Beschluss
OVG 3 L 36/23
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0720.OVG3L36.23.00
10Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, der über die Verweisung in § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG auf Beschwerden gegen die Streitwertfestsetzung entsprechend anzuwenden ist, können Anträge und Erklärungen ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Diese kostenrechtliche Regelung geht denen der einzelnen Prozessordnungen vor. (Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juni 2023 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juni 2023 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Über die Streitwertbeschwerde des Klägers entscheidet der Senat und nicht nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin, weil die angefochtene Entscheidung nicht von einer Einzelrichterin, sondern von der Berichterstatterin nach § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO getroffen worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2019 - OVG 3 L 36.19 - juris Rn. 4 m.w.N.). Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Das gilt zwar nicht schon deshalb, weil der Kläger sie persönlich erhoben hat, ohne durch einen nach § 67 Abs. 4 VwGO vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten vertreten zu sein. Nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, der über die Verweisung in § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG auf Beschwerden gegen die Streitwertfestsetzung entsprechend anzuwenden ist, können Anträge und Erklärungen ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Diese kostenrechtliche Regelung geht denen der einzelnen Prozessordnungen vor (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 4 MB 16/20 - juris Rn. 5; VGH Mannheim, Beschluss vom 4. August 2017 - 2 S 1446/17 - juris Rn. 3; VGH Kassel, Beschluss vom 26. Juli 2012 - 6 E 1533/12 - juris Rn. 2; OVG Bautzen, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 4 E 31/12 - juris Rn. 3; VGH München, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 11 CE 11.2433 - juris Rn. 30; OVG Koblenz, Beschluss vom 26. März 2010 - 8 E 10417/10 - juris Rn. 2; s.a. Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 67 Rn. 70 m.w.N.). Die Unzulässigkeit der Beschwerde folgt jedoch daraus, dass der Wert des Beschwerdegegenstands nicht - wie nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderlich - 200,00 EUR übersteigt. Der Kläger erstrebt die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht für das Klageverfahren VG 3 K 162/23 auf 5.000,00 EUR festgesetzten Werts auf 2.500,00 EUR. Dies hätte für ihn angesichts der infolge der Klagerücknahme (lediglich) angefallenen 1,0-Gebühr nach Nr. 5111 des Gebührenverzeichnisses (Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Reduzierung der Gerichtskosten um lediglich 42,00 EUR, nämlich von 161,00 EUR auf 119,00 EUR (Anl. 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG) zur Folge. Unabhängig davon ist die Beschwerde auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Das entspricht dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG, der anzunehmen ist, wenn der Sach- und Streitstand - wie hier - keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des - grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden (wirtschaftlichen) Bedeutung der Sache zu bemessenden (§ 52 Abs. 1 GKG) - Streitwerts bietet. Die Halbierung dieses Werts in dem Verfahren VG 3 L 161/23 wie auch in den vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 1. Juni 2023 angeführten Entscheidungen, soweit sie bei juris nachgewiesen sind, erklärt sich daraus, dass es sich jeweils um Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, und trägt der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung Rechnung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).