OffeneUrteileSuche
Urteil

6 B 821/11

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2011:0818.6B821.11.0A
6mal zitiert
5Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Auf die nach Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts des Unionsbürgers oder seines Familienangehörigen von der Ausländerbehörde nach § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU zu erlassende Abschiebungsandrohung ist gemäß § 11 Abs. 2 FreizügG/EU das Aufenthaltsgesetz mit den sich aus § 7 Abs. 1 Satz 4 und 5 FreizügG/EU ergebenden Besonderheiten (Länge der Ausreisefrist, Vollzugsaussetzung im Falle der Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO) anwendbar. Für den Erlass der Abschiebungsandrohung ist folglich zweifelsfrei die hierfür nach Landesrecht bestimmte Ausländerbehörde (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nr. 1 HSOG-DVO vom 12. Juni 2007 (HSOG-DVO), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2011, GVBl. I S. 93, und §§ 1 und 1a der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes vom 21. Juni 2003, GVBl. I S. 260, zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2009, GVBl. I S. 507) zuständig (Abgrenzung von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 11 S 1415/10 -, InfAuslR 2010, 420).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. März 2011 - 6 L 281/11.GI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auf die nach Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts des Unionsbürgers oder seines Familienangehörigen von der Ausländerbehörde nach § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU zu erlassende Abschiebungsandrohung ist gemäß § 11 Abs. 2 FreizügG/EU das Aufenthaltsgesetz mit den sich aus § 7 Abs. 1 Satz 4 und 5 FreizügG/EU ergebenden Besonderheiten (Länge der Ausreisefrist, Vollzugsaussetzung im Falle der Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO) anwendbar. Für den Erlass der Abschiebungsandrohung ist folglich zweifelsfrei die hierfür nach Landesrecht bestimmte Ausländerbehörde (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nr. 1 HSOG-DVO vom 12. Juni 2007 (HSOG-DVO), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2011, GVBl. I S. 93, und §§ 1 und 1a der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes vom 21. Juni 2003, GVBl. I S. 260, zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2009, GVBl. I S. 507) zuständig (Abgrenzung von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 11 S 1415/10 -, InfAuslR 2010, 420). Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. März 2011 - 6 L 281/11.GI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt mit seiner Beschwerde die Feststellung, dass seiner gegen den Bescheid der Antragsgegnerin gerichteten Klage aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsteller ist tunesischer Staatsangehöriger und hält sich seit Oktober 2007 in Deutschland auf. Aufgrund einer in seinem Heimatland am 6. September 2007 geschlossenen Ehe mit einer italienischen Staatsangehörigen - und eines am 26. September 2007 ausgestellten Visums der Republik Italien - stellte ihm die Antragsgegnerin am 12. Dezember 2007 eine Aufenthaltskarte gemäß § 5 Abs. 2 FreizügG/EU aus. Die Ehe des Antragstellers wurde am 20. Mai 2010 geschieden. Nachdem die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin von diesem Sachverhalt Kenntnis erlangt hatte, stellte sie mit Bescheid vom 27. Juli 2010 den Verlust des Freizügigkeitsrechts fest (Nr. 1 des angegriffenen Bescheides), widerrief die ausgestellte Aufenthaltskarte (Nr. 2), lehnte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 AufenthG ab (Nr. 3), forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik spätestens drei Monate nach Zustellung der Verfügung zu verlassen (Nr. 4) und drohte ihm die Abschiebung in das Heimatland für den Fall an, dass er der Ausreiseaufforderung nicht nachkomme (Nr. 5). Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen. Mit Klage vom 11. August 2010 beantragte der Antragsteller, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Juli 2010 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (Az. 6 K 2152/10.GI). In der Folgezeit drängte die Antragsgegnerin auf freiwillige Ausreise des Antragstellers, der jedoch die Auffassung vertrat, seiner Klage komme aufschiebende Wirkung zu. Dieser Rechtsansicht widersprach die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 8. Februar 2011 und führte aus, der erhobenen Klage komme keine aufschiebende Wirkung zu. Mit Antrag vom 11. Februar 2011 beantragte der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 27. Juli 2010 anzuordnen und führte zur Begründung aus, er begehre die Feststellung, dass seiner Klage ein Suspensiveffekt zukomme. Das Verwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 4. März 2011 fest, dass der Klage des Antragstellers (nur) bezüglich Nr. 1 und Nr. 2 des angegriffenen Bescheides aufschiebende Wirkung zukomme, und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Zur Begründung der Ablehnung im Übrigen führte es aus, der Antrag sei statthaft nach § 80 Abs. 5 VwGO, soweit er sich auf die Ablehnung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG in Nr. 3 des Bescheides beziehe. Er sei diesbezüglich jedoch unbegründet, da die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vorlägen. Auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung und Fristsetzung (Nr. 4 und 5 des Bescheides) sei statthaft aber unbegründet. Mit der am 22. März 2011 erhobenen und am 1. April 2011 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er führt hierzu aus, ihm stehe zwar kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG zu, doch ergebe sich ein Anspruch aus § 28 AufenthG, da er im Begriff sei, eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung seien des Weiteren ohne Rechtsgrundlage erfolgt. § 59 AufenthG sei nicht anwendbar. § 7 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 4 FreizügG/EU, der hier Anwendung finde, treffe nämlich eigenständige Regelungen. Daraus folge auch, dass die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin für den Erlass der Androhung nicht zuständig sei. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. März 2011 festzustellen, dass der Klage des Antragstellers auch gegen Nrn. 3, 4 und 5 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2011 aufschiebende Wirkung zukommt. II. Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das der Senat allein zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine von der Entscheidung der Vorinstanz abweichende rechtliche Beurteilung zu Gunsten des Antragstellers. Die Beschwerde mit dem im Antrag allein genannten Ziel der Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist statthaft, indes nur zum Teil zulässig. Der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag des Antragstellers ist statthaft, soweit der Antragsteller geltend macht, durch die Entscheidung der Ausländerbehörde über seinen - inhaltlich nicht näher spezifizierten - Antrag sei zwar die Fiktionswirkung des erlaubten Aufenthalts entfallen, die erhobene Klage habe aber die Wirkung, dass die Vollziehung des Bescheides einstweilen entfalle. Zunächst ist zu konstatieren, dass es sich bei dem Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts nicht um eine Verlängerung eines bereits bestehenden Aufenthaltstitels handelt. Der Antragsteller war nämlich nicht im Besitz eines deutschen Visums oder eines Aufenthaltstitels nach §§ 7, 9 oder 9a AufenthG, sondern hatte von der Antragsgegnerin am 12. Dezember 2007 eine Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 2 FreizügG/EU erhalten (Bl. 41 f. der Behördenakte - BA -). Der Antrag vom 5. Juli 2010 (Bl. 63 BA), auf den die Antragsgegnerin abstellt, ist hinsichtlich der Bezeichnung des Aufenthaltsgrundes völlig unbestimmt, beinhaltet aber das Begehren um ein Aufenthaltsrecht in Deutschland mit dem Hinweis auf die frühere Ehe und die Absicht, eine neue Ehe einzugehen. Zur Auslegung des Begehrens des Antragstellers ist zudem zu berücksichtigen, dass dieser Antrag im Zusammenhang mit der Anhörung nach § 28 Abs. 1 HVwVfG erfolgte, so dass die im Schreiben der Behörde vom 23. Juni 2010 angegebenen Möglichkeiten nach dem Freizügigkeitsgesetz und nach § 31 AufenthG dem Empfänger als einschlägig erscheinen mussten. Ausgehend von dem Status des Antragstellers als Familiengehöriger einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin ist deshalb zunächst auf § 3 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU abzustellen; die Voraussetzungen dieser Vorschrift hat die Antragsgegnerin auch geprüft und im Ergebnis zutreffend verneint. Eine Anwendung des Aufenthaltsgesetzes zugunsten des betroffenen Drittstaatsangehörigen erfolgt jedoch nach § 11 Abs. 2 FreizügG/EU, so dass durch die Antragstellung einer Aufenthaltserlaubnis die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG entstehen kann. Folglich ist der Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO die statthafte Antragsart, da durch die Entscheidung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 27. Juli 2010 die Fiktionswirkung endete. Der Antragsteller hat erstinstanzlich einen solchen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auch gestellt. Im Beschwerdeverfahren macht er indes geltend, die aufschiebende Wirkung der Klage bestehe originär und begehrt - nach dem Wortlaut des Antrags - die Feststellung dieser Rechtslage. Der auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs gerichtete Antrag ist in analoger Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO zwar grundsätzlich statthaft. Für ein derartiges Begehren besteht jedenfalls dann das erforderliche Feststellungsinteresse, wenn die Behörde von der sofortigen Vollziehbarkeit ihrer Entscheidung ausgeht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 80, Rdnr. 136, 181 m.w.N.). So ist es hier. Die Antragsgegnerin bestreitet explizit, dass der Klage vom 11. August 2010 aufschiebende Wirkung zukomme. Indes kann im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des Antragstellers und von Art. 19 Abs. 4 GG zu seinen Gunsten festgestellt werden, dass er auch in der Sache eine Entscheidung begehrt, um sein Verbleiben in der Bundesrepublik Deutschland zu sichern. Deshalb erachtet der Senat das Beschwerdebegehren des Antragstellers auf umfassenden Rechtsschutz gerichtet, wobei § 80 Abs. 5 VwGO weitergehenden Rechtsschutz gewährleisten kann als die Feststellung, dass die aufschiebende Wirkung der Klage besteht oder nicht besteht. Dem Rechtsmittel des Antragstellers liegt, wie sich aus dem oben wiedergegebenen Beschwerdeantrag herleiten lässt, inhaltlich die Vorstellung zu Grunde, dass der von ihm gegen die Verfügung der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2010 erhobenen Klage auch hinsichtlich der dort unter Nr. 3., 4. und 5. getroffenen Entscheidungen aufschiebende Wirkung zukomme, die durch eine gerichtliche Eilentscheidung festgestellt werden könne. Hinsichtlich des Begehrens zur Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Nr. 3 des Bescheides vom 27. Juli 2010 enthaltene Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG fehlt es dem Antragsteller jedoch am Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens. Er räumt in der Begründungsschrift nämlich ein, dass ihm ein solcher Anspruch aus § 31 AufenthG nicht zusteht. Dass sich der Antragsteller nunmehr eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf einer anderen möglichen Grundlage berühmt - hier des § 28 AufenthG -, verhilft dem Begehren des Antragstellers nicht zum Erfolg. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung von Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nämlich Streitgegenstand allein, ob Eilrechtsschutz bezüglich des Erlöschens der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 AufenthG bezogen auf das Recht zum Aufenthalt besteht. Der Wechsel des Aufenthaltszwecks im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist jedoch nicht statthaft, da dem ein neuer Antrag bei der Ausländerbehörde vorausgehen muss (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 27.03.1996 - 13 TG 475/96 -, ESVGH 46, 238; Beschluss vom 05.02.2004 - 9 TG 2664/03 -, InfAuslR 2004, 185). Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bezüglich eines neu geltend gemachten Anspruchsgrundes ist in keinem Fall möglich. Die Beschwerde ist indes - unabhängig davon, dass sie bezüglich der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits unzulässig ist - in allen Teilen unbegründet. Anders als bei den in der angefochtenen Verfügung enthaltenen weiteren Regelungen unter Nr. 1. und 2., mit denen der Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt und die dem Antragsteller ausgestellte Aufenthaltskarte widerrufen wird, kommt dem Antragsteller bezüglich der im Beschwerdeverfahren allein noch streitgegenständlichen Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung eine aufschiebende Wirkung der Klage, von der das Verwaltungsgericht in Bezug auf die nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU ergangenen Entscheidungen ausgegangen ist, nicht zu Gute. Hinsichtlich der auf Aufenthaltsrecht gestützten Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 AufenthG folgt der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage, wie im erstinstanzlichen Beschluss zutreffend ausgeführt wird, aus § 84 Abs.1 Nr. 1 AufenthG. Hinsichtlich der gegen den Antragsteller ergangenen Abschiebungsandrohung kann die Klage deshalb keine aufschiebende Wirkung entfalten, weil diese bei Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 16 HessAGVwGO ausgeschlossen ist. Dass die Abschiebungsandrohung in der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2010 im vorgenannten Sinne als Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung den sich aus § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO und der vorgenannten landesrechtlichen Ausführungsvorschrift normierten Rechtswirkungen und nicht etwa abweichenden freizügigkeitsrechtlichen Regelungen oder Grundsätzen unterliegt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend aus der Bestimmung in § 11 Abs. 2 FreizügG/EU hergeleitet. Danach findet das Aufenthaltsgesetz Anwendung, wenn die Ausländerbehörde - wie im vorliegenden Fall - das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt hat, sofern das FreizügG/EU keine besonderen Regelungen enthält. Besondere Regelungen im vorgenannten Sinne enthält das FreizügG/EU bezüglich der als Folge der Verlustfeststellung und/oder der Widerrufsentscheidung nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU zu erlassenden Abschiebungsandrohung in § 7 Abs. 1 Satz 4 FreizügG/EU nur in Bezug auf die Länge der Ausreisefrist und der Vollzugsaussetzung im Falle der Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO. Folglich finden entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers auf die Abschiebungsandrohung im Übrigen mangels spezieller abweichender Regelungen im FreizügG/EU nach § 11 Abs. 2 FreizügG/EU die Vorschriften und Grundsätze des (allgemeinen) Aufenthaltsrechts Anwendung. Folglich ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die nach § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU ergehende Abschiebungsandrohung in gleicher Weise ausgeschlossen wie bei einer als Folge einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung erlassenen Abschiebungsandrohung. Die Rechtsfolgen nach § 11 Abs. 2 FreizügG/EU treten dabei schon mit dem Ergehen der Entscheidung nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU ein; die Feststellung der Ausländerbehörde über das Nichtbestehen oder den Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU muss also nicht unanfechtbar sein (vgl. Dienelt in Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl., Rdnr. 10 zu § 11 FreizügG/EU). Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kann nicht entsprochen werden, denn die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin hat den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis offensichtlich zu Recht abgelehnt und auch die von ihr erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung stellen sich als offensichtlich rechtmäßig dar. Mit Rücksicht hierauf kann dem Interesse des Antragstellers, vorerst von einer Vollstreckung der Verfügung verschont zu bleiben, kein Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer umgehenden Vollziehung eingeräumt werden. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 AufenthG steht dem Antragsteller wie dargestellt nicht zu und die hierauf bezogene Ablehnungsentscheidung der Ausländerbehörde ist daher zu Recht ergangen. Die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Abschiebungsandrohung erweist sich auch mit Blick auf die mit der Beschwerde geltend gemachten rechtlichen Bedenken als offensichtlich rechtmäßig. Entgegen der Ansicht des Antragstellers war die Antragsgegnerin für den Erlass der Abschiebungsandrohung zuständig. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für den Erlass der Abschiebungsandrohung folgt, weil das FreizügG/EU keine spezifischen Zuständigkeitsbestimmungen enthält, sondern lediglich bestimmt, dass die Entscheidung über Erteilung wie den Widerruf bzw. die Rücknahme der Aufenthaltskarte sowie die daran anknüpfenden Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 FreizügG/EU„die Ausländerbehörde“ trifft, aus § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und zur Durchführung des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes vom 12. Juni 2007 (HSOG-DVO), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2011 (GVBl. I S. 93) und §§ 1 und 1a der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes vom 21. Juni 2003 (GVBl. I S. 260), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2009 (GVBl. I S. 507). § 1 Satz 1 Nr. 1 HSOG-DVO weist die Zuständigkeit u.a. für das „Ausländerwesen“ den allgemeinen Ordnungsbehörden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 HSOG, § 4 Abs. 2 HGO, § 4 Abs. 2 HKO) zu. Nach den oben genannten Regelungen der Verordnung vom 21. Juni 2003 ist für die Aufgaben der Ausländerbehörde die Kreisordnungsbehörde zuständig, in Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern - wie bei der Antragsgegnerin - ist diese als örtliche Ordnungsbehörde zuständig. Die von dem Antragsteller unter Hinweis auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 14. September 2010 - 11 S 1415/10 - InfAuslR 2010, 420, problematisierte Frage, ob sich aus § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende gesetzliche Grundlage für die Zuständigkeitszuweisung nach den oben genannten Vorschriften des hessischen Landesrechts entnehmen lässt, stellt sich für die hier allein in Rede stehende Zuständigkeit für den Erlass der Abschiebungsandrohung nach Ergehen der Entscheidung nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU mithin nicht. Es kann daher offen bleiben, ob die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zur Rechtmäßigkeit der landesrechtlichen Zuständigkeitsverordnung auf hessische Verhältnisse übertragen werden kann, woran Zweifel bestehen. Der VGH Baden-Württemberg hat in dem oben genannten Urteil festgestellt, dass die auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergangene Regelung in § 6 Abs. 3 der Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung Baden-Württemberg vom 2. Dezember 2008 über die Zuweisung der Zuständigkeit für Maßnahmen und Entscheidungen nach § 6 FreizügG/EU an die Regierungspräsidien mangels (anderweitiger) gesetzlicher Grundlage deshalb nichtig sei, weil § 71 Abs. 1 AufenthG in § 11 Abs. 1 FreizügG/EU nicht erwähnt werde und die aufenthaltsrechtliche Regelung in § 71 Abs. 1 AufenthG folglich für Unionsbürger und deren Familienangehörigen bis zum Verlust des Freizügigkeitsrechts unanwendbar sei. Die von dem VGH Baden-Württemberg zu Grunde gelegten Einschränkungen des Anwendungsbereichs des Aufenthaltsgesetzes in § 11 Abs. 1 FreizügG/EU gelten nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung indessen nur für Unionsbürger und deren Familienangehörige, die (noch) das Recht auf Einreise und Aufenthalt besitzen. Ist dieses Freizügigkeitsrecht - wie im vorliegenden Fall - mit Entscheidung der Ausländerbehörde entfallen, unterliegen diese Personen nach § 11 Abs. 2 FreizügG/EU dem Aufenthaltsgesetz und damit auch § 71 Abs. 1 AufenthG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. September 2010,a.a.O., Seite 244: „Unionsbürger sollen erst und nur dann dem allgemeinen Ausländerrecht unterfallen, wenn sie über kein europarechtliches Freizügigkeitsrecht (mehr) verfügen. Maßnahmen und Entscheidungen bis zur bzw. über die Verlustfeststellung hingegen können grundsätzlich nicht auf der Basis des Aufenthaltsgesetzes erlassen werden“). Den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 2 GG an das Vorliegen einer ausreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung der Landesregierung genügt die oben genannte, auf der Basis von § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erlassene Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes ebenso wie dem Zitiergebot in Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich zwar an der von den Beteiligten nicht angegriffenen erstinstanzlichen Wertfestsetzung, der Wert ist für das Beschwerdeverfahren angesichts der reduzierten Anträge indes herabzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).