 2. März 2010 - 6 A 1684/08 -, ESVGH 60, 255), können den Anspruch andererseits aber auch nicht fördern. Folglich ist der Streitgegenstand, der sich aufgrund des geltend gemachten Anspruchs auf Informationszugang ergibt, singulär und ausschließlich auf den immateriellen Anspruch ausgerichtet, so dass eine Festsetzung des Wertes nach § 52 Abs. 2 GKG zu erfolgen hat. Das Gericht setzt daher bei Klagen, die einen Anspruch nach § 1 IFG zum Gegenstand haben, den Wert des Streitgegenstandes in der Regel mit 5.000 Euro fest (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 16. April 2012 - 5 Bf 241/10.Z, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - OVG 12 N 20.10 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juli 2008 - 8 A 1548/07 -, ZIP 2008, 1542). Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Verfahren über die Streitwertbeschwerde gerichtsgebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).