1. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren bewilligt und Rechtsanwalt T. aus U. beigeordnet, soweit der Aussetzungsantrag die Abschiebungsandrohung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. November 2016 betrifft. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. November 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.Im Übrigen wird der Aussetzungsantrag abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1. Der Antragstellerin ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO die beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, soweit es um die Abschiebungsandrohung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. November 2016 geht. Denn insoweit hat der Aussetzungsantrag – wie sich aus den nachfolgenden Gründen zu 2. ergibt - die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hingegen ist die hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsschutzantrags gegen die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts zu verneinen, so dass insoweit eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen ist. Der nur teilweisen (anteiligen) Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass die abschließende Kostenentscheidung gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in vollem Umfang zu Lasten der Antragstellerin ausgeht, weil die mit der Verlustfeststellung verbundene Abschiebungsandrohung die Höhe des Streitwerts nicht beeinflusst und damit unter Kostengesichtspunkten nicht ins Gewicht fällt. Denn auch eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für nur einen geringen voraussichtlich erfolgreichen Teil des Rechtsschutzbegehrens begründet den Anspruch des Rechtssuchenden darauf, dass ihm insoweit ein Rechtsanwalt beigeordnet wird und dessen Kosten – wenn auch u.U. nur im Umfang der Mindestgebühren – aus der Staatskasse gezahlt werden. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Juni 1997 - 4 O 6513/96 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2013 - 16 E 222/13 -, juris. 2. Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (12 K 12387/16) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. November 2016 anzuordnen, hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt nur hinsichtlich der Abschiebungsandrohung zugunsten der Antragstellerin aus. Soweit sich der Antrag gegen die in Ziffer 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung enthaltene Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts gemäß § 6 FreizügG/EU richtet, ist er als unzulässig, weil unstatthaft, abzulehnen. Eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage kommt nicht in Betracht, weil die Klage der Antragstellerin bereits gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung entfaltet. Weder ist hinsichtlich der Verlustfeststellung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden noch ergibt sich deren sofortige Vollziehbarkeit aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO. Insbesondere ergibt sich ein Wegfall der aufschiebenden Wirkung nicht aus § 11 FreizügG/EU i.V.m. § 84 Abs. 1 AufenthG. § 84 AufenthG ist in § 11 Abs. 1 FreizügG/EU ausdrücklich nicht in Bezug genommen. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift im Rahmen des FreizügG/EU kommt nicht in Betracht. Vgl. VG Münster, Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 8 L 481/08 -, juris; VG München, Beschlüsse vom 7. Oktober 2010 – M 10 S 10.3198 – und vom 19. Juni 2013 – M 10 S 13.1067 -, jeweils juris. Soweit sich der Aussetzungsantrag gegen die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 30. November 2016 weiter enthaltene Abschiebungsandrohung richtet, ist er im Hinblick auf die nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage statthaft und auch begründet. Die Interessenabwägung fällt hier zu Gunsten der Antragstellerin aus, weil die Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtswidrig ist. Zwar ist die Antragstellerin aufgrund der Feststellung des Verlusts ihres Freizügigkeitsrechts gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU ausreisepflichtig. Jedoch ist die Abschiebungsandrohung mit einer zu kurz bemessenen Ausreisefrist versehen worden. Hinsichtlich der nach der Feststellungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 FreizügG/EU zulässigen Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG sind auch die sich aus § 7 Abs. 1 FreizügG ergebenden Besonderheiten zu beachten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2015 – 18 B 665/15 -, juris Rn. 18 f.; Hess. VGH, Urteil vom 18. August 2011 – 6 B 821/11 -, juris Rn. 20. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU muss die Ausreisefrist außer in dringenden Fällen mindestens einen Monat betragen. Die in Ziffer 2 der angegriffenen Ordnungsverfügung enthaltene Abschiebungsandrohung ist abweichend von diesen gesetzlichen Vorgaben zu kurz bemessen worden, weil der Antragsgegner lediglich eine Ausreisefrist von vier Wochen nach Zustellung der Verfügung festgesetzt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Ausreisefrist wegen eines dringenden Falles aus einem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung kürzer als ein Monat zu bemessen wäre, hat der Antragsgegner nicht dargelegt und sind auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht ersichtlich. Wenn somit die Ausreisefrist zu kurz bemessen worden ist, ergibt sich daraus die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Es wird hierbei berücksichtigt, dass die mit der Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts verbundene Abschiebungsandrohung im vorliegenden Verfahren streitwert- und damit kosten-mäßig nicht ins Gewicht fällt. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.